V. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $ 280, 1261

Arbeitsverdienst zuzüglich der Unfallrente den früheren Arbeitsverdienst nicht übersteigt.
Eine Ueberschreitung dieser Grenze kann indessen in denjenigen Fällen zugelassen werden,
in denen der Arbeiter auch sonst in die Lage gekommen wäre, einen höheren Lohn zu erlangen.
 Dies würde insbesondere der Fall sein, wenn ihm eine besser gelohnte Beschäftigung
zugewiesen wird oder wenn eine allgemeine Aufbesserung der Arbeitslöhne erfolgt.
9. Vorstehendes findet entsprechende Anwendung, wenn Arbeiter, nachdem sie längere
Zeit hindurch im Betriebe beschäftigt waren, durch Krankheit oder durch vorgeschrittenes
Alter in ihrer Leistungsfähigkeit zurückgehen.
3. Unlauteren Bestrebungen auf Erlangung unberechtigter Vortheile ist mit Nachdruck
entgegenzutreten.

8280, Kap. 66 Tit. 1a. Kosten der gesetzlichen. Unfallversicherung
sowie Asecendentenrenten, Heilungskosten und Sterbegelder auf Grund
des Unfallfürsorgegesetzes 126 000 M. (1902).
Von der Gesetzgebung über die Unfallversicherung der Arbeiter
wurde die Staatsbauverwaltung (unmittelbar und wesentlich erst im
fortschreitenden Gange) zuerst durch das Gesetz über die Ausdehnung
der Unfall- und Krankenversicherung v. 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885
S. 159ff.) rücksichtlich der Baggerei und Binnenschiffahrt berührt.
Das Verhältniss, welches demgemäss begründet wurde, bestand so
lange, bis die Gesetze v. 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung
der bei Bauten beschäftigten Personen und v. 13. Juli 1887, betreffend
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt
betheiligten Personen — R.-G.-Bl. 1887 8. 987 ff. und 8329ff. — mit vorläufigem
 Abschluss der Reichsgesetzgebung über die Unfallversicherung
sämmtliche zur allgemeinen Bauverwaltung vereinigten Arbeitsbetriebe
 umfassten.
Statistische Erhebungen, die Unfälle aufzusuchen, welche in längeren
Zeitabschnitten voraufgegangen waren — nach Zahl und Ursachen
und nach Art und Mass der Fürsorge, welche etwa gewährt worden
war — eröffneten Einblicke, welche in weitem Umfange die Gelegenheit
 darboten, Anforderungen der Billigkeit nachträglich gerecht zu
werden, wo Erwerbslosigkeit und Nahrungslosigkeit vorgefunden wurde.
Von der schon durch die Allerh. Kabinets-Ordre v; 16. Nov. 1850
ertheilten Ermächtigung, verunglückte fiskalische Arbeiter und Hinterbliebene
 solcher Arbeiter aus Baufonds zu unterstützen, wurde in zahlreichen
 zeitlich zurückliegenden Fällen Gebrauch gemacht (&amp; 281). Für
eine Reihe anderer Fälle wurde die Gewährung fortlaufender Renten
aus dem Gnadenpensionsfonds von der Allerhöchsten Gnade erbeten
und bewilligt. Unverschuldetes Elend ist mannigfach dadurch gemildert,
 und die Segenswirkung der neuen Gesetzgebung ist hinter
ihre unmittelbare Geltung zurückgetragen worden. Auch die Erhöhung
der Fonds, welehe zur Unterstützung gewerbsloser Arbeiter oder der
Hinterbliebenen ehemaliger Arbeiter der Bauverwaltung bestimmt
sind, ist eine Folge der Erhebungen, welche angestellt wurden, um
der Unfallversicherung den Boden zu bereiten.