1V. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 254—257. 1231

$ 256, Von Gemeinden oder sonstigen Interessenten ausgeführte
Brüekenbauten sind, sofern der Staat ein Interesse daran hatte, verschiedentlich
 mit staatlichen Beihülfen unterstützt worden. Die Beihülfe
 erfolgte insbesondere in den Fällen, in denen die Brücken an
Stelle fiskalischer Fähranstalten errichtet wurden oder bei Erneuerung
alter Brücken Mehraufwendungen im Interesse der Vorfluth oder der
Schiffahrt nothwendig waren. So sind von 1890 bis 1899 beigetragen
2846 700 M.') (bei 5997 500 M. veranschlagten Gesammtkosten).

ee) Beseitigung von Hochwasser und Eisgefahr,
8 257. Im Anschluss an Tit. 16 zu behandeln sind die Ende der
80er Jahre eingestellten Tit. 16a u. 16b, da sie — wenigstens ganz
überwiegend — der Binnenschiffahrt auf den natürlichen Wasserstrassen
zu Gute kommen.

A. Ordinäre Fonds.
Kap. 65 Tit. 16a. Zu Massregeln, betreffend die Abwendung und
die Bekämpfung der Hochwasser- und Eisgefahr 144000 M.
Bis zum Jahre 1888/89 einschliesslich war die Zuständigkeit bei
dem Vorgehen gegen Hochwasser- und Eisgefahren zwischen den
Regierungs-Präsidenten und den besonderen Strombauverwaltungen
(Weichsel, Oder, Elbe, Rhein s. $ 239) getheilt. Auch die zur Verfügung
 stehenden Mittel waren verschieden ausgebracht. Den Strombauverwaltungen
 standen aus Kap. 65 Tit. 16 der Bauverwaltung etwa
15000 M. zur Verfügung, während die Regierungs-Präsidenten einen
im Etat des Land wirthschaftsministeriums ausgebrachten Fonds
(damals Kap. 106 Tit. 8b) „zu Eissprengungs- und Deichvertheidigungskosten‘
 mit 45000 M. zur Verfügung hatten.
Die grossen Hochwasser und Eisschäden aus dem Frühjahr 1889
zeigten die Unhaltbarkeitund Schädlichkeit dieses Zustandes und führten
zu einer Vereinheitlichung des Verfahrens auf folgender Grundlage:*)
Die verantwortliche Leitung der Massnahmen bei Hochwasser und
Eisgefahr wird den Strombauverwaltungen bezw. dem betr. Oberpräsidenten
 übertragen. Die eigentliche Deichvertheidigung verbleibt
den Regierungs-Präsidenten, doch wird den Strombauverwaltungen
eine erweiterte technische Mitwirkung bei der Deichbeaufsichtigung
eingeräumt. Die beiden bisherigen Kinzelfonds wurden in Tit. 16a
vereinigt und auf 85000 M. erhöht, ein Betrag, der 1896/97 auf 145 000 M.
(seit 1898/99 . 144 000 M.) gesteigert wurde, nachdem derselbe schon
mehrere Jahre erheblich hatte überschritten werden müssen. Der

2) 77000 M. Staatszuschüsse sind 1879/80 für die Moselbrücken bei Alf und Lenn
gewährt worden.
3) 229000 M, Staatsbeiträge für Brückenbauten.
;) Davon 1740000 M. für den Neubau der Langen Brücke bei Potsdam.
') Diese Summe ist in den Zahlen auf S, 1230 mitenthalten.
2) vergl. Denkschrift Beil. B des Etats der Bauverwaltung für 1889/90,