Vierter Hauptabschnitt.

Extraordinarium.
(Kap. 5 der Ausgabe.}

$ 290. Das Extraordinarium des Bauetats ist in drei Theile
getheilt: 1. zur Regulirung der Wasserstrassen und Förderung der
Binnenschiffahrt,') 2. zu Seehäfen und Seeschiffahrtsverbindungen,
3. zum Bau von Strassen, Brücken und Dienstgebäuden.
Auf diese Ausgaben und Ausgabegruppen des Extraordinariums
im Einzelnen hier einzugehen, erübrigt sich, da sie bereits in den
früheren Abschnitten mit berücksichtigt worden sind (vergl. das in
$$8 203 u. 204 Gesagte).
Insbesondere braucht die Thatsache, dass das Extraordinarium im
Laufe der letzten Jahrzehnte hauptsächlich zu Wasserbauten in
Anspruch genommen ist, nach den bereits in $&amp; 164 und an anderen
Stellen gemachten Bemerkungen hier nicht noch besonders erörtert
zu werden.
In Anlage LXXX mögen nur die Gesammtsummen des Extraordinarlums
 der Bauverwaltung seit 1879/80 dem Ordinarium gegenübergestellt
 werden.
Aus dieser Tabelle ergiebt sich, dass der Betrag des Extraordinariums
 im Bauetat schon seit langer Zeit eine verhältnissmässig
so bedeutende Höhe einnimmt, wie wir sie bei*keinem anderen Zweige
der Staatsverwaltung wiederfinden.
Allgemeinen etatswissenschaftlichen Grundsätzen dürfte das nicht
entsprechen. Wenn alljährlich so hohe Beträge für Bauten auszuwerfen
 sind, so kann man die Ausgaben kaum noch alle als einmalige
und ausserordentliche hinstellen. Vielmehr würde es von diesem
Gesichtspunkte aus richtiger sein, alljährlich einen bestimmten Betrag
für Neubauten in das Ordinarium des Etats aufzunehmen. In
früheren Jahren hat die Staatsregierung dieses Prinzip auch befolgt,
wie die Ausführungen in $ 219 des Näheren ergeben. Man hat aber
aus praktischen Gründen, vor Allem zur Verstärkung des Kontrole-1)

 In früheren Jahren waren auch diese beiden Ausgabegruppen noch getrennt.