1956 Pritter. Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben:

unterstützt nur solche Kreis- und Gemeindewege, bei denen die Bauart der Fahrbahn
dauernden Erfolg verspricht, und knüpft die Gewährung der Unterstützung für Wege, deren
Konstruktion die Aufsicht technisch gebildeter Kräfte erheischt, an die Bedingung der
Uebernahme der Unterhaltung durch den Kreis. In der Provinz Schlesien erfolgt die
Förderung des Kreis- und Gemeindewegebaus in der Form der Gewährung von Beihülfen
‚ür die oben erwähnten Wege III. Klasse. In Schleswig-Holstein werden nach den
Normativbestimmungen vom 22. Mai 1891 den Gemeinden und Wegeverbänden Beihülfen
on 30 Proz. der Baukosten bewilligt, wenn der Kreis ebenso viel beiträgt. Hannover
verwendet durchschnittlich im Jahre etwa 220000 M. für diese Zwecke und zwar für Wege,
zu deren Neubau die verpflichtete Gemeinde mehr als 10 kleine Landstrassen-Umlagen und
zugleich mindestens 500 M. aufwendet, deren Bau ausserdem mit technischer Leitung erfolgt
und deren Unterhaltung gesichert ist. InHessen-Nassau werden von beiden Kommunalverbänden
 sowohl Unterstützungen zum Neubau als zur Unterhaltung von Gemeindewegen
Jewilligt. Die Neubaubeihülfen richten sich nach der Bedeutung der Wege, der Leistungsähigkeit
 und der eigenen Leistung der Wegebaupflichtigen.
Westfalen und Rheinland knüpfen die Bewilligung von Unterstützungen in der
Regel an die Bedingung doppelter Leistung seitens der Gemeinde. Im Uebrigen ist zu
bemerken für Westfalen: Die Förderung des kommunalen Wegebaues ist durch die
Bestimmungen vom 13. März und 13. April 1889 neu geregelt worden. Hierbei ist alles das
materiell unberührt geblieben, was durch das Gesetz, betreffend die Ausführung der $$ 5
ınd 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Kreis- und Provinzial-Verbände,
 vom 8. Juli 1875 endgültig vorgeschrieben ist.
Neu vorgeschrieben ist, dass der Wegebau von Genossenschaften und Aktiengesellschaften
ınterstützt werden kann. Der Bau bezw. die Ausbesserung solcher Strassen, für welche
Unterstützungen, Beihilfen oder Prämien gewährt sind, erfolgt unter Oberaufsicht bezw.
Mitaufsicht des betreffenden Landesbauinspektors,
Der Kreis- bezw. Gemeinde- und Genossenschafts- Wegebau kann nach den neuen
Bestimmungen gefördert werden:
a) Durch Gewährung von Unterstützungen zur Unterhaltung,
b) durch Gewährung von Beihilfen zum Neu- bezw. Umbau von Wegen und Brücken,
©) durch Gewährung von Prämien für den Neubau solcher Strassen, welche den für
lie sogenannten Prämienstrassen gegebenen technischen Anforderungen entsprechen.
Ueber die Höhe der Unterstützungen und Beihilfen ist eine allgemeine Bestimmung
aicht getroffen, In der Regel wird dieselbe auf , bis 1/3 der wirklichen Kosten bemessen.
Die Höhe der Prämien wird in der Regel ebenfalls nicht über 1/, der Gesammtkosten der
Strasse bemessen,
Rheinprovinz. Der Fonds zur Unterstützung des Gemeinde- und Kreiswegebaues
ist vom Etatsjahre 1891/92 ab auf 350000 M, jährlich erhöht worden. Ferner hat das Ver-{ahren
 bei Gewährung von Unterstützungen für den Gemeinde- und Kreiswegebau durch
Erlass neuer, am 1, April 1895 in Kraft getretener Bestimmungen eine durchgreifende
Aenderung erfahren. Nach diesen Bestimmungen zerfällt der Wegebaufonds in zwei
besondere Fonds A und B. KErsterem sind 100000 M., letzterem 250000 M. zugewiesen,
Der Fonds A dient zur Unterstützung solcher Gemeinden, welche die ihnen obliegende
Wegebaulast ohne Beihilfe nicht zu tragen vermögen, Der Fonds B dient zur Förderung
des Neubaues wichtigerer Gemeinde- und Kreiswege, vorzugzweise solcher Wege, welche
eine über den Bann der betreffenden Gemeinde hinausgehende Bedeutung haben; ausnahmsweise
 können auch zur Instandsetzung oder zur laufenden Unterhaltung derartiger Wege
Beihilfen aus diesem Fonds bewilligt werden, Während die Verwendung der Beihilfen aus
Fonds A den Gemeinden überlassen ist und die fälligen Beihilfen der Provinz auf Grund
einer Bescheinigung des Bürgermeisters zur Auszahlung gelangen, werden bei den Anträgen
für den Fonds B zunächst sachgemäss aufgestellte Projekte und Kostenanschläge verlangt.
Diese werden seitens der Provinz einer eingehenden Vorprüfung unterzogen und sodann insofern
 unter durchgreifender Mitwirkung der Provinzialverwaltung und ihrer Organe ans-