YV. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $ 279: “1259

Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Ober-Präsidenten nach
einer ministeriellen Anleitung v. 25. April 1895 nebst Nachtrag .v.
19. April 1902. Die Beschlussfassung der Minister (der öffentlichen
Arbeiten, der Finanzen und für Landwirthschaft) wird durch eine aus
Ministerialkommissaren zusammengesetzte ständige Kommission unter
dem Vorsitz des Mitgliedes der Bauabtheilung vorbereitet.
Berücksichtigt werden sollen nur solche Bahnen, welche dem
öffentlichen allgemeinen Interesse dienen, und für welche das Bedürfniss
 nachgewiesen ist.

V. Abschnitt.

Vermischte Ausgaben.
(Kavp. 66 Tit. 1—4.)

8 279. Die in diesem Kapitel ausgebrachten Tit, 1 und 2 haben,
zoweit sie sich auf Beamte und deren Hinterbliebene beziehen, bereits
an früherer Stelle (8 193) Erörterung gefunden.

Hier bleiben daher nur noch zu erwähnen folgende zwei auf
Arbeiterfürsorge Bezug habende (Kap. 66) Tit. 1a u. 3 des Etats,
sowie Tit. 4 ebenda.

Arbeiterfürsorge im Allgemeinen.

Sowohl bei Ausführung von Hochbauten wie von Wasserbauten
kommt die Bauverwaltung in hervorragendem Maasse als Arbeitgeber
 in Betracht.

Die Ausführung von Bauarbeiten kann erfolgen: a) im KEigenbetriebe
 der Bauverwaltung (in Regie) oder b) durch Vergebung an
Unternehmer (in Entreprise).

Welche von diesen beiden Arten zu wählen ist, hängt in jedem
einzelnen Falle von der Natur der auszuführenden Arbeiten und den
örtlichen Verhältnissen ab. Im Allgemeinen ist dahin zu streben, dass
für Arbeiten, die einfacher Natur sind und sich alljährlich oder eine
längere Zeit hindurch wiederholen, ein Stamm geübter Arbeiter durch
die Bauverwaltung selbst herangebildet wird, während solche Arbeiten,
welche auf kurze Zeit die Heranziehung grosser Arbeitermassen und