28391 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
Fonds hat ebenso zu Repressiv- wie Präventivmassnahmen Verwendung
 zu finden.
Die gedachte anderweitige Regelung der Zuständigkeit der Strombauverwaltungen
 erfolgte auf Grund des Allerh. Erl. v. 12. Dez. 1888
durch die Allgem. Verfüg, v. 22. Jan. 1889 und die Geschäftsanweisung
v. 26. März desselb. Jahres, in welcher auch über die Durchführung
einer planmässigen Beobachtung und Untersuchung der Hochwasserverhältnisse,
 insbesondere zur Ermittelung der Hochwassermengen des
Stromes, nähere Bestimmung getroffen ist.
Trotz der erweiterten Zuständigkeit der Strombauverwaltungen
werden in der Centralinstanz die Hochwassersachen doch noch im Wesentlichen
 gemeinsam bearbeitet. So sind neuerdings von der Bauverwaltung
gemeinsam mit der landwirthschaftlichen Verwaltung Entwürfe zur
Verbesserung der Hochwasserabführung für verschiedene Stromstrecken
aufgestellt worden, die, soweit angängig, mit den betheiligten Provinzen,
 Deichämtern und den Uferbesitzern erörtert worden sind.
Die Ausgaben der Bauverwaltung für die Bekämpfung von Hochwasser-
 und Kisgefahren stellten sich — abgesehen von den Kosten
der für Zwecke des Schiffsverkehrs erfolgten Aufeisungen von Seeverbindungen,
 Häfen u. dergl., die hier nicht in Betracht kommen —
im Laufe der Zeit 1890/99 den Witterungsverhältnissen der einzelnen
Winter entsprechend sehr verschieden, im Durchschnitt jährlich auf
rund 160000 M.

$ 258, Tit. 76b. Zu Beobachtungen und Untersuchungen der
Hochwasserverhältnisse 18000 M. ist zugleich mit Tit. 16a in den Etat
neu eingestellt worden.
Zur Feststellung der gegenseitigen Abstände und sonstigen Lage
der Stromdeiche, ingleichen zur Bestimmung der erforderlichen Höhenlage
 der Deichkronen, nicht minder zur Beurtheilung der anderweitigen
Massnahmen für den Schutz gegen Hochwasserschäden war ausser der
genauen Kenntniss der Oertlichkeit die Bestimmung der Wassermengen,
welche der Strom namentlich bei Hochwasser führt, unbedingt erforderlich.
 Diese Bestimmung musste, durch örtliche Untersuchungen und
unmittelbare Messungen der Stromgeschwindigkeiten in den verschiedenen,
 durch die Nebenflüsse begrenzten Abtheilungen des Stromes
einheitlich vorgenommen werden, weil sie sonst der erforderlichen
Zuverlässigkeit entbehren würde. Es war daher nothwendig, sie für
jeden Strom in eine Hand zu legen, was an den besonderen Strombauverwaltungen
 unterstellten Strömen nur geschehen konnte, wenn
dieselbe diesen Behörden übertragen wurde, Zur Gewährung der erforderlichen
 technischen Hülfskräfte wurden da, wo diese nöthig waren
(Weichsel, Oder, Elbe), je 6000 M. (3600 M. persönliche und 2400 M.
sächliche Kosten) bereit gestellt.
Es bleibt daran zu erinnern, dass sich ein ähnlicher Fonds mit
50000 M. dotirt auch auf dem Etat des Landwirthschaftsministeriums