IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 258—260. 1233

(Kap. 107 Tit. 7) vorfindet, der aber hauptsächlich die Messungen der
Hochwassermengen auf den nicht schiffbaren Flüssen zum Gegenstande
 hat (vgl. Bd. II Buch II $ 417).
B. Extraordinarium.
$ 259, Im Extraordinarium kamen vor Allem in Betracht
1. Flussbettverbesserungen, Aufhöhung niedriger Uferstrecken, Befestigung
 abbrüchiger Ufer, Durchstiche, Regulirungen u. s. w. von
Flüssen.
Im Ganzen sind von 1890 bis 1899 zur Verbesserung der Hochwasserabführung,
 wenn man den bereits in $ 280 behandelten Durchstich
 der Weichsel mitrechnet, rund 21 000000 M. aus dem Extraordinarium
 des Etats der Bauverwaltung und aus Anleihemitteln verausgyabt
 worden, wobei besonders Elbe, Oder, Weichsel, Spree und Havel
betheiligt waren.
9. Massnahmen zur rechtzeitigen Meldung von kommendem Hochwasser.

Für alle Ströme und ihre wichtigsten Nebenflüsse sind in den
90er Jahren Hochwasser-Meldeordnungen erlassen worden.
Ferner tritt, sobald sich in einem Flussgebiete durch die Hochwasserund
 Eisverhältnisse gefahrdrohende Zustände einstellen, für die in
Betracht kommende Flussstrecke ein besonderer Hochwasser- und Eiswachtdienst
 ein (Erl. v. 10. Dez, 1896).
Zur Vervollkommnung des Hochwasser-Nachrichtendienstes sind
längs der Elbe und Weichsel in den Jahren 1890 bis 1894 besondere
Telephon- und Telegraphenleitungen hergestellt, deren Kosten mit
97000 M. für die Elbe und 105 600 M. für die Weichsel im Extraordinarium
 der Bauverwaltung, zum Theil ausseretatsmässig, verrechnet sind.
8. Eisbrecharbeiten. Bei den im Laufe der Jahre nothwendig gewordenen
 Aufeisungen hat sich gezeigt, dass die Eisbrechdampfer bis
jetzt das geeignetste Mittel bieten, Eisversetzungen vorzubeugen oder,
soweit dies nicht gelingt, sie in kürzester Zeit zu beseitigen.
Die Mittel werden aus dem Extraordinarium der Bauverwaltung
bewilligt. Es stehen jetzt auf der Weichsel acht und auf der Elbe sieben
Eisbrechdampfer nebst den zugehörigen Beifahrzeugen zur Verfügung.
Von der Beschaffung von KEisbrechdampfern für die Oder und die
Weser konnte bisher abgesehen werden. Hinsichtlich des Rheins ist
mit der niederländischen Regierung unterm 24. August 1893 das zur
Ausführung gemeinsamer Massnahmen bei Hochwasser- und Eisgefahren
Erforderliche vereinbart worden.

b) Fonds für Schiffahrt auf künstlichen Binnenwasserstrassen.
8 260, Kap. 65 7it. 17. Unterhaltung der Kanäle und der dazu
gehörigen baulichen Anlagen mit Ausschluss der grösseren Neubauten
and Hauptreparaturen, auch von Fähren. und Brücken über Kanäle,