1254 . Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

$ 277, Den Provinzialverbänden ist es nach 8 18 Ges, v. 8. Juli 1875
(G.-S. S. 497) überlassen, die Verwaltungjund Unterhaltung der ihnen
überwiesenen Staatschausseen auf engere Kommunalverbände nach
Massgabe besonderer Vereinbarungen zu übertragen.
Hiervon haben in grösserem Umfange nur wenige Provinzen
Gebrauch gemacht (Ost- und Westpreussen, Pommern, Schlesien).
Dagegen verwenden die Provinzen einen grossen Theil der zu
Chausseezwecken vorhandenen Mittel zur Unterstützung von Kreisund
 Gemeinde-Chausseeanlagen auf Grund ministeriell genehmigter
Regulative ($ 277a). Der Bau von Chausseen durch Private, Aktienvereine
 kommt heute nur noch in geringem Umfange vor. Vergl. die
Anlage LXXVLI.
Seit 1876 hat sich besonders die Zahl der Kreischausseen stark
vermehrt. Die prozentuale Steigerung ist freilich bei Gemeindechausseen
 noch grösser.
Es bestanden nach der gedachten Anlage
an Chausseen
im Jahre ey (Kreis-) (Gemeinde-) (Privat-) Insgesammt
‚km km km km km
1876 ..... 29096 27 749 5 653 2480 64 978
1900 ..... 32781 46 198 14721 29295 95 945

$ 277a. Eine nähere Uebersicht über die Höhe der gegenwärtigen
(Rechnungsjahr 1901) Ausgaben der verschiedenen Provinzial- und
Landeskommunalverbände zu Chaussee- und Wegezwecken ist in
Anlage LXXIX gegeben. Danach betrugen die laufenden Ausgaben
dieser Verbände für Chaussee- und Wegezwecke — abgesehen von
Kleinbahnen — in jenem Jahre nicht weniger als rund 33 Mill. M.
einschl. letzterer 35 Mill. M.

$ 277b. Eine recht mannigfaltige Entwickelung hat das Verfahren
 bei der Bewilligung von Chausseeneubau-Prämien und der
Unterstützung des Kreis- und Gemeindewegebaus genommen. Sowohl
hinsichtlich der Voraussetzungen der Prämiirung als der Höhe der
Prämien weichen die provinziellen Festsetzungen völlig von einander
 ab.
In der Provinz Ostpreussen erfolgt die Prämiirung in 4 nach der Breite der Steinbahn,
 der Höhe der Decklage u.s.w.sich abstufenden Klassen. Die Prämien betragen 50, 45 und
40 Proz. der Baukosten (exkl Grunderwerb). Westpreussen prämlirt den Neubau von Vollchausseen
 mit mindestens 6 und höchstens 12 M., von Nebenchausseen mit höchstens 6 M.
auf das Meter Länge. In Brandenburg richtet sich der Höchstbetrag der Prämien für
Neubauten nach dem Umfange der in dem Kreise vorhandenen Provinzialchausseen. Derselbe
 steigt von dem regelmässigen Satz von 4 M. auf das Meter und !/, der Gesammtkosten
auf 5 M. und 5/,, der letzteren, wenn nicht der Durchschnitt, aber mehr als die Hälfte des
letzteren an Provinzialchausseen vorhanden ist, auf 6 M. und !/, der Gesammtbaukosten,
wenn nicht die Hälfte des Durchschnitts erreicht wird. Zur Uebernahme von Aktienchausseen
 wird allen Kreisen !/, der zur normalmässigen Instandsetzung der betreffenden
Aktienchausseen aufzuwendenden Kosten bewilligt. Auch in Pommern wird die Höhe der