IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 271—278. 1249

während in den 5 Ktatsjahren 1892/93 bis einschliesslich 1896/97 vor Ausbringung dieser
Fonds für die Unterhaltung der in Ostpreussen und Posen vorhandenen wegebaufiskalischen
Wege und Brücken zusammen durchschnittlich jährlich nur 443 235,32 M. vom Staate verausgabt
 seien. Hieraus ergebe sich, dass die königliche Staatsregierung sich die Förderung
Jer Verhandlungen mit den Kommunalverbänden habe angelegen sein lassen und bei Bemessung
 der Abfindungskapitalien durchaus nicht nach engherzig fiskalischen Gesichtspunkten
 verfahren habe.

9. Ausgaben, welche der Staat ohne landrechtlich dazu
verpflichtet gewesen zu sein, übernommen, seit 1875 aber
auf die Provinzen übertragen hat.
8 271. Unter diesem Gesichtspunkt kommen in Betracht die
Leistungen des Staates für Chausseebau- und Unterhaltungszwecke.
Was zunächst den Begriff der Chausee anbelangt, so wird eine
Strasse zur Chaussee nicht durch die Art ihres Ausbaues, sondern
dadurch, dass sie den für die Chausseen erlassenen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen unterstellt ist.
Dies hat schon das Kammergericht vor Erlass des Ges. v. 20. Juni 1887 ausgesprochen.
Dieselbe Ansicht fand sodann gesetzliche Anerkennung im $ 12 des Chausseepolizeigesetzes
7. 20. Juni 1887, G.-S. S. 301, welcher vorschreibt:
Als Kunststrassen (Chausseen) im gesetzlichen Sinne gelten in dem Geltungsbereiche
dieses Gesetzes:
1. alle Kunststrassen, auf welche die Verordnung v. 17. März 1839, betr. den Verkehr
auf den Kunststrassen (G.-S. 1839 S. 90) Anwendung findet,
2, alle Kunststrassen, für welche das Recht zur Erhebung von Chausseegeld verliehen
ist, oder die zusätzlichen Bestimmungen zu dem Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1840 (G.-8.
S, 97) für anwendbar erklärt sind,
3. diejenigen Kunststrassen, welche auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen als solche
staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt werden.
In der Praxis der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte
und der Civilgerichte ist nun stets anerkannt worden, dass nach dem
geltenden Recht die Uebernahme der Chausseebau- und Unterhaltungspflicht
 auf Freiwilligkeit beruht.
Obgleich dem Staate hiernach eine gesetzliche Verpflichtung nicht
obliegt, ist doch bis zum Jahre 1875 der grösste Theil der Chausseen
im Lande vom Staate gebaut und unterhalten worden, bezw. sind
Kreise, Gemeinden u. s. w. beim Bau und der Unterhaltung wesentlich
vom Staate unterstützt worden.

8 272. Der ordentliche Fonds zur Unterhaltung der Staatschausseen
 betrug im Jahre 1852: 6402600 M. und erhöhte sich von
Jahr zu Jahr in der Weise, dass für jede neue Meile ausgebauter
Chausseen 3750 M. — die Baukosten für 1 Meile wurden durchschnittlich
 auf 75000 M. veranschlagt — hinzugesetzt wurden, aus welchem
Betrage nicht nur die materielle Unterhaltung der Strassen, sondern
auch die Besoldung, Bekleidung und Miethsentschädigung für die
Chausseeaufseher und Chausseewärter sowie deren Pensionen zu bestreiten
 waren. Diese Summen reichten indessen oft nicht aus und es