1266 Dritter Hauptabschnitt. . Laufende Ausgaben,
Hafens als Umschlagsplatz zwischen Eisenbahn und Rheinschiff,
zumal nunmehr nicht nur das Ruhrkohlengebiet, sondern auch zahlreiche
 andere Zechengebiete ihre Kohlen nach diesem Hafen auf dem
Schienenwege zuführten. Allerdings entstanden mit der Zeit z. B. in
Duisburg Konkurrenzhäfen. Gleichwohl hat der Ruhrorter Hafen seine
Bedeutung als verkehrsreichster Binnenhafen bis heute behalten.
Der Hafen, welcher schon 1825 eine Wasserfläche von 6,8 ha hatte und 1837—. 1842
auf 11,7 ha vergrössert worden war, wurde durch Ausbau des Nord- und Südhafens 1860
bis 1868 auf 17 ha und durch Herstellung des Kaiserhafens in den Jahren 1872—1890 auf
51,3 ha erweitert; ausserdem hat er Magazin- und Lagerplätze von 71 ha sowie Wege- und
Gleisanlagen von 41,7 ha Fläche aufzuweisen. Die neuerdings geplante Erweiterung soll in
der Weise erfolgen, dass vom Rhein her längs des Kaiserhafens ein neuer Hafenkanal mit
wei Becken (später ein drittes) erbaut wird. (Sohlenbreite im Kanal 70, im den Becken
je 100 m. Für den Umschlagsverkehr verfügbare Uferlängen 6,40 km.) Ausserdem wurde ein
neuer Hafenbahnhof von der Kisenbahnverwaltung hergestellt (s. auch $ 289).
Die Mittel zu diesen Bauten — abgesehen von den neuesten
KErweiterungsbauten ($&amp; 289) — sind ebenso wie die Aufwendungen für
die Wasserstrasse der Ruhr nicht aus den allgemeinen Finanzquellen
des Staates entnommen, sondern aus den besonderen Einkünften der
sogenannten Ruhrschiffahrtsverwaltung bestritten worden.
Es besteht nämlich seit Alters her eine besondere Ruhrschiffahrtsund
 Schleusengelderkasse, deren Ertrag nach ihrer Bestimmung für
den Staat keine Finanzquelle bilden soll, sondern zur Verbesserung
der Ruhrschiffahrt und des Ruhrorter Hafens zu verwenden ist (Allerh.
Kabinets-Ordre v. 23. März 1839, G.-S. 8. 95).') Die Verwaltung dieses
Fonds wurde 1814 dem Oberpräsidenten von Westfalen, 1845 dem
Regierungs-Präsidenten in Düsseldorf übertragen.
Die rechtliche Natur des Fonds wurde zum ersten Male gründlich
erörtert bei den Etatsberathungen 1850 (Sten. Ber. der II. Kammer
1849/50 8. 2714 und 1850 S. 1868 u. 2730). Auf Grund dieser Erörterungen
 fand eine Einstellung der Revenuen in den Etat statt,
ihne dass die Verwendung der Gelder zu den speziellen Ruhrschiffahrtszwecken
 damit aufgehoben werden sollte. Ausdrücklich
wurde diese Spezial-Verwendung festgelegt durch Allerh. Erl. vom
28, Okt. 1850. Auch in späteren Jahren fanden mehrfache parlamentarische
 Erörterungen über die Sonderstellung des Ruhrschiffahrtsfonds
 statt. Dabei wurde der Landtag niemals im Zweifel darüber
gelassen, dass die Staatsregierung sich für ermächtigt hielt, die
Bestände des Ruhrschiffahrtsvermögens zu den sächlichen Ausgaben
der Ruhrschiffahrtsverwaltung zu verwenden, ohne im einzelnen
Falle durch den Etat hierzu besonders ermächtigt zu sein.
Dieser Standpunkt wurde späterhin auch der Oberrechnungs-')

 1902 war aus den nicht verwendeten Beständen ein Kapitalvermögen von 3,8 Mill. M.
angesammelt Der Werth des — ohne jeden Staatszuschuss — im Laufe der Zeit aus den
eigenen Einnahmen weiter ausgebauten Hafens konnte 1900 auf rund 12 Mill. M. geschätzt
warden