1260 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
die Verwendung kostspieliger Geräthschaften erfordern, der Ausführung
durch Unternehmer vorbehalten bleiben können.!)
Beim Eigenbetriebe durch die Bauverwaltung können die Arbeiter entweder a) gegen
Tagelohn oder b) gegen Stücklohn (in Akkord) beschäftigt werden,
Als besondere Form des Tagelohnes kommt das sogenannte Prämiensystem in Bebracht,
 bei dem neben dem Tagelohn für die Ueberschreitung einer auf Grund früherer
Erfahrungen festgesetzten Normalleistung Zuschläge zu dem Tagelohn gewährt werden,
welche für die überschiessende Leistungseinheit vorher vereinbart werden.
Ein Akkord kann sowohl a) mit Einzelpersonen, welche jede für sich eine bestimmte
Arbeit oder den abgegrenzten Theil einer solchen übernehmen, oder b) mit Arbeitsgyesellschaften
 eingegangen werden.
Was nun die Fürsorge des Staates für die von ihm beschäftigten
Arbeiter anbelangt, so steht die Staatsregierung auf dem Standpunkte,
dass die Bauverwaltung rücksichtlich der Arbeiterfürsorge insbesondere
auch rücksichtlich der Wohlfahrtseinrichtungen für ihre Arbeiter gut
geleiteten Privatbetrieben nicht nachstehen soll. Die Betriebsleiter
sollen nach Möglichkeit bestrebt sein, Einrichtungen zu schaffen,
welche geeignet sind, das sittliche, geistige, wirthschaftliche und leibliche
 Wohl der Arbeiter zu fördern.
Dementsprechend sind denn auch in den bisher ergangenen Dienstanweisungen
 und Verfügungen sehr eingehende Vorschriften, besonders
im Gebiete der Wasserbauverwaltung, hinsichtlich der Arbeiterfürsorge
argangen (vergl. Abschnitt II des Anhangs zur Dienstanweisung für
Hochbaulokalbeamte v. 1. Dez. 1898, welcher die Obliegenheiten der
Lokalbaubeamten auf dem Gebiete der Kranken- und Unfall- sowie
der Invaliditäts- und Altersversicherung regelt).
Für die Lokalbeamten der Wasserbauverwaltung kommen in
dieser Beziehung in Betracht in erster Linie die Allg. Verf. No. 6,
betreffend. die Krankenversicherung, No. 7, betreffend Wohlfahrtseinrichtungen
 für Arbeiter v. 81. Dez. 1898, worüber die Dienstanweisung
 Yv. 1. Dez. 1898 keine Bestimmungen enthält, No. 8, Unfallverhütungsvorschriften
 und No. 12, betreffend die Invalidenversicherung,
ferner aber auch die Allg. Verf. No. 9, betreffend das Lohnzahlungswesen.
Bemerkenswerth ist die Bestimmung in Ziff, XI der Verf. v., 31. Dez, 1898:
|. Arbeiter, welche in Betrieben der Wasserbauverwaltung verletzt werden, müssen
nach beendetem Heilverfahren wieder beschäftigt werden, soweit sich eine für ihre
Kräfte und Fähigkeiten irgend geeignete Beschäftigung bietet. Eine solche zu ermitteln,
muss die Verwaltung bemüht sein. Der neue Lohn ist so festzusetzen, wie er für die
Arbeitsleistung des Verletzten unter Mitberücksichtigung der Dauer seiner bisherigen Beschäftigung
 bei der Staatsbauverwaltung angemessen ist, sei es, dass der Arbeiter in der
früheren Thätigkeit weiter beschäftigt, sei es, dass er nur noch zu einer geringer gelohnten
Arbeit verwendet werden kann. Der Bruchtheil der Erwerbsfähigkeit, welcher der Rentenfestsetzung
 zu Grunde gelegt ist, darf nicht ohne Weiteres als massgebend angesehen
werden. Bei der Bemessung des neuen Lohnsatzes ist davon auszugehen, dass der neue

7) Die näheren Bedingungen und Vorschriften über das Vergebungs- und Verdingungswesen
 sind geregelt für die Hochbauverwaltung durch Kap. 34 der Dienstanweisung
7. 1. Dez, 1898, für die Wasserbauverwaltung durch Allgem. Verf. Nr. 3 v. 1. Febr. 1897.