Extraordinarium,

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rechtes durch den Landtag, — da die Einstellung im Extraordinarium
für jedes einzelne Bauunternehmen einen besonderen, näher zu erläuternden
 Ausgabetitel zur Folge hat. — diesen Standpunkt schon
seit 1880/81 wieder verlassen.
Der Nachtheil des gegenwärtigen Verfahrens liegt, abgesehen von
der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bauverwaltung, auch
darin, dass die Anwendung der allgemeinen, für die extraordinären
Ausgaben massgebenden Grundsätze, nach welchen u. A. der Staat zu
stärkerer Kürzung in finanziell ungünstigen Zeiten für berechtigt zu
erachten ist, gegebenenfalls die Bauverwaltung zu Ungunsten anderer
Verwaltungsszweige erheblich benachtheiligen könnte.

$ 291. Das Verfahren, welches bei Bauten, deren Kosten durch. das Extraordinarium
des Staatshaushalts bereitgestellt werden, zu beobachten ist, ist vorgeschrieben in der
Allgem. Verfügung Nr. 4 vom 9. April 1897 unter Ziff, IIL.
Darnach wird, wenn ein Bedürfniss zur Ausführung grösserer Neubauten oder umfangreicher
 Stromregulirungen eintritt, "deren Kosten voraussichtlich aus dem Ordinarium
nicht bestritten werden können, in der Regel zunächst die Aufstellung eines allgemeinen
Entwurfs (Vorentwurfs) nebst Uebersichts- und Lageplan, kurzem Erläuterungsbericht
und Kostenüberschlag angeordnet.
Die für die Beurtheilung der Nothwendigkeit oder der Vortheile des Baues in Betracht
 kommenden wirthschaftlichen Fragen sind unter der Bezeichnung „Begründung des
Baubedürfnisses‘“ in einer besonderen Ausarbeitung klarzustellen, welche mit dem Vorentwurfe
 oder, wenn ein solcher nicht aufgestellt wird, mit dem Entwurfe einzureichen ist.
Ist von der Prüfungs- bezw. Nachprüfungsinstanz der in Vorschlag gebrachte Bau für
zweckmässig erachtet worden und über die Art und den Umfang der Anlage entschieden,
so wird der Auftrag zur Ausarbeitung des Entwurfes nebst Kosten an schlag ertheilt, worüber
die näheren Bestimmungen in der Allgem. Verfügung Nr. 5 getroffen werden.
Für umfassendere Stromregulirungen wird auf Grund der Kostenüberschläge in der
Regel eine Denkschrift ausgearbeitet, welche dem Landtage vorgelegt wird und die Grundlage
 für die Einstellung der erforderlichen Bauraten in den Staatshaushaltsetat bildet. Die
ainzelnen Jahresraten sind von den Provinzialbehörden zu ermitteln und in die im Absatz 5
näher bezeichnete Nachweisung der Mehrbedürfnisse aufzunehmen.
Die Provinzialbehörden haben bis zum 1. April jeden Jahres in einer Nachweisung
nach besonderem Muster die aus dem Extraordinarium zu bestreitenden einmaligen und
ausserordentlichen Bedürfnisse für das folgende Rechnungsjahr anzumelden und hierbei die
Entwürfe und Kostenanschläge, soweit sie nicht bereits vorher eingereicht sind, vorzulegen.
Behufs Vorbereitung der Bauausführungen erhalten die Provinzialbehörden zu gegebener
 Zeit Nachricht, welche Summen in das Extraordinarium des nächstjährigen Etats
eingestellt worden sind, Für die Stromregulirungsbauten wird hei der gleichen Gelegenheit
die Einreichung von Verwendungsplänen angeordnet, welche nach besonderem Muster aufzustellen
 und denen geeigneten Falls Kostenanschläge beizugeben sind. Nach der zweiten
Lesung des Staatshaushaltsetats erhalten die Provinzialbehörden die eingereichten Entwürfe,
Kostenanschläge u. s. w. zum Zwecke der Einleitung der Bauausführung zurück; es dürfen
jedoch, sofern nicht im Einzelfalle etwas Anderes angeordnet wird, vor dem Zustandekommen
 des Etats Zahlungen für dessen Rechnung nicht geleistet und Verbindlichkeiten
zu seinen Lasten nur unter der Bedingung eingegangen werden, dass die Bewilligung der
Mittel durch den Etat eintritt.