VL Abschnitt. Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung, $S 284, 285. 19267

kammer gegenüber mit Erfolg”geltend gemacht (vergl. die Rechnungskommissionsverhandlungen.
 des A.-H. aus dem Jahre 1876).
Die Regierung betonte, (dass nicht allein Zweckmässigkeitsgründe für den bisherigen
Zustand sprächen, sondern dass auch die Verf.-Urk. Art. 99 nicht entgegenstehe. Diese
Verfassungsvorschrift schliesse nicht aus, dass der Staatsregierung durch den Etat selbst
die Ermächtigung ertheilt werde, über die darin bezeichneten Ausgabebeträge innerhalb
bestimmter Grenzen hinauszugehen. Es erscheine mit jener Bestimmung wohl vereinbar,
wenn durch die dem Ausgabefonds „zu materiellen Kosten der Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung“
 Kap. 66 Tit. 16 beigefügte Bemerkung, dass die Ausgaben nach den Einnahmen
 der Verwaltung (Kap. 12 Tit. 6 des Staatshaushalts-Etats) sich richten, jener Fonds
der Staatsregierung im Rahmen eines Spezialetats zu freierer Verfügung überlassen werde,
Es liegt hierFeiner der im $ 16 Abs, 1 des Komntabilitätsgesetzes v. 11. Mai 1898 gedachten
FäHe vor.

Etatsmässige Behandlung.
8 284, Im Etat ist diese Sonderstellung der Ruhrorter Schiffahrtsınd
 Hafenverwaltung erst seit dem Jahre 1899 völlig klar zum Ausdruck
 gekommen. Die Einnahmen aus der Verwaltung bilden allerdings
 schon seit Anfang der 70er Jahre einen besonderen Einnahmetitel
(Kap. 28 Tit. 4). Die persönlichen Ausgaben wurden aber bei den
verschiedenen allgemeinen Besoldungstiteln der Provinzialbehörden der
Bauverwaltung mit nachgewiesen und nur unter dem (früheren) Tit. 19
des Kap. 65 fand eine Ausgleichung der Gesammtausgabe mit der
Einnahme statt, in dem hier der zum persönlichen Bedarf nicht
verwendete Einnahmetheil als „materielle Kosten der Ruhrschiffahrtsund
 Hafenverwaltung“ erschien, der frei zur Disposition der Regierung
stand und thatsächlich (wie schon gesagt) zum Theil zur Kapitalansammlung
 verwendet wurde. Zur Vermeidung der mit dieser Einrichtung
 und der daraus folgenden Verrechnungsweise verbundenen
Weitläufigkeiten ist seit 1899 die Einrichtung getroffen, dass in einem
neuen Kap. 66a die sämmtlichen Ausgaben der Ruhrschiffahrts- und
Ruhrhafenverwaltung besonders ersichtlich gemacht werden, welchen
die Einnahmen in gleicher Höhe unter Kap. 28 Tit. 4 gegenüberstehen.

Einnahmen und Ausgaben der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung.
8285, I. Einnahmen. Kap. 28 Tit, 4 1902 1025 000 M.
Es handelt sich hier hauptsächlich um Abgaben, Miethen u.s.w.,
welche bis Mitte der 60er Jahre hauptsächlich aus Ruhrschiffahrtsabyaben
 bestanden, die seitdem aber wegen des Wettbewerbes der
Eisenbahnen ermässigt und 1868 ganz beseitigt wurden. Gegenwärtig
werden nur noch Hafenabgaben und Vergütungen für die Verwerthung
äer ausgedehnten Lagerplätze und Hafengeleise (Miethen und
Pächte) erhoben.
Der Etat für 1901/03 weist insgesammt 1025000 M. Einnahmen
nach. Davon entfallen auf
i. Miethen und Pächte von Hafengrundstücken
und Gebäuden . .

312901 M.
WW

Schwarz u Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II.