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Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

B. C.
Andi at Extra- Ausseretats-Ordinarium
 ginarium mässig
V. M. MM

21,

5. Baugeräthe und Gehöfte (Kap. 65
Tit, 15—17):
A) Baugeräthe (Baggeru.s. w.).
b) Bauhöfe, ............
c) Dienstgehöfte ‚........
Summe 5...
6. Unvorhergesehene Wasserbauten ..
7. Ruhrschiffahrtsverwaltung !) .....
Zusammen ...

Summe
A bis €
MM

9.963 700 40 000
734 300 43 200
701 000 7 600
11399 000 90800 11489800
1 251 400 1251 400
10.964 700 . 10.964 700
87.161 709 150790 300 157253300 495205 300

Ausserdem :
im Jahre 1898 für die Verwaltung und
Unterhaltg, d. Dortmund-Ems-Kanals
zur Beseitigung%.von Hochwasserverheerungen
 auf Grund gesetzl. Bestimmungen
 (1890 495000, 1891 164900,
1892 37900 M) 200
Im Ganzen für 12 Jahre . ..
Folglich durchschnittlich jährlich .

709 100

L 406 900

; 697 800
(87161700 151499400 157951100 496612 200
15596808 12624950 13162592 41384 350

C. Ausgaben des Staats für Wegezwecke.
(Kap. 65 Tit. 18 des Ausgabeetats).
Einleitendes,
$ 268, Die Wegebaulast ist in Preussen in den bei Weitem
meisten Fällen eine kommunale Last der Gemeinden (Städte, Landzemeinden
 und Gutsbezirke), in deren Grenzen die Wege liegen.
Massgebend für die Vertheilung der Wegebaulast sind wesentlich
provinzialrechtliche Vorschriften und Observanzen. Das ANgemeinen
 Landrecht bereits hat die Regelung der Materie in der
Hauptsache dem Partikularrechte überlassen. Nur die Unterhaltung
der Land- und Heerstrassen ($$ 1—24, 138 ff. Tit. 15 und 88 21, 24
Tit. 14 Theil II des Allg. Landrechts) wird durch das Gesetzbuch dem
Staate gegen den Genuss der davon ihm zukommenden Nutzungen
zugewiesen ($ 11 a. a. O.), soweit nicht Hand- und Spanndienste in
Frage kommen, welche die Gemeinden zu leisten haben, und soweit
nicht durch Provinzialgesetze und anderes Partikularrecht Anderes
bestimmt ist. Da, wo Privaten oder Gemeinden das Recht eingeräumt
ist, Wege-, Brücken- oder Fährgeld zu erheben, geht die Unterhaltungspflicht
 auch auf Land- und Heerstrassen nach dem Landrecht anf den
Hebungsberechtigten über.
Die partikuläre und provinzialrechtliche Regelung ist ntın, wenn
auch im Grossen und Ganzen, wie gesagt, die Verpflichtung der Gemeinden
 zum Wegebau vorherrscht, im Einzelnen doch eine ausserordentlich
 buntscheckige.
‘') Siehe hierzu weiter unten S$&amp; 283 ft.