V. Abschnitt. Vermischte Ausgaben, $ 278, 1257

geführt, als die Ausführung jedes Mal unter der technischen Oheraufsicht des zuständigen
Tandesbauamts erfolgt und auch die Beihilfen nur auf Grund eines Ausführungsattestes des
zuständigen Bauamts ausgezahlt werden. In geeigneten Fällen kann die Bauausfährung
seitens der Provinz für Rechnung der Gemeinden übernommen werden,

D. Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen. ;

8 278, In der Bauabtheilung, unter Mitwirkung der Eisenbahnabtheilungen,
 werden im Wesentlichen auch. die Angelegenheiten der
Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen bearbeitet.
Die Wahrnehmung, dass die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
nicht mehr allein von den die Glieder des allgemeinen Eisenbahnnetzes
bildenden Haupt- und Nebeneisenbahnen befriedigt werden können,
dass es dazu vielmehr noch einer Vervollkommnung des öffentlichen
Wegenetzes durch andere Bahnen örtlicher Bedeutung bedürfe, die
bestimmt sind. benachbarte, von jenen Verkehrswegen nicht berührte
Ortschaften unter einander und mit dem Eisenbahnnetz zu verbinden,
hatte im Zusammenhange mit der anderen Wahrnehmung, dass Preussen
mit der Entwickelung dieser wichtigen Verkehrsmittel hinter den
Nachbarländern zurückgeblieben sei, zur Folge, dass die Rechtsverhältnisse
 dieser Bahnen durch ein Gesetz (vom 98. Juli 1892) geregelt
 wurden, da man dadurch eine stärkere Betheiligung des Privatkapitals
 bei diesen Unternehmungen zu erreichen hoffte (Ausf.-Anw.
v. 13. Aug. 1898, welche u. A, die Unterscheidung zwischen Strassenbahnen
 und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen macht). Siehe auch das
Gesetz betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen
 und die Zwangsvollstreckung in dieselben v. 19. Aug. 1895
(G.-S. 8. 499).
Schon bei den Landtagsverhandlungen war anerkannt worden, dass
in den verkehrsärmeren Landestheilen die namentlich im Interesse
der Landwirthschaft erforderliche kräftige Entwickelung der Kleinbahnen
 nicht ohne Beihilfe aus öffentlichen Mitteln zu erwarten
 sei, und es war mit Rücksicht darauf, dass bei der örtlichen
Bedeutung dieser Unternehmungen die Provinzen an erster Stelle zur
Lösung der Aufgabe berufen seien, in dem Gesetz selbst die Zweckbestimmung
 der Provinzialdotationen erweitert worden. Die Erfahrung
der beiden ersten Jahre lehrte aber, dass für die der Kleinbahnen am
meisten bedürftigen, vornehmlich Landwirthschaft treibenden Landestheile
 das finanzielle Eintreten der Provinzen allein nicht ausreiche,
um die Entwickelung des Verkehrszweiges so kräftig zu fördern, wie
dies zur Hebung der Rentabilität des Landwirthschaft betreibenden
Grundbesitzes erforderlich ist, dass es vielmehr dazu eines finanziellen
Zusammenwirkens des Staates mit den höheren Kommunalverbänden
bedürfe. Demzufolge ist zuerst durch Gesetz vom 8. April 1895 (G.-8.
S, 91), betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staats-