IV. Abschnitt. Sächliche Eonds. $8 251—3253. 12929

Im Odergebiet: Winterhafen im Mühlengraben zu Oppeln 1884—1886 208 000 M.,
Tschichenzig 1896-1898 33200 M., Kosel 1890—1899 2410 000 M. (aus Fonds.der Oderkanalisirung,
 s. $ 249), Glogau 1894—1896 54 500 M., König Wilhelmkanal Schwetz 1892 bis
1895 90 000 M.
Im Warthegebiet: Landsberg 1896—1898 106 000 M.
Im Brahegebiet: Thorn 1883/84 145000 M., Dirschau 1888—1894 186 100 M.,
Brahemünde 1900 58 000 M.
Im Weichselgebiet: Ausbau der Weichselmündung bei Neufähr 720 000 M., Neue
Mündung an der unteren Weichsel (Ges. v. 20. Juni 1388) 20 Mill. M., wovon 7230000 M.
von den betheiligten Niederungen geleistet werden, Kulm 1898 27000 M., Kurzebrack
1894-—1897 80200 M,
Im Memelgebiet: Schmalleningken 1887 117000 M., Trappönen 1895—1899
149 500 M.. "Tilsit 1890/91 29 900 M.. seiß 1899 125 000 M.

38) Brücken und Fähren über öffentliche Flüsse,
$ 2592, Durch die Bestimmungen des A.L.R. in Tit. 15 Theil II 8$38,
50—53 ist dem Fiskus, abweichend von den bezüglich der Privatflüsse
bestehenden Grundsätzen und abweichend von den meisten ausserhalb
des Geltungsbereichs des A.L.-R. gültigen Provinzialrechten, die
Unterhaltung der Brücken über öffentliche Flüsse auferlegt
worden.
Diese Pflicht des Fiskus ist aber beschränkt auf die von dem Fiskus angelegten
Brücken. Daraus, dass der Fiskus den Bau einer Brücke über einen öffentlichen Fluss
durch Dritte, z. B. eine Gemeinde oder Eisenbahnverwaltung zugelassen hat, kann eine
Unterhaltungspflicht des Fiskus nicht abgeleitet werden. Ueber die Verpflichtung zum
Bau neuer Brücken über öffentliche Flüsse enthält das A.L.R. keine Bestimmungen.
Aus den 8$51 u. 52 a. a. O. ergiebt sich jedoch, dass sie zu den Regalien des Staates
gerechnet werden, Hieraus folgt, dass die Anlage nur mit staatlicher Genehmigung
erfolgen kann. Ferner sind im $ 12 des Ges. v. 16. Juni 1838 (G.-S. S. 353), grosse Strombrücken
 als für sich bestehende Kommunikationsanstalten bezeichnet. Sie sind daher nicht,
wie die Brücken über Privatflüsse Zubehör des Weges, in welchem sie liegen. Es hängt
hiernach von dem Ermessen des Fiskus ab, ob er den Bau einer Brücke über einen öffentlichen
 Fluss bewirken und damit die Unterhaltungspflicht übernehmen will. Die Wegepolizeibehörde
 oder Ortspolizeibehörde ist nicht zuständig, den Fiskus zum Bau einer
Brücke über einen öffentlichen Fluss anzuhalten. Die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde
ist vielmehr beschränkt auf die Erhaltung der Brücken im ordnungsmässigen Zustande; dagegen
 ist sie nicht zuständig, die Wiederherstellung einer Brücke zu fordern, wenn sie vom
Strome fortgerissen worden. oder wenn der Fiskus beschlossen hat. sie eingehen zu lassen.

$ 253. Was bezüglich der Bau- und Unterhaltungslast von Brücken
über öffentliche Flüsse Rechtens ist, gilt auch von Fähren.
Fähren sind selbstständige Beförderungsmittel, kein Zubehör des Weges, in dessen
Zuge sie liegen. Der Wegebaupflichtige ist nicht verbunden, Fähren zur Verbindung der
Wege anzulegen und zu unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung liegt dem Fiskus ob,
falls nicht der Inhaber einer Fährgerechtigkeit. diese Pflicht durch den Erwerb der
Gerechtigkeit übernommen hat. Der Fiskus ist in gleicher Weise wie bei Brücken über
öffentliche Flüsse befugt, den Betrieb einer Fähre einzustellen. In solchem Falle ist die
Wegepolizeibehörde nicht berechtigt, den Fiskus zur Wiederaufnahme des Betriebs der
Fähre zu nöthigen.
Während der Bau und Unterhaltung von Brücken und Fähren
über nicht schiffbare (Privat-) Flüsse, deren Unterhaltung dem Fiskus