IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 278a, 274. 1251
Der Chaussee-Unterhaltungsfonds stieg bis 1866 auf 7613736 M.,
das Aversum wurde auf 4050 M. für jede Meile erhöht.
Der Chaussee-Neubaufonds (3 Mill. M.) wurde jährlich mit 600000 M.
extraordinär verstärkt. Die Länge der Staatschausseen betrug Ende
1866 1871 Meilen.
Stärker vermehrte sich bereits in jener Zeit die Zahl der Provinzialund
 Kreischausseen (was darin seinen Grund hatte, dass der Staat den
grössten Theil des Chaussee-Neubaufonds zu Bauprämien verwandte).
Es wurden daraus verwendet von 1864—66 zu Staatschaussee-Neubauten
 3285 087 M., zu Bauprämien 7728111 M.

$ 273a. Die dem Staate neu einverleibten Gebiete brachten
folgenden Zuwachs an Staatschausseen: Schleswig-Holstein 179 Meilen
(davon 60 Meilen Chausseen 3. Klasse), Hannover 897 Meilen, Kurhessen
 157 Meilen, Nassau 100 Meilen, zus. 833 Meilen, also etwa */
im Verhältniss zu den in den alten Provinzen vorhandenen 1871 Meilen,
während der Flächeninhalt nur etwa !/4, die Einwohnerzahl ’'/, — !/s ausmachte.
 Daneben erfreuten sich aber die neuen Landestheile auch
mehreren Besitzes gut ausgebauter und versteinter Land- und Kommunalstrassen.


$ 274. Ein völliger Umschwung in der Regelung des Chausseebau-
 und Unterhaltungswesens trat nun durch die Dotationsgesetzgebung
 von 1875 ein. Die Staatsregierung ging davon aus, dass in
Folge des Eisenbahnverkehrs die Chausseen ihren Charakter als durchgehende
 Verkehrsstrassen im Wesentlichen verloren hätten und mehr
als Zufuhrwege zu den Bahnstationen von Bedeutung seien. Ausserdem
 wurde in Rücksicht gezogen, dass die Verwaltung und Unterhaltung
 sich in sachgemässerer und den lokalen Verhältnissen angemessenerer
 Weise durch engere Kommunalverbände, als durch den
Staat, vollziehen werden,
Aus diesem Grunde wurde durch die Dotationsgesetze von 1878
und 1875 den Provinzen nicht nur allgemein ($ 4 Ziff. 1 Ges. v. 8 Juli
1875) die „Fürsorge für den Neubau von chaussirten Wegen und der
Unterstützung des Gemeinde- und Kreis-Wegebaues“, sondern ihnen
auch nach 8 18 ff. a. a. O. die „Verwaltung einschliesslich der technischen
Bauleitung, sowie die Unterhaltung der bereits ausgebauten Staatschausseen
 u. s. w.“ übertragen.
Zugleich wurde ihnen das Eigenthum der letzteren nebst sämmtlichen
 Nutzungen und Pertinenzien zugesprochen.
Damit die Massregel nicht zu einer Bereicherung des Staates führe,
andererseits die Leistungsfähigkeit der Provinzen gestärkt werde,
wurde neben den allgemeinen, diesen überwiesenen Dotationssummen
auch die bisher alljährlich vom Staate gezahlten Chaussee-Unterhaltungskosten
 als jährliche Rente auf die einzelnen Verbände vertheilt.

Schwarz uw Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. 1.