„270 Dritter Hauptabschnitt; Laufende Ausgaben.

Tit. 2 (Wohnungsgeldzuschuss) ist gering, da fast alle Beamte
Dienstwohnungen haben.
Hinsichtlich der in Tit. 3 erwähnten Stellenzulagen ist auf die
Ausführungen unter Ziff, IV der dem Etat des Finanzministeriums für
1899 beigegebenen Denkschrift (Anl. d. Etats Bd. II No. 14, Beil. C 8. 36),
hinsichtlich der Tit. 4—6 auf Bd. I dieses Werkes, Buch I S. 97. zu
verweisen.
Die in Tit. 7 erwähnten Beköstigungs-Entschädigungen,
Tage- und Uebernachtungsgelder werden für Wasserbauwarte und
Strommeister bei dienstlicher Beschäftigung ausserhalb des Wohnortes
nach Massgabe des Runderl. v. 31. März 1900 (M.-Bl. £f. d. i. V. No. 4)
gewährt.
Wie aus dem Wortlaute des Tit. 9 hervorgeht, werden auch die
Pensionen und Reliktengelder der Beamten aus den eigenen Einaahmen
 der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung bestritten.

Hafenerweiterung.
$ 289, Während bisher alle Hafenreparaturen und -Neuanlagen
lediglich aus den Spezialfonds bestritten wurden, sind zu der auf
Grund des Ges. v. 2. Juni 1902 (G.-S. S. 202) angeordneten Hafenerweiterung
 wenigstens nominell allgemeine Staatsmittel in Form
einer Anleihe in Anspruch genommen worden, die aber aus dem
Ruhrfonds verzinst und getilgt wird.
Die Hafenerweiterung war in dem geplanten Umfange (s. $ 283)
unumgänglich nothwendig, wenn die Konkurrenz, vor Allem des Duisourger
 Hafens, nicht gefährlich werden sollte.
Die Baukosten für die Hafenerweiterung sind auf 13296800 M.
veranschlagt, wovon 2343 000 M. auf Grunderwerb, 1705600 M. auf
Hafengleise und 784000 M. auf die Ausrüstung des Hafens mit Kippern
und Ladebühnen entfallen. Diese Kosten werden zunächst aus dem
Kapitalvermögen des Ruhrschiffahrtsfonds mit 3800000 M. und aus
den Einnahmeüberschüssen der 4- bis 5jährigen Bauzeit, welche für
die ersten Baujahre mit 550000 M. und dann mit 600000 M. jährlich
berechnet sind, gedeckt, während der Restbetrag von rund 7 000.000 M.
durch eine Anleihe zu beschaffen ist.
Da der Ruhrschiffahrtsfonds keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt, sondern lediglich die Eigenschaft eines besonderen Staatsfonds
hat, so konnte eine solche Anleihe nur als Staatsanleihe auf Grund
eines Gesetzes — nach Massgabe des Art. 103 der Verf.-Urk. vom
31. Jan. 1850 — aufgenommen werden.
Diese Anleihe wird demnächst einen ununterschiedenen Theil der
allgemeinen Staatskapitalschuld bilden und mit ihr nach Massgabe
des Ges. v. 8. März 1897 (G.-S. S. 43) getilgt werden; die Ruhrschiffahrtsverwaltung
 soll jedoch den allgemeinen Staatsfonds gegen-