IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 275; 276, 19258
weit schwerere Aufgabe während der verflossenen 25 Jahre’ auferlegt
gewesen.
Das Gesetz wegen Erhöhung der Provinzialdotationen vom
9, Juni 1902 benutzte die Gelegenheit, hier einen gewissen Ausgleich
zu Gunsten der in dieser Weise benachtheiligten Provinzen besonders
des Ostens eintreten zu lassen. Es waren nach dem Gesetz von 1875
auf die Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg, Pommern,
Posen und Schlesien im Jahre 1876 nur 0,40, 0,35, 0,835, 0,45, 0,25,
0,53 m Staatschausseen pro Hektar entfallen, während auf die Provinzen
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, die Rheinprovinz, Hannover,
die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden
und den Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande 0,79,
0,84, 1,10, 0,86, 0,86, 1,52, 1,81 und 1,90 m Staatschausseen pro Hektar
entfielen. Das neue Gesetz suchte nun den erforderlichen Ausgleich
darin, dass von der für den Bau und die Unterhaltung von
Kunststrassen im Gesetz gewährten Rentensumme von jährlich
3 Mill. M. zwei Drittel oder 2 Mill. M. vorweg auf die erstgenannten
sechs Provinzen und die übrigbleibende Million Mark auf alle betheiligten
 Verbände — zu denen in Ansehung der Zweckbestimmung
hier der Stadtkreis in Berlin nicht zählt — vertheilt wurden.
Die Untervertheilung erfolgte aber weder nach dem im Gesetz
von 1875 für den Chaussee-Neubau und die Unterstützung
des Kreis- und Gemeindewegebaues bestimmten Massstabe
(d. h. nach „Land und Leuten“ $ 4 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit
$8 1 u. 2 a. a. O.), noch nach dem in $ 20 a. a. O0. gewählten Massstabe
 für die Vertheilung der Unterhaltungsrente, sondern ‚nach
einem neuen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Provinzialverbände
 in erster Linie berücksichtigenden Massstabe. *
Die definitive Untervertheilung nach diesem Massstabe erfolgte
durch 8 2 der Allerh. V. v. 22. Juni 1902 (G.-5. S. 258) wie folgt auf die
einzelnen Provinzialverbände. Es erhielten:
der Provinzialverband von ÖOstpreussen ...
Westpreussen .
Brandenburg
L Pommern ....-.
3, 70501. ı 47 a nr
3 Schlesien. ......,..
to Sachsen .....0.000000440 4
3. Schleswig-Holstein .......
da. Hannover .........
LO. „ Westfalen .........
il. u der Rheinprovinz. .........-. 4
12. „Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassel......-.
13. »” ” ”„ 5 Wiesbaden &gt; 5 4
14. Lauenburgische Landeskommunalverband . VRR
15... Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande ,

479 746 M.
470010
345 798
332835
137119
470071
68752 „
67000
72801
79171
93.713
45828
32.098
2448
2615
3.000000 M.

7.