IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, 8$ 268—270, 19247

&amp; 269. Der erste Versuch des Erlasses eines allgemeinen
Wegegesetzes datirt bereits aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts.
Das Gesetz ist indessen bis heutigen Tages wegen der grossen Verschiedenheiten
 der Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen noch
nicht zu Stande gekommen.
Neuerdings ist für den Umfang einer Provinz (Sachsen), in welche
die verschiedenartigsten Rechtsverhältnisse eine einheitliche Ordnung
besonders nothwendig machten, eine einheitliche Wegeordnung (Ges.
v. 11. Juli 1891, G.-S. 8. 316) erfolgt.
Sie soll das Muster zum Erlasse ähnlicher Wegeordnungen auch
für die übrigen Landestheile bilden.

Staatsleistungen für Wegezwecke.
8 270. Die Ausgaben, welche der Staat zu Wegezwecken früher
geleistet hat und zum Theil noch leistet, zerfallen in solche, welche
auf Grund gesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtung und solche,
welche ohne solehe Verpflichtungen geleistet werden.

1.Ausgabenkraftgesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtung.
Die dem Fiskus auf Grund des 8 11 Allgem. Landrechts a. a. 0. obliegende
 Unterhaltungspflicht der Land- und Heerstrassen war thatsächlich
 eine verhältnissmässig wenig umfangreiche, indem die landrechtlichen
 Bestimmungen im Wesentlichen nur in den Provinzen
Ostpreussen, Posen und Sachsen mangels anderweitiger provinzialrechtlicher
 Bestimmungen Geltung hatten.
In diesem Umfange hatte sich aber die Unterhaltungspflicht bis
in die neueste Zeit hinein erhalten.
Die Ausgaben, welche dem Staate aus dieser Grundlage erwachsen,
befinden sich seit 1875 auf einem besonderen "Titel des Kap. 65 Tit. 18.')
Während der 80er Jahre musste Tit. 18 noch mit etwas über einer
Million jährlich ausgestattet werden. Seitdem ist er aber in fortwährendem
 Sinken begriffen.
Anfang der 90er Jahre wurde zunächst in der Provinz Sachsen
bei Gelegenheit des HErlasses der erwähnten Wegeordnung vom
11. Juli 1891 (G.-S. 8. 316) die dort noch bestehende fiskalische Landstrassenbaupflicht
 gegen eine vom Staate zu gewährende Jahresrente
» Die Titelbezeichnung hat sich gegen früher allerdings etwas verändert, Sie lautete
ursprünglich „zur Unterhaltung der Wege und Brücken in den Landstrassen auf Grund rechtlicher
 Verpflichtung des Staates‘. Seit 1897/99 lautet die Bezeichnung „Unterhaltung der
Wege und Brücken und Fähren über nicht schiffbare Gewässer auf Grund rechtlicher
 Verpflichtungen des Staates“. Diese Einschränkung erfolgte, weil bei der Uebernahme
 des Fährwesens von der Verwaltung der indirekten Steuern auf die Bauverwaltung
im Jahre 1895 auch Fähren übernommen wurden, welche über Meeresarme, nicht
schiffbare Gewässer und über Kanäle gehen, Während man nun die Fähren über schiffbare
 Flüsse und Kanäle wie bisher aus Tit. 16 auch fernerhin bestreiten wollte, schien es
wichtig, jenen Titel mit den Ausgaben für Brücken und Fähren über nicht schiffbare
Gewässer nicht auch noch zu belasten, sondern diese Kosten in Tit. 18 mit zu verrechnen,