IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 241a, 241b. 1217

von der Binnenschiffahrt hinderlichen Anlagen, sowie zur Beschaffung
von Beamtenhäusern nebst Dienstländereien 1902: 12 605287 M.
Der Fonds Tit. 16 hat von den Tit. 15 bis 17 bei Weitem die stärkste
Steigerung in den letzten Dezennien erfahren, wobei insbesondere die
in Folge der planmässigen Regulirung der grossen Wasserstrassen
Rhein, Weser, Elbe, Oder, Weichsel seit Ausgang der 70er Jahre hergestellten
 Strombauten (8 243) zur erheblichen Vermehrung der laufenden
Unterhaltungskosten beitrugen.
So wurden allein für die Weichsel mehr an Unterhaltungskosten erforderlich von 1898
bis 1902 rund 562 000 M., Oder-Spree seit Anfang der 90er Jahre 138 000 M., Elbe 56 600 M.,
Märkische Wasserstrassen 50 000 M., Oder 372 200 M. Für den Dortmund-Ems-Kanal wurden
erforderlich 1899 599430 M. u. s. w. Die gegenwärtigen Unterhaltungskosten dor Elbe
betragen nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre jährlich allein 1,3 Mill. M.
Der Fonds war bereits 1880/81 mit 6078560 M. ausgeworfen. Für
1882/83 wurden 150000 M. von Tit. 15 (Seeschiffahrt) übernommen,
weil der Fonds seinen Zwecken nicht gerecht werden konnte. In den
folgenden Jahren fanden weitere Steigungen statt, obgleich mehrfach
dadurch Entlastungen eintraten, dass vorübergehend die auf dem Ordinarium
 stehenden laufenden Kosten grösserer Flussläufe in Folge deren
durchgreifender Regulirung hier abgesetzt und auf das Extraordinarium
übernommen wurden (z. B. 1882/83 450000 M. für Ems-, Saale- und
Unstrutregulirung, 1886/87 350000 M. für Regulirung von Weichsel
und Nogat u. s. w.).

$241b. Eine weitere sehr erhebliche Steigerung fand im Jahre 1886/87
aus folgendem Grunde statt: Seitdem zwischen die Kanäle und die
regulirten Wasserstrassen die kanalisirten Flüsse als Mittelglied
eingeschoben waren, hatten die Unterscheidungsmerkmale zwischen
den auf den einen oder den anderen Fonds zu nehmenden Wasserstrassen
 an Bestimmtheit verloren und war die frühere feste Abgrenzung
 der Fonds Tit. 16 u. 17 minder sicher geworden. Wo Kanäle,
kanalisirte und regulirte Flussstrecken eine einheitlich verwaltete
Wasserstrasse bilden, so dass die getrennte Verrechnung der Unterhaltungskosten
 nicht nur mit Schwierigkeiten und Weitläuftigkeiten
verknüpft ist, sondern die zweckmässige Disposition über die Fonds
und die Sicherheit der Innehaltung der zur Verfügung gestellten Mittel
beeinträchtigt wird, diente es daher der Einfachheit der Verwaltung
und Verrechnung, wie der besseren Uebersicht über die Fonds, solche
Wasserstrassen, auch wenn deren Theile bisher aus verschiedenen
Fonds unterhalten wurden, ganz auf den Tit. 16 zu übernehmen. Durch
den Etat 1886/87 wurden daher
a) die bisher auf den Kanal-Unterhaltungsfonds verwiesenen Strecken der dem
Regierungspräsidenten in Potsdam unterstellten Wasserstrassen mit einer
Unterhaltungsquote Yon ....0..00000000000 0 HE En
b) die Theilstrecke der Eider von Hohen-Fähre bis Rendsburg, Bez. Schleswig, mit
:) die kanalisirte Netze von der 10. bis 12. Schleuse und die kanalisirte
Brahe im Regierungsbezirk Bromberg mit ..

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