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        <title>Die Zuschussverwaltungen</title>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schwarz</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
          </persName>
        </author>
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Son
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        Der Staatshaushalt

die Finanzen Preussens.

Unter Benutzung amtlicher Quellen

bearbeitet von

O. Schwarz, und Dr. jur. G. Strutz,
Geheimer Ober-Finanzrath Geheimer Ober-Finanzrath
u. vortragender Rath im Finanzministerium. u. vortragender Rath im Finanzministerium.

Band IT.

Die Zuschussverwaltungen.

Berlin, 1903.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G. m. b. H.
        <pb n="3" />
        Der Staatshaushalt

56

die Finanzen Preussens.

Band IL.

Die Zuschussverwaltungen.

Von

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79Q 30%

O0. Schwarz,
Geheimer Ober-Finanzrath und vortragender Rath im Finanzministerium,

Lieferung 3.

IV. Buch: Handels- und Gewerbeverwaltung.
Y. Buch: Bauverwaltung.

Berlin, 1908.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
GG m. bb H
        <pb n="4" />
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Vorwort.

Mit der vorliegenden Arbeit erscheint das 8. Buch des IL, die
Zuschussverwaltungen umfassenden Bandes unseres Werkes über den
preussischen Staatshaushalt, während der I. Band (Ueberschussverwaltungen)
 mit 4 Büchern bereits seinen Abschluss gefunden hat.
Der II. Band wird wegen des grösseren Stoffgebiets der bei Weitem
umfangreichere. Schon mit diesem 3. Buche ist annähernd die Druckbogenzahl
 des I. Bandes erreicht. Es werden aber im Laufe dieses
Jahres noch die 3 letzten Bücher des II. Bandes folgen.
Eins dieser Bücher wird den Etat des Ministeriums des Inneren,
sowie eine Anzahl kleinerer Etats (Oberrechnungskammer, Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Zeughausverwaltung u. s. w.) behandeln
 und ebenfalls aus meiner Feder stammen, während die Abfassung
des folgenden Buches (Justiz- und Finanz-Ministerium) im Interesse
gleichmässiger Arbeitsvertheilung und damit thunlichster Beschleunigung
 des Abschlusses des Gesammtwerkes vom Herrn Geheimen Oberfinanzrath
 Dr. Strutz freundlichst übernommen worden ist. Als
Schlussband folgt dann noch von mir ein die Dotationen (Staatsschulden,
 Landtag) und die Allgemeine Finanzverwaltung um-;assendes
 Buch.
Wenn es uns bei der Fülle des Stoffes nicht möglich gewesen ist,
den ursprünglich in Aussicht genommenen Termin (1902) innezuhalten,
so wird Jeder, der auch nur einen oberflächlichen Einblick in das
Werk nimmt, zugeben müssen, dass uns eine schnellere Fertigstellung
— neben unseren amtlichen Berufsgeschäften — schlechterdings nicht
möglich gewesen wäre.
Vielleicht könnte das Bedenken hervortreten, dass das Werk einen
zu grossen Umfang angenommen habe und zu ausführlich angelegt

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        <pb n="5" />
        VI

Vorwort.

sei. Doch bleibt zu berücksichtigen, dass dasselbe eben nicht eine
blosse Skizze oder Abhandlung über den Etat, sondern einen Kommentar
 zu demselben und zu seinen einzelnen Posten darstellen
und ein Nachschlagebuch für Jeden sein soll, der sich mit irgend
einer Einnahme- oder Ausgabegruppe des Etats zu beschäftigen hat.
Die Verfasser haben eher das Empfinden gehabt, dass der Leser
öfters noch eine ausführlichere Darstellung wünschen möchte.
als sie ihm in dem Rahmen eines einzigen Buches gegeben werden
kann. Immerhin hoffen wir alle Gebiete so eingehend behandelt und
dargestellt zu haben, dass der Nachschlagende, auch soweit er noch
eingehendere und tiefere Studien vorzunehmen beabsichtigt, doch zunächst
 einen festen und sicheren Boden unter den Füssen gewinnt,
auf welchem er weiter arbeiten und einen Stützpunkt gewinnen kann,
den er anderenfalls sich erst nach mühevollen und zeitraubenden Vorarbeiten
 zu verschaffen in der Lage sein würde.
Das vorliegende Buch schliesst mit den Etatszahlen für 1902 ab.
Doch sind wichtigere Neuerungen aus dem während der Drucklegung
erschienenen Etatsentwurfe, soweit möglich, noch berücksichtigt worden.

Berlin, im Januar 1903

Otto Schwarz.
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichniss A.

Vorwort

Seite
V— VI

Viertes Buch.
Handels- und Gewerbeverwaltung

Erster Hauptabschnitt:
Einleitung. $$ 1—6 . .
Zweiter Hauptabschnitt:
Einnahmen der Handels- und Gewerbeverwaltung. 5$$ 7—11 1004—1007
Dritter Hauptabschnitt:
Laufende Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung. $$ 12
bis 151. .0.0.0004004 „KR KO OR RW OR RM
{. Abschnitt. Centralverwaltung (Ministerium). $$ 13—18. .
Entstehung. $$ 13—15. . 0.000044
Zusammensetzung. $ 16 . . . + +
Ausgaben. $$ 17—18 . Se
[I Abschnitt. Ausgaben zu polizeilichem Schutz und Beaufsichtigung
von Handel und Gewerbe. $$ 19—64. . . .
A, Ausgaben im Interesse der Schiffahrt. $$ 19—48 .
I. Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden. $$ 20—23a
{I. Lootsenwesen. $$ 24—38 . .0.0.0000000 4
in den östlichen Provinzen. $$ 25—27a . . .
in Schleswig-Holstein und Hannover. $$ 28—33
HL Strandämter. $ 34. . . ..
IV. Seeämter. $35 . . . . .
V. Musterungsbehörden. $ 36 . .. . . .. 2
VL Schiffahrts- (Navigationsschulen) und Seedampfmaschinistenschulen,
 $$ 37—47. 200000000
VIL Rheinschiffahrts-Centralkommission, $ 48. ....
B. Ausgaben im Interesse des Handels. $8 49—51 . ..
I. Börsenkommissare. $49. ...
II. Aichungsbehörden, $$ 50—51 . . 0.0.0.0. 4 4
5. Ansgaben im Interesse von Gewerbe und Industrie,
$$ 52—64 0 0000000 HH
I. Gewerbeinspektoren. $$ 52—57 .
Dampfkesselrevisionen. $ 57 .
IL Schiedsgerichtsvorsitzende, $ 58 .

995—10083

L008—1188
‚009-—1014
1009—1012
1012
1012-—1014

1014—10638
1014—1040
1015—1019
L019—1026
L019-—1028
1023—1026
1026-—1028
1028—1029
1029—1081
081-1089
1040
1040—1046
L040—1042
1042-— 1046

L046— 1063
‚046— 1054
L052—1054
1054—1055
        <pb n="7" />
        OT

Inhaltsverzeichniss A.

HI. Legge- und Musterbleichanstalten. SS 59—61
Musterbleiche Sohlingen. $ 61 .
IV. Beschussanstalt Suhl. $$ 62-63 ,
V. Centralstelle für Textilindustrie. $ 64.
II, Abschlnitt. Gewerbliches und Handels-Unterrichtswesen. &amp;amp;$ 65
bis 121 . 2.0...
L Allgemeines. $ 65—67 . . 8
Vergleich mit dem landwirthschaftlichen Schulwesen. $ 65
Entwickelung des mittleren und niederen gewerblichen pp.
Schulwesens seit Beginn des 19. Jahrhunderts. $ 66 .
Beanfsichtigung des gewerblichen Schulwesens 867 .
IL Baugewerkschulen. $$ 68—77 . . WO
[IT Fachschulen für Metallindustrie. $$ 78—89 . .0.00.0. 0.
a) Höhere Maschinenbauschulen und Maschinenbauschulen: $$ 79
bis 86a
b) Spezialfachschulen für Metallindustrie. $$ 837—89. .
IV. Textilschulen. $$ 90—99 |
a) Höhere und niedere Fachschulen für Textilindustrie. $$ 92
bis 97
b) Webelehranstalten. $ 98 . , . 0...
c) Webereilehrwerkstätten. $ 99, ‚2.0.0.0.
V. Handwerker- und Kunstgewerbe- (Zeichnen), kunstgewerbliche
Schulen, keramische Fachschulen. $$ 100—106 .
VI. Gewerbliche Fortbildungsschulen. $$ 107—110. . 0.0...
VIl. Handelsschulen (Hochschulen, mittlere und Fortbildungsschulen).
$8$ 114
VIIL Fortbildungs- und Fachschulen für Mädchen $$ 115—116 .
IX. Einzelne besondere Etatsfonds (Dispositionsfonds) für das Unterrichtswesen,
 $$ 117—121 . 2. 0.0.0000
IV, Abschnitt. Ausgaben zur direkten Pflege und Förderung von
Handel und Gewerbe. $$8 122—12%6 . ..
V. Abschnitt. Porzellanmanufaktur., $$ 127—144 20.00.
VI. Abschnitt. Institut für Glasmalerei. $$ 145—147 0.
VIL Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $$ 148 —151
Vierter Hauptabschnitt:
Extraordinarium, 8 152 .

Seite
1055—- 1059
1058 — 1059
1059—1061
1061— 1063

1063-- 1107
1063—1069
1063 — 1065

1066— 1068
1068—1069
1069 — 1076
1077— 1085

1077—1084
1084 — 1085
1085— 1091

1085—1091
1091
1091

1092—1096
1096-—10958

1099— 1102
1102—1104

1104— 1107

1107—1112
1112—1133
11833—1136
1136—1138

1138

Fünftes Buch,
Bauverwaltung.

Erster Hauptabschnitt:
Einleitung. 8153. ..
Zweiter Hauptabschnitt
Einnahmen. 58 154-163
Insbesondere:
Verkehrsabgaben. $$ 157—16;
Baupolizeigebühren, $ 162.
Bauleitungsgebühren $ 168

1141— 1143

1144 —1159

1148—1156
1156—1157
1157—1159
        <pb n="8" />
        [nhaltsverzeichniss A.

Dritter Hauptabschnitt:
Laufende Ausgaben. 88 161—289
I. Abschnitt. Allgemeines. $ 164 2
IL Abschnitt. Centralverwaltung. 88 165—175
Insbesondere:
Bautechnisches Bureau. $ 169 . .
Akademie des Bauwesens. $ 170. .
Bautechnische Centralblätter. $ 171
Bureau für Hauptnivellements. &amp;amp; 172.
Landesanstalt für Gewässerkunde. $ 173.
Bautechniker bei Gesandtschaften. $ 174
Ausgaben. $ 175 . . 0.0.
UL. Abschnitt, Provinzialverwaltungen, $$ 176-202
Höhere Baubeamte. $$ 176—194a
Vorbildung, $$ 176—179 . . 0...
Rang, Titel und Zahl u. s. w. $$ 180 —1838
Gehalt, Pension u. s. w. $$ 184—185 .
Andere persönliche Bezüge. $$ 185—188
Sächliche Ausgaben. $$ 189-198
Nebeneinnahmen. $ 194 . ..
Dispositionsfonds. $ 194a ‚2. 0.0.0.
B. Mittlere und niedere Beamte. S$$ 195—202
Vorbildung, Zahl. $ 195 . .
Besoldung u. s. w. $8$ 196 —202
IV. Abschnitt. Sächliche Fonds (Bauten und Bauten-Unterhaltung).
$$ 203—278 . 0...
Allgemeines $$ 203-205 .
A. Hochbauten, $$ 206—214 . ..
B. Wasserbauten, $$ 215—268 .
I. Allgemeines. $$ 217—218 . .
IL. Die einzelnen Wasserbaufonds. $$ 219—267. . . . .
Allgemeine Entwickelung und Gemeinsames. $$ 219—221
ı. Fonds für Seeschiffahrt. $$ 222-234 ,
x) Ordinarium, $$ 222—224 . ..
ß) Extraordinarium. $ 225. . 0... .
y) Ausgabeentwickelung, nach den einzelnen Ausgabegruppen
S226 2 2 + + 4 rw EM ER ® ER
a«) See- und Fischereihäfen $$ 226—227 . . . .
38) Zur Ausführung und Verbesserung von Seeschifffahrtsverbindungen.
 $$ 228—230 . . „ %
77) Seeschiffahrtszeichen, $ 231. . 0.0.0.0...
36) Dünen- und Uferschutzbauten. $8 232—233 . .
ge) Gesammtausgabe der Fonds zu « und 3. 8&amp;amp; 234 .
2. Fonds für Binnenschiffahrt. $$ 235—267 . . .
a) auf natürlichen Binnenwasserstrassen, $$ 235—259 .
x) Geschichtliches und Allgemeines. $$ 235—241
Insbesondere :
Gegenwärtiger Bestand der schiff baren Wasserstrassen.
DR 8 m hFm RR: EM KR
Strombauverwaltungen. $$ 239—240 . .
Schiffahrtskommissionen. 8 241

IX
Seite

1160—1270
1160—1162
1162—1170

1166
L166—1167
1167
1168
1168—1170
1170
1170
L171—1189
1171—1188
1171—1175
L175—1176
[176-1177
L177—1179
1179—1181
181—1182
182 — 1188
1183 -—1189
‚183—1186
1186-—1189

1189—1258
1189—1190
1190—1197
1197—1246
1197—1200
1200—1246
1200—1202
1202—1210
1202—12038
12038

1208
1203—1205

1205—-1208
1208 —1209
1209— 1210
1210
1210— 1246
1210—12383
1210—1216

1213
1214— 1216
1216
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichniss A.

ß) Ausgaben. $$ 242—259. . . ..
ax) Stromregulirungen. $$ 243-—247
pP) Flusskanalisirungen. $$ 248—249
77) Binnenhäfen. $$ 250—251 . .
85) Brücken und Fähren. $$ 252—256 . 2
se) Beseitigung von Hochwasser u. Eisgefahr $$ 257—259
b) auf künstlichen Binnenwasserstrassen (Kanälen). $$ 260
bis 268 . 000
c) Schlussbemerkung zu 'Tit, 16 u. 17. $8 264 ....
d) Erfolge der auf die Förderung der Binnenschiffahrt gerichteten
 Staatsthätigkeit, $ 265 . ..... . 1238—1244
3. Schlussbemerkung zu dem Abschnitt Wasserbauten $$266—267 1244—1246
Insbesondere:
Zusammenstellung der Ausgaben für Wasserbauzwecke von
1890—1901. $ 267 . . ...
C. Wegebauten (Chausseebauten). $$ 268—277 .
D. Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen. $ 278. . ....
V. Abschnitt. Vermischte Ausgaben, 88 279—282 ......
VI Abschnitt. Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung. $$ 283—289
Allgemeines und Geschichtliches. $ 283 ,
Etatsmässige Behandlung. $ 284 .
Einnahmen. $ 285°. . ..
Ausgaben. $$ 286—288 .
Hafenerweiterung. $ 289
Vierter Hauptabschnitt:
Extraordinarium, $ 290

Seite
1216
1218—1225
1225—1227
1227— 1229
1229—12831
1231— 1233

1233—1238
1238

1272—1273
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichniss B.

IV. Buch. Handels- und Gewerbeverwaltung.
Seite Noch: Ausgaben. Seite
Kap. 68 Tit. 3a. . 10040. a
1058
1069
1018, 1022, 1045, 1058
1050
1045
LO61
1051
1052
1058
L018, 1022, 1023, 1024,
1026. 1099

Einnahmen.
Kap. 29 Tit. 1.
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1005
1054
1051
1021, 1025
1052
1036 ff,
1073 ff.
1081 ££.
1094 ff.
1038
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$ 118

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1017, 1045, 1050, 1058

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1018, 1022, 1026, 1029,
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1058, 1061
1059
1018, 1022, 1023, 1026
1081
1042
1061
1045, 1059, 1061

Ausgaben (laufende).
Kap. 67 Tit. i 1
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12
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5.
15a. .
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‚009, 1012 ff.

Kap. 68a Tit.

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1004 u. Bd. I Buch II
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» 44
Kap. 68 Tit. 1...
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Kap. 68 Tit, 3 . .
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Kap. 69 Tit. 1. .
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1026

1036 ff.
1073. 1075
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        XII

Noch: Ausgaben.
Kap. 69 Tit. 1b. .
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Kap. 69a Tit. 1...
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Einnahmen,
Kap. 28 Tit. 1.
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Ausgaben (laufende)
Kap. 64 Tit. 1. .
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Inhaltsverzeichniss B,

Seite
1088, 1081
1094
1103

= Noch: Ausgaben.
Kap. 69a Tit. 3

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Kap. 69b Tit, ı
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5

1086, 1038, 1073, 1081,
1094, 1103. 1105

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1097, 1102, 1105 ff.
1097
1097
1094, 1105

»”
Kap. 690 Tit, 1
„2
3

6

A

1073, 1088, 1094, 1105

3
” 6
Kap. 70 "it. 1.
„9

1073, 1088, 1094
1107
1107 £
1112
1112, 1129
1129

3

Extraordinarium,
Kap. 7

V. Buch. Bauverwaltung.
Seite Noch: Ausgaben.
1145 | Kap. 64 Tit. 8a .
1171, 1174 9
1182 10
1267 f£. 10a
1146
(148
1148 ff.
1156
1157

1
„2
18
„14
Kap. 65 Tit. 1
2

Seite
1130
1129, 1130
1129

1133 ££,

1062, 1063

1052, 1136
1136
1136
1137

1019, 1028, 1046, 1076,
1081, 1090, 1096, 1132,
11837

Saite

1162 £.

1177
1177

1183 ff.

1162 f£.

7

9)

fa

7

„ 10
„10a .

1177
1177, 1187
1178, 1187
        <pb n="12" />
        Noch: Ausgaben.
Kap. 65 Tit. 10b. .
2...
Na. .
Ub. .
‘ic .

ta
2b.

%

X 4
16.
16a.
16b. .
17
18.
18a .
19 .
20.

,
9
?
»
»„
»”
15

Inhaltsverzeichniss B.

Saite

187
‚188
188
178
178
179, 1182
148
179
179, 1189
189
1189,
‘189,
1189,
1190
"190
190, 1200, 1217
1190
1190
1265 £,
‘182

Noch: Ausgaben.
Kap. 66 Tit. 1 .

12

nn
Kap. 66a Tit. 1
3

1194 £
1200, 1202 ££.
1200. 1216 €.

Extraordinarium.
Kap. 5. .

Seite
1180, 1188
1261
1181, 1188
1264
1264. 1265

L265—1271

189, 1272—1278

XII
        <pb n="13" />
        Viertes Buch.

Handels- und Gewerbeverwaltung.
        <pb n="14" />
        Erster Hauptabschnitt.

Einleitung.

$ 1. Wenn in der vorliegenden Lieferung die Handels- und
Gewerbeverwaltung (Buch IV) mit der Bauverwaltung (Buch V)
gemeinsam behandelt ist, so war dabei nicht nur der mehr formelle
Gesichtspunkt massgebend, dass die Einnahmen und Ausgaben beider
Verwaltungen bis Ende der 70er Jahre auf einem gemeinsamen Etat
standen. Die gleichzeitige Behandlung beider Verwaltungen rechtfertigt
 sich auch wegen der gemeinsamen wirthschaftlichen Natur der
Mehrheit ihrer Ausgaben. Die Thätigkeit der Bauverwaltung gliedert
sich in eine solche für Hochbau und für Wasserbau. KErstere kommt
allen staatlichen Einrichtungen, allen Berufsarten, den landwirthschaftlichen,
 wie den handel- und gewerbetreibenden zu Gute. Die
Wasserbauten dienen dagegen fast ausschliesslich dem Handels- und
Schiffahrtsverkehr und fördern somit im Wesentlichen die von dem
Handelsminister zu vertretenden Handels- und gewerblichen Interessen.
 Die Ausgaben gerade für Wasserbauten haben aber in den
letzten Jahrzehnten im Etat der Bauverwaltung einen immer breiteren
Raum eingenommen. Man wird gegenwärtig über 80 Proz. aller Ausgaben
 auf dem Etat der Bauverwaltung auf im Interesse der Wasserbauverwaltung
 gemachte Aufwendungen rechnen können.
Will man die gesammten Ausgaben des Staates für industrielle
und Handelszwecke denjenigen für landwirthschaftliche Zwecke gegenüberstellen,
 so ist es um so nothwendiger, die zur Förderung der
Schiffahrt gemachten Aufwendungen an Wasserbauten mit in Anrechnung
 zu bringen, als die Ausgaben für solche Wasserbauten,
Welche wasserwirthschaftlichen oder Landesmeliorations-Zwecken
 dienen, also in erster Linie der Landwirthschaft zu Gute
kommen, nicht auf dem Bauetat, sondern auf dem landwirthschaftlichen
 Etat nachgewiesen werden und die Gesammtausgaben dieses
Etats sowohl im Ordinarium, wie noch mehr im Extraordinarium
wesentlich dadurch beeinflusst werden.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, Il,
        <pb n="15" />
        996

Erster Hauptabschnitt.

Freilich würde ein direkter Vergleich der gesammten für Handel
und Gewerbe gemachten staatlichen Aufwendungen mit denen, welche
für die Landwirthschaft stattfinden, noch eine grosse Anzahl weiterer
Schwierigkeiten bieten.
Die Handels- und Gewerbeverwaltung ist diejenige preussische
Zuschussverwaltung, welche das am wenigsten vollständige Bild über
die auf ihrem Gebiete (Handel und Gewerbe) bereitgestellten Mittel
aus Staatsfonds — im Gegensatze zu Gemeinde-, Vereins- und Privatfonds
 — darbietet, weil ein grosser Theil der anderwärts dem Staat
obliegenden und in früherer Zeit auch in Preussen vom Staate verwalteten
 Aufgaben seit Gründung des Norddeutschen Bundes und
später des Deutschen Reiches diesem zugefallen sind. Hier kommt
vor allen Dingen ein grosser Theil der dem Reichsamt des Innern
obliegenden Aufgaben und der ihm zugehörigen Behörden in Betracht,
Patentamt, Normal-Aichungskommission, Behörden für die Untersuchung
 von Seeunfällen, Schiffsvermessungsamt, Kommission für
Arbeiterstatistik, sodann das Reichsversicherungsamt und die Ausgaben
 für die soziale Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung (1902: 38,1
Millionen Mark), ferner die Unterstützungen für Unterhaltung von
Postdampfechiffsverbindungen mit überseeischen Ländern u. s. w. (1902:
6.9 Mill. M.). In gewissem Masse kann man auch die Ausgaben für
die Kolonien hier mit in Anrechnung bringen.
Bei Berücksichtigung dieser Sachlage erscheint es unmöglich, ein
abschliessendes Bild über das Mass der vom Staate gemachten Gesam
 mtaufwendungen für Handel und Gewerbe einerseits, und derjenigen
 für die Landwirthschaft andererseits zu geben, so viel Interesse
 eine solche Gegenüberstellung namentlich in gegenwärtiger Zeitlage
 bieten würde. Wir werden daher, nur für einige wichtige Gebiete,
z. B. fachliches Unterrichtswesen ($ 15 ff.), direkte Pflege und
Förderung von Gewerbetreibenden und Landwirthen ($ 122) Parallelen
zu ziehen, uns vorbehalten.
S8$ 1a. Der Uebergang wichtiger, früher von dem Handelsministerium
 ressortirender Funktionen auf das Reich erweist sich
ferner auch für einen Vergleich der gegenwärtigen Einnahmen und
Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung mit der Zeit vor
Gründung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reiches
hinderlich. Aber selbst die Zeit vor 1879/80 lässt sich mit der Jetztzeit
 nur in beschränktem Masse vergleichen, weil vor diesem Zeitpunkte
 die Handels- und Gewerbeverwaltung mit der Verwaltung des
Bauwesens einen gemeinsamen Ktat hatte, der nicht für alle
Zweige der Verwaltung, vor Allem nicht für die Centralverwaltung,
eine Trennung der Ausgaben aufwies. In Anlage LILI sind daher auch
für die Handels- und Gewerbeverwaltung und in späterer Anlage für
die Bauverwaltung die Zahlen der einzelnen Etatskapitel und Titel nur
bis zum Jahre 1879/80 zurück gesondert dargestellt, während in einer
        <pb n="16" />
        Einleitung. 88 1a, 2.

997

besonderen Anlage LII für die Jahre 1878/79, 1867 und 1852 die
Schlusszahlen der Hauptabschnitte des der Handelsgewerbe- und Bauverwaltung
 gemeinsamen Etats aufgeführt werden.
Ein dritter Umstand lässt wieder die Zahlen des Etats der Handelsind
 Gewerbeverwaltung vor 1885/86 mit derjenigen der Jetztzeit
wenig vergleichbar erscheinen, weil vor diesem Jahre das im gegenwärtigen
 Etat bei weitem die Hauptrolle spielende gewerbliche
Unterrichtswesen auf dem Etat des Kultusministeriums stand, die
Zahlen aber aus dem dortigen Etat sich nicht einfach übernehmen
ınd in die Vergleichsrechnung einstellen lassen, weil sie dort mit dem
auch jetzt noch auf dem Kultusetat stehenden technischen Hochschulwesen
 verschmolzen sind.
$ 2. So unvollständig und zeitlich begrenzt hiernach auch das
Bild ist, welches die in Anlage LIII über die Entwickelung des
Handels- und Gewerbeetats enthaltene Zahlenreihe bietet, so tritt doch
in der Beschränkung auf die dort aufgeführten Verwaltungsgebiete
eine ausserordentliche Steigerung der staatlichen Fürsorge seit Mitte
der 80 er Jahre zu Tage. Es betrugen auf dem Handelsetat:!)
1885,86 1902
Die laufenden Ausgaben. 29225765 M. 11695615 M.
davon ab: Die Einnahmen . . . . 337638 „x 2639440 „
bleiben 1888127 M. 09056175 M.
Die Steigerung beträgt also rund 385 Proz., wobei bei weitem der
Hauptantheil auf Kapitel 69 (gewerbliches Unterrichtswesen, wissenschaftliche
 und gemeinnützige Zwecke) entfällt. Hier betrugen:
1885/86 1902
985 846 M. 734538398 M.
44788 „1344600 ,
891 058 M. 6000798 M.
Steigerung: 584 Proz.
Eim weiterer Hauptposten sind die Ausgaben für die staatliche
(hauptsächlich die industriellen Werke und Arbeiter betreffende)
Gewerbeaufsicht, welche nach Abzug der Einnahmen im Jahre
1885/86 noch keine 100000 M. erforderte, im Jahre 1902 aber rund 1,7
Millionen Mark Ausgaben aufwies.
Diese ausserordentliche Steigerung der Bereitstellung staatlicher
Mittel gerade auf den vorgenannten Gebieten, welche sich in gleicher
Weise auch auf vielen, nunmehr vom Reiche verwalteten Gebietszweigen
 würde nachweisen lassen, lässt sich nur verstehen, wenn man
den grossartigen Aufschwung der industriellen und Handels- und

1) Abgesehen von Bernsteinwerken, Porzellanmanufaktur, Institut für Glasmalerei, s. $ 7.
?) Darunter waren noch 26894 M, heute fortgefallene Wittwen- und Waisengeldbeiträge.
        <pb n="17" />
        998
Verkehrsentwickelung in Rücksicht zieht, welchen die letzten Dezennien
für den preussischen Staat wie für ganz Deutschland gezeitigt haben.
Es mag gestattet sein, an dieser Stelle jene Entwickelung durch
einige charakteristische Zahlen der Statistik, die zu kennen für
den Gang, welchen das gewerbliche Unterrichtswesen, die Gewerbeaufsicht
 und auch die weiteren in dem Buche behandelten Gebiete
im Einzelnen genommen haben, nicht ohne Werth sein dürften, zu
beleuchten.

Erster Hauptabschnitt.

8 3, Wie schon in Band II Buch II &amp;amp; 9 hervorgehoben ist,
war in Preussen der Prozentsatz der gesammten industriellen Handelsund
 Verkehrsbevölkerung, der 1882 nur 6158445 = 44,41 Proz. der
Gesammtbevölkerung ausmachte, 1895 bereits auf 50.12 Proz. gestiegen
(8 089 555).!)
Um fast 2 Millionen hat also allein in diesen 13 Jahren die industrielle
 und Handelsbevölkerung zugenommen.
Zieht man lediglich die im Hauptberuf Erwerbsthätigen
der einzelnen Berufsabtheilungen in Betracht, so betrug die Steigerung
in Industrie 1882: 3 650626, 1895: 4755859, in Handel und Verkehr
1882: 911706, 1895: 1355740, was auch eine Steigerung von zusammen
1! Millionen Erwerbsthätige ausmacht.
Bei dieser Vermehrung waren natürlich nicht alle gewerblichen
und Handels-Berufsgruppen in gleichem Masse stark betheiligt.
Es entfielen vielmehr auf die wichtigsten dieser Gruppen folgende
Steigerungen :

I. In der Industrie
i. Bekleidungs- und Reinigungsindustrie ,.....
2. Baugewerbe .....-..-3.
 Metallverarbeitung. ......0..000404 4
4. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen .......
5, Industrie der Nahrungs- und Genussmittel . ..
6. Textilindustrie .....00.000000 0000000
7, Industrie der Holz- und Schnitzstoffe ....
8. Industrie der Steine nnd Erden .......
9. Industrie der Maschinen und Instrumente. .
10. Leder-Industrie. .....0.0.000000000004 4
11. Papier-Industrie ......0040000040444
12. Polygraphische Gewerbe ........-13.
 Chemische Industrie. .......0.0.0..0.4-i4
 Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Fette,
Leuchtstoffe ‚....0.0000000000 040004 17 061 24.536 44
15. Künstlerische Betriebe für gewerbliche Zwecke 12 239 12897 5

1882

Steigerung
in Prozent

1) Dass seit 1895 die industrielle Bevölkerung verhältnissmässig noch stärker zugenommen
 hat, wird die nächste Berufsstatistik i. J. 1905 erweisen, Indirekt lässt sich dies
schon daraus schliessen, dass sich von 1895 bis 1900 die ländliche Bevölkerung nur um
1.1 Proz., die städtische aber um 16,7 Proz. vermehrt hat.
        <pb n="18" />
        Einleitung. $$ 3, 4

999

Besonders fällt hierbei die Steigerung des Prozentsatzes der Erwerbsthätigen
 in der chemischen Industrie (102), der polygraphischen
Industrie (71), der Metallverarbeitung (63), der Steine und Erden (49),
sowie der Baugewerbe (47), anderseits der sehr geringe Prozentsatz
für Textilindustrie (6), Kunstgewerbe (5) und auch Bekleidungsindustrie
 (14) auf.

II. Im Handel und Verkehr waren Erwerbsthätige
i, Handelsgewerbe .......0. 000000004004
2, Verkehrsgewerbe .....0.0000001000004A
3. Beherbergungs- und Erquickungsgewerbe , ....
4, Versicherunssgewerhe ........

1882

4189 063
268 927
147 061
6 655

Steigerung
in Prozent
672 964 38
358 113 33
255 507 73
14 052 111

Hier ist der hohe Steigerungssatz einerseits bei der Gast- und
Schankwirthschaft (73), anderseits bei dem Versicherungsgewerbe (111)
bedeutsam.

$ 4, Gleich charakteristisch für die letzten Dezennien, wie die rapide
Fortentwickelung von Industrie und Handel überhaupt, ist die Tendenz
der Vermehrung der Grossbetriebe gegenüber den kleineren Betrieben,
lie Zunahme der Zahl der Arbeitnehmer gegenüber dem Rückgang
ler Zahl der Arbeitgeber.
Nach ihrer Berufsstellung zerlegten sich die Erwerbsthätigen 1895:!)
in der Industrie (Bergbau, Industrie, Hütten- und Bauwesen) in
Selbstständige (Geschäftsleiter) . ......0...000000000 44
Technisch vorgebildete Betriebsbeamte .....,....0.0..004
Aufsichtspersonal (Aufseher, Werkmeister) .............
Kaufmännisches-, Bureau- und Rechnungspersonal ........
Mithelfende Familienangehörige ‚...00.010000000044-Gesellen
 und Lehrlinge (gelernte Arbeiter) .......
Andere Hülfspersonen (ungelernte Arbeiter). . ..

1 127 114
32318
65 295
52 935
928 330
2 139 489
13178374
1 755 855

in Handel und Verkehr in
Selbstständige (Geschäftsleiter), .......000.0000 00004
Verwaltungs-, Aufsichts-, Rechnungs- und Bureaupersonal ..,
Mithelfende Familienangehörige .......0000000000004
Adandlungsgehülfen, Kommis und Lehrlinge .........0...
Andere Hülfenersonen (Packer. Hausdiener) .. Se

484 372
149 172
55 104
235 059
432 033
1 355 740

Die Zahl der Selbstständigen (Betriebsleiter) macht hiernach
zegenwärtig in der Industrie etwa den vierten, in Handel und Verkehr
ötwa den dritten Theil aller Erwerbsthätigen aus. Der Antheil ist aber
in stetigem Rückgange begriffen. Nach dem statistischen Handbuch
für den Preussischen Staat (Bd.III 8. 298) entfielen auf 100 Personen
Erwerbsthätige:

ı) Für 1882 wird in der Statistik eine ganz gleiche Eintheilung nicht gemacht.
        <pb n="19" />
        1A

Erster Hauptabschnitt.

In Industrie u. s, w. In Handel u. s, w.
1882 1895 1882 1895
9A. 74 50,32 39,54

Inhaber ....0000 00000002400
Verwaltungs- us. w. und technisches Aufsichtspersonal
 ......0.00.000404040004
Gehülfen, Arbeiter uud mitarbeitende Familienangehörige
 ......0....4

EI

5,75 7,66

62

#

2

43,93 52,80

Die erhöhte Steigerung der grösseren Betriebe ergiebt sich aber
auch aus folgenden Zahlen:

Industrie Handel und Verkehr
Zahl Personen Zahl Personen
1882 1895 21882 1895 1882 1895 1882 1895
755 176 674042 755176 674042 246501 260899 246 501 260 899

Alleinbetriebe .....
Mitinhaber, Gehülfen
und Motorbetriebe
mit 1 Pers. 32670 33607 32293 33607
„ 217098 189591 434196 379182
mit 3 bis 162 656 186 134 564652 665 607
» 6 28431 43999 211316 323 28i
„ 1 A 20579 34628 430278 747 146
„ 51 200 4378 8285 403 049 757 357
„201 „1000 „ 1060 1720 400598 657 642
mehr als 1000 91 189 158 735 334261

20746 43993 20746 43998
72131 111382 144262 222 764
50696 96645 176867 342 112
&amp;gt;27 19821 79414 144 890
48 8916 77914 161 188
92837 464 19294 39457
17 53 4735 19688
1 1. 1590 292896

In Industrie sind also die Betriebe mit 2 Personen zurückgegangen,
 während sich alle grösseren Betriebe mit einem im allgemeinen
 nach der Grösse sich steigernden Prozentsatze vermehrt
haben. Bei Handel und Verkehr weisen allerdings auch die kleineren
Betriebe sämmtlich eine Steigerung nach, in den grössten Betrieben
fällt die ausserordentlich starke Vermehrung der in den einzelnen Betrieben
 beschäftigten Personenzahl auf.

&amp;amp; 35, Mit der Verminderung bezw. langsameren Zunahme der
Zahl und des Personals der kleineren Betriebe Hand in Hand geht
der Ersatz von Arbeitskräften durch vermehrte Anwendung von
Dampfmaschinen.
Es betrugen in Preussen die Dampfmaschinen‘) mit Ausnahme
der seitens des Landheeres und der Kriegsmarine verwendeten und
der Lokomotiven in Preussen

am 1. Januer 187°
2Q0
nö »”
w 30
3

feststehende bewegliche auf Schiffen zusammen
5 442 623 35 960
12 507 23.007 61 068
18166 2.208 91 187
19 846 2384 96 022
20 898 92 440 99 296

29.895
46 554
70815
73.792
75 958

ıy Nur 1/2 bis 1/4 derselben entfällt auf die landwirthschaftlichen Betriebe.
        <pb n="20" />
        Einleitung. $$ 5, 5a.

1001

Dabei stieg die Leistungsfähigkeit der Maschinen im Durchschnitt
bedeutend. Es betrug bei den Dampfmaschinen:

Die Leistungsfähigkeit in Pferdestärken
Die Zahl 1879 1901
über- durch- über- durch-1879
 1901 haupt schnittlich haupt schnittlich
feststehende. ....... 29895 75 958 887 780 30 3.709 662 49
bewegliche .......,. 5442 20 898 47 104 9 251 078 12
uf See- und Flussschiffen 623 2440 50 309 81 368 043 151
zusammen 35960 99 296 985 193 27 43928 778 44

$ Sa. Die starke Steigerung der gesammten wirthschaftlichen
Thätigkeit in den letzten Dezennien tritt indirekt ganz besonders in
der Vermehrung und Benutzung der allgemeinen Verkehrsmittel für
den Gütertransport hervor: Was zunächst die Steigerung des Eisenbahngüterverkehrs
 auf den Preussischen Staatsbahnen anbetrifft,
so kamen im Jahre 1875 auf 1 km Betriebslänge an Tonnenkilometern
(ausschliesslich Postgut, Militärgut, Dienstgut, Vieh) 470621, im
Jahre 1899 779753. Die Gesammtzahl der 1899 auf den Linien der
preussisch-hessischen Betriebsgemeinschaft beförderten Tonnen betrug
205.2 Mill., der gefahrenen Tonnenkilometer 23 996 Mill.')
Das Staatsbahnnetz umfasste Ende 1899 29219 km und 951,8 km
hessischer Bahnen, woneben rund 3000 km Privatbahnen einschl.
fremder Staatsbahnen fungirten.
Die Gesammtlänge der Chausseen (Staats-, Provinz-, Kreis-Chausseen
 ete.) hatte sich von 64978 km im Jahre 1875 his 1895 auf
34057 km gesteigert.
Der Seeverkehr in preussischen Häfen betrug 1882 an mit
Ladung angekommenen Schiffen 32 188 (mit 3414478 Reg.-To. Rauminhalt)
 und steigerte sich bis 1896 auf 44502 (mit 5 990211 Reg,-To.).
Ausserdem kamen 8—9000 Schiffe ohne Ladung an mit 6—700 000 Reg.-Tonnen.
 Die Zahl und der Rauminhalt der mit Ladung abgegangenen
Seeschiffe war etwas geringer. der ohne Ladung abgegangenen etwas
höher.
Ueber den Güterverkehr auf den Binnenwasserstirassen
lässt sich eine umfassende Statistik schwer geben. Doch ergiebt sich
bei einer Gegenüberstellung des Schiffsverkehrs an einigen der wichtigsten
 Durchgangs- und Hafenstellen der grossen Binnenwasserstrassen
 vom Jahre 1882——1896, dass sich der Verkehr in diesen
{4 Jahren an vielen Stationen nahezu verdoppelt, mehrfach auch noch
aine weit höhere Steigerung erfahren hat.

) Siehe Bd. I. Buch VIL, Anl. LI und Text dazu .S. 7119.
        <pb n="21" />
        L002
Es gingen durch an Gütern
zu Thal:

Erster Hauptabschnitt.

1882 1896
in Gütertonnen .
201 741 388 580
259 887 1) 292 980
963 788 1971 694
219 339?) 439 534 ?)
91 697 43 550
959 150 3) 788 358 3)
1394 734 2 606 433
329 156 %) 405 828 4)
2373 395 3.289 682
1300 415 5) 1820312 %)
79 502 4) 165 061 *)
185.088 1) 337 590
136 914 5) 90 273 5)
94 857 9) 154 917 4)

in Küstrin (Warthe).....
n x (Oder) .......
„ Hamburg (Zollgrenze) . .
„ Berlin (Spree) ..........
„ Thorn-Zollgrenze (Weichsel) ..
„ Schandau-Zollgrenze (Elbe) .
„ Magdeburg (Elbe) .......
„ Emmerich-Zollgrenze (Rhein). .........
im Ruhrorter Hafen (Rhein). .
in Köln (Rhein) .......0.0.0.0040L -
‚„ Schleuse Güdingen (kanalisirte Saar) .....
„ Frankfurt (Main) .........

A

zu Berg:
im Brombergerkanal (2. Schleuse). ........;/
1
in Küstrin (Oder) .....0.0..000.040.0010.
„ Hamburg-Zollgrenze (Oberelbe) .......
„ Berlin (Spree). ,.......,-.
„ Magdeburg (Elbe) ...........0.0.4.
„ Schandau-Zollgrenze ...........
„ Emmerich-Zollgrenze .............
„ Ruhrort ....... Se
»„ Köln 2er
„ Güdingen............
„ Frankfurt (Main) ........

69 287 71.188
358 571 3) 448 567 2)
107 8351 292 540
990 947 2 334 882
157 118°) 249 751%)
368 373 4) 791 700)
155 946 354 208
. 609 689 6264 723
3718465) 26820195)
82 423 1) 384.016 ‘)
524 285 550 290
468 219 4) 771 440 4)

Würde man bei dem Vergleiche noch etwas weiter in der Zeit
zurückgehen, so würde sich eine noch weit erheblichere Steigerung der
Verkehrszunahme zeigen.
Nach dem im Auftrage des Ministers der öffentlichen Arbeiten herausgegebenen
Kongressführer (II, Theil) für den IX. Internationalen Schiffahrtskongress 1902 stieg seit 1875
der Güterverkehr auf den deutschen Hauptströmen im einzelnen
Gesammtgüterverkehr Zunahme Kilometrischer Verkehr
1875 1900 » 1875 1900
Tokm Tokm To. To.
&amp;gt;89 000 000 5.292 000” 560 000 9.285 000
29.000.065 128.0 80 000 350 000
FE 2 605 06: 720 000 4 195 000
Ay 1 042 006 000 1 603 000
157 000 000 159 000 © 3:40 000 666 000
30 000 000 88000 450 000 546 000

Rhein ..
Weser...
Elbe....
Oder sw
Weichsel ..
Memel. ...

S $. Schliesslich mögen noch einige Ziffern über die ebenfalls von
dem grossartigen wirthschaftlichen Aufschwung Zeugniss ablegende
\ 1886.
) Angekommen in Berlin 1882: 1049 434, 1896: 18832 196 Gütertonnen.
3) Flossholztonnen. %) Angekommen. 5) Abgegangen,
5) Angekommen 1882: 1795 644, 1896: 2913 577 Gütertonnen,
        <pb n="22" />
        Einleitung. $ 6.

1003

Steigerung der Ein- und Ausfuhr folgen, die zwar das ganze Reich
betreffen, aber doch auch einen gewissen Rückschluss auf Preussen als
den grössten Bundestaat zulassen.
Es wurden im Spezialhandel — also ohne Berücksichtigung des
Durchfuhrverkehrs —-1881

 .
1901. .
19001) ©

eingeführt
Menge Werth
L000 To. Mill. M.
14840 € 2 990,2
44 30%:46 5.710,38
45 911.4 f 043.0

Menge
1000 To.
16 672,2
32 362,6
292 681.7

ausgeführt
Werth
Mill. M.
3.040,1
4 512,6
4752.61

Die Einfuhr hat sich in diesen 20 Jahren an Menge demnach
verdreifacht, an Werth verdoppelt, die Ausfuhr hat sich an Menge
verdoppelt, an Werth veranderthalbfacht.
Zerlegt man die obigen Summen in die folgenden fünf HMauptwaarengruppen:
 Rohstoffe für Industriezwecke, Fabrikate, Nahrungsund
 Genussmittel (einschl. Vieh), sowie Edelmetalle, so ergiebt sich
folgendes Bild:

Einfuhr Ausfuhr
Menge Werth Menge Werth
Mill. To. Mill. M. Mill. To. Mill. M,
{881 1901 1881 1901 1881 1901 1881 190L
. Rohstoffe f.Industrie-Zwecke
 ,....... 10257,6 34088,1 1676,1 2100,1 13704,8 269584 747,2 1086,8
2. Fabrikate ...... 950.9 2104,83 881.0 1064.2 18725 2774,2 17536 2392,5
3. Nahrungs- u. Genussmittel
 einschl. Vieh. 3639,6 S3160,4 454,0 1898,2 1094,6 2629,6 478,8 452,1
+} Edelmetalle, roh und
gemünzt ....... O1 1,8 28,4 289,1 0,3 0,4 65,5 81,2
Summe .. 14848,2 44304,6 1990,2 5710,3 16 672,2 32.362,6 3040,22 4512,6
Die Einfuhr von Rohstoffen für Industriezwecke hat sich hiernach
 seit 1881 verdrei- und einhalbfacht, die Ausfuhr nur verdoppelt.
An. Werth beträgt die Einfuhr aber nur das doppelte gegenüber der
Ausfuhr. Die Vermehrung der Menge der eingeführten Fabrikate
ist stärker gewesen als die der ausgeführten, wofür aber der Werth
der ausgeführten Fabrikate erheblich stärker gestiegen ist, als derjenige
der eingeführten Fabrikate. Die Einfuhrziffern an Nahrungs-, Geaussmitteln
 und Vieh übersteigen diejenigen der Ausfuhr sehr erheblich,
 was auf die starke Bevölkerungszunahme aber auch auf die
Zosteigerte Konsumtionskraft derselben hinweist. Bemerkenswerth ist
auch die stark vermehrte Einfuhr von Edelmetallen (auf das 10fache).
1) Dieses Jahr bildet den Höhevunkt. 1901 ist ein kleiner Rückgang eingetreten.
        <pb n="23" />
        Zweiter Hauptabschnitt.

Kinnahmen der Handels- und Gewerbeverwaltung.
(Kap. 29 des Etats.)

Allgemeines,
$ 7. Die Einnahmen bei der Handels- und Gewerbeverwaltung
machen gegenwärtig (1902) mit 6318560 M. 44 Proz. der Gesammt-Ausgaben
 (14351 181 M.) aus.
In der früheren Zeit war dieser Prozentsatz ein wesentlich niedrigerer.
In dem ersten Etat nach Lostrennung der Bau- von der Handels- und
Gewerbeverwaltung (1879/80) standen 1 457 605 M. laufenden Ausgaben
nur 282425 M. Einnahmen gegenüber, letztere betrugen also nur rund
20 Proz. der ersteren.
Eine wesentliche Verschiebung in diesem Verhältniss trat erst
nach Uebernahme der Porzellanmanufaktur im Jahre 1885/86 vom
Kultus- auf den Handels- und Gewerbeetat mit 624000 M. Einnahme
und 698076 M. Ausgabe ein. In Folge dessen stiegen für 1886/87 die
Gesammteinnahmen auf 965 057 M., was bei 3 225 388 M. rund 30 Proz.
ausmachte. Dies Verhältniss von Einnahmen zu Ausgaben blieb im
Wesentlichen bis Ende der 90er Jahre bestehen, wo sich (1899) durch
Ankauf der Stantien-Becker’schen Bernsteinwerke und Uebernahme
derselben mit 1710000 M. Einnahmen und nur 1080000 M. Ausgaben
das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben wieder und zwar auf
einige 40 Proz. erhöhte.
Das günstige Verhältniss zwischen Einnahmen und Ausgaben bei
unserer in Rede stehenden Zuschussverwaltung liegt hiernach im
Wesentlichen darin, dass auf ihrem Etat 2 Verwaltungen stehen, von
denen die eine (Bernsteinverwaltung) Reinüberschüsse liefert und
zweifellos den Ueberschussverwaltungen zuzurechnen, daher auch im
vorliegenden Werke dort behandelt ist (Bd. I, Buch II, $ 118). Die
andere Verwaltung (Porzellanmanufaktur) hat ebenfalls einen überwiegend
 gewerblichen Charakter und erfordert daher auch einen im
Verhältniss . zu anderen Zuschussanstalten nur geringen Zuschuss.
Gleiches gilt schliesslich von dem Institut für Glasmalerei, welches
seit 1887/88 auf dem Handels- und Gewerbeetat steht und mehr als °%
        <pb n="24" />
        1005
seiner Ausgaben aus eigenen Einnahmen deckt (1902 60700 M. Finnahme
 und 67 720 M. Ausgaben).
Lässt man die vorgenannten 3 Betriebe unberücksichtigt und zieht
ausserdem (Tit. 1 d) 550000 M. Gebühren für Dampf kesseluntersuchungen
sowie 27 230 M. für Nebenbeschäftigung der Gewerbeinspektionsbeamten
(Tit. 1b), welche einen lediglich durchlaufenden Charakter haben, in
Einnahme und Ausgabe ab, so bilden die restirenden Gesammteinnahmen
 (1902 2062 210 M.) bei 11118385 M. Ausgaben nur noch rund
18 Proz. der letzteren, was ja freilich im Verhältniss zu der landwirthschaftlichen
 Verwaltung (rund 10 Proz.) immer noch eine günstige Prozentziffer
 darstellt.

Allgemeines, $$ 7—9.

$ 8, Wie sehon aus dem Vorgesagten hervorgeht, ist der Hauptposten
 der Gesammteinnahme (1902 2540000 M.) auf Einnahme aus
den Bernsteinwerken (Tit. 3b) zu rechnen. Dann folgt die Porzellanmanufaktur
 einschliesslich Institut für Glasmalerei (Tit. 5a und 5b)
mit 11839120 M. Demnächst kommt das gewerbliche Unterrichtswesen
(Tit. 2—92a) mit zusammen 1344 660 M., (im Einzelnen: Navigationsschulen
 31 560 M., Baugewerkschulen 810 990 M., Maschinenbauschulen
381930 M., Zeichenakademien 19220 M., Handels- u. Gewerbeschulen für
Mädchen 100 900 M.), sodann Gebühren für Dampfkesseluntersuchungen
(Tit. 13) mit 550000 M., endlich Aichungsämter (Tit. 3) 377 607 M.
Alle sonstigen Einnahmetitel gehen nicht über 100 000 M. hinaus.
Die meisten dieser Einnahmetitel werden bei den betreffenden
Ausgabegruppen nähere Erläuterung finden.
Nur Tit. 1, Tit. 5, sowie der letzte Titel (Tit. 7) „Sonstige Einnahmen
 und aus hesonderen Fonds“ sind hier kurz zu erörtern.

8 9, Kap. 29 Tit. 1. Miethe- und Pächte von fiskalischen Grundstücken
 einschliesslich der Beiträge zu den Kosten der Sehornstein-'einigung
 (1902: 836 M.).
Der Titel, welcher jetzt nur geringe Beträge aufweist, war früher
arheblich höher. 1879/80 betrug er 16246 M. und enthielt haupt-Sächlich
 Miethen und Pächte für die fiskalischen Anlagen und Baulichkeiten
 im Geestemünder Hafenbezirke, welche aber 1891/92 mit
17462 M. nach dem Etat der diese Anlagen unterhaltenden Bauver-Waltung
 überwiesen wurden. (Siehe Buch V.)
Dagegen standen von 1891,92 —95/96 vorübergehend auf dem Titel
29.000 M., welche vom BReichstag in Folge der vorübergehenden
Benutzung des Hauses Leipzigerstrasse No. 4 und der dadurch nothwendig
 gewordenen Unterbringung des Verkaufslagers der Porzellan-Manufaktur
 in dem Dienstgebäude des Ministeriums an Preussen
gezahlt wurden. Nach Uebersiedelung des Reichstags in das neue
Reichstaosgebäude fiel auch dieser Posten fort.
        <pb n="25" />
        1006 Zweiter Hauptabschnitt. Einnahmen der Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Von den gegenwärtigen 836 M. entfallen allein 450M. auf Stralsund.
wo einige kleine fiskalische Ländereien verpachtet sind.
Die Einnahmen aus Miethen und Pächten bei der Porzellanmanufaktur
 und dem Bernsteinbetriebe werden nicht in Tit. 1.
sondern bei den besonderen Kinnahmetiteln dieser Verwaltungen mit
nachgewiesen (Tit. 3b und 5a).

$ 10, Kap. 29 Tit. 5... Rückzahlungen auf die für aufgehobene
gewerbliche Berechtigungen vorschussweise gewährten Entschädigungskapitalien
 (1902 42 1838 M.).
Die Entschädigungskapitalien, welche für die Aufhebung der in
$33 des (jesetzes über die Aufhebung und Ablösung gewerblicher
Berechtigungen vom 17. März 1868 bezeichneten ausschliesslichen
Gewerbeberechtigungen den früher Berechtigten zu gewähren sind,
werden nach $37—39 daselbst vorschussweise aus der Staatskasse
gezahlt ') und durch jährliche Beiträge der Gemeinden, in deren Bezirke
die Berechtigungen bestanden haben, und derjenigen in denselben
vorhandenen Gewerbetreibenden gedeckt, welche durch die Berechtigung
 in dem Betriebe ihres Gewerbes beschränkt waren. Der Beitrag
der Gemeinden ist auf 1 Proz., derjenige der Gewerbetreibenden insgesammt
 auf 2 Proz. des Entschädigungskapitals festgesetzt. Da indessen
 der Beitrag des einzelnen Gewerbetreibenden die Höhe der von
ihm zu entrichtenden Gewerbesteuer nicht übersteigen und, soweit dies
der Fall sein würde, mit dem Beitrage des einzelnen auch der gesammte
Tilgungsbeitrag der Gewerbetreibenden herabgesetzt werden soll, so
können in dem Betrage des letzteren durch das Hinzutreten neuer
beitragspflichtiger Gewerbetreibenden sowie durch das Ausscheiden
bisher Beitragspflichtiger Schwankungen entstehen, im Allgemeinen
hat sich aber der Gesammtbetrag in den letzten 20 Jahren nicht sehr
erheblich verändert (vergl. Anlage L1ID).
1902 vertheilte sich die Summe von 42 138 M. auf die betheiligten Regierungen wie folgt:
Frankfurt a. 0. 56, Schleswig 18870, Hannover 4060, Hildesheim 6800, Lüneburg 3860,
Osnabrück 350, Kassel 8500. Wiesbaden 142 M

$ 11. Ti. 7. Sonstige Einnahmen: 35834 M.
Der Titel nimmt alle Einnahmen auf, die sich unter einen der
vorhergehenden nicht rubriziren lassen, und nicht erheblich oder
wichtig genug sind, um ’die Einstellung eines besonderen Titels zu
rechtfertigen. Es gehören dahin z.B. Polizeistrafgelder, Bergelöhne,
Verkaufserlös bei gestrandeten Sachen, Entschädigung für Entnahme
von Feuerungsmaterial seitens Beamter aus staatlichen Beständen.
zufällige und extraordinäre Einnahmen u. s. w.

1) Die vorschussweise Zahlung erfolgt aus dem Extraordinarium. In den Jahren
18380 —90 wurden gezahlt insgesammt 251200 M., 1894/95 noch 46000 M., seitdem sind
derartige Zahlungen nicht mehr nöthig geworden (vgl. auch $ 159).
        <pb n="26" />
        Allgemeines, $$ 10, 11. 1007

1893/94 wurden die bis dahin hier erscheinenden Lootsengebühren
mit 11798 M. nach einem besonderen Titel (1c) gebracht (siehe diesen).
Dagegen kamen hinzu 1000 M. Gebühren für Untersuchung von
Seeschiffern auf Farbenblindheit (siehe Kap. 68 Tit. 11 der Ausgabe).
1898/99 wurden eingestellt 3080 M. Prüfungsgebühren der Prüfungskommission
 für Bezirksschornsteinfegermeister (Gebühr 920 M.), während
die Ausgaben in gleicher Höhe bei Kap. 68 Tit. 11 erschienen.
Der Fonds wurde 1879/80 mit 12804 M. eingestellt und stieg bis
1899 allmälig bis 35834 M.
1900 kamen unter entsprechender Erweiterung der Titelbezeichnung
 hinzu die Einnahmen aus denjenigen besonderen Fonds im
Bereiche der Handels- und .Gewerbeverwaltung, welche juristische
Persönlichkeiten besitzen und zu solchen Zwecken bestimmt sind, für
welche allgemeine Staatsmittel nicht verwendet werden ($ 4 des Staatshaushaltsgesetzes.
 Siehe auch Bd. IL Lief. 1 $ 6).
Es kamen hinzu aus besonderen Fonds (Geschichte und Natur
derselben in Beil. G des Etats 1900. S. auch unter „Lootsenwesen“):
a) Pensionsfonds der Eiderlootsenpensionskasse . . . 8960 M.
b) „ Allgem. Schleswigschen Lootsen-5300
 „
. 1150
Aymma 15410 M.

1902 war der Fonds auf 65 689 M. gestiegen.
‚Er vertheilte sich auf die einzelnen Regierungen wie folgt:
. Königsberg 10915 (Verkauf von Strandgut, Strompolizeistrafen und Nebenfonds), Schleswig
 13870. Potsdam 5015. Danzig 3340. Magdeburg 3220 M.

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PZ.
        <pb n="27" />
        Dritter Hauptabschnitt.
Laufende Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung.


Allgemeines.
$ 12. Bereits in der Einleitung ist ausgeführt worden,‘ weshalb
eine Vergleichung der Gesammtausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung
 in der Jetztzeit mit weiter zurückliegenden Zeiträumen
nur geringen Werth beanspruchen kann. Es kommt zu dem dort
Gesagten hinzu, dass durch die Kinfügung dreier Betriebe mit
wenigstens zum Theil gewerblichem Charakter (Bernsteinwerke,
Porzellanmanufaktur und Institut für Glasmalerei) in den Etat dieser
Zuschussverwaltung die Gesammtausgabe den Charakter der Zusammenfassung
 gleichheitlicher wirthschaftlicher Ausgabegruppen einbüsst. Es
wird daher eine vergleichende Gegenüberstellung der jetzigen Ausgaben
mit denen früherer Zeiten für die Einzelzweige der Handels- und
Gewerbeverwaltung vorbehalten werden müssen.
An dieser Stelle ist dagegen hervorzuheben, dass es im Interesse
einer systematischen Darstellung nicht immer möglich war, in der
Eintheilung genau dem Schema des Etats zu folgen.
Die diesseitige Eintheilung wird folgende sein:
I. Centralverwaltung (Ministerium). Kap. 67 des Etats.
II. Ausgaben zum polizeilichen Schutze und zur Beaufsichtigung
von Gewerbe und Handel. Dieser Abschnitt umfasst die Ausgaben von
Kapitel 68 des Etats. Die im Etat gewählte Ueberschrift „Handels- und
Gewerbeverwaltung“ konnte nicht beibehalten werden, da sie zu wenig
besagt und nur die Bezeichnung des Gesammtetats auf eine einzelne
Ausgabegruppe anwendet, Auch die Reihenfolge der Titel dieses Kapitels
liess sich nicht beibehalten. Im Nachfolgenden werden vielmehr
unterschieden die Ausgaben des Kap. 68, welche betreffen A. die
Schiffahrt, Tit. 1 u. 2, 5, 8, 11, 13, 14; B. Handel, Tit. 3a, 3ec, 6a, 9a, 11,
15; C. Gewerbe und Industrie, Tit. 3, 3b, 4, 5, 6, 6b, 6c, 6d, 7, 9, 11,
12, 15 u. 16. Unter A. wird, um die Materie nicht auseinanderzureissen,
auch das Navigationsschulwesen aus Kap, 69, das ohnedies in nur
losem Zusammenhange mit dem übrigen Fachschulwesen steht, mit
herübergenommen und hier behandelt werden.
        <pb n="28" />
        L Abschnitt. Centralverwaltung. $$ 12, 13.

1009

III. Ausgaben für gewerbliches Unterrichtswesen (mit Ausnahme
les Navigationsschulwesens), Kap. 69.
IV. Ausgaben für direkte Pflege und Förderung von Gewerbe
und Industrie. Diese Ausgaben sind in Kap. 69 des Etats mitenthalten,
werden aber aus den in 8 122 ff. näher erörterten Gründen als besonderer
 Abschnitt behandelt.
V. Porzellanmanufaktur, Kap. 69a.
VI. Institut für Glasmalerei, Kap. 69b.
VII. Vermischte Ausgaben, Kap. 70.
Die Bernsteinwerke (Kap. 68a) sind bereits bei den Veberschussverwaltungen
 behandelt.') Die Technische Centralstelle für Textilindustrie
(Kap. 69e) findet bei II, III u. IV an geeigneter Stelle Erwähnung.

Centralverwaltung (Ministerium). ;
Entstehung.
_ $183. Bei den Behördenorganisationen und -reorganisationen, welche
in den 3 ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts in Preussen stattfanden
 und mit dem Publikandum vom 16. Dez. 1808 begannen, wurde
weder für Landwirthschaft, noch für Handel und Gewerbe die Bildung
ainer selbstständigen Centralbehörde für nothwendig erachtet, was wohl
zum Teil damit zusammenhing, dass man damals unter dem Einflusse
der Adam Smith’schen Lehren auf diesen Gebieten „das erleuchtete
Selbstinteresse“ des Einzelnen durchaus in den Vordergrund stellte
and die staatliche Unterstützung und Förderung aller Gewerbe auf
las geringste Mass einzuschränken bemüht war; die Handels- und
Gewerbe- ebenso wie landwirthschaftliche Verwaltung wurden als
Neb en verwaltungszweige anderen Ministerien angegliedert. Bald
‘heilte?) man sie dem Ressort des Innern, bald dem der Finanzen zu,
schliesslich errichtete man (1844) einen besonderen Handelsrath, der
hauptsächlich aus Ministern verschiedener Ressorts bestand und daneben
3in Handelsamt, mit einem Präsidenten an der Spitze, welches aber
mehr eine berathende, als verwaltende Thätigkeit ausübte, indem es
bestimmt war, zu fortwährender Erhaltung einer vollständigen Uebersicht
 über den Zustand und Gang des Handels und der Gewerbe die
nöthigen Nachrichten zu sammeln und mittelst derselben die vor den
Handelsrath gehörigen Angelegenheiten vorzubereiten, wogegen
demselben keine Theilnahme an der Verwaltung des Handels- und
Gewerbewesens zustand, welche vielmehr den bisher dafür angeordneten
Behörden verblieb. Die Kurie der 3 Stände des ersten vereinigten Land-[.

 Abschnitt.

) Bd. I Buch 1II $ 118. _
X) Näheres bei v. Rönne, Staatsrecht Bd. IIL $ 195.
        <pb n="29" />
        1010 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

tags beschloss 1847 eine Petition um Errichtung eines selbstständigen
Ministeriums für Ackerbau, Handel und Industrie, in der es u. a. hiess,
dass in der Organisation des Handelsamtes kein selbstständiges Centralorgan
 der Vertretung der Interessen des.Handels und der Gewerbe
gegeben worden sei, sondern dass darin die Anerkennung, nicht aber
die Befriedigung des Bedürfnisses liege. Erst durch Allerh. Erl. v.
17. April 1848 wurde ein diesen Wünschen entsprechendes, auch die
öffentlichen Arbeiten (Eisenbahnen u. s. w.) mitumfassendes Ministerium
geschaffen.
Diesem Ministerium wurden übertragen:
IL. von dem Ressort des Finanzministeriums: sämmtliche Geschäfte
der Abtheilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen und der Abtheilung
für Berg-, Hütten- und Salinenwesen;
2, von dem Ressort des Ministeriums des Innern: die Gewerbeund
 Baupolizei, soweit dieselbe diesem Ministerium bisher zustand,
und die gesammte landwirthschaftliche Polizei und alle landwirthschaftlichen
 Angelegenheiten und Anstalten:
3. das Postdepartement;
4. die Geschäfte des bisherigen Handelsamtes,
Handelsrathe zugewiesene Wirksamkeit auf das
überging.
Die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und die landwirthschaftliche
 Polizei wurden indess schon durch den Allerh. Erlass v.
25. Juni 1848 von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten auf das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten
übertragen,
Späterhin traten folgende Aenderungen gegen diesen Zustand ein:
1. durch Allerh. Erl. v. 26, Nov. 1849 (G.-S. 1850 8. 3) wurden die
Deichangelegenheiten dem Landwirthschaftsministerium zugetheilt
(vgl. Bd. II Buch IL $ 27 unter 5b); .
2. durch die Allerh. Erl. v. 17. März 1852 (G.-S. S. 83) und 380. Juni
1858 (G.-S. S. 501) wurde die Gewerbepolizei über einige Gewerbe, bei
denen die polizeilichen Interessen überwiegen, dem Ministerium des
Innern überwiesen;
8. in Folge der Gründung des Norddeutschen Bundes (Deutschen
Reiches) ging das Postwesen auf diese Verbände über;
4. durch den Allerh. Erl. v. 7. Aug. 1878 (G.-S. 1879 8. 25) und
Ges. v. 13. März 1879 (G.-S. 8. 123) wurde von dem 1848 geschaffenen
Ministerium für Handel-, Gewerbe- und Bauwesen ein eigenes Ministerium
für „Handel und Gewerbe“ abgezweigt, während die übrigen Angelegenheiten
 dem als „Ministerium der öffentlichen Arbeiten“ fortbestehenden
 Ministerium verblieben;
5. durch den Allerh. Erl. v. 14. Okt. 1878 (G.-S. 1879 S. 26) wurde
das technische Unterrichtswesen — mit Ausnahme des Navigationsschulwesens
 — dem Kultusministeriums übertragen, doch wurden durch

während die dem
Staatsministerium
        <pb n="30" />
        I. Abschnitt. Centralverwaltung, $$ 14, 15. 1011

Allerh. Erl. v. 3. Sept. 1884 (G.-S. 1885 8. 95) die gewerblichen und
&amp;lt;unstgewerblichen Fach- und Zeichenschulen, die Pflege des Kunstzewerbes,
 einschliesslich der Verwaltung der Porzellanmanufaktur,’)
Sowie des Fortbildungsschulwesens dem Handelsministerium zurückzegeben;

6. durch Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1890 (G.-8. 8. 35) wurden die bis
lahin von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten wahrgenommenen
Angelegenheiten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens dem Handels-Minister
 zugewiesen. 1899 kamen die Bernsteinangelegenheiten hinzu.
$ 14. Gegenwärtig gehören hiernach, ausser den zuletzt genannten
Seschäftszweigen, zum Ressort des Handels- und Gewerbeministers
alle Angelegenheiten, welche mit Handel und Gewerbe in unmittel-Jarer
 oder mittelbarer Verbindung stehen, namentlich auch diejenigen
der Schiffahrt, Rhederei und des Lootsenwesens, die Privatbankinstitute,
die Korporationen und Sozietäten für Handel, Gewerbe und Industrie,
las Mass- und Gewichtswesen, die Navigationsschulen, gewerblichen
ınd kunstgewerblichen Fach- und Zeichenschulen, Pflege des Kunst-Zewerbes,
 Fortbildungsschulwesen, Porzellanmanufaktur, Institut für
HNasmalerei u. 8. w.
$ 15, An ständigen Centralstellen unterstehen dem Handels-Minister:

1. die technische Deputation für Gewerbe, welche schon durch das
Publikandum v. 16. Dez. 1808 8 8 No. 1 angeordnet und durch die
Verordnung v. 27. Okt. 1810 bestätigt worden ist; sie soll nach dieser
Verordnung aus einigen Staatsbeamten, aus Gelehrten, Künstlern,
Landwirthen, Manufakturisten und Kaufleuten bestehen, und ihr Zweck
ist: das Wissenschaftliche der ganzen Gewerbkunde in ihren Fort-Schritten
 zu verfolgen und unter Mittheilung der Resultate mit ihrem
Gutachten dem Ministerium zur Hand zu gehen (siehe auch $ 17);
2. die ständige Kommission für das technische Unterrichtswesen,
Welche die Aufgabe hat, die Verwaltung bei wichtigen Fragen auf
liesem Gebiete mit sachverständigem Rathe zu unterstützen. Die Ein-"chtung
 dieser Kommission ist auf Anregung des Abgeordnetenhauses
Interm 21, Jan. 1879 erfolgt. Die Kommission hat bisher 4 mal (1881.
1883. 1891, 1896) getagt;
3. die technische Centralstelle für Textilindustrie (Näh, s. $ 64);
4. zum gemeinsamen Ressort der 3 Ministerien für Handel und
Gewerbe, öffentlichen Arbeiten und Landwirthschaft gehört der durch
Verord. v. 17. Nov. 1880 (G.-8. 8. 367 ff.) errichtete Volkswirthschaftsrath,
N dem einer der genannten 3 Minister den Vorsitz führt, und der ein-36setzt
 ist, um Gesetze und Verordnungen, welche wichtigere wirthschaftliche
 Interessen von Handel, Gewerbe und Land- und Forst-Wirthschaft
 betreffen. und die auf den Erlass von Gesetzen oder Ver-')

 Aber nicht des Kunstgewerbemuseums (vgl. Bd, II Buch I $8$ 524, 525).
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IL
        <pb n="31" />
        1012 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
ordnungen bezüglichen Anträge und Abstimmnngen Preussens im
Bundesrathe, vor dem Erlasse zu begutachten. (Näheres 8 17.)

Zusammensetzung des Ministeriums.
&amp;amp; 16. Das Ministerium besteht gegenwärtig aus 3 Abtheilungen:
I. für Berg-, Hütten- und Salinenwesen, 11. Handelsabtheilung, III Gewerbeabtheilung.
 Der Geschäftskreis und die Zusammensetzung der
Abtheilung I ist bereits in Band I Buch III zur Erörterung gekommen,
kann daher hier ausscheiden.)
An der Spitze des Ministeriums steht ein nach Art. 61 der Verfassungsurkunde
 v. 31. Jan. 1850 verantwortlicher Minister.
Namen und Amtsdauer der bisherigen Minister für Handel und
Gewerbe sind folgende:
Vom 14. Juli 1879 bis 13. Sept. 1880: Hofmann, vom 13. Sept.
1880 bis 381. Jan. 1890: Fürst von Bismarck, vom 381. Jan. 1890 bis
96. Juni 1896: Freiherr von Berlepsch, vom 26. Juni 1896 bis
6. Mai 1901: Brefeld, seit 6. Mai 1901: Möller.
Dem Minister steht zur Seite ein Unterstaatssekretär, der gegenwärtig
 zugleich Direktor der II. (Central- und Handels-) Abtheilung
ist. An der Spitze der ILL. Abtheilung (Gewerbeabtheilung) steht ein
besonderer Direktor seit 1891/92 (vergl. Etatserläuterungen).
Die Zahl der vortragenden Räthe der beiden I. Abtheilungen
beträgt gegenwärtig 11, daneben sind 8 Hilfsarbeiter (hiervon 2
Techniker) beschäftigt.
Die Scheidung der übrigen Beamten erfolgt wie in allen Ministerien
in Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte. Als Bureaubeamte in der IL
und IM. Abtheilung sind im Etat des Ministeriums für Handel und
Gewerbe gegenwärtig (1902) namhaft gemacht: 1 Vorsteher des Centralbureaus,
 26 Kalkulatoren, expedirende Sekretäre und Registratoren
und 1 Kanzleidirektor. Die Klasse der mittleren Beamten ist vertreten
 durch 15 Kanzleisekretäre. An Unterbeamten sind in der IT. und
II. Abtheilung thätig: 12.

Ausgaben.
8 17. Eine Vergleichung der Ausgaben für das Ministerium mit
denen früherer Zeit kann über das Jahr 1879/80 nicht zurückgehen,
weil bis dahin die Bauverwaltung mit auf dem Handelsetat stand.
Im Jahre 1879/80 fiel die Ausgabe für den Minister weg, weil diese
Funktionen von dem Ministerpräsidenten und Minister des Auswärtigen
Fürsten von Bismarck ausgeübt wurden.
Lässt man die Besoldungen für den Minister ausser Betracht, so
ergiebt ein Vergleich mit 1879/80 folgende Zahlen:

1) Vergl. insbesondere Bd. I Buch II $ 19. Auch die Besoldungen der Beamten der
III Abtheilung stehen auf dem Berg- u. 8. W. Etat,
        <pb n="32" />
        I. Abschnitt. Centralverwaltung. $$ 16, 17.
1879/80 1902
M. M.
Besoldungen . . .. 124700 315900
Wohnungsgeldzuschüsse . . . . 20100 53 040
Andere persönliche Ausgaben . . 29300 41 950
Sächliche Ausgaben . . . 27 700 85 790
201800 496 680
Die Steigerung beträgt also 145 Proz,
‚ Die Vermehrung der etatsmässigen Beamtenstellen im gleichen
Zeitraume ergiebt sich aus folgenden Zahlen:
1879/80 1902

1013

Unterstaatssekretär
Direktoren . . .
Vortragende Räthe
Bureaubeamte .
Kanzleisekretäre
Unterbeamte . ..
Technische Denutation

1
26
15

89

7)

Die Gehälter der Direktoren, vortragenden Räthe, ständigen Hilfsırbeiter,
 Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten weisen gegenüber denen
ler übrigen Ministerien keine Verschiedenheit auf. Es kann daher
aier auf die Erläuterungen bei den übrigen Centralverwaltungen Bezug
zenommen werden.
Die Mitglieder der technischen Deputation für Gewerbe
versehen ‚ihr Amt nebenamtlich. Auch die Gehälter sind dem-»ntsprechend
 bemessen. Ein Mitglied bezieht gegenwärtig noch 4200
Mark, eins 2400 M. Diese beiden Gehälter sind pensionsfähig, die
übrigen Mitglieder bekommen je 1500 M.,?) 3 weitere Mitglieder eraalten
 je 1500 M. aus Kap. 67 Tit. 9.
_ Für den Volkswirthschaftsrath, weicher aus 75 vom König
ür eine Sitzungsperiode von je 5 Jahren zu berufenden Mitgliedern
Jesteht, von denen 45 durch die Minister für Handel und Gewerbe,
ür öffentliche Arbeiten und für Landwirthschaft auf Grund der
Präsentation einer doppelten Anzahl durch Wahl der Handelskammern,
ler Vorstände der kaufmännischen Korporationen und der landwirthschaftlichen
 Vereine vorzuschlagen sind, sind Kosten nur in den ersten
Jahren dadurch entstanden, dass den auf direkten Vorschlag der zuständigen
 Minister berufenen Mitgliedern Reisekosten und Tagegelder
Z3ewährt werden mussten. Diese Kosten wurden auf Fonds der
Handels- und Gewerbeverwaltung übernommen. Später sollte ein

. 1) und 2 ständige technische Hilfsarbeiter (1 Regierungs- und Baurath und ein Rexlerungs-
 und Gewerbeschulrath).
2) In den 80er Jahren nur 900 M. (Etat 1897/98 Erläuterungen zu Kap. 67 Tit. 7).
FM
        <pb n="33" />
        1014 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,
Betrag von 16000 M. zu Diäten und Reisekosten für Mitglieder des
Volkswirthschaftsraths im Etat vom Jahre 1883/84 unter Kap. 67
Tit. 11a des Etats der Handels- und Gewerbeverwaltung ausgebracht
werden. Das Abgeordnetenhaus lehnte jedoch die Forderung ab. Seitdem
 sind keine Ausgaben für den Volkswirthschaftsrath mehr vorgekommen.


$ 18. Die einzelnen Titel des Kap. 67 geben im Uebrigen zu
besonderen Bemerkungen keine Veranlassung. Nur ist darauf hinzuweisen,
 dass sich der Bureaubedürfnissfonds (Tit. 11) mit dem auf dem
Etat der Berg- u. s. w. Verwaltung stehenden Kap. 19 Tit. 9 überträgt.
Tit. 13 enthält 21500 M. zur Miethe einer Dienstwohnung für den
Minister. Diese Wohnung liegt verhältnissmässig weit entfernt von
den Geschäftsräumen des Ministeriums, was manche Unbequemlichkeiten
 und auch Zeitverlust zur Folge hat. Es wird nunmehr beabsichtigt,
 hinter den Geschäftsräumen eine neue Ministerial-Dienstwohnung
 zu erbauen.

II. Abschnitt.
Ausgaben zum polizeilichen Schutz und zur Beaufsichtigung
 von Gewerbe und Handel.

A. Ausgaben im Interesse der Schiffahrt.
(Kap. 68, Tit. 1, 2, 5, 8, 10—10b, 11, 13, 14, Kap. 69 Tit. 1 u. 8. w.)
&amp;amp; 19. Der Staat hat es von Alters her bei der grossen Bedeutung
des Schiffahrtsgewerbes für Handel und Industrie für seine ‚Aufgabe
betrachtet, sowohl hinsichtlich der Seeschiffahrt (Rhederei), als auch
der Binnenschiffahrts diejenigen Massregeln und Einrichtungen zu
treffen, welche zum Schutze dieses Gewerbes beitragen und die Sicherheit
 und Bequemlichkeit desselben zu erhöhen geeignet sind.
Seit Entstehung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen
Reiches ist nun allerdings (durch Art. 4 No. 7 u. 9 der Reichsverfassung)
ein grosser Theil der die Schiffahrt betreffenden Angelegenheiten auf
das Reich übergegangen.
Art. 4 lautet an den bezüglichen Stellen wie folgt: Der Beaufsichtigung Seitens des
Reichs. und der Gesetzgebung desselben unterliegen:
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der
Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer
Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
9. der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstrassen
 und der Zustand der letzteren, sowie die Fluss- und sonstigen Wasserzölle; [desgleichen
 die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken)].
Die auf Grund dieser Verfassungsbestimmungen vom Reich zu erlassenden
 und bereits erlassenen Vorschriften hindern indessen nicht,
dass daneben nicht nur für staatliche Gesetzgebung und Anordnungen
        <pb n="34" />
        IL, Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $$ 18—20, 1015

auf verschiedenen das Schiffahrtsgewerbe betreffenden Gebieten genug
Raum bleibt, sondern dass vor Allem die ausführenden Verwaltungsbehörden
 in der Hauptsache staatliche Behörden und Beamten sind.
In Preussen wurden bis zum Jahre 1879/80 die sämmtlichen Seeund
 Binnenschiffahrts- Angelegenheiten von einer Centralstelle aus,
von dem Ministerium für Handels-, Gewerbe- und Bauwesen bearbeitet.
Seitdem in jenem Jahre eine Trennung in zwei Ministerien erfolgte,
hat eine Theilung der Verwaltungsbefugnisse stattgefunden, die aber
in der Provinzialinstanz nicht streng durchgeführt ist und auch in der
Centralinstanz öfters zu Meinungsverschiedenheiten über die richtige
und zweckmässige Abgrenzung Anlass gegeben hat.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Errichtung und
Erhaltung der zur Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt erforderlichen
 baulichen Anlagen, sowie die Erhebung von Benutzungsabgaben
 sowohl auf See- als in Binnengewässern und Häfen Sache
der Bauverwaltung ist,!) während Schutz und Fürsorge für den Verkehr,
 die Strom-Schiffahrts- und Hafenpolizei zum Ressort des
Handels- und Gewerbeministeriums gehört (Landesverwaltungsgesetz
vom 30. Juli 1883 88 136, 188).
An Behörden, welche mit Ausübung der zum Schutze der Schifffahrt
 dem Staate obliegenden Aufgaben betraut sind, kommen in Betracht
 die allgemeinen Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden, die
Lootsenbehörden, die Strandämter, Seeämter, Musterungsbehörden
(sowie speziell für den Rhein die Rheinschiffahrts-Centralkommission).
Im Folgenden wird auf die einzelnen Behörden in gedachter
Reihenfolge eingegangen werden, sodann aber im Anschluss an das
Musterungswesen auch noch — der Zusammengehörigkeit des Stoffes
wegen — das Navigationsschul- und Schifferprüfungswesen zur Erörterung
 gelangen.

I. Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden.
8 20, Bei der Ausübung der polizeilichen Befugnisse in der
Provinzialinstauz hat man See- und Binnengewässer zu unterscheiden.
Seegewässer.
In den Seegewässern, als welche hauptsächlich Seehäfen und
deren Verbindungsstrassen mit dem Meere in Betracht kommen, sind
mit der Wahrung der lokalen und landespolizeilichen Funktionen
meist, besonders in den mit umfangreichen Verkehrsanstalten ausgestatteten
 Häfen, sog. Schiffahrtskommissionen betraut. Diese
nehmen die Verwaltung der die Interessen des Bauten- wie des

Was die Abgabenerhebung anbetrifft, So War bis 1882 neben dem Bautenminister
auch der Handelsminister zuständig. Durch Allerh. Erl. vom 4. September 1882 (G.-S. S. 360)
wurde indessen bestimmt, dass künftig die Tariffeststellungen für Verkehrsabgaben nur
durch den Minister der öffentlichen Arbeiten und Finanzminister erfolgen sollten, ausser
bei Hafenabgahen, wo auch der Handelsminister noch mitwirkt.
        <pb n="35" />
        1016 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben J. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Handels-Ressorts berührenden Hafen- und Schiffahrtsangelegenheiten
wahr. Sie sind kollegialisch organisirt und bestehen aus dem für den
Hafenbezirk zuständigen Beamten der allgemeinen oder Polizeiverwaltung
 (Landrath, Polizeidirektor) im Nebenamt als Vorsitzenden, dem
Hafenbaubeamten als ersten und dem Lootsenkommandeur oder Hafenmeister
 als zweiten Mitgliede. Solche Behörden bestehen in Memel
und Pillau, Königsberg, Harburg, Geestemünde, Emden und Leer.
Neufahrwasser besitzt keine solche Einrichtung. Auch in Swinemünde
bestand bis 1885 auf Grund einer Allerhöchsten Instruktion vom
18. Juli 1800 eine Schiffahrtskommission, welcher die Verwaltung der
gesammten Hafen- und Schiffahrtsangelegenheiten oblag. Der Landrath
 war im Nebenamt Schiffahrts-Direktor und Vorsitzender. Im
Uebrigen bestand das Kollegium aus örtlichen Polizei-, Bau- und
Lootsenbeamten. Die Umständlichkeit der kollegialen Behandlung
namentlich für Hafenbausachen führten aber hier zu einer Auflösung
der Kommission durch Allerh. Ordre v. 18. Feb. 1885, wobei dem
Hafenbaubeamten die Bausachen, dem Schiffahrtsdirektor die übrigen
Hafenverwaltungs- und Schiffahrtsangelegenheiten unter eigener Verantwortlichkeit
 überwiesen wurden.
$ 21. In den Bureaus der Schiffahrtskommissionen und -Direktoren
sind Hafenpolizeisekretäre thätig. Die lokale Oberleitung haben Hafeninspektoren
 und (bei kleineren Verhältnissen) Hafenmeister inne, an
einigen Stellen fungiren auch noch Polizeiwachtmeister, Untere
Beamte sind die Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizeiaufseher, Schutzmänner
 und Wächter, ferner einige Boten.
Die Zahl sämmtlicher hier in Betracht kommenden Beamten
war 1902 folgende:
1 Schiffahrtsdirektor (Swinemünde 1); 6 Hafenpolizeisekretäre
 (Königsberg 1, Memel 1, Stettin 1’), Swinemünde 1, Kiel 1,')
Geestemünde 1); 5 Hafeninspektoren (Danzig 1, Stettin 1,') Kiel 1,')
Harburg 1, Geestemünde 1); 15 Hafenmeister (Königsberg 1,
Memel 1, Pillau 1, Sassnitz 1, *Breslau 1, *Kosel 1, *Halle 1, Friedrichstadt
 1, Glückstadt 1, Husum 1, *Rendsburg 1, Tönning 1, Geestemünde
 1, Emden 1, Leer 1); 5 Polizeiwachtmeister (Stettin 2,')
Kiel 1,') Geestemünde 1, Emden 1); 92 Strom-, Schiffahrts- und
Hafenpolizei-Aufseher, Schutzmänner und Wächter (Königsberg
 10, Memel 1, Pillau 5, *Russ 1, *Schmalleningken 1, *Tilsit 2,
Danzig 7, Einlage 1, Elbing 1, Gr. Plehnendorf 2, Neufahrwasser 3,
*Fürstenberg a. O. 1, Stettin 19,') Swinemünde 3, *Brahemünde 1,
Kiel 8,') Harburg 3, *Brunshausen 1, Geestemünde 14, *Osterholz 1,
Lingen 1, Emden 5, *Schierstein 1); 2 Boten bei Hafenmpolizeibehörden
 (Stettin 1. Emden 1).

1) Diese Beamten stehen erst seit 1899 auf dem Staatshaushaltsetat, bis dahin wurde
die Hafenpolizei von städtischen Beamten wahrgenommen, vgl. Etat 1899 Erläuterungen zu
Kap. 68 Tit. 1.
        <pb n="36" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 21—253. 1017

Binnengewässer.
$ 22, Für die Binnengewässer sind besondere auf dem Etat
der Handels- und Gewerbeverwaltung stehende, mit der Strom- und
Hafenpolizei thätige Beamte fast gar nicht vorhanden.
Hinsichtlich der schiffbaren Ströme ist der Grund hiervon hauptsächlich
 in der seit den 60er Jahren durchgeführten Errichtung
besonderer Strombauverwaltungen für die grösseren Ströme zu
suchen, deren Beamte grösstentheils dem Ressort der Bauverwaltung
 angehören und als solche neben den baupolizeilichen
auch die strom- und schiffahrtspolizeilichen Funktionen mit versehen
(Näheres in dem Buche „Bauverwaltung“‘).
Was die Binnenhäfen anbetrifft, so stehen dieselben grösstentheils
 im Eigenthum von Gemeinden, sodass auch hier ein besonderes
staatliches Polizeipersonal selten erforderlich erscheint.
Auf dem Handelsetat stehen infolge dessen nur 13 Beamte, ') welche
strompolizeiliche Funktionen ausüben.
Ausgaben.
$ 23. Die laufenden Ausgaben für das staatliche zum Ressort
der Handels- und Gewerbeverwaltung gehörige Strom-, Schiffahrtsund
 Hafenpolizeipersonal finden sich im Etat Kap. 68 Tit. 1, 5, 8, 10.
10a, 10b, 11, 13 vor.
Besoldungen.
Die Besoldungen der etatsmässig im Hauptamt angestellten
Beamten enthält Tit. 1, auf welchem 1902 standen:
1 Schiffahrtsdirektor (in Swinemünde) mit 1800 M.,
6 Hafenpolizeisekretäre mit 1500 bis 2700 M.,
5 Hafeninspektoren mit 2700 bis 4200 M.,
15 Hafenmeister mit 1500 bis 3000 M.,
5 Polizeiwachtmeister mit 1500 bis 1800 M.,
92 Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei-Aufseher, Schutzmänner und
Wächter (91 von 1200 bis 1600 M. und 1 mit 500 M.), .
2 Boten bei Hafenpolizeibehörden mit 900 bis 1200 M.
(29 Beamte haben Dienstwohnung.)
Das Gehalt des Schiffahrtsdirektors ist, da es ein Nebenamt ist,
nur auf 1800 M. normirt, ist aber pensionsfähig (siehe Kap. 68 Tit. 1
des Etats), Das Gehalt der Hafenpolizeisekretäre entspricht dem
der Gerichtsschreibergehilfen bei den Land- und Amtsgerichten. Die
Hafeninspektoren und Hafenmeister, welche an sich gleichartige
Funktionen haben und nur mit Rücksicht auf den lokalen Umfang
und lokale Schwierigkeiten der Amtsgeschäfte zu zwei besonderen Beamtenklassen
 gebildet sind, erhalten entweder 2700 bis 4200 M. als
Hafeninspektoren, stehen also als solche den Polizeiinspektoren

1) Sie sind auf Seite 1016 mit einem * hezeichnet,.
        <pb n="37" />
        1018 Dritter Hauptabschnitt., Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
bei den staatlichen Polizeiverwaltungen in den Provinzen gleich, oder
1500 bis 3000 M. als Hafenmeister, als welche sie mit den Eisenbahn
 - Betriebssekretären der KEisenbahnverwaltung rangiren. Die
Polizeiwachtmeister (1500 bis 1800 M.) rangiren mit den Wachtmeistern
 der Schutzmannschaft in Berlin, die Strom-, Schiffahrtsund
 Hafenpolizeiaufseher u. s. w. (1200 bis 1600 M.) stehen den
Schutzmännern der staatlichen Polizeiverwaltungen und den Strommeistern
 der Bau- und landwirthschaftlichen Verwaltung gleich.
Sämmtliche Beamte sind in den 90er Jahren an Gehalt aufgebessert
worden. Die Erhöhung ergiebt folgende Zusammenstellung:
1889/90 1902
M. M
Hafenpolizeisekretäre, .. 1500—2 100 1 500—2 700
Hafenmeister!) ...... 1500—2 500 bezw. 83000 1500—8 000 bezw. 2 700—4 200
Untere Schiffahrtsbeamte im Durchschnitt 1050 1200—1 600
Aus Tit. 5 (Wohnungsgeldzuschüsse) entfielen 1902 — nach dem
Etat — auf mittlere Schiffahrtspolizeibeamte 6792 M.. auf niedere
12696 M.
Remunerationen (Tit. 8).
Aus Tit. 8 erhalten zunächst:
Zur Wahrnehmung der Leitung der Hafenpolizei im Nebenamt je
900 M. Remuneration die Polizeipräsidenten in Königsberg, Stettin
und Kiel, die Landräthe in Memel, Harburg, Geestemünde, der Lootsenkommandeur
 in Pillau, 300 M. der Oberbürgermeister in Emden.
Ferner werden aus diesem Titel die Stellenzulagen bis zu 200 M.
für die unteren Schiffahrts- und Hafenpolizeibeamten, sowie für die in
Tit. 1 erwähnten Boten bezahlt, welche bei der allgemeinen Besoldungsverbesserung
 für Unterbeamte 1890/91 eingeführt wurden.

Bureaukosten (Tit. 11).
Nach dem Etat 1902 kamen von Tit. 11 auf Bureaukosten u.s. w.
der Strom- und Schiffahrtspolizeibeamten und Lootsen 44531 M.

Dienstaufwandszuschuss (Tit. 13).
Dieser Zuschuss ist zunächst für die unteren Schiffahrts- und
Hafenpolizeibeamten in Stettin, jetzt für alle diese Beamten eingeführt
worden und stellt einen Zuschuss für Kleidung und Dienstutensilien
dar, wie er ähnlich auch den Polizeibeamten auf dem Etat des
Ministeriums des Innern gewährt wird. Er beträgt 50 M. für den
Beamten.

Fahrzeuge.
$ 23a. Die Unterhaltung der zur Durchführung der Strom-,
Schiffahrts- und Hafenvolizei erforderlichen Fahrzeuge (Kap. 65

1) Hafeninspektoren sind erst bei der Besoldungsverbesserung 1897/98 eingeführt.
Polizeiwachtmeister erscheinen erst seit 1899 (Stettin, Kiel.
        <pb n="38" />
        IL Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 23a — 25, 1019

Tit. 15 u. 16) und deren Bemannung (Kap. 65 Tit. 4, 9 u. 13) stehen auf
dem Bauetat. Nur die Beschaffungskosten für solche der Schiffahrtsund
 Strompolizei dienenden Fahrzeuge werden im Extraordinarium
der Handels- und Gewerbeverwaltung ausgeworfen. (S. auch Buch V
$ 222) vgl. z. B. Etat 1900 u. 1899 Kap. 7 Tit. 1, 1896/97 Tit. 1 u. 8. w.
S. auch 8 152,

Il. Lootsenwesen.
$ 24, Schon nach &amp;amp; 51 der Preuss. Gewerbeordnung vom
17. Januar 1845 durften die Geschäfte des See- und Binnenlootsen nur
von denjenigen Personen betrieben werden, welche als solche von den
verfassungsmässig dazu befugten Behörden oder Korporationen angestellt
 oder konzessionirt waren. Diese Bestimmung ist aufrecht
erhalten durch &amp;amp; 34 Abs. 3 der R.-G.-O. Ausserdem haben sich
nach $ 31 Abs. 1 der R.-G.-O. alle Lootsen durch ein Befähigungszeugniss
 der höheren Verwaltungsbehörde über ihre Qualifikation
auszuweisen. Das Zeugniss gilt nur für das darin namhaft gemachte
Fahrwasser.
Unter Geltung dieser allgemeinen Bestimmungen hat sich das
Lootsenwesen für Seeschiffe in Preussen nicht einheitlich, sondern der
Grundform nach zwiefach verschieden gestaltet, nämlich als Staatslootsenwesen
 in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen und Pommern
und als gewerbliches Lootsenwesen in den Provinzen Schleswig-Holstein
 und Hannover.

1. Vestliche Provinzen (Ostpreussen, Westpreussen und Pommern).
 $ 25. Nach dem Allgemeinen Preussischen Landrecht (II. Theil
Tit. 88 1497) bezw. nach dem Schwedisch-Pommerschen Seerecht vom
15. Februar 1805 (Kap. 7 8 1) bestand in diesen 3 Provinzen früher
{ast uneingeschränkter Lootsenzwang, d. h. die polizeiliche Verpflichtung
 der Schiffe, beim Einlaufen in den Hafen, beim Verlassen
desselben und beim Befahren der Binnengewässer zwischen den Häfen
und dem offenen Meere sich stets der Lootsenhülfe zu bedienen. Vielfache
Beschwerden darüber, dass dieser Lootsenzwang über das Bedürfniss
hinausgehe, den Betrieb der Seeschiffahrt vertheuere und unnöthigem
Aufenthalt verursache, führten zum KErlass des Gesetzes vom 9. Mai
1858, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen
und Binnengewässern der Provinzen Preussen und Pommern, welches
den Lootsenzwang als Regel zwar aufrecht erhält, jedoch die nähere
Feststellung der Fälle, in welchen er eintreten soll, den Bezirks-Regierungen
 überweist.
Mit dem staatlichen Lootsenzwang steht im inneren Zusammenhang,
 dass das ausübende Lootsenpersonal, die Lootsen und Oberlootsen,
wie auch deren unmittelbare Vorgesetzte, die Lootsen-Kommandeure,
Staatsbeamte sind. Ausnahmen bilden, nachdem seit dem 1. April 1887
        <pb n="39" />
        1020 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
auch das Lootsenwesen der Stadt Stralsund verstaatlicht ist, nur noch
1 von der Kaufmannschaft zu Elbing angestellter Binnenlootse daselbst,
sowie die überhaupt nicht angestellten sogen. Reserve- oder Beilootsen,
welche nur dann, wenn die ordentlichen Lootsen nicht ausreichen,
aushülfsweise in Funktion treten, aber zu ordentlichen Lootsen, so
lange und soweit sie dazu brauchbar und tüchtig sind, bei eintretenden
Vakanzen aufrücken.
Als Lokalbehörde für das Lootsenwesen und als vorgesetzte
Behörde des Lootsenpersonals fungirt die Hafen- und Schiffahrts-Polizeikommission')
 des betr. Hafens und da, wo solche Kommissionen
nicht bestehen, der Polizeidirektor. Diese Behörden ressortiren von
den betreffenden Regierungspräsidenten und letztere in Angelegenheiten
 des Lootsenwesens von dem Minister für Handel
und Gewerbe. An einzelnen Orten steht das Lootsenpersonal entweder
direkt unter den betreffenden Regierungspräsidenten, z. B. im Regierungsbezirk
 Stralsund, oder es ist zunächst einem Baubeamten oder
einer anderen Behörde des Distrikts untergeordnet.

Seelootsen.
Diejenigen Lootsen und Oberlootsen, denen die Belootsung der
Schiffe zwischen der See einerseits und den Aussenhäfen oder den
Eingängen der Binnengewässer andererseits obliegt, heissen Seelootsen
 bezw. Seeoberlootsen. Sie sind ebenso wie sämmtliche
Lootsenkommandeure mit fester Besoldung angestellt. Vor der festen
Anstellung müssen die Seelootsen cine 6monatige bis 2jährige Probezeit
 durchmachen und werden unter Vorbehalt !/, jähriger Kündigung
angestellt. Für die Befugnisse und die Prüfung der Seelootsen ist
die Instruktion des Ministers für Handel vom 1. Febr. 1862 massgyebend.


Binnenlootsen.
Diejenigen Lootsen, welche die Seeschiffe auf den Haffen und
anderen Binnengewässern, z. B. zwischen Pillau und Königsberg,
zwischen Neufahrwasser und Danzig, zwischen Swinemünde und
Stettin, zwischen Peenemünde und Wolgast u. s. w. begleiten, heissen
Haff-, Strom- (Revier-) oder schlechthin Binnenlootsen. Auch
sie sind Beamte, tragen im Dienst die Lootsenuniform oder doch die
Dienstmütze, stehen aber auf 4wöchentliche Kündigung. Für die
Prüfung der Binnenlootsen gelten event]. dieselhen Bestimmungen, wie
für die Seelootsen.
Die Binnenlootsen sind entweder dem Seelootsenkommandeur an
ihrem oder einem benachbarten Stationsorte. oder aber besonderen
Vorgesetzten untergeordnet.
Von den Binnenlootsen zu unterscheiden sind die Flusslootsen, deren es aber nur
solche für den Rhein giebt (Art. 26 der revidirten Rh.-Sch.-Akte v. 17. Okt. 1868).
1) verel. Etatserläuterungen 1886/7 zu Kap. 8 Tit. 3 u. 87,88 zu Kap. 68 Tit. 2.
        <pb n="40" />
        [IL Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 25, 26. 1021

Die Stellen der Lootsenamts- Assistenten, Seelootsen, Stromlootsen
und des Revierlootsen zu Anklam sind ausschliesslich den Militär-Anwärtern
 der Marine vorbehalten. Mit Nichtanwärtern können diese
Stellen besetzt werden, falls die sich bewerbenden Militäranwärter der
Marine das 36. Lebensjahr überschritten haben.
Die Zahl der in dieser Weise thätigen Beamten war 1902 folgende:
7 Lootsenkommandeure (Memel 1, Pillau 1, Neufahrwasser 1,
Stettin 1, Swinemünde 1, Thiessow 1, Geestemünde 1); 29 Seeoberlootsen
 und Lootsenamts- Assistenten (Memel 4, Pillau 3, Neufahrwasser
 5, Stettin 5. Swinemünde 2, Kolbergermünde 1, Rügenwaldermünde
 1, Stolpmünde 1, Barhöft 1, Ruden 1, Stralsund 1, Thiessow 2,
Wittower Posthaus 1, Tönning 1). Davon je 1 Assistent in Neufahrwasser,
Stettin und Swinemünde. 123 Seelootsen und Revierlootsen
(Memel 14, Pillau 14, Neufahrwasser 20, Swinemünde 37, Anklam 1,
Kolbergermünde 2, Rügenwaldermünde 2, Stolpmünde 2, Barhöft 7,
Ruden 3, Thiessow 16, Wittower Posthaus 5). Der Lootse in Anklam
ist Revierlootse. 1 Stromobherlootse (Memel 1); 6 Stromlootsen
(Memel €).

Ausgaben.
$ 26, Die Kosten des staatlichen Lootsenwesens in den Ostsee-Provinzen
 trägt, soweit Seelootsen in Betracht kommen, der Staat.
Von den Schiffen sind für die Bedienung der Schiffe durch Seelootsen
besondere Lootsengebühren oder Lootsengelder nicht zu entrichten, indem
 das Hafengeld als Entgelt für die Benutzung nicht nur der Hafenanlagen,
 sondern auch der Lootsenhülfe angesehen wird. Kine Ausnahme
 bilden in dieser Beziehung nur die am freien Fahrwasser der
See liegenden, erst in neuerer Zeit mit besoldeten Seelootsen besetzten
Stationen Thiessow, Wittower Posthaus und Barhöft. Hier sind für
die Lootsbedienung Gebühren zu entrichten, welche jedoch nicht den
auch hier besoldeten Seelootsen, sondern der Staatskasse zufliessen und
in Kap. 29 Tit. 1e') in Einnahmen erscheinen (1902 kamen auf dem
Etat der Regierung zu Stralsund 6100 M. derartige Gebühren auf).
Die staatlichen Binnenlootsen beziehen (mit Ausnahme der das
Verholen der Schiffe im Memeler Hafen besorgenden dortigen Stromlootsen
 — 1 Oberlootse und 6 Lootsen?) — und des Revierlootsen zu
Anklam) kein Gehalt. sondern stehen nur im Genuss der auf den

1) Dieser Etatstitel findet sich erst seit 1893/94 im Etat vor. Bis dahin wurde ein Theil
der Lootsengebühren bei Tit. 7 dieses Kapitels und ein anderer bei Tit. 13 Kap. 5 des Etats
der Verwaltung der indirekten Steuern vereinnahmt. 1902 war er ausgebracht mit 18 030 M.,
Wovon entfielen auf die Regierung zu Königsberg 6970 M., Stralsund 6100 M., Stade 4800 M.,
Stettin 160 M.
?) Die Gehälter des Stromoberlootsen und der 6 Stromlootsen zu Memel mit 600 bezw
450 M. sind deshalb so niedrig bemessen, weil diesen noch Verholungsgebühren von je
wa 900 M. zustehen. Diese Gebühren werden zunächst vom Staate bei Kap. 29 Tit. 16
Yereinnahmt und dann hei Kan. 68 Tit. 8 verausgabt.
        <pb n="41" />
        1022 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

genannten Binnengewässern allgemein zu entrichtenden Lootsengebühren.
 Als Nebenverdienst kommen an einzelnen Stationen die
Vergütung für die Auslegung der Seezeichen und der Erlös aus dem
Fischereibetriebe vor. Ist die Einnahme gleichwohl unauskömmlich, so
werden Gnadenbeihülfen aus der Staatskasse gewährt (Kap. 68 Tit. 8).
$ 27. Die Ausgaben für das Lootsenwesen werden etatisirt in
Kap. 68 Tit. 2, 5, 8, 10 -10b, 11 und 13.
Die Besoldungen der Lootsenbeamten und deren Entwickelungsphasen
 ergeben sich aus folgenden Ziffern:
Die Lootsengehälter betrugen
im Laufe der 70er u.
Seit 1872 80er Jahre wurden
M. die Geh erhöht auf
Lootsenkommandeur 2550—3300 2800 — 3500 2800—3500
See-Oberlootse!) .. 1350—1650 1400 —1700 1600 —2000
See-Lootse, ..... bis 1320 1200— 1400 1200 —1600
1897/98 wurden die Lootsenkommandeure auf 2700— 4200 M., 1899
die See-Oberlootsen und Lootsen auf 1600 bis 2400 M. bezw. 1200 bis
1800 M. erhöht. Nicht ganz ein Drittel der Beamten haben Dienstwohnung.
 Soweit sie eine solche nicht haben, beziehen sie Wohnungsgeldzuschüsse
 nach den allgemeinen Grundsätzen aus Tit. 5 (1902 zusammen
 22080 M.).

seit 90/91

Dienstbezüge aus Tit. 8.
Aus diesem Titel erfolgen einmal Remunerirungen für Lootsenvorstände
 und Hülfslootsen, ferner Gebühren für Verholungen, als
welche vor Allem Verholungsgebühren von je etwa 900 M. in Betracht
kommen, welche die in Tit. 1 aufgeführten Stromlootsen neben dem
dort namhaft gemachten kleinen Gehalte zu beanspruchen haben
(s. oben).
Der aus Tit.8 eventuell zu zahlenden Beihülfen und Unterstützungen
 ist bereits in $ 26 gedacht worden. Wegen der mit 14 400 M.
als künftig wegfallend bezeichneten Summe siehe 829. Endlich
erhalten aus Tit. 8 seit der allgemeinen Gehaltsaufbesserung der Unterbeamten
 1890/91 die Seeoberlootsen bis zu 300 M., die Seelootsen bis zu
200 M. Stellenzulagen.
Wegen der Ausgaben für Bureaubedürfnisse (Tit. 11) vgl. &amp;amp; 238.
Endlich werden aus Tit. 11 noch jährlich 2000 M. zu Untersuchungen
für Seelootsen auf Farbenblindheit verausgabt.
Dienstbezüge aus Tit. 13.
Das Lootsenpersonal trägt im Dienste Uniform (blaue Röcke mit
orange eingefassten schwarzen Kragen und Aufschlägen, gelben
Knöpfen und verschiedenen Gradabzeichen), welche aus eigenen Mitteln
angeschafft werden muss.

1) und die diesem gleichstehenden Lootsenamts-Assistenten.
        <pb n="42" />
        IT, Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 27—28, 10923

Zur Beschaffung und Unterhaltung dieser Uniform und für den
Mehraufwand durch Beköstigung ausser dem Hause u. s. w. sind dem
besoldeten Lootsenpersonal seit 1. April 1877 je 80 M. jährlich für Seeoberlootsen
 und Seelootsen, sowie je 50 M. für Strom- und Revierlootsen
 an Dienstaufwandszuschüssen bewilligt.
Auch die Lootsenruderer erhalten ihre Löhne aus Tit. 13 (Etatserläuterungen
 1892/93).

Lootsenfahrzeug®e u. 8. W.
$ 27a. Die Beschaffung und Unterhaltung des Betriebsmaterials
behufs des Lootsenwesens (der Lootsenfahrzeuge. -Boote u. 8. W.), wie
auch aller Baulichkeiten liegt dem Staate ob und wird von der Bau-Verwaltung
 des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten besorgt. Nur
die Ausgaben für die erste Einrichtung erscheinen im Extraordinarium
des Handels- und Gewerbeetats!) (siehe $ 23a).
Die Binnenlootsen haben das erforderliche Material an Segelund
 Ruderboten aus eigenen Mitteln anzuschaffen und zu erhalten, bei
8inzelnen Lootsenstationen sind jedoch Beschaffung und Unterhaltung
auf Staatsmittel übernommen, bei anderen mehrfach Beihülfen dazu
bewilligt worden.

Besondere Fonds.
Aus Tit. 8 werden seit 1900 (Beil. E des Etats) auch die Ausgaben
der auf Grund des 8 2 No. 4 des Komptabilitätsgesetzes zu leistenden
Ausgaben folgender zu Lootsenunterstützung gegründeten
Kassen geleistet, deren Einnahmen in Kap. 29 Tit. 7 erscheinen:
Hafflootsenkasse in Pillau (7100 M. Jahreseinnahme) und Seearmen-Kasse
 in Memel (140 M.), auch für Nichtlootsen.
_ Auf Grund des $ 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes alljährlich in
Beil. E nachgewiesen, wies die Einnahme der Unterstützungskasse
für die Revierlootsen in Stettin und Swinemünde und deren Relikten
56365 M auf.

2, Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover,
8 28. In diesen beiden Provinzen gehört der Betrieb des Lootsen-Wesens
 behufs der Seeschiffahrt zu den Gewerben und unterliegt den
Bestimmungen der R.-G.-O. (88 31, 34, 40, 53, 148).°)
Die Lootsen sind hier (mit einigen wenigen Ausnahmen) freie
Gewerbetreibende. Sie vereinnahmen von den Schiffern Lootsen-Sebühren.
 Die Verleihung des Rechts auf Erhebung von solchen
Gebühren und die Feststellung der Tarife über solche steht aber dem
Handels- und Finanzminister zu, welche diese Befugniss auf nach-Zeordnete
 Behörden übertragen können. (Allerh. Erl. v. 27. Aug, 1888
G.-S. 8. 339).

1) Vergl. z. B. Etat 1898/99 Kap. 7 Tit. 1
?) Vergl. Min -Bl. f. d. i. V. 1899 S. 127.
        <pb n="43" />
        (024 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung,

A. Provinz Schleswig-Holstein.
Die an den verschiedenen Stationen vorhandenen Lootsenkorps
sind aus freien Genossenschaften, den sogen. Lootsenbrüderschaften
der älteren Zeit hervorgegangen, welche später, um die Schiffer gegen
Ungeschick, Nachlässigkeit und Prellerei zu sichern, unter staatliche
Disziplin und Kontrole genommen wurden. Die Lootsen sind indessen
Gewerbetreibende geblieben, zur Ausübung ihres Berufs jedoch nur
nach staatlicher Prüfung und Zulassung (Patentirung) befugt und dabei
an bestimmte staatliche Vorschriften gebunden. Die Patentirung erfolgt
nach vorgenommener Prüfung durch den Regierungspräsidenten in
Schleswig. Der Patentirung zum festen Lootsen geht in der Regel
erst ein längerer Probedienst als Reserve- oder Hülfslootse voraus.
Die staatliche Aufsicht über die Lootsenstationen wird meist
durch den Distrikts - Baubeamten wahrgenommen und steht bei
den Elblootsen dem Landrathe zu. Die Oberaufsicht führt der
Regierungspräsident in Schleswig. Lootsenzwang, d. h. die polizeiliche
Verpflichtung, einen Lootsen zu nehmen, besteht nur auf der Eider.
Nirgends beziehen die Lootsen ein festes Gehalt aus der Staatskasse,
 sondern sind auf die von den Schiffen zu erhebenden Gebühren
angewiesen. Wenn in Folge des geringen Verdienstes das Fortbestehen
einer Lootsenstation gefährdet erschien, sind ausnahmsweise Beihülfen
aus der Staatskasse gewährt worden (Kap. 68 'Tit. 8). vergl. Etatserläuterungen.
 1889/90.
Im Einzelnen bestehen über die Gebühren und die Befugnisse und
Pflichten der Lootsen besondere Reglements für die einzelnen Stationen.')
Für das Lootsenwesen auf der HEider besteht eine besondere 1794
eingesetzte EKiderlootsen-Brüderschaft (Regl. v. 31. März 1802).
Die Lootsenbrüderschaft hat gegenwärtig mehrere (3) Abtheilungen.
Die Oberaufsicht über alle Abtheilungen führt der Wasserbauinspektor
in Tönning.
Zwei Abtheilungen stehen unter Aufsicht des Lootsenältermann
(jetzt Oberlootsen) zu Tönning, welcher ein Gehalt der See-Oherlootsen
1600—2400 M.) bezieht und Dienstwohnung hat.
$ 29. Die Gebühren der Lootsen in Schleswig-Holstein fliessen
den Lootsen zu. Der Staat trägt keine Kosten.
Doch ist folgendes zu bemerken: Bei 13 der Schleswig-Holsteinschen Lootsenstationen
hatten die Schiffe, auch wenn sie sich der Lootsenhülfe nicht bedienten, einen "heil
des Lootsengeldes als Zwangsabyabe (sogenanntes Verzichtgeld) zu entrichten, da die
eigentlichen Lootsengelder allein für den Unterhalt der Lootsen nicht ausreichen. Diese
noch aus der Zeit der früheren Landesherrschaft herstammende Einrichtung, welche eine
Unbilligkeit gegen die verpflichteten Schiffe enthielt und den hauptsächlich betroffenen einheimischen
 kleinen Küstenfahrern mehrfach zu Beschwerde Veranlassung gab, ist daher seit

1) Lootsenstationen befinden sich an der Ostküste in Aaroe, Oerbyhage, Hadersleben,
Sonderburg, Kekenis, Birk, Flensburg, an der Schlei (und zwar Rabelsund, Kappeln, Arnis,
Schleimünde, Maasholm, Schleswig), Eckernförde, Labö, Fehmarn, Heiligenhafen, Neustadt
und Jonathanswiese
        <pb n="44" />
        If. Abschnitt. Ausgaben zum Schutze von Gewerbe u. Handel. 8$ 29—31. 1025

jener Zeit beseitigt worden (1889/90). Zugleich mit derselben ist eine andere, ebenfalls aus
(rüherer Zeit überkommene Einrichtung beseitigt, dass nämlich an der Mehrzahl der ge-Jachten
 Lootsenstationen die in der Nähe befindlichen Schiffahrtszeichen von den Lootsen
ünterhalten wurden. Denn die unterm 31. Juli 1887 (R. G. BL 8. 3857) reichsseitig
vorgeschriebene einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den Deutschen
Küstengewässern erheischt deren ausnahmslose Wahrnehmung durch die fiskalische Bauverwaltung,

Dadurch wurde aber die Einnahme zahlreicher Lootsen so erheblich beeinträchtigt,
dass zur Sicherung ihres Unterhalts Beihülfen erforderlich wurden, für die ein Betrag von
Jährlich 17000 M. jetzt nur noch 14400 M. bei Tit. 8 eingestellt ist, der künftig aber wegfällt.

Besondere Fonds.
- Sala die Provinz Schleswig-Holstein kommen ferner noch 2 Fonds in Betracht, welche
sep rund des $ 4 des Staatshaushaltsgesetzes seit 1900 nachträglich in den Etatsbeilagen
8960 wa (Beil, F. des Etats). Der eine ist der Fonds der Eiderlootsen-Pensionskasse, mit
nd Jahreseinnahme, welche 5000 M. Staatszuschuss erhält, und für die Eiderlootsen
— eren Relikten Verwendung findet, der andere ist der Pensionsfonds der allgemeinen
. eswigschen Lootsenpensionskasse mit 5300 M. Jahreseinnahme. Die Kinnahmen dieser
Onds erscheinen in Kap. 29 Tit 7.

B. Provinz Hannover.
Lootsenwesen vor und auf der Unterweser.
$ 30, Hier bestehen eine Oldenburgische, eine Bremische und eine
Preussische Lootsengesellschaft (in Geestemünde), von denen die beiden
letzteren die Gebühren in gemeinsamer Kasse vereinnahmen und dann
nach gleichen Sätzen vertheilen. 1890 hatte jede der letztgenannten
Gesellschaften 25, die Oldenburgische 17, zusammen 69 Lootsen, davon
3 Kommandeure, 46 Lootsen, 20 Lehrlootsen. Die Lootsenfahrzeuge
Stellt jede Gesellschaft für sich. MLootsenzwang besteht nicht. Die
Preussischen Lootsen sind Gewerbetreibende und werden nach statt-Sehabter
 Prüfung von dem zuständigen Regierungspräsidenten (zu Stade)
konzessionirt.
_ Den Mitgliedern der preussischen Gesellschaft steht sämmltlich
ein gleicher Antheil an dem Vermögen (Lootsenfahrzeugen u. s. w.)
ünd an dem Reingewinn zu. Früher erhielt auch der Oberlootse
(Lootsenkommandeur) in dieser Form sein Einkommen. Nachdem
aber durch den Staatshaushaltsetat vom Jahre 1874 eine etatsmässige
Stelle für den Lootsenkommandeur errichtet ist, und dieser somit aus
der Staatskasse seine Dienstbezüge empfängt, ist der frühere Antheil
desselben an dem Reingewinne der Gesellschaft auf den Staat übergegangen.
 Letzterer vereinnahmt ihn bei Kap. 29 Tit. 1c. des Etats
der Regierung in Stade (4800 M. s. Anm. 1 zu $ 26).
$ 81. Das Lootsenwesen vor und auf der Unterems (bis
Emden Seelootsenwesen, von da aufwärts Binnenlootsenwesen) wird
von der „Ems-Loots-Gesellschaft“ ausgeübt.
Zur Begründung eines georUneten Lootsenwesens trat im Jahre 1858 unter dem Namen
»Ems-Loots-Gesellschaft“ eine Aktien-Gesellschaft zusammen. Diese Gesellschaft übernahm
die Einrichtung und Führung des Lootsbetriebes von See bis aufwärts nach Papenburg,
Während die Staatsregierung sich die Oberaufsicht, die Feststellung der Lootsgeldtaxen,
die Anstellung des Oberlootsen (jetzt Lootsen-Kommandeurs), die Prüfung der Lootsen. so-
        <pb n="45" />
        1026 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung‘

wie das Recht der jederzeitigen Auflösung der Gesellschaft reservirte, zugleich aber die
Zahlung einer anfänglich auf 2400 M. jährlich festgestellten Beihülfe übernahm, welche in
dessen allmählich gesteigert worden ist
Der Zuschuss wird gewährt aus Kap. 68 Tit. 13, vgl. die Erläuterungen
 zu den Etats 1883/84, 1888/89, 1890/91, 1897/98 und 1901, durch
letzteren Etat wurde der Zuschuss von 55672 M. auf 74472 M. also
um 18800 M. gesteigert.
Auch sind extraordinäre Summen bereitgestellt durch den Etat
1901 Kap. 7 Tit. 2 (zum Bau eines Schooners und Dampfers 64 750 M.)
Das Betriebsmaterial besteht zur Zeit aus den 3 Lootsenschoonern Emden, Leda und
Borkum (letzterer Eigenthum der Staatsregierung), der Jacht Dollart, mehreren Segeljollen
und Ruderbooten und einem Stationsgebäude auf der Nesserlander Schleuse bei Emden.
Das Betriebspersonal besteht aus 1 Lootsen-Kommandeur, 1 Oberlootse,
 5 Lootsenschiffern, 18 Seelootsen, 9 Hilfslootsen, 13 Matrosen,
7 Binnenlootsen, 1 Dampferführer. Der Lootsen- Kommandeur ist
staatlicher Beamter (Kap. 68 Tit. 2). Die Gehälter der Lootsenschiffer
 und Seelootsen bestehen zum Theil aus festen Bezügen, zum
Theil aus Gebühren, bleiben: aber hinter denen der staatlichen Seeoberlootsen
 und Seelootsen zurück. Ferner sind noch 5 Köche, 1 Maschinist
und 1 Heizer thätig.
$ 32, C. Das Lootsenwesen vor und auf der Unter-Elbe
betrifft sowohl die Provinz Schleswig-Holstein wie Hannover. Bis
Bösch (von der Mündung aufwärts) besorgt schon seit 1607 Hamburg
das Lootsenwesen und übt für Schiffe von bestimmter Grösse den
Lootsenzwang aus.
Von Bösch aufwärts ist zu unterscheiden
l. bis Altona und Hamburg; für diese Strecke: besteht ein (gemeinschaftlich
 Preussisches u. Hamburgisches) Lootsenwesen, ausgeübt
durch Hauptlootsen, welche die Schiffe aufwärts (selten abwärts) und
Patentlootsen, welche sie abwärts befördern. Sämmtliche Lootsen
sind freie Gewerbetreibende und vereinnahmen ihre Gebühren jeder
für sich. Von den Hauptlootsen wurden 1890 74 von Preussen (50 aus
Holstein, Reg.-Präs. zu Schleswig und 24 aus Hannover, Reg.-Präs, zu
Stade), 6 von Hamburg konzessionirt. Von den Patentlootsen konzessionirt
 Preussen 40, Hamburg 30.
2, für das (ausschliesslich Preussische) Glückstädter Lootsenwesen
ist durch Allerh. Erl. vom 29. April 1785 eine Lootsengesellschaft zu
Glückstadt ins Leben gerufen. welche aus 8 Mitgliedern (Patentlontsen)
besteht.

HL Strandämter.
(Kap. 68, Tit 8, 11 der Ausgabe).
$31, Auf Grund des Art. 4 Ziff. 7 der Reichsverfassung wurde
vom Reiche unterm 17. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 8. 73ff.) eine einheitliche
Strandungsordnung erlassen, um die vielen Unzuträglichkeiten, welche
das Nebeneinanderbestehen einer grossen Anzahl Dnartikularrechtlicher
        <pb n="46" />
        I. Abschnitt. Ausgaben zum Schutze von Gewerbe u, Handel. $8 32.34. 1027

Strandungsordnungen zur Folge hatte, zu beseitigen. (In Preussen
bestanden fast für jede der Seeprovinzen besondere Ordnungen.)
Das Reichsgesetz behandelt die Rettung gefährdeter Menschenleben
 und die Abwendung des Verlustes von KEigenthum in Strandungsfällen
 als eine öffentliche Pflicht, für deren Erfüllung besondere
 Behörden und Beamten (Strandämter und Strandvögte) zu sorgen
haben. Die Befugnisse und Pflichten dieser Behörden werden im
Reichsgesetze selbst geregelt, während die Organisation der Strandämter,
 die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten,
 die Regelung des Verhältnisses der Strandvögte zu den
Strandämtern und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht
über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Fest-Stellung
 der Dienstbezüge der Strandbeamten den Landesregierungen
überlassen bleibt. Nur die Oberaufsicht steht dem Reiche zu.
Die Aufgabe der Strandämter ist es nach dem Reichsgesetze,
bei Seenoth für die Inventarisirung und Auslieferung, bezw. den öffentlichen
 Verkauf der geborgenen Gegenstände zu sorgen, bei Seeauswurf
Sce- und strandtriftiger Gagenstände die Aufbewahrung der Gegen-Stände,
 Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Bergelohn, Aufgebotsverfahren
 zu veranlassen u. s. w., während der dem Strandamt
untergeordnete Strandvogt vor Allem die Massregeln zu leiten hat,
Welche zum Zwecke der Rettung, Bergung und Hilfeleistung an Ort
ünd Stelle erforderlich sind.
Die Zahl der gegenwärtig in Preussen bestehenden Strandämter
beträgt 78,') an deren Spitze Strandhauntleute stehen, welchen
273 Strandvögte untergeordnet sind.
Es fallen auf:
Preussen ....... 6 Strandämter mit 44 Strandvögten,
Pommern ...... 15 AR
Schleswig-Holstein
östl. Theil... 28 „ „88
westl, Theil... 19 % „78
Hannover ...... 21 „35
In einigen Bezirken wird das Amt der Strandvögte von den
Strandhauptleuten oder von den ordentlichen Polizeibhehörden wahr-SeN0ommen.

Die Strandhauptleute haben keinerlei Bezüge aus ihrem Amt. Die
Strandvögte beziehen Berge- und Hilfslöhne, die aber meistens für die
Zeleisteten Dienste unzureichend sind. Den Obher-Präsidenten sind
Zur Bewilligung von Remunerationen und zur Bestreitung der sächlichen
 Ausgaben der Strandämter überwiesen:
a) für die Strandhauptleute, zusammen 8320 M.
b) „ „„ Strandvögte, „ 14500 ,,
6) zu sächlichen Ausgaben, N 3000 .,

1) Abgrenzung der Bezirke im Statistischen Handbuch für Preussen.
Schwarz u. Strutz. Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IT.
        <pb n="47" />
        1028 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerb everwaltung.
Die Beträge unter a und b sind unter Kap. 68 Tit. 8 des Etats,
der Betrag unter c bei Kap. 68 Tit. 11 vorgesehen.
Es stehen zur Verfügung des Ober-Präsidenten für
Strandhauptleute Strandvögte sächl. Ausgab.
Königsberg: 500 M. 2400 M. 300 M.
Danzig: 1200 ,, 1600 400 ,,
Stettin: 3100 3000 1100
Schleswig: 2400 ,, 4500 ,, 700
Hannover: 1120 ,, 3000 ” 500
zusammen: 8320 M. 14500 M. 3000 M.
Tit, 8 = 22820 Tit. 11
IV. Seeämter.,
$ 35. Die schweren Verluste an Leben und Gut, von welchen
die Seeunfälle oft begleitet sind, machen es zu einer Angelegenheit
des öffentlichen Interesses, dass die Ursachen dieser Unfälle genau
ermittelt werden, weil allein die Aufklärung der ersteren dazu führen
kann, dieselben, soweit es möglich ist, zu beseitigen und dadurch einer
Wiederholung derartiger Vorgänge nach Kräften zu begegnen. Hierauf
hinzuwirken ist aber eine Aufgabe der Reichsgesetzgebung, welcher
durch den Art. 4 Ziff. 7 der Reichsverfassung der gemeinsame Schutz
der Deutschen Schiffahrt zugewiesen ist. Hiervon ausgehend hat das
Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 folgende Bestimmungen getroffen:
a) Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe
 betroffen werden, sind an den Deutschen Küsten Seeämter zu
errichten. Gegenstand dieser Untersuchung sind Seeunfälle a) Deutscher
Kauffahrteischiffe, b) ausländischer Kauffahrteischiffe, wenn «) der
Unfall sich innerhalb der Deutschen Küstengewässer ereignet hat,
oder ß) die Untersuchung vom KReichskanzler angeordnet ist. Das
Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzunehmen a) wenn bei
dem Unfalle entweder Menschenleben verloren gegangen oder ein
Schiff gesunken oder aufgegeben ist; b) wenn die Untersuchung vom
Reichskanzler angeordnet ist. Bei sonstigen Seeunfällen bleibt die
Vornahme der Untersuchung dem Ermessen des Seeamtes überlassen.
Durch die Untersuchung sollen die Ursachen des Seeunfalles, sowie
alle mit demselben zusammenhängenden Thatumstände ermittelt werden.
Die Errichtung der Seeämter und die Bestimmung der Behörden,
welche die Aufsicht über diese Aemter zu führen haben, steht den
Landesregierungen nach Massgabe der Landesgesetze, die Abgrenzung
ihrer Bezirke dem Bundesrathe zu. Die UOberaufsicht über die Seeämter
 führt das Reich. Das Seeamt bildet eine kollegiale Behörde
und besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der
Vorsitzende muss die Fähigkeit zum Richteramte besitzen; er wird
für die Dauer des zur Zeit seiner Ernennung von ihm bekleideten
Amtes, oder, falls er zur Zeit seiner Ernennung ein Amt nicht bekleidet,
 auf Lebenszeit ernannt. Mindestens zwei der Beisitzer müssen
        <pb n="48" />
        It. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 35, 36. 1029
die Befähigung als Seeschiffer besitzen und müssen als solche gefahren
 haben.
Vom Reiche wird für ein oder mehrere Seeämter ein Reichskommissar
 bestellt, der Anträge stellen, an den Verhandlungen Theil
nehmen kann u. 8. w.
Auf Antrag des Reichskommissars kann, wenn sich ergiebt, dass
ein deutscher Schiffer oder Steuermann den Unfall oder dessen Folgen
infolge des Mangels solcher Eigenschaften, welche zur Ausübung seines
Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, demselben durch den
Spruch zugleich die Befugniss zur Ausübung seines Gewerbes ent-Zogen
 werden. Einem Schiffer, dem die Befugniss entzogen wird, kann
nach Ermessen des Seeamtes auch die Ausübung des Steuermannsgewerbes
 entzogen werden. Hat das Seeamt durch seine Entscheidung
einem Schiffer oder Steuermanne die Befugniss zur Ausübung des
Gewerbes entzogen, oder hat es einem hierauf gerichteten Antrage
des Kommissars ($ 13) keine Folge gegeben, so steht im ersteren Falle
dem Schiffer oder Steuermanne, im letzteren dem Kommissar gegen
diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ober-Seecamt
 zu, welches auf dem Reichsetat steht.
Für Preussen bestehen gegenwärtig 7 Seeämter und zwar:
Zu sächlichen Kosten für diese Behörden
werden aus Kap. 68 Tit. 11 bereitgestellt:
1500 M
700
4000 ,,
1800 ,,
4000 „
zusammen. 12000 M.
Hierzu dnrch Nachtragsetat für 1902 6000 ,,
18000 M.
„Zur Remunerirung für die 7 Vorsitzenden der Seeämter und der
übrigen Beamten stehen bei Kap. 68 Tit. 8 7800 M. zur Verfügung.
Gebraucht werden indess gegen 9000 M., da die Arbeiten immer
Umfanoreicher werden.

V. Musterungsbehörden.
$ 36. Zur Verwirklichung des im Art. 54 der Reichsverfassung aus-Sesprochenen
 Grundsatzes, dass die Kauffahrteischiffe aller Bundestaaten
ine einheitliche Handelsmarine bilden sollen, bedurfte es auch des
Erlasses einer gemeinschaftlichen Seemannsordnung, durch welche erst
das volle Bewusstsein der nationalen Zusammengehörigkeit in den
Seeleuten der niederen Rangklassen erweckt. werden konnte, welche
für dieselben bisher nur in dem äusserlichen Symbol der gemeinsamen
F lagge Ausdruck fand.
Die Seemannsordnung v. 27. Dez. 1872 hat den Gegenstand gleich-Mässig
 für das ganze Reich geordnet, indem dieselbe zugleich den
AR
        <pb n="49" />
        1030 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
vierten Titel des fünften Buches des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
 ausser Kraft gesetzt hat und an die Stelle aller betreffenden
 Gesetze der Einzelstaaten getreten ist. Sie ist neuerdings ersetzt
durch eine neue Ordnung v. 2. Juni 1902 (R.-G.-Bl. 8. 175), welche am
1. April 1908 in Kraft tritt. Das neue Gesetz spricht in seinen einleitenden
Bestimmungen aus, dass seine Vorschriften auf alle Kauffahrteischiffe
Anwendung finden, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben
 dürfen, umfasst sechs Abschnitte, welche, abgesehen von den einleitenden
 und allgemeinen Bestimmungen, von den Seefahrtsbüchern
und der Musterung, den Vertragsverhältnissen, den Disziplinarbestimmungen
 und den Strafen handeln. Die Behörden, durch welche der
Staat seine Fürsorge für die Seeleute bethätigt und zugleich die Aufsicht
 über dieselben ausübt, sind die Seemannsämter, und zwar sind
dies innerhalb des Bundesgebietes die Musterungsbehörden der Bundesstaaten
 (und im Ausland die Konsulate).
Die Errichtung der Musterungsbehörden steht den HLandesregierungen
 zu. Die Oberaufsicht liegt aber dem Reiche ob.
Für Preussen ist die Dienstanweisung v. 24. Febr. 1878 (Nachtrag
11. Juni 1873) ergangen. Darnach wurden die schon vor Erlass der
Reichsseemannsordnung auf Grund des Gesetzes v. 26. März 1864
(G.-S. 8. 193) eingerichteten preussischen Musterungsbehörden in der
alten Organisation beibehalten.
Diese Bestimmungen lauteten dahin, dass für jeden Hafen eine
besondere Musterungsbehörde eingesetzt werden sollte, deren Mitglieder
in der Mehrheit aus schiffahrtskundigen Personen bestehen sollte; wo
keine besondere Behörden bestehen, versehen die Hafenpolizeibehörden
die Funktionen der Musterungsbehörden.
Die Hauptobliegenheiten der Musterungsbehörden sind Ausfertigung
der Seefahrtsbücher, An- und Abmusterung, Schlichtung von Streitigkeiten
 zwischen Schiffer und Mannschaft, Sorge für kranke und hülfsbedürftige
 Seeleute, für den Nachlass Verstorbener u. s. w.
Die Ausfertigung ‘der Seefahrtsbücher erfolgt nach $ 11 des Reichsgesetzes
 v. 2, Juni 1902 kosten- und stempelfrei. Die Kosten für
die Musterungsverhandlungen fallen dem Rheder zur Last. An Kosten
werden erhoben (einschl. Stempelkosten) nach der Bundesrathsbekanntmachung
 v. 22, Febr. 1878 (Centr.-Bl. f. d. D. R. S. 62) für Austertigung
einer neuen Musterrolle 6 M. bezw. 83 M. je nach Grösse des Schiffs, für
Abänderung 83 bezw. 1,50 M., für An- und Abmusterung eines Schiffsmanns
 75 Pf.
Vereinnahmt werden diese Gebühren bei Kap. 29 Tit.4. Dort
werden auch die im Fall eines Strafverfahrens nach Ziff. 55 der eit.
Dienstanweisung von dem Verurtheilten zu erstattenden baaren Auslagen
 des Verfahrens verrechnet. Etwa festgesetzte Geldstrafen fliessen
der Seemannskasse bezw. der Ortsarmenkasse des Heimathshafens zu.
        <pb n="50" />
        11. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $ 37. 1031

Von den nach Tit. 4 im Jahre 1902 zu vereinnahmenden 40 115 M. entfielen auf die
Regierung zu Königsberg 1795, Danzig 3760, Stettin 9200, Cöslin 103 Stralsund 880,
Schleswig 14 070. Lüneburg 250, Stade 7500, Osnabrück 360, Aurich 2207) M.

Ausgaben.
Die Kostendeckung der Seemannsämter erfolgt aus Kap. 68 Tit. 14.
1902: 41357 M.
Nach dem Etatsvermerk dienen zur Deckung dieser Kosten mit
Ausschluss von 1242 M. an Miethen für Geschäftsräume die Kinnahmen
bei den Musterungsbehörden Kap. 29 Tit.4 der Einnahme. Soweit
diese zu den sächlichen Ausgaben nicht erforderlich sind, dürfen sie
zu Remunerationen für die Vorsitzenden und Mitglieder der Musterungsbehörden
 verwendet werden.

VI. Schiffahrts-Schulen (Navigationsschulen).
(Kap. 29 Tit. 2 der Einnahme u. Kap. 69 Tit. 1, 2 u. ff. der Ausgabe.)
Entwickelung.
. 837. I. Schon im Jahre 1817 eröffnete die preussische Regierung
in ‚Danzig eine Navigationsschule zur „Bildung geschiekter und
kundiger Seeleute, nämlich Matrosen, Steuermänner und Schiffsführer“
mit zweijährigem Lehrkursus, einigen Kenntnissen im Rechnen und
Schreiben und mehrjähriger Fahrt zur See als Vorbedingung der Aufnahme,
 Da die Anstalt von vornherein guten Besuch nnd Kıfolg
aufzuweisen hatte, folgten bald andere Schulen. 1855 bestanden, lediglich
 aus der Staatskasse dotirt, ausser der in Danzig solche in Memel.
Pillau, Grabow') und Stralsund (Allerh. Prüf-Instr. v. 15. Okt. 1840,
l. Febr. 1860).
Die Nothwendigkeit der Errichtung solcher Schulen ergab sich
besonders aus der in die preussische Gewerbeordnung v. 17. Jan. 1845
aufgenommenen Vorschrift (&amp;amp; 45), wonach Seeschiffer und Soesteuerleute
verpflichtet waren, sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten durch ein Befähigungszeugniss der Regierung auszuweisen
 und im $ 51, dass die Geschäfte der See- und Binnenlootsen
nur von denjenigen Personen betrieben werden dürften, welche als
Solche von den verfassungsmässig dazu befugten Behörden oder Kor-Dorationen
 angestellt oder konzessionirt waren.
8 31 der Reichsgewerbeordnung von 1869 traf eine ähnlich lautende
Bestimmung.
Zur Ausführung erliess der Bundesrath die „Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Steuermann auf
Deutschen Kauffahrteischiffen“ (B.-G.-Bl. 1869, S. 660, Min.-Bl. d. i. V.
1869, S. 242), und demnächst die „Anordnungen über das Prüfungs-1)

 Mit dieser Schule war eine Schiffsbauschule verbunden, in welcher Schiffszimmer-Kesellen
 und Lehrlinge in den Wintermonaten die zum Schiffsbaumeister erforderliche Ausbildung
 erhalten sollten. Die niemals sehr stark besuchte Schule wurde 1871 wegen
Nangelhaften Besuches geschlossen.
        <pb n="51" />
        1032 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung,
verfahren und über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen“
(B.-G.-Bl. 1870, 8. 314) Ausführungs-Bestimmungen v. 11. Juli 1870
(Min.-Bl. d. i. V. 1870, S. 2329835, Nr. 226, 227 u. 2928).')
Zum Theil veranlasst durch diese Bestimmungen wurden neben
der 1865 in Barth gegründeten und 1866 mit den neuerworbenen Landestheilen
 überkommenen Schulen in Timmel, Leer und Papenburg, 1870
weiter begründet die Schulen in Altona, Apenrade und Flensburg, 1879
diejenige in Geestemünde. Die in Memel, Ueckermünde und Rügenwalde
 vorhanden gewesenen Schulen sind wieder eingegangen.
Der Umstand, dass die Seeleute bereits in frühem Alter in den
Seedienst zu treten pflegen und dies zu einer der Vorbildung nachtheiligen
 Unterbrechung des Schuldienstes führt, bewirkte, dass schon
in den 50er Jahren an verschiedenen Orten Navigationsvorschulen
errichtet wurden, in Memel, Danzig, Grabow, Swinemünde, Stegenitz,
Colberg, Stolpmünde, Prerow und Zingst. Zur Zeit ist mit jeder
Navigationsschule eine Navigationsvorschule verbunden; ausserdem
befinden sich besondere Vorschulen in Swinemünde, Stolpmünde,
Zingst, Prerow, Grünendeich, Grohn, Emden und Westerhauderfehn.
Dem HEinflusse, welchen die Navigationsschulen auf Gesittung und
Bildung unserer Secleute seit einer längeren Reihe von Jahren üben,
verdankt die preussische Rhederei zum grossen Theile den guten Ruf,
welchen sie im Auslande hat und welcher bei der Befrachtung der
Schiffe in der Auswahl der Flagge so grossen Einfluss übt.
IL. Die gute Vorbildung, welche Seeschiffer und Seesteuerleute
hiernach geniessen, liessen es auch zu, eine gewisse Verantwortlichkeit
für die auf See stattgehabten Seeunfälle von ihnen zu fordern.
Das Reichsgesetz v. 27, Juli 1877 (R.-G.-Bl. 8. 549) gab den Seeämtern
 (s. $ 55) die Befugniss, durch ihren Spruch Schiffern und
Steuerleuten, welche einen Unglücksfall wegen Mangels der erforderlichen
 Eigenschaften verschuldet hatten, die Befugniss zur Ausübung
ihres Gewerbes zu entziehen.
Durch Gesetz v. 11. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 8. 109) wurde den Seeämtern
 das gleiche Recht auch gegen Maschinisten der Seedampfschiffe
 zugesprochen.
In Folge dessen wurden auch über die Prüfung der Maschinisten
auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom Bundesrath die
mittelst Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 30. Juli 1879 publizirten
 Bestimmungen (Centralhl. £. a. D. R. 1879, S. 427 ff.) erlassen.

') Jetzt sind noue Bestimmungen an deren Stalle getreten (R.-G.-BL 1887 S, 395, 1888
S. 185, 1891 S 348, 1895 S. 179, 1899 8. 129 u. 134), Zahl der Prüfungs- Kommissionen:
a) Kommissionen für die Prüfung der Seesteuerleute und der Seeschiffer auf grosser Fahrt
bestehen 12 mit dem Sitz in Pillau, Danzig, Grabow a. 0, Stralsund, Barth, Flensburg,
Apenrade, Altona, Geestemünde, Timmel, Leer und Papenburg. b) Kommissionen für die
Prüfung der Soeschiffer auf kleiner Fahrt bestehen in den vorstehend zu a aufgeführten
12 Orten und ausserdem in Grünendeich und Emden.
        <pb n="52" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $ 588. 1033
Zur Vorbereitung der Prüfung als Seedampfschiffs-Maschinisten
 nach Massgabe des Reichsgesetzes v. 11. Juni 1878 wurden
sodann in Preussen späterhin zwei besondere Schulen in Flensburg
(gegr. 1886) und in Stettin (gegr. 1900) gegründet. Sie sind ebenfalls
staatliche Anstalten.
Durch Bekanntmachung v. 26. Juli 1891 (R.-G.-BL. 8. 8359) fand
zugleich eine Neuregelung der Seedampfschiff-Maschinisten-Prüfungen
statt, wobei Maschinisten-Prüfungen I[., IL, III u. IV. Klasse unterschieden
 wurden,
In Flensburg können Seedampfmaschinisten für alle 4, in Stettin
nur für die 2., 3. und 4. Klasse vorgebildet werden (Näheres in $ 43).
1. Eine dritte Art Schiffahrtsschulen sind endlich die Schifferschulen
 für die Binnenschiffahrt. Zur Ausübung des Gewerbes
als Schiffer (Führer) von Binnenfahrzeugen und von Flössen bedarf
es nach der Preuss. Ausführungsanweisung z. Gew.-Ordn. Y. 9. Aug.
1899 No. 38, solange der Bundesrath von der Befugniss zur Einführung
des Befähigungsnachweises ($ 132 d. Ges. betr. die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, R.-G.-Bl. 1898 S. 868) keinen Gebrauch
 gemacht, nach der Gewerbeordnung weder eines Befähigungsnachweises
 noch einer besonderen Genehmigung. Doch bestehen Ausnahmen
 nach den besonderen Schiffahrtsakten für Rhein, Elbe und
Weser.)
Um die für diese Schiffer erforderliche Vorbildung zu sichern, bestehen
 besondere Schulen in Aken, Tangermünde, Parey, Kl.-Wittenberg,
 Lauenburg, Schönebeck, Rogätz, Klster, Gr.-Rosenburg, Mühlberg,
 Ruhrort, Zehdenick a. H., Bredereiche, Havelberg, Alsleben a. S..
Fürstenberg a. O., Wettin a. S., Gr.-Neuendorf, Tschicherzig, Pretzsch,
Plaue a. H., Pritzerbe, Fürstenwalde, Polenzig, Lehnin, Coblenz,
Hameln, Thorn, Linum, Beetz, Vietze, Malz, Friedrichsthal, Woltersdorf,
 Alt-Ruppin und Lychen. Diese Schulen sind in den Jahren von
1888-—1902 eröffnet und werden meist zu zwei Drittel vom Staate, zum
Rest von Gemeinden, Handelskammern, Vereinen u. dergl. unterhalten

Zul Navigationsschulen und -Vorschulen.
8 838, Die allgemeine Bedeutung und Entwickelung ist bereits
in 8 37 dargelegt.
Für die gegenwärtige Verfassung und Lehrpläne der Schulen und
Vorschulen sind die vom Handelsminister unterm 16. Dez. 1898 erlassenen
 Regulative massgebend (im M.-BL £. d. i. V. abgedr.), durch die
das alte Regulativ v. 24. Juni 1881 (a. a. O. S. 211), dem schon ein
solches von 1863 (a. a. 0. S. 157) vorausgegangen war, aufgehoben wurde,
Nach I 81 sollen die Navigationsschulen den Seeleuten Gelegenheit
 bieten, sich die theoretische Ausbildung zum Seesteuermann

ı) Simon, Fachbildung des preussischen Gewerbe- und Handelsstandes, S. 402 ff,
        <pb n="53" />
        10834 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
und zum Seeschiffer auf grosser Fahrt zu verschaffen und sich auf die
Steuermannsprüfung und die Schifferprüfung für grosse Fahrt, sowie
auf eine Prüfung in der Schiffsdampfmaschinenkunde und in der
Gesundheitspflege auf Kauffartheischiffen vorzubereiten.
Zur Ausbildung von Seesteuerleuten sind die Steuermannsklassen,
zur Ausbildung von Schiffern auf grosser Fahrt und zur Vorbereitung
auf die Prüfung in der Schiffsdampfmaschinenkunde die Sechifferklassen
 bestimmt.') In den letzteren werden genügend Unterrichtete
auch zur Vorbereitung auf die Steuermannsprüfung zugelassen.
Die Aufnahme ist von Ablegung einer durch die Navigationslehrer
 vorzunehmenden Prüfung abhängig, in welcher ausser einiger
Kenninisse im Deutschen, Rechnen und der Geometrie die Kenntniss
der politischen und der nautischen Geographie, soweit sie für einen
Schiffsoffizier erforderlich ist, sowie einige Vorbereitung in der mathematischen
 Geographie verlangt wird.
In eine Schifferklasse wird als Schifferschüler nur aufgenommen,
wer in Deutschland entweder als Seesteuermann zugelassen ist oder
die Steuermannsprüfung bestanden hat, und als Steuermannsschüler
nur, wer an einer deutschen, öffentlichen Navigationsschule einen
Steuermannskursus bereits ganz oder zum grossen Theile durchgemacht
hat. Ausnahmen: Minister für Handel und Gewerbe.
Der Unterrichtskursus dauert in den Steuermannsklassen
8—10, in den Schifferklassen 5-6 Monate. Die Schülerzahl einer
Klasse soll 30 nicht übersteigen.
Als Lehrer kann in der Regel nur angestellt werden, wer mindestens
 8 Jahre nach dem 9%0. Jahre ausübender Seemann und als
Schiffer auf grosser Fahrt zugelassen ist und eine schriftliche Prüfung
abgelegt hat.
Die Navigationslehrer sind unmittelbare Staatsbeamte.

. Verfassung.
$39, Der Navigationsschuldirektor ist alleiniger Kurator der an seinem
Amtssitze befindlichen Navigationsschule. Für jede andere Navigationsschule
 wird von dem Regierungspräsidenten ein aus mehreren Mitgliedern
 bestehendes Kuratorium oder ein Einzelkurator bestellt. Die
Kuratorien verwalten die Angelegenheiten der N avigationsschulen und
führen die unmittelbare Aufsicht über dieselben und die dabei angestellten
 Lehrer vorbehaltlich der den Navigationsschuldirektoren obliegenden
 'oberen Aufsicht. Ueber die Befugnisse der Kuratoren s. &amp;amp; 20
des Regulativs.
Navigationsschuldirektoren giebt es 3, zu Altona (für Schleswig-Holstein),
 zu Geestemünde (für Hannover) und zu Danzig (für Ost-,
Westpreussen und Pommern).

') Die Navigationsschulen in Pillau, Apenrade und Timmel haben nur eine Steuermannsklasse,
 alle übrigen Navigationsschulen eine Steuermanns- und eine Schifferklasse:
        <pb n="54" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 39—41, 1035

Frequenz.
$ 40, Die Navigationsschulen wurden besucht Anfang der 50 er
Jahre von jährlich 280 bis 240 Personen, in den 60er Jahren von
300 bis 330 Personen, wobei auch die Schulen der neu zugekommenen
Provinzen (Hannover, Schleswig-Holstein) berücksichtigt sind.
In den 80er und 90er Jahren ging die Schülerzahl zurück, weil
der allgemeine Uebergang von der Segel- zur Dampfschiffahrt eine
STosse Anzahl von Schiffsführern und Steuerleuten entbehrlich machte.
Durch den Etat 1897/98 wurden daher die Navigationsschule in Memel
und die Steuermannsklasse in Emden aufgelöst. (Verg]l. Erläuterungen
zu Kap. 69 Tit. 1 a. a. O0.)
In den letzten Jahren stellte sich die Schülerzahl wie folgt:
1897/1898: 1899/1900 1900/1901
Steuermannsschüler . . 311 371 338
Schifferschüler . 123 129 139
Summe 1434 500 472
Die grösste Schule ist die zu Altona mit allein 140 Schülern im
Jahre 1900/1901, dann folgt Geestemünde mit 59, Flensburg mit 46,
Leer mit 44. Die andern haben einige 20 bis 30 Schüler,

Die Navigationsvorschulen.
$ 41, Diese Schulen sollen jungen Seeleuten (jelegenheit bieten,
Sich auf den Eintritt in die Steuermannsklasse einer Navigations-Hauptschule
 und auf die Prüfung dazu, sowie auf die Schifferprüfung
für kleine Fahrt vorzubereiten.
Der Unterricht erstreckt sich auf: Deutsche Sprache (6 Stund.),
Arithmetik (12 Stund.). Geometrie (8 Stund.), Geographie (4 Stund.),
und Zeichnen (2 Stund.). Dazu tritt geeigneten Falles noch ein
Samariterkursus (2 Stund.).
Der Eintritt ist jederzeit gestattet und von Ablegung einer
Prüfung nicht abhängig. Die Zahl der Schüler soll 40 in der Regel
Nicht überschreiten.
Verfassung.
Das Amt der Kuratorien für die Navigations-Hauptschulen erstreckt
 sich auch auf die Vorschulen bei letzteren.
Für jede besondere Vorschule wird von dem Regierungspräsidenten
 ein aus mehreren Mitgliedern bestehendes Kuratorium oder ein
Einzelkurator bestellt.
Die Kuratorien verwalten die Angelegenheiten der Schulen und
führen die unmittelbare Aufsicht über dieselben und die bei ihnen
thätigen Lehrer, vorbehaltlich der dem Navigationsschuldirektor obliegenden
 oberen Aufsicht.

Frequenz.
Diese Vorschulen (die mit Navigationsschulen verbundenen sowie
lie besonderen Vorschulen zusammengerechnet) wurden besucht:
        <pb n="55" />
        1036 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
1851/52 von 3831 Schülern,
1852/53 „ 234 »
1853/54 „ 255 “
Die Frequenz der letzten Jahre war folgende: 1897/98 742, 1899/1900
850, 1900/01 828 Schüler. Auch hier steht Altona mit 179 Vorschülern
obenan (Altona hat 2 Parallelklassen), sodann folgt die besondere
Vorschule Westerhauderfehn mit 127 Vorschülern, Grünendeich und
Swinemünde mit 65 bis 67 Vorschülern u. s. w. abwärts.

Etatsmässige Behandlung der Schulen und Vorschulen.
S 42. Die Navigationsschulen und die besonderen Vorschulen
gehen als Staatsanstalten ganz durch den Etat. Die Einnahmen erscheinen
 in Kap. 29 Tit. 2, welcher lautet: „Navigations-Haupt- und Vorschulen,
 Prüfungsgebühren und aus dem Otto’schen Legat“') 31 560 M.
Die Ausgaben erscheinen in Kap. 69 Tit. 1. Besoldungen 187 926
Mark. Die übrigen Ausgaben sind mit enthalten in den allgemeinen
Tit. 2: Wohnungsgeldzuschüsse für die Lehrer und Beamten, Tit. 3: zur
Kemunerirung von Hilfslehrern u. s. w., Tit. 4 bis 6: für Unterhaltung
der Gebäude, Vergütungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
 u. Ss. W.
Man muss daher, wenn man die Aufwendungen für die einzelnen
Schulen feststellen will, in die einzelnen Kassenetats Einblick nehmen.
Deren Ergebnisse sind in der folgenden Tabelle für 1902 wiedergegeben.

Navigationsschulen


Etatsmässige
Einnahme
(Kap. 29
Tit 2)
Schulgeld-Prüfungs-


0. 8, W.
M.
279 6300 8 400
930 17.775 24.026
470 350 6 461
140 500 960
27 500 ı 736
35 200 + 970
366 2275 % ‚5 168
109 2.700 KA 3 120
10 2 700 530 3.230
433 7 400 560 23 252
398 6 300 145 8845
3347 34 550 76 16 306
3811 21 350 427 26 919
560 + 500 046 2 546
70 2 100 580 2810
285 2.700 - 45 910 3.655
772 12.875 300 140 3 180 16 495
09 5 900 — 120 2220 8240
45 1 500 — 30 660 2.190
1450 10 500 300 30 3 260 14 090
25.925 185475 14940 1405 42591 244414
’) Jährlich 140 M. Vereg]l. über dieses Legat Etat 1900 Beil. E.

DIR u ku G
Janzig .....
Stettin-Grabow
Swinemünde .
Stolpmünde ..
Stralsund ...
Barth. .....
Yingst ....04-’reroWw
 .....
YNensburg ... 2...
Apenrade. ....
Altona .....00.404
ecestemünde . ....
arünendeich. .,...
irohn .......
ämden ..,....
Leer ........
Fimmel. .......
Westerhauderfehn. . .
Papenburg .......

ach

o
        <pb n="56" />
        11. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 42, 42a, 1037

$ 42a, Was die Einnahmen anbetrifft, so betragen die Prüfungsgebühren
 vor den in 8837 Anm. 2 benannten Kommissionen nach der
 ostimmöng des Bundesraths 15 M., für die Schifferprüfung für grosse
Fahrt 30 M.

Das Schulgeld.
Wie aus $ 42 hervorgeht, decken die Einnahmen aus Schulgeld
und Prüfungsgebühren zusammen nur 10,6 Proz., der Staatszuschuss
Macht dagegen 244414 — 25 925 M. = 218 489 M. = 89,4 Proz. aus.
‚Den Hauptantheil der Ausgaben machen die Lehrerbesoldungen
 aus.
Für die Narvigations-Schuldirektoren galt vor der allgemeinen
Besoldungsverbesserung 1897/98 als Höchstgehalt der Satz von 6000 M.,
also der Höchstsatz für die Direktoren von höheren Vollanstalten der
allgemeinen Schulverwaltung (ausser Berlin), Das Mindestgehalt
betrug vor 1897 4200 M. und ist das Gleiche auch nachher geblieben.
Das Höchstgehalt wurde aber auf 6600 M. gesteigert, während die
Direktoren der höheren allgemeinen Vollanstalten bis 6900 M. bezw.
7200 M. stiegen. Die Navigationslehrer erhielten Anfang der 90er Jahre
2700 bis 3300 M., nach 1897/98 sind sie auf 3000 bis 4500 M. gesteigert,
und stehen damit den Seminaroberlehrern in den Provinzen gleich.
Die Vorschullehrer erhielten früher 1500 bis 2100 M. und erhalten
jetzt 1500 bis 2700 M., wie die Lehrer an den Gefängnissen, die
Gerichtsschreiber-Assistenten u. s. w.
Gegenwärtig sind thätig 3 Direktoren, 26 Lehrer, 21 Vorschullehrer,
 9 Boten (900 bis 1200 M.). Die 3 Direktoren, 28 Lehrer und
9 Schuldiener haben Dienstwohnung.
Die sächlichen Ausgaben beliefen sich für 1902 auf zusammen
R 594 M.
$ 43, Zu II. Seedampfmaschinisten-Schulen. Der all-Zemeine
 Zweck dieser Schulen ist bereits in $ 37 erläutert worden.
Die Lehrpläne umfassen (nach den reichsrechtl. Vorschriften
1891 s. 0.) für die Maschinisten IV. Klasse: Deutsch (Sprache und
technische Aufsätze), Rechnen, Maschinenkunde, Physik und Technologie
 (zus. 24 Stund.). Für diejenigen III Klasse: Deutsch‘ (Sprache und
technische Aufsätze), Rechnen, Maschinenkunde, Physik und Technologie,
 Elektrotechnik (zus. 30 Stund.). Für diejenigen II. Klasse:
Maschinenlehre, Zeichnen, Mechanik, Physik, Technologie, Elektrotechnik,
 bürgerliches und mathematisches Rechnen, Geometrie, Deutsch,
Englisch (zus. 45 Stund.) Für die Maschinisten I. Klasse: Deutsch,
Englisch, Planimetrie, Stereometrie, Arithmetik, ebene Trigonometrie,
Mechanik, Physik, Chemie, Maschinenkunde und Zeichnen (zus. 45 Stund.).
Ausserdem wird halbjährlich in 8 Doppelstunden Unterricht in der
Gesundheitspflege ertheilt,
        <pb n="57" />
        1038 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,

Die Schüler der IV. Klasse bestehen grösstentheils aus Schlossergesellen
 und Maschinenheizern, welchen auf diesen Schulen (Gelegenheit
 gegeben werden soll, sich die zum Bestehen der vorgeschriebenen
Prüfungen erforderliche Vor- und Nachbildung anzueignen.
Jene Prüfungen werden nach der Bekanntmachung v. 26. Juli 1891
vor besonderen Prüfungskommissionen abgelegt, deren es in Preussen
5 giebt, zu Königsberg, Danzig, Stettin, Flensburg, Geestemünde.
Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich. Prüfungsgebühren:
in der 3. u. 4. Klasse 10 M., 2. Klasse: 15 M., 1. Klasse: 30 M.,

Frequenz.
S$ 44, Die Schule in Flensburg war im Jahre 1897/98 von 46,
1900 von 46, im Jahre 1901 von 47 Schülern, die Schule in Stettin
1901 von 27 Schülern besucht.

Etatsmässige Behandlung.
$ 45, Diese Schulen stehen mit unter den Maschinenbauschulen.
Es gilt daher bezüglich ihrer Stellung im Etat das im 8 84 Gesagte.
Einen Ueberblick über ihre Etatsverhältnisse im Einzelnen ergiebt
die nachfolgende Zusammenstellung für das Etatsjahr 1902:
Fachschulen für otatsmässige Ausgabe Zusammen
Soe-Dampfschif“ MANOR vn a9 Kan 69 Kap. 69 Kap 69  tatsoe-Dampfschi
 (Kap. 29 ap. 6 ap ap. 6 ap 6 mässige
maschinisten Tit, 2b) Tit. 1b  Tit. 2 Tit. 3 Tit. 4—6 Ausgabe
1. Stettin. ......... 4 284 12 450 1 704 260 2 540 16 954
2, Flensburg ........ 2 600 24. 600 3.072 1 344 3070 32086
Wie sich die Ausgaben des Staates für die schon ältere Schule in Flensburg gesteigert
haben, ergiebt folgende Zusammenstellung.
1885/86?) 8700 M.
1887/88 8700
1889/90 8700 ,,
1890/91 20970
1891/92 21250 „
1892/93 21250 „, 29486
Die Stadt Flensburg giebt und unterhält das Schullokal. Die übrigen nicht durch
eigene Einnahmen gedekten Kosten trägt der Staat.

$ 46, Zu II. Binnenschiffahrtsschulen. Endlich giebt
es noch seit Ende der 80er Jahre eine Reihe von Binnenschiffahrtsschulen.
 Auf diesen werden Schiffer vorgebildet, welche auf den
Strömen Rhein, Elbe, Weser die Erlaubniss zum Fahren in den
Prüfungen gewinnen wollen, welche auf Grund der besonderen
Schiffahrtsakten dort vorgeschrieben sind. Es kommen in Betracht
für den Rhein Akt, 15, 16, 18 der revidirten Rheinschiffahrtsakte
v. 17. Okt. 1868 (G.-S. 1869 S. 798) 88 1 u. 24. Ausführungsges. v. 17. März
’) 1884/85 erschien zum ersten Male ein Staatszuschuss bei Kap. 123 Tit, 15 des
Kultusetats.
        <pb n="58" />
        11. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 44—47, 1039

1870 (G.-S. S. 187) des Regulativs vom 23. März 1870, für die Elbe:
587 u. 12 der Elbschiffahrts-Additionalakte v. 13. April 1844 (G.-S. 8.461)
nebst den dazu erlassenen Ministerialvorschriften v. 27. Dez. 1890 betr. die
Patentirung als Elbschiffer,') endlich für die Weser $ 4 der Weserschiffahrtsakte
 v. 10. Sept. 1823 (G.-S. 1824 S. 25) u. Art. II der
Additionalakte v. 3. Sept. 1857 (G.-S, 1858 S. 453).
$ 47, Die Frequenz der Schulen geht aus nachfolgenden
Zahlen hervor:
Schifferschulen (für Binnenschiffahrt).
Er- Letzte Schülerzahl,
Sitz der Anstalt öffnungs- soweit zu ermitteln
Jahr 1899 1900 1901]
1888 46
1888
1890
L890
1890
1894/95
1894
1894
1895
18396
1891/92
892/93
894/95
895/96
„8395,96
1897/98
1897/98
898/99
1898/99
898/99
1898
1899
1899
1899
1900
1900
1901
1902

| Akon 2... 0004
2. Tangermünde ...
5 Parey .......-.
14. Kl. Wittenberg ..
5. Lauenburg. .....
6. Schönebeck. ....
7. Rogätz .......
8, Elster ........
9 Gr. Rosenburg?). .
10. Mühlberg. .....
11 Ruhrort. ......
12 Zehdenick a. H. ..
13. Bredereiche ....
14. Havelberg. .....
15. Alsleben a. S. ...
16, Fürstenberg a. 0.
17. Wettina. S, ....
18. Thorn ....,...4
19. Gr. Neuendorf .,.
20 Tschicherzig ,...
21, Pretzsch ......
22. Plauea.H......
23. Pritzerbe ,.....
24. Fürstenwalde ‚..
25. Polenzig. ......
26. Lehnin .......
27. Linum. .......
28. Hameln, ......
Zur Deckung der Ausgaben, soweit sie nicht durch das Schulgeld
 beglichen werden, giebt der Staat einen Zuschuss von ?/s, und
den Rest mit '/, gewährt gewöhnlich die Gemeinde, die auch für die
Unterrichtsräume, deren Heizung, Reinigung und Beleuchtung sorgt,
andernfalls Sehiffervereine, Handelskammer u. s. w.

!) Die neuen Prüfungsgebühren für Schiffs- u Flossführer auf der Elbe sind am
il. April 1891 in Kraft getreten. Aus den bei Kap. 29. Tit. 2 der Einnahme vereinnahmten
Prüfungsgebühren (4 5 M.) werden die Prüfungskosten gedeckt, vergl. Vermerk zu Kap. 69
Tit. 6 der Ausgaben im Etat,
2) Privatschule.
        <pb n="59" />
        1040 Dritter Hauptabsccnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
VIl. Rheinschiffahrt-Centralkommission.
(Kap. 68 'Tit. 11 der Ausgabe).
$ 48, Diese Kommission ist errichtet auf Grund. des Art. 43, der
zwischen den 6 Staaten Preussen, Baden, Bayern, Frankreich (jetzt
Elsass-Lothringen), Hessen und den Niederlanden vereinbarten Rheinschiffahrtsakte
 (revidirt unt. 17. Okt. 1868, Preuss. Ausführ.-Gesetz v.
17. März 1870, G.-S. 1869 8. 798 u. 1870 8. 187).
Jeder der genannten Staaten sendet einen Bevollmächtigten in die
Kommission. Der Vorsitz wird alljährlich durch Loos bestimmt. Die
Kommission tritt einmal im Jahre zu einer ordentlichen, meist jetzt
auch noch einmal ausserordentlich zusammen. Sie hat nicht nur verwaltende
 und polizeiliche Funktionen wahrzunehmen, sondern kann
auch — neben den obersten Rheinschen Schiffahrtsgerichten der Einzelstaaten
 — Art. 38 der Akte — als 2. Instanz gegen die Rheinschiffahrtsgerichte
 angerufen werden (Art. 37 der Akte). Von dieser Befugniss
wird seitens der Parteien in ausgiebiger Weise Gebrauch gemacht
(Art. 34, 37).
Der preussische Bevollmächtigte steht unter dem Minister der auswärtigen
 Angelenheiten und erhält seine Diäten aus dessen Reisekostenfonds.
 Nur die sächlichen Kosten (Druck der Berichte u, s. w.) werden
aus Kap. 68 Tit. 11 des Handelsetats bestritten.
Der der Centralkommission unterstehende Rheinschiffahrtsinspektor
zu Coblenz ist in seinen Amtsverrichtungen der Centralkommission
untergeordnet (Art. 41 a. a. 0.). Seine Besoldung steht auf dem Etat
der Bauverwaltung.
Die Kommission ist nicht zu verwechseln mit der sogen. Rheinschiffahrtskommission
 (s. Buch V dieses Bandes).
B. Ausgaben im Interesse des Handels.')

Il. Börsenkommissare.
$ 49, Auch schon vor Erlass des Reichs-Börsengesetzes v. 22. Juni
1896 (R.-G.-Bl. S. 157) fand an den Börsen der meisten deutschen
Bundesstaaten eine gewisse Aufsicht statt, so in Preussen auf Grund
des Art. 3 des Einf.-Ges. zum Handelsgesetzbuch v. 24. Juni 1861
(G.-S.8.449) durch Handelskammern und kaufmännische Korporationen.
Die Beaufsichtigung hatte sich aber vielfach als nicht genügend
erwiesen, um gewisse Auswüchse des Börsenbetriebes, besonders in
Bezug auf Börsenspiel, Terminhandel, Papieremissionen u.s.w. zu
verhindern.
Durch das Reichsgesetz v. 22, Juni 1896 (R.-G.-Bl. 8. 157) sollte
nun einheitliches Recht geschaffen werden. Dabei wurde die Genehmigung
 und Beaufsichtigung wie Schliessung der Börsen den
Landesregierungen übertragen, welche die unmittelbare Beaufsichtigung
wieder den Handelsorganen (Handelskammern, kaufmännischen Korpo-
        <pb n="60" />
        1. Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 48, 49. 1041

rationen) übertragen können, daneben aber an allen Börsen — kleine
ausgenommen 82 Abs. 2 d. Ges.?) — Staatskommissare bestellen müssen,
damit durch diese die Regierung stets in reger Fühlung mit dem
Börsenbetriebe bleibe und jederzeit unmittelbar von beachtenswerthen
Vorgängen in Kenntniss gesetzt werde.
Aufgabe dieser letzteren ist es, den Geschäftsverkehr an der Börse,
sowie die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze
und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung
 zu überwachen. Sie können den Börsenberathungen bei-Wohnen
 und haben insbesondere auch im ehrengerichtlichen Verfahren
die Staatsinteressen wahrzunehmen ($$ 9—27 d. Ges.). Sie haben auf
hervorgetretene Missbräuche die Börsenorgane aufmerksam zu machen,
und zugleich über Mängel und Mittel zu ihrer Abstellung der vor-Zesetzten
 Behörde Bericht zu erstatten.
Die Börsenorgane sind der Börsenausschuss (80 Mitglieder vom
Bundesrath auf 5 Jahre wählbar), welcher zur Begutachtung über die
durch das Börsengesetz der Beschlussfassung des Bundesraths über-Wiesenen
 Angelegenheiten dient, und Anträge an den Reichskanzler
stellen kann, sowie der Börsenvorstand, welcher für die Aufrechterhaltung
 der Börse und den Geschäftsverkehr zu sorgen hat. Auf
die einzelnen Bestimmungen des Börsengesetzes zur Verhinderung
einzelner der hervorgetretenen Missstände, einzugehen, würde hier zu
Weit führen.
Die Börsenordnungen werden von der Landesregierung genehmigt.
Der Dienst der Staatskommissare wird bei den meisten preussischen
Börsen nebenamtlich wahrgenommen. Nur bei den Börsen in
Berlin und Frankfurt a. M. erschien die Bestellung besonderer Beamten,
und zwar bei ersterer von 2 Börsenkommissaren, von denen der eine
dem anderen vorgesetzt ist, und bei letzterer eines solchen geboten,
Von den drei Stellen ist vorläufig nur die des leitenden Beamten bei
der Berliner Börse als etatsmässige und besoldete errichtet worden,
Während die beiden anderen, da möglicherweise das Bedürfniss für sie kein
lauerndes ist, zunächst auftragsweise gegen Remuneration versehen
werden.
Dem leitenden Staatskommissar bei der Berliner Börse ist bei der
Schwierigkeit und Wichtigkeit seines Amts ein festes pensionsfähiges
Gehalt in Höhe des früheren Maximalsatzes der Besoldung der vortrayvenden
 Räthe bei den Ministerien (9900 M.) beigelegt, daneben aber

!) Das kaufmännische Unterrichtswesen wird an besonderer Stelle behandelt ($S 65 ff.)
?) $2 Abs. 2 lautet: Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die
Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren
($ 9 f£ a. a. 0.) beschränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Be-Stellung
 eines Staatskommissars abgesehen werden. Keine Kommission besteht z. B. für
lie Ruhrorter Schifferbörse, sowie für die Börsen zu Elbing, Düsseldorf, Essen und für die
Produktenbörse Grimmen. Die Produktenbörsen Posen und Gleiwitz haben sich aufgelöst.
        <pb n="61" />
        1042 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

nach Bedarf noch eine nicht pensionsfähige Funktionszulage von
höchstens 5100 M. (aus Tit. 9a) gewährt, damit er ein Gesammteinkommen
 von 15 000 M. (ausser dem Wohnungsgeldzuschusse) erreichen
kann. (1200 M. Wohnungsgeldzuschuss aus Tit. 5.)
Zur Remunerirung der zunächst auftragsweise zu bestellenden
beiden Börsenkommissare bei den Börsen in Berlin und Frankfurt a. M.
werden ebenfalls aus Tit. 9a 5400 M. bezw. 2400 M. gewährt.
Der Frankfurter Kommissar hat einen Stellvertreter, der im Nebenamt
 800 M. bezieht. Ferner sind bestellt an Staatskommissaren im
Nebenamt je 1 für die Börsen zu Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau,
Magdeburg, Cöln und Hannover, meist Regierungsräthe, welche je
1200 M. im Nebenamt beziehen (Hannover nur 900 M.). Die ersten 4
und Hannover haben je einen Vertreter, der 200—400 M. Remuneration
erhält, die Dienstaufwands- und Bureaukosten werden aus Tit. 11 bestritten
 (1902: 7000 M.).
Nach $57 des Börsengesetzes entstehen auch gewisse Börsengebühren
 für Eintragung ins Börsenregister (150 M. und jährlich 25 M.
Erhaltungsgebühr) die in die Staatskasse fliessen und bei Kap. 29
verrechnet werden.

Il. Aichungsbehörden.
(Kap. 29 Tit. 3 der Einnahme, Kap. 68 Tit. 3a der Ausgabe, Tit. 5, 6a, 11, 15 der Ausgabe.)
$ 50. Es ist die Aufgabe der Aichungsbehörden, die Masse, Gewichte,
 Waagen, Gefässe und sonstige Messwerkzeuge, welche nach den
Vorschriften der Reichs- und Landesgesetzgebung behufs der Verwendung
 im Verkehr der Stempelung bedürfen, nach Feststellung ihrer
vorschriftsmässigen Beschaffenheit mit dem Beglaubigungsstempel zu
versehen und bei der polizeilichen Durchführung des Mass- und Gewichtswesens
 mitzuwirken.
Die alte preussische Mass- und Gewichtsordnung v. 16. Mai 1816
(G.-S. 8. 142) wurde auf Grund des Art. 4 Ziff. 3 der Reichsverfassung
durch die Mass- und Gewichtsordnung v. 17. Aug. 1868 (B.-G.-Bl.
S. 478 ff.) beseitigt, welche als Einheit für Längenmasse das Meter, für
Flächenmasse das Quadratmeter, für Körpermasse das Kubikmeter,
für Gewichte das Kilogramm einführte.
Hinsichtlich der zur Aichung und Stempelung der im Verkehr zu
verwendenden Masse, Gewichte und Waagen bestimmte das gedachte
Reichsgesetz, dass dieses Geschäft durch besondere Aichungsämter
ausgeübt werde, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird.
Diese Aemter werden mit den erforderlichen Gebrauchs- und Kontrollnormalen
 versehen; die für die Aichung u.s.w. zu erhebenden Gebühren
werden durch eine allgemeine Aichgebührentaxe für das Deutsche
Reich geregelt. Die Errichtung der Aichungsämter steht den Bundesregierungen
 zu und erfolgt nach den Landesgesetzen; dieselben können
auf einen einzelnen Zweig des Aichungsgeschäftes beschränkt werden,
oder mehrere Zweige desselben umfassen.
        <pb n="62" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $ 50. 1043

Damit im ganzen Bundesgebiete das Aichungswesen nach übereinstimmenden
 Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend
gehandhabt werde, ist durch den Art. 18 der Mass- und Gewichtsordnung
 die Errichtung einer Normal-Aichungskommission
angeordnet worden, welche vom Reiche bestellt und unterhalten
wird, ihren Sitz in Berlin hat, und deren Ausgaben auf dem Reichshaushaltsetat
 stehen.)

Organisation.
In Preussen bestand hinsichtlich der Organisation der Aichungsbehörden
 im Jahre 1869 ein ziemlich buntes Durcheinander (s. bei
v. Rönne a. a. 0. III S. 236), weshalb der Gegenstand durch das Gesetz
v. 26. Nov. 1869 (G.-S. S. 1165) und die Instruktion des Handelsministers
Y. 6. Jan. 1870 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 56) für die ganze Monarchie einheitlich
 geregelt wurde.
Darnach sind die Aichungsämter Gemeindeanstalten, jedoch mit
Ausnahme der Aichungsämter an denjenigen Orten, wo die Aichungsinspektoren
 ihren Sitz haben, welche Staatsanstalten sein und unter
der unmittelbaren Leitung der Aichungsinspektoren stehen sollen.
Die Aichungsämter bestehen aus einem Vorsteher, welchem die all-Semeine
 Leitung der Geschäfte obliegt, und einem Sachverständigen
als Aichmeister; im Falle des Bedürfnisses ist jedoch das Personal zu
vermehren. Zu Aichmeistern können nur solche Personen bestellt
Werden, deren technische Befähigung von dem vorgesetzten Aichungsinspektor
 nach vorgängiger Prüfung anerkannt und bescheinigt ist.
Die Errichtung von Aichungsämtern ist von einer Genehmigung
des Ministers für Handel und Gewerbe abhängig. Dieselbe kann
jedoch Gemeinden, welche die zu einem Aichungsamte nöthigen
Lokalitäten und Einrichtungen beschaffen und eine zum Aich-Meister
 qualifizirte Persönlichkeit nachweisen, nicht vorenthalten
werden. Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Aichungsämter
wird durch die Gemeindebehörden und durch Aichungsinspektoren
ausgeübt, deren in der Regel einer für jede Provinz ernannt wird.
Letztere sind befugt, die Aichungsämter ihres Distrikts in technischen
Angelegenheiten durch Vermittelung der Gemeindebehörden mit An-Weisung
 zu versehen. Die Aichungsinspektoren sind Staatsbeamte.?)
Solche Zweige des Aichungsgeschäftes, welche eine besondere Sachkunde
 und Geschicklichkeit erfordern, können ausschliesslich
Sinzelnen Aichungsämtern übertragen oder auch den Staatsaichungsämtern
 ganz vorbehalten werden. Die Kosten der Errichtung und
Unterhaltung der Aichungsämter an den Orten, wo die Aichungs-Nspektoren
 ihren Sitz haben, übernimmt der Staat, welcher dagegen

!) Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs. 1899. 8.89.
?) Sie sind dem Minister untergeordnet, unterstehen aber der Aufsicht der Ober-Präsidenten.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. If.
        <pb n="63" />
        1044 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

auch die bei denselben aufkommenden Gebühren bezieht; die Kosten
der übrigen Aichungsämter, sowie andererseits die bei ihnen aufkommenden
 Gebühren, fallen den betreffenden Gemeinden zu.
Die Befugnisse der einzelnen Aichbehörden sind verschieden abgegrenzt,
 einige sind nur zur Aichung von Waagen und Gewichten,
andere von Waagen, Gewichten, Hohlmassen und Flüssigkeitsmassen,
die Dritten ausserdem noch zur Aichung von Fässern, Messwerkzeugen
 für trockene Gegenstände, Präcisionsgegenständen u. s. w. befugt.
Die an die Ausrüstung der Aichämter zu stellenden Anforderungen
richten sich nach deren Aichungsbefugnissen, welche in jedem Falle
ausdrücklich festgestellt werden.
Die Zahl der Aichungsämter ist eine sehr grosse. Sie betrug in
den Provinzen:

L902
30
49
17
22
ul 52
55 59
26 26
57 57
70 75
67 70
147 15?
589 609
Die Zahl der Aichungsinspektionen und somit auch der staatlichen
 Aichungsämter ist demgegenüber eine nur geringe, 11
(in Berlin, Breslau, Cöln, Dortmund, Hannover, Cassel.
Kiel, Königsberg, Magdeburg, Posen, Stettin). An Inspektoren
sind 7 etatsmässig angestellt,') ausserdem 2 remuneratorisch und 2
im Nebenamte.
2 der Inspektoren nehmen gegen geringe Vergütung die Aufsicht
über die Aichungsämter des Herzogthums Anhalt und des Fürstenthums
 Schwarzburg-Sondershausen bezw. der Herzogthümer Sachsen-Meiningen,
 Koburg-Gotha und des Fürstenthums Waldeck wahr.
Als Kassen- und Bureaubeamte sind 9 thätig, ferner sind etatsmässig
 an den staatlichen Aichungsämtern angestellt 31 Aichmeister
und 4 Unterbeumte.

1895
30
‘9
6
71

Einnahmen und Ausgaben.
$ 51. Die Einnahmen der Aichungsämter aus Aichungsgebühren
werden bei Kap. 29 Tit. 3 (nach 2jährigem Durchschnitt) in Ein-1)

 die in den gesperrt gedruckten Orten ihren Sitz haben.
        <pb n="64" />
        IX. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $ 51. 1045

nahme verrechnet. Für die Höhe der Gebühren ist die erwähnte
Taxe massgebend, die auch für die kommunalen Aichungsämter gilt.
Diese Taxe ist erlassen unterm 928, Dez. 1884 (Besond. Beil. 5
des R.-G.-Bl. 1884) nebst Abänderungen v. 6. Mai 1892, 8, Mai 1894,
18. Aug. 1900 (No. 38, 26, 38 der betr. Reichsgesetzblätter).
Die von den staatlichen Aemtern vereinnahmten Gebühren sind
in fortwährender Steigerung begriffen und übersteigen die Ausgaben
erheblich. 1879/80 stellten sie sich auf 124610 M. und stiegen bis
1896/97 auf 186810 M., stiegen 1897/98 auf 249112 M. und seitdem
bis 1902 auf 377 607 M.

i iligt: Königsber
Die einzelnen Aichämter sind an letzter Summe wie Bolt Jofhoiee ne
23.023 M., Berlin 173 180 M., Stettin 11170 M., Posen 7430 Ma 10090 ® N HRSCL TEE a.
burg 16 970 M, Kiel 8220 M, Hannover 10528 M., Dortmun m
’
Cöln 77 510 M.

Die Ausgaben werden bestritten aus Kap. 68 Tit. 3a, 5, 6a, 10
bis 10h, 11, 16.
Die Aichungsinspektoren, welche sich ganz vorwiegend aus
Technikern mit höherer akademischer Ausbildung zusammensetzen,
erhielten Anfangs der 80 er Jahre nur durchschnittlich 2700 M., Anfang
der 90er Jahre 3600 M. und stiegen bei der allgemeinen Besoldungsverbesserung
 1897/98 auf durchschnittlich 3950 M. (Höchstgehalt
5400 M.). Sie bilden eine Besoldungsgemeinschaft für sich, haben also
keine Dienstalterszulagen. Die Bureau- und Kassenbeamten stehen
mit 1500 bis 3300 M. den Bausekretären der Bauverwaltung und den
Hauptsteueramts- Assistenten gleich.
Die Aichmeister rangiren mit 1500 bis 2700 M. gegenwärtig mit
den mittleren Werksbeamten I. Klasse der Bergverwaltung, den Bureauassistenten
 und Stationsverwaltern der Eisenbahnverwaltung, den Wasserbauwarten,
 Hafenpolizeisekretären u. s. w. gleich.
Bis 1885/86 wurden die Stellen der Aichmeister, Aichmeistergehilfen und Rechnungsführer
 bei den königlichen Aichungsämtern nicht auf dem Etat geführt, weil der Umfang
der Arbeit sich nicht im Voraus übersehen liess, Seitdem sich aber die Zahl der dauernd
orforderlichen Beamten bestimmter übersehen liess, konnte man, um völlig geeignete und tüchtige
Kräfte zu erhalten, die etatsmässige Anstellung nicht länger zurückhalten. Es wurden daher
zum ersten Mal im Etat 1885/86 20 neue Stellen (14 Aichmeister, 4 Hilfsaichmeister und
2 Rechnungsführer) mit 1550 M. Gehaltsdurchschnitt eingestellt. (Vergl. Erläuterungen zu
Jenem Etat.)

Auch für 3 Boten wurden 1885/86 zum ersten Male etatsmässige
Stellen (1550 M. im Durchschnitt) eingeführt; jetzt erhalten die
4 Unterbeamten je 900 bis 1500 M.
Die Remunerationen für das nicht festangestellte Personal erfolgen
aus Tit. 6a 1902: 48342 M.
(Zur Remunerirung des nicht festangestellten Personals bei den
Aichungsämtern und an Funktionszulage für Hülfsleistung in den

1) 19 Aichbeamte haben Dienstwohnung
        <pb n="65" />
        1046 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Aichungsinspektionsgeschäften 300 M. bezw. 2150 M. für 3 Aichmeister,
43342 M.)
Von Kap. 68 Tit. 5 entfielen für 1902 auf die Aichbehörden 13608 M.
+660 M. für Unterbeamte, von Tit. 11 16300 M. und 5500 M. für
Aichung der Rheinschiffe, von Tit. 16: 4950 M.
Die Gesammtausgaben für die Aichungsbehörden betrugen also
1902 (nach dem Etat) rund 206000 M. gegen rund 377000 M. Einnahmen.


Extraordinarium. ;
8 51a. Die Baukosten und Einrichtungskosten der Aichungsämter
 trägt der Staat. Im Extraordinarium der Jahre 1898/94—1901
wurden 579 690 M. zu derartigen Zwecken bereit gestellt.

C. Ausgaben im Interesse von Gewerbe und Industrie.
$ 52, Hier kommt zunächst in Betracht die wichtige Einrichtung der
l. Gewerbeinspektoren.')
Die Einrichtung der Gewerbeinspektoren (Gewerbeaufsichtsbeamten)
steht in enger Beziehung zu der Arbeiterschutz-Gesetzgebung,
denn den (jewerbeinspektionsbeamten ist keineswegs die Beaufsichtigung
 des gesammten industriellen und gewerblichen Betriebes übertragen.
 Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst vielmehr im Wesentlichen
nur diejenigen Bestimmungen, welche dem Schutz und der Wohlfahrtspflege
 der gewerblichen Arbeiterbevölkerung gewidmet sind.
In Preussen wurde das erste Arbeiterschutzgesetz für jugendliche
Arbeiter unterm 9. März 1839 erlassen, worin u. a. bestimmt wurde,
dass vor zurückgelegtem 9. Lebensjahr niemand in Fabrik-, Hüttenund
 Bergbaubetrieben zu regelmässsiger Beschäftigung angenommen
werden dürfe, und dass junge Leute vor zurückgelegtem 16. Lebensjahr
 nicht über 10 Stunden täglich, bei Nacht und an Sonntagen überhaupt
 nicht, beschäftigt werden dürfen.
Um die Durchführung dieser und weiterer zum Schutze der
Arbeiter im Verwaltungswege getroffenen Bestimmungen zu sichern,
wurden durch Gesetz v. 9. Febr. 1849 Gewerberäthe in Bezirken mit
erheblich entwickeltem gewerblichen Verkehre eingerichtet. Dies
waren aber keine Einzelbeamten, sondern Körperschaften, die durch
Wahlen aus dem Handwerkerstande, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
 der Fabriken und aus dem Handelsstande hervorgingen.
Die Institution bewährte sich indessen nicht.
Bei Gelegenheit der Revision des Arbeiterschutzregulativs vom
9. März 1839 durch die Novelle v. 16. Mai 1853 wurde daher (in $ 11)
vorgeschrieben, dass die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes
da, wo sich ein Bedürfniss herausstelle, durch besondere einzelne
1) Plotke, „Die Gewerbeinspektion in Deutschland“, Berlin, Carl Heymann. 1899.
        <pb n="66" />
        II Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 51a, 52. 1047

Fabrikinspektoren mit ortspolizeilichen Befugnissen wahrgenommen
 werden sollte. Solche Bezirke waren damals nur 3, Düsseldorf,
 Aachen und Arnsberg (1854).
Unterm 24. Mai 1879 erhielten die der Zahl nach inzwischen vermehrten
 Fabrikinspektoren eine neue Dienstanweisung, wobei ihnen
zugleich der Titel „Gewerberäthe“ beigelegt wurde.
Die auf Grund der kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881
und der internationalen Arbeiterschutzkonferenz i. J. 1890 stattgehabte
Abänderung der Reichs-Gewerbeordnung durch Gesetz v. 1. Juni 1891
(sog. Arbeiterschutzgesetze), in welchem die Verhältnisse der gewerblichen
 Arbeiter hinsichtlich der Sonntagsruhe, Ausbildung, Lohnzahlung,
 Entlassung, Fürsorge für Gesundheit, sittliches Wohl u. s. w.
neu und eingehend geregelt wurden, hatten naturgemäss auch eine
gesteigerte Thätigkeit und Erhöhung der Bedeutung der staatlichen
Gewerbeaufsichtsbeamten zur Folge.
In 8 139b des letzteitirten Gesetzes war bestimmt worden, dass
die von den Landesregierungen zu ernennenden, zur Durchführung der
Arbeiterschutzvorschriften bestimmten besonderen Beamten bei Ausübung
 dieser Befugnisse alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden
 geniessen sollten. Das nähere über die Zuständigkeiten
blieb der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Für Preussen ergingen zur Ausführung die Allerh. Erlasse vom
27. April 1891 und 27. Jan. 1898. Durch ersteren Erlass wurden an
den Regierungen besondere technische Regierungs- und Gewerberäthe
 mit dem Range IV. Klasse angestellt und ihnen zur Unterstützung
 für gewisse Bezirke gewerbetechnische Beamte (Gewerbe-In-Spektoren
 mit dem Range V. Klasse) beigegeben, denen zugleich —
um die Kosten für die Staatskasse zu vermindern — die Revision der
Dampfkessel gegen Gebühren übertragen werden konnte.
Für Regierungsbezirke mit besonders hoch entwickelter Industrie
konnten den Regierungs-Gewerberäthen Hilfsarbeiter aus der Zahl der
Gewerbe-Inspektoren zugeordnet werden, und andererseits für mehrere
Regierungsbezirke mit schwach entwickelter Industrie ein Gewerberath
angestellt werden, der bei der Regierung, an deren Sitze er seinen
Wohnort hat, die gesammten Geschäfte wahrzunehmen hatte, dagegen
bei den übrigen Regierungen in den laufenden minder wichtigen Geschäften
 durch einen Hilfsarbeiter aus der Zahl der Gewerbe-Inspektoren
 vertreten wurde, dem zugleich auch ein Inspektionsbezirk über-Wiesen
 werden sollte.
Die Hälfte aller Gewerbeinspektoren kann nach mindestens
12jähriger Dienstzeit den Charakter als „Gewerberath“ mit dem Range
IV, Klasse erhalten.
Der Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten wurde zugleich
durch eine Dienstanweisung vom 23. März 1892 neu und eingehend
yeregelt.
        <pb n="67" />
        1048 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.

Nach der Dienstanweisung sollen die Gewerbeaufsichtsbeamten
einerseits in Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden obliegenden
 Thätigkeit für eine möglichst vollständige und gleichmässige
Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung Sorge tragen,
andererseits aber zugleich eine Vertrauensstellung zwischen Arbeitgebern
 und Arbeitern zu erlangen suchen, um die bei der Durchführung
 jener Bestimmungen hervortretenden Interessengegensätze
möglichst auf gütlichem Wege auszugleichen. Sie sind berechtigt und
verpflichtet, die ihrer Aufsicht unterstellten gewerblichen Anlagen bei
Tag und gegebenen Falls auch bei Nacht zu revidiren und dabei insbesondere
 auch darauf zu sehen, dass die Vorschriften des &amp;amp; 16 der Gewerbeordnung
 nicht unbeachtet bleiben, vor Allem aber auf die ordnungsmässige
 Durchführung der zum Schutze der Arbeiterbevölkerung
gegebenen Vorschriften zu sehen. Polizeiliche Straffestsetzungen und
in der Regel auch polizeiliche Zwangsverfügungen sollen sie nicht
selbst vornehmen, sondern bei den ordentlichen Polizeibehörden in
Antrag bringen (s. auch $ 53).
$ 53, Ueber die finanziellen Erwägungen, welche für die
Staatsregierung bei der Durchführung der Neuorganisation massgebend
waren, giebt die als Beilage C dem Handels-Etat für 1891/92 beigegebene
 Denkschrift Aufschluss.
Danach war beabsichtigt, im Laufe von 4 Jahren nach und nach
die Zahl der Gewerbeaufsichtsbeamten auf 26 Regierungs- und Gewerberäthe,
 97') Gewerbeinspektoren, von denen 17 als Hilfsarbeiter der
Regierungs-Gewerberäthe zu fungiren haben und 40 Gewerbe-Inspektions-
 Assistenten gebracht werden. Die Kosten wurden auf 1208 720 M.
—450 000 M. Einnahmen aus Dampf kessel-Revisionen =758 720 M. veranschlagt,
 was gegenüber dem in dem Vorjahre (im Jahre 1890/91) für
das gesammte Gewerbeaufsichtspersonal ausgeworfenen Betrage von
184000 M. ein Mehr von 574720 M. ergab.
Trotz dieser starken Personalvermehrung ist im Laufe der ferneren
 Jahre eine weitere Erhöhung der Stellenzahl unerlässlich gewesen,
obgleich (s. $ 57) inzwischen die die Beamten sehr belastenden Kesselrevisionsgeschäfte
 in Wegfall gekommen sind.
Der Grund liegt sowohl in der fortwährenden Ausdehnung des
Geschäftskreises der Gewerbeinspektionsbeamten, wie in der durch den
gewaltigen Aufschwung der Industrie herbeigeführten stärkeren Inanspruchnahme
 der Beamten in allen Zweigen ihrer Dienstthätigkeit.
Die Prüfung der Projekte für gewerbliche Neuanlagen sowie für Umund
 Erweiterungsbauten hat allein schon eine sehr bedeutende Arbeitslast
 verursacht. Die Beamten haben nicht allein die Projekte der
nach $ 16 der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen Anlagen zu
prüfen, sondern sollen auch beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau nicht

1) Nach dem Etat 1892/93 auf 100 erhöht.
        <pb n="68" />
        IT. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 53, 54, 1049

genehmigungspflichtiger Unternehmungen mitwirken, damit diese von
vornherein den Anforderungen der $$ 120a—120e der Gewerbeordnung
©Nntsprechend eingerichtet und den Gewerbetreibenden die durch sonst
nachträglich zu stellenden Forderungen dieser Art entstehenden Mehrkosten
 und Weiterungen erspart bleiben.
Weitere stets wachsende Ansprüche an die Thätigkeit der Beamten
ergeben sich aus der sonstigen Durchführung der vom Bundesrathe auf
Grund des 8 120e der Gewerbeordnung zum Schutze der Gesundheit
der Arbeiter in gefährlichen Betrieben erlassenen Bekanntmachungen,
deren Zahl noch keineswegs als abgeschlossen gelten kann.
Die ungewöhnlich lebhafte Thätigkeit auf fast allen Gebieten des
gewerblichen Lebens hat die Zunahme der Unfälle, und zwar nicht
blos der leichten, zur bedauerlichen aber unvermeidlichen Folge gehabt.
Ueber die Ursachen dieser Erscheinung auch im Einzelnen sich zu
Informiren, ist eine der vornehmsten Aufgaben der Gewerbeaufsichtsbeamten.

Endlich ist die Inkraftsetzung der Bestimmung in $ 154 Abs. 3
der Gewerbeordnung von Einfluss, sodass sich in den letzten Jahren
Stellenweise sogar ein Mangel an qualifizirten Bewerbern für die neuen
Stellen im Gewerbeaufsichtsdienst fühlbar gemacht hat. Bei dem fort-Währenden
 Flusse der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Arbeiter-Schutzes
 (Kinderschutz, Beaufsichtigung der Hausindustrie u. s. w.,
Bekanntmachungen des Bundesraths betr. Ausdehnung der Schutzvor-Schriften
 auf weitere Gewerbegruppen u. s. w.) ist in der nächsten Zeit
Noch eine fortwährende Steigerung der Zahl der Gewerbeaufsichtsbeamten
 mit Sicherheit zu erwarten.
$ 54. Nach dem Etat für 1902 betrug der Personalbestand:
a) Regierungs- und Gewerberäthe .....0.0.0.000000000004 27
b) Gewerbeinspektoren, einschliesslich der 5 gewerbetechnischen
Hilfsarbeiter
und zwar etafsmässige .,.....00..0000-.00000 118
und kommissarische . ......0.000000000000H 9= 122
c) Gewerbeinspektions-Assistenten
und zwar etatsmässige ,... ‚mm am MB
und kommissarische. ....... 200004 66— 78
4) Gewerbeinspektions-Assistentinnen, kommissarisch TE
Beamte überhaupt ... 231
(ohne den nur nebenamtlich beschäftigten kommissarischen Gewerberatl
in Sigmaringen).
_ Man ersieht hieraus, dass das Prozentverhältniss der kommissaschen
 Siellen zu den etatsmässigen in den letzten 10 Jahren ein
Ziemlich ungünstiges geworden ist, wenn auch andererseits die kom-Missarischen
 Assistentenstellen die Heranbildung cines gut geschulten
Inspektionspersonals erleichtern.
Je zusammen einen Regierungs- und (Gjewerberath hesitzen die beiden Regierungen in
Öst- und Westpreussen, sowie Posen und die 8 pommerschen Regierungen, die 3 Regierungen
Hannover, Osnabrück, Aurich, ferner Lüneburg und Stade, alle übrigen Regierungen und Berlin
        <pb n="69" />
        1050 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung
haben je | Regierungs- und Gewerberath, Sigmaringen hat einen kommissarischen Gewerberath
im Nebenamt. Gewerbeinspektoren stehen den Regierungs- und Gewerberäthen zu Berlin (D,
Arnsberg (1), Oppeln (1) und Düsseldorf (2) zur Seite Die Zahl der Gewerbeinspektionen in
den einzelnen Regierungsbezirken beträgt Königsberg 2, Gumbinnen 2, Danzig 3, Marienwerder
 3, Potsdam 5, Frankfurt 4, Berlin 5, Stettin 2, Köslin 2, Stralsund 1, Posen 3,
Bromberg 2, Breslau 6, Liegnitz 4, Oppeln 6, Magdeburg 4, Merseburg 4, Erfurt 2, Schleswig
 4, Hannover 3, Osnabrück 1, Aurich 1, Hildesheim 3, Lüneburg 2, Stade 2, Münster 2,
Minden 3, Arnsberg 9, Cassel 3, Wiesbaden 4, Coblenz 2, Düsseldorf 8, Cöln 4, Trier 3,
Aachen 3, Summa 117 An einer grossen Anzahl von Gewerbeinspektionen sind ausserdem
Assistenten (78) und neuerdings auch Assistentinnen (3 in Berlin und 1 in M.-Gladbach)
angestellt.

Vorbildung.
$ 55. Die Inspektionsbeamten rekrutiren sich gegenwärtig zum
grossen Theil aus der Gruppe der höheren Baubeamten, welche das
erste Staatsexamen zurückgelegt haben (Reg.-Bauführer für das
Maschinenbaufach), ferner aus Diplomingenieuren, Chemikern, die
eine längere Praxis in Fabriken nachgewiesen haben u. s. w. Seit dem
7. September 1897 ist eine Prüfungsordnung erlassen, von deren Absolvirung
 die definitive Anstellung abhängig ist (M.-Bl. f. d. i. V. 8. 221).
Nach dieser Prüfungsordnung ist zur Anstellung als Gewerbeaufsichtsbeamter erforderlich:
 1, 5jähriges technisches Studium; 2 1'/,jähriges Studium der Rechts- und
Staatswissenschaften auf Deutschen Hochschulen; 3. 1'/,jähriger Vorbereitungsdienst bei
den Gewerbeaufsichtsbehörden; 4, Ablegung zweier Prüfungen. Die erste Prüfung kann
diejenige des Reg.-Bauführers im Maschinenfach, des Bergreferendars, die Diplomprüfung
des Hüßten- oder Maschineningenieurs oder Chemikers, endlich die Vorprüfung des Nahrungsmittel-Chemikers
 oder die Doktorpromotion eines Chemikers sein. Die zweite Prüfung erfolgt
nach 1'/,jährigem praktischem Vorbereitungsdienst vor dem Prüfungsamt in Berlin, dessen
Mitglieder der Minister ernennt.

Ausgaben.
$ 56, Die Ausgaben für die Gewerbeaufsichtsbeamten werden
geleistet aus Kap. 68 Tit. 3, 5, 6, 6e, 10b, 11 und aus Kap. 70 Tit. 1.
Zusammen kommen nach dem Etat 1902 und diesen Titeln in
Betracht: 702700 + 85 560 + 248 850 (+ 27280)') + 3420 + 606 800
+ etwa 8500 M. in Sa. 1655880 (+ 27230) M.
Zu Tit. 3 und 6 (Besoldungen).
Vor der Neuorganisation im Jahre 1891 hatten die Gewerberäthe
nur ein Gehalt von 2400 M. bis 4800 M. zu beanspruchen. Etatsmässige
Gewerbeinspektorenstellen gab es nicht. Nach der Organisation
wurden die Regierungs- und Gewerberäthe im Gehalte den Regierungsräthen,
 die Gewerbeinspektoren den Bauinspektoren gleichgestellt
(4200 M. bis 6000 M. bezw. 83600 M. bis 4800 M.). Mit diesen sind
sie bei der allgemeinen Besoldungsverbesserung 1897/98 auf 4200 M.
bis 7200 M. bezw. 3600 M. bis 5700 M. gestiegen. Seit dieser Zeit
giebt es auch erst etatsmässige Assistentenstellen, die mit 3300 M.
fest dotirt sind.

1) Lediglich durchlaufend S$ 57
        <pb n="70" />
        1I. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 55, 56. 1051

Gegenwärtig beträgt das Diensteinkommen nunmehr:
I. Jahresgehaltsstufen der etatsmässigen a) Regierungs- und
Gewerberäthe: 4200 M., 4800 M., 5400 M., 6000 M. 6600 M., 7200 M.
(Zulagen von 3 zu 3 Jahren, Höchstgehalt also nach 15 Jahren).
b) Gewerbeinspektoren: 3600 M., 4200 M., 4700 M., 5200 M., 5700 M.
(Zulagen von 3 zu 3 Jahren, Höchstgehalt also nach 12 Jahren).
c) Gewerbeinspektions- Assistenten: Nur eine Stufe von 3300 M. Die
atatsmässigen Beamten beziehen ferner den gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuss.

Il. Jahresremunerationen der kommissarischen a) Gewerbeinspektoren:
 3600 M., b) Gewerbeinspektions- Assistenten: Durchschnittlich
 3000 M., steigend von 2400 M. bis 3600 M. ©) Gewerbeinspektions-Assistentinnen:
 2400 M.
Ausserdem beziehen die Regierungs- und Gewerberäthe und die
vewerbetechnischen Hülfsarbeiter bei Dienstreisen Reisekosten und
Tagegelder nach den tarifmässigen Sätzen bis zu je nach den örtlichen
Verhältnissen besonders festgesetzten Höchstbeträgen jährlich, die
übrigen Gewerbeaufsichtsbeamten besonders pauschalirte Dienstaufwandsentschädigungen,
 die zur Deckung aller Dienstunkosten — nicht
blos der Reisekosten — bei Geschäften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks
bestimmt sind.
Die nach Tit. 6 an 4 Gewerbeinspektoren zu zahlenden Zulagen
von 600 M. betreffen die den Regierungs- und Gewerberäthen in
Düsseldorf, Arnsberg, Berlin und Oppeln zur Unterstützung zugetheilten
gewerbetechnischen Hülfsarbeiter.
Die in dem genannten Titel erwähnten besonderen Aufträge
betreffen Zuschüsse für Informationsreisen, sowie für den Besuch von
elektrotechnischen, hygienischen Kursen u. s. w. (1902: 12000 M.). Für
1902 ist der Fonds zu letzteren Zwecken um weitere 10000 M. ausserordentlich
 verstärkt worden (Kap. 7 Tit. 2 des Extraordinariums), derartige
 extraordinäre Verstärkungen finden sich übrigens seit 1892/98
fast jährlich vor.
Zu Tit 6e ist zu bemerken: Zur selbstständigen Uebernahme
von Nebenarbeiten gegen Vergütung irgend welcher Art ist Genehmigung
 des Regierungspräsidenten erforderlich, welcher auch die
zu leistenden Vergütungen festsetzt und zur Staatskasse vereinnahmt,
aus der dann die Auszahlung an die Gewerbeaufsichtsbeamten
erfolgt.
Die Vereinnahmung zur Staatskasse erfolgt bei Kap. 29 Tit. 1b.
An diesen Einnahmen. die für 1902 mit 27230 M. angesetzt sind,')
sind alle Regierungen betheiligt, die Auszahlung an die Beamten erfolgt
aus dem gleich hohen Ausgabetitel Kap. 68 Tit. 6e.

ı) Bis 1896/97 betrugen sie noch nicht 10000 M. Erst seitdem haben sie sich
erheblicher gesteigert.
        <pb n="71" />
        1052 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Der Betrag bei Tit. 11 (606800 M.) ist verhältnissmässig hoch,
ergiebt sich aber aus den Aufgaben der Gewerbeinspektionsbeamten
von selbst. Auch die Regierungs- und Gewerberäthe beziehen ihre
Tagegelder und Reisekosten aus diesem Fonds, nicht aus dem allgemeinen
 Fonds Kap. 58 Tit. 11 des Finanzministeriums.
Zu Kap. 70 Tit 1 ist zu bemerken, dass ausseretatsmässige
Inspektionsbeamten, die das 32, Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und noch nicht mindestens 2 Jahre im Gewerbeaufsichtsdienste thätig
gewesen sind, Versetzungs- und Umzugskosten nicht erhalten.
Die Einstellung des bezüglichen Vermerkes stammt aus dem Jahre 1898/99 und wurde
wie folgt motivirt: Von den im Gewerbeaufsichtsdienste gegen fixirte Remunerationen
dauernd beschäftigten Beamten haben die Regierungsbaumeister auf Grund ‘des Gesetzes
vom 24. August 1896 (G.-S. S. 173) einen Anspruch auf die gesetzlichen Umzugskosten,
 sobald ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet worden
ist Unter gleicher Voraussetzung erhalten die als Gewerbeaufsichtsbeamte verwendeten
Berg-Assessoren Umzugskosten, Es entspricht daher der Billigkeit, wenn nunmehr auch
die übrigen, den vorgenannten gleichstehenden Beamten des Gewerbeaufsichtsdienstes nach
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in den Genuss dieses Vortheils gelangen. Dies soll
geschehen, sobald sie das 32. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre im
Gewerbeanfsichtsdienste thätig gewesen sind. Demgemäss ist der Text des "Titels ergänzt
 worden.

Dampfkesselrevisionen.
(Kap 29 Tit. 1d der Einnahmen und 68 Tit 64 der Ausgaben.)
$ 57. Um der Staatskasse die Durchführung der Neuorganisation
der Gewerbeaufsichtsbeamten im Anfang der 90er Jahre zu erleichtern,
wurde damals in Aussicht genommen, die Revision der Dampfkessel,
soweit sie bis dahin von den Beamten der Bauverwaltung wahrgenommen
 war,') mit der Gewerbeinspektion zu verbinden. Die Uebertragung
 der Kesselrevision von den Staatsbaubeamten auf besondere
fachtechnisch ausgebildete Beamte lag zudem im dringenden Interesse
sowohl der Bauverwaltung, als auch der Gewerbeverwaltung, da es
bei der fortschreitenden Entwickelung der Technik nicht ferner thunlich
war, die erstere mit Aufgaben zu belasten, welche ausserhalb ihres
eigentlichen amtlichen Wirkungskreises liegen und zu ihrer befriedigenden
 Lösung eine besondere für die Bauverwaltung nicht erforderliche
 technische Ausbildung verlangen. Dagegen schien sich die
Verbindung der Kesselrevision mit der Gewerbeinspektion zu empfehlen,
weil die für jene erforderliche technische Ausbildung der Regel nach auch
für die Wahrnehmung der letzteren erfordert werden muss und weil
in den meisten Fällen die Kesselrevision auch Gelegenheit zur Wahrnehmung
 der Geschäfte der Gewerbeinspektion bot und umgekehrt.
Die Verbindung beider konnte demnach zu einer erheblichen Ersparung
an Kraft, Zeit und Reisekosten führen. Daneben entsprach sie den
Wünschen der Gewerbetreibenden. Aus industriellen Kreisen waren
vielfach Klagen über die Mannigfaltigkeit der Aufsicht laut geworden.

') Vergl. hierzu Näheres in Ba. II Buch Y.
        <pb n="72" />
        II. Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $ 56. 1053
Es führte zu einer Belästigung der Industrie, wenn bald der Kesselrevisor,
 bald der Fabrikeninspektor, bald der Beauftragte der
Berufsgenossenschaft erschien, um die ihm obliegende Aufsicht wahrzunehmen.

Es wurden daher erstmalig für 1902 in Kap. 29. Tit. 1a 136 000 M.
an Einnahmen der Gewerbeinspektionen Arnsberg und Düsseldorf für
Dampfkesselrevionen eingestellt (Allerh. Erl. v. 27. April 1891). In den
folgenden Jahren wurden auch die übrigen Inspektionen mit diesen
Revisionen betraut, sodass sich jene Einnahme bis Anfang und Mitte
der 90er Jahre auf 450000 M. gesteigert hatte.
In Folge der Belastung, welche den Inspektionsbeamten neben
den sich fortwährend steigernden sonstigen Dienstpflichten, besonders
in den landwirthschaftlichen Gegenden, wo die Dampfkesselüberwachung
 bei geringer Zahl der Kessel wegen deren zerstreuter Lage
und wegen des Mangels an guten Verkehrsmitteln einen unverhältnissmässigen
 Zeitaufwand erforderte,') wurde aber schon nach dem Inhalt
des Etats 1897/98 mit dem Verbande der Preussischen Dampfkessel-Ueberwachungsvereine
 eine Vereinbarung getroffen, dass die Ingenieure
dieser Vereine vom 1. April 1897 ab die amtlichen Prüfungen aller
landwirthschaftlichen und Schiffsdampfkessel im staatlichen Auftrage
ausführen und dafür die sonst an die Staatskasse zu entrichtenden
Gebühren beziehen sollten, wodurch der Einnahmetitel 1a für 1897/98
von 450000 M. auf 260000 M. herabschmolz.
Auch diese Entlastung der Gewerbeinspektionen erwies sich als
unzureichend. Am 1. Jan. 1899 standen unter der Aufsicht der
Gewerbeaufsichtsbeamten nicht weniger als 26874 Dampfkessel. Dabei
hatte vom 1. Jan. 1898 bis dahin 1899 die Zahl der nach der Gewerbeordnung
 revisionspflichtigen Anlagen allein um 10420 zugenommen
 (von 126 878 auf 187 298).
Die starke Vermehrung des Gewerbeaufsichtspersonals vermochte
die aus dieser Ueberlastung folgenden Nachtheile nicht auszugleichen.
Die Einführung eines staatlichen Dampfkessel- Ueberwachungsdienstes
 empfahl sich aus mehrfachen Gründen nicht (vergl. Denkschr.
Beil. C. des Etats 1900).
Es blieb daher nichts übrig, als auch die Revision der gewerblichen
 Dampfkesselanlagen den privaten Vereinen zu übertragen.

1) Es entfielen

auf feststehende auf bewegliche
Dampfkessel
1901 1879 1901

Land- und Forstwirthschaft, Weinbau, Gärtnerei
und Fischerei .....0.000000000 KH 326 3.073 2522 183245
Industrie und Gewerbe ........0 000004010.. 31211 64180 2778 5760
Handel und Verkehr .....0.00000000000004 606 2222 227 2285
Beherbergung, Erquickung und häusliche Zwecke .. 268 1357 9 175
zusammen 32411 70832 5536 21465
        <pb n="73" />
        1054 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Nach den mit dem Centralverbande der preussischen Dampfkessel-Ueberwachungsvereine
 geflogenen Verhandlungen übernahmen daher
diese Vereine vom 1. April 1900 ab die periodischen Untersuchungen
aller bisher von den Gewerbeaufsichtsbeamten geprüften Dampfkessel,
mit Ausnahme der fiskalischen, gegen UVeberlassung der dafür aufkommenden
 Gebühren. Sie haben sich dabei ausdrücklich damit einverstanden
 erklärt, dass alle Konzessionsgesuche, nachdem. sie von
den dazu ermächtigten Vereinsingenieuren vorgeprüft worden sind, dem
zuständigen Gewerbeinspektor vorgelegt werden, sie erkannten somit
 das Oberaufsichtsrecht des Ministers für Handel und Gewerbe und
seiner Organe über das Gebiet ihrer Thätigkeit, auf dem sie mit Ermächtigung
 des Staates thätig sind, an und erklärten sich bereit, alljährlich
 eine von dem Minister für Handel und Gewerbe auch nach
Lage und Art näher zu bestimmende Anzahl von Dampfkesseln zum
Zwecke der Untersuchung durch die Gewerbeinspektions- Assistenten
zur Verfügung zu stellen.
Durch diese und die Untersuchungen der fiskalischen Dampfkessel,
deren Zahl für den einzelnen Assistenten so bemessen werden soll,
dass er, ohne zum Nachtheil seiner übrigen Dienstobliegenheiten überlastet
 zu werden, das Dampfkesselwesen, namentlich auch die verschiedenen
 Kesselkonstruktionen, ihre Mängel und Vorzüge genau
kennen lernt, wird die fortdauernde volle Sachkunde der Gewerbeaufsichtsbeamten
 auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens auch in
ihrem Nachwuchs sichergestellt.
Die wegfallende Einnahme der Staatskasse an Kesselgebühren
belief sich im Jahre 1900 nach dem Durchschnitt der beiden letzten
Rechnungsjahre auf rund 400000 M.
Die unter Kap. 29 Tit. 1a des vorigen Etats aufgeführten Einnahmen
 von 277 620 Mark kamen daher hier mit dem ganzen Titel
in Abgang und wurden bei Kap. 29 Tit. 1d in Höhe des durchschnittlichen
 Betrages der beiden letzten Rechnungsjahre mit rund
400000 M. als neuer Titel in Zugang gestellt. Bis 1902 hat sich dieser
Titel bereits auf 550000 M. gesteigert.
Da der letztere Posten seiner Natur nach ein durchlaufender ist,
so erscheint seit 1900 auch in Ausgabe ein entsprechender Titel
(Kap. 68 6d), welcher die Höhe der Einnahme nie übersteigen darf.

N. Schiedsgerichtsvorsitzende.

$ 58, Kap. 69 Tit. 9. Zur Remunerirung der Vorsitzenden der nicht
am Sitze der Regierungen befindlichen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
 20000 M.
Staatliche Vergütungen für Vorsitzende von Schiedsgerichten
sind zum ersten Male im Etat für 1887/88 (unter Tit. 8a) eingestellt
worden und zwar für solche Schiedsgerichte, welche auf Grund des
546 des Unfallversicherungsgesetzes v. 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. 8. 69)
        <pb n="74" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel $$ 58, 59. 1055
und der 88 1—6 des Gesetzes v. 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 8. 159) gebildet
wurden.
Da von den Berufsgenossenschaften nach $ 50 Abs. 6 des Unfallversicherungsgesetzes
 den Vorsitzenden der Schiedsgerichte Vergütungen
 nicht gewährt werden durften, diese aber, zumal sie meist
mehrere Schiedsgerichte (im Nebenamte) verwalteten, ziemlich viel
Mühewaltung von diesem Nebenamt hatten, so mussten aus der Staats
kasse entsprechende Remunerationen bewilligt werden (1887/88 33 000 M.).
In Folge des Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetzes v. 22. Juni
1889 (R.-G.-Bl. S. 97) wurden weitere 228 000 M. Vergütungen für
Schiedsgerichtsvorsitzende, die auf Grund dieses Gesetzes bestellt sind,
im Etat 1891,92 unter einem neuen Titel 8b ausgeworfen. 1895/96
wurden sodann beide Titel in einen (Tit. 9) vereinigt, und gleichzeitig
fand eine Kürzung der Gesammtsumme um 63 000 M., also insgesammt
auf 198 000 M. statt. Allmählich stieg dann der Fonds wieder bis auf
230.000 M. (1899).
Seit 1900 wurden am Sitze der Regierungen besondere Stellen für
Regierungsräthe eingerichtet, welche den Vorsitz bei allen Schiedsgerichten
 der Invaliditätsversicherung und bei den am Regierungssitze
befindliehen Schiedsgerichten der Unfallversicherung zu übernehmen
hatten. In Folge dessen war nur noch eine Remunerirung der nicht
am Sitze der Regierung befindlichen Schiedsgerichte der Unfallversicherung
 erforderlich und der Fonds wurde deshalb um 100 000 M.
gekürzt. Nachdem nunmehr durch das Gesetz, betreffend die Abänderung
 der Unfallversicherungsgesetze, V. 80. Juli 1900 die Entscheidung
 von’ Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze den gemäss 88 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes
 errichteten Schiedsgerichten und den Schiedsgerichten
der zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen übertragen worden
ist, ist die Leitung dieser Schiedsgerichte, die nunmehr die Bezeichnung
„Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“ führen, so weit sie sich am
Sitze der Regierungen befinden, den Beamten der Regierungen übertragen,
 die nach Massgabe ihrer Inanspruchnahme durch die schiedsrichterliche
 Thätigkeit in ihrem Hauptamt entsprechend entlastet sind,
Eine Zuwendung besonderer Vergütungen findet nicht mehr statt und
der Fonds ist daher für 1902 auf 20000 M. für diejenigen Fälle herabgesetzt,
 in denen noch ausserhalb des Sitzes der Regierungen Schiedsgerichte
 zugelassen sind.
Ill. Legge- und Musterbleichanstalten.

a) Leggen.
8 59. Die Leggen, welche theilweise schon im 16. Jahrhundert
gegründet und nach dem Aufhören der Fremdherrschaft neu eingerichtet
sind, haben den Zweck, für gewisse Leinengewebe die Länge und
Breite. sowie die Feinheit der Stücke zu ermitteln und amtlich zu
        <pb n="75" />
        1056 Dritter Hauptabschnitt Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
beglaubigen. So lange die Verfertigung des Leinens die wichtigste
Nebenbeschäftigung der ländlichen Bevölkerung bildete, und die
Familie des Landmanns den Flachs und Hanf selbst baute
und zubereitete, spann und verwebte, waren die Schauanstalten
von grosser Bedeutung für den allgemeinen Wohlstand, wie für die
Hebung dieser Industrie. Indem sie zur Einführung verbesserter
Produktionsmethoden und zur Anfertigung eines, der jeweiligen Nach-[rage
 entsprechenden Fabrikats anleiteten, eröffneten sie durch die,
mit der amtlichen Beglaubigung verbundene Garantie für die Güte der
Waare der letzteren ein weiteres Absatzgebiet auf dem Weltmarkt
und vermittelten zugleich den Geschäftsverkehr zwischen den Produzenten
 und Händlern dadurch, dass nach Beendigung der Schau in
der Regel ein meistbietender Verkauf des vorgelegten Leinen abgehalten
 wurde.
Die neuerdings in allen wirthschaftlichen Verhältnissen hervorgetretene
 Umwälzung hat auch diesen Betrieb nicht unberührt gelassen.
Die Einführung der Maschine in die Leinenmanufaktur Englands und
Belgiens und die mächtige Entwickelung der Grossindustrie in jenen
Ländern schuf den deutschen Leggeleinen eine Konkurrenz auf dem
Weltmarkte, welcher sie nicht gewachsen waren. Nachdem sie die
früheren Absatzgebiete in Spanien und dem spanischen Amerika
nahezu verloren. haben, finden sie vorwiegend für den inländischen
Bedarf Verwendung,
Aber auch in Deutschland haben sich die Produktionsverhältnisse
durch die Kinführung der Maschine in die Leinenindustrie geändert.
Das fabrikmässige Brechen und Schwingen der Faseistoffe und die
mechanische Spindel hat bereits in vielen Gegenden die Handarbeit
in den Familien ersetzt. Die ländlichen Weber finden es vielfach
vortheilhafter, den selbstgezogenen Flachs gegen Garn umzutauschen
und dieses zu einer ihnen vom Händler aufgegebenen Waarengattung zu
zu verarbeiten, oder auch die vom Fabrikanten gelieferten Garne für
dessen Rechnung zu verweben. Da, wo die Weberei mehr handwerksmässig
 als Hauptbeschäftigung kleiner Professionisten betrieben
wird, weicht das Handgespinnst vor dem Maschinengarn zusehends
zurück.
Nur in einigen wenigen hannöverschen Regierungsbezirken, sowie in
den Regierungsbezirken Minden und Cassel hatte sich das Leinwandweben
unter Verwendung selbstgewonnenen Materials als ländliches Nebengewerbe
 bis in die neuere Zeit erhalten, ist aber auch hier in unaufhaltsamem
 Abnehmen begriffen. Schon in den 60er und 70er Jahren
verminderte sich die Thätigkeit der vorhandenen Leggen fortgesetzt.
12 mussten aufgelöst werden.
Anfang der 70er Jahre fasste die Staatsregierung den Entschluss,
im Wege der Gesetzgebung die Leggen als Staatsanstalten aufzulösen,
 während es den Gemeinden und Kreisen überlassen werden
        <pb n="76" />
        IL. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u, Handel. $ 59. 1057

sollte, da, wo ein Bedürfniss vorlag oder sich erhielt, auf ihre Kosten
Leggen einzurichten und einen örtlichen Leggezwang einzuführen. Ein
Gesetzentwurf v. 20. Nov. 1871 fand zwar die Zustimmung des Abgeordneten-,
 nicht aber des Herrenhauses,
In Folge dessen wurde unterm 15. März 1875 (G.-S. 8. 165) ein
neues Gesetz erlassen. nach welchem die in der Provinz Hannover und
in den Regierungsbezirken Minden und Cassel bestehenden Leggeanstalten
 aufgelöst werden können, sobald und soweit ihr Fortbestehen
durch ein Bedürfniss des Verkehrs nicht mehr erfordert wird, und,
wonach der Minister für Handel und Gewerbe über die Auflösung einer
Leggeanstalt nach vorgängiger Anhörung des Kreistages verfügt,
sowie, dass von dem Tage der Betriebseinstellung an, welcher durch
das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, für den in der
Bekanntmachung zu bezeichnenden Distrikt alle auf die Legge und
Leinenschau bezüglichen Gesetze und Verordnungen ausser Kraft
treten. Auch ausser diesem Falle können für einzelne leggepflichtige
Bezirke diejenigen Bestimmungen auf dem vorbezeichneten Wege ausser
Kraft gesetzt werden, durch welche vorgeschrieben ist, gewisse
Gattungen von Leinen vor dem Verkaufe bei einer Legge zur Schau
zu bringen. Endlich wurde die Leggeordnung für die Kreise Bielefeld,
Halle und Herford (mit Ausnahme der Aemter Bünde und Rödinghausen)
 im Regierungsbezirk Minden v. 15. Mai 1853 für aufgehoben
erklärt, welche den Leggezwang vorschrieb, während die genannten
Leggeanstalten sehon aufgehoben waren (1872).
Auf Grund dieses Gesetzes sind im Laufe der Zeit eine ganze
Reihe von Leggen aufgelöst worden. Auch hat sich die Zahl der
Leggebeamten fortgesetzt vermindert.
Eine der ersten aufgelösten Leggen war diejenige zu Rinteln
(1. Okt. 1875), die einzige im Regierungsbezirk Cassel vorhanden
gewesene. ;
1876 bestanden in Preussen noch 2 Leggeinspektionen (zugleich
Leggemeister), 18 Haupt- und 15 Nebenleggen, an welcher 23 Leggemeister,
 6 Leggegehülfen und 24 Leggediener fungirten. Die kleineren
Leggen werden von den Leggemeistern der grösseren mitverwaltet.
Fast sämmtliche dieser Beamten entfielen auf die Provinz
Hannover, da die westfälischen Leggen (jetzt besteht nur noch die zu
Lübbecke), obwohl durch Gesetze geregelt und unter Leitung von
Staatsbehörden stehend, ihrem thatsächlichen Charakter nach Kreisanstalten
 sind, und, ohne dass der Staat Zuschüsse gewährt, durch die
für das Leggen zu entrichtenden Gebühren erhalten werden.
Gegenwärtig giebt es Leggen nur noch in den Regierungsbezirken
Hildesheim, Lüneburg und Osnabrück. Die beiden Leggen im letzteren
Bezirke (Osnabrück und Melle) werden indessen jetzt aufgehoben. Im
Bezirk Lüneburg giebt es noch 1 Hauptlegge (Wustern), die andere
(Lüchow) wird jetzt Nebenlegge. Eine zweite Nebenlegge ist Dannenberg.
        <pb n="77" />
        1058 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Die meisten Leggen sind noch im Regierungsbezirk Hildesheim.
Hauptleggen: Calefeld, Lamspringe Mackoldendorf; Nebenleggen:
Sehlem, Woltershausen, Adenstadt, Dassel.
Ausgaben.
$ 60. Da in der Provinz Hannover, in welcher es staatliche
Leggeanstalten allein noch giebt, die Leggegebühren bereits im J ahre
1846 aufgehoben sind, so werden von den Betheiligten an die Staatskasse
 Beiträge zu den Kosten der Anstalten überhaupt nicht mehr
geleistet.
Die Kosten für die Leggeanstalten finden sich im Etat in Kap. 68
Tit. 4, 5, 7, 10—10b und 11 der Ausgabe,
Etatsmässig aus Tit. 4 besoldet waren 1902 nur noch 1 Leggeinspektor')
 (3800 M.) und: 8 Leggemeister mit je 800—1400 M. Vor
der allgemeinen Besoldungsverbesserung 1897/98 bezogen sie 3000 M.
bezw. 800—1200 M. "it. 7 warf 1902 etwa 11000 M. für nicht angestelltes
 Leggepersonal aus.
1902° erhielten ferner aus Tit.5 an Wohnungsgeldzuschuss: der
Leggeinspektor 3300 M., die Leggemeister 1908 M.
Die sächlichen Kosten werden aus dem Tit. 11 bestritten (Etat
1902 betrugen sie 4522 M.).
Die Gesammtkosten für das Leggewesen betrugen hiernach im Jahre
1902 nur noch rund 38000 M., während noch 1879/80 allein die etatsmässigen
 Gehälter 34220 M. betrugen (fast mal soviel wie heute).

b) Musterbleiche zu Sohlingen im Kreise Uslar.
$ 61. Im alten Hannover bestanden 2 Musterbleichen, eine zu
Sohlingen (1829) und eine zu Melle (1833).
Schon in den 70er Jahren bestand nur noch die erstere, welche
auch unter preussischer Herrschaft weitergeführt wurde.
Diese Bleichen sollten zwar in erster Linie für private Bleichereien
vorbildlich wirken, machen aber-diesen gleichzeitig Konkurrenz, indem
sie das Bleichen, Appretieren u. s. w. nur gegen entsprechende Bezahlung
 ausführen. Nach dem neuesten Etat liefert die Musterbleiche
Sohlingen sogar einen Ueberschuss für die Staatskasse, wie nachfolgende
 Zahlen darthun:

Einnahme:

Bleichlohn . .
Sonstiges . .
Lehrlingsgeld ,
Besondere Fonds

51700 M.
1900 „
45
50
53695 M.

') Der Leggeinspektor hat den technischen Betrieb des Leggegeschäfts zu leiten, die
einzelnen Anstalten zu revidiren, die Dienstführung zu überwachen u. s. f
        <pb n="78" />
        II. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $$ 60—62, 1059

Remuneration des
$ der
Bleichschreiber .
Tagegelder . . .
Bureau (Tit. 12) 2. 0.0.0.0...
Materialien und Bleichen (Tit. 12)
Abgaben (Tit. 12) . ...
Gebäude (Tit. 16) .. . ..
Besondere Fonds (Tit. 12) .. ..

Ausgabe:
Administrators
Bleichmeisters
Lehrlinge .

600 M
3600 ,
45
2100 „
200
23.900 ,
1500)
70
12%
50
47415 1

Hinsichtlich der Vergütungen gilt gegenwärtig ein neuer Tarif
v. 1. April 1898 für: I. die Bleichpreise, II. die Mangelpreise, III. die
Preise für das Stärken und Aufmachen.
Bei mehr als 500 M. Bleich- und Appreturlohn 2 bis 4 Proz.
Prämie. 1899 No. I des Tarifs um 10 Proz. erhöht wegen zu starken
Andrangs, und da die Betriebseinrichtungen nicht ausreichten, ihm
Zerecht zu werden.
Vereinnahmt werden diese Gebühren in Kap. 29 Tit. 6
Die Ausgaben werden geleistet zunächst aus Kap. 68 Tit. 7, da
etatsmässige Beamte nicht angestellt sind. Die Höhe der Remunerationen
 siehe oben. Administrator ist der Landrath zu Uslar im
Nebenamt. Sodann kommen die Tit. 10 bis 10b, 12 und 16 in Betracht.
 Der in Tit. 12 erwähnte Lehrlingsfonds wirft jährlich nur 50 M.
ab. Die Gesammtkosten der Bleiche übersteigen gegenwärtig die aller
Leggeanstalten.

IV. Beschussanstalt in Suhl.
$ 62. Durch Reichsgesetz v. 19. Mai 1891 (R.-G.-Bl. S. 109) ist
nach dem Vorgang anderer Staaten (England, Belgien u. s. w.) be-Stimmt
 worden, dass Handfeuerwaffen nur dann feilgehalten oder in
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Läufe und Verschlüsse
amtlich geprüft und mit Prüfungszeichen versehen sind.
Die Prüfung besteht in einer Beschussprobe mit verstälkter
Ladung.
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt.
Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschussprobe statt, die erste mit
Vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der
Läufe. Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach einer
Beschussprobe andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung
der letzteren eine einmalige Wiederholung der Beschussprobe zulässig,
Läufe oder Verschlusstheile, welche nach der wiederholten Beschuss-Schwarz
 uw Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II
        <pb n="79" />
        1060 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung,
probe mangelhaft befunden werden, sind durch Kinsägen oder Zerschlagen
 unbrauchbar zu machen.
Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung
vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich.
Die Errichtung der Prüfungsanstalten erfolgt durch die
Landesregierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben
werden. Dieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen.
Für das preussische Staatsgebiet ist zunächst die Errichtung nur
einer Prüfungsanstalt auf Staatskosten ins Auge gefasst worden, und
zwar in Suhl, dem Hauptsitze der Gewehrindustrie in Preussen.
Von Vertretern der Gewehrindustriellen in Suhl ist ein Beitrag
von 5000 M. für die Errichtung einer Beschussanstalt an diesem Ort
übernommen worden; die Stadt Suhl hat den Grund und Boden hergegeben.
 Der Staat stellte für die Gebäude im Jahr 1893/94 22 300 M.
extraordinär zur Verfügung.
Ausserhalb Suhls hat .die Prüfung und Stempelung der Handfeuerwaffen
 ausserdem noch an zwei anderen Orten Preussens (in
Frankfurt a. O. und in Sömmerda) zu erfolgen; die erforderlichen
Einrichtungen werden hier aber unter der Kontrole des Staats lediglich
durch Betheiligte hergestellt, sodass dem Staat Aufwendungen hieraus
nicht erwachsen.
Einnahmen und Ausgaben.
8 68. Als Einnahmen aus der Prüfung kommen in Betracht die
Prüfungsgebühren und die Einnahmen aus der Verwerthung des verschossenen
 Bleis (die aber gering sind) und anderer Abfälle und
300 M. Vergütung von der herzoglichen sächsischen Staatsregierung
für Wahrnehmung der technischen Oberaufsicht über die Beschussanstalt
 Zella-Mehlis (Etat 1894/95), Die Vereinnahmung erfolgt bei
Kap. 29 Tit. 3a.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebühren zwar im Interesse
der Gewehrindustrie, zu deren Gunsten das Reichsgesetz erlassen ist,
thunlichst niedrig, andererseits aber so bemessen werden müssen, dass
besondere Aufwendungen aus der Staatskasse zu Gunsten dieses
ainzelnen Gewerbzweiges vermieden werden.
Eine gesetzliche Schranke findet die Höhe der Gebühren darin,
dass dieselben die Kosten der Prüfung nicht übersteigen dürfen.
Der erste Gebührentarif wurde erlassen unterm 28, März 1898
(No. 78 des Reichsanzeigers). Aber schon durch den Tarif v. 25. Sept. 1894
fand eine Erhöhung statt, da die Gebühren des ersten Tarifs die
Kosten nicht deckten. Es sind besondere Gebühren für den ersten,
zweiten und einen einmaligen Beschuss, sowie für einen Beschuss nach
Veränderungen (oben $ 62 Abs. 4) und seit 1894 für eine Prüfung mit
rauchschwachem Pulver festgesetzt. Die Sätze schwanken zwischen
5 und 50 Pf. Für den 2. Beschuss und die Prüfung mit Nitropulver
        <pb n="80" />
        IL. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $8 63, 64, 1061
hat Einsender die Patronenhülsen selbst zu liefern oder den Selbstkostenpreis
 zu erstatten.
Am 4. Dez. 1896 ist wieder eine Gebührenermässigung für Revolverprüfungen
 eingeführt. Die Suhler Gewehrinteressenten wünschen eine
weitere Verminderung, da in den letzten Jahren Mehreinnahmen von
der Anstalt erzielt sind.

Etat 1902.
Einnahme:

a) Prüfungsgebühren ............... +.
(davon 4000 M. zur Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals
von 89 000 M.)
b) Für Wahrnehmung der technischen Oberaufsicht der herzoglich
sächsischen Beschussanstalt Zella-Mehlis ...

37920 M.

c) Sonstiges ,....

300 „
es 80
Summe 38300 M.

Ausgabe:

9700 M.
1200
3700
11 700
Summe 26300 M
Die Ausgaben werden verrechnet bei Kap. 65 Tit. 3b, 6b, 11,
158 und 16.
Das Direktoriat wird im Nebenamt von einem Offizier a. D. gegen
2800 M. Remuneration aus Kap. 68 Tit. 6b verwaltet. Auch der
Rendant (im Nebenamt) erhält nur eine Remuneration. Etatsmässig
angestellt sind dagegen 2 Beschussmeister (mit 2000 bis 3600 M.) und
2 Beschussmeister-Assistenten (1500 bis 2700 M.) sowie 1 Unterbeamter
 (Pförtner) mit 900 bis 1200 M.

V. Technische Centralstelle für Textilindustrie.
(S. auch $$ 15, 91 u. 94.)
$ 64, Durch den Staatshaushalts-Etat für 1896/97 waren zur Einrichtung
 einer Lehrmittelanstalt für die Fachschulen der Textilindustrie
5000 M. als einmalige und ausserordentliche Ausgabe bereitgestellt
worden. Der Anstalt wurde zur Aufgabe gemacht, die Textilfachschulen
 mit den erforderlichen Lehrmitteln, insbesondere mit geeigneten
 Holz-, Draht-, Papp- und anderen Modellen, mit Wandtafeln, die
die Konstruktion und den Gang der verschiedenen Textilmaschinen
veranschaulichen, sowie mit Stoffmustern für den Materialien-, Dekompositions-
 und Musterzeichenunterricht auszustatten; die durch den
Betrieb der Anstalt entstehenden dauernden Ausgaben persönlicher
und sächlicher Art sollten durch den Verkauf der Lehrmittel gedeckt
werden. Die Eröffnung der Lehrmittelanstalt erfolgte im Sommer 1896.
1897 mussten besondere Räume für die Anstalt gemiethet werden. Bis
1901 wurde die Lehrmittelanstalt von dem Direktor der Berliner höheren

Ok
        <pb n="81" />
        1062 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben der Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Webeschule im Nebenamte geleitet. Ausserdem waren an ihr beschäftigt
 ein Techniker — im Hauptamt ebenfalls an der Berliner
höheren Webeschule angestellt —, der die Konstruktionszeichnungen
für die Wandtafeln und Modelle entwarf, ferner im Hauptamt ein
Zeichner zur Ausführung der Zeichnungen und die erforderlichen
Bureau- und Schreibkräfte.
Da der Direktor der Berliner Webeschule mit Nebenämtern überlastet
 war, so entschloss sich die Staatsregierung, durch den Etat 1901
für die Wahrnehmung der genannten Dienstgeschäfte einen besonderen
Beamten hauptamtlich anzustellen und ihm das erforderliche technische
und Bureaupersonal beizugeben, zugleich aber mit den für diese Beamten
 erforderlichen Gehältern die durch den Lehrmittelbetrieb erzielten
 Einnahmen und entstehenden Ausgaben in den Etat einzustellen.
 Gleichzeitig wurden die Zwecke der Anstalt erweitert
88 91 u. 94).
Die Einnahmen werden seitdem unter dem neuen Tit. 5e aufgeführt.

Sie waren 1901 wie folgt veranschlagt: auf 15000 M. Erlös aus
den Lehrmittelu, auf 3000 M. Gebühren für mechanisch- und chemischtechnische
 Untersuchungen auf dem Gebiete der Textilindustrie, mit
denen die Beamten mehrfachen Wünschen von Behörden und Textilindustriellen
 entsprechend sollen beauftragt werden können, und auf
100 M. an sonstigen Einnahmen, zusammen 18 100 M.
Die Ausgaben werden in dem (neuen) Etatskapitel 69e verrechnet.
 Sie waren für 1901 mit 39500 M. angesetzt.
Für 1902 haben sich die Einnahmen auf 81 200 M., die Ausgaben
auf 124 940 M. gesteigert. Der Grund hiervon liegt in der Hauptsache
darin, dass für 1902 die Einnahmen und Ausgaben der an der Centralstelle
 für Textilindustrie bestehenden Arbeitsvermittelungsstelle für
Stickschulen, für welche bis dahin nur ein Staatszuschuss von
12000 M. in Kap. 69 Tit. 13 stand, in Gemässheit des Komptabilitätsgesetzes
 jetzt ganz auf den Etat genommen sind und, da die Arbeitsvermittelungsstelle
 im engen Zusammenhang mit der Centralstelle
steht, bei dieser mit verrechnet werden. Es mussten deshalb allein für
die Arbeitsvermittelungsstelle für 1902 an Einnahmen 64000 M. und
an Ausgaben mehreingestellt werden bei Tit. 3: 19920 M., Tit. 4:
1620 M., Tit. 5: 58 500 M., zusammen 83 040 M.
Bei dem kurzen Bestehen der Anstalt ist über die Ausgabeentwickelung
 nichts Besonderes zu sagen.
Der Direktor der Anstalt steht in seinem Gehalte den Regierungsräthen
 der Allgemeinen Verwaltung gleich (4200 bis 7200 M.). Weitere
 etatsmässig angestellte Beamte sind 1 Ingenieur und 1 Chemiker
mit (2700 bis 4800 M.) 5400 M.; 1 Sekretär mit (1800 bis 3000 M.)
1800 M. Der Zeichner und der Bote sind remuneratorisch (1800 M.
bezw. 1000 M.) angestellt.
        <pb n="82" />
        1. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $ 65. 1063
Etat der technischen Centralstelle für Textilindustrie 1902,
Einnahmen: Ausgaben:
Erlös aus Lehrmitteln ...... 14000 M. Persönliche .........+... 39260 M.
Gebühren für mechanische und Sächliche .......0...... 107680 ,
technische Untersuchungen .. 3000 „ Davon für Löhne ......... 54000 ,,
Erlös aus dem Betrieb der Lohn- Material u. App... 16500 ,,
stickerei und dem Verkauf von 124.940 M.
Stickmaterial ..........64000 ,,
Sonstiges. ......0.. 0.0.1 200
Summa 81200 M.

I. Abschnitt.
Gewerbliches und Kaufmännisches Unterrichtswesen.
I. Allgemeines.
I. Vergleich des landwirthschaftlichen und gewerblichen Schulwesens miteinander.
$ 65. Die Entwickelung des gewerblichen und kaufmännischen
Unterrichtswesens fällt ebenso wie diejenige des landwirthschaftlichen
Unterrichtswesens (s. Bd. II Buch II 8 195 ff.) in der Hauptsache in die
zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Ansätze desselben finden sich zwar ebenso, wie bei dem landwirthschaftlichen
 Unterrichtswesen, schon zu Anfang des 19. Jahrhunderts
 vor, ja sie reichen sogar noch bis in das 18, Jahrhundert
zurück.!) Doch handelte es sich -- abgesehen von den Sonntagsschulen
 — meist um vereinzelte Anstalten, die hie und da von
Männern, welche die Bedürfnisse der Zukunft besser ‘verstanden, als
die Allgemeinheit, oft unter grossen Schwierigkeiten gegründet und
forterhalten wurden.
Betrachtet man die Geschichte des fachlichen Unterrichts in den
drei ersten Vierteln des 19. Jahrhunderts, so tritt uns sowohl beim
landwirthschaftlichen wie beim gewerblichen Unterrichtswesen als besonders
 charakteristisch der ausserordentlich schnelle auf dem Gebiete
der Schulgeschichte wohl einzig dastehende Aufschwung einzelner,
von ursprünglich gering bemessenen Lehrzielen ausgehender Lehranstalten
 zu Hochschulen, welche den Universitäten ebenbürtig zur Seite
treten, entgegen — eine Entwickelung, die im Wesentlichen bereits
Ende der 70er Jahre abgeschlossen war.
Die Fortbildung des mittleren und niederen Fachschulwesens in
dem gedachten Zeitraume kann sich mit diesen ausserordentlichen Erfolgen
 der höchsten fachlichen Unterrichtsstufe nicht messen. Die
mittleren gewerblichen Schulen aus dem Anfange des 19. Jahrhunderts,
die sog. Provinzialgewerbeschulen ($ 66) gingen in den 70er Jahren

1) 0. Simon, Die Fachbildung des Preussischen Gewerbe- und Handelsstandes im
18. und 19. Jahrhundert. Berlin 1902, S. 601 ff, wo eingehenderes Material zu finden iste
        <pb n="83" />
        1064 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

grösstentheils in allgemeine Reallehranstalten über, das eigentliche
fachliche mittlere Gewerbeschulwesen, wie wir es heute besitzen, verdankt
 seine Entwickelung auf die jetzige hohe Stufe erst den letzten
Jahrzehnten. Das mittlere landwirthschaftliche Schulwesen wiederum
beruht in seiner heutigen Gestaltung auf einer erst seit 1875 durchgeführten
 Organisation.
In gleicher Weise nimmt auch die bedeutende gegenwärtige Ausdehnung
 des niederen landwirthschaftlichen erst seit Mitte der 70er
Jahre ihren Anfang (vgl. Bd. II Buch 1I 88 242 ff. und weiter unten
88 107 ££.).
Bei dieser Uebereinstimmung in der Entwickelung des fachlichen
Unterrichtswesens in Landwirthschaft und Handel und Gewerbe finden
sich nun doch auch grosse Verschiedenheiten beider Unterrichtszweige vor.
So sind zunächst die Anstalten des mittleren Unterrichtswesens
zwar insofern gleichartig, als sie beide eine abgeschlossene Bildung
gewähren wollen und nicht etwa Vorbildungsstätten für die fachlichen
 Hochschulen sind. Als solche fungiren vielmehr nach wie vor
die allgemeinen höheren Unterrichtsanstalten.
Die mittleren Landwirthschaftsschulen begnügen sich dagegen mit
Abschlussprüfungen, welche das Recht, einjährig-freiwillig zu dienen,
gewähren, was der Reife für Obersecunda entspricht. Man kann sie
in dieser Hinsicht also den 6klassigen höheren Sehulen (sog. Nichtvollanstalten)
 des allgemeinen Unterrichtswesens gegenüberstellen.
Nur einzelne Spezialfachschulen (Gärtnerlehranstalt Potsdam)
fordern für den Eintritt die Reife für Obersecunda, und schliessen
daran einen 2jährigen Lehrkursus an, kommen also den staatlichen
Vollanstalten des allgemeinen Unterrichtswesens näher, soweit ein
solcher Vergleich überhaupt zulässig ist.
Auf dem Gebiete des gewerblichen Unterrichts finden wir dagegen
eine grössere Anzahl von fachlichen Mittelschulen, welche für die Aufnahme
 die wissenschaftliche Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst oder wenigstens eine gleichwerthige Vorbildung fordern
und daran einen 2 bis 3jährigen Lehrkursus anknüpfen, also sich
mehr den 9Kklassigen Vollanstalten des höheren allgemeinen Unterrichtswesens
 nähern.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem landwirthschaftlichen und
gewerblichen mittleren Unterrichtswesen liegt darin, dass bei ersterem
die die sämmtlichen Zweige der Landwirthschaft umfassenden
Schulen (Landwirthschaftsschulen) überwiegen,!) während bei dem
gewerblichen Unterrichtswesen vorwiegend Spezial-Fachanstalten
(Baugewerkschulen, Textil-, Maschinenbau-, keramische Mittelschulen)
in Betracht kommen.

') Mittlere landwirthschaftliche Spezialschulen sind nur die pomologischen bezw. Weinbauinstitute
 Potsdam, Proskau und Geisenheim.
        <pb n="84" />
        TIL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $ 65. 1065
Was die niederen Schulen anbetrifft, so haben die landwirthschaftlichen
 Winterschulen wie die ländlichen Fortbildungsschulen
einen allgemeinen Charakter; doch giebt es auch eine grosse
Anzahl niederer Spezialfachschulen (Garten-, Wiesenbau-, Molkerei-,
Forst-, Haushaltungs-, Imker-, Brennereischulen u. s. w.). Die gew erblichen
 niederen Schulen sind zum Theil Spezialfachschulen (z. B.
niedere Textil- und Maschinenbauschulen u. s. W.) zum Theil bilden
sie allgemein im Deutsch, Zeichnen und Rechnen aus (sog. gewerbliche
 und kaufmännische Fortbildungs- und Fachschulen).
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Jandwirthschaftlichen und
gewerblichen mittleren und niederen Schulwesen findet sich hinsichtlich
 der Kostenaufbringung vor.
Auf dem Gebiete der Landwirthschaft hat 1875 eine Ueberweisung
 des niederen Schulwesens an die Provinzen stattgefunden.
Der Staat hat sich dagegen das mittlere Schulwesen vorbehalten, aber
auch dieses zumeist an die Kreise, Städte und Vereine, wenn
auch unter erheblicher Kostenbetheiligung, übertragen (8 289 a. a. O.);
andererseits giebt er auch zu dem niederen Schulwesen gewisse Beiträge
 (8 244, 245 a. a. O.).
Bei dem gewerblichen Unterrichtswesen hat der Staat, seit Mitte
der 80er Jahre in weit stärkerem Masse wie bisher die Sorge für das
gewerbliche Unterrichtswesen auf seine Schultern genommen‘).
Die mittleren gewerblichen Fachschulen werden, soweit der Staat
die Anstalten gemeinsam mit Gemeinden und Vereinen unterhält,
durchschnittlich mit der Hälfte unterstützt, befinden sich aber zum
grossen Theile (Baugewerk-, Maschinenbauschulen u. s. w.) Sogar
direkt in seinen Händen. Auch bei dem niederen Fachschulwesen
nimmt die Staatsbetheiligung von Jahr zu Jahr zu.
Stellt man die Zahlen der Staatsausgaben für landwirthschaftliches
und gewerbliches Schulwesen von 1885/86?) und 1901 (unter Ausscheidung
 der Ausgaben für Jandwirthschaftliche und technische Hochschulen,
 welche letztere nicht auf dem Handels-, sondern dem Kultusetat
 stehen) gegenüber, so ergiebt sich folgendes Bild:
Landwirthschaftliche‘ Schulen a
Proskau, Potsdam, Geisenheim, Engers?) 101 000
Landwirthschaftliche Mittelschulen .... 267300
ländl. Fortbildungsschulen
Dispositionsfonds (Kap. 102 Tit 16 d. Etats) 237 800
Summe 606 100
Gewerbliche Schulen
Kap. 69 d. Etats .....0.000000000 1.036 676
1) woneben allerdings auch die kommunale Betheiligung fortwährend in erheblichem
Steigen begriffen ist.
2) In diesem Jahre wurde das gewerbliche Schulwesen vom Kultusministerium an ‚das
Handelsministerium übertragen ($ 66 a. E.).
3) Bd, II Buch II Anl. S. 183, 185.

6 430 281
        <pb n="85" />
        1066 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
2. Entwickelung des mittleren und niederen gewerblichen Unterrichts- und
Handelswesens seit Beginn des 19. Jahrhunderts,
$ 66, Als der eigentliche Schöpfer des preussischen gewerblichen
Unterrichtswesens ist Beuth anzusehen, welcher 1820 den Plan einer
Handwerksschule entwarf, die aus nur einer Klasse mit einjährigem
Kursus bestand. Es war dabei vorbehalten, in einzelnen grösseren Städten
eine zweite höhere Klasse hinzuzufügen. Dies letztere geschah thatsächlich
 in Berlin, wo am 1. Nov. 1821 unter Beuths Direktion eine 2klassige
Anstalt eröffnet wurde. (Technisches Institut, seit 1827: Gewerbeinstitut,
 später Gewerbeakademie und danach Theil der technischen
Hochschule.)

Die Entwickelung des gewerblichen und technischen Hochschulwesens, welches
auf dem Etat des Kultusministeriums geführt wird, hat schon an jener Stelle ihre Erörterung
gefunden (Bd. II Buch I $ 171 ff), muss also hier als bekannt vorausgesetzt werden.

Die in den Provinzen als Provinzial-Gewerbeschulen ins Leben
gerufenen Handwerkerschulen standen der unteren Klasse jenes Instituts
gleich und lieferten ihre besten Schüler, die eine weitere Ausbildung
begehrten, in jene obere Centralklasse, ein Uebergang, der durch
reichliche, dem technischen Institut verliehene Stipendien unterstützt
wurde.
Provinzial-Gewerbeschulen bestehen in der alten Form
heute nicht mehr. Im Jahre 1849 gab es deren 19 (Gumbinnen,
Königsberg, Danzig, Graudenz, Oppeln, Liegnitz, Stralsund, Stettin,
Potsdam, Naumburg, Erfurt, Halberstadt, Bielefeld, Hagen, Münster,
Elberfeld, Cöln, Aachen, Trier). Dieselben wurden ganz aus
Staatsmitteln unterhalten. Die Lehrer waren auf Kündigung
angenommen und versahen den Unterricht gegen Remuneration und
nur als Nebenbeschäftigung.
Eine Reorganisation fand unter dem Minister v. d. Heydt unterm
5. Juni 1850 statt. Er bildete die Schulen aus blossen Vorbereitungsanstalten
 für das Gewerbeinstitut dahin aus, dass sie einmal den Bauhandwerkern
 (Maurer-, Zimmermeistern, Mühlenbauern u.s. w.) die
Vorkenntnisse, wie sie bei der Ablegung der Meisterprüfung gefordert
wurden, gaben, andererseits auch andern Klassen von Gewerbetreibenden,
die, ohne einer höheren technischen Ausbildung zu bedürfen, doch einer
praktischen Unterweisung in den mechanischen und chemischen Wissenschaften
 nicht mehr entbehren konnten, eine solche zu bieten vermochten.
(Mechaniker, Maschinenbauer, Gold- und Silberarbeiter, Färber u. s. w.)
Die Schulen hatten nunmehr einen doppelten Zweck. Sie waren einmal
 Vorschulen für das Gewerbeinstitut und vermittelten andererseits
eine selbstständige Ausbildung von Kleingewerbetreibenden. Es
wurden überall 2 Klassen, eine theoretische und eine praktische, sowie
meist auch 1 Vorbereitungsklasse eingerichtet und Lehrer im Hauptamt
 angestellt. Gleichzeitig wurden aber die Städte an den Kosten
        <pb n="86" />
        UN Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $ 66. 1067

(zur Hälfte) mit betheiligt, insbesondere um eine regere Aufmerksamkeit
der städtischen Behörden auf die Institute zu lenken. Im Jahre 1855
bestanden 22 derartige provinziale Gewerbeschulen mit 1080 Schülern.
Am Ende des Jahres 1857 25 Schulen mit 1376 Schülern. Seitdem
ging die Zahl der Frequenz wieder zurück. Am Schlusse des Jahres
1860 waren in 25 Anstalten 1240 Schüler, Ende 1863 in 26 Anstalten
nur noch 1134 Schüler, Ende 1868 nur noch 1107 Schüler, 1869 1167
Schüler. Die finanziellen Ausgaben für die 26 Schulen betrugen 1869
im ganzen 326 108 M., wovon vom Staate aufgebracht wurden 98 153 M.,
von den Gemeinden 86 649 M., aus Schulgeld 56301 M.
In dem Rückgang der Frequenz kam zum Ausdruck, dass die
Organisation dieser Schulen den Bedürfnissen der Zeit nicht mehr
genügten. Einmal hatten sich mit den grossen Fortschritten, in den
mathematischen und Naturwissenschaften und in ihrer Anwendung
auf die gesammte Technik, die Ansprüche an die Ausbildung der
Gewerbetreibenden gesteigert, wodurch bedingt wurde, die Zielpunkte
der Gewerbeschulen weiter hinauszurücken, und ausserdem stellte sich
eine Umgestaltung als erforderlich dar, weil die Schulen als reine
Fachschulen die allgemeine Bildung zu wenig förderten und damit für
die Ausbildung der zur Gewerbeakademie übergehenden Schüler nicht
mehr ausreichten. Es wurde daher am 21. März 1870 (M.-Bl. f. d. i. V.
S. 109 ff.) ein neuer Organisationsplan aufgestellt; aber auch dadurch
gelang es nicht, die Schulen lebensfähiger zu gestalten. Es erwies
sich als unmöglich, auf derselben Anstalt 2 ganz verschiedenartige
Zwecke zu erreichen, nämlich einmal künftige Polytechniker für das
akademische Institut wissenschaftlich vorzubereiten und 2. künftige
Praktiker, welche, ohne den Besuch eines Polytechnikums, direkt aus
der Schule in das Leben treten wollten, für das Baufach, das Maschinenfach
 und die technische Chemie mit den erforderlichen positiven
Kenntnissen auszurüsten.
Ein Ministerialreskript v. 1. Nov. 1878 (a. a. O. 8.267) ordnete
daher eine Trennung der Schulen nach jenen heiden Zwecken an.
Diese Reorganisation hatte zur Folge, dass die Schule der ersteren Gruppe
allmählich zu allgemeinen. höheren Schulen (Gewerbe- und Realschulen
 mit‘ neunjährigem Lehrkursus, die heutigen Oberrealschulen)
umgebildet wurden, während die letzteren Schulen, davon ausgehend,
dass auf der Grundlage einer höheren Bürgerschule noch ein Fachkursus
 aufgebaut wurde, allmählich in sogen. höhere Fachschulen übergingen,
 welche der Ausbildung von Technikern mittleren Ranges dienen
sollten.
Solche mittlere Fachschulen, meist für maschinentechnische
Gewerbe, waren z. B. an die Oberrealschulen zu Breslau, Gleiwitz und
Brieg, sowie an die Realschulen, bezw. höheren Bürgerschulen zu
Hagen, Barmen, Cassel, Aachen und Crefeld, welche Anstalten sämmtlich.
 aus: früheren Gewerbeschulen hervorgegangen sind, angeknüpft,
        <pb n="87" />
        1068 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
für welche durch das Zirkularreskript des Ministers der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten v. 17. Okt. 1883 eine „Ordnung
der Entlassungsprüfungen an den mit den Realanstalten verbundenen
maschinentechnischen Fachschulen“ publizirt worden ist.
Auch auf dem Gebiete des Baugewerbes und Textilgewerbes
wurden um jene Zeit besondere höhere Fachschulen (Baugewerkschulen)
 gegründet, die zum Theil aus alten Provinzialgewerbeschulen
hervorgingen.
Die weitere Entwickelung dieser Fachschulen im Einzelnen darzustellen,
 würde hier zu weit führen. Es kann in dieser Beziehung auf
das schon citirte 1902 bei J. J. Heine erschienene Buch von Geh. Ober-Reg.-Rath
 Simon über die Fachbildung des Preussischen Gewerbeund
 Handelsstandes im 18. u. 19. Jahrhundert verwiesen werden, welches
in eingehender Weise die Entwicekelung und gegenwärtige Organisation
 der einzelnen Fachschulgruppen behandelt, und dem auch wir,
soweit uns nicht amtliches Material zur Verfügung stand, bei der Darstellung
 der Organisation der Anstalten gefolgt sind.
Im Jahre 1870 erfolgte die Uebertragung des technischen und
gewerblichen Unterrichtswesens auf das Kultusministerium; die Massregel
 erwies sich aber durchaus nicht als eine glückliche, und erst
die Rückübertragung auf das Handelsministerium') schuf die Bedingungen
 zu einem zielbewussten und sachgemässen systematischen
Vorgehen auf dem Gebiete des technischen Mittelschulwesens. Besonders
 seit Beginn der 90er Jahre sind mehrere erfolgreiche Reorganisationen?)
 vorgenommen, wobei die Staatsregierung stets davon ausgegangen
 ist, dass sich weniger die Errichtung und Beförderung
allgemeiner technischer Mittelschulen, als spezieller mittlerer
Fachschulen empfiehlt. Als abgeschlossen können die Bestrebungen
auf diesem Gebiete freilich noch nicht gelten. Die Zahl der vorhandenen
 Anstalten genügt dem bestehenden Bedürfniss noch
durchaus nicht?) und vielfach müssen noch ausländische technische
Mittelschulen von preussischen Staatsangehörigen aufgesucht werden.

3. Beaufsichtigung des gewerblichen Schulwesens.
$ 67. Der starke Aufschwung und die innere vielgestaltige
Ausbildung, welche das gewerbliche Unterrichtswesen seit den Reorganisationen
 genommen hat, liess es besonders in Gegenden mit viel
Gewerbe und Industrie nicht mehr ausreichend erscheinen, dass die
Gewerbeschulaufsicht von den an den Regierungen thätigen Beamten
der allgemeinen Schulverwaltung wahrgenommen wurden.

1) Abgesehen vom technischen Hochschulwesen, Kunstgewerbemuseum u. 8. w.
?) Wesentlich auf der Grundlage der Berathungen der in $15 erwähnten Centralkommission
 für technisches Unterrichtswesen,
3) Vergl. z. B. hinsichtlich der Baugewerkschulen A.-H. 1901 Sten. Ber, 8. 1987.
        <pb n="88" />
        UT Abschnitt Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $S 67, 68. 1069
Zuerst in den Etat 1899 wurden daher bei Kap. 68 Tit. 9b
20000 M. eingestellt zur Anstellung dreier kommissarisch mit der
Bearbeitung der gewerblichen Schulangelegenheiten zu betrauenden,
technisch vorgebildeten Beamten an den Regieruhgen zu Potsdam,
Breslau und Düsseldorf. Der Erstgenannte hatte zugleich gegen
1200 M. Remuneration aus Kap. 69 Tit. 7 die Inspektion des Zeichenunterrichts
 an den gewerblichen Fortbildungsschulen in den Provinzen
Westfalen, Hannover und Schleswig-Holstein wahrzunehmen. Durch
den Etat 1900 wurde die Potsdamer, 1901 die Breslauer, 1902 wurden
die Stellen zu Düsseldorf und eine inzwischen in Posen eingerichtete,
zu Regierungs- und Gewerbeschulraths-Stellen umgewandelt,
wofür ein neuer Tit. 4a geschaffen wurde. Tit. 9b ist aber daneben
für weitere Ausdehnung der gewerblichen Schulaufsicht auf andere
Bezirke beibehalten worden, jetzt 3 Kommissare zu Arnsberg, Oppeln
und Cassel.
Zusammen werfen Tit.4a und 9b für 1902 22 200 + 20 000 —
42000 M. aus.
Auch die Tagegelder und Reisekosten (ä 2500 M.) werden aus den
Fonds des Handelsetats bestritten (vgl. Etat 1901 Erläuterungen zu
Kap. 68 Tit. 11).
Il. Baugewerkschulen.

Entwickelung.
8 68. Die älteste der in Preussen bestehenden Baugewerkschulen
ist diejenige zu Nienburg in der Provinz Hannover. Sie wurde noch
unter Hannöverscher Herrschaft im Jahre 1853 gegründet, um die
Lücke im technischen Unterricht. auszufüllen, welche dort zwischen
den allgemeinen Realschulen und der polytechnischen Schule zu
Hannover bestand, und war dazu bestimmt, „den Bauhandwerkern
denjenigen Grad der Ausbildung zu gewähren, welchen man zu tüchtiger
 Ausübung ihres Gewerbes verlangen musste und den die bestehenden
 Gesetze von ihnen forderten“.') Sie war als staatliche
Anstalt gegründet worden und wurde als solche von Preussen mit
übernommen und fortgeführt.
Zu dieser Schule kamen dann in Preussen im Laufe der 60er und
70er Jahre eine Reihe gleichartiger aber von den Gemeinden ausgehender
 Schul- Neugründungen hinzu. Näheres bei Simon 8. 747 ff.
Ende der 70er Jahre wandte sich der Staat in ausgedehnterem
Masse, wie bis dahin, dem Baugewerkschulwesen zu, in der Ueberzeugung,
 dass es ihm nicht gleichgiltig sein könne, ob seine Angehörigen
 in ungesunden, unzweckmässigen Wohnungen leben, und ob
grosse Kapitalien in schlecht gebauten Häusern angelegt werden. Die
statistischen Ermittelungen hatten ergeben, dass die Mehrzahl der

\ Vergl. Lehzen, Hannovers Staatshaushalt, Theil:1I S. 554.
        <pb n="89" />
        1070 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Unglücksfälle bei Bauten durch eine erschreckende Unkenntniss der
Bauleiter verursacht waren. Ein Viertel der bei Bauten vorgekommenen
Todesfälle und schweren Verletzungen wäre vermieden worden, wenn
die Bauleiter die unentbehrlichen technischen Kenntnisse gehabt
hätten. Auch der Staat litt als grösster Bauherr unter solchen Vebelständen
 sehr.
Staatliche Anregungen zur Neugründung kommunaler Anstalten
hatten nur geringen Erfolg, denn nur in Buxtehude und in Magdeburg
 wurden und zwar erst 1890 je eine solche Anstalt ins Leben
gerufen.
Diese Erfahrungen veranlassten den Staat, seit 1890 zur Errichtung
staatlicher Baugewerkschulen und zugleich zur Umwandlung der
kommunalen in staatliche Anstalten überzugehen.!)
Neben der noch im Jahre 1890 einzigen staatlichen Baugewerkschule
 in Nienburg und den seit 1890 auf den Staat übernommenen älteren
kommunalen Anstalten in Höxter, Eckernförde, Idstein, Deutsch-Krone,
Breslau und Buxtehude entstanden neue staatliche Anstalten in Posen,
Königsberg i. Pr. — durch Abtrennung der Abtheilung für Bauhandwerker
 von der Provinzial-Kunstschule — Görlitz, Kassel, Barmen-Elberfeld,
 Frankfurt a. O., Münster i. W., Stettin, Kattowitz, Hildesheim,
 Aachen, Erfurt.
Daneben bestehen noch 3 kommunale Anstalten in Köln, Berlin
und Magdeburg. Ueber die Verstaatlichung der Anstalt in Köln
schweben zur Zeit Verhandlungen.
Im Ganzen bestehen sonach %2 Baugewerkschulen, nämlich
19 staatliche und 3 kommunale, vom Staate subventionirte Anstalten.
$ 69. Da die Vorbildung der sich Meldenden häufig noch nicht
einmal der Ausbildung der obersten Stufe der dreiklassigen Volksschule
 entsprach, mussten die Schulen mit einem Unterrichtsstoff belastet
 werden, der die technische Ausbildung beeinträchtigte, daher ist
man in den letzten Jahren zur Einrichtung von Vorklassen übergegangen;
 diese finden sich an allen Schulen mit Ausnahme von
Aachen, wo der Besuch des Tagesunterrichts der dort bestehenden
gewerblichen Lehranstalt die Vorklasse ersetzt.?)

Gegenwärtige Verfassung.
Ziele und Lehrplan.
S$ 70, Die Baugewerkschulen sind dazu bestimmt:
L. Baugewerbetreibenden Gelegenheit zur Aneignung derjenigen
theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu geben, die zur erfolgreichen
selbstständigen Ausübung ihres Berufs erforderlich sind;
') Die Gründungsjahre der einzelnen Schulen s. Anl. LVI Sp. 2.
?) Wegen der Polierklassen vgl. Etatserläuterungen 1902 zu Kap. 69 Tit. 3.
        <pb n="90" />
        ]IT. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $8$ 69-71. 1071

9. technische Hilfskräfte für das Bureau und den Bauplatz (Bauzeichner,
 Bauaufseher, Geschäfts- und Bauführer) heranzubilden, überhaupt
 allen denjenigen, die ein akademisches Studium des Baufaches
 nicht beabsichtigen, die nötigen bauwissenschaftlichen
Kenntnisse in abgeschlossener Form zu vermitteln;
3. zu den mittleren technischen Laufbahnen bei den
Regierungs-, Militär- und Eisenbahnbehörden vorzubereiten.
Es sind dies die Laufbahnen der Bauschreiber, der technischen Regierungs-
 und Eisenbahnsekretäre, der Bauschreiber und Bauwarte bei
den Militärbaubehörden, der Bahnmeister u. a. M., ZU deren Ergreifung
der erfolgreiche Besuch einer anerkannten Baugewerkschule vorgeschrieben
 oder empfohlen ist.
Der Unterricht wird ertheilt in 4 Klassen, für jede wird ein
Halbjahr gerechnet. HEin Normallehrplan ist im Jahre 1899 erlassen
worden.

$ 71. Ursprünglich war der Unterricht nur für die bei Hochbauten
beschäftigten Bauhandwerker bestimmt. Späterhin sind indessen an
den Anstalten zu Posen, Münster i. W., Kattowitz, Frankfurt a. O.,,
Buxtehude, Deutsch-Krone und Breslau, um dem Mangel an Tiefbautechnikern
 zu begegnen, Tiefbau abtheilungen eingerichtet, in
denen der Erd- und Strassenbau, der Wasser- und Brückenbau, der
Eisenbahnbau und das Meliorationswesen eingehender berücksichtigt
werden.
Ferner ist in Magdeburg eine Abtheilung zur Ausbildung von
Steinmetzen eingerichtet, die Oktober 1902 nach Görlitz verlegt wurde.
In Deutsch-Krone ist 1896 eine 2klassige Wiesenbauabtheilung
in Verbindung mit der Schule gebracht worden.
Die Tiefbauabtheilungen, die erst diejenigen Schüler aufnehmen,
welche die dritte und vierte Klasse der Hochbauabtheilung mit Erfolg
besucht haben, wollen diejenigen Kenntnisse gewähren, die von den
mittleren bei den Staatsbau-, Provinzial- und städtischen Verwaltungen
bei Tiefbauten angestellten Technikern gefordert zu werden pflegen.
In der in Magdeburg bezw. Görlitz eingerichteten Abtheilung für
Steinmetze wird vor allem der Modellirunterricht auf Thonmodelliren
arstreckt‘).
Die Berechtigung zum Einjährigen Militärdienst kann durch den
Besuch der Baugewerkschulen nicht erworben werden, denn ein erfolgreicher
 Fachunterricht, welcher an diesen Schulen Hauptsache ist,
lässt sich mit einem weitgehenden Unterricht in den humanistischen
Lehrgegenständen nicht vereinigen, ohne die Unterrichtsdauer unverhältnissmässig
 auszudehnen. Solchen Schülern jedoch, welche sich
durch hervorragende Leistungen auszeichnen, kann auf Grund der
Schulzeugnisse durch die KErsatzbehörde dritter Instanz der Beı)

 Näheres bei Simon 8. 755 £.
        <pb n="91" />
        1072 Dritter Haupta'schnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
rechtigungsschein ertheilt werden ($ 89 der Wehrordnung). Dabei
pflegen die Militärbehörden in Friedenszeiten die Einstellung der dienstpflichtigen
 Schüler auf Grund einer von der Direktion ertheilten Bescheinigung
 bis zur Beendigung des Unterrichtes hinauszuschieben.

Aufnahmebedingungen. Prüfungen.
$ 72. Für alle Schulen bestehen besondere Kuratorien.')
Als Aufnahmebedingung für die unterste Klasse werden die
Kenntnisse des aus der obersten Stufe der dreiklassigen Volksschule
Abgehenden sowie die Vollendung des 16. Lebensjahres und eine
praktische T’hätigkeit von mindestens zwei Bausommern auf Baustellen
oder Werkplätzen verlangt.
Bei den die Prüfung im Tiefbau ablegenden Schülern kann an
Stelle der genannten praktischen Vorbildung die 2jährige Thätigkeit
als Gehilfe bei der Katasterverwaltung, im Wasser-, Strassen-, Eisenbahn-,
 Meliorationsbau u. dergl. oder eine vierjährige Dienstzeit bei
den Pionieren der Artillerie oder der Eisenbahntruppe treten.
Für die Abgangsprüfungen war unter dem 6. September 1882
eine Prüfungsordnung ergangen, welche unterm 1. Februar 1902 (abgedruckt
 in Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverw. von 1902 8. 88)
durch eine neue ersetzt worden ist. Die Prüfung zerfällt in 3 Theile:
li. Beurtheilung der Klassenleistungen, 2. schriftliche, 3. mündliche
Prüfung.
Die Prüfungsordnung vom 1. Februar 1902 sieht besondere Prüfungskommissionen
 für jede Baugewerkschule, bezw. jede Abtheilung
(Hoch-, Tiefbau-, Steinmetzabtheilung) vor, welche sich aus einem
Regierungskommissar, einem Mitgliede des Kuratoriums, dem Direktor
und den Fachlehrern und 2 Baugewerkmeistern, bezw. beim Tiefbau
je einem Vertreter der Preussischen Staatseisenbahnverwaltung, einem
Tiefbaubeamten und Tiefbauunternehmer zusammensetzen.
Die Prüfungsgebühr beträgt 10 M. Diejenigen,welche die Prüfung
bestanden haben, geniessen eine Anzahl von Berechtigungen im Bereiche
 der Verwaltung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten,
sofern sie sich der mittleren Beamtenkarriere (Bauschreiber, technische
Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnbetriebs-Ingenieure, Garnisonbauwärter,
Bahnmeister, Wasserbauwärter u. s. w.) zuwenden. Ausserdem sind sie
von der Ablegung eines Theiles der zur Führung des Meistertitels
berechtigenden Meisterprüfung befreit.

Verwaltungsorganisation.
$ 73. Die staatlichen Baugewerkschulen unterstehen dem Minister
für Handel und Gewerbe. Für jede derselben wird ein Kuratorium gebildet.
Die nicht staatlichen Anstalten unterstehen dem gemeinschaftlichen
Patronate der Staatsregierung und der betheiligten Städte, ;

1) 8. Anm. 1 auf S. 1080.
        <pb n="92" />
        UN. Abschnitt Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 78—75. 1078

Frequenz.
8 78a. Die Frequenz der Schulen ergiebt sich aus der Anlage LIV.
Diese lässt den Aufschwung, den die Schulen genommen haben,
deutlich erkennen. .
Während 1879/80 auf sämmtlichen Baugewerkschulen zusammen
nur 1185 Schüler unterrichtet wurden, konnten im Jahre 1894/95 die
Schulen schon 2618 Schüler aufnehmen. Trotzdem genügten auch
damals die Schulen dem Bedarfe nicht entfernt, denn es musste noch
damals ein grosser Theil preussischer Schüler auf zum Theil minderwerthigen,
 nicht preussischen Schulen Ausbildung suchen. Im Herbst
1891 mussten 870, im Herbst 1894 noch, wie auf Grund amtlicher
Zählung festgestellt wurde, im Ganzen 976 Anmeldungen von fast
nur preussischen Schülern (jeder eine Schule Suchende nur einmal
gezählt) wegen Platzmangel unberücksichtigt bleiben. Schon im Jahre
1899 konnten dagegen 4234 und im Jahre 1902 allein auf den staatlichen
 Schulen 4248 Schüler ausgebildet werden.
im Sommer ist natürlich die Frequenz viel geringer als im Winter. So betrug auf
allen Schulen die Frequenz Sommer 1900: 1478, 1901: 1829. Winter 1900/01: 4695,
1901/02: 4986.

Etatsmässige Behandlung.
S$ 74, Die.staatlichen Baugewerkschulen gehen mit ihren
sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben durch den Etat (Art. 99 der
Verf.-Urk.). Die Einnahmen erscheinen in Kap. 29 Tit. 2a (für 1902
mit 810990 M.), Die Ausgaben in Kap. 69 in den Titeln 1a, 2 bis 6.
Da aber bei den Titeln 2 bis 6 die Ausgaben der Baugewerkschulen
zusammengestellt sind mit denen für Navigationsschulen, Maschinenbauschulen,
 für Zeichen- und sonstige Fachschulen, so ist aus dem
Staatshaushaltsetat der Staatszuschuss für die ein zelne staatliche
Anstalt nicht ersichtlich. Man muss vielmehr auf die Kassenetats der
einzelnen Anstalten zurückgehen, wenn man die Höhe des Staatszuschusses
 erkennen will. Dies ist geschehen in den Anlagen LV, LVI
u. LVIL.
Die drei kommunalen Baugewerkschulen in Berlin, Magdeburg
and Köln erhalten ihren Staatszuschuss aus Kap. 69 Tit. 10, 10b, 106
und 11, werden aber in der Etatsbeilage B (Nachweisung der Einnahmen
 und Ausgaben der aus dem Fonds Kap. 69 Tit. 10 unterstützten
 gewerblichen Unterrichtsanstalten) unter A. 1 bis 3 einzeln
aufgeführt, sodass bezüglich dieser dem Etat ein klareres Bild als bezüglich
 der staatlichen Anstalten zu entnehmen ist.

Einnahmen.
8&amp;amp; 75. Die im Etat 1902 mit 810 990 M. in Kap. 29 Tit. 2a aufyeführten
 Einnahmen der staatlichen Baugewerkschulen, welche in der
Anlage LV ersichtlich gemacht sind, setzen sich aus 195400 M.
Zuschüssen der Gemeinden (Spalte 3) und 615590 M. eigenen KEin-
        <pb n="93" />
        1074 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
nahmen (Spalte 8) zusammen. Einnahmen aus eigenem Verm ögen
sind in. diesen Zahlen nicht enthalten, den Haupteinnahmebetrag von
481 8360 M. macht das eingehende Schulgeld aus, der Einnahmebetrag
von 120992 M. für Schreib- und Zeichenmaterialien, sowie Verpflegung
in Krankheitsfällen kann im Wesentlichen als durchlaufender Posten
angesehen werden.
Es verhalten sich danach die Einnahmen aus Schulgeld und
Prüfungsgebühren zu den') eigentlichen Staatszuschüssen mit 1245500 M.
atwa wie 1:3,
Die eigenen Einnahmen der vom Staate subventionirten kommunalen
 Anstalten belaufen sich ohne den Staatszuschuss (welcher zusammen
 112311 M. beträgt), auf 97 181 M. (darunter 92870 M. Schulgeld
 und 1970 M. Prüfungsgebühren). Hier verhalten sich also die
Einnahmen aus Schulgeldern und Prüfungsgebühren zum Staatszuschuss
 wie 1 : 1,15.
Das Schulgeld ist (auch in den Vorschulklassen) durchgängig
auf 580 M. (bei den städtischen Schulen Berlin und Köln je 100 M.)
bemessen, ferner sind die Beiträge der Schüler für Schreib- und
Zeichenmaterialien, für Lehrhefte, sowie für freie Kur und Verpflegung
in Krankheitsfällen, auf 20 M., bezw. ohne Lehrhefte auf 17 M. für den
Schüler bemessen. Dazu kommen die Prüfungsgebühren mit je 10 M.
und schliesslich die Kinnahmen vom Schuldiener für das zu seinem
eigenen Bedarf aus den Vorräthen der Anstalt entnommene Feuerungsmaterial,
 Wasser und Gas, sowie aus dem Verkaufe unbrauchbar
gewordener Inventarienstücke. Für die neu eingeführten Polirklassen
(&amp;amp; 70) werden nur 50 M. Schulgeld erhoben. 10 Proz. des Schulgeldes
wird zum Erlass für Freischüler verwendet.

Ausgaben.
$ 76. Mit Ausnahme von Posen betheiligen sich sämmtliche
Gemeinden an der Unterhaltung der staatlichen Anstalten durch
Natural- und Geldleistungen. Die Entwickelung der Ausgaben ist aus
den Anlagen LVI u. LVII zu ersehen. Diese ergeben eine enorme
Steigerung der Ausgaben überhaupt, wie zugleich der staatlichen und
gemeindlichen Zuschüsse in den letzten 12 Jahren.
Die staatlichen Aufwendungen sind gestiegen (in Mark) von:
1891/92 1898/99 1902
Für die jetzigen staatlichen Anstalten 264421 768880 1245503
Für die Gemeindeanstalten ... . . 55827 1083406 112311
Die Aufwendungen der Gemeinden haben sich gesteigert:
1891/92 1898/99 1902 .
Für die jetzigen staatlichen Anstalten. 48409 120400 195400
Für die Gemeindeanstalten .°. ... . 35313 78635 84577

” Aus dem Abzug der eigenen Einnahmen und der Gemeindezuschüsse von dem
Gesammtbetrage der Ausgaben sich ergebenden.
        <pb n="94" />
        I. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 76, 77. 1075
Die Gesammtaufwendungen stellten sich folgendermassen:
Für die jetzigen staatlichen Anstalten . . 1279644 2046498
Für die Gemeindeanstalten . . .. . . 270158 294 069
Von den Gesammtaufwendungen der staatlichen Anstalten mit
2046 493 M. beanspruchten die Besoldungen 1428 400 M., Wohnungsgeldzuschüsse
 170684 M., andere persönliche Ausgaben 106480 M.,
zusammen 1705514 M. Die sächlichen Ausgaben 8340929 M.
Die persönlichen Ausgaben machten also rund 883 Proz. der gesammten
 Aufwendungen aus.
Von den Gesammtaufwendungen der staatlichen Anstalten deckt
der Staat etwa 60 Proz. der Kosten, von denen der Gemeindeanstalten
otwa 38 Proz.
Die Gemeinden decken bei den staatlichen Anstalten etwa 10 Proz,,
bei den Gemeindeanstalten etwa 30 Proz. der Ausgaben. Auch bei
ihnen überwiegen also die Staatsleistungen.
Die Rechtfertigung dieser starken Inanspruchnahme des Staates
liegt neben den bereits in $ 67 hervorgehobenen Gründen vor allem
in dem gesteigerten Masse, in welchem bei den staatlichen Bau- u. s. w.
Betrieben auf Baugewerksehulen vorgebildete Techniker gebraucht
werden.
Lehrerbesoldungen.
$ 77, Besondere Behandlung unter den persönlichen Ausgaben
verdienen die Besoldungen.
Die Verhältnisse der Lehrer waren ursprünglich für die einzelnen
kommunalen Anstalten von Fall zu Fall besonders geordnet und
zwar auf Grund von Verträgen zwischen den Städten und den einzelnen
Lehrern. Dies wirkte sehr nachtheilig auf die Zusammensetzung und
Qualifikation der Lehrerschaft ein. Die Gehälter waren unzulänglich,
Pensionsansprüche und Wittwen- und Waisenversorgung fehlten, die
Rang- und Titelverhältnisse waren ungeordnet und die von den
Kommunen aufgestellten Anstellungsverträge wiesen sehr viele Unklarheiten
 auf, die mancherlei Unzuträglichkeiten zur Folge hatten.
Daraus ergab sich, dass die Besetzung der Lehrerstellen mit geeigneten
Bewerbern sehr erschwert war und die Lehrer häufig wechselten. Die
Lehrer bewarben sich um besser dotirte und pensionsberechtigte Stellen
an nicht preussischen Anstalten oder traten in den Staatsdienst zurück.
Es wurden daher im Staatshaushalts-Etat für 1894/95 wesentliche
Gehaltsverbesserungen für die Direktoren und Lehrer vorgesehen. Die
Gehaltsverhältnisse sind jetzt gegen Anfang der 90er Jahre wie folgt
geordnet:
Im Jahre 1891/92 standen im Etat in Kap. 69 Tit. 1a für das
Lehrerpersonal an den damals vorhandenen 2 Baugewerkschulen für
2 Direktoren, 20 Lehrer und 2 Schuldiener 62642 M., 1894/95 für
4 Direktoren, 46 Lehrer und 4 Schuldiener 187784 M., 1898/99 für
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, I1J
        <pb n="95" />
        1076 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung..
14 Direktoren, 210 Lehrer und 14 Schuldiener 929918 M., 1902 für
19 Direktoren, 304 Lehrer und 19 Schuldiener 1428 200 M.
Die Direktoren hatten 1891/92 ein festes Gehalt von 5400 M., sie
sind seit 1897/98 in der 12. Rangklasse der Besoldungsordnung mit
einem Gehalte von 5400 bis 6600 M. eingestellt, bei 4 Stufen, Höchstgehalt
 in 9 Jahren.
Die Lehrer standen 1891/92 mit einem Durchschnittsgehalt von
3150 M. und einem Höchstgehalt von 4500 M. im Etat. Seit 1894/95
bezogen etwa Zweidrittel ein Durchschnittsgehalt von 4200, Höchstgehalt
4800 M. Das Jahr 1897/98 brachte den Lehrern weitere Gehaltserhöhungen.
 Seit 1902 steigen sie nach Dienstaltersstufen. Es beziehen:
a) diejenigen mit Hochschulbildung, ähnlich den Bauinspektoren,
Gehalt 3600 bis 5700 M. und zwar 3mal um 400 M. und 3 mal
um 3800 M. steigend, Höchstgehalt in 18 Jahren;
b) diejenigen ohne Hochschulbildung ähnlich den Regierungs-Bausekretären,
 Gehalt 2100 bis 4800 M. und zwar 9mal um je 300 M.
steigend, Höchstgehalt in 27 Jahren.
Unterrichtsstunden in den Tiefbaukursen werden remuneratorisch
vergütet. Direktoren und Lehrer werden in der Regel mit Pensionsberechtigung
 und Wittwen- und Waisenversorgung auf Lebenszeit
angestellt.
Durch Allerh. Erlass v. 27. Jan. 1898 (Reichsanzeiger No. 23) ist den Direktoren der
Baugewerksschulen der Rang der Räthe IV. Klasse, den Oberlehrern derjenige V. Klasse
verlıehen worden. Bis zu einem Drittel der Gesammtzahl kann nach 12 jähriger Schuldienstzeit
 der Titel Professor verliehen werden,
Im Allgemeinen sind jetzt für jede Schule 1 Direktor, 12 Lehrer
mit Hochschulbildung, 4 Lehrer ohne Hochschulbildung und 1 Schuldiener
 in die Etats eingestellt.

Sächliche Ausgaben.
Ueber die hier geltenden Normalsätze vergl. Erläuterungen zu
Kap. 69 Tit. 4 des Etats für 1901 (vergl. auch $ 118).

Extraordinarium.
$ 77a. Baukosten entstehen nicht, da in der Regel die Städte,
wo Baugewerkschulen errichtet werden ‘sollen, sich bereit erklären
müssen — ausser einem jährlichen Zuschuss für die Unterhaltung der
Schule — auch das erforderliche Schulgebäude zu errichten, zu unterhalten
 und erstmalig mit Inventar auszustatten.
Die erstmalige Ausstattung (und spätere Vervollständigung) mit Lehrmitteln,
 Bibliothek u. s. w. erfolgt dagegen meist durch den Staat
(vergl. z. B. Extraordinarium 1091 Kap. 7 Tit. 6 bis 11 u. a.) seit Anfang
 der 90er Jahre. 1887/88 wurden zum ersten Mal 3150 M. und
dann seit 1890/91 bis 1902 388000 M. zu solchen Zwecken zur Verfügung
 gestellt (s. auch $ 152).
        <pb n="96" />
        (II. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 77a—79, 1077

Il. Fachschulen für Metallindustrie.
$&amp;amp; 78. Bei diesen Schulen hat man 2 Hauptgruppen zu unterscheiden:


1. einmal solche, welche ein allgemeineres Ziel, nämlich die Ausbildung
 mittlerer und niederer Maschinen- und Hüttentechniker und
lediglich theoretischen Unterricht bieten (A) und sodann
2, solche, welche hauptsächlich die Ausbildung gewerblicher Arbeiter
zu Werkmeistern u. s. w. in einem bestimmten Zweige der Metallindustrie
 zum Ziele haben und dabei meist eine praktische Ausbildung
mit der theoretischen vereinigen (B).
Die ersteren Schulen sind die Maschinenbauschulen und scheiden
sich in eine Gruppe mit höheren Lehrzielen: höhere Maschinenbhuschulen
 (vor 1898 als technische Mittelschulen bezeichnet) und mit
niederen Lehrzielen: Maschinenschulen (vor 1898 als Werkmeisterschulen
 bezeichnet).
Als Schulen der zweitgenannten Art kommen in Betracht die
Fachschule für Metallindustrie (Bronze- und Messingwaaren) zu
Iserlohn, die Fachschulen für Kleineisen- und Stahlwaarenindustrie
zu Remscheid, Siegen und Schmalkalden und die Kupferschmiedefachschule
 zu Hannover, welche letztere allein keinen eigentlichen
praktischen Unterricht bietet, jedoch den Schülern Gelegenheit giebt,
sich Fertigkeit im Treiben von Kunstformen anzueignen.

a) Maschinenbauschulen.

$ 79. Die Maschinenbauschulen mit ihren heutigen Lehrzielen sind
in der Mehrzahl erst seit den 90er Jahren entstanden, wo die Regierung
planmässig mit der Neueinrichtung derartiger Schulen und der Umgestaltung
 älterer Schulformen (Oberrealschulen und Realschulen mit
Anschluss besonderer Fachklassen, z. B. Gleiwitz, Breslau, Aachen,
Barmen, Hagen) vorging.
Man gründete zunächst Werkmeisterschulen zur Ausbildung
niederer Techniker (die erste Schule war die rheinisch-westfälische
Hüttenschule zu Bochum 1881, nach Duisburg verlegt 1891,') welche
seit 1898 „Maschinenbauschulen“ heissen.
Es bestehen zur Zeit solche Maschinenbauschulen in Dortmund,
Duisburg, Elberfeld, Gleiwitz, Görlitz, Köln, Magdeburg und Hannover.?)
Daneben ging die Regierung mit der Errichtung „Technischer
Mittelschulen für Maschinenbauer“ vor, welche mittlere Techniker
(Betriebsleiter, Hülfskräfte für Konstruktionsbureaus) ausbilden sollten
1) Vergl. über diese Schule auch die Etatserläuterungen zu Kap. 69 Tit. 1b S. 27 des
Etats 1894/95.
27) Die Gründungsjahre siehe aus Anl, LIX Sp. 3.
        <pb n="97" />
        1078 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,

und denen seit 1898 die Bezeichnung: „Höhere Maschinenbauschulen“
beigelegt wurde.
Höhere Maschinenbauschulen bestehen zur Zeit in Dortmund
Hagen, Breslau, Elberfeld, Barmen, Altona, Stettin, Posen, Einbeck,
Aachen und Cöln.
Die „Maschinenbauschulen“ und „höheren Maschinenbauschulen“
in Dortmund, Elberfeld, Barmen und Cöln sind einander angegliedert
und führen daher die Bezeichnung „Vereinigte Maschinenbauschulen“.
Im Etat 1902 sind weiter die Mittel für eine „Höhere Schiff- und
Maschinenbauschule“ in Kiel bewilligt.

Gegenwärtige Organisation.
$ 80. Unter dem 19. Nov. 1901 erschienen sehr ausführliche allgemeine
 Vorschriften des Handelsministers über die „Organisation der der
Handels- und Gewerbeverwaltung unterstehenden Schulen zur Ausbildung
 von mittleren und niederen Beamten und Arbeitern der
Maschinen- und Hüttenindustrie“ (Min.-Bl. f. H. u. G. 1901 S. 305 nebst
Beilage).
Dieser Erlass unterscheidet folgende 5 Schuleinrichtungen auf dem
fraglichen Gebiete.
A. Höhere Maschinenbauschulen. — Die Schulen sollen Betriebsbeamte
 und Konstruktionsbeamte für die Maschinenindustrie und die
damit verwandten Industrien heranbilden (mittlere Techniker), auch
künftigen Besitzern und Leitern solcher industrieller Anlagen Gelegenheit
 zum Erwerb der erforderliehen technischen Kenntnisse geben.
B. Maschinenbauschulen. — Diese sollen künftige niedere technische
 Betriebsbeamten für die Maschinen - Industrie (Werkmeister,
Maschinenmeister und Leiter kleinerer Betriebe) heranbilden und
Besitzern kleinerer Werke die nöthigen Fachkenntnisse, insbesondere
die erforderliche Fertigkeit im Zeichnen vermitteln.
C. Hüttensechulen. — Die Hüttenschulen sind an einzelnen Orten
an die Maschinenbauschulen angegliedert und sollen niedere Betriebsbeamte
 für die Hüttenindustrie heranbilden.
D. Abend- und Sonntagsschulen für Maschinenbauer,
Schlosser, Schmiede und Hüttenarbeiter. — Diese sind an
die vorgenannten Anstalten oder Handwerkerschulen angegliedert und
sollen Arbeitern der genannten Gewerbe die zu ihrem Beruf erforderlichen
 fachlichen Kenntnisse und zeichnerischen Fertigkeiten vermitteln.
E. Ausser den vorgenannten Schulen sollen an einzelnen Orten
(Essen, Halle) versuchsweise Anstalten mit zweisemestrigem Kursus
zur Weiterbildung von tüchtigen Arbeitern der Maschinenindustrie,
die sich später zu Vorarbeitern, Monteuren und Werkmeistern entwickeln
 können, zugelassen werden,
        <pb n="98" />
        [IL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $ 80. 1079
F. Endlich sind durch das Extraordinarium des Etats 1902
(Kap. 7 Tit. 22) im Anschluss an die bestehenden Maschinenbau-Fachschulen
 unter Benutzung ihrer Einrichtungen und Lehrmittel
Wanderlehrkurse für Heizer und Maschinisten eingerichtet worden
(jährlich je einmal zu 14 Tagen, Gesammtkosten 27 000 M., Schulgeld
6 M.). — Auch die Dampfkessel-Ueberwachungsvereine stellen Lehrmeister
 für ähnliche Zwecke an und erhalten aus demselben Fonds
13000 M. an Zuschüssen hinzu. (Vergl. die Etatserläuterungen a. a. O0.)

Lehrpläne.
Zu A. Die höheren Maschinenbauschulen bevorzugen in der IV. Klasse Mathematik
(8 Stunden), Mechanik, darstellende Geometrie und Zeichnen und Skizziren von Maschinenalementen
 (je 6 Stunden), neben Physik und Chemie. In den höheren Klassen gewinnen
dann die Lehrstunden über Maschinenelemente, Dampfkessel, Hebemaschinen, Dampfmaschinen,
 hydraulische Motoren, Gasmotoren (in der II. Kl. 10, in der 1. Kl. 13 Stunden),
sowie der Zeichenunterricht -— Baukonstruktion, Bauzeichnen und Baumechanik, Zeichnen
und Skizziren von Maschinenelementen, von Dampfkesseln, Hebemaschinen, Dampf- und
von Werkzeugmaschinen (11. w Ill. Kl. je 13 Stunden, J. Kl. 14 Stunden) — einen immer
grösseren Ranm, neben allgemeiner Technologie, Hüttenkunde und Elektrotechnik. In der
11. Kl. findet ein einstündiger Samariterunterricht statt.
Für die mit der Schule in Cöln verbundene Vorschule ist ein besonderer Stundenvertheilungsplan
 gegeben
Zu B. Die Maschinenbauschulen beschäftigen sich in der IV. Klasse neben den” allgemeinen
 Unterrichtsfächern (Deutsch, Rechnen, Mathematik, Physik) wesentlich nur mit
geometrischem Zeichnen, technischem Freihand- und Projektionszeichnen (18 Stund.), gehen
dann in der III. Klasse mehr zu den Maschinenelementen (6 Stund.), Mechanik (5 Stund.),
Elektrotechnik und zu dem Skizziren und Zeichnen von Maschinenelementen (10 Stund.)
über, Die IL Klasse nimmt dann die Lehre von den Dampfkesseln und Hebe- und Werkzeugmaschinen,
 die allgemeine Technologie und die Hüttenkunde, die Baukonstruktion und das
Skizziren und Zeichnen von Werkzeugmaschinen auf, und die I. Klasse stellt die Dampfmaschinen,
 hydraulischen Motoren und Gasmotoren, sowie das Skizziren uud Zeichnen von
Dampfkesseln, Hebemaschinen und Dampfmaschinen in den Vordergrund. In der II. Klasse
Samariterkursus.
(Aehnlich der Lehrplan für die 3 klassige Maschinenbauschule in Cöln).
Zu C. Die Hüttenschulen beginnen 'neben den allgemeinen Unterrichtsgegenständen
in der IV. Klasse mit technischem Freihandzeichnen, geometrischem und Projektionszeichnen
 (14 Stund.), gehen in der III. Klasse zur Mechanik, Feuerungskunde, Elektrotechnik,
 Maschinenkunde, Mineralogie, allgemeinen Hüttenkunde und dem Skizziren und
Zeichnen von Maschinen über. In der Il. Klasse treten vor Allem die analytische Chemie
(8 Stund.), die Eisenhüttenkunde (6 Stund.), die chemische Technologie (4 Stund.) und die
Uebungen im Laboratorium (4 Stund.) hinzu, welche auch noch die Hauptlehrgegenstände
der 1]. Klasse bilden unter Hinzutritt von mechanischer Technologie (8 Stund.), Metallhüttenkunde
 (4 Stund,) und Kalibriren von Walzen (8 Stund.). In der 11. Klasse Samariterkursus.

Yu D. Die Abend- und Sonntagschulen haben keinen einheitlichen Lehrplan. Dieser
wird von der Schulleitung in jedem Einzelfalle besonders gestaltet.')
Die mit den Maschinenbau- und Hüttenschulen verbundenen derartigen Schulen verfolgen
 den doppelten Zweck:
1. Schüler soweit vorzubilden, dass sie die unterste Klasse der Maschinenbauschule
and Hüttenschule überspringen; 2. Schüler, welche nicht beabsichtigen eine Tagesschule zu

11 So ist z. B. an der Posener Anstalt neuerdings ein 12 wöchiger Kursus für niederes
technisches Personal der landwirthschaftlichen Nebenbetriebe, eingerichtet
        <pb n="99" />
        1080 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
besuchen, durch Zeichnen und sonstigen Fachunterricht möglichst gut für ihren Beruf
auszubilden,
Die mit den höheren Maschinenbauschulen und den Handwerkerschulen verbundenen
Abend- und Sonntagsschulen verfolgen lediglich den letzteren Zweck.
Zu E. Die zweisemestrigen Weiterbildungskurse beginnen neben den Fächern der allgemeinen
 Bildung (Deutsch, Rechnen, Naturlehre) mit vorbereitendem Zeichnen, Skizziren
und mit Projektionszeichnen (in der ersten Hälfte des I. Semesters 22 Stund.), gehen dann
zur Mechanik (in der zweiten Hälfte 6 Stund.), Fostigkeitslehre (4 Stund.) und zu den
Maschinenelementen (10 Stund.) sowie zum Zeichnen und Skizziren der Maschinenelemente
(12 Stund.) über. Im II. Semester nehmen sie dann die Dampfkessel, Hebe-, Dampf- und
Werkzeugmaschinen, die hydraulischen und Kraftgasmotoren (15 Stund.) in den Lehrplan
auf neben dem Skizziren und Zeichnen dieser Maschinen und Motoren (14 Stund.). Auch
aier findet ein Samariterkursus statt.
$ 81. Für alle Schulen bestehen besondere Kuratorien.')
Die Aufnahmebedingungen sind für die höheren Maschinenbauschulen
 (A) Reife für Obersekunda, Fertigkeit im Zeichnen
und 2jährige Werkstattsthätigkeit oder Ablegung einer besonderen
Prüfung und Nachweis 3 jähriger praktischer Thätigkeit, in Cöln auch
Absolvirung der 2semestrigen Vorschule:
für die Maschinenbauschulen (B), Hüttenschulen (C) und die
Anstalten unter E:
Nachweis guter Volksschulbildung und 4 Jährige praktische Thätigkeit.
 Vorheriger Besuch einer Fortbildungsschule erwünscht:
für die Abend- und Sonntagsschulen zu D:
Nachweis guter Volksschulbildung und Ausweis über Beschäftigung
 in einem der betreffenden Gewerbe. Auch sollen die Schüler
nicht mehr fortbildungsschulpflichtig sein.
Vor Neuaufnahme in eine höhere Klasse müssen Prüfungen
abgelegt werden, ausser bei Uebertritt von einer Schule in eine andere.
Die Prüfungskommissionen für die Aufnahmeprüfungen an den
höheren Maschinenbauanstalten bestehen aus dem Direktor und den
Lehrern, die Prüfungsgebühr beträgt 20 M.
An sämmtlichen Anstalten werden nach Abschluss des Lehrgangs
Reifeprüfungen abgehalten und Abgangszeugnisse ertheilt.
Die Prüfungskommissionen für diese Prüfungen bestehen aus
1 Staatskommissar als Vorsitzenden, einem Mitglied des Kuratoriums.
1 Industriellen, dem Direktor und den Lehrern.
Die Prüfung zerfällt in einen zeichnerischen, schriftlichen und
mündlichen Theil. Prüfungsgebühr 10 M.
Wer die Prüfung nicht besteht, erhält auf besonderes Erfordern
ein Klassenzeugniss und eine einfache Bescheinigung über den Besuch
der Anstalt, die sich über Fleiss, Betragen und Schulbesuch auslässt.
Frequenz.
$ 82. Der Schulbesuch ergiebt sich aus der folgenden Zusammenstollung,
 welche zeigt, dass die Schülerzahl von 1898/99 bis
1901/02 von 1408 auf 2639 Schüler gewachsen ist.
a ') Geschäftsanweisung für Kuratorien gewerblicher Fachschulen, Min.-Bl.f. H.u.G. 1902 8.48.
        <pb n="100" />
        (IL. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $$ 81—84. 1081

. Schülerzahl im Wintersemester
Sitz der Anstalt ggg/gg 189° 1900 1901
A. Staatsanstealt un

Iserlohn ...-Remscheid...

Dortmund ..
Duisburg . ..
5. Hagen i. W....--5
 Gleiwitz .....
7. Breslau...
3, Elberfeld-Barmen . -
9. Altona ......«
10. Görlitz .... +.
LI. Stettin .....-i2.
 Posen......-13.
 Einbeck. .....-14.
 Siegen ..... 0.4
15. Schmalkalden ....
16. Aachen ..........
17. Kill. 200 uw + mn

5
ß

7

5

‚41
“x

A

N

01
89
86
244
199
{25
145
358
92
200
206
8
48
42

B. Vom Staate mit unterhaltene Gemeindeanstalten:
1, Magdeburg... +... 68 75 83 104
2, Cöln ....0.0.0.0.0.0.__ 205191 198 205
Insgesammt 1408 1657 2119 2639
8 83. Was die Lehrer an den Fachschulen für Maschinenbauer
änbetrifft, so müssen mehr als drei Viertel der Lehrer volle Hochschulbildung
 besitzen und zwar an den grösseren Anstalten alle bis
auf zwei und an den kleineren alle bis auf einen.
Die Zahl des Lehrerpersonals betrug 1902 an den staatlichen Anstalten:
 18 Direktoren, 138 Lehrer mit höheren und 21 mit geringeren
Gehältern, dazu kamen 16 Werkmeister; an den staatlich unterstützten
 2 Anstalten: 2 Direktoren, 17 Lehrer mit höheren und 4 mit
niederen Gehältern.

Etatsmässige Behandlung.
8 84. Fast sämmtliche Fachschulen der Metallindustrie sind
staatlich.') Die staatlichen hierher gehörigen Anstalten laufen mit
ihren Einnahmen und Ausgaben ganz durch den Etat und zwar stehen
die Einnahmen in Kap. 29 Tit. 2b: Maschinenbauschulen, einschliesslich
der höheren Schiff- und Maschinenbauschule in Kiel, Fachschulen für
Metallindustrie, Fachschulen für Seedampfschiffs-Maschinisten und aus
besonderen Fonds 381 930 M.
Auch die Ausgaben finden sich in Kap. 69 Tit. 1b mit 815200 M.,
ferner in den Tit. 2, 3, 5 und 6 gemeinsam zusammengestellt.

ı) Und bezüglich der 2 nicht staatlichen Fachschulen Magdeburg und Cöln schweben
Verhandlungen wegen der Verstaatlichung. Formulare zu Entwürfen der Schuletats Min.-Bl.
f. H. u. G. 1902 8. 252.
        <pb n="101" />
        1082 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,

Will man also ein Bild über die Finanzverhältnisse der einzelnen
Anstalten gewinnen, so muss man in eine Prüfung der einzelnen Etats
aintreten.
Die Uebersichten in Anl. LVIII, LX und LIX geben ein Bild über
deren Verhältnisse und umfassen zugleich die Spezialschulen für Metallindustrie
 (88 87 ff.).
Sie geben auch die Verhältnisse der kommunalen Anstalten
wieder, welche nicht mit ihren Einnahmen und Ausgaben ganz durch
den Staatsetat laufen, sondern zu denen Zuschüsse gezahlt werden
aus Kap. 69 Tit. 10, 10b, 10c und 11, und die in der Beil. B zur
Handels- und Gewerbeverwaltung (Anl. Bd. II No. 16) unter No. 4 und
5 aufgeführt sind.

Einnahmen.
$ 85, Aus eigenem Vermögen hat nur die Schule in Hagen i. W.
aus einem Stipendienfonds 186 M. Einnahmen aufzuweisen. Sonst bestehen
 die Einnahmen wesentlich aus Schulgeld mit zus. 223 920,25 M.,
aus Prüfungsgebühren mit zus. 6340 M. und nur mit 2005 M. aus dem
Verkauf von Lehrmitteln und Insgemein 1560,75 M., zusammen
3565,75 M.
Da die Gemeinden 222680 M. Zuschüsse decken') und der Staat
852 455 M., entfallen von den Gesammtausgaben mit 1308 968 M.
auf eigene Einnahmen . ...... . 18 Proz.
auf Gemeindezuschüsse . . . ... . . 17 "
auf Staatszuschüsse . 65

Schulgeld.
Bei den höheren Maschinenbauschulen wird ein jährliches Schulgeld
 von 150 M. erhoben, mit Ausnahme von Cöln. wo 200 M. erhoben
 werden.
Bei den Maschinenbauschulen und Spezial-Fachschulen (Remscheid
u. s. w.) 60 M., bei den Sommer-, Sonntags- und Abendkursen 20 M.
Ausserdem werden bei den Fachschulen von nichtpreussischen Schülern
aus Deutschland 160 M., von Ausländern 300 M. Schulgeld erhoben.
10 Proz. werden für Fachschüler verwendet.
Prüfungsgebühren (s. 8 81).
Ausgaben.
$ 85a. Die Entwickelung der Gesammtausgaben, der staatlichen
und städtischen Zuschüsse ist für eine Reihe von Jahren in Anl. LIX
und LX gegeben und zwar gesondert nach den staatlichen und den vom
Staate gemeinschaftlich mit anderen unterhaltenen Anstalten.

‘) Die Höhe der mit den Gemeinden vereinbarten Antheilnahme an den Kosten im
Einzelnen sind zu ersehen aus den Anmerkungen zu AnlALX.
        <pb n="102" />
        II. Abschnitt. . Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $$ 85—86, 1083
Danach sind gestiegen die Aufwendungen
in den Etatsjahren
1891/92 1897/98 1902
M. Proz. M. Proz, M, Proz
I. der Gemeinden ,...... 52814 -- 119284 23 222687 17
2. des Staates ......... 105645 -— 289152 56 855590 65
3. die Gesammtaufwendungen
(einschl. eie. Einnahmen) — 515 601 — 13101238

Das Antheilsverhältniss von Staat und Gemeinde hat sich also in
den letzten 5 Jahren erheblich zu Ungunsten des Staates geändert.
Den grösseren Theil der Ausgaben machen die persönlichen Ausgaben
 aus, nämlich (ausweislich der Sp. 10 der Anl. LVIII auf S. 234)
bei den Staatsanstalten 955219 M., während die sachlichen Ausgaben
sich belaufen auf 210625 M. Bei den vom Staate mit unterhaltenen
Anstalten: persönliche Ausgaben 124958 M., sächliche Ausgaben
18166 M.

Lehrerbesoldungen.
8 86. Was die Besoldungsfrage anlangt, so hat sich die Staatsregierung
 bei der Gehaltsregulirung angelehnt an die Gehälter der
Eisenbahnbau-Betriebs- und Maschinenbau-Inspektoren.
Die Regelung ist gegenwärtig folgende: Direktoren, Lehrer und
Schuldiener der unter I u. II aufgeführten Anstalten werden in der
Regel mit Pensionsberechtigung auf Lebenszeit angestellt. Das Anfangsgehalt
 der Direktoren beträgt 5400 M. und steigt in 9 Jahren auf
6600 M. Die Lehrergehälter steigen v. 1. April 1902 ab nach Dienstaltersstufen.
 Die Lehrer mit Hochschulbildung beziehen 3600 M., steigend
 in 18 Jahren auf 5700 M. und zwar 3mal um 400 M. und 3mal
um 300 M., die übrigen 2100 M., steigend in 27 Jahren auf 4800 M.
und zwar 9mal um je 300 M. Das Anfangsgehalt der Schuldiener
beträgt; 900 M. und steigt in 21 Jahren auf 1200 M.
Ausserdem bestehen noch für mehrere aus der Unterrichtsverwaltung
 übernommene wissenschaftliche Lehrer die Gehaltssätze von
2700 M., in 24 Jahren auf 5100:M. steigend, nebst fester pensionsfähiger
Zulage, die nach 9 Dienstjahren 300 M., nach 12 Dienstjahren 600 M.
und nach 15 Dienstjahren 900 M. beträgt.') Ausserdem sind 16 Werkmeisterstellen
 mit einem in 18 Jahren von 1800 auf 2700 M. steigenden
Gehalt vorhanden.
Die Lehrer haben durchschnittlich 26—28 Stunden die Woche zu
yeben.?) Die Möglichkeit zu Nebenerwerb durch Privatarbeiten ist für
die technischen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

1) Diese Lehrerstellen werden aber nach einem Etatsvermerk zu Kap. 69 Tit, 1b bei
ihrer Erledigung in solche mit 3600— 5700 M. umgewandelt.
?) Ueberstunden über die Pflichtstundenzahl werden besonders remunerirt (Ktat 1902
Erläuterungen zu Kap. 69 Tit. 3).
        <pb n="103" />
        1084 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Schuldiener.
Die Zahl derselben beträgt 19 an den staatlichen, 1 an nichtstaatlichen
 Schulen. Sie beziehen 900—1200 M. und haben sämmtlich
Dienstwohnung.
Extraordinarium.
$ 86a. Baukosten entstehen nicht, da in der Regel die Städte,
wo Maschinenbauschulen errichtet werden sollen, sich bereit erklären
müssen -— ausser einem jährlichen Zuschuss für die Unterhaltung der
Schule — auch die erforderlichen Schulgebäude zu errichten, zu unterhalten
 und erstmalig mit Inventar auszustatten.
Die erstmalige Ausstattung (spätere Vervollständigung) mit Lehrmitteln,
 Bibliothek u. s. w. erfolgt dagegen meist durch den Staat
(vergl. z. B. Extraordinarium des Etats 1900 Kap. 7 Tit. 8—20). Von
1890 bis 1901 wurde fast 1 Mill. M. für derartige Zwecke bereitgestellt.
S. 8 152.

b) Spezialfachschulen für Metallindustrie.!)
$ 87, Die älteste dieser Schulen ist die 1879 eröffnete Fachschule
für Metall- (Bronze- u. Messingwaaren) Industrie in Iserlohn. Sie
will tüchtige kunstgewerbliche und gewerbliche Arbeiter und Werkmeister
 heranbilden.
Da der praktische Unterricht in der Lehrwerkstätte ein Ersatz
und eine Ergänzung für die Fabrik- und Werkstattlehre sein soll, so
nimmt sie im Gegensatz zu den Maschinenbau- und Hüttenschulen
auch junge Leute ohne jede praktische Vorbildung auf, wenn
sie nur mindestens 14 Jahre alt sind und die Ziele der Volksschule
erreicht haben.
Die Schule hat 3 Abtheilungen: 1. für Modelleure, Ciseleure und
Graveure; 2. für Kunstschmiede, Werkzeugschlosser, Dreher und
Drucker; 3. für Galvanoplastik, Galvanostegie und Metallfärbung für
Former und Metallgiesser.
Der Unterrichtskursus in jeder Abtheilung dauert 3 Jahre.
Die Frequenz, etatsmässige Behandlung, Einnahmen und Ausgaben,
Lehrerbesoldungen sind im Zusammenhang mit den Maschinenbauschulen
 bereits erörtert worden.
$ 88, Eine zweite Gruppe von Spezialfachschulen der Metallindustrie
sind die 3 Fachschulen für die Kleineisen- und Stahlindustrie, von
denen die zuerst gegründete und vorbildlich gewordene diejenige zu
Remscheid ist (gegr. 1882), der später die Siegener (1900) und
die zu Schmalkalden (1902) nachgebildet sind.
In diesen Schulen sollen junge Leute, die aus der Volksschule
entlassen sind, praktischen Werkstattsunterricht im Schlosser-, Dreherund
 Schmiedehandwerk, sowie in den damit verwandten Bearbeitungs-1)

 Simon S. 780.
        <pb n="104" />
        JIL. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 86a—90. 1085

methoden der Metalle und einen geordneten theoretischen Schulunterricht
 im Zeichnen, in den Grundlehren der Naturwissenschaften und
in den technischen Lehrgebieten erhalten, so dass sie die Stellen von
Vorarbeitern, Werkmeistern, Maschinisten, Schmelzmeistern u. s. w.
mit Erfolg ausfüllen können. Der Werkstättenunterricht erstreckt sich
auf das Schmieden, die Schlosserei, Holzdreherei, Eisendreherei, Tischlerei,
 Klempnerei, Formerei und Giesserei. Der theoretische Unterricht
umfasst Deutsch, Rechnen, Geschäftskunde, Mathematik, Physik,
Elektrotechnik, Chemie, Mechanik, Linearzeichnen, darstellende Geometrie,
 Maschinenzeichnen, Freihandzeichnen, Skizziren, Metallurgie,
Technologie, Maschinenlehre, Baukonstruktion und Bauzeichnen. Der
Kursus ist zweijährig, doch können Schüler, die sich eine weitergehende
 theoretische Bildung aneignen wollen, in Remscheid die dort
eingerichtete Oberklasse besuchen. Die letztere ist namentlich für
Schüler bestimmt, welche später in grössere Betriebe, sei es als Inhaber
 oder Leiter, eintreten und für welche daher eine genauere
Kenntniss der Kraft- und Arbeitsmaschinen, sowie der neueren Arbeitsmethoden
 von besonderem Werth ist.
Auch hier sind Frequenz, etatsmässige Behandlung, Einnahmen
und Ausgaben, Lehrerbesoldung u. s. w. schon im Zusammenhang mit
den Maschinenbauschulen erörtert.
$ 89. Als Spezialfachschule für Metallindustrie ist noch die auf
Anregung und mit Unterstützung des „Vereins der Kupferschmiedereien
Deutschlands“ errichtete Kupferschmiedefachschule in Hannover zu
nennen, die eine besondere Abtheilung der dortigen städtischen Handwerker-
 und Kunstgewerbeschule bildet und am 1. Oktober 1893 eröffnet
 wurde. S. auch $&amp;amp; 78.
Sie will in 2 Jahreskursen (wöchentlich 44 Stunden) Werkmeister
und Betriebsleiter für Kupferschmiedereien vorbilden und fordert Volksschulbildung,
 sowie dreijährige praktische Thätigkeit.
IV. Fachschulen der Textilindustrie.')
Entwickelung.
8 90. Erst im Jahre 1880 begann die Staatsregierung eine planmässige
 Förderung des Textilschulwesens in ganz Preussen vorzunehmen.
 ;
Im Jahre 1880 bestanden ältere Schulen in Einbeck (1861)
und Spremberg (1869); weitere Schulen kamen nunmehr hinzu in
Aachen, Berlin, Kottbus, Sorau, Falkenburg, Forst i. L.
Sommerfeld, Mühlhauseni. Th., Ronsdorf, Langenbielau,
Barmen und München-Gladbach.
Die zweite Hälfte der 90er Jahre brachte auch auf dem Gebiete
des Textilschulwesens, wie auf anderen Gebieten des mittleren techı)
 Simon 8.4763.
        <pb n="105" />
        1086 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels u, Gowerbeverwaltung.
nischen und gewerblichen Schulwesens eine ' durchgreifende
Reorganisation. Die Staatsregierung liess es sich angelegen sein,
die Lehrzeit einzelner Schulen klar zu bestimmen und fest gegen einander
 abzugrenzen. Dabei wurde zwischen solchen Schulen, die vorwiegend
 zur Vorbildung von Werkmeistern, „Webeschulen“, seit
1900 Fachschulen für Textilindustrie genannt, und solchen, die auch
zur Vorbildung von Fabrikanten und höheren Betriebsbeamten
 dienen sollten „höheren Webeschulen“, seit 1900 „höhere Fachschulen
 für Textilindustrie“ genannt, unterschieden, und ferner wurde
bei den einzelnen Schulen bestimmt, dass sie vorzugsweise diejenigen
Gewebearten behandeln sollten, welche an dem betreffenden Schulorte
oder dessen nächster Umgebung vorwiegend gefertigt werden.
In gewissem Zusammenhang mit der Reorganisation im Jahre 1896 stand die Gründung
einer Lehrmittelanstalt für die Fachschulen der Textilindustrie, um die Textilschulen mit
den erforderlichen Lehrmitteln zu versehen. Der Leiter dieser Anstalt, zunächst nebenamtlich
 der Direktor der Berliner Webeschule, erhielt zugleich die regelmässige fachliche
Beaufsichtigung der Textilschulen, 1898 auch der Stickschulen in Schlesien. Im Jahre 1901
wurde diese Anstalt zu einer besonderen Behörde ausgestaltet, der „Technischen Zentralstelle
 für Textilindustrie“, welcher neben den obigen Aufgaben und der Erstattung von
Gutachten an die Centralbehörde zur Aufgabe gemacht wurde, mechanisch- und chemischtechnische
 Untersuchungen auf dem Gebiete der Textilindustrie vorzunehmen, die damit
also eine über das Schulwesen hinausragende Bedeutung gewann. (Das Nähere zu
vergl. SS 64 u. 94.)

$ 91. Neben den Fachschulen für Textilindustrie giebt es noch
in den Handweberbezirken eine Anzahl von Webereilehrwerkstätten.
 In diesen sollen nicht etwa neue Handweber angelernt
werden, sondern die Handweber, welche keinem lohnenderen Erwerbe
zugeführt werden können, weitergebildet und befähigt werden, zur
mechanischen Weberei überzugehen.
$ 91a. Zwischen den Fachschulen für Textilindustrie und den
Webereilehrwerkstätten in der Mitte stehen die Webelehranstalten
 zu Bramsche und Eupen, in welchen junge Leute, die
schon in mechanischen Webereien thätig sind, weiter gebildet werden
sollen, ohne dass sie die volle Befähigung zum Werkmeister erhalten,
verfolgen also ähnliche Ziele, wie der Sonntags- und Abendunterricht
an den Textilfachsehulen.

a) Fachschulen für Textilindustrie.
$ 92. Die Fachschulen der Textilindustrie zerfallen 1. in höhere
Fachschulen, welche sich als Ziel stecken, Fabrikanten, Fabrikdirektoren,
 Musterzeichner und Maschinenbauer für die Textilindustrie
heranzubilden; 2. Fachschulen niederer Art, welche zur Ausbildung
von Werkmeistern bestimmt sind.
In der Textilschule zu Berlin wird jungen Leuten, die in Manufakturwaarengeschäften
 thätig sind, Gelegenheit zur Erlernung
der für ihren Beruf erforderlichen textiltechnischen Kenntnisse gegeben.
        <pb n="106" />
        1. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $$ 91, 92. 1087

Endlich ist bei den meisten Schulen ein Abend- und Sonntagsunterricht
 für diejenigen Weber eingerichtet, die am Tage ihrem Krwerbe
 nachgehen müssen; er dient theils zur Vorbildung von Werkmeistern,
 theils auch zur weiteren Ausbildung der Weber im Deutschen,
im Rechnen und in praktischen Arbeiten.
An einzelnen der höheren Fachschulen bestehen besondere Kurse
für Musterzeichner, Textilingenieure, Kaufleute, Färber, Spinner.
Eine Eigenthümlichkeit der Textilschulen gegenüber anderen
mittleren Fachschulen, z. B. den Maschinenbauschulen, ist die, dass bei
ihnen jeweilig die verschiedenen Zweige der Textilindustrie besonders
 bevorzugt sind. Versuche, einzelne Anstalten für alle
Branchen auszubilden, haben sich nicht als erfolgreich erwiesen.
Daher ist man dahin gelangt, die Schulen wie folgt einzutheilen:
L. Webeschulen für die Wollen und Halbwollenindustrie:
l. Höhere Webeschulen: Aachen, Berlin, Kottbus. 2. Webeschulen:
Falkenburg, Forst, Sommerfeld, Spremberg, Mühlhausen.
IL Webeschulen für die Leinen-, Halbleinen-, Jute- und
Baumwollenindustrie: 1. Höhere Webeschulen: Sorau, München-Gladbach.
 2. Webeschulen: Einbeck, Langenbielau.
I. Webeschulen für die Seiden-, Halbseiden- und Sammetindustrie:
 Crefeld (höhere Fachschule).
IV. Für die sog. Barmer Artikel (Bänder, Besatzstoffe, Spitzen):
Barmen (höhere Fachschule).
Forst, Falkenburg und Langenbielau haben auch Abtheilungen
für Färberei, Mühlhausen eine solche für Wirkerei. An die Schule
ın Forst ist ferner eine Abtheilung für Stopferei und an die in Langenbielau
 eine solche für Stickerei und Wäschekonfektion, endlich an die
in Falkenburg eine solche für einfache und Kunsthandarbeiten, W äscheund
 Kleiderkonfektion angegliedert.
Die einzelnen höheren Fachschulen haben folgende Abtheilungen:
Zu I. Aachen: für Spinnerei, Weberei, Färberei, Appretur und
Stopferei. — Berlin: für Weberei, LFärberei, Wirkerei, Posamentirerei,
 Kurbelstickerei, Musterzeichnen. — Kottbus: für Weberei,
Färberei, Appretur, Stopferei.
Zu IL Sorau: Abtheilung für Weberei, Musterzeichnen, Stickerei,
Wäsche- und Kleiderkonfektion. Abtheilungen für Flachskultur,
Spinnerei, Seilerei, Färberei und Appretur. — München-Gladbach:
für Spinnerei, Weberei, Färberei und Appretur.
Zu II. Krefeld: Abtheilung für Weberei, Färberei, Appretur,
Stickerei und Musterzeichnen. Eine Spinnereiabtheilung ist in der Kinrichtung
 begriffen.
Zu IV. Barmen: Abtheilung für Weberei, Klöppelei und
Spitzenfabrikation, Stickerei, Besatzkonfektion, Musterzeichnen. Kine
Färbereiabtheilung ist in der Einrichtung begriffen.
        <pb n="107" />
        L088 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

S 93. Die Frequenz ist natürlich, entsprechend der weiteren Ausgestaltung
 der Schulen erheblich gestiegen:
Es betrugen nach Anl. LXI
A. Bei den höheren Fachschulen:
1890/91 1894/95 1900/01
a) die Zahl der Tagesschüler . . . 379 345 429
b) der Abends- u. Sonntagsschüler 598 538 518
B. Bei den Fachschulen:
a) die Zahl der Tagesschüler. . . 40 35 127
b) die Zahl der Abendschüler ._. _ 1835 205_ 199
Zusammen: a) 419 380 556
b) 788 748 717
Organisation und Lehrpläne.
$ 94. Mit Ausnahme der Anstalten in München-Gladbach u. Aachen
sind alle Schulen kommunale Anstalten. Die Schule in München-Gladbach
 hat eigene Rechtspersönlichkeit, die in Aachen hat den
dortigen Webeschulverein als Träger.
Die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung der Schulen erfolgt
durch Kuratorien, denen die Vertreter der betheiligten Behörden und
Industriezweige angehören. Die weitere Beaufsichtigung liegt in Bezug
auf die Verwaltung dem Regierungspräsidenten und in technischer
Beziehung dem Direktor der „Technischen Zentralstelle für Textilindustrie“
 in Berlin ob. (Siehe 88 64 u. 90.)
Die Lehrpläne sind gegenwärtig den Zielen der einzelnen Schulen
angepasst und sehr verschieden.
Neue Speziallehrpläne werden für alle Textilfachschulen ausgearbeitet
 und demnächst im Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung
 veröffentlicht werden. Das gleiche gilt von den Prüfungsordnungen,
 aus denen auch die Aufnahmebedingungen zu entnehmen
sein werden.
Etatsmässige Behandlung.
$ 95, Da nach $ 94 keine der Textilschulen eine rein staatliche
Anstalt ist, so gehen sie sämmtlich nicht mit ihren Einnahmen und
Ausgaben durch den Etat, vielmehr erscheinen sie in den Anlagen
zum Etat des Ministeriums für Handel und Gewerbe mit den an sie
zu zahlenden Zuschüssen. (KEtatsformular, Erl. v. 8. März 1902.)
Beilage 13 des Etats giebt aber (No. 17—31) nähere Details über
die Einnahme- und Ausgabegruppe jeder einzelnen Anstalt,
Die Zuschüsse werden bestritten aus den allgemeinen Titeln Kap.
69 Tit. 10, 10b, 10e, 11. Wenn man daher über die Verhältnisse der
einzelnen Anstalten eingehendere Nachrichten haben will, muss man
auf die Etats der einzelnen Anstalten zurückgreifen.
        <pb n="108" />
        {1£. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 93—96. 1089
Die vorliegende Zusammenstellung auf dieser Grundlage ergiebt
folgendes Bild:
Die Gesammteinnahmen der Textilschulen von 788 386 M. werden
zu 149556 M., also etwa einem Fünftel durch Schulgeld aufgebracht,
78005 M. werden dureh sonstige Einnahmen gedeckt, rund 560 000 M.
müssen Staat und Gemeinden zuschiessen, und zwar trugen davon der
Staat rund 356584 M. (45,2 Proz.), die Gemeinden rund 208 140 M.
(25,8 Proz.) Einnahmen aus eigenem Vermögen kommen. nicht in
Frage. Im Jahre 1899 brachte bei 476 694 M. Gesammtaufwendung der
Staat auf 198052 (41 Proz.), die Gemeinden 85823 M. (18 Proz.), das
Antheilsverhältnis hat sich also für letztere ungünstiger gestaltet.
Unter den sonstigen Einnahmen sind vor allem Einnahmen aus
dem Betriebe der betr. Schulen zu verstehen. Soweit dabei Mehreinnahmen
 über den veranschlagten Betrag entstehen, sollen sie zur Verstärkung
 des Ausgabefonds Kap. 69e Tit. 5 verwendet werden.

Schulgeld.
8 96. Die Höhe des Schulgeldes an den einzelnen Anstalten macht
folgende Zusammenstellung ersichtlich:
A. Spinner, Weber, Färber, Appreteure, Wirker, Posamentirer
(Vollschüler): Höhere Fachschulen 1. für Deutsche 200 M., 2. für Ausländer
 1000 M. (Aufnahmegebühr für Ausländer 60 M.); Fachschulen:
1. Deutsche 60 M.. 2. Ausländer 500 M. (Aufnahmegebühr für Ausländer
60 M.)
B. Deutsche Schüler, die lediglich an den praktischen UVebungen
der zu A bezeichneten Kurse theilnehmen (ausserordentl. Vollschüler):
Höhere Fachschulen 50 M., Fachschulen 25 M.
C. Musterzeichner: Höhere Fachschulen: 1. für Deutsche 60 M.,
9. für Ausländer 1000 M. (Aufnahmegebühr für Ausländer 60 M.).
D. Schüler des Praktikums (halbjähriger, praktischer Nachkursus
für die zu A aufgeführten deutschen Schüler): Höhere Fachschulen
100 M., Fachschulen 30 M.
E. Stopferinnen: Höhere Fachschulen: 1. für Deutsche 24 M.,
2. für Ausländer 24 M: Fachschulen: 1. für Deutsche 12 M., 2. für
Ausländer 12 M.
F. Schülerinnen der Stickerei und sonstigen Handarbeiten, Wäscheund
 Kleiderkonfektion: Höhere Fachschulen: 1. für Deutsche 30 M.,
9 für Ausländerinnen 30 M.; Fachschulen: 1. für Deutsche 15 M.,
2, für Ausländerinnen 15 M.
G. Hospitanten: Höhere Fachschulen: 1. für Deutsche 80 M., 2. für
Ausländer 100 M.: Fachschulen: 1. für Deutsche 20 M., 2. für Ausländer
 60 M.
H. Abend- und Sonntagschüler: Höhere Fachschulen: 1. für
Abendschüler 30—48 M., 2. für Sonntagsschüler 10 M.; Fachschulen:
für Abendschüler und Sonntagsschüler 10—20 M.
        <pb n="109" />
        1090 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.

Laufende Ausgaben.
$ 97, Die Ausgaben bestehen zum überwiegenden "Theil aus
persönlichen Ausgaben, nämlich 1902:
ı. Persönliche 2. Sächliche 3. im Ganzen
A. Für höhere M. M. M.
Fachschulen: 394 262 252 008 646 270
B. Für Fachschulen: 101 122 L 40 994 142 116
Zusammen 495 384 298 002 788 386
Also ungefähr ?/; sämmtlicher Aufwendungen waren persönlicher
und nur !/, sächlicher Natur.
Was die Lehrerbesoldungen anbetrifft, so hat durch den Etat
1901 eine Neuregelung derselben stattgefunden. Danach sollen
erhalten: . .
l. bei den höheren Fachschulen für Textilindustrie die
Direktoren ein Gehalt von 5400 M., steigend in 9 Jahren auf 6600 M.,
die Lehrer 2700 M., steigend in 12 Jahren auf 4500 M., die Lehrerinnen
1500 M., steigend in 18 Jahren auf 2700M., die Sekretäre und
Rechnungsführer 1800 M., steigend in 18 Jahren auf 3000 M., die
Meister und Meisterinnen 1200 M., steigend in 15 Jahren auf 2 200 M.,
die Schul- und Sammlungsdiener 900 M., steigend in 21 Jahren auf
1200 M. (Im Jahre 1902 wurden für 17 Meisterstellen die für Werkmeister
 an den Maschinenbauschulen eingeführten Gehaltssätze von
1800 M., steigend in 18 Jahren auf 2700 M., ausgebracht.)
2. bei den Fachschulen für Textilindustrie die Direktoren
ein Gehalt von 3 600 M., steigend in 9 Jahren auf 4800 M., die Lehrer
2100 M., steigend in 24 Jahren auf 3800 M., die Lehrerinnen 1500 M.,
steigend in 18 Jahren auf 2700 M. und die Meister, und Meisterinnen
1200 M., steigend in 15 Jahren auf 2 200 M.
Ausserdem sollen das Lehr- und Beamtenpersonal die tarifmässigen
 Wohnungsgeldzuschüsse, die Abtheilungsvorsteher eine
pensionsfähige Zulage von 300 M., die Abtheilungsvorsteherinnen eine
solche von je 200 M. und die Sammlungsdiener eine nicht pensionsfähige
 Zulage von je 150 M. erhalten..
Extraordinarium.
Seit einer Reihe von Jahren werden Summen (1902: 15000 M.)
ausgeworfen zur Heranbildung des Lehrpersonals an den Fachschulen
für Textilindustrie und zur Anschaffung mustergültiger Lehrmittel.
Diese Kosten werden ausser den Etats verrechnet und neben den allgemeinen
 Staatszuschüssen gewährt.
Baukosten entstehen. nicht, da in der Regel die Städte, wo
Textilschulen errichtet werden sollen, sich bereit erklären müssen
— ausser einem jährlichen Zuschuss für die Unterhaltung der Schule
        <pb n="110" />
        UL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $5 97—99. 1091
— auch die erforderlichen Schulgebäude zu errichten, zu unterhalten
und erstmalig mit Inventar auszustatten.
Die erstmalige Ausstattung (spätere Vervollständigung) mit Lehrmitteln,
 Bibliothek u. s. w. erfolgt dagegen meist durch den Staat
(vergl. z. B. Extraordinarium 1900 Kap. 7 Tit. 21—28). Von Mitte der
S0er Jahre an wurden fast Z Mill. M. zu derartigen Zwecken bereitgestellt.
 S. $ 152.

b) Webelehranstalten (Zweck und Ziele siehe $ 91).
898. 1. Bramsche. Eigene Einnahme: Schulgeld 259 M.,
Erlös aus dem Anstaltsbetrieb und Insgemein 171 M., Zuschüsse nicht
staatlicher Art 2570 M.,') Staatszuschüsse 4900 M., der Etat balancirt mit
7900 M., persönliche Ausgaben 4790 M., sächliche Ausgaben 83110 M. —
2, Eupen. Eigene Einnahme: Schulgeld 108 M., Erlös aus dem Anstaltsbetrieb
 Insgemein 50 M., Zuschüsse nicht staatlicher Art 1650 M.,*)
Staatszuschüsse 1650 M., der Etat balancirt mit 3458 M., persönliche
Ausgaben 2020 M., sächliche Ausgaben 14838 M..
Wegen der etatsmässigen Behandlung gilt das Gleiche wie bei den
zu a) genannten Anstalten.

c) Webereilehrwerkstätten.

8 99, An Webereilchrwerkstätten, deren Zweck schon oben angegeben
 ist ($ 91) bestehen zur Zeit 1U Anstalten in Hannover,”) wo
die Handweberei noch mehrfach eine Nebenbeschäftigung der ländlichen
 Bevölkerung bildet, 6*) in Schlesien, 2°) in Brandenburg, 1 in
Westfalen. In diesen Anstalten werden jährlich etwa 250—300 Weber
hauptsächlich in der praktischen Weberei und daneben in der Bindungslehre
 und im Musterzeichnen unterrichtet.
Zur Unterhaltung dieser Lehrwerkstätten stehen im Etat von 1902
in Kap. 69 Tit. 10a: Zur Ertheilung von Wanderunterricht an Weber,
zur Unterhaltung von Webereilehrwerkstätten, sowie zu Zuschüssen
an solche 56480 M. (Rückeinnahmen und Zinsen fliessen dem
Fonds wieder zu.)

1) Darunter: Von der Fabrikantenschaft 2000 M., von der Tuchmacherinnung 170 M.
und von der Stadt Bramsche 400 M.
!) vom Aachener Verein zur Beförderung der Arbeitsamkeit.
3) Vilsen, Lamspringe, Wustrow, Osterkappeln, Schledehausen in den S)er Jahren
und Melle, Brücken, Bissendorf, Wallenhorst und Steyerberg in den 90er Jahren gegründet.
(Kalefeld, Markoldendorf, Puttball, Wagenfeld).
4) Katscher, Lewin, Mittelwalde, Neurode, Schömberg, Reinerz, sämmtlich aus den
90er Jahren,
5) Nowawes und Luckenwalde.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. (I.
        <pb n="111" />
        1092 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handols- u. Gewerbeverwaltung.

V. Die Handwerker- und Kunstgewerbeschulen, die Zeichenakademie
 in Hanau und die keramischen Fachschulen.

Entwickelung.
$ 1600, Die napoleonischen Kriege hatten die Fortentwickelung
des Unterrichtswesens hart betroffen, insbesondere die vielversprechenden
 Anfänge der Provinzialkunstschulen fast völlig vernichtet. Von
den um die Wende des 18. und 19. Jahrhunderts entstandenen Provinzialkunstschulen
 gingen die meisten ein. Krhalten blieben nur diedenigen
 zu Berlin, Breslau und Königsberg i. Pr. Die Schulen in
Berlin und Breslau sind in dem Berliner Kunstgewerbemuseum
($8 518 ff. V. Hauptst. Bd. IT, Lief. I) und der Kunst- und Kunstgewerbeschule
 in Breslau ($ 522ff. a. a. O.) aufgegangen bezw. fortgesetzt.
Hier mit zu behandeln ist nur noch die königliche Provinzial-, Kunstund
 Gewerbeschule zu Königsberg i. Pr., welche nach den Kriegen
auf den Grundsätzen vom 27. Juni 1800 reorganisirt wurde.
$ 361. Planmässig ging die Regierung erst seit den 70er Jahren
auf diesem Schulgebiete vor,') ohne dass ein Abschluss der Organisation
bisher erreicht wäre.
Ausser der Königsberger Anstalt kommen heute in Betracht an
„Kunstgewerbeschulen“ diejenigen in Frankfurt a. M. und Düsseldorf, an
„gewerblichen Zeichen- und Kunstgewerbeschulen“ die in Cassel und
Aachen, mit welcher letzteren eine „gewerbliche Tagesschule“ verbunden
 ist, die „Kunstgewerbe- und Handwerkerschulen“ in Magdeburg,
 Hannover, Cöln, Barmen, Elberfeld, Charlottenburg, Erfurt,
Altona, die Handels- und Gewerbeschulen“ in Danzig?) und Gnesen,
die „Gewerbeschulen“ in Essen und Elbing,*) die erste und zweite
„Handwerkerschule“ und der „Gewerbesaal“ in Berlin, eine Handwerkerschule
 in Halle, die „Fachschule für Kunsttischler und Holzbildhauer“
 in Flensburg, die „keramischen Fachschulen“ in Höhr und
Bunzlau, die „Zieglerfachschule“ in Lauban und die 1902 eröffnete
‚Holzschnitzschule“ in Warmbrunn.
Ferner gehört hierher die in den Etat für 1902 neu eingestellte
‚Schuhmacherfachschule“ in Wermelskirchen.

Lehrpläne.
$ 162, Die meisten der Schulen haben einen 3jährigen Lehrkursus,
von welchem das erste Jahr aber meist in einer mit der Anstalt verbundenen
 Vorschule zurückgelegt wird.
Höhere Vorkenntnisse als diejenigen der Volksschule und einiger
Uebung im Zeichnen werden in der Regel nicht verlangt.
Einjährig-freiwilligen-Berechtigung gewähren die Anstalten nicht.
') Näheres bei Simon S. 811.
2) Beide Schulen sind aus Fortbildungsschulen hervorgegangen (vergl, Etat 1901, Er-Käuterungen
 zu Kap. 69 Tit. 7.
        <pb n="112" />
        IIT, Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 100—103. 1093
Mit den meisten der Schulen ist besonderer Abend- und
Sonntagsunterricht verbunden, wodurch auch den in Geschäften
thätigen Lehrlingen und Gewerbegehilfen Gelegenheit gegeben werden
soll, eine gewisse theoretische und zeichnerische Ausbildung zu erlangen.
Man unterscheidet meist verschiedene Unterrichtsklassen, z. B.
Möbel- und Gerätheklassen, Malklassen, Modellir-, Ciselir-, Holzbildhauerklassen
 u. s. W.
Die Unterrichtszeit in den verschiedenen Fachklassen ist eine
verschiedene und schwankt zwischen 30 bis 45 Stund., die Abendund
 Sonntagsschule pflegt 10 bis 20 Stunden in der Woche zu geben.
Die Zahl der Abend- und Sonntagsschüler ist natürlich eine viel
grössere und macht etwa das 10 fache der Vollschüler aus.
Frequenz.
8 143, Die Frequenz der wichtigsten dieser Schulen gestaltete
sich in den letzten Jahren wie folgt:

Sitz der Anstalt

Schülerzahl im Wintersemester
— = Tapgesschulen, b) = Abendschulen a
1899 | 1900 1901 ji 1902
I. Vom Staate allein zu unterhaltende Anstalten,
44

)
1 Hana... c00000 000 8
2. Königsberg i. Pr ........
BB Hör. 0. . ı a4 Kr WE .

4

4. Bunzlau . .

5 28
u4 25
‚&amp;amp; 312 49
b 282 69

Zusammen ,.. |

4554

II. Vom Staate und von Andern gemeinschr“lich zu unterhaltende Anstalten,
1. Kassel .... 574
2. Halle a./S. .....
8. COM 4 wur 4 a rR
4. Aachen. ..
5. Aachen. ......
6. Magdeburg ....
7. Hannover ...
8. Charlottenburg. . .
9. Barmen ......
10. Elberfeld ....
11. Erfurt .....

165
368
75
1.100
52
490
1 001
220

75
1.575
370
2565
30
595
45
160
55
697
50
3G1l
115
92192

[E1 41 40
b 382 450
:&amp;amp; 89 35
b 591 765
ja 29 24
ib 38397 | 816
la 724 1 054
Ib 7749 8043
+ au. b400' + a u. b 477

Zusammen ...

R N63

1y Schüler, 2?) Schülerinnen,
        <pb n="113" />
        1094 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Sitz der Anstalt ;

Schülerzahl im Wintersemester
3) = Tagesschulen, b) = Abendschulen
1899 | 1900 | 1001 | 1902

III. Von Gemeinden oder Vereinen zu unterhaltende Anstalten, zu deren Kosten
der Staat einen Zuschuss gewährt,
1. Frankfurt aM. ...... dr
2, Berlin ....0.0000040 00044 )
3. Düsseldorf, .....00000040414

2551
75
838

27
218
95
1859

102
2.050
101
102
20
500
30
060
253
3712
1355
118324
au. b475

105
108
360
66
: 060
206
1523
1321
10735

4. Essen ...

5. Altona. .....

Zusammen . .
Insgesammt ..

2837
15 454

r ‚67
3 2160
1233
„10191
'"aube

Etatsmässige Behandlung.
$ 104, Die etatsmässige Behandlung anlangend, so sind bei
diesen Anstalten drei verschiedene Arten zu unterscheiden, nämlich:
1. Vom Staate allein zu unterhaltende in Hanau, Königsberg i. Pr.,
Höhr und Bunzlau (letztere beiden erst seit 1901; vgl. Eitatserläuterungen
 zu Kap. 29 Tit. 26 der Einnahme).
2. Vom Staate und anderen gemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten
 in Cassel, Halle a. S., Cöln, Aachen, Magdeburg, Hannover,
Charlottenburg, Barmen, Elberfeld, Erfurt.
83. Von Gemeinden oder Vereinen zu unterhaltende Anstalten, zu
deren Kosten der Staat einen festen Zuschuss giebt, in Frankfurt a. M.,
Berlin, Düsseldorf, Essen, Altona.
Die zu 1 genannten gehen mit ihren Einnahmen und Ausgaben
ganz durch den Etat.') Die Einnahmen erscheinen in Kap. 29 Tit. 26
mit 19220 M., die Ausgaben in Kap. 69 Tit. 1e mit 86740 M. Ausserdem
 sind Bestandtheile ihrer Ausgaben enthalten daselbst in den
Titeln 1, 2, 3 und 4—6.
Die Anstalten unter 2 und 3 gehen mit ihren Einnahmen und
Ausgaben nicht ganz durch den Staatshaushaltsetat. Nur die Zuschüsse
 zu den genannten Anstalten werden entnommen aus Kap. 69
Tit. 10, 10b, 106 und 11.
Die einzelnen Anstalten sind aber in der Beilage B des Etats der
Handels- und Gewerbeverwaltung (Anl. Bd. II Nr. 6) mit den einzelnen
Einnahme- und Ausgabegruppen aufgeführt und zwar die zu 1 genannten
 daselbst unter A. 6—16, die unter 2 genannten unter B.1 11.
Ueber Etats, Etatsüberschreitungen u. s. w. vgl. Min.-Bl. f. H. u. G.
1902 8, 146.
” Für Hannover und Königsberg trifft dies erst seit 1900 zu. Damals erfolgte die
Einstellung in den Etat auf Grund des $ 2 No. 5 des Komptabiliätsgesetzes Bis dahin
stunden lediglich die Zuschüsse auf dem Etat in Kap. 69 Tit. 8 u. 9
        <pb n="114" />
        UL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $$ 104-106. 1095

Einnahmen (vergl. Anl. LXV).
$ 105, Die Einnahmen der in Frage kommenden Anstalten setzen
sich zusammen aus Schulgeld, Gemeinde- und Staatszuschüssen,
Ersteres macht noch nicht den 8ten Theil der Einnahmen aus
(1902: 12.6 Proz.), bei den Staatsanstalten (sub. I) sogar noch weniger
(8,1 Proz.), bei den vom Staat mitunterhaltenen und unterstützten Anstalten
 etwas mehr (fast 13 Proz.).
Was die Antheilnahme des Staates und der Gemeinden anbetrifft,
so betheiligen sich letztere an den 4 Staatsanstalten nur in sehr gevingem
 Masse (2 Proz.). Rechnet man alle Anstalts-Einnahmen zusammen,
 so ergiebt sich, dass in den Jahren 1897/98 von Gemeinden
und Staat je 42,7 Proz. der Gesammtkosten aufgebracht wurden. Für
1902 hat sich das Verhältniss zu Ungunsten des Staates etwas verschoben.
 Es entfielen nach Anl. LXV auf die Staatszuschüsse 43,9, auf
die Gemeindezuschüsse 87,9 Proz. der Gesammteinnahmen.

Ausgaben.
8 106, Was die Ausgaben anbelangt, so haben sich dieselben in
den letzten Jahren ausserordentlich gesteigert, von 952 816 M. in 1897/98
auf 1545 166 M. in 1902, also in 5 Jahren um rund 62 Proz. Den
Haupttheil der Kosten machen auch hier die persönlichen Ausgaben
aus, welche etwa zwei Drittel aller Ausgaben betragen.
Hinsichtlich der Lehrerbesoldung sind neuerdings für die aus
Kap. 69 Tit. 10 vom Staate mitunterhaltenen oder unterstützten gewerblichen
 Zeichen-, Kunstgewerbe- und Handwerkerschulen am 1. Febr.
1902 (Min.-Bl. f. H. u. G. 8. 75ff.) allgemeine Grundsätze über Anstellung,
 Besoldung und Pensionirung des Lehr- und Beamtenpersonals
erlassen worden.
Danach sind die Direktoren, die Lehrer im Hauptamt, Sekretäre
und Rechnungsführer lebenslänglich, die Schuldiener lebenslänglich
oder auf Kündigung, alle aber mit Pension- und Reliktenanspruch
anzustellen.
Die Pflichtstunden der Lehrer betragen regelmässig 24 Stunden
in der Woche.
Die Gehälter werden nach Dienstaltersstufen normirt und betragen
 bei Direktoren 5400 bis 6600 M. Höchstgehalt in 9 Jahren, bei
Lehrern 2700 bis 4800 M. Höchstgehalt in 15 Jahren, bei Sekretären usw.
1800 bis 3000 M. Höchstgehalt in 18 Jahren, bei Schuldienern 900 bis
1200 M. Höchstgehalt in 21 Jahren.
Die nicht festangestellten Lehrer erhalten für die Jahresstunde
90 bis 150 M. oder eine entsprechende Jahresremuneration.
Gemeinden können ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministers
höhere Sätze bewilligen, doch müssen sie dann regelmässig auch die
Mehrkosten decken.
        <pb n="115" />
        L096 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

Um die Gemeinden zu einer den obigen Skalen entsprechenden
Normirung der Lehrergehälter zu bestimmen, sind im Etat für 1901
unter Tit. 10d 30000 M. zur Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden
 einmalig eingestellt worden.

Extraordinarium.
Baukosten entstehen nicht, da in der Regel die Städte, wo
Schulen errichtet werden sollen, sich bereit erklären müssen — ausser
einem jährlichen Zuschuss für die Unterhaltung der Schule — auch
das erforderliche Schulgebäude zu errichten, zu unterhalten und erstmalig
 mit Inventar auszustatten.
Die erstmalige Ausstattung (spätere Vervollständigung) mit Lehrmitteln,
 Bibliothek u. s. w. erfolgt dagegen meist durch den Staat
(vergl. z. B. Extraordinarium 1901 Kap. 7 Tit. 15, 1900 'Tit. 24, 25, 26).
Siehe auch $&amp;amp; 152. Danach sind seit 1880 bis 1900 159120 M. zu derartigen
 Zwecken verausgabt.

VI. Die gewerblichen Fortbildungsschulen.‘)
(Kap. 69 Tit. 7, 7a und 7b.)

$ 107. Die Fortbildungsschulen haben in Preussen ihren Ursprung
genommen aus den sog. Sonntagsschulen, welche schon in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden und in mehreren der damals
ergangenen Schulordnungen und Cirkularverfügungen der Regierungen
ausdrücklich angeordnet wurden.?)
Bei der Organisation der Provinzialgewerbeschulen im Jahre 1850
($ 66) bestimmte sodann der Handelsminister, dass mit jeder dieser
Anstalten eine Handwerker-Fortbildungsschule zu verbinden sei, in
welcher Lehrlinge und Gesellen an den Abenden der Woche und des
Sonntags in den für sie besonders wichtigen Lehrgegenständen
(Rechnen, Geometrie, Naturlehre, Zeichnen) unterrichtet werden sollten.
Auch wurden einige Zuschüsse, wenn auch nur zur Beschaffung von
Lehrmitteln, angewiesen.
Trotzdem kam das gewerbliche Fortbildungsschulwesen nicht
recht in Fluss.
Ende 1853 gab es in ganz Preussen nur 220 Schulen, wobei die
von Privatpersonen und -Vereinen unterhaltenen mitgezälhlt sind,
welche von 18011 Schülern besucht wurden.
Die Besoldungen mussten — mangels staatlicher Mittel — aus
Schulgeld gedeckt werden, und wurden, soweit das nicht reichte,
durch Kommunen, Vereine und Private aufgebracht.
Als die neuen Provinzen zu Preussen hinzukamen, übernahm der
preussische Staat in Nassau und Hannover als Rechtsnachfolger der
1) Simon 8. 835.
2) Vergl. einige bei Simon S. 8835 4f
        <pb n="116" />
        {IL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, 88 107, 108. 1097
früheren Regierung etwa 34582 M. Staatszuschüsse, welche er an die
dort „Gewerbeschulen“ genannten Fortbildungsschulen weiterzahlte.
Diese Bevorzugung der neuen gegenüber den älteren Provinzen
führte im Verein mit der inzwischen ergangenen Bestimmung der
Reichsgewerbeordnung, wonach Gesellen und Lehrlinge unter 18 Jahren
durch Ortsstatut zum Besuche der Fortbildungsschule geZw ungen
werden können, dazu, dass zuerst in dem Staatshaushalt von 1874 der
oben erwähnten Summe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der
alten Provinzen noch 107 568 M. hinzugefügt wurden und so ein Gesammtfonds
 von 142150 M. entstand. Dieser Fonds (Kap. 69 "it. 7)
ist im Laufe der Jahre nach und nach erhöht worden und beträgt zur
Zeit — nach dem Staatshaushalts-Etat für 1902 — 1100 000 M.') Hierzu
 kommen noch die Mittel, die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai
1886 alljährlich für die Fortbildungsschulen in Westpreussen und
Posen besonders bereit gestellt werden und die zunächst auf 200000 M.
bemessen wurden, jetzt aber auf 400 000 M. angewachsen sind (Kap. 69
Tit. 7a), Endlich sind noch die zur Aus- und Fortbildung der
Lehrkräfte für die Fortbildungsschulen bestimmten Mittel zu erwähnen.
 die erstmalig im Jahre 1886/87 mit 17 600 M. ausgebracht
wurden, sich gegenwärtig aber auf 150 000 M. belaufen (Kap. 69
Tit. 7b).?) Demnach werden jetzt in Preussen alljährlich 1650000 M.
allein aus Staatsmitteln für die Unterhaltung der Fortbildungsschulen
aufgewendet.
Aus dem Fonds für Fortbildungsschulwesen erfolgen Bewilligungen für Gemeinden nach
Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Für fakultative Schulen kann der Staat sich an der Kostendeckung
 bis zu zwei Drittel, für obligatorische bis zu drei Viertel betheiligen (vgl. A. H.
Sten. Ber. 1899 S. 118%).

8 108, Bei dieser starken staatlichen Kostenbetheiligung hat sich
die Staatsregierung naturgemäss auch einen gewissen Einfluss auf die
Art des Unterrichts und der Organisation dieser Schulen vor Allem
auf Durchführung des Schulzwanges gesichert. Die Folge davon war,
dass schon am 2. Jan. 1882 von den vorhandenen 623 gewerblichen
Fortbildungsschulen 335 mit 32558 Schülern obligatorisch waren,
während die Zahl der fakultativen nur 288 mit 24526 Schülern betrug.
Die weitere Entwickelung ergiebt sich aus der folgenden Nachweisung,
 in der die Fortbildungsschulen in Westpreussen und Posen
wegen dort bestehender Ausnahmezustände fortgelassen sind.®) Ferner

ı) Für 1903 ist eine Erhöhung um 280 000 M. beabsichtigt.
2?) Vergl. zu diesem Fonds Etatserläuterungen 1902. Es handelt sich besonders um
Kurse für Zeichenlehrer. Die Mittel wurden zunächst alljährlich extraordinär, später aus
Tit. 7 u. 7a und seit 1901 aus dem neuen Titel 7b des Ordinariums bewilligt, Siehe auch
$ 152 (Extraordinarium).
a3) In diesen Provinzen war die Begründung und Ausgestaltung der Fortbildungsschulen
 — die hier durchweg obligatorisch sind — infolge des Gesetzes vom 4. Mai 1856
und der zu seiner Ausführung bereit gestellten besonderen staatlichen Mittel verhältnissmässig
 leicht und rasch durchzuführen
        <pb n="117" />
        1098 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
sind nicht berücksichtigt die kaufmännischen Fortbildungsschulen
(s. $ 113), die Innungsschulen und die von freien Vereinigungen
(Jünglings-, Gesellen-, Arbeiterbildungs-, Handwerkervereinen) unterhaltenen
 Fortbildunesschulen.

ahr

am
». Januar

1882 ...
1889 .......0.
(SIE a em
ISDE 2 um es
1898 .. 0...
1894 .......
1808 200 a en
1900 ..... ü
1902

Obligatorische Schulen
Zahl der
Schulen | Schüler

339
294
13
450
64
466
472
670
767 |

32 558
45 874
47 720
51 333
55 484
54 445
56 147
82 842
100 519

Fakultative Schulen
Zahl der
| Schulen 1 Schüler

288
519
309
298
298
291
28€
281
af

24.526
39 420
43 969
44 132
“R757
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..

Gesammtheit

der

Schulen | Schüler

623
713
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748
62
757
.C]

57 084
85 294
91 689
95466
101 241
99 366
100 417
124 072
142 306

In den Provinzen Westpreussen und Posen waren vorhanden an
gewerblichen Fortbildungsschulen :
am 2, Jan. 18%0 159 obligatorische Schulen mit 11 975 Schülern,
» » » 1902 127 ” „ 16579 »
Im Jahre 1902 (2. Jan.) gab es (nach Simon a. a. O0. S. 870) in
Preussen an gewerblichen Fortbildungsschulen: 1098, davon 895 mit
Schulzwang. Von diesen erhielten Staatszuschüsse 866, davon 791
mit Schulzwang. Die Zahl der Schüler betrug 1599235, davon 117 448
in Schulen mit und 41787 in solchen ohne Schulzwang (kaufmännische
 Fortbildungsschulen s. $ 113 f.).
$ 109, Zu diesen kamen noch hinzu 291 Innungsschulen mit 14895 Schülern und
56 Schulen von Arbeiter-, Handwerker-, Gesellenvereinen mit 6083 Schülern,
$ 110, Ferner wirkte die Regierung darauf hin, dass eine Vermehrung
 der Unterrichtsstunden, sowie deren Verlegung vom Sonntage
auf die Wochentage und in die Tageszeit stattfinde.
Bei einer 1883 aufgenommenen Statistik zeigte sich, dass die
Zahl der Stunden meist nur 4 bis 6, ausnahmsweise 8 beträgt.
Allgemeine Grundzüge für die Errichtung gewerblicher Fortbildungsschulen
 wurden zuerst unterm 17. Juni 1874 erlassen, an
deren Stelle später neuere v. 14. Jan. 1884 traten,') wonach etwa
2 Stunden auf Deutsch, 2 Stunden auf Rechnen nebst den Anfängen
der Geometrie, und wenn weitere 2 Stunden zur Verfügung sind,
auf Zeichnen und eventl. noch weitere freie Stunden auf Mechanik,
Physik, Modelliren u. s. w. entfallen. Auf der Basis dieser Grundzüge
sind sodann unterm 5. Juli 1897 vom Handelsminister noch besondere
Vorschriften für die Aufstellung von Lehrplänen und das Lehrverfahren
im Deutschen und Rechnen an den vom Staate unterstützten gewerblichen
 Fortbildungsschulen erlassen worden.
1) Denkschrift v. 1891 S. 2344.
        <pb n="118" />
        ILL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$ 109—112, 1099

VIL. Handelsschulen. Kaufmännische Fortbildungsschulen.')

3 111. Zu den neuesten Formen der öffentlichen Fachschulen in
Preussen gehören die sogenannten Handelsschulen. Vereinzelte
Schulen dieser Art finden sich allerdings schon seit Beginn des
19. Jahrhunderts vor. Zumeist aber haben sie — obgleich sie ab und
zu staatlich unterstützt wurden — nur eine vorübergehende Dauer
vehabt und sind vielfach durch allgemeine Reallehranstalten ersetzt
worden oder in denselben aufgegangen.
Die einzige öffentliche selbstständige mittlere Handelsschule
ist die zu Cöln im Jahre 1897 eröffnete städtische Handelsschule.
Seit 1900/01 hat sie die 6. Klasse und die Befugniss, das Einjährigfreiwilligen-Zeugniss
 zu verleihen. Sie verfolgt im Wesentlichen den
Lehrplan der lateinlosen Realschulen, unter besonderer Berücksichtigung
 derjenigen jungen Leute, die sich dem kaufmännischen
Berufe widmen wollen (wöchentlich 30 bis 35 Stund.). Auf die Schule
ist noch ein einjähriger Fachkursus (Handelsklasse) aufgesetzt, der
die Befähigung zum Einjährigen-Zeugniss voraussetzt. Man beabsichtigt
jetzt, diese Klasse durch Hinzufügung zweier weiterer Stufen zu einer
„Oberhandelsschule“, welche den Oberrealschulen gleichstehen und
zugleich Material für die Handelshochschule (s. $ 108) liefern soll, auszugestalten.

Der Schulbesuch war 1899/1900 255, in der Handelsklasse 16,
1900/01 327 bezw. 28, 1901/02 414 bezw. 30, ist also ein stark steigender.
Ganz neuerdings hat‘ die Stadt Gnesen die Errichtung einer
Handels- und Gewerbeschule zur Ausbildung der gewerblichen und
kaufmännischen Jugend beiderlei Geschlechts beschlossen, (Beil. B
zum Etat 1901 unter B Ziff. 9.) Sie gehört indessen nur theilweise —
mit 2 Klassen — hierher. Gegenwärtig beabsichtigt auch die Stadt
Elberfeld mit der dortigen Handelskammer eine Handelsschule zu
errichten.
Einige weitere Handelsschulen mit ähnlichen Zielen sind private
Veranstaltungen.

$ 112. Wenn sich neuerdings das Bestreben in Handelskreisen
stärker, wie bisher geltend macht, besondere Fachschulen für den
Handelsstand zu gründen, so scheint sich auf diesem Gebiete eine
ähnliche Entwickelung, wie wir sie im landwirthschaftl. und gewerblichen
 Fachunterrichtswesen sahen, vorzubereiten, indem auch hier
zunächst der Ausbau der obersten Stufe, der Handelshochschule die
schnellsten Fortschritte macht.
Im Laufe der letzten Jahre sind nicht weniger wie 3 hochschulartige
 Handelsunterrichtsanstalten gegründet worden, Zu
Aachen, Cöln und Frankfurt.

ı) Simon S. 872£.
        <pb n="119" />
        1100 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Die Aachener Schule ist eine staatliche, an die dortige
Technische Hochschule angegliederte Einrichtung, welche im Herbst
1598 eröffnet wurde. Sie besteht in der Einrichtung besonderer
handelswissenschaftlicher Kurse, welche einc 2jährige Dauer voraussetzen
 und einem Kuratorium unterstehen, welches den Lehr- und
Vorlesungsplan, den Etat und die Vorschläge über die bei den Kursen
zu verwendenden Lehrkräfte dem Handels- und Kultusminister, denen
die Oberaufsicht zusteht, zur Genehmigung einreichen.
Die Ausgaben der Kurse waren im Etat für 1901 auf 17612 M.
veranschlagt.
Die beiden Anstalten zu Cöln und Frankfurt sind nicht staatliche
und bei weitem kostspieligere Kinrichtungen,
Die Handelshochschule zu Cöln ist eine städtische Anstalt
mit besonderem Kuratorium, dem auclı ein Vertreter der Staatsregierung
 angehört, sie hatte schon im ersten Jahre ihrer Errichtung
(1901) einen Einnahme- und Ausgabe-Etat von 92900 M.
Nach der vom Handels- und Kultusminister genehmigten „Ordnung
der Handelshochschule“ ist der Zweck der Handelshochschule, in einem
4 semestrigen (2jährigen) Kursus, 1. erwachsenen jungen Leuten, welche
sich dem kaufmännischen Berufe widmen, eine vertiefte allgemeine
und kaufmännische Bildung zu vermitteln, 2. angehenden Handelsschullehrern
 Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen theoretischen
und praktischen Fachbildung zu geben, 3. jüngeren Verwaltungs- und
Konsularbeamten, sowie Handelskammersekretären und dergleichen
Gelegenheit zur Erwerbung kaufmännischer Fachkenntnisse zu bieten,
4. praktischen Kaufleuten und Angehörigen verwandter Berufe die
Möglichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen
Wissens weiter auszubilden.
Als Studirende können immatrikulirt werden: 1. Abiturienten der höheren 9 jährigen
Lehranstalten und solcher Handelsschulen, deren oberste Klasse der Oberprima der vorgenannten
 Anstalten entspricht; 2. Kaufleute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
 Dienst erworben und die Lehrzeit beendet haben; 3. Ausländer, deren Vorbildung
der Immatrikulationsausschuss für genügend erachtet. Seminaristisch gebildete Lehrer,
welche die zweite Prüfung bestanden haben, werden in das Seminar aufgenommen. Ausser
den Studirenden können Hospitanten an allen und Hörer an den öffentlichen Vorlesungen
theilnehmen.
Im ersten Halbjahr betrug die Zahl der immatrikulirten Studenten
68 (davon 16 aus Cöln, 51 aus dem übrigen Deutschland), Hospitanten
44, Seminaristen 18, Hörer 629.
Die neue „Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften“ in
Frankfurt a. M. verfolgt noch weitere Ziele als die vorgenannten
beiden Anstalten. Sie umfasst nicht nur die Handels-, sondern auch
die Sozialwissenschaften in ihrem ganzen Umfange. Sie will nicht
nur eine Handelshochschule sein für den Kaufmann und Gewerbetreibenden,
 sie will nicht nur den Gelehrten- und Beamtenkreisen eine
ergänzende kaufmännische, volkswirthschaftliche und staatswirth-
        <pb n="120" />
        [IL Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $ 113. 1101

schaftliche Bildung ermöglichen, sondern namentlich auch das Studium
der sozialen Verhältnisse, vor Allem der Arbeiterfragen in den Bereich
ihrer Wirksamkeit zichen.
Sie ist eine selbstständige Anstalt. An ihrer Unterhaltung sind
betheiligt — abgesehen von dem Ertrag der Kollegiengelder — die
Stadt Frankfurt (30000 M.), das Institut für Gemeinwohl (mindestens
30000 M.), Handelskammer (5000 M.), Po'ytechnische Gesellschaft
(5000 M.).
Im ersten Halbjahr 1901/02 war die Anstalt von 549 Personen
besucht, 36 regelmässige Besucher, 88 Hörer und 337 Hospitanten. Im
dritten Halbjahr 94 Besucher, 131 Hörer und 312 Hospitanten.
Als Besucher und Hospitanten können, abgesehen von Personen mit akademischer
Vorbildung, zugelassen werden:
1. Abiturienten der neunklassigen höheren deutschen Lehranstalten, der bayerischen
[ndustrieschulen, der sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz und solcher höheren
Aeutschen Handelsschulen, deren oberste Klasse der Uberprima der genannten Anstalten
antspricht; 2. Kaufleute, Industrielle, Versicherungsbeamte und andere bereits beruflich
thätige Personen, welche im Deutschen Reich die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst erworben haben — Personen, die sich noch in der Lehre befinden, sind ausgeschlossen
 —; 3. seminaristisch gebildete Lehrer, welche im Deutschen Reich die zweite
Prüfung bestanden haben; 4. Ausländer, deren Vorbildung nach den Bestimmungen des
Verwaltungsausschusses für genügend erachtet wird Ausserdem können zu den Vorlesungen
ıls Hörer auch solche Personen zugelassen werden, welche zu den obigen Anforderungen
nicht genügen, aber hinreichende Vorbildung besitzen, um den Vorlesungen mit Verständniss
folgen zu können und 20 Jahre alt sind. Hörer haben keinen Anspruch darauf, an Uebungen
aktiven Antheil zu nehmen; doch kann der betreffende Dozent ihnen aktive Theilnahme gestatten.
 Frauen können nicht nur als Hörer, sondorn auch als Besucher und Hospitanten
zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sie eine entsprechende Vorbildung besitzen.

$ 113. Während die Staatsunterstützungen für handels- und
kaufmännische Hoch- und Mittelschuleinrichtungen hiernach ziemlich
geringe sind, hat sich die Staatsregierung neuerdings mit grösserem
Eifer des niederen, kaufmännischen Fortbildungs- und Fachschulwesens
 angenommen.
Um geeignete Grundlagen für ein organisatorisches Vorgehen auf
diesem Gebiete zu gewinnen, haben am 31. Jan. und 1. Febr. 18985
auf Veranlassung des Handelsministers eingehende Konferenzen über
diese Frage stattgefunden, unter Theilnahme von Vertretern der Ministerien,
 des Handelsstandes, der grösseren Städte u. s. W.
Auf diesen Konferenzen ist die Vermehrung der Zahl der kaufmännischen
 Fortbildungsschulen möglichst mit Schulzwang als
durchaus nothwendig bezeichnet. Die Zahl der Unterrichtsstunden
soll möglichst auf wöchentlich 6 erhöht werden. möglichst Tagesstatt
 Abendstunden. Gleichviel ob die Träger der Schulen Kommunen,
Handelskammern oder Vereine sind, sollen überall besondere Kuratorien
 geschaffen werden. Die Hauptgrundsätze der Lehr- und Stundenpläne
 und deren Beaufsichtigung bleibt aber der Staatsregierung vorbehalten.
        <pb n="121" />
        1102 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.

An kaufmännischen Fortbildungsschulen ausserhalb Westpreussens
und Posens') waren vorhanden:
Am 2. Jan. 1891 97 mit 6941 Schülern,
1895 134 „ 10600 “
1900 208 „ 18174 »
1902 229 „21888 “

as

Von den am %. Jan. 1902 vorhandenen Schulen waren 131 mit
09285 Schülern obligatorisch und 98 mit 11548 Schülern fakultativ.

$ 114, Die vom Staate für kaufmännische Fortbildungsschulen
bewilligten Zuschüsse werden auf den allgemeinen Fonds für Fortbildungsschulwesen
 (Kap. 69 "Tit. 7) mit verrechnet. Die Erhöhung
dieses Fonds von 1901 auf 1902 von 700000 M. auf 1100000 M. ist
zum Theil auf die Vermehrung der kaufmännischen Schulen zurückzuführen.

Im Ganzen gab es (nach Simon a. a. 0. 8. 871) am 2. Jan. 1902
in Preussen an kaufmännischen Fortbildungsschulen: 244, davon 146
mit Schulzwang; 100 erhielten Staatszuschüsse, davon 84 mit Schulzwang.
 Die Gesammtzahl der Schüler betrug 23087, davon 11489 in
Schulen mit und 11548, also eine verhälinissmässig grössere Zahl in
solchen ohne Schulzwang.

VIII. Fortbildungs- und Fachschulen für Mädchen.
$ 115, Die Einrichtung von staatlichen Fachschulen für Mädchen
ist ganz neuen Datums. Die erste Schule dieser Art war die 1897
gegründete Handels- und Gewerbeschule für Mädchen mit Seminar
für Gewerbeschullehrerinnen in Posen.
Sie will Mädchen Gelegenheit geben, sich für einen gewerblichen
oder kaufmännischen Beruf, als technische Lehrerin (Handarbeitsindustrie-,
 Koch- und hauswirthschaftliche Lehrerin), als Stütze der
Hausfrau oder für den Haushalt auszubilden. Mit der Schule ist ein
Pensionat verbunden.
Das Lehrpersonal der Schule besteht aus der Vorsteherin, 15 Lehrerinnen
 und 1 Handelslehrer, ausserdem einer Anzahl von Hülfslehrern
und Hülfslehrerinnen.
Der Schulbesuch betrug im
Winter 1897/98 127 Schülerinnen, darunter 6 Pensionärinnen,
Sommer 1898 219 # ‘4
Wint:- 1898/99 2920 N "5

') In Westpreussen und Posen, wo Ausnahmeverhältnisse vorliegen (s. $ 108 Anm. 1),
bestanden am 2. Jan. 1902 im Ganzen 15 selbstständige kaufmännische Fortbildungsschulen,
die in der Hauptsache in den letzten 5 Jahren entstanden, durchweg obligatorisch sind und
zusammen 1200 Schüler zählten. Dazu kommen noch rund 450 Schüler, die die kaufmännischen
 Klassen der Handels- und Gewerbeschule zu Danziy besuchen,
        <pb n="122" />
        II. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen. $$114—116. 1103
Sommer 1899 208 Pensionärinnen,
Winter 1899/1900 197
Sommer 1900 179
Winter 1900/01 152
Sommer 1901 1%
Winter 1901/02 185
Sommer 1902 216

Bi

Die Unterhaltung der Schule erfolgte ursprünglich aus Kap. 69
Tit. 7a, sie wurde also zunächst als gewerbliche Fortbildungsschule
für Mädchen behandelt. Da sie aber immer mehr einen fachlichen
Charakter annahm, wurde sie seit 1901 wie andere staatliche Fachschulen
 behandelt, ihre Einnahmen und Ausgaben wurden sämmtlich
in den Staatshaushaltsetat aufgenommen (Etat 1901). In diesem Jahre
wurden an Einnahmen bei Kap. 29 Tit. 2d der Einnahme eingestellt.
Aus dem mit der Schule verbundenen Pensionate werden an
Pensionsgeld 17200 M., an Schulgeld von Schülerinnen 16 242 M., aus
dem Verkaufe von Speisen und Material 4200 M. und an sonstigen
Einnahmen 2158 M., insgesammt 39 800 M. aufkommen.
Die Ausgaben sind unter Kap. 69 Tit. 1d 99400 M., Tit. 2 5412 M.
Tit. 3 4100 M.. Tit. 4 37588 M., Tit. 5 1300 M., mit zusammen 48 400 M.
ausgebracht.
Es erhalten: die Vorsteherin, deren Gehalt von 2700 M. in 9 Jahren
in 3 Abstufungen von je 300 M. auf 3600 M, aufsteigen soll, den ihrem
jetzigen Einkommen entsprechenden Gehaltssatz von 3600 M., 15 Lehrerinnen
 je 1500 M., steigend in 18 Jahren auf 2700 M., zus. 22 500 M.,
1 Lehrer für Handelswissenschaften 2700 M., steigend in 12 Jahren
auf 4500 M., 1 Sekretär und Rechnungsführer 1800 M., steigend in
18 Jahren auf 83000 M., 1 Schuldiener 900 M., steigend in 21 Jahren auf
1200 M., alle zusammen 31500 M.
Die Vorsteherin, 5 Lehrerinnen und der Schuldiener erhalten Dienstwohnung.
 Der Vorsteherin sind 600 M. und den in der Anstalt
wohnenden 5 Lehrerinnen je 300 M. für Verpflegung, Beleuchtung,
Heizung, Wäsche und ärztliche Behandlung im Anstaltsgebäude,
zusammen 2100 M. auf die Gehaltsbezüge in Anrechnung zu bringen.

8 116. Eine zweite Schule dieser Art ist die zu Rheydt, welche
seit 1902 auf dem Etat erscheint. Diese war bisher eine private
Handels- und Gewerbeschule für Mädchen (errichtet 1870).
Die Schule stellt sich die Aufgabe, junge Mädchen zu allen, dem
weiblichen Geschlechte zugänglichen kaufmännischen und gewerblichen
Berufen gründlich vorzubereiten und sie dadurch zu befähigen, sich
ihren Lebensunterhalt selbstständig zu erwerben. Ausserdem werden
in der Anstalt Lehrerinnen für Fortbildungs- und Fachschulen vorgebildet.
 Mit der Schule ist ein Pensionat und ein ständiger Mittagstisch
 verbunden, um die in der Kochabtheilung gefertigten Speisen
        <pb n="123" />
        1104 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung
regelmässig und zu angemessenen Preisen verwerthen zu können. Die
Anstalt verfügt über eine grosse Anzahl guter Unterrichtsräume; Gebäude
 und Mobiliar haben einen Werth von über 187000 M.
Die mit der Provinz, der Stadt Rheydt und den betheiligten Kreisen
angeknüpften Verhandlungen wegen Uebernahme eines Theiles der
Unterhaltungskosten haben zu folgendem Ergebnisse geführt:
Der Staat einerseits und die Provinz, die Stadt Rheydt sowie die
betheiligten Kreise andererseits bringen den Bedürfnisszuschuss je zur
Hälfte auf; der Antheil der Provinz und der Kreise u. s. w. beträgt
jedoch mindestens 15000 M. und höchstens 20 000 M.
Mit dieser Massgabe werden aufbringen:
1. die Provinz... . .. 7500 bis 10000 M.
2. „ Stadt Rheydt. . . .. 4500 „ 6000 ,
3. der Stadtkreis M.-Gladbach . . . . 1000 „ 13850 ,
4, „ Kreis M.-Gladbach. ..... 17C0O „ 2250
Ba „Grevenbroich. +... _ 300 400 -
zusammen . . 15000 bis 20000 M.
Die Verstaatlichung der Anstalt soll erfolgen, sobald die Betheiligten
die in Aussicht genommenen Leistungen in rechtsverbindlicher Form
übernommen haben werden, was nach den Berichten der zuständigen
Behörden in kurzer Zeit zu erwarten ist.
Es sind an Einnahmen eingestellt 1902 61 200 M., an Ausgaben
bei Kap. 69 Tit, 1d 28500 M., Tit. 2 4500 M., Tit. 3 4800 M., Tit. 4
31 400 M., Tit. 5 2000 M., in Summa 71200 M.
Die Besoldungsregelung ist die gleiche wie in Posen, auch hier
hat ein Drittel der Lehrerinnen Dienstwohnung.
Der Staat beabsichtigt nicht, die Sorge für die Mädchenfach- und
-Fortbildung allgemein auf seine Schultern zu übernehmen. Die
Hauptsorge wird den Gemeinden verbleiben müssen, wenngleich von
diesen der Sache bisher. lange nicht die verdiente Aufmerksamkeit
geschenkt wird.!)

IX. Die einzelnen Fonds des Kap. 69.
8 117, Die Struktur des Kap. 69 ist nicht ganz durch- und
übersichtlich. .
Zunächst ist die Unterscheidung von „Sächliche und vermischte
Ausgaben“ (Tit. 4—6) und „Sonstige Ausgaben“ (Tit. 7— 14), insofern
keine schlüssige, als auch unter letzterer Rubrik Ausgaben zu sächlichen
 Zwecken mit erscheinen.
Man kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Tit. 1—6
auf die rein staatlichen Anstalten (Baugewerk-, Maschinenbau- und

1) Simon 8. 913. Eine Uebersicht der gegenwärtigen öffentlichen und privaten Fortbildanesschulen
 für Mädchen s. im Min.-Bl. f. H. u. 6. 1902 8. 100.
        <pb n="124" />
        IIT. Abschnitt. Gewerbliches u. Kaufmännisches Unterrichtswesen, $$ 117—119, 1105
Zeichenschulen, sowie Navigationsschulen) Bezug haben, während
unter „Sonstige Ausgaben“ die Kosten für die Zuschuss anstalten
(Fortbildungs-, Textil-, einige Kunstgewerbeschulen u. s. w.) enthalten
sind. Ganz trifft dies indess nicht zu, indem z. B. die Tit. 12 u. 13
auf beide Arten von Anstalten sich beziehen. Tit. 14 betrifft das
Schulwesen überhaupt nicht, Tit. 13 nicht lediglich. Diese letzteren
beiden Titel rechtfertigen allein die Einfügung der „gemeinnützigen
Zwecke“ in die Ueberschrift des ganzen Kapitels (vergl. auch über
letztere beiden Titel das in $$ 122 ff. Gesagte).

&amp;amp; 118, Die Tit. 1—6 des Kap. 69. Der Antheil der einzelnen
Schulgruppen (Baugewerk-, Maschinenbauschulen u. s. w.) an den hier
benannten Titeln ist bereits bei der Behandlung ersterer dargestellt
worden. Vergl. daher wegen der Baugewerkschulen $$ 74 ff., wegen
der Fachschulen für Metallindustrie $$ 84, 85, 87, 68, wegen der
Zeichen- u. s. w. Schulen 8$ 104 ff, wegen der Mädchengewerbeschulen
3$ 115, 116.
Hier mag nur darauf hingewiesen werden, dass in den letzten
Jahren der Tit. 3 (zur Remunerirung der Hilfslehrer u. s. w.) eine unverhältnissmässig
 grosse Steigerung erfahren hat.
Es betrugen die Ausgaben

aus Tit. 1- 3
Tit. 2. .
Tit.3. .
Tit. 4

in Mark
[888/89 1907
538536 257616
176334 "738327
100987 279131
307187 689 362

Steigerung
°n Proz.
a7
80
176
124

Zu Tit. 4 ist zu erwähnen, dass die dort benannten besonderen
Fonds das Otto’sche Legat aus Stralsund (Jahreseinnahme 140 M.) für
die dortige Navigationsschule und der Stipendienfonds der höheren
Maschinenbauschule in Aachen (Jahreseinnahme 181 M.) sind (vergl.
Etat 1900 Beil. E.).
Ferner ist hinsichtlich der Baugewerkschulen auf die in den
Etatserläuterungen von 1901 bei dem gedachten Titel mitgetheilten
Normalsätze für die einzelnen Gruppen des Sachbedarfs hinzuweisen,

8 119, Die Tit. 7—14 des Kap. 69. Wegen Tit. 7, 7a, 7b vergl.
8 107, wegen Tit. 8 u. 9 Anm. zu $ 104.
Tit. 10, dessen schon bei den einzelnen Hauptgruppen der Fachschulen
 mehrfach Erwähnung geschehen ist, ist ein Bedürfnisszuschussfonds
 für alle diejenigen Zeichen-, .Baugewerk-, Textil- und andere
Fachschulen, welche A. vom Staate und von Anderen gemeinschaftlich
zu unterhalten sind; B. von Gemeinden oder Vereinen zu unterhalten
sind, zu deren Kosten der Staat einen Zuschuss gewährt, einschliesslich
 12300 M.. künftig wegfallend. (Nach einem Etatsvermerk können
        <pb n="125" />
        1106 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
Ersparnisse bei den .Lehrmittelfonds der aus Tit, 10A unterstützten
Unterrichtsanstalten sowie bei den Fonds zu Studienreisen des Lehrpersonals
 an den Textilfachschulen zur Verwendung in die folgenden
Jahre übertragen werden.) ;
Zur Erläuterung des Fonds im Einzelnen wird dem Etat alljährlich
eine besondere Beilage B beigegeben, in welcher die einzelnen Anstalten,
 ihre Ausgaben und Einnahmen im Einzelnen angegeben
werden. Es kommen danach in Betracht gegenwärtig unter A 31 Anstalten
 mit 931319 M. staatlichem Zuschuss und unter B 11 Anstalten
mit 322 800 M. Staatszuschuss, zusammen 1254119 M.
1885/86 standen auf dem Etat unter A 20 Schulen mit 128 836 M.
und unter B 7 Schulen mit 69630 M. Zuschuss, zusammen 198 467 M.
Die Steigerung des Zuschusses seit jener Zeit ist also eine sehr
beträchtliche.
Die meisten der unterstützten Schulen haben schon unter den
früher behandelten Hauptgruppen Erwähnung gefunden.
Hier sind nur noch einige Fachschulen für Hausindustrie namhaft
 zu machen, die aus Tit. 10 unterstützt werden. Es sind dies 1. die
1901 eröffnete Handschuhnähschule zu Ziegenhals (Gesammtkosten
1902: 9430 M., Staatszuschuss 6000 M.); 2. die 1902 eröffnete Holzschnitzschule
 in Warmbrunn (Staatszuschuss 12000 M.). Einige weitere
 Schulen ähnlicher Natur (z. B. die Korbflechtschule zu Heinsberg
im Reg.-Bez. Aachen u. s. w. und die Stiekschulen in Schlesien —
Mittelwalde, Habelschwerdt, Reinerz, Lewin, Neurode, Wünschelburg
und Schömberg) werden aus dem Dispositionsfonds Kap. 69 Tit. 18
unterstützt.
Wegen Tit. 10a vergl. 8 99, wegen Tit. 13 u. 14 88 122 ff.
Die Tit. 10b, 10e und 11 mit 10.000, 8000 u. 15000 M. sind centrale
 Bedürfnissfonds, aus denen zu den dort aufgeführten Zwecken
den einzelnen Anstalten Extrazuschüsse gegeben werden, die nicht
auf den Etats jener Anstalten erscheinen, sondern ausseretatsmässig
verrechnet werden. Tit. 10b existirt seit 1899, 10ec seit 1901, Tit. 11
schon seit längerer Zeit, in der Höhe von 15000 M. seit 1898/99. (Er
ist kein Dispositionsfonds, vergl. Etatserläuterungen 1902.)
Alle 3 Fonds wollen den vom Staate nur unterstützten Anstalten
bezw. den sie unterhaltenden Gemeinden in gewissen besonderen
Fällen (Einführung von Pensionen und Reliktengeldern — Tit. 10b —
Remunerationen — Tit. 10b — Deckung der Ausfälle bei der Rechnung
— Tit. 11) in etwas zu Hülfe kommen. Was speziell Tit. 10 b anbelangt,
so ist in Aussicht genommen, Direktoren, Lehrern, Beamten und Angestellten
 der unter Kap. 69 Tit. 10 fallenden Anstalten unter bestimmten
 Voraussetzungen Ruhegehälter zu gewähren und ihre Hinterbliebenen
 in demselben Verhältnisse zu versorgen, wie dies für die
Staatsbeamten uud ihre Hinterbliebenen vorgeschrieben ist. Denjenigen
 Gemeinden und Vereinigungen, welche bereit sind, diese
        <pb n="126" />
        TV. Abschnitt. Ausgaben zur direkten Förderung von Handel u. Gewerbe. $$ 120—122, 1107
Leistungen zu übernehmen, sollen die Aufwendungen seitens des
Staates in demselben Verhältnisse erstattet werden, in welchem derselbe
 an der Unterhaltung der Anstalt sich betheiligt.
$ 120. Auf den Einzelnetats erscheint ferner nicht der Fonds
Kap. 69 Tit. 12: Zur Ausbildung von Personen, die sich einem gewerblichen
 oder kaufmännischen Berufe widmen wollen 100000 M.
Der Fonds ist in Höhe von 20000 M. im Jahre 1885/86 bei der
Rückübertragung des technischen Unterrichtswesens vom Etat des
Kultusministeriums an den Handels- und Gewerbeminister von dort
übernommen worden und diente vor Allem dazu, besonders tüchtigen
und fleissigen, aber mittellosen Schülern Unterstützungen zu gewähren,
um sie in den Stand zu setzen, durch den Besuch einer Fachschule
ihr Können und damit ihre Erwerbsfähigkeit zu vermehren. Die
Stipendien werden meist auf mehrere Jahre ertheilt. (Etat 1898/99
Erläuterungen.) 1889/90 fand eine Erhöhung auf 35 000 M. statt, 1896/97
auf 40000 M., 1898/99 auf 60 000 M.
Seit 1901 wurden 100 000 M. eingestellt, wobei der Fonds zugleich
eine Aenderung in der Titelbezeichnung erhielt, um die Mittel aus
diesem Fonds nicht nur zur Ausbildung von Handwerkern, sondern
aller Personen verwenden zu können, die sich einem gewerblichen
oder kaufmännischen Berufe widmen wollen.!)
$ 121. Von Tit. 13 (Dispositionsfonds), der noch in $ 124 näher
behandelt werden wird, kommt nur ein Theil für gewerbliche Unterrichtszwecke
 in Betracht (1901: 183193 M.). Ueber die Art der Verwendung
 siehe z. B. $ 119.

IV. Abschnitt.

Ausgaben zur direkten Pflege und Förderung von
Handel und Gewerbe.

$ 122, Wenn hier ähnlich, wie dies in Band II Buch II bei der
Behandlung der landwirthschaftlichen Verwaltung im VI. Hauptabschnitt
 geschehen ist, für die oben genannten Zwecke ein besonderer
Abschnitt gemacht worden ist, so sind unter dieser Rubrik im vorliegenden
 Falle allerdings bei Weitem geringere Ausgabebeträge zu
erwähnen, als an jener Stelle. Auf dem Gebiete der landwirthschaftlichen
 Verwaltung war, wie in $ 311ff. a. a. O. des Näheren ausgeführt
 worden ist, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur
direkten Pflege und Förderung des landwirthschaftlichen Gewerbes
allerdings auch nur wenig geschehen, seit jener Zeit und ganz besonders
 in den letzten Dezennien hat aber der Staat in stark steigen-1)

 Vgl. auch den Min.-Erl. v. 20. Febr. 1902 (Min.-Bl. f. H. u. G. 8. 112),
Schwarz u. Strutz, Staatshaushbalt u. Finanzen Preussens. Il.
        <pb n="127" />
        1108 Dritter Hauptabschnitt. Laufendo Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
dem Masse Mittel für derartige Zwecke im landwirthschaftlichen Etat
ausgeworfen.
Nun muss allerdings zugegeben werden, dass im Allgemeinen
eine direkte Förderung von Handels- und Gewerbetreibenden aus den
verschiedensten Gründen weniger nothwendig erscheint und grössere
Schwierigkeiten verursachen würde, als dies auf dem Gebiete der
Landwirthschaft der Fall ist, indessen tritt in neuerer Zeit die Nothlage
 einer gewissen Klasse von Gewerbetreibenden derartig in den
Vordergrund, dass die Nothwendigkeit einer direkten staatlichen Pflege
und Förderung ihrer Betriebe durch Bereitstellung staatlicher Mittel
immer weiteren Kreisen zum Bewusstsein kommt. Es handelt sich um
die Handwerker und Kleingewerbetreibenden, deren Stand durch Ueberhandnehmen
 der maschinenmässigen Grossbetriebe und der Fabrikindustrie
 auf manchen Gebieten (Weberei) bereits gänzlich lahmgelegt,
auf anderen auf das Härteste bedroht ist.
In indirekter Weise geschieht für diesen Stand schon seit Jahren,
besonders durch die Förderung des gewerblichen Unterrichtswesens
seitens der Staatsregierung sehr viel. Ausgaben, welche eine direkte
Gewerbeförderung bedeuten, sind aber gegenwärtig nur in geringem
Umfange dem Staatshaushaltsetat zu entnehmen.
Der Unterschied auf dem Gebiete des Handwerks zwischen dem gewerblichen Fachanterricht
 und den Massnahmen zur direkten Förderung des Gewerbes, wohin
z. B. Meisterkurse zählen, Kisst sich dahin präzisiren, dass ersterer die Vor bildung
der Meister bezweckt, während letztere Massnahmen den ausgebildeten Meister mit
Belehrungen und Unterstützungen aller Art in seinem Fortkommen fördern wollen.
Als zur direkten Gewerbeförderung bestimmte Ausgaben im Ördinarium
 des Handels- und Gewerbeetats können unseres Erachtens nur
ein Theil des Tit. 13 des Kap. 69, allenfalls auch noch Tir. 14, in Betracht
 kommen.
Der letztere Fonds lautet:

8 128. Kap. 69 Tit. 14, Zur Gewährung von Beihilfen für wasserwirthschaftliche
 Anlagen und zu Vorarbeiten für solche 10000 M.
Dieser Titel kann an diese Stelle um deswillen eingestellt werden, Wuil
unter den hier genannten wasserwirthschaftlichen Anlagen die sogen.
Thalsperren verstanden sind, welche vorzugsweise die Förderung kleingewerblicher
 Anlagen zum Ziele haben.
In Preussen bedecken nämlich zahlreiche, meistens kleingewerbliche
 Anlagen, welche sich die Ausnutzung der Wasserkräfte zur Aufgabe
 stellen, das Land; aber die fortschreitende Entwaldung insbesondere
 der Höhengebiete, die Trockenlegung von Sümpfen und ausgedehnte
 Entwässerungsanlagen haben die Ausnutzung der W asserkräfte
 immer mehr erschwert, indem durch sie die Wasserabführung
in den niederschlagsreichen Zeiten beschleunigt und in den Sommermonaten
 Wassermangel herbeigeführt worden ist. Hierdurch sind
zahlreiche kleingewerbliche Anlagen in missliche Lage gekommen,
        <pb n="128" />
        IV, Abschnitt. Ausgaben zur direkten Förderung von Handel u. Gewerbe. $$ 123, 124, 1109
indem sie ihren Betrieb wegen Ueberschwemmungen oder Wassermangel
 oft längere Zeit hindurch aussetzen müssen. Zur Abwendung
dieser Nachtheile haben sich die sogen. Thalsperren bewährt, welche
es ermöglichen, das Wasser in niederschlagsreichen Zeiten zurückzuhalten
 und den Betrieben in wasserarmen Zeiten zuzuführen. Das
Zustandekommen solcher Anlagen scheitert aber oft daran, dass die
Kosten ihrer Ausführung, ja schon die der Vorarbeiten von den Betheiligten
 nicht ganz aufgebracht werden können. Wird auch im Allgemeinen
 daran festgehalten werden müssen, dass die Ausführung
dieser Anlagen den Betheiligten zu überlassen ist, und dass, wo deren
finanzielle Kräfte nicht ausreichen, die betheiligten Kommunalverbände
(Städte, Kreise, Provinzen) helfend und fördernd einzutreten haben, so
erschien es doch gerechtfertigt, ausnahmsweise auch Staatsmittel zur
Förderung solcher Anlagen zu verwenden, wenn sich auf andere
Weise die dazu nöthigen Geldmittel nicht beschaffen lassen. Aus
diesem Grunde ist die Einstellung des obengenannten Fonds in den
Etat im Jahre 1895/96 beschlossen worden.
Ein Theil der eingestellten Mittel wird insbesondere in den ersten
Jahren auch zur Ermittelung der in den einzelnen Gegenden vorhandenen
 Wasserkräfte und der zweckmässigsten Art ihrer Ausnutzung
Verwendung zu finden haben.
Die Uebertragung der in einem Jahre gemachten Ersparnisse auf
die folgenden Jahre findet in der Natur dieser Ausgaben ihre Rechtfertigung.
 Die Verhandlungen über die Ausführung solcher Anlagen
nehmen lange Zeit, mitunter Jahre in Anspruch; es kommen also die
in einem Jahre in Aussicht genommenen Beihilfen oft erst in einem
späteren Jahre zur Auszahlung.
$ 124, Der hauptsächlich in Betracht kommende Fonds ist aber
Kap. 69 Tit. 13. Dispositionsfonds zu Aufwendungen behufs Förderung
des gewerblichen Unterrichts, für gemeinnützige gewerbliche Unternehmungen,
 Einrichtungen und Vereine, zu gemeinnützigen Einrichtungen
 für Schiffahrt und Handel, für technische Sammlungen, Herausgabe
 technischer Werke und Zeitschriften, technisch-wissenschaftliche
Anstalten, Untersuchungen und Reisen, zur Förderung der Industrie
durch Verleihung von Maschinen und Unterstützungen, zu Prämien
für das Auslehren Taubstummer in Handwerken, zu Ausgaben für
gewerbepolizeiliche Zwecke und zu sonstigen allgemeinen Handelsund
 gewerblichen Zwecken, einschliesslich der Ausgaben bei besonderen
Fonds 3483 295 M.
(Rückeinnahmen und Zinsen fliessen dem Fonds wieder zu. Die
am Jahresschlusse verbleibenden Bestände können zur Verwendung
in die folgenden Jahre übertragen werden.)
Wie schon die "Fitelbezeichnung ersehen lässt, kann auch von
diesem Fonds nur ein gewisser Theil für direkte Förderung von
Handel und Gewerbe in Rechnung gestellt werden.
        <pb n="129" />
        1110 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u Gewerbeverwaltung.

Nach der neuesten Rechnungsübersicht der aus diesem Titel geleisteten
 Zahlungen (für das Jahr 1901) wurden aufgewendet:
1. Aufwendungen behufs Förderung des gewerblichen Unterrichts 183 192 M.
2, Beihilfen an Vereine: a) an den gewerblichen Centralverein in Ostpreussen 4000 M.,
b) an den Verein zur Förderung des Gewerbefleisses in Berlin 8673 M., c) an die Centralstelle
 für Arbeiter-Wohlfahrtseinrichtungen 4500 M., d) an den deutschen Schulschifferverein
3000 M., e) an den Gewerbeverein in Hannover 23000 M., f) an die Tischlerwerkgenossenschaft
 in Osnabrück 2000 M., g) an die Gewerbehalle in Cassel 4000 M, h) an den Centralverein
 des Gewerbevereins in Nassau 10250 M, i) an den Rheinischen Verein zur Förderung
 des Arbeiterwohnungswesens in Düsseldorf 3500 M, k) zur Hebung gewerblicher
Unternehmungen in Hohenzollern 600 M, zusammen 63523 M.
3. Remuneration für statistische Erhebungen, insbesondere für solche über den Verkehr
auf Wasserstrassen 4785 M.
4. Ausgaben für Ausstellungen, insbesondere zu Prämienarbeiten von Handwerkslehrlingen
 2750 M.
5. Ausgaben für Drucksachen (darunter Druck der Jahresberichte der preussischen
Regierungs- und Gewerberäthe sowie der Mittheilungen der technischen Versuchsanstalten)
5661 M.
6. Für die mechanisch- und chemisch - technischen Untersuchungen von Waarenproben
 u. s. w. 2224 M.
7. Für Instruktionsreisen (Beihilfen zur Theilnahme an Lehrkursen, Konferenzen u. 8. w.)
8, Prämien für Auslehren Taubstummer in Handwerken 40135 M.
9, Ausgaben für allgemeine gewerbliche Zwecke 55 147 M.
10. Ausgaben bei besonderen Fonds ($ 2 No. 4 des Staatshaushalts-Gesetzes vom
11. Mai 1898) 9368 M., insgesammt 366 785 M.
Rechnet man von obigen Posten Ziff. 2, 4, 6, 7, 8 und 9 als zur
direkten Gewerbeförderung verausgabt, so geben diese Posten zusammen
einen Betrag von 163779 M. im Ordinarium.
So würden sich im Ganzen aus den genannten 2 Titeln 13 u. 14
des Kap. 69 173779 M. an Staatsausgaben zur direkten Gewerbeförderung
 ergeben, eine Summe, die, wenn man sie mit der im Landwirthschaftlichen
 Etat ausgeworfenen Summe von rund 1770411 M.
(nach dem Etat 1901: Kap. 104, 105, 107 Tit. 1 u. 2) vergleicht, sehr
gering erscheinen muss.

8125, Neuerdings ist ferner die Preussische Regierung dazu übergegangen,
 Fortbildungskurse für Handwerksmeister, sogen. Meisterkurse
 zu veranstalten. In diesen Kursen, die zunächst versuchsweise
 in Hannover und Posen für Schuhmacher, Schneider, Schlosser
und Tischler abgehalten werden, und im Jahre 1902 auch auf Cöln
ausgedehnt worden sind, werden nur selbständige Meister und
ältere Gesellen in beschränkter Zahl zugelassen und in 4 bis 6 Wochen
im Fachzeichnen, kaufm. Rechnen, Kalkuliren, in der Materialienkunde,
 Buchführung und Gesetzeskunde unterwiesen, namentlich aber
mit erprobten Arbeitsmethoden und Techniken, sowie mit den
neuesten in kleineren Gewerbebetrieben verwendbaren Kraft- und
Arbeitsmaschinen in besonders eingerichteten Musterlehrwerkstätten,
in denen sie unter Anleitung besonders befähigter Meister praktisch
arbeiten. eingehend bekannt gemacht. Zugleich lernen sie auf Ex-
        <pb n="130" />
        IV. Abschnitt. Ausgaben zur direkten Förderung von Handel u, Gewerbe. $$ 125, 126. 1111
kursionen mustergiltige Betriebe verschiedenster Art kennen. Dauernde
Ausstellung von Rohstoffen, Halb- und Ganzfabrikaten, von Antriebsund
 Arbeitsmaschinen, die im Betriebe vorgeführt werden, von Werkzeugen
 und Fachwerken sollen diesen Unterricht ergänzen. Kleinere
Ausbildungskurse, die sich lediglich auf theoretischen Unterricht
(Buchführung, Kalkulation, Korrespondenz, Zeichnen u. 8. W.) erstrecken,
 werden an vielen Fortbildungs- und Fachschulen abgehalten,
neuerdings auch von den Handwerkskammern veranstaltet. Einzelne
Kammern haben ausserdem auch praktische Kurse eingerichtet.
Die staatlichen Unterstützungen zu diesem Zwecke, zunächst für
Posen und Hannover, sind in einem besonderen Titel des Extraordinariums
 (zum ersten Mal 1900 Kap. 7 Tit. 28: 97000 M. und sodann
 1901 Kap. 7 Tit. 21: 26000 M., zusammen 123000 M.) bereitgestellt
 worden. Der Staat giebt den Städten, die die Kurse einrichten,
 entsprechende Beihülfen (vergl. näheres in den betreffenden Etatserläuterungen).
 Neuerdings ist auch in (Cöln ein Kursus im Gange.)
Endlich ist die Förderung des kleingewerblichen Genossenschaftswesens
 in den letzten Jahren extraordinär unterstützt
worden. (S. S. 1112 Anm. 1.)

8 126, Es lässt sich nicht leugnen, dass in anderen europäischen
Staaten für die direkte Förderung des Handwerkerstandes verhältnissmässig
 erheblich höhere Beträge von Staatswegen verausgabt werden.)
Ausser einigen der süddeutschen Staaten kommt hier namentlich
Oesterreich in Betracht.
Gerade die Verhältnisse des letzteren Staates sind es gewesen,
deren genaueres Studium den Abgeordneten Trimborn veranlasst
haben, bei Gelegenheit der Etatsberathungen für 1902 einen Antrag
an die Staatsregierung zu stellen, der unter Hinweis auf die neuen
Bahnen, welche namentlich in Oesterreich zur Förderung von Handwerk
 und Kleingewerbe beschritten worden sind, fordert, dass von
Staatswegen unter Bereitstellung staatlicher Mittel eine systematische
Förderung des Kleingewerbes mit dem Ziele einer Anpassung des
Handwerksbetriebes an die modernen wirthschaftlichen Verhältnisse stattfinde,
 wozu vor Allem die Errichtung einer Centralstelle vorgeschlagen
wird, die alle dafür befähigten Faktoren (Handwerkerkammern,
Innungen, Gewerbevereine, Provinzen, Kreise, Gemeinden) im Lande zu
einer einheitlichen planmässigen Gesammtaktion anregen und
zusammenführen soll. (A.-H. 1902 Drucks. 54, Sten. Ber. S. 1267 ££)
Als Massnahmen werden im einzelnen (ohne den Gegenstand erschöpfen zu wollen)
vorgeschlagen a) Veranstaltung dauernder und zeitweiliger Ausstellungen von kleingewerblichen
 Motoren, Maschinen und Werkzeugen in gewerblich entwickelten Orten ; Unterweisung
in deren Gebrauch und entgeltliche Ueberlassung solcher an Genossenschaften; Errichtung
einer Auskunftsstelle über bezügliche Fragen, insbesondere über Leistungsfähigkeit,

ı) 1902 wurden daher 59500 M., 1903: 37000 M. im Extraordinarium vorgesehen,
?) vergl. auch die Rede des Handelsministers Möller A.-H. 1902. Sten. Ber. S. 1571.
        <pb n="131" />
        1112 Dritter Hauptabschnitt Laufende Ausgaben d. Handels- u, Gewerbeverwaltung.
Materialienverbrauch, Anschaffungsgelegenheit und Preis derartiger Maschinen und Werkzeuge;
 b) Vorführung bewährter Arbeitsmethoden und technischer Fortschritte des Kleingewerbes
 in Lehrkursen; Vermehrung und weiterer Ausbau der Meisterkurse mit Unterweisung
 in der Buch- und Rechnungsführung; Erleichterung des Besuchs dieser Kurse durch
Gewährung von Stipendien; Errichtung einer Auskunfsstelle für alle einschlägigen Fragen;
©) Förderung der Lehrlingsausbildung; d) Förderung des gewerblichen Genossenschaftswesens
 (Anregung zur Begründung und materielle Hilfe, die über die ersten Schwierigkeiten
hinweghilft). !)
Der Antrag hat von allen Seiten des Hauses warme Zustimmung
gefunden und ist einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen
worden. Sten. Ber. a. a. 0. S. 1386.
Die Staatsregierung ist gegenwärtig damit heschäftigt, eine
Denkschrift über die z. Zt. zur Förderung des Handwerks und Kleingewerbebetriebs
 bestehenden staatlichen Massnahmen auszuarbeiten.
Doch hat die Regierung auch in dem Etatsentwurf für 1903 den
Wünschen des Abgeordnetenhauses nach Vermehrung der in Frage
stehenden Staatsmittel in etwas Rechnung getragen. So finden wir im
Ordinarium unter Kap. 69 Tit. 15 eingestellt: 100000 M. zu Zuschüssen
für die in Gemässheit des $ 103e Abs. 3 von den Handwerkerkammern
getroffenen Veranstaltungen und zur Hebung des Kleingewerbes. Der
Fonds ist in die folgenden Jahre übertragbar.
Ausserdem sind aber auch im Extraordinarium 15000 M. für Reisen
„zum Studium der in anderen Bundesstaaten und im Auslande getroffenen
 Massnahmen zur Förderung des Kleingewerbes“ bereit gestellt.
Die Reisen sollen vor allem zu einer näheren Prüfung führen, ob
und in wieweit bewährte Einrichtungen auf dem fraglichen Gebiete
sich zur Einführung in Preussen eignen. Hier ist also der Keim zu
neuen und vermehrten Ausgaben im zukünftigen Ordinarium gegeben.

V. Abschnitt.
Königliche Porzellanmanufaktur.
Geschichte und Entwickelung bis in die neueste Zeit.
I. Bis 1875.
$ 127, Die Königliche Porzellanmanufaktur?) ist aus einer im
Jahre 1761 von einem Privatmann angelegten, 1763 vom Staate für
225 000 Thlr. altbrandenburgisch Courant angekauften privaten Anstalt
 hervorgegangen. Zur Zeit dieses Ankaufs hatte die Manufaktur

') In Preussen giebt es gegenwärtig nur 200 Handwerker-Kreditgenossenschaften; eine
gewisse Vermehrung ist der Wirksamkeit der Centralgenossenschaftskasse zuzuschreiben (vergl.
Bd. II Buch IT $$ 429£f£), doch waren 100 schon vor deren Errichtung vorhanden. A.-H. Sten.
Ber. 1902 8. 1282. Der Staat stellte zur Förderung des kleingewerblichen Genossenschaftswesens
 extraordinär von 1896/97—1902 140000 M. zur Verfügung (1903: 30000 M.). Vgl. auch
Min. f. H. u. G. 1902 8, 262.
2) Vgl. Kolbe, Geschichte derselben. Berlin 1863 (R. Decker).
        <pb n="132" />
        V. Abschnitt, Königliche Porzellanmanufaktur. $ 127. 1113
bereits einen nicht unerheblichen Umfang, ein Personal von 146 Köpfen
und einen Jahresetat von 10200 Thlr.
Zur Verbesserung der inneren Einrichtung der neuen Anstalt wurde
die Summe von 140000 Thlr. gegen 5 Proz. von der Churmärkischen
Landschaft angeliehen (getilgt in der Zeit von 1798—1802). Auch erhielt
 die Fabrik das Fabriks- u. Verkaufsmonopol sowie allen Brennholzbedarf
 frei aus den Kgl. Forsten. Um den Absatz zu steigern,
wurden u. A. die Juden verpflichtet, bei Hochzeiten, Uebernahme eines
Gewerbes u. s. w. jeder ein gewisses Quantum Porzellan gegen baare
Zahlung zu entnehmen und im Auslande abzusetzen, eine Auflage, die
erst im Jahre 1787 gegen Zahlung von 120000 M. Seitens der Judenschaft
 abgelöst wurde. Auch die Lotteriepachtsozietät und später die
Seehandlung hatten vertragsmässig den Absatz von Porzellan im Auslande
 wahrzunehmen.
Die Anstalt nahm unter der Leitung eines tüchtigen Direktors
(Grieninger) raschen Aufschwung. Im Jahre 1771 waren bereits
400 Arbeiter beschäftigt und der jährliche Absatz betrug über
100 000 Thlr.
Friedrich der Grosse interessirte sich sehr lebhaft für die Manufaktur,
 besuchte dieselbe häufig und machte auch viele Bestellungen
bei ihr. ')
Vom Jahre 1787 ab wurde eine Kollegiale Verwaltungsbehörde
unter dem Namen der Königl. Porz ellanmanufaktur-Commission
 eingerichtet, die aus einem ständigen Kgl. Kommissar, 2 Direktoren
 (1 für den Fabrikbetrieb und 1 für die Debitsangelegenheiten) und
einem zugeordneten Rath (für Kitats-, Kassen- u. Rechnungswesen)
bestand. Die Kommission berieth wöchentlich einmal. Sie arbeitete
aber für ein gewerbliches Institut zu schwerfällig, auch führte die Einrichtung
 zu mannigfachen Reibungen und Kränkungen?), sodass nach
dem Tode der beiden genannten Direktoren 1808 ihre Stellen nicht
wieder besetzt und die Geschäfte thatsächlich von einem Leiter versehen
 wurden.
Im Jahre 1795 wurde in der Manufaktur eine neue keramische
Masse, die sog. Gesundheits- oder Sanitätsgeschirr-Masse eingeführt,
welche im Wesentlichen einen grösseren Zusatz von Thonmaterial, als
die echte Porzellanmasse verlangt. Dieses Geschirr fand von vorneherein
 wegen seiner Brauchbarkeit und Wohlfeilheit grossen Geschmack
bei dem Publikum. Von 1795 bis 1817 steigerte sich der Debit dieses
Geschirrs allein von 1029 Thlr. auf 80000 Thlr. 1817 wurde eine
besondere Fabrik dafür errichtet, welche bis 1849 auch unter besonderer

ı) Auch die späteren Könige bestellten grosse Aufträge. Im Jahresdurchschnitt wurden
z. B. gekauft von Friedrich Wilhelm IL. für 16887 Thir., von Friedrich Wilhelm IIX. für
14482 Thlr., von Friedrich Wilhelm IV. für 11926 Thlr. Auch gegenwärtig gehört der
König zu den ersten Abnehmern des Instituts.
2) Kolbe a. a. 0.8. 172
        <pb n="133" />
        1114 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Direktion betrieben, seitdem aber wieder mit der Manufaktur vereinigt.
 wurde.
Seit 1821 war die Verwaltung in zwei Theile getheilt worden,
welche besondere Etats und Direktoren hatten, die Partie des
weissen Porzellans und die des bemalten Porzellans. Seit 1832
waren beide Partien wieder unter einem Direktor vereinigt, bestanden
aber sachlich noch fort bis 1851, wo auch die sachliche Trennung
wieder beseitigt wurde.
$ 127a. Die finanziellen Ergebnisse der Porzellanmanufaktur
waren dauernd recht zufriedenstellende.
Es betrug nach Kolbe a. a. O0. S. 286 der Jahresüberschuss von
durchschnittlich der N ekadrien
19335 Thaler 21,25
40 839 26,20
33 509 18,30
7 628 4,72
6792 4,27
18 806 12.70

1763—1787
1788—1807
[808—1821
1822—1831
1832—1849
1850—1862

In Summa betrugen von 1763 bis 1862 die Gesammtbruttoeinnahmen
14507 190 Thlr., der Gesammtüberschuss 2254164 Thlr.
Insbesondere war es der Besitz des Monopols —, des rechtlichen
und (nach dessen Aufhebung 1810) noch geraume Zeit des faktischen —,
welcher während der ersten 3 Perioden jenen erheblichen Gewinn
sicherte. Mit dem Beginn der 20er Jahre machte sich indessen starke
ausländische und später auch inländische Konkurrenz geltend, durch
welche die Erträgnisse stark geschwächt wurden. Seit den 50er
Jahren hob sich die Rentabilität indessen wieder.
Anfang der 60er Jahre berechnet Kolbe (a. a. O. S. 292) das Anlage-
 und Betriebskapital auf rund 401587 Thlr., welche bei einem
durchschnittlichen Reinertrag von 24041 Thlr. sich mit beinahe
6 Proz. verzinsten.
Bis 1862 waren ferner sämmtliche Kosten, welche die Unterhaltung,
Erneuerung, Verbesserung des Werkes im Laufe der Zeit beanspruchten'),
 lediglich aus dessen Erträgnissen bestritten worden, und bis dahin
ist niemals ein Zuschuss aus allgemeinen Staatsmitteln dazu gegeben
worden.

$ 127 b. Auch in der Zeit nach Veröffentlichung der Kolbeschen
Schrift waren, wie die Anl. LXVIIL ergiebt, die Erträgnisse zunächst
noch recht günstige. Von 1868 bis 1875 betrugen die Ueberschüsse im
Jahresdurchschnitt 43436 M. Rechnete man nur das reine Betriebsvermögen,
 so ergab sich ein durchnittlicher Ueberschuss von 68203 M.
pro Jahr.
1) z. B. in den 30er und 40er Jahren für Um- und Erweiterungsbauten 98 000 Thlr.
        <pb n="134" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 127a—128 a. 1115
II. Nach 1875.
8 128, Seitdem machte sich aber die Privatkonkurrenz immer
nachtheiliger geltend. Es rächte sich, dass man staatlicherseits die
Porzellanmanufaktur immer mehr zu einem mit einfachen Dekorationen
arbeitenden, in künstlerischer Hinsicht nichts Aussergewöhnliches leistenden
 besseren Porzellanfabrikgeschäft hatte herabsinken lassen, welches
wesentlich in Folge nicht genügender Konkurrenz von privater Seite,
also faktischen Monopols, günstige finanzielle Erträgnisse für den
Staat liefern konnte. Sobald daher die Privatindustrie bei dem allgemeinen
 wirthschaftlichen Aufschwung Ende der 60er und Anfang der
70er Jahre sich in stärkerem Masse der Fabrikation von Porzellanwaren
 zuzuwenden begann, zeigte sich, dass der seiner Natur nach
schwerfälligere und theuere Staatsbetrieb Gefahr lief, ins Hintertreffen
zu kommen.
Man sah regierungsseitig ein, dass die Porzellanmanufaktur eine
führende Stelle in der Porzellanindustrie auf die Dauer nur dann einzuhalten
 vermochte, wenn sich ihre Leistungen, auch wenn sie für
den Augenblick eine beträchtliche Ausgabensteigerung forderten, oder
eine Verminderung der Gewinnrente zu Folge hatten, auf einer
künstlerischen Höhe hielten, welche für die mit geringerem Kapital
und der Nothwendigkeit grösserer Gewinnquoten arbeitenden Privatindustrie
 unerreichbar blieb.
Man richtete deshalb Ende der 70er Jahre (1877) die chemischtechnische
 Versuchsanstalt ein, deren spezieller Zweck ist, wissenschaftlich-technische
 Grundlagen zur Verbesserung der Porzellan- und
Thonwaarenindustrie zu schaffen und dabei die Bedürfnisse des Kunstgewerbes
 besonders zu berücksichtigen.
Sodann wurde seit 1881 dem ersten (chemisch vorgebildeten)
Direktor die Stelle eines zweiten, artistischen Direktors, welcher die
künstlerische Leitung des Betriebes speziell zu überwachen und zu
leiten hatte, beigegeben. .
Endlich wurde auch die Unterrichtung von Porzellanmalern
und -Modelleuren schärfer wie bisher ins Auge gefasst.
$ 1283. Die Folge der veränderten Zweckbestimmung der Porzellanmanufaktur
 war nun, dass seit jener Zeit fortgesetzt erhebliche Staatszuschüsse
 erfordert wurden.
Die näheren Ziffern für die einzelnen Jahre ergeben sich aus Anlage
 LXVIII, wo auch die Entwickelung der einzelnen Haupteinnahmeund
 Ausgabegruppen nach der Rechnung dargestellt ist.
Auf die bei einem geschäitlichen, von der allgemeinen Konjunktur
mehr oder weniger abhängigen Unternehmen, häufiger als bei sonstigen
Etatsposten vorkommenden Schwankungen in den verschiedenen
Jahren näher einzugehen, würde den Rahmen dieses Werkes übersteigen,
 zumal die vielen in Betracht zu ziehenden Faktoren weitgehende
 Erörterungen nötig machen würden.
        <pb n="135" />
        1116 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Wir beschränken uns daher darauf, in Nachfolgendem die Durchschnittsergebnisse
 für einige längere Zeitperioden zu geben. Dabei
unterscheiden wir einmal die Zeit von 18683 bis 1875, in welcher noch
nach den in der voraufgegangenen, von Kolbe a. a. O. ausführlich geschilderten
 Gesichtspunkten gearbeitet und gewirthschaftet wurde und
auch annähernd gleiche finanzielle Resultate — abgesehen von den
allerletzten Jahren — erzielt worden sind.
Sodann geben wir den Durchschnitt der Periode 1877 bis 1892, in
welcher die Neueinrichtungen der chemisch-technischen Versuchsanstalt,
 Einführung eines geregelten Malunterrichts, Erweiterung der
Kunstabtheilungen unter der verantwortlichen Leitung eines artistischen
Direktors, sowie die stärkere Bevorzugung der Herstellung von Porzellangeräthen
 zu technischen Zwecken fallen.
Die dritte Periode beginnen wir mit 1. April 1894 (das Jahr 1893/94
stellte einen Uebergangszustand dar und ist deshalb ausser Betracht
gelassen), wo die Reformen auf dem Gebiete der Buch- und Wirthschaftsführung
 ($ 129) eine genauere Bewerthung des Betriebskapitals
und seiner einzelnen Bestände, sowie einen klareren Einblick in die
Rentabilıtät der verschiedenen Betriebszweige, sowie vor Allem auch eine
Scheidung des Anlage- von dem eigentlichen Betriebskapital und endlich
 desjenigen Theiles der Geschäftsthätigkeit, welcher mehr von
kaufmännischen und desjenigen, welcher mehr von allgemeinen kameralistischen
 Grundsätzen aus behandelt und beurtheilt werden muss,
gestatten.

Es ergiebt sich danach das folgende Resultat:

Einnahmen:

Aus dem Betriebel) .......
Im Jahresdurchschnitt . ...
4us Miethen und Pächten ....
Im Jahresdurchschnitt . . .
zusammen .... .
Im Jahresdurchschnitt . .

Zeitabschnitt
| 1877/78 1894/95
1863/1875 pjg 1892/93 bis 1901
M. M.
10075495 7928 808
629719 991 101
2929 443 71781
14 340 8972
10304938 8000 584
6440539 1.000073

Ausgaben:

Beamtenbesoldungen (Spalte 6 der Anl. LXVIML)
Im Jahresdurchschnitt .........
Proz. der Gesammtausgabe .
Arbeitslöhne. ........... 2
Im Jahresdurchschnitt . .........4.
Proz. der Gesammtausgabe

545077 1034858 796651
41929 64 678 99581
9,39 9,13 9,57
‚928481 6336850 4757725
225 268 396053 594716
50.44 55.89 57.14

1) Hier sind Spalten 2 und 3, bei Spalte 7, 13 und 14 der Anl. LXVIII zusammengezogen
worden, da die Trennungen nicht durchweg nach übereinstimmenden Gesichtspunkten durchgeführt
 sind.
        <pb n="136" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur, $ 1288, 1117
Materialien (Spalte 12 der Anl. LXVIID) ....... 15834795 1780652 1191624
Im Jahresdurchschnitt ......... ++. 118 061 111 292 148 953
Proz. der Gesammtausgabe .. #8 26.45 15,70 14,30
Sonstige Betriebs- und Verwaltungsausgaben einschl.
der Kosten der Unterhaltung der Gebäude, Maschinen
 und des beweglichen Beilasses, kleinerer
Um- und Neubauten .....0.0.0.0000 00004004
Im Jahresdurchschnitt . .......00..00+74 4
Proz, der Gesammtausgabe ......-.
ZUSAMMEN... 100000044
Im Jahresdurchschnitt
Mithin Mehr-Einnahme ..,.0..00.0.040000004 4
Im Jahresdurchschnitt . ..... +. «4
Mithin Mehr-Ausgabe .......000000400404000404
Im Jahresdurchschnitt. .

Wenn hiernach auch die Zeit seit 1894 immer noch eine erhebliche
 Durchschnittsmehrausgabe zeigt, so hat sich doch das finanzielle
Durchschnittsergebniss seit jener Zeit nicht unerheblich gegen die vorhergehende
 Periode gebessert. Dies tritt noch deutlicher in die Erscheinung,
 wenn man den Bestand des Betriebsvermögens — bei einem
gewerblichen Privatunternehmen etwa dem sog. Betriebskapital (im
Gegensatze zum Anlagekapital) entsprechend — zu Anfang und Ende
der betreffenden Perioden mit einander vergleicht und ihrem Ergebnisse
die Mehr-Einnahmen und -Ausgaben dieser Perioden gegenüberstellt.
Es ergiebt sich dann folgendes Bild:
Zu I. Das Betriebsvermögen betrug:
Anfang 1863 .......- 2000000000 5636589 M.
Ende 1875 ...00.000004 1 858518
zodass in der Periode 1863/75 eine Vermehrung von .... 321979 M.
zu verzeichnen ist, die unter Hinzurechnung der Mehreineinnahme
 von ......... 20000 564666
ainen Ueberschuss von ..........+- ‚5 El 777886 645 M.
ınd einen Jahres-Durchschnitt von. ....0.0.0000007044 68208
ergiebt.
Zu II. Das Betriebsvermögen betrug:
Anfang 1877/78 .. 0000-444 20000... 917951 M.
Ende 1892/98 . ....00000000000000444 „0. 1293 158 ”
sodass in der Periode 1877/78, 1892/93 eine Vermehrung von 375207 M.
zu verzeichnen ist, diese der Mehrausgabe von ....., 1083875
gegenübergestellt, ergiebt einen Zuschuss von ..... 77 658 668 M.
und einen Jahres-Durchschnitt von ..... 2... 41167
Zu Ill. Das Betriebsvermögen betrug:
Anfang 1894,95 einschl. 31353 M. ausstehende Forderungen 1 148 195 M.
Ende 1901/02. ..... +0. 200000 1601701
sodass in der Periode eine Vermehrung von. ...,. „7 458508 M.
zu verzeichnen ist, hiervon die Mehrausgabe von ...... 3245783
abgesetzt, ergiebt einen Ueberschuss von. .... 7 198980 M.
und einen Jahres-Durchschnitt von 16116
        <pb n="137" />
        1118 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Daneben sind zu Abschnitt A der Geschäftsberichte verzeichnet
1. April 1894 1. März 1902 mehr weniger
Edelmetalle . ,..... 10411 M, 11348 M. 938 M., — M.
Gebrauchsgeschirre. .. 513874 „ 50038332 „ — „ 18542
Veraltete Geschirre .. 47081 , 20475 „ — „ 26607
Versuchsfabrikate. .... _54881 „ 144733 _,, 89852 —
Summe .. 626247 M. 676888 M. 90790 M. 40149 M.
A
50 641 M.

An diesem verhältnissmässig günstigen Resultate der letzten
Periode hat zweifellos die ausnehmend gute Konjunktur in unserem
gesammten Wirthschaftsleben in der 2. Hälfte der 90er Jahre einen
bedeutenden Antheil genommen. Indessen wird man nicht fehlgehen,
wenn man auch der durch die 1894 begonnene. Reform in der Buchund
 damit gleichzeitig auch der finanziellen Wirthschaftsführung einen
entsprechenden Antheil an dem günstigen Schlussergebniss zuweist.

$ 128b. Wenn nach Vorgesagtem das finanzielle Gesammtresultat
 heute als ein nicht besonders günstiges im Verhältniss zu den
Perioden vor 1875 erscheint, so darf dafür die Verwaltung der
Porzellanmanufaktur auf der andern Seite den Ruhm für sich in
Anspruch nehmen, dass das Institut gegenwärtig auf einer von der
Privatindustrie nieht entfernt erreichten Höhe künstlerischen Schaffens
steht, und ihrem Zwecke, für jene ein Vorbild und Wegweiser zu
sein, im vollsiten Masse gerecht wird. Die Ausstellungen in Chicago
und vor Allem in Paris legen hiervon ein glänzendes und beredtes
Zeugniss ab.
Auch darf bei Beurtheilung der finanziellen Endergebnisse nicht
übersehen werden, dass es nicht der eigentliche, gewerblichen Charakter
tragende Geschäftsbetrieb ist, welcher mit Mindererträgen arbeitet.
Bei diesem zeigt sich vielmehr auch heute noch ein Ueberschuss, was
zum grossen Theil auf der lukrativen Herstellung von Porzellanwaaren
zu technischen Gegenständen und Apparaten beruht, die seit Anfang
der 80er Jahre mit Erfolg begünstigt worden ist und heute etwa die
Hälfte des Gesammtabsatzes ausmacht‘).
Der Fehlbetrag entsteht vielmehr vor Allem durch die sehr erheblichen
 Kosten, welche die Versuchsanstalt und das Laboratorium für
Zwecke der Erfindung und Erprobung neuer Stoffzusammensetzungen,
Brennarten, Formenbildungen u. s. w., sowie die Veranstaltungen für
Unterrichtung von Malern und Modelleuren in Anspruch nehmen,
Ausgaben, die sämmtlich mehr Kunst- und Unterrichts-, als reinen
Erwerbszwecken dienen.

?) Wenn man die Fabrikation der Isolatoren (Telegraphenglocken) für die Postverwaltung
 einrechnet.
        <pb n="138" />
        V. Abschnitt, Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 128b, 129. 1119

Nach dem neuesten Etat entfallen z. B. an Zuschüssen auf die Versuchanstalt rund
22000 M., das Laboratorium rund 9000 M., Versuche für Modelliren 21 000 M., für Malereistudien
 und Unterricht rund 61000 M., Gärtnerei 6000 M. u. 8. W.
Nach den dem Etat für 1903 beigegebenen Geschäftsberichten war der Reinüberschuss
aus dem eigentlichen Betriebe für das Etatsjahr 1901 mit 131757 M. bewerthet, der zur
Bilanzirung erforderliche Baarzuschuss aus der Generalstaatskasse betrug aber gleichwohl
38 568 M., weil allein die Mehrausgaben bei dem Posten: „Für Versuche, Studien und Unterricht
 ınit Einschluss der Versuchsanstalt, des Laboratoriums und der Gärtnerei‘ 140960 M.
betrugen und ausserdem einige weitere Mehrausgaben für W ohlfahrtseinrichtungen u. S. W.
zu decken blieben.

Verbesserung in der Buchführung und in der Verwaltungs-Organisation.


$ 129, Das Verdienst, die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass
aus den Geschäftsabschlüssen der Manufaktur mit Leichtigkeit ersehen
 werden kann, wo und in welcher Höhe die einzelnen Geschäftsund
 Verwaltungszweige der Anstalt mit Gewinn oder Verlust arbeiten,
ist in erster Linie der neuen Buchführung zuzuschreiben, welche
seit dem Jahre 1894 in der Manufaktur eingeführt worden ist.
Sehon 1821 war (gleichzeitig mit der Trennung der Verwaltung
in 2 Theile s. 8 127) auch eine doppelte italienische Buchführung,‘ wie
sie bereits in den Jahren 1796 bis 1804 vorübergehend bestanden hatte,
wieder eingeführt worden. Auch wurde anfänglich strenge Trennung
der Buchführung für die genannten beiden Partieen durchgeführt, um
ersichtlich zu machen, welcher der beiden Betriebe der rentabelere
war. Es war dies bei weitem die Partie des weissen Porzellans.
Von Ausgang der 40er Jahre bis zu den 60er Jahren hatte die
Manufaktur aber sehr um ihre Existenz zu kämpfen, und das Interesse
für eine detaillirte kaufmännische Buchführung erlosch wieder, zumal die
ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Verwaltung nicht gestattet
hätten, die nötigen Hülfskräfte für eine solche Buchführung zu stellen.
Als nun in den 70er und 80er Jahren der Betrieb der Manufaktur eine
immer grössere Steigerung erfuhr, auch durch Verbesserungen und
Veränderungen immer verwickelter wurde, sah sich die Manufaktur genötigt,
 um nur die Bewältigung der Kassengeschäfte durch den vorhandenen
 einzigen Beamten zu ermöglichen, die Buchführung zu vereinfachen,
 wodurch zwar in den Grundbüchern für Ordnung und Zuverlässigkeit
 gesorgt, jedoch die Möglichkeit, sich jederzeit über die
Rentabilität des Ganzen und seiner einzelnen Theile zu informiren,
ausgeschlosen wurde. Dies war mit erheblichen Nachtheilen auch
materieller Natur verbunden.
In dem Doppelcharakter des Instituts, den es als Kunst- und
technische Anstalt einerseits und durch die nicht unbedeutende gewerbliche
 Thätigkeit andererseits an sich trägt, liegt die Gefahr, dass
die finanziellen und geschäftlichen Interessen leicht mehr zurücktreten,
als für die Pflege von Kunst und Technik nothwendig ist, und dass
        <pb n="139" />
        1120 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
sich dadurch die Aufwendungen häufen, ohne einen klaren Nachweis
des Zweckes und der Nothwendigkeit führen zu können. Als sich
vor etwa 10 Jahren hieraus für die Betriebsleitung erhebliche Unbequemlichkeiten
 ergaben, haben, einer Anregung der Oberrechnungskammer
 folgend, eingehende Erhebungen über die Geschäftslage und
die wirthschaftlichen Verhältnisse der Manufaktur stattgefunden, die
schliesslich zu einer gründlichen Aenderung der Buchführung und einer
Neuorganisation der Verwaltung führten. Die Neuregelung geht von
der Einführung kaufmännischer Grundsätze aus und soll neben einer
klaren Arbeitstheilung und genauen Gliederung des Betriebes die für
einen Grossbetrieb unerlässlichen Aufschlüsse über Fabrikation und
die Verwerthung der Manufakturerzeugnisse, sowie die Verwaltung des
in der Nutzung der Manufaktur befindlichen Staatsvermögens sicher
stellen, damit in denjenigen Theilen des Betriebes, wo höhere Interessen
von Kunst und Technik nicht vorwalten, die finanziellen und geschäftlichen
 Rücksichten mit kaufmännischer Sorgfalt zur Geltung kommen
und jeder Zeit in klarer Weise Rechenschait über Betrieb und Verwaltung
 yvegeben werden kann.

A. Veränderung der Buchführung.
$ 1298a. Die neue Instruktion für die Veränderung der Buchführung
 trat bereits im Jahre 1894 in Kraft.
Kine definitive Regelung fand späterhin durch die unterm 18. März
1902 erlassene Geschäftsanweisung statt.
Nach letzterer (S. 115) soll die Hauptbuchhalterei die für den
Vermögensnachweis und die Gewinn- und Verlustberechnungen der
Manufaktur erforderliche kaufmännische Buchführu ng unterhalten.
Die Geschäfte der Hauptbuchhalterei sind in Verbindung mit denjenigen
der Hauptkasse von dem vom Minister zu ernennenden Kassirer zu
erledigen.
Ferner wird zwecks Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens
ein Revisionsbureau eingerichtet, das unter der speziellen Aufsicht
des Verwaltungsdirektors (s. &amp;amp; 1830a) arbeitet.
Diese Kontrolle soll die Gewähr sowohl für eine einheitliche und
geordnete Verwaltung der Manufaktur als auch dafür bieten, dass über
Verwaltung und Betrieb durch die eingerichtete Buch- und Rechnungsführung
 eine genaue und erschöpfende Rechenschaft gegeben wird.
Ueber das gesammte Abrechnungs- und Kassenwesen sind sodann
in Ergänzung der Geschäftsanweisung noch besondere Vorschriften
„betreffend den Vermögensnachweis, die Geschäftsberichte und die
Rechnungslegung der Kgl. Porzellanmanufaktur“ erlassen worden
(Näheres weiter unten).

B. Verwaltungsreorganisationen.
$ 129b. Die Leitung der Manufaktur, welche, wie schon hervorgehoben,
 nur vorübergehend im Anfang des 19. Jahrhunderts eine
        <pb n="140" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 129 a— 1200. 1121

kollegiale gewesen und bald wieder einc einheitliche geworden war,
behielt diesen letzteren Charakter eine lange Reile von Jahrzehnten
hindurch bei. Erst seit Anfang der 80er Jahre wurde die Einrichtung
getroffen, dass neben dem ersten (chemischen) Direktor ein zweiter
artistischer Direktor aber mit damals wesentlich geringerem Gehalte
angestellt wurde (der Direktor erhielt 1885/86 bei Uebernahme der
Porzellanmanufaktur auf den Handelsetat 12000 M., der artistische
Direktor 8 100 M.), 1887/88 bei Neubesetzung der Stelle des ersten
Direktors fand eine GHeichstellung beider Stellen im Gehalte statt
(8400 M.).
Durch den Etat von 1895/96 wurde die neue Stelle eines besonderen
Betriebs- und Rechnungsrevisors geschaffen (3000 bis 5400 M., Gehalt
der Bureaubeamten der Centralbehörde), „um die neu eingerichtete kaufmännische
 Betriebs-, Buch- und Rechnungsiührung zu beaufsichtigen
und die Befolgung der darüber den Betriebsstationen und Angestellten
ertheilten Vorschriften zu sichern.“ Durch den Etat von 1898/99 wurde
unter gleichzeitigem Erlasse einer entsprechenden Geschäftsanweisung
die Stelle des Betriebs- und Rechnungs-Revisors in die eines Oekonomieraths
 (6000 M.) umgewandelt, welcher als Direktionsmitglied die
Verwalt®ngsgeschäfte „unter Mitwirkung des technischen bezw. artistischen
 Direktors besorgen sollte“. Nach der gedachten Geschäftsanweisung
 wurden u. A. regelmässige Konferenzen angeordnet; der
erste (technische) Direktor behielt indessen noch insofern eine Art
Oberleitung, als die schliessliche Bestimmung und Entscheidung in
allen Dingen ihm gebührte und er nur zu Massnahmen, welche in der
Anweisung von der ausdrücklichen Zustimmung des artistischen
Direktors oder des Oekonomierathes abhängig gemacht sind, oder die
diesen beiden Beamten zustehenden besonderen Machtbefugnisse berühren,
 bei deren Widerspruch die Genehmigung des Ressortministers
einzuholen hatte. 1899 wird der Oekonomierath als Verwaltungsdirektor
im Etat aufgeführt. Durch die neueste, 1902 erlassene Geschäftsanweisung
 ist seine Stellung eine den beiden anderen Direktoren gleichyeordnete
 geworden. Die Verfassung ist hiernach nunmehr wieder eine
rein kollegiale.
Il. Oberaufsicht.
8 129c. Was die Oberaufsicht anbelangt, so war in den 80er
und 40er Jahren die Manufaktur bald dem Ministerium des Innern,
bald dem Finanzministerium unterstellt. Seit 1848 kam sie an das
neuerriehtete Handels- u. s. w. Ministerium. Später (1879) ging die
Manufaktur zugleich mit dem technischen Unterrichtswesen auf das
Kultusministerium'!) über und wurde 1885 zugleich mit diesem an das
Handels- und Gewerbeministerium zurückübertragen und auf dessen
Etat gebracht.

ı) Vgl. Etat 1880/81 des Kultusministeriums. Bis dahin hatte die Porzellanmanufaktur
zinen eigenen Etat.
        <pb n="141" />
        1122 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
II. Gegenwärtige Organisation.
Die Direktion,
$ 130, Nach der gegenwärtig geltenden Geschäftsanweisung von
1902 gehören der Direktion an:
1. der leitende Techniker als Manufakturdirektor (technischer
Direktor),
2, der leitende Künstler als artistischer Direktor (zu 1 und 2 Betriebsdirektoren),

3. der geschäftsführende Beamte als Verwaltungsdirektor,
Die Behandlung der Geschäfte ist eine kollegiale. Mindestens
2 Mal im Monat finden Direktorialsitzungen statt. Alle 3 Mitglieder
der Direktion sind gleichberechtigt. Den Vorsitzenden der Direktion
bestimmt die Aufsichtsinstanz. Die Gleichberechtigung geht soweit,
dass jedes Mitglied der Direktion Vorgesetzter säm mtlicher Beamten
und Angestellten der Manufaktur, auch der den ihm unterstellten
Betriebs- und Verwaltungsabtheilungen nicht angehörenden Personenist.
Sowohl, um den einzelnen Direktoren gewisse, vorzugsweise ihnen
unterstehende Geschäftskreise zuzuweisen, als auch um die reale Grundlage
 einer geordneten Buchführung und Bilanzirung zu sichern, ist die
Manufaktur in zwei Theile getheilt a) in die Verwaltung und b) in
den Betrieb.

Die Verwaltung,
$ 130a, Der Verwaltung fällt vor Allem die Sorge für eine geordnete
 und zweckmässige Wirthschaftsführung der Manufaktur
zu, insbesondere die Kontrolle des gesammten Kassen- und Rechnungswesens
 und des gegenseitigen Abrechnungsverkehrs der einzelnen Abtheilungen,
 sowie die Aufsicht über das Verkaufs- und Absatzwesen
des Unternehmens. Alle Angelegenheiten geschäftlicher und vermögensrechtlicher
 Natur, auch wenn sie zugleich den Betrieb
berühren, fallen mit in den Bereich der Verwaltung.
Für die Verwaltung sind neben den für die Staatsverwaltung allgemein massgebenden
Gesetzen, allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Grundsätzen die für die Manufakturverwaltung
 erlassenen besonderen Vorschriften massgebend, nach denen überall unter Berücksichtigung
 der Aufgaben und Bedürfnisse des Betriebes die fiskalischen Interessen mit
der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes zu wahren sind.
Die Leitung der Verwaltung liegt dem Verwaltungsdirektor
ob. Innerhalb der Verwaltung wird zwischen a) der Kontrolle des
Kassen- und Rechnungswesens einerseits und b) der eigentlichen
 Geschäftsführung andererseits unterschieden. Letzterer
gehören unter Anderem insbesondere der Verkehr mit der Aufsichtsund
 Revisionsinstanz, die Etatssachen, Geschäfts- und Personalberichte,
die Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen und Kassen der
Manufaktur sowie die Regelung des Absatzes und die Aufrechterhaltung
und Pflege der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens an.
Während die Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens lediglich
 von dem Verwaltungsdirektor geübt wird, sind an der CGieschäfts-
        <pb n="142" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur, $$ 129a—181. "1123

führung die Betriebsdirektoren mit betheiligt. Das Direktionsbureau
steht unter besonderer Aufsicht des Verwaltungsdirektors.
Auch die Materialienverwaltung steht unter Aufsicht des
Verwaltungsdirektors. Sie beschafft die für den Betrieb und die
Verwaltung der Manufaktur erforderlichen Materialien und macht
sie den Verbrauchsstellen zugänglich.
Der Betrieb,
$ 130b. Der Betrieb umfasst die gesammte Fabrikation von der
Be- und Verarbeitung der Materialien bis zur Fertigstellung der Erzeugnisse,
 sowie die Beaufsichtigung der Betriebsanlagen und die
Handhabung der Disziplin im Betriebe.
Für den Betrieb ist, soweit keine bindenden Vorschriften bestehen,
lediglich nach dem sachverständigen Ermessen der Techniker und
Künstler zu verfahren.
Den Betrieb leiten die 2 Betriebsdirektoren, die ihre tech-Nischen
 und künstlerischen Bestrebungen mit einander in Einklang
zu halten haben. Im Uebrigen ist jeder der Betriebsdirektoren in der
Leitung der ihm unterstellten Betriebsabtheilungen selbstständig. Der
selbstständigen Leitung des artistischen Direktors unterstehen: die
Malerei, die Bronzewerkstatt, die Gärtnerei, ausserdem in der Porzellanfabrik
 die Modellwerkstatt. Die übrigen Betriebsabtheilungen leitet
der technische Direktor.
Für die Herstellung der Kunsterzeugnisse ist in erster Linie das Urtheil des
artistischen Direktors massgebend, sofern es sich um die Ausführung neuer Modelle und
Entwürfe und darum handelt, in welchem Umfange die Erzeugnisse einzelner Perioden mit
Rücksicht auf die veränderten Geschmacksrichtungen jeweilig angefertigt werden sollen.
Der artistische Direktor hat hierbei möglichst auch die Nachfrage und die vorhandenen
Bestände in Betracht zu ziehen.
Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes werden verantwortliche
 Vorsteher ernannt, welche die Direktoren in der Betriebsleitung
zu unterstützen haben (Abtheilungsvorstände).
$ 131. Die hauptsächlichsten der einzelnen Betriebsabtheilungen sind folgende:
Die Massefabrik umfasst die Bereitung und Verwaltung der für die Fabrikation
erforderlichen Massen von der Abnahme und Lagerung der Materialien bis zur Aushändigung
der fertigen Massen an die Verbrauchsstellen, mithin den Mühlenbetrieb, die Erde- und
Thonschlämmerei, die Versatz-, Press- und Massekollerarbeiten.
Die Chamottefabrik stellt alle für den Manufakturbetrieb und den Verkauf erforderlichen
 Chamottegegenstände (Kapseln, Steine, Platten, Muffeln, Stützen u. s. w.) her. Im
Dienste der Chamottefabrik steht das zur Zerkleinerung der Kapselscherben bestimmte
Walzwerk,
In der Porzellanfabrik erfolgt die Gestaltung der Massen und die weitere Behandlung
der gestalteten Stücke bis zur Abgabe an das Magazin oder die sonstiven Auftragsstellen.
Die Porzellanfabrik zerfällt in zwei Abtheilungen: die plastische und die technische.
Das Magazin verwaltet die ihm zur Verwahrung zugehenden Geschirre und vermittelt
 den Verkehr zwischen der Pozellanfabrik einerseits und der Malerei und den Verkaufsstellen
 andererseits.
Die Malerei beschäftigt sich mit der künstlerischen Ausstattung der Gebrauchsgeschirre
and Kunstgegenstände.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussenes. II.
        <pb n="143" />
        1124 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.

‚Die Bronzewerkstatt fertigt und bearbeitet die für die Porzellanfabrik erforderlichen
 Metallschablonen und sonstigen Hülfsmittel, sowie die zur Ausstattung von Kunstgegenständen
 bestimmten Fassungen,
Die Betriebswerkstatt hat die Aufgabe, sämmtliche zur Instandhaltung und Ergänzung
 der Gebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Mobilien und Utensilien erforderlichen
Arbeiten und Anschaffungen zu bewirken.
Das Betriebslaboratorium soll in erster Linie dem Betriebschemiker diejenigen
Einrichtungen und Mittel bieten, welche zur Ausführung der durch die Leitung des Fabrikationsbetriebes
 bedingten Untersuchungen und sonstigen Arbeiten dienen. Ferner dient das
Laboratorium den von dem Manufakturdirektor — allein oder in Verbindung mit dem Leiter der
Versuchsanstalt — fortgesetzt anzustellenden wissenschaftlichen Versuchen zur Förderung der
Kenntniss der für die Thonwaarenindustrie zweckmässigsten Arbeitsmethoden und Materialien.
Die chemisch-technische Versuchsanstalt bei der Königlichen Porzellanmanufaktur
 hat die Aufgabe, zur Hebung der Thonwaarenindustrie in allen ihren Zweigen
vom wissenschaftlichen und technischen Standpunkte aus unter besonderer Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Kunstgewerbes zu wirken.
Der Vertrieb der Manufakturerzeugnisse ist in erster Linie Sache des Verkaufslagers.
 Zur Förderung desselben sind die Kunsterzeugnisse durch eine fortgesetzte, nach
den Anordnungen des artistischen Direktors erfolgende Ausstellung in den Verkaufsräumen
dem Publikum vorzuführen; auch ist die Oeffentlichkeit im Bedarfsfalle durch zweckantsprechende
 Hinweise und Abbildungen in Tagesblättern und Zeitschriften, durch gelegentliche
 Ausstellungen u, dergl. möglichst über die Bestrebungen der Manufaktur und die Bedeutung
 der Kunsterzeugnisse aufzuklären, Dasselbe gilt für die grösseren Städte Deutschlands,
woselbst geschäftliche Verbindungen mit Kaufleuten oder sonstige geeignete Absatzgelegenheiten
 zu suchen sind. Ueber die Erzeugnisse sind Preislisten herauszugeben, aus denen sich
die Abnehmer zu unterrichten im Stande sind. Zwischenhändler sind in entgegenkommender
Weise überall, wo der Einzelvertrieb in Frage kommt, für diesen zu gewinnen.
Der Fabrikverkaufsstelle liegt die Vermittelung aller derjenigen Verkäufe ob, die nach
dem Ermessen der Direktion aus geschäftlichen Rücksichten besser von der Fabrik aus
3rledigt werden.

III. Beamte und Arbeiter der Manufaktur.
Beamte.
8 132. An Beamten!) sind in der Manufaktur gegenwärtig thätig
i Hauptbuchhalter, dessen Stelle aber in Folge der Neuregelung der
Buchführung entbehrlich ist und daher (seit dem Etat 1895/96) als
„zukünftig wegfallend“ bezeichnet wird, 1 Kassirer, 1 Malereibuchhalter,
1 Magazinverwalter, 1 Direktionssekretär, Registrator und Kalkulator
und 1 Buchhalter und Kontroleur im Verkaufslager, 1 Formereibuchhalter,
 1 Chemiker, 1 Chemiker der chemisch-technischen Versuchsanstalt,
 1 Modellmeister, 1 Malereivorsteher, 1 Debitsvorsteher, 3 Debitsbeamte
 und 1 Hausinspektor und Materialienverwalter, 1 technischer
Assistent, 1 Obermaler als technischer Assistent der Malerei, 1 Lehrer
für Zeichnen und Malen, 2 Assistenten für die Geschirrverwaltung,
1 Kassendiener und 1 Portier.
Die Anstellung der etatsmässigen Beamten erfolgt, soweit nicht in
der Anweisung besondere Bestimmung getroffen ist, durch die Direktion.
Ihr Einkommen und ihre sonstigen Dienstverhältnisse regeln sich nach
den für Staatsbeamte allgemein gültigen Vorschriften.

1) abgesehen von den Direktoren,
        <pb n="144" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 132, 133. 1125

Die Hülfsarbeiter, einschliesslich derjenigen, welchen Beamtenaigenschaft
 beigelegt wird, werden gleichfalls durch die Direktion angestellt.
 Die Anstellung erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt einer
Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten. Zur Kündigung und Entlassung
 ist die Direktion selbstständig befugt. Ebenso regelt dieselbe
innerhalb der etatsmässigen Grenzen die Bezüge der Hülfsarbeiter
nach freiem Ermessen, ohne Rücksicht auf das Dienstalter.
Der Staatsdienereid wird von den neu in die Manufaktur eintretenden
 Beamten vor dem Vorsitzenden der Direktion abgelegt.
Mit Künstlern, Technikern, Meistern und sonstigen, für Vertrauensstellungen
 in Aussicht genommenen Personen kann die Direktion besondere
 Verträge schliessen; indessen bedürfen diese der ministeriellen
 Genehmigung, wie es auch zu ihrer Aufhebung einer solchen
bedarf.
Die Entwickelung der Zahl der Beamten seit 1863 ergiebt folgende
Tabelle:
Personal-Nachweisung der Königlichen Porzellanmanufaktur,
. 1. 131./12.] 1./4. 131.8. | 31.83.
Besehüttigung [AA SM aM Lean

Etatsmässige Beamte..........| 161 1383| 15| 17] 26

A,

\

2
18

14

14a.
15.

16.
17.

8.

Porzellanfabrik.
Modelleure ............ Se
Formengiesser ......... u GM
Ureher. ...........- EHRE HMM
ÜOrer | 44 FR REM KAMMER ER RES
Jiseleur® 2.0
uehrlinge .
Schlämmerei-Arbeiter, ........0.......
ZART rk PER EWR RMCR EG
Jfenarbeiter ,.... RK
Schleifer ......... SA
Kapseldreher und Muffelmacher. .........
Magazin-, Laboratoriums- u. sonstiges Personal ' “
zusammen ...! 147; 160 | 153 | 248 | 244
Malerei.
Blumen-, Figuren-, Landschafts- u. Dekorations-TEEN

Malerlehrlinge .....00000000000000004
Sonstiges Personal ........0.0.0.0.0..0.0404
zusammen ...
Verkaufslager, Nebenbetriebe und
Generalverwaltung.
Verkäufer, Verpacker u. Diener im Verkaufslager 23 | 26
Laboratoriumsassistenten und Arbeiter in der
Versuchsanstalt . ...0000000040044 - + 2 7 8
Haus-, Hofleute, Handwerker u. sonst. Personal '* 34 251 20! 28! 45
zusammen . ., 47} 39] 36| 58| 79
Summe No. 2—18 | 282 | 258 | 247 | 462 | 474

391 3871 3837| 94| 9
2 6 6. 43 388
7” 21 125° 09 2%
8) 591 58. 156! 151

Arbeiter,
$ 133. Der Verdienst der Arbeiter wird entweder nach Stücksätzen
 oder nach Zeitsätzen bemessen. Die Zeitsätze schreibt die
        <pb n="145" />
        1126 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Direktion nach Anhörung der Abtheilungsvorstände (s. 8 130b) vor. Die
Stücksätze sind von den Abtheilungen nach den für sie von der
Direktion zu erlassenden Vorschriften festzustellen und müssen in die
Lohn- oder Kostentaxen aufgenommen werden. Wo es die Natur der
Arbeit gestattet, soll nach Möglichkeit auf die Einführung von Stücklohnsätzen
 Bedacht genommen werden.
Die Zunahme des Arbeiterpersonals seit 1863 (für die frühere
Zeit vergl. näheres bei Kolbe a. a. O0.) ergiebt die vorstehende Tabelle
ebenfalls.

IV. Etatsmässige Behandlung.
8184. Bis zum Jahre 1879/80 hatten die Kgl. Porzellanmanufaktur
wie auch die Kgl. Gesundheitsgeschirr-Manufaktur noch ihren eigenen
Etat. Schon aus der Stellung dieser Etats unter den Ueberschussverwaltungen
 würde man schliessen können, dass in früherer Zeit die
Bedeutung der Porzellanmanufaktur als ein gewerbliches, auf Erzielung
 von Gewinn gerichtetes Unternehmen überwog, wie dies in
S 128 bereits näher dargestellt ist.
Als im Jahre 1879/80 die Porzellanmanufaktur (einschl. der Gesundheitsgeschirr-Abtheilung)
 zugleich mit dem technischen Unterrichtswesen
 auf den Etat des Kultusministeriums und später des Handelsministeriums,
 übertragen wurde, kam hiermit auch äusserlich zur Erscheinung,
 dass man nunmehr die Porzellanmanufaktur mehr als ein
kunstgewerbliches Institut ausbilden wollte, welches weniger ein
Ueberschüsse erzielendes, als ein der Privatindustrie zum Vorbild
dienendes Musterinstitut sein sollte, welches daher auch trotz mangelnder
 Reinüberschüsse seinen Zwecken gerecht werden könne.
In der neuen Geschäftsanweisung von 1902 ist dieser Zweck der Porzellanmanufaktur
in den &amp;amp;$ 139 u. 140 deutlich zum Ausdruck gelangt:
Ihrer wichtigen Aufgabe, für die Privatindustrie ein Vorbild und Wegweiser zu sein,
entsprechend, ist in allen Zweigen der Manufaktur im Grossen wie im Einzelnen als Ziel
im Auge zu behalten, dass die Manufaktur im Rahmen der etatsmässig zur Verfügung
stehenden Mittel nach der künstlerischen und technischen Seite stets das Ausgezeichnetste
and möglichst Vollkommene zu leisten hat,
Um dies Ziel zu erreichen, sind Rohstoffe und Hülfsmaterialien nie in anderer als der
besten Qualität anzuschaffen; auch ist stets sorgfältig daruuf Bedacht zu nehmen, dass die
zweckmässigsten Maschinen im Betriebe verwendet werden, die vollkommensten Fabrikationsmethoden
 zur Anwendung gelangen.

$ 135, Eine wesentliche Aenderung in den etatsmässigen Grundlagen
 der Manufaktur hatte die seit 1894 (s. 8 127) durchgeführte neue
kaufmännische Buchführung zur Folge. HEs wurde dabei bestimmt,
dass der Etat der Manufaktur in Zukunft so aufgestellt werden sollte,
dass die Abrechnung zu demselben durch die in dem Hauptbuche der
Hauptbuchhalterei zu eröffnenden Konten ohne Weiteres erfolgen
könne, womit der enge Zusammenhang der Etatsaufstellung mit der
neuen Buchführung gesichert war.
        <pb n="146" />
        Y. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 134, 135. 1127

Detaillirte Vorschriften über die Art der Etatsaufstellung und ihre
Grundlagen sind neuerdings in Uebereinstimmung mit der ÖOberrechnungskammer
 ergangen in einem Nachtrag zur Geschäftsordnung
(s. 8 129a). Thatsächlich sind indess schon seit einigen Jahren
die Etatsaufstellungen mit der neuen Buchführung in Einklang gebracht
 und auch dem Staatshaushaltsetat entsprechende Geschäftsberichte
 vorgelegt worden.
Bis zum Jahre 1898/99 enthielten nämlich die Anlagen zum
Handels- und Gewerbeetat über die Porzellanmanufaktur nichts mehr
als die üblichen Erläuterungen über Einnahme und Ausgabe, wie das
Gleiche auch bei nicht gewerblichen Staatsbetrieben der Fall ist. Die
Einführung der kaufmännischen Buchführung brachte hierin seit 1899
folgende Aenderung.
Zu diesem Etat wurden zum ersten Male mittelst besonderen Anschreibens
 des Finanz- und Handelsministers besondere Geschäftsberichte
 der Kgl. Manufaktur auf Grund der kaufmännisch geführten
Bücher dem Landtag vorgelegt. Der erste Bericht behandelte summarisch
 die Zeit vom 1. April 1894 bis 1897, der zweite das Jahr
1897/98. Seitdem werden die Geschäftsberichte für das letzte abgeschlossene
 Geschäftsjahr dem jedesmaligen Etat als besondere Beilage
D, D1 u. D 2 beigefügt. Die Beilagen D1 u. D 9 enthalten die Bilanz
und die Erläuterungen.
Die Geschäftsberichte stellen sich als eine Ergänzung der der
Oberrechnungskammer vorzulegenden Geldrechnung dar und vertreten
gleichzeitig die Betriebs- und Naturalrechnung, welche nach 8 10 Nr. 1
des Gesetzes über die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom
97. März 1872 dieser obersten Revisionsbehörde vorzulegen sind. Dem
Doppelcharakter der Manufaktur Rechnung tragend, werden in den
Geschäftsberichten die Aufwendungen für allgemeine Zwecke und den
Einkünften daraus im Abschnitt A aufgerechnet und gegenübergestellt,
und so der Mehraufwand ermittelt, der jährlich für allgemeine Zwecke
entstanden ist. während in einem Abschnitt B über den gewerblichen
Betrieb eine formelle Gewinn- und Verlustrechnung unter Beifügung
der das Betriebsvermögen darstellenden Bilanz geliefert wird. In kaufmännischer
 Weise nachgewiesen und abgerechnet, aber in die Gewinnberechnung
 des Betriebes nicht einbezogen, werden auch die im Abschnitt
 A nachrichtlich zu führenden Vermögenswerthe, die der freien
kaufmännischen Verwerthung seitens der Manufaktur-Direktion unterliegen,
 während die in dem Grund und Boden, den Gebäuden, Maschinen
 u. s. w. und in dem beweglichen Beilass sowie den Lehrmitteln
steckenden Anlagewerthe lediglich nach kameralistischen Grundsätzen
verwaltet werden. Ueber den buchmässigen Nachweis dieser agpwerthe
 enthält der schon erwähnte Nachtrag zur Geschöä SUB
ebenfalls genaue Vorschriften, während der Nachwei Betzigb®r
vermögens u. s. w. durch die durch spezielle von der aktion 0 die% |
EN uf
ES

N

&amp;amp;
        <pb n="147" />
        1128 Dritter Hauptabschnitt Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
einzelnen Betriebs- und Verwaltungs-Abtheilungen erlassenen Vorschriften
 geregelt und mit dem 1. April 1894 ins Leben getretene
Betriebs- und Lagerbuchführung geführt wird.
$ 186, Die beiden Geschäftsberichte weisen links ein Soll und rechts ein Haben nach.
Zu A. Auf dem Soll der Verwaltung stehen die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten
 (einschliesslich der an den Betrieb für besondere Gegenleistungen zu erstattenden
 Vergütungen); auch die Kosten der Herstellung der Gebrauchsgeschirre werden
hierher gerechnet; ferner die Kosten der Neuherstellung, Beschaffung und Unterhaltung
von Anlagewerthen (Gebäude, Maschinen u. s. w.). Diese Werthe selbst, soweit sie schon
bestehen, gehen aber nicht durch die Bücher, sondern werden entsprechend den Vorschriften,
welche für die Allgemeine Staatsverwaltung gelten, verwaltet und nachgewiesen.
Der Verwaltung (A) zur Last geschrieben in ihrem Soll werden ferner die Ausgaben
für die technische Versuchsanstalt, Laboratorium und Gärtnerei und die Arbeiter-Wohlfahrte-Anstalten.

In das Haben der Verwaltung kommen dagegen Miethe, Pächte, Abgaben für Dienstemolumente,
 ferner als Hauptposten die Nutzungsentschädigung, welche der
Betrieb für die Benutzung der Anlagewerthe der Verwaltung zu vergüten
hat, Der Betrieb wird also gewissermassen als Pächter der allgemeinen Verwaltung behandelt.
 Auch die vom Betrieb antheilig zu tragenden Kosten der allgemeinen Verwaltung
werden der Verwaltung gutgeschrieben; ebenso die Einnahmen aus Versuchsanstalt u. s. w.
Endlich der von dem Betrieb erzielte buchmässige Reingewinn (abzüglich des am Ende
des Jahres gegen den Anfang vorhandenen Mehrs von Vermögensbeständen (Materialien,
Fabrikate u. s. w.) welche dem Betriebsvermögen zuwachsen).
Soweit das so ermittelte Haben das Soll nicht erreicht, wird der Betrag „baar aus
der General-Staatskasse‘* zugeschossen. Würde das Soll überstiegen werden, so würde der
Ueberschuss an diese Kasse abzuführen sein.
Die der Verwaltung angehörenden Werthe (z. B. veraltete Geschirre, Versuchsfabrikate
 der technischen Versuchsstation) werden nicht in eine Bilanz aufgenommen,
sondern in einer besonderen Anmerkung am Schlusse des Geschäftsberichts der Verwaltung (A)
angegeben.
$ 18%. Zu B.: Der Geschäftsbericht des Betriebs enthält gegenwärtig im Soll
erstlich die Bestände von Brenn-, Roh-, Betriebsmaterialien, von weissem und bemaltem
Porzellan, an Fabrikaten in neueren Massen und von Fassungsgegenständen (Bronzen,
Silber u, s. w.) am Beginn des Geschäftsjahres, sodann die Kosten für Herstellung und
Vertrieb des Weissporzellans unter der Rubrik „Porzellanfabrik“, die Kosten für die dekorative
und malerische Ausstattung der weissen Ziergeräthe und Gebrauchsgeschirre, sowie Vertrieb
der Malereierzeugnisse unter der Rubrik „Malerei“, endlich die Ausgaben, welche die Fabrikation
in neueren Massen und der Ankauf von besonderen (bronzenen, silbernen u. s. W.) Fassungsgegenständen
 verursachen.
Im Haben gutgeschrieben werden dagegen dem Betrieb die Materialienbestände u. s. w.
wie oben am Schlusse des Geschäftsjahres die Einnahmen aus der Verwerthung des Weissporzellans
 (Verkaufserlös und Vergütung der‘ Malereiverwaltung für zum Bemalen entnommene
 Ziergeräthe), ferner die Einnahmen der Malerei aus verkauften Kunstgegenständen
 u. s. w., Erlös vom Verkauf von Fabrikaten in neueren Massen und von Fassungsgegenständen,
 endlich die Herstellungskosten der Gebrauchsgeschirre.
Das Mehr vom Haben gegenüber dem Soll bildet den Gewinn des Betriebes. Soweit
 der Gewinn in einem Mehr an Vermögensbeständen besteht, wächst er dem Betriebskapital
 zu, der Rest (also Verkaufserlös u. s. w.) wird der Verwaltung gutgeschrieben.
Dem Geschäftsberichte über den Betrieb (B) wird eine besondere Bilanz beigegeben,
welche im Soll das am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Betriebsvermögen nebst dem
erfolgten Zuwachs (s. o,) und im Haben den am Schlusse des Jahres vorhandenen Vermögensbestand,
 nach den einzelnen Hauptgruppen spezialisirt (Materialien, Weissporzellan u. s. w.).
aufßührt.
        <pb n="148" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur. $$ 186-—189. 1129

Für die Zukunft ist nach dem mehr erwähnten Nachtrage zur Geschäftsordnung der
Manufakturverwaltung insofern etwas freiere Hand in der Abfassung und Form gegeben, als
nach Ziff. 21 daselbst der Geschäftsberichte des Betriebes (B) und die zugehörige Bilanz
ihre Fassung lediglich nach dem Ermessen der Direktion zu erhalten hat.

8 138. Da die Porzellanmanufaktur ein rein staatliches Unternehmen
 ohne selbstständige juristische Persönlichkeit ist (statio fisei),
so laufen sämmtliche Einnahmen und Ausgaben nach Art. 99 der Verf.-Urkunde
 durch den Etat.
Die Einnahmen erscheinen gegenwärtig unter Kap. 29 (Tit. 5a) und
die Ausgaben in Kap. 69a.
Mit Rücksicht auf den geschäftlichen Charakter des Instituts
ist am Schlusse des Kap. 69a allgemein bestimmt, dass die Ausgaben
dieses Kapitels nach Massgabe ihrer wirthschaftlichen Zugehörigkeit
 zum Etat zu verrechnen sind.
Bei Kap. 69a findet sich im Uebrigen die übliche Unterscheidung
in Besoldungen (Tit. 1), Wohnungsgeldzuschüsse (Tit. 2), Andere persönliche
 Ausgaben (Tit. 3) u. Sächliche Ausgaben (Tit. 4-5). Die Entwickelung
 der einzelnen Posten ergiebt sich des Näheren aus Anl, LI
S. 220ff. der Anlagen.

$ 139, Speziell ist zu bemerken zu 1. Besoldungen und Wohnungsgyeldzuschüsse
 (Tit. 1a u. 2):
Für Wohnungsgeldzuschüsse (1902: 10800 M.) gelten die allgemeinen
 gesetzlichen Bestimmungen.
Was die Besoldungen anbetrifft, so befinden sich unter diesen mit
Rücksicht auf die Besonderheit der Vorbildung wie der Thätigkeit der
Beamten eine ganze Anzahl von Stellungen mit Einzelgehältern.
Hierhin gehören zunächst die 3 Direktoren.
Der technische und artistische Direktor beziehen jeder 10500 M.
und 1500 M. pensionsfähige künftig wegfallende Zulage. Ausserdem
haben beide Dienstwohnungen.') Zur Dienstwohnung des Direktors
gehört ein Garten von rund 4760 qm Grösse, der für Unterrichtszwecke
der Manufaktur und zur Gewinnung von Vorlagen für die Blumenmaler
 verwendet und, soweit er nicht von dem Wohnungsinhaber ausschliesslich
 benutzt wird, auf Staatskosten zu unterhalten ist.
Der Verwaltungsdirektor bezieht 6000 M. (Näheres über die
früheren Gehälter in $ 129b.)
An weiteren Einzelgehältern erhalten je 1 Modellmeister?) und
Chemiker 4800 M., je 1 Debitsvorsteher und technischer Assistent
3000 M., 1 Obermaler als technischer Assistent der Malerei und 1 Lehrer
für Zeichnen und Malen beziehen je 2700 M.
Mit Gehältern nach Dienstaltersstufen sind angestellt: 4200 bis
5400 M: 1 Chemiker der technischen Versuchsanstalt, 2100 bis 4800 M.:
1 Formerei-Buchhalter, 1800 bis 4200 M.: 1 Hauptbuchhalter (künftig

1) Im Ganzen haben 8 Beamte Dienstwohnungen.
?) dieser noch 500 M. künftig wegfallende persönliche Zulage,
        <pb n="149" />
        1130 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,
wegfallend), 1 Kassirer, 1 Malereibuchhalter, 1 Magazinverwalter.
1 Direktionssekretär, Registrator und Kalkulator und 1 Buchhalter und
Kontroleur im Verkaufslager, 1800 bis 83000 M.: 1 Hausinspektor und
Materialienverwalter und 3 Debitsbeamte, 1500 bis 2700 M.: 2 Assistenten
 für die Geschirrverwaltung, 1000 bis 1500 M.: 1 Portier und
1 Kassendiener.

Andere persönliche Ausgaben.
$ 140, (Tit. 3) Die hier ausgeworfenen 42100 M. werden verwendet
 zur Remunerirung der Assistenten bei der Versuchsanstalt,
dem Laboratorium und der Manufaktur, der übrigen Hülfsbeamten
und der Hülfskräfte bei Stellvertretungen und ausserordentlichem (Jeschäftsandrange;
 Belohnungen für Versuche behufs Verbesserung der
Fabrikation; Prämien für neue Erfindungen; zur Ertheilung von
Unterricht an Maler und Modelleure: Tantieme der Debitsbeamten;
ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für mittlere
und untere Beamte, sonstige Angestellte, Bedienstete und Arbeiter und
Unterstützungen für deren Wittwen und Waisen, sowie 400 M. (künftig
wegfallend) zu Stellenzulagen für Bureau- und Kassenbeamte und
2100 M. (künftig wegfallend) persönliche Zulagen für den Magazinverwalter
 und den Buchhalter und Kontroleur im Verkaufslager.
Aus Titel 3 beziehen neben den in Tit. 1 erwähnten Besoldungen:
der Debitsvorsteher und die drei Debitsbeamten zusammen 8 vom
Tausend des Erlöses aus dem Porzellanverkaufe widerruflich als
Tantieme, wovon 3,5 vom Tausend der Debitsvorsteher und 1,5 vom
Tausend jeder der anderen Debitsbeamten erhält; der artistische Direktor
für den Unterricht der Maler im Zeichnen und Malen nach der Natur,
soweit er von ihm ertheilt, eine Vergütung von 5 M. für die Stunde;
der Malereivorsteher für den von ihm bei Behinderung des artistischen
Direktors zu ertheilenden Unterricht im Zeichnen und Malen nach
der Natur eine Vergütung von 2 M. 50 Pf. für die Stunde; der Modellmeister
 für den Unterricht der Former und Dreher im Modelliren
eine Vergütung von 8 M. für jeden Unterrichtstag.

Sächliche Ausgaben.
$ 141. Der bei weitem erheblichste Ausgabeposten ist Tit. 4,
welcher die sämmtlichen Betriebskosten umfasst.
Unter diesen Betriebskosten sind u. A. enthalten die Arbeitslöhne
und die Kosten der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung;
 Verkaufskosten, Abgaben und Lasten, sowie Zuschüsse
an die Arbeiterversorungskasse und Aufwendungen für die
Arbeiter-Badeanstalt und die Arbeiter-Speiseanstalt (s. u.); für
Bureaubedürfnisse, einschliesslich der nicht aversionirten Postportound
 Gebührenbeträge und sonstigen Frachtgebühren für dienstliche
Sendungen sowie der Telegrammgebühren ; Reisekosten: für Materialien
        <pb n="150" />
        V. Abschnitt. Königliche Porzellanmanufaktur, $$ 140—1453, 1131
und Utensilien, für den Ankauf von Büchern, Kupferwerken, Zeichnungen
 und sonstigen Vorbildern und für deren Aufbewahrung, sowie
zur gewöhnlichen Instandhaltung der Gebäude, Betriebsanlagen und
Maschinen.
(Aus diesem Titel erhalten u. A. der Modellmeister für gelieferte
Modelle eine besondere von der Direktion festzusetzende Vergütung
und der Malereivorsteher für gelieferte Zeichnungen, Entwürfe und
Malereien eine solche bis zum Höchstbetrage von 1000 M. Dem Öbermaler
 können die von ihm ausgeführten Malereien nach den für die
Berechnung der Malerlöhne geltenden Grundsätzen besonders vergütet
werden. Vergütungen und Gehalt dürfen jedoch zusammen jährlich
3300 M. nicht übersteigen.)
$ 142, Besondere Erwähnung verdienen hierbei die Ausgaben
für Wohlfahrtszwecke innerhalb der Anstalt. In dem Geschäftsberichte
1900 (s. Etat 1902) sind unter dem Soll der Verwaltung Ziff. 5 bis 7
aufgeführt: Kosten der Wohlfahrtseinrichtungen und zwar: 5. Unterstützungen
 an das Personal 7759,88 M., 6. Aufwendungen für die
Arbeiter-Speiseanstalt 3126,60 M., 7. Aufwendungen für die Arbeiter-Badeanstalt
 305,32 M. Im Haben stehen bei Ziff. 6 für verabfolgte
Bäder 37,40 M.
Was den erstgenannten Posten anbetrifft, welcher sich in den
späteren Geschäftsberichten noch erhöht, so wird er von 1901 ab 1500 M.
Beitrag zur Versorgungskasse — vergl. unten — euthalten und setzt
sich sonst zusammen aus Unterstützungen und Entschädigungen bei
Dienstbehinderungen und Beurlaubungen an das Personal. Ueber die
einzelnen Wohlfahrtsanstalten, die zum Theil selbstständiges Vermögen
besitzen, mögen folgende Nachrichten von Interesse sein:
$ 143. 1]. Die Sterbekasse. Am 12. Okt. 1765 gegründet, umfasst die Sterbekasse alle
aktiven Arbeiter der Manufaktur und als freiwillige Mitglieder viele Beamte, Invaliden und
deren Frauen und Wittwen, zusammen über 1000 Personen. Sie hat nur den Zweck, den
Hinterbliebenen der Mitglieder ein unpfändbares Sterbegeld im Betrage von 60 bis 355 M.
zu gewähren. Ihre Mittel gewinnt die Kasse zu zwei Dritteln aus den Beiträgen der Mitglieder
 (monatlich 50 Pf.), zu einem Drittel aus den Zinsen des angesammelten Kassenvermögens,
 das z. Z. 106200 M. beträgt.
Die Kasse wird nach dem Statut von 1828 durch die Direktion und Beamte der Manufaktur
 unter Mitwirkung von 9 gewählten Mitgliedern verwaltet.
2, Die Arbeiter-Versorgungskasse wurde am 6. Februar 1789 als „Arbeiter-Verpflegungs-
 und Versorgungs-Anstalt“ zu dem Zwecke gegründet, Invalidenpensionen,
Wittwen- und Waisengelder, Krankengeld, ärztliches Honorar, Arzneien, sowie Schulgeld an
die Mitglieder bezw. deren Angehörige zu zahlen. Die erforderlichen Mittel wurden etwa
je zur Hälfte durch Beiträge des Staates und der Mitglieder aufgebracht. Später überwogen
die letzteren und es traten auch die Zinsen von dem inzwischen angesammelten Kapital hinzu.
Mit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 15. Juni 1883 erfuhr
die Anstalt insofern eine Umgestaltung, als die Krankenfürsorge auf die neu begründete
Betriebs-Krankenkasse überging. Dafür zahlte sie an die Krankenkasse eine Abfindung von
14000 M. Die Erstattung des Schulgeldes war schon früher fortgefallen, Die nunmehrige
Arbeiter-Versorgungskasse wird nach dem Statut vom 24./30. Dezember 1884 durch die
Direktion unter Beihilfe von 8 gewählten „Aeltesten‘‘ verwaltet. Sie gewährt Invaliden-
        <pb n="151" />
        11832 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
pensionen von 13,50 bis 105 M., Wittwenpensionen von 3 M. und Kindergelder (bis zum
vollendeten 14. Lebensjahre) von 3 M. monatlich, welche den Berechtigten neben den reichsgesetzlichen
 Alters- und Invalidenrenten zufliessen. Das Kassenvermögen beträgt zur Zeit
215200 M. und ist der Staatszuschuss zur Versorgungskasse mit Rücksicht auf die Höhe der
Zinsen seit 1895 auf den festen Betrag von 1500 M. Jährlich normirt,
3. Die Speiseanstalt. Die Speiseanstalt besteht seit 1890 und liefert Mittagessen
zu 25 Pf, und zu 50 Pf., sowie Kaffee, Bouillon und kalte Speisen zu Preisen, die von der
Direktion genehmigt sind. Die Direktion bezahlt den Oekonom und sein Personal, giebt
die Räume miethefrei her und liefert die Utensilien, das Geschirr, Gas, Wasser und Feuerungsmaterial
 unentgeltlich. Die Aufsicht führt die Direktion.
4. Die Badeanstalt, errichtet 1887 und mit 2 Wannen und 8 Brausen ausgestattet,
gewährt kalte und warme Bäder und Douchen. Die Anstalt ist im Sommer an den Nachmittagen
 des Mittwoch und des Sonnabend, im Winter am Sonnabend nachmittags während
der Arbeitszeit für die Arbeiter der Manufaktur geöffnet, Ein Wannenbad kostet 10 Pf,
eine Douche nichts.
5. Die Darlehnskasse. Von den Ueberschüssen des Bierverkaufes‘ in der Manufaktur
 wurde im Jahre 1894 ein Darlehnsfonds von 2000 M. begründet, aus welchem Arbeitern
 und Angestellten, die grossjährig und mindestens 1 Jahr in der Manufaktur beschäftigt
sind, in Fällen der Noth nach Zustimmung des Arbeiter-Ausschusses Darlehne bis zu 100 M.,
die in kleinen Monatsraten zurückzuzahlen sind, bewilligt werden.
Auch im Uebrigen kommt der Gewinn aus dem Bierverkauf den Arbeitern und Arbeiter-Wittwen
 nach den Vorschlägen des Arbeiter-Ausschusses zu gute.

Extraordinarium.

$ 144, Die Porzellanmanufaktur hat seit den 80er Jahren fortdauernd
 neben den laufenden Zuschüssen auch die Bereitstellung extraordinärer
 Mittel erforderlich gemacht. So sind seit Mitte der 80er Jahre
bis 1901 zusammen 618 150 M. erforderlich geworden, die zum Theil
zu baulichen Verbesserungen erheblicherer Art, neuen Ofeneinrichtungen,
zur Betheiligung an Weltausstellungen u. s. w. verwendet wurden.
Grössere Neubauten von Gebäuden sind dagegen seit den 70er
Jahren nicht mehr nothwendig gewesen. Die Fabrikanlagen, welche
bis 1872 zum Theil auf dem Territorium, auf dem jetzt die Gebäude
für Abgeordneten- und Herrenhaus errichtet sind, zum Theil auf dem
Grundstück in der Wegelystrasse standen, sind mit jenem Zeitpunkt
auf letzterem vereinigt. Dieses noch jetzt Manufakturzwecken dienende,
theils in Berlin, theils in Charlottenburg gelegene und von der Strasse
Siegmundshof, der Berliner und der Englischen Strasse, sowie der
Spree begrenzte und von dem Landwehrgraben, der auf dem Manufakturetablissement
 zum Hafen erweitert ist, durchschnittene Terrain ist
etwa 5 Hectar gross und weisst zur Zeit auf Charlottenburger Seite
die eigentliche Porzellanfabrik, die Versuchsanstalt und Dienstwohnungs-
 und Arbeiter-Wohnungshäuser, auf Berliner Seite die
Malerei-, Magazin- und Verwaltungsräume auf, wie sie 1872 theils neu
errichtet, theils zweckentsprechend umgebaut und später den veränderten
 Aufgaben und der gesteigerten Fabrikation entsprechend erweitert
 wurden. Der Werth der Baulichkeiten ist 1894 bauamtlich auf
        <pb n="152" />
        VI. Abschnitt. Institut tür Glasmalerei., $$ 144, 145, 1133

1 856 500 M., der der Dampfmaschine und sonstigen maschinellen Einrichtungen
 auf 50400 M. + 78 350 M. geschätzt. Seit 1894 sind insofern
 viele erhebliche Veränderungen vorgekommen, als das Grundstück
 für Be- und Entwässerung an die Städtischen Leitungsnetze angeschlossen,
 die Räume der Gestaltungsabtheilung ‘und der Malerei
erweitert und die Kraftübertragung und Beleuchtung durch selbst erzeugte
 Elektrieität anderweit geregelt, auch sonstige betriebstechnische
Einrichtungen in grösserer Anzahl getroffen wurden, die in Porzellanfabrikation
 an Stelle der Handarbeit Maschinenbetrieb ermöglichen.
1872 war für den Brennereibetrieb lediglich der kontinuirlich
arbeitende, aus 22 Kammern bestehende Gasofen eingerichtet, welcher
noch jetzt unverändert weiterbenutzt wird; in den Jahren 1883 bis 1888
sind dem Gasofen aber 4 neu hergerichtete Rundöfen hinzugetreten.
In den letzten Jahrzehnten ist auch eine erhebliche Vermehrung der
keramischen Sammlung und der Lehrmittel erfolgt und für Studienzwecke
 eine eigene Gärtnerei auf dem Etablissement in Betrieb genommen.

In dem fiskalischen Grundstücke Leipziger Strasse 2 befindet sich
seit 1890 der Verkauf in zu jener Zeit in vornehmer zweckentsprechender
 Weise ausgestatteten Räumen.

VI. Abschnitt.

Institut für Glasmalerei.
(Kap. 29 Tit. 5b der Einnahme, Kap. 69b der Ausgabe.)

$ 145, Das königliche Institut für Glasmalerei ist eine aus der
eigensten Initiative des König Friedrich Wilhelms IV. im Anfang der
40er Jahre hervorgegangene Schöpfung, mit der Absicht, die in
Preussen seit Mitte des 18. Jahrhunderts gänzlich in Vergessenheit
gerathene alte Glasmalereikunst wieder von Neuem zu kultiviren und
die Privatindustrie zur Nachahmung anzureizen.
Die finanzielle Fundation war von vornherein eine ungenügende.
Ein Betriebskapital wurde dem Institut nicht zugewiesen, sondern
nach Bedürfniss wurden dem langjährigen Leiter, Major später General
Vogel von Falkenstein, Vorschüsse aus der königlichen Schatulkasse
überwiesen, die nach Friedrich Wilhelms IV. Tode aber wegfielen.
Dabei gingen die Leistungen des Instituts immer mehr zurück, Die
Bestellungen auf Arbeiten wurden nicht nur von Regierungsseite
immer knapper. Die kirchenpolitischen Wirren hatten zur Folge, dass
auch von katholisch-kirchlicher Seite immer seltener Bestellungen
stattfanden. Es musste daher im Laufe der 70er Jahre ein Vorschuss
von 5000 M. aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds bewilligt werden.
        <pb n="153" />
        1134 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
Anfang der 80er Jahre betrug der jährliche Bedarf 25000 M., davon
18000 M. Besoldungen, während die Einnahmen aus Privaterlös durchschnittlich
 20188 M. und aus Staatsbestellungen 2650 M., Summe
22 838 M., ausmachten. 1881 wurde ein weiterer Vorschuss von 3000
Mark durch den Kultusminister, 1882 ein solcher von 5500 M. aus
dem Allerhöchsten Dispositionsfonds und 5900 M. zur Verlegung des
Instituts nach den Baulichkeiten der Porzellanmanufaktur bewilligt.
Späterhin wurden die Vorschüsse nicht mehr aus dem Allerhöchsten
Dispositionsfonds, sondern aus dem für die Hebung des technischen
Unterrichts bestimmten, seit 1885 an den Handelsminister übertragenen
Dispositionsfonds, bewilligt.

$ 146, Nach dem Ableben des Generals Vogel von Falkenstein
im Jahre 1885 wurde auf Allerhöchsten Wunsch die Frage der Umgestaltung
 des Instituts zu einer Staatsanstalt in Erwägung
gezogen.
In einem Schreiben des Handelsministers v. 14. Dez. 1885 wurde die Umwandlung,
wie folgt, begründet:
Die Leistungen der Privatindustrie in Norddeutschland sind in diesem Zweige des
Kunstgewerbes (Glasmalorei) ungenügend und werden im besten Falle stets von wechselnder
Güte sein, da auf diesem Gebiete kein Privatunternehmen von dauerndem Bestande ist und
künstlerische Tradition sich nicht bilden kann. Dass beides aber vorhanden sei, ist unumgänglich
 für einen Gewerbszweig, dessen Mitwirkung die monumentale Baukunst nicht entbehren
 kann. Die Konkurrenz eines Staatsinstituts, welches nur zu bestehen, nicht zu verdienen
 braucht, hat die Privatindustrie übrigens nicht zu fürchten, da die technisch bessere
Arbeit des ersteren stets auch die theucrere sein wird.
Der Antrag der Regierung auf Uebernahme des Instituts auf den
Staat fand in der Budgetkommission des Abgeordnetenhauses mannigfachen
 Widerspruch, doch wurde die Einstellung der betreffenden
Etatspositionen im Jahre 1887/88 schliesslich angenommen, nachdem
vom Regierungstische betont worden war, dass ein zu jeder Zeit
leistungsfähiges staatliches Institut hauptsächlich deshalb unentbehrlich
sei, um die Arbeiten zur Restauration der Fenster in älteren monumentalen
 Gebäuden auszuführen, für deren exakte Arbeit Privatinstitute
 nicht die nöthige Sicherheit ihres Fortbestehens gäben, dass
die Lehrthätigkeit des Instituts möglichst gefördert werden solle u. s. w,!)
und ferner ausdrücklich die Zusicherung gegeben worden war, dass
die Absicht der Staatsregierung nur sei, in Form bestimmter Etatstitel
 Dispositionsfonds zur Forterhaltung des Instituts in die Hände zu
bekommen, dass endlich die Regierung sich nicht weigern werde,
wenn überwiegende Gründe dafür sprächen, das Institut wieder als
staatliches aufzugeben, dahingehenden Wünschen des Landtags entgegenzukommen.

Seitdem sind mit Rücksicht auf das Vorhandensein zahlreicher
leistungsfähiger Privatinstitute auf dem Gebiete der Glasmalerei mehr-')

 A.-H. Sten.-Ber. 1887 S. 217. 221.
        <pb n="154" />
        VI. Abschnitt. Institut für Glasmalerei. SS 146, 147. 1135
fache Versuche auf Streichung der betreffenden Etatstitel gemacht
worden, ohne aber die Mehrheit des Hauses zu finden.)

Etatsmässige Behandlung.

$ 147. Da das Institut rein staatlichen Charakters ist, so gehen
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben durch den Staatshaushaltsetat.
Die Einnahmen (Kap. 29 Tit. 5b) werden nach dem 2jährigen
Durchschnitt bemessen. Sie wurden 1887/88 mit 54200 M. veranschlagt,
 erreichten ihren Höhepunkt im Jahre 1898/99 mit 63 700 M.,
fielen bis 1900 auf 40100 M., sind aber seitdem bis 1902 wieder auf
60700 M. gestiegen. Die Einnahmen bestehen hauptsächlich aus dem
Verkauf der Erzeugnisse.
Die Ausgaben (Kap. 69b) betragen nach dem Etat 1857/88 56 700 M.,
stiegen bis 1897/98 auf 78 120 M., haben aber seitdem einen Rückgang
erfahren.?) 1902: 67720 M. Der Zuschuss aus allgemeinen Staatsmitteln
 beträgt also etatsmässig gegenwärtig 7020 M.
Nach den allgemeinen Rechnungen stellten sich in den letzten
Jahren die

1892/98
1893/94
1894/95
‚895/96
1896/97
1897/98
1898/99
1899
1900

Einnahmen
54402 M.
50429
35 028
39 076
58 329
50 322
29571 „
58857
238369

Ausgaben
65 200 M.
71926
71745
715883
57599 ,
58 211
53 570
53 002
62 8925

Von den einzelnen Titeln (Tit. 1 bis 6), deren Entwickelung aus
Anl. LIII S. 228ff. des Näheren hervorgeht, bedarf nur Tit. 1 einer
näheren Besprechung.
Mit Rücksicht auf die etatsmässige Eigenart des Instituts (s. oben
$ 146 u. A.-H. Sten. Ber. 1895 S. 1191), sind die Beamten des Instituts
sämmtlich nicht etatsmässig angestellt, was für manche derselben
zweifellos eine gewisse Härte gegenüber anderen Beamtenkategorien
der Handels- und Gewerbeverwaltung bedeutet, wenn auch ihre Bezüge
verhältnissmässig etwas höher sein mögen.
Der Direktor erhielt bisher 4600 M. Honorar und 2 Proz. Tantime
 von dem Kauferlöse bis zu 50000 M., 3 Proz. von dem darüber

1) a. a. 0. 1889 8. 329, 1895 S. 1191.
2) Der Rückgang trat hauptsächlich bei den Bureau-Materialien- und Utensilienkosten
(Kap. 69b Tit. 2 u. 3) ein, was auf eine Verminderung der Aufträge schliessen lässt.
3) Verbliebene Reste 26318 M.
        <pb n="155" />
        1136 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
hinausgehenden Betrage (für 1902 also etwa 1318 M.). Der Direktions-Assistent
 erhält seit 1895/96 2600 M., 1899: 4000 M. 1902 sind ihre
Honorare auf 5200 M. bezw. 4400 M. erhöht worden. (Die Direktoren
der Kunstgewerbe- und Handwerkerschulen erhalten 5400—6600 M.,
die Lehrer 2700—4800 MD). Wohnungsgeldzuschüsse der Genannten
900 M. bezw. 540 M.
Die ausgelernten Lehrlinge beginnen mit 60 M. monatlich Anfangsvemnuneration.
 Bessere Maler erhalten bis 2000 M. Remunerationen.

VIL Abschnitt.

Vermischte Ausgaben.

$ 148, Kap. 70 Tit. 1... Zur Bestreitung der Kosten für technische
Arbeitshilfe und der Stellvertretungskosten, sowie der Versetzungs- und
Umzugskosten (auch für diejenigen ausseretatsmässigen Gewerbeaufsichtsbeamten,
 die das 32. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
zwei Jahre im Gewerbeaufsichtsdienste thätig gewesen sind) 35000 M.
Der Fonds betrug in früheren Jahren 5000 M., musste aber 1898/99
auf 25 000, 1902 auf 35000 M. gesteigert werden, was hauptsächlich eine
natürliche Folge der Vermehrung und Neuorganisation der gewerblichen
 Fachschulen wie auch des Gewerbeaufsichtspersonals war.
Wegen der Gewerbeaufsichtsbeamten vergl. $56 a. E.

$ 149, Ti 2. Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte
und Lehrer und zu Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und
Waisen von Beamten und Lehrern der Handels- und Gewerbeverwaltung
19000 M. *
(Die am Jahresschlusse verbleibenden Bestände können zur Verwendung
 in die folgenden Jahre übertragen werden.)
Der Fonds betrug seit Mitte der 80er Jahre 19000 M., ist aber
ebenfalls wie der Fonds zu 1 neuerdings (1901) auf 25000 M. erhöht.
Aus diesem Fonds können auch die ausgeschiedenen Beamten und
Lehrer der vom Staate mitunterhaltenen und unterstützten gewerblichen
Fachschulen bezw. deren Wittwen und Waisen mit Unterstützungen
bedacht werden.

$ 150, 7.3. Hinmalige Unterstützungen für Personen, welche,
ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im Staatsdienst oder an
einer vom Staate mitunterhaltenen oder unterstützten gewerblichen
Fachschule beschäftigt werden oder beschäftigt gewesen sind, sowie
für Hinterbliebene solcher Personen 1000 M.
Der Fonds steht seit 1901 auf dem Etat.
        <pb n="156" />
        VII. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $$ 148—151. 1137

$ 151. Tit. 4. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
der Arbeiter, zu Heilungskosten, Sterbegeldern und Aszendentenrenten
auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, sowie zu Ausgaben auf Grund
des Gesetzes, betreffend. die Invaliditäts- und Altersversicherung 1800 M.
Der Fonds wurde zum ersten Male 1890/91 mit 500 M. eingestellt,
um für die auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1887, betreffend die
Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen (G.-5S. S. 282), zu
leistenden Zahlungen an Kosten des Heilverfahrens, an Sterbegeld für
Hinterbliebene verunglückter Beamten und an Ascendentenrenten erforderlichen
 Mittel bereitzustellen. Allmählich fand eine Erhöhung
auf 1800 M. statt.
        <pb n="157" />
        Vierter Hauptabschnitt.
Extraordinarium.

$ 152, Wie aus Anlage LXIX hervorgeht, hat der Durchschnitt
des Extraordinariums im Verhältniss zu den ordinären Ausgaben seit
Anfang der 80er Jahre etwa rund 5'% Proz. betragen, ein im Verhältniss
 zu anderen Verwaltungen, besonders der Bauverwaltung
mässiger Betrag.
Im Folgenden sind die Hauptausgabegruppen namhaft gemacht,
für deren Zwecke die Inanspruchnahme des Extraordinariums erfolgte.
Bei weitem den Hauptantheil nahmen dabei die Ausgaben für das
gewerbliche Fachschulwesen ein, obgleich es sich hierbei weniger um
Neubauten, als um die Ausstattung mit Lehrmitteln, Bibliotheken u.8.w.
handelt. (Vergl. die einzelnen Schulgruppen.)
Aus dem Extraordinarium der Handels-Gewerbeverwaltung wurden
in der Zeit von 1880/81 bis 1902 folgende Summen für die Hauptausgabegruppen
 bereitgestellt:
Für Fahrzeuge für Schiffahrtspolizeibehörden . . ..
N » „ Lootsenwesen. . .. 2
Verstärkung des Kap. 68 Tit. 6 des Ordinariums (seit
1892/93) für Gewerbeaufsichtsbeamte . . .
Vorschüsse für Aufhebung von Gewerbeberechtiguugen
(von 1880/90 u. 46 000 M. in 1895/96) . 2.7.
Aichungsämter . . . . ..
Navigationsschulen . . . ..
Baugewerkschulen. .......
Maschinen- und Metallindustrieschulen
Textilschulen . . . ;
Keramische, Zeichen- und Kunstgewerbeschuler
Fortbildungsschulen (Fortbildung der Lehrer)
Fachschulwesen insgesammt
Porzellanmanufaktur . . . ..
Kunstgewerbemuseen Düsseldorf und Flensburg
Meisterkurse u. gewerbl. Genossenschaftswesen .
Musterbleiche Sohlingen . .....
Beschussanstalt Suhl 1893,94 . . .
Ministerwohnung (1902) 2002000000
Entsendung von Kommissarien für Weltausstellungen
Chicago und Paris
Betheiligung von Kommissarien, Fachschulen u. s. w. bei
der Düsseldorfer Ausstellung zus. . . .. .
u. A. m.
Insgesammt wurden bereitgestellt von 1878/91902 7658008 M.
1) Dazu Holzschnitzschule (1900) 12 000 M.
        <pb n="158" />
        Fünftes Buch.

Bauverwaltung.

Schwarz u. Strutz, Staatshausbalt u. Finanzen Preussens. U.
        <pb n="159" />
        Erster Hauptabschnitt.

Einleitung.

$ 153. Ebenso wie der preussische Handelsminister sowohl
Ueberschuss- wie Zuschussverwaltuugen unter sich vereinigt, hat auch
der Minister der öffentlichen Arbeiten zugleich eine Ueberschussverwaltung
 — die Eisenbahnen — und eine Zuschussverwaltung — die
Bauverwaltung — zu leiten.
Zu Beginn der Eisenbahn-VVerstaatlichungsaera wurde weder vom
Parlamente, noch von der Regierung angenommen, dass die Reinainnahmen
 der Eisenbahnen für den Staat von grosser finanzieller
Tragweite werden würden. Die Eisenbahnen sollten „Strassen für den
öffentlichen Verkehr sein, wie Kanäle, Landstrassen u. s. w.“, so hatte
der Minister von Maybach am 10. Juni 1888 im Herrenhause erklärt;
die Eisenbahnverwaltung war mehr als ein „öffentliches Verkehrsinstitut“,
 denn als eine finanzielle Ueberschussverwaltung gedacht.
Die thatsächlichen Verhältnisse haben indessen dahin geführt, dass
diese Verwaltung heute die finanziell bedeutsamste Basis der preussischen
 Finanzverwaltung geworden ist; sie spielt thatsächlich die Rolle
der „Henne mit den goldenen Eiern“ und ohne ihre Reinerträgnisse
würde man sich ein Bild der preussischen Finanzgebahrung heute
überhaupt nicht mehr machen können. Rund 170 Millionen Staatsverwaltungsausgaben
 sind gegenwärtig auf Reinüberschüssen der Eisenbahnen
 — nach Abzug des Dienstes der Eisenbahnschuld — basirt.
Die Bauverwaltung hat ihren ursprünglichen Charakter als staatliche
 Zuschussverwaltung strenger gewahrt. Die in früherer Zeit noch
vorhandenen, nicht unerheblichen eigenen Einnahmen, wie Chausseegelder
 und Schiffahrtsabgaben fielen im Gegentheil in den 60er und
(0er Jahren zu ihrem grössten und wichtigsten Theile fort. Erst ganz
neuerdings tritt die Neigung der preussischen Staatsregierung, die
Schiffahrtsabgaben zu erhöhen, wieder stärker hervor, gründet sich
aber auf die ganz ausserordentlich hohen Kosten, die im Laufe der
letzten Dezennien für die vielfachen Anlagen zur Förderung der
Schiffahrt aufgewendet worden sind.
        <pb n="160" />
        1142 Erster Hauptabschnitt. Einleitung.

Die Eisenbahnen haben — bei Anwendung der gleichen Berechnungsgrundsätze, insbesondere
 auch unter Berücksichtigung der Pensionslast — im Jahre 1900 eine Verzinsung
von 6,88 Proz. ergeben, während die abgabenpflichtigen fiskalischen Wasserstrassen nur
ganz ausnahmsweise, bei einer sehr kurzen kanalisirten Flussstrecke und in Folge besonders
günstiger Verhältnisse zu einer etwa 3'/, prozentigen Verzinsung gelangen konnten, im
Durchschnitt aber nicht einmal die Betriebs- und Unterhaltungskosten deckten,
sondern aus allgemeinen Staatsmitteln einen Zuschuss von etwa 1000000 M. erforderten,
der bei Berechnung der vollen Selbstkosten — einschliesslich Kapitalverzinsung — auf
etwa 01/, Millionen Mark sich steigert.
Hat die Bauverwaltung in dieser Richtung ihren Charakter im
wesentlichen gewahrt, so zeigt dagegen der Bauetat —- abgesehen
von der mehr formalen Thatsache, dass er 1879/80 von dem bis dahin
gemeinsamen Etat mit der Handels- und Gewerbeverwaltung losgelöst
wurde — insofern gegen früher ein wesentlich anderes Bild, als bis
Mitte der 70er Jahre neben der auch sehon früher ihren Platz
beanspruchenden Hochbauverwaltung bei Weitem der Schwerpunkt der
Verwaltung im Wege- (Chaussee-) Bauwesen beruhte. Seitdem
ist nun diese Seite der Verwaltung infolge der Provinzialdotationsgesetzgebung
 fast gänzlich verschwunden ($&amp;amp; 269 ff, das Nähere),
während vom Ende der 70er Jahre an die Wasserbauverwaltung
von Jahr zu Jahr mehr in den Vordergrund tritt, was sich ebenso in
der Steigerung des Personals wie des Sachbedarfs dieser Verwaltung
äussert ($$ 216 ff.).
Auf reiche Erfolge kann die Wasserbauverwaltung in den letzten
Dezennien zurückblicken:
Die Verhältnisse der Ströme sind einer eingehenden Untersuchung
unterzogen, für die Beseitigung und Milderung der Hochwassergefahren
sind vielfache Massregeln getroffen. Der Ausbau der natürlichen
Wasserstrassen für die Schiffahrt ist mit reichen Mitteln gefördert;
zahlreiche Häfen sind entstanden. Um das rheinisch-westfälische
Industriegebiet mit einem deutschen Seehafen zu verbinden, ist der
Dortmund-Ems-Kanal erbaut, der Oder-Spree-Kanal hat eine erhebliche
Erweiterung erfahren, die alte Hansestadt Lübeck ist bei Herstellung
einer Schiffahrtstrasse nach der Elbe, des Elbe-Trave-Kanals, in erheblicher
 Weise unterstützt. Auch die Entwickelung der Seehäfen und
ihrer Schiffahrtswege zur See ist wesentlich gefördert worden. Preussen
besitzt jetzt in Emden einen für die grössten Seeschiffe geeigneten
Nordseehafen wie die Hansestädte; der neue Fischereihafen zu Geestemünde
 ist der bedeutendste des europäischen Festlandes, in Altona,
Harburg, Sassnitz, Danzig, Königsberg und anderen Orten sind Häfen
theils neu ‚gebaut, theils erheblich verbessert. Unter Aufwendung
reicher Staatsmittel sind Meeresufer und Inseln — Norderney, Borkum
und andere ostfriesische Inseln — Helgoland, die nordfriesischen Inseln,
die schleswigschen Halligen vor dem Andrang der Meeresfluthen
geschützt, grosse Strecken von Wanderdünen an der Ostsee sind durch
Bewaldung festgelegt worden.
        <pb n="161" />
        Erster Hauptabschnitt. Einleitung. $ 153. 1143

Die Krönung der Arbeiten zur Verbesserung des Wasserstrassennetzes
 durch die Fertigstellung des Mittellandkanalprojektes ist
bisher leider an der ablehnenden Haltung des Parlamentes gescheitert.
Doch hat die Staatsregierung nach gelegentlichen, offiziell abgegebenen
Erklärungen ihrer berufenen Vertreter die Hoffnung noch nicht aufgegeben,
 dass mit diesem gross angelegten Unternehmen für Preussen
auch auf dem Wasserwege eine der wichtigsten Grundbedingungen
für allen gewerblichen, industriellen und in gewisser Weise auch landwirthschaftlichen
 Fortschritt durch Erschliessung eines alle Hauptströme
 untereinander verbindenden einheitlichen Wasserverkehrsnetzes
geschaffen werde (vergl. auch das in 8 237 Gesagte).
        <pb n="162" />
        Zweiter Hauptabschnitt.

Die Einnahmen der Bauverwaltung.
(Kap. 28 der Einnahmen.)

$ 154, Die Einnahmen im Gebiete der Bauverwaltung waren —
wenn man von den 1875 fortgefallenen Rückeinnahmefonds bei der
Chaussee verwaltung absieht - , Anfangs der 50er Jahre sehr geringe.
1852 bestanden sie lediglich aus zwei Posten: 21462 M. Beiträge von
Interessenten u. s. w. zur Unterhaltung von Land- und Wasserstrassen
(jetziges Kap. 28 Tit. 5 der Einnahme) und 110204 M.: Miethen und
Pächte, Nutzungen von fiskalischen Grundstücken und Anlagen ( jetzt
Kap. 28 Tit. 1), Ueberschüssen des Aichungsamts — jetzt zum Reich
gehörig — und Einnahmen aus der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung
 (jetzt Kap. 28 Tit. 4), insgesammt also nur 131666 M.
Im Laufe der nächsten Dezennien steigerten sich einige dieser
Einnahmeposten sehr erheblich. Die obengenannten Beiträge stellten
sich allerdings auch 1870 nur auf 31839 M., dagegen kamen aus der
Ruhrschiffahrtsverwaltung damals bereits 443430 M. ein, während aus
Miethen und Pächten u. s. w. 359229 M. flossen, insgesammt 834498 M.
Bis 1880/81 stiegen auch die Einnahmen aus Beiträgen u. s. w. (Tit. 5)
auf 263821 M., allerdings hauptsächlich deshalb, weil seit 1879/80 der
Mehrerlös für alte Baumaterialien bei diesem Titel in Ansatz gebracht
wurde, was damals allein eine Steigerung um 152165 M. zur Folge
hatte (jetzt etwa 2 bis 300000 M. Erlös daraus).
Die Miethseinnahmen von Grundstücken (Tit. 1) machten 1880/81
248 766 M. aus, dagegen hatten sich die Einnahmen der Ruhrsehifffahrtsverwaltung
 auf 772000 M. gesteigert. Insgesammt betrugen die
Einnahmen 1880/81 1300597 M. (s. Anl. LXX). Von da bis 1894/95 war
die Steigerung eine nur geringe, auf 1697 260 M. Im Jahre 1895/96
aber kam von den bis dahin auf dem Etat der indirekten Steuern
stehenden nun auf den Bauetat übernommenen Verkehrsabgaben allein
ein Betrag von 38300000 M. hinzu, der sich zum Theil infolge von
Tariferhöhungen bis 1902 auf 6150000 M. steigerte (s. &amp;amp; 157). Ferner
kamen hinzu 1896/97 Baupolizeigebühren (Tit. 8) mit 300000 M. (1902:
372300 M.), 1898/99 Beiträge zur Deckung von Bauleitungskosten
(Tit. 9) (1902: 300000 M.), sodass sich hierdurch und durch die
        <pb n="163" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung. $,154. 1145

Steigerung bei Tit. 1 (Miethe und Pächte 1902: 582 000 M.), bei Tit. 4.
Ruhrverwaltung (1902: 1025000 M.), Interessentenbeiträge (Tit. 5,
845 200 M.), die Gesammteinnahmen für 1902 bis auf 9659000 M.
erhöhten. 1880/81 betrugen die Einnahmen 7,8 Proz. der laufenden
Ausgaben, 1902 29 Proz. Der von dem Finanzminister v. Miquel befolgte
 Grundsatz, die eigenen Einnahmen der Zuschussverwaltungen
nach Möglichkeit zu steigern, tritt hiernach auch auf dem Gebiete
der allgemeinen Bauverwaltung deutlich hervor.
Von den einzelnen 9 Einnahmetiteln auf dem Etat der Bauverwaltung
 werden hier zunächst nur diejenigen Erörterung finden,
welche ohne Schaden für die sachliche Darstellung gesondert behandelt
werden können (Tit. 1, 5, 6, 7, 8, 9). Dagegen werden Tit. 2 und 3
bei 88 176 ff. und 194 Tit. 4 bei $ 285 mitbehandelt werden.
8 154a, Tit. I. Miethe und Pächte von fiskalischen Grundstücken,
Gras-, Baum-, Weiden- und sonstige Nutzungen von fiskalischen
Grundstücken, 1902 582000 M.
Die Entwickelung dieses Postens bis 1880/81 ist bereits in $ 2
angedeutet.
Die Steigerung von 1880/81 bis 1902 ist nach Anl.LXX eine ziemlich
allmähliche gewesen; die Steigerung liegt zum Theil in der Vermehrung
der Erträge, zum Theil ist sie eine Folge der im Laufe der Zeit
entstandenen Neuanlagen (z. B. 1897/98 + 38 000 M. aus dem neuen
Fischereihafen Geestemünde, 1898/99 + 12000 M. Dortmund - Emskanal
 u. s. w.), Beamtenvermehrungen (Dienstwohnungen, Dienstländereien)
 u. s. w. Der Fonds wird bemessen auf Grundlage des dreijährigen
Durchschnitts. Für Verpachtungen und Vermiethungen von Dienstgrundstücken
 u. s. w. sind die allgemeinen Grundsätze massgebend.
Besondere Bestimmungen sind gegeben für die Verpachtung und
Nutzung von Grundstücken im Gebiete der Wasser bauverwaltung
(Allgem. Verfügung No. 11 vom 15. März 1901 VI— VIII.
Bei der Verwerthung der Nutzungen öffentlicher Gewässer
ist neben der allgemeinen Bauverwaltung die Domänenverwaltung
mitbetheiligt.
Die gegenseitige Zuständigkeit ist durch Ministerial-Erlass vom
10. März 1881 (Centralblatt der Bauverwaltung Seite 18) zwischen den
beiden betheiligten Ministerialressorts geregelt. Verfügungen über
Uferanwüchse, Inseln, Zulandungen, sowie über Theile des Bettes sind
Sache der Strombauverwaltung, diesbezügliche Anträge daher an den
Minister der öffentlichen Arbeiten zu richten. Dem Geschäftskreise
der Domänenverwaltung sind vorbehalten:
a) die Fischerei, die Wasserzinse, die Eisgewinnung, sowie alle
sonstigen Nutzungen öffentlicher Flüsse, soweit sie bisher zum
Geschäftskreis der Domänen- und Forstverwaltung gehört haben,
b) die Anwüchse, Zulandungen, Inseln u. s. w., die sich im Besitze
der Domänen- und Forstverwaltung befinden und
        <pb n="164" />
        1146 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung.

c) da, wo Domänen- und Forstgrundstücke an öffentliche Flüsse
grenzen, die aus der Angrenzung folgenden Rechte des Uferbesitzers.

Bei Bauausführungen, deren Kosten aus dem Extraordinarium oder
aus Anleihefonds bestritten werden, dürfen die Einnahmen aus
Nutzungen zu den Kosten des Baues mitverwendet werden, wenn sie
in dem Bauanschlage veranschlagt und von dem gesammten Kostenbedarfe
 in Abzug gebracht sind. In diesem Falle werden die Bekanntmachungs-,
 Erhebungs- und sonstigen Kosten aus dem Erlöse vorweg
bestritten und nur die danach verbleibenden Reineinnahmen den
Baufonds zugeführt.
Die aufkommenden Gelder werden — abgesehen von obigem
Falle — mit ihrem vollen Betrage bei Kap. 28 des Etats in Einnahme
 gestellt und zwar, soweit es sich um N utzungen von fiskalischen
Grundstücken handelt, bei Tit. 1, soweit es sich dagegen um
Nutzungen schiffbarer Ströme handelt, bei Tit. 5. Die mit den
Verpachtungen oder Versteigerungen verbundenen, der Staatskasse
zur Last fallenden Werbungs-, Bekanntmachungs-, Erhebungs- und
sonstigen Kosten werden dagegen bei Kap. 66 Tit. 4 des Etats in Ausgabe
 nachgewiesen.
S 155. Kap. 28 Tit. 5. Beiträge zur Unterhaltung der Land- und
Wasserstrassen, Kanäle, Brücken und Wasserleitungen, zur Besoldung
der Baubeamten, für Benutzung von Schleppdampfschiffen, von Löschund
 Lootsengeräthschaften in den Sechäfen, Erlös für alte Baumaterialien
 und Geräthe und sonstigen Einnahmen 1902: 845 200 M.
Siehe über die Entwickelung des Fonds bis 1880/81 8 154.
Während der Fonds sich 1880/81 auf 263821 M. belief, ging er
Anfangs der 80er Jahre noch weiter zurück (1888/84: 200000 M.),
erfuhr bis Ende der 80er Jahre eine kleine Zunahme, nahm aber eine
stark aufsteigende Tendenz erst seit dem Amtsantritt des Ministers
von Miquel, Anfang der 90er Jahre.
Dieser legte auf die Betheiligung der Interessenten an den Aufwendungen
 für Schiffahrtszwecke besonderen Werth, weil sie der
Gerechtigkeit und dem von ihm in Gesetzgebung und Verwaltung
zur Geltung gebrachten Grundsatze von Leistung und Gegenleistung
entspricht, dann aber auch, weil sie der beste Prüfstein für den wirthschaftlichen
 Werth und die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens ist.
Nach dem Wortlaute des Titels sollte man glauben, dass es sich
nur um laufende Beiträge zur Unterhaltung der Land- nnd Wasser-Strassen
 handele, indessen kommen auch einmalige Beiträge zum
Bau und zur Neuanlage hier zur Einstellung. So kamen in den
Jahren 1890 bis 1895/96 zusammen 730000 M. Beiträge der Stadt
Cassel zur Kanalisirung der Fulda, 1893/94 110168 M. Beitrag des
Reichs zur Umgestaltung der Hafenanlagen in Rendsburg, 1892/93
        <pb n="165" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung,. $ 155. 1147

100000 M. als Beitrag Bayerns zum Flosshafenbau Kostheim und
70000 M. der Stadt Köpenick zum Neubau der Dammbrücke über die
Spree, 1897/98 100000 M. von der Niederländischen Regierung Beitrag
zum Bau eines Tonnenlegedampfers für die Wasserbauinspektion
Emden zur Einstellung. Siehe ferner die Erläuterungen im Etat für 1899
und 1900, wo 377 880 M. derartige einmalige Interessentenbeiträge erscheinen,
 ebenso von 1901 (280000 M.), 1902 (297 300 M.) u. s. w.. Für
L902 stellt sich Tit. 5 auf 845200 M.
Diese Leistung von einmaligen Kapitalbeiträgen der Interessenten,
wie sie ausser den schon genannten Fällen in grossem Massstabe besonders
 auch bei dem Dortmund-Ems-Kanal (4854 967 M.), der oberen
Oder (1617000 M.) und der Spree innerhalb der Stadt Berlin (3200000 M.),
ferner beim Ausbau der oberen Netze (237 250M.), bei der Fuldakanalisirung
(730 000 M.) zur Anwendung gekommen ist, bildet aber nicht die einzige
Form der Heranziehung der Interessenten zu den Schiffahrts- und
Kanalstrassen. Vielfach haben sie neuerdings auch die Gewähr dafür
übernehmen müssen, dass die Ausgaben für den Betrieb und die
Unterhaltung der Anlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung
eines "Theiles des Baukapitals in den einzuführenden Schiffahrtsabgaben
 Deckung fänden. Die letztere Art der Betheiligung ist z. B.
bei den Seekanälen von Königsberg nach Pillau und von Stettin nach
Swinemünde zur Anwendung gekommen. Sie verdient nach den gemachten
 Erfahrungen regelmässig den Vorzug wegen der Vortheile,
die sie für die Interessenten wie für den Staat bietet. Die ersteren
werden hierbei zu wirklichen Leistungen nur herangezogen, wenn und
soweit das Unternehmen nicht die erwartete Rentabilität besitzt, und
auch erst dann, wenn sie bereits die Vortheile desselben geniessen.
Die Lasten können gerechter vertheilt werden, da die Garantieverpflichtungen
 von grösseren öffentlichen Verbänden zu übernehmen
sind, die in jedem Rechnungsjahre die erforderlichen Zubussen auf die
einzelnen Interessenten nach Massgabe des Nutzens, den sie von der
Anlage ziehen, umzulegen in der Lage sind. Ferner ermöglicht dieses
System dem Staate, im Interesse der Entlastung der Steuerzahler das
Risiko der Kanalbauten auf diejenigen, denen sie vorzugsweise zu
Gute kommen, in höherem Masse zu übertragen, als wenn im Voraus
zu entrichtende baare Beihülfen in Anspruch genommen werden, und
endlich hat es die erwünschte Wirkung, dass die Nächstbetheiligten
dauernd an der Erhebung angemessener Schiffahrtsabgaben interessirt
sind. Eine Erhöhung des Tit. 5 findet bei dieser Interessentenheranziehung
 natürlich nicht statt.
Uebrigens ist bisher die Heranziehung der Nächstbetheiligten zu
den Kosten der Herstellung neuer Wasserstrassen, der Regulirung und
Vertiefung des Fahrwassers der Flüsse u. s. w. immer noch erheblich
hinter den dieserhalb von anderen Staaten gestellten Anforderungen
zurückveblieben.
        <pb n="166" />
        1148 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung,
$ 156, Kap. 28 Tit. 6. Berge- und Hilfslöhne der Regierungsschiffe
 für Beistand in Seenoth (6000 M.), sowie HEintrittsgelder bei
den staatlichen Leuchtthürmen (5000 M.) 11000 M.
1. Der nach Art. 741 des Handelsgesetzbuchs und den 88 86 ff.
sowie 88 21 ff. der Strandungsordnung') durch die Besatzungen von
Regierungsschiffen zu Gunsten des Staats erdiente Berge- und
Hilfslohn für die Rettung eines in Seenoth befindlichen Fahrzeuges
oder der Ladung desselben wird, nachdem der Staatskasse die bei der
Bergung entstandenen Unkosten ersetzt sind, dazu verwandt, den
Mannschaften und Beamten der Regierungsschiffe, auf welche der
$ 751 d. H.-G.-B. keine Anwendung findet, zur Anspornung des
Diensteifers und zur Anerkennung für die oft mit grossen Gefahren
verbundenen Anstrengungen, besonders, wenn solche nur die
Rettung von Menschenleben zum Ziele haben, eine Belohnung
zu Theil werden zu lassen. Dieses Verfahren kommt seit 1885/86
durch den Etat zum Ausdruck. Seitdem ist ein besonderer Einnahmetitel
 (6) im Betrage von 3400 M. (seit 1887/88 6000 M.) und unter
Kap. 65 Tit. 12a ein Ausgabetitel in gleicher Höhe neu eingestellt
worden. Die Bestimmung des letzteren zur Gewährung von Prämien
ist durch den zugefügten Vermerk auf die Höhe der wirklichen Einnahme
 beschränkt worden, während es andererseits, um im einzelnn
Falle genügende Mittel zu Belohnungen zur Verfügung zu haben,
geboten erschien, die Uebertragbarkeit etwaiger Bestände besonders
zum Ausdruck zu bringen.
2. Von den Besuchern der staatlichen Leuchtthürme werden
v. 1. April 1901 ab feste Eintrittsgelder erhoben, die — mit der unten
bezeichneten Ausnahme — als reine Staatseinnahmen der Staatskasse
zugeführt werden. Aus dem auf 5000 M. jährlich veranschlagten Ertrage
werden zunächst die der Bauverwaltung durch den Besuch erwachsenden
 Ausgaben (für Reinigung der Thürme, Beschaffung von HEintrittskarten
 u. s. w.) bestritten. Der Rest dient zur Gewährung von Vergütungen
 an die dabei betheiligten Beamten (vergl. Kap. 65 Tit. 12a).
Ein aus ähnlichen Aufkünften bei den Leuchtfeuern zu Borkum und Norderney bereits
angesammelter Fonds ist zu den allgemeinen Staatsfonds eingezogen worden
Die auf Helgoland erhobenen Eintrittsgelder verbleiben bis auf weiteres dem dortigen
Leuchtfeuerpersonal, insoweit es nach seinen Verträgen mit der Trinitv-Housekorporation
Anspruch darauf hat.

Verkehrsabgaben.
Kap. 28 Tit. 7: 6.150000 M.
A. Brücken-, Fähr- und Hafengelder, Strom- und Kanalgefälle.
Entwickelung.
$ 157. Während in den 830er und 40er Jahren des 19. Jahrhunderts
 die Abgabenerhebung auf den Binnenschiffahrtsstrassen.

» Die Strandämter gehören zum Ressort der Handels- und Gewerbeverwaltung
S. Buch 1V &amp;amp; 34.
        <pb n="167" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung, $$ 156, 157. 1149
namentlich auf den märkischen Wasserstrassen noch vielfach Ueberschüsse
 lieferte, machte sich in den 50er und 60er Jahren in Preussen
allgemein die Anschauung in der Verwaltung mehr und mehr geltend,
dass nur die Unterhaltungskosten und Verwaltungskosten der Wasser-Strassen
 zweckmässiger Weise durch Schiffahrtsabgaben zu decken
seien. Auf einer Reihe von Schiffahrtsstrassen, insbesondere auf den
natürlichen grossen Wasserstrassen, der Weser, dem Rhein und der Elbe,
Saale, Werra u. s. w. ging man sogar in den 60er und 70er Jahren
zur völligen Aufhebung aller Verkehrsabgaben über.
Von massgebender Bedeutung für diese Anschauungsweise waren
einmal die Bestrebungen des Zollvereins, alle lästigen Binnenabgaben
und -Zölle thunlichst zu beseitigen, sodann aber auch die wachsende
Konkurrenz der Eisenbahnen, die seit den 40er Jahren von Jahr zu
Jahr mit der Binnenschiffahrt in drohenderen Wettbewerb traten.
Man‘ nimmt heute an, dass die Schiffahrtstarife die Eisenbahntarife
 um mindestens 15 Proz. unterbieten müssen, um sich die der
Konkurrenz des Schienenweges ausgesetzten Gütermengen zu sichern.
Was die Zollvereinsgesetzgebung anbelangt, so wurde — in Uebereinstimmung
 mit den Bestimmungen der alten Zollvereinsverträge aus
den Jahren 1833 und 1835 — in den Art. 22 und 25 des Vertrags
über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins v, 8. Juli 1867 und
dem Art. 54 der Reichsverfassungsurkunde v. 16. April 1871 ausdrücklich
 ausgesprochen, dass auf allen natürlichen Wasserstrassen
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
 des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden, und
dass diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher
künstlichen Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, und
die Brücken-, Fähr-, Hafengelder u. s. w. die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen
Kosten (einschliesslich landesüblicher Zinsen des Anlagekapitals) nicht
übersteigen dürfen.
In Uebereinstimmung hiermit standen u. a. Art. 3 der revidirten
Rheinschiffahrtsakte v. 17. Okt. 1868 und Art. 1 des Vertrags über
die Aufhebung des Elbzolls v. 22. Juni 1870.
Auch soweit nur die preussische Regierung nicht zu einer vollständigen
 Aufhebung der Schiffahrtsabgaben schritt, wurden letztere
so niedrig gehalten, dass nicht einmal die reichsgesetzlich zulässigen
Höchstgrenzen erreicht wurden. Während der Zoll- und Handelsvertrag
 des norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten
v. 8. Juli 1867 für die auf den nicht gemeinsamen Flüssen etwa zu
erhebenden Abgaben einen Höchstbetrag (etwa 6,5 Pf. für 1 To.-km)
bestimmte, betrug die Durchschnittsabgabe auf sämmtlichen deutschen
Wasserstrassen, auf denen Abgaben erhoben werden, nach Symphers
Schätzung Ende der 90er Jahre ungefähr 0,2 Pf. für jedes Güter-Tonnenkilometer
 des auf diesen Wasserstrassen sich bewegenden Verkehrs.
        <pb n="168" />
        1150 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung.

$ 158, Seit dem letzten Dezennium macht sich indessen gegen
die zu niedrige Tarifirung der Schiffahrtsabgaben eine gewisse Gegenströmung
 geltend.
Vor Allem sind es die enormen Aufwendungen, welche im Laufe
der letzten 30 Jahre zur Verbesserung der Wasserstrassen staatlicherseits
 gemacht worden sind, und im Hinblick auf die geplante weitere
Ausdehnung des inländischen Wasserstrassennetzes noch bevorstehen,
die neuerdings, wie schon im $ 153 angedeutet wurde, wieder die
UVeberzeugung zur Geltung kommen lässt, dass eine solche Erweiterung,
 Verbesserung und Vermehrung der vorhandenen Wasserstrassen
und Verkehrsanlagen nur dann berechtigt und durchführbar sei, wenn
die zum wesentlichen Vortheil eines Theiles der Bevölkerung gemachten
 Veranstaltungen der Staatskasse auch ein möglichst entsprechendes
 Entgelt seitens der Interessenten einbrächten. Wie weit
man hierin gehen kann, ist allerdings sehr bestritten und vor Allem
von der Auslegung abhängig, welche dem Art. 54 der Reichsverfassung
gegeben wird.
Hinsichtlich der natürlichen Wasserstrassen kommt in Frage, ob man die Worte:
„Benutzung besonderer Anstalten‘ soweit auslegen kann, dass man die Schiffahrtsinteressenten
stärker wie bisher zu den ausserordentlich hohen Verbesserungskosten, welche in den letzten
Jahrzehnten für Regulirung der grossen Ströme (Rhein, Elbe u. s. w.) aufgewendet sind,
durch entsprechende Abgabenerhebung belasten kann!). Vom finanzwirthschaftlichen Standpunkt
 und aus Zweckmässigkeitsgründen würde diese Auslegung allerdings für die Verbesserung
 unserer Binnenschiffahrtsstrassen grossen Werth haben, indessen thut sie ohne
Zweifel dem Wortlaute der Verfassung einen gewissen Zwang.?)
Unbedenklicher erscheint die Bejahung der anderen strittigen Frage, ob unter den
„Unterhaltungs- und gewöhnlichen Herstellungskosten‘“ auch die Zinsen des Anlagekapitals
 mitzuverstehen seien. Vor allem spricht hierfür die langjährige in Preussen
(ohne Widerspruch anderer Bundesstaaten) geübte Praxis. Die preussische Regierung würde
andernfalls ihre gesetzlichen Befugnisse bei der Tarifirung von Binnenschiffahrtsabgaben in
sinigen Fällen (z. B. bei den Märkischen Wasserstrassen, im Ruhrorter Hafen u. s. w.) in
zuffälliger Weise überschritten haben.
Sie hat den Art. 54 der Reichsverfassung ebenso wie die ähnlich lautenden Bestimmungen
 der Zollvereinsverträge immer nur so ausgelegt, dass er ein Verbot enthalte, die
fiskalischen Wasserstrassen als Finanzquelle nutzbar zu machen, dass die hierdurch dem
Tarifhoheitsrecht der KEinzelstaaten gezogenen Schranken aber keineswegs überschritten
werden, wenn den Wasserstrassen die volle finanzielle Selbsterhaltung einschliesslich der
Verzinsung des Anlagekapitals zugemuthet wird.?)
In demselben Sinne haben übrigens neuerdings die gesetzgebenden Faktoren des
Reichs bei der Vorbereitung und Berathung des Reichsgesetzes vom 6. April 1886, welches
Bremen die Erhebung einer ‘Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser gestattete, Stellung
genommen. Denn in der Begründung dieses Gesetzes wurde ausdrücklich die Verzinsung
1) Dabei ist natürlich noch zu beachten, dass — die Verfassungsmässigkeit vorausgesetzt
— zunächst die entgegenstehenden für Elbe und Rhein geltenden Schiffahrtsverträge mit den
betheiligten fremden Staaten abgeändert werden müssten.
?) Vergl. hierzu u. a Victor Kurs in den Jahrb. für Nationalökonomie u. s. w. von
Conrad, 1901 S. 627 und in der Schrift „Ueber den Artikel 54 der Reichsverfassung‘“, Berlin
1902; Schuhmacher in seinem im amtl. Auftrag geschriebenen Buche „Zur Frage der
Binnenschiffahrtsabgaben‘“, Berlin 1901 und neuerdings Peters „Die finanzielle Entwickelung
der preussischen Binnenwasserstrassen‘‘ im Archiv für Kisenbahnwesen, 1902.
        <pb n="169" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung. $$ 158, 159. 1151

und Tilgung des Anlagekapitals als Ziel der künftigen Tarifbildung bezeichnet; die Rechtsbedenken,
 die damals hinsichtlich des Art. 54 der Reichsverfassung als möglich angesehen
wurden und durch einen Gesetzgebungsakt beseitigt werden sollten, bezogen sich nicht auf
die vom Bundesrath und Reichstag unbezweifelte Zulässigkeit der Verzinsung und Tilgung
des Baukapitals durch Schiffahrtsabgaben, sondern nur auf die Zulässigkeit der Einreihung
des verbesserten Unterlaufes der Weser in die Klasse der „künstlichen“ Wasserstrassen,
Eine gleiche rechtliche Auffassung findet sich in dem Gesetzentwurf von 1878 betreffend
Märkische Wasserstrassen, sowie in den Entwürfen zum Dortmund-Emskanal und zur
Kanalisirung der oberen Oder.
Auch die neuesten preussischen Kanalgesetzentwürfe von 1899 und 1901 enthalten in
ihrem Texte die Bestimmung, dass die Erträge an Schiffahrtsabgaben und sonstigen Einnahmen
 der Wasserstrassen zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie zur
3prozentigen Verzinsung und !,prozentigen Tilgung des Baukapitals dienen
sollen ; darüber hinausgehende Einnahmeüberschüsse sind zunächst zur weiteren Abschreibung
des Baukapitals, nach vollendeter Abschreibung zur Rückzahlung der vom Staate und den
Garantieverbänden geleisteten Zubussen, sodann zur Erstattung der dem Staate erwachsenen
Bauzinsen und schliesslich zur Deckung einer 3 prozentigen Verzinsung jener Zubussen zu
verwenden.
$ 159, Wenn man indessen auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen
 in möglichst weitgehendem Sinne auslegt, so wird eine
zu hohe Tarifirung der Schiffahrtsabgaben vor allem schon durch die
Eisenbahntarifpolitik verhindert.
Jede Eisenbahntarifermässigung — in Preussen z. B. sank die
durchschnittliche Roheinnahme für jedes (Gjütertonnenkilometer von
3,83 Pf. im Jahre 1885 auf 3,52 Pf. im Jahre 1900 — übt auch für die
Schiffahrtstarife einen gewissen Druck nach unten aus.
Bei dieser Sachlage und da bei den KEisenbahntarifen im allgemeinen
 keine Erhöhung über den jetzigen Stand zu erwarten, sondern
im Gegentheil mit dem Fortgange der sinkenden Bewegung zu rechnen
ist, so muss, wie Peters a. a. O. richtig hervorhebt, nicht nur im
Interesse der finanziellen Entwickelung der Wasserstrassen, sondern
des Bestehens der Binnenschiffahrt überhaupt, darauf Bedacht genommen
werden, nicht nur eine zweckmässigere Ausnutzung des für die Abgabenerhebung
 in Betracht kommenden Spielraums durch ein geeignetes
Tarifsystem zu erreichen, sondern auch durch Verringerung der
Schiffahrtsselbstkosten die Schiffer zur Tragung der Abgaben
leistungsfähiger zu machen, und andererseits regierungsseitig durch
Uebernahme des Schleppbetriebs auf staatliche (kommunale u. s. W.)
Schultern die laufenden Einnahmen der Verwaltung zu steigern
und dadurch den Bedarf nach Einnahmen aus Abgaben herabzumindern.

Die preussische Regierung ist nun zunächst mit einer Neuregelung
des Tarifsystems in umfassender Weise vorgegangen.
Es sind deshalb seit 1891/92 allgemeine Ermittelungen darüber
angestellt, ob nicht -— ohne erheblichen Nachtheil für den Verkehr —
eine Erhöhung der Abgaben bezw. eine Einführung von solchen, wo
sie noch nicht bestanden, angängig ist, vor allem aber ist eine Verbesserung
 der Tarife selbst in Aussicht genommen worden,
        <pb n="170" />
        1152 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung.

Der Nachtheil der bisherigen Erhebung lag hauptsächlich darin,
dass bei der Erhebung nach Raumgehalt und Tragfähigkeit die
Belastung sich um so höher stellte, je weniger die Fahrzeuge thatsächlich
 ausgenutzt werden konnten. In Zukunft soll die Tariferhebung
nach dem allerdings schwieriger zu ermittelnden Ladungsgewicht
erfolgen.
Neuerdings wird ferner beabsichtigt, eine grössere Klassifikation
der Ladungsgüter mit entsprechend abgestuften Tarifen durchzuführen,
da bisher bei dem generellen Satze die Abgabensätze naturgemäss so
gewählt werden mussten, dass sie von den wenigst werthvollen und
transportfähigen Gütern noch getragen werden konnten, während die
belastungsfähigeren nicht ausreichend herangezogen werden konnten.
Eine neue Tarifirung nach diesem (Gesichtspunkte, nach dem
Ladungsgewicht und der durchfahrenen Strecke (also nach Tonnenkilometern)
 kam zum ersten Male beim Dortmund-Emskanal zur Anwendung
 (Amtsblatt der Reg. zu Aurich 1898 Stück 11).
Die Schiffahrtsabgaben werden für die Strecke von Hermbrum bis Dortmund nach drei
Tarifklassen erhoben und zwar unter Zugrundelegung der wirklichen Ladung. Leere Schiffe
zahlen */,, der Sätze der niedrigsten Tarifklasse, nach ihrer Tragfähigkeit bemessen. Die
Strecke der freien Ems von Hermbrum bis Emden ist abgabefrei, Die Sätze werden antheilmässig
 für die durchfahrene Strecke berechnet und zwar so, dass für die 215 Tarifkilometer
von Dortmund bis Herbrum vorläufig bis zum 1 April 1905 0,50 M. für die Tonne in der
l. Tarifklasse, 0,25 M. in der Il. und 0,10 M. in der Ill. Klasse erhoben werdon Vom
1. April 1905 ab steigern sich die Sätze auf 0,70 bezw 0,50 und 0,30 M. für die Tonne.
Ausserdem wird in den öffentlichen Kanalhäfen eine besondere Gebühr für Löschen und
Laden erhoben, die beispielsweise bei den kleineren fiskalischen Häfen 6 bezw. 4 und 2 Pf
für die Tonne beträgt (vergl. auch $ 262 No. 2).

Das neue System war sodann auch bei der Neubezollung des
kanalisirten Mains und der kanalisirten Fulda angewendet worden.
Seiner Verallgemeinerung stand bisher nur der Mangel einer Schiffsaichung
 d.h. einer Schiffsvermessung, welche die Feststellung des
Ladungsgewichts durch Ablesung von aussenbords angebrachten Massstäben
 gestattet, für die mittleren und östlichen Wasserstrassen entgegen.
 Dieser Mangel ist nunmehr dadurch gehoben, dass die zwischen
Oesterreich und Deutschland für die Elbe vereinbarte Aichordnung
auf sämmtliche preussische Wasserstrassen, abgesehen vom Rheingebiet
und dem Dortmund-Emskanal, wo andere Aichungsvorschriften in
Geltung sind, ausgedehnt ist; übrigens eine Massregel, die gleichzeitig
auch die Handels- und Zollinteressen wesentlich fördert.
Es ist nunmehr zunächst für die Wasserstrasse zwischen Elbe und Oder unterm
28. Juni 1902 ein Tarif erlassen worden‘), welcher zugleich eine mässige Erhöhung des Abgabenertrags
 um 9 Proz, beabsichtigt und vorbildlich für eine ganze Anzahl weiterer Schifffahrtsstrassen
 geworden ist und noch werden wird?). Dieser "Tarif unterscheidet 4 Güter-')

 Vergl. Amtsblatt der Regierung zu Potsdam Stück 27.
2?) Nur die Tarife für einige erst vor kurzem nur mit solchen versehene Ströme bleiben
bestehen, z. B. Fulda (Amtsblatt der Regierung Hannover 1899 Stück 37), Main (Amtsblatt
Frankfurt a. M. 1901 No. 2) u. s. w.
        <pb n="171" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung, $$ 159a, 160. 1153
klassen und erhebt für je 1 Tonne zu 1000 kg. Ladung in den Wasserstrassen erster
Ordnung 11, 9, 7 und 5 und zweiter Ordnung 10, 9, 6 und 4 Pf.
Bei leeren Fahrzeugen wird die Abgabe nach Tragfähigkeit bemessen. Ausserdem
 sind auch die Flössereiabgaben im Tarif geregelt. In den Güferklassen befinden
sich u. a. in Kl. I Getreide, Mehl, Feinzucker, Wein, Branntwein, feine Holzwaaren, Felle, in
KL II Holz und grobe Holzwaaren, Eisen und Stahl, Kartoffeln, Rohzucker, grobe Thonwaaren,
 in Kl. III Alt- und Brucheisen, Eis, leere Flaschen, Lumpen, Steinwaaren, in Kl. IV.
Abfälle, Asche, Braunkohle, Dachziegel, Düngemittel, Futtermittel, Knochen, Pflanzen,
Viehsalz. Wegebaumaterial, Ziegel, Zuckerrüben u. s. W.

Dass die Staatsregierung neben einer Verbesserung des Tarifsystems
an sich auch auf eine mässige Erhöhung der Tarifsätze bedacht ist,
wird nur gutgeheissen werden können, wenn man die in Anl. LXXVI
gegebenen näheren Zahlen') über die Rentabilität der preussischen
 künstlichen Wasserstrassen im Rechnungsjahre 1%00
verfolgt. Danach betrug bei einem Anlagekapital von rund
243,3 Mill. M. die Jahreseinnahme 3,5 Mill., sodass noch 9,6 Mill. M.
fehlten, um die Zinsen des Anlagekapitals (8,5 Mill., zu 3'/, Proz.
gerechnet, und die Betriebs- und Unterhaltungskosten 4,6 Mill., zusammen
 13,1 Mill.) zu decken. Eine Verzinsung des Anlagekapitals
aus Betriebsüberschüssen fand nur in 4 von 19 Fällen statt.
8 159a. Bei den Ferkehrshäfen an den Binnenschiffahrtsstrassen ist die Rentabilität
 schon deshalb eine bessere als bei Schiffahrtsstrassen, weil der Hafenbetrieb vielfach
achon in den Bereich des eigentlichen Transportgewerbes übergreift und auf positive Verkehrsleistungen
 ausgedehnt wird, welche unter günstigen Umständen einen Gewinn abwerfen
 oder wenigstens die Selbstkosten decken. Die Einnahmen der Häfen fliessen nicht
aur aus den eigentlichen Schiffahrtsabgaben, sondern zum ‘grossen Theil aus der Verwerthung
 von Transportvorrichtungen (Krahnen, Kippern u. dergl.) und namentlich von
Grundstücken. Beispielsweise verzinsen sich im Ruhrorter Hafen die für eigene Rechnung
des Staates betriebenen Kohlenkipper mit 8 bis 9 Proz.; die Einnahmen des Hafens fliessen
zum kleineren Theile aus den eigentlichen Schiffahrtsabgaben, während unter den sonstigen
Einnahmequellen die Miethen für die Magazinplätze zum Aufstapeln und Mischen der
Kohlen eine sehr wichtige Rolle spielen. ;
Im Allgemeinen wird die Einrichtung und Unterhaltung aller zum Löschen und Laden
erforderlichen Einrichtungen, auch dio Anlegung der Verkehrshäten, als‘ eine ÖObliegenheit
der Gemeinden und privaten Uferanlieger betrachtet. Diesem Grundsatze entsprechend
3zind zahlreiche und bedeutende städtische Häfen eingerichtet worden, wie in neuerer Zeit
Magdeburg, Mainz, Cöln, Düsseldorf, Breslau Auch durch private Unternehmung sind
einzelne Hafenanlagen, wie in Duisburg, Brahemünde bei Bromberg, Gustavsburg, Aken,
Wallwitzhafen. entstanden Nur wenige Häfen sind, wie der Ruhrorter, in Staatsbesitz.
Die Abgaben für städtische und private Wasserstrassen und Häfen unterstehen überall der
Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörden und werden innerhalb der für staatliche
Anlagen zulässigen Grenzen gehalten. Nähere Zahlen über die finanzielle Lage der Binnenhafenanlagen
 im Jahre 1900 siehe in Anl. LXXVI (nach Peters a. a. 0.).

B. Niederlage-, Krahn- und Waagegeld,
$ 160. Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren sollen nach
dem schon angeführten Art. 25 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli

1y Sie sind der schon erwähnten Peters’schen Denkschrift entnommen,
        <pb n="172" />
        1154 Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung.
1867 ebenfalls die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der
Einrichtungen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Für staatliche
Niederlagen sind im $ 99 des Vereinszollgesetzes ausserdem ganz bestimmte
 Sätze vorgeschrieben, die nicht überschritten werden dürfen.
Im Uebrigen ist die Feststellung des früher gesetzlich geordneten
staatlichen Lagergeldes schon durch allerhöchsten Erlass vom 18. Dezember
 1828 dem Finanzminister überlassen worden. Wie das
Lagergeld selbst wird auch das Entgelt für die Benutzung von Krahnen
und Waagen behandelt, die sich auf den Niederlagen und Packhöfen
befinden, während sonstige Krahn- und Waagegebühren als Verkehrsabgaben
 anzusehen sind.
Das Niederlage-, Krahn- und Waagegeld ist von 1890/91 bis
1895/96 ab von 149382 M. auf 160716 M. gestiegen. Von 1895/96
ab sind diejenigen Krahnen und Waagen, die sich als Verkehrsanstalten
 darstellen, auf die Bauverwaltung übergegangen (s. $ 161).

C. Behörden für das Verkehrsabgabenwesen.
$ 161, Die Befugniss zur Verleihung des Rechtes auf Erhebung
 von Verkehrsabgaben und zur Feststellung der
Tarife über solche Abgaben ist durch den. Allerh. Erl. vom
4. September 1882 (G.-8S. 8. 360) auf den Minister der öffentlichen
 Arbeiten und den Finanzminister, bezüglich der Hafenabgaben
auf diese und den Minister für Handel und Gewerbe übertragen,
welche ihrerseits auf Grund der gleichzeitig gegebenen Ermächtigung
für Verkehrsanlagen, Wasserstrassen und Häfen von geringerer Bedeutung
 die Provinzialbehörden mit hierauf bezüglichen Zuständigkeiten
 ausgestattet haben.
Was die Verwaltung der Verkehrsabgaben anbelangt, so wurde
sie auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. Juni 1825 bis
Zum 1. April 1875 — mit Ausnahme der inzwischen fortgefallenen
Chausseeeinkünfte — sowie die Verwerthung des Fährregals (in der
Rheinprovinz des Rechtes auf Ertheilung von Fährkonzessionen) von der
Verwaltung der indirekten Steuern besorgt. Mit dem 1. April 1895 ist
zufolge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Dezember 1894 die
Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens einschliesslich der Abgabenerhebung
 und Verwerthung des Fährregals auf die allgemeine
Bauverwaltung, welcher bisher schon die Herstellung und Unterhaltung
 der Verkehrsanstalten in der Hauptsache oblag, übergegangen.
Die Trennung dieser Geschäfte erschwerte nämlich die dauernde
Uebersicht über das Verhältniss des Abgabenertrags zu den Herstellungs-,
 Betriebs- und Unterhaltungskosten und verminderte somit
die Sicherheit dafür, dass einem hierbei eintretenden Missverhältnisse
rechtzeitig durch Aenderung der Abgabentarife abgeholfen werde.
Nur da, wo die Verkehrsabgabenerhebung bei den Amtsstellen der
Verwaltung der indirekten Steuern durch die ohnedies erforderlichen
        <pb n="173" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung. $$ 161, 16la, 1155

Beamten wahrgenommen werden kann, während die Bauverwaltung
besondere Beamte hierfür anstellen müsste, z. B. in den Seehäfen,
wird sie in der früheren Weise, jedoch für Rechnung der Bauverwaltung,
 von der Verwaltung der indirekten Steuern fortgesetzt.
Auf dem Gebiete des Verkehrsabgabewesens ist die Thätigkeit
des Finanz-Ministeriums seit dem 1. April 1895 hiernach auf die Mitwirkung
 bei Erlass der Tarife beschränkt.
(Auch in der Provinzialinstanz findet lediglich bei der Festsetzung,
 Ernennung oder Aenderung der Verkehrsabgaben eine Mitwirkung
 der dem Finanzminister unterstellten Provinzialsteuerdirektionen
 statt, Erl. d. Fin.-Min. v. 9. April 1901 IIL 2604).

$ 161La. Dass die Uebertragung der Abgabenerhebung auf die
Bauverwaltung der Sache förderlich gewesen ist, zeigt am besten die
Entwickelung des Kap. 29 Tit. 7 im Laufe der letzten Jahre.
Der Etatsansatz für die Einnahmen aus Verkehrsabgaben betrug
bei der Uebernahme dieses Geschäftszweiges durch die Bauverwaltung
330U000 M. Durch Bezollung neuer Verkehrsanlagen, namentlich von
Binnenwasserstrassen, ferner durch Erhöhung bestehender Abgabentarife
 und durch Zunahme des Verkehrs auf bezollten Anlagen bei
gleichbleibender Abgabenhöhe ist eine fortlaufende Steigerung der Verkehrseinnahmen
 eingetreten.
Die Gesammteinnahmen betrugen:
im Jahre 1895 = 3770 700 M., im Jahre 18°) = 5 359 700 M.,
$ „ 1896=—383823400 „ % » X )=5463100 „
7 „  1897=—4333500 „ ” . W7 :6872100 .
1898 — 4818100 _

Die Steigerung trat hauptsächlich ein bei den Hafengeldern und
bei den Schleusengeldern.
Es waren nämlich veranschlagt:

Brückengelder
Fährgelder .
Hafengelder .
Schleusengelder von Strömen und Kanälen . . .
Andere Strom- und Kanalgefälle und sonstige Einnahmen
Summe. . .
Dagegen waren eingekommen 1901:
Brückengelder . . .. 320800 M.
Fährgelder. . . 2 125300
Hafengelder in Binnenhäfen 322400 „
» „ Seehäfen. .. 0.000.000. 01... 3020700 »
Schleusengelder, sowie andere Strom- und Kanalgefälle 3582900 ,
Summe. . . 6872100 M.
7a

1895/96
330.000 M.
120000
300.000
450.000
100.000
3300000 M.
        <pb n="174" />
        1156 Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung.
Von dem Betrage für Schleusengelder u. s. w. entfielen wieder auf die einzelnen
Wasserstrassen:
Wasserstrasse zwischen Pregel und Memel ........-Oberländischen
 Kanal. ..........0..
Weichsel-Haffkanal und Elbinger Weichsel ...
Wasserstrasse zwischen Weichsel und Warthe ... SA ;
Märkische Wasserstrassen — mit Ausnahme der Berliner Wasserstrassen und
des Ihle:Plaue-Kanals ..........- 1850800 ,,
Berliner Wasserstrassen .......... 353 700 ,,
Ihle-Plaue-Kanal . .........0.0.0 4 174300
Ueckerkanal und Ueckerfluss. ..... 8700
Obere Oder ......0.0.00.000000404 261600 ,,
Kanalisirte Saale und Unstruß................ 24 500
Dortmund-Emskanal ......0.0.000000400004 123.700 ,,
Kanalisirter Main .........« 113400 „
Kanalisirte Saar ........0.000.00 4 RR 28300 „,
Verschiedene kleinere Gewässer und zur Abrundung. ...,...... Li + 31700 ,
Summe ... 3582900 M.

Baupolizeigebühren.
$ 162, Kap. 28 Tit. 8 der Einnahme: Baupolizeigebühren 372 300
Mark. Nachdem durch 8 6 des Kommunalabgaben - Gesetzes vom
14. Juli 1893 den Gemeinden die Befugniss verliehen worden ist, für
die Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen
Herstellungen Gebühren zu erheben, erschien es billig, die gleiche
Befugniss für den Fiskus in den Gemeinden und Landestheilen einzuführen,
 in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet
wird. Es sind daher die Minister der öffentlichen Arbeiten, des Innern
und der Finanzen durch Allerh. Erl. v. 30. Dez. 1895 zur Feststellung
 von Tarifen ermächtigt worden, auf (irund deren für die
Staatskasse solche Gebühren erhoben werden. Solche Tarife sind
bisher für Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, Königsberg,
Danzig, Potsdam, Cassel, Marburg, Fulda, Wiesbaden und die Vororte
von Kiel, sowie neuerdings auch für Koblenz, Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt-Burbach aufgestellt worden. Die Einnahmen an Baupolizeigebühren
 wurden zum ersten Mal 1896,97 mit 300000 M. eingestellt
 und später bis auf 400000 M. erhöht, im Jahre 1902 aber
wieder auf 372300 M. vermindert.
An dieser Summe sind betheiligt die Gemeinden:
Stadtkreis Königsberg ........... 21700 M
Danzig .......0.0..0..0. 28500
Berlin. ....0.0.0.00040 176 100 ,,
Charlottenburg ..,.. 39 700 ,
Schöneberg. ...,...... 831200
Rixdorf .....2..0.....1 15600 ,,
Potsdam .. 0. 400000004 5000
Dassel .
Marburg
Fulda .

* |
        <pb n="175" />
        Zweiter Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Bauverwaltung, $$ 162, 163, 1157

Stadtkreis Wiesbaden ...........
Reg.-Bez. Schleswig ‚........-Stadtkreis
 Koblenz ... A
Saarbrücken ...
St. Johann und | .... 10300 „,
Malstatt-Burbach
Summe .... 372300 M.
Hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze werden nach der bisherigen
 Verwaltungspraxis 3 Gruppen von Städten unterschieden:
1. Die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, Königsberg,
 Danzig, Potsdam, Cassel, Vororte von Kiel und Stadtkreis
Koblenz; 2. Stadtkreis Wiesbaden; 3. Städte Marburg und Fulda. Die
Gebühren betragen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten') in den
verschiedenen Gruppen:

Für 100 cbm Raum .
und mindestens . , . ..
Bei Neubauten u. s. w. von untergeordneter
 Bedeutung . .
und mindestens . . ..
Bei sonstigen baulichen Herstellungen A
Ausserdem gelten noch besondere Sätze für Nachtragsprojekte, ge-Ssonderte
 Rohbau- und Gebrauchsabnahme, Verlängerung des Bauscheines
 u. s. W.
Gebühren für Reichs-, Staats-, königliche Hofbauten werden nicht
erhoben.

*
ss.
:5 M.
X

8.
1 M.
5

Bauleitungskosten.
$ 163, Kap. 28 Tit. 9 der Einnahme. Beiträge zur Deckung von
Bauleitungskosten 300000 M.
Dieser Titel steht erst seit 1898/99 auf dem Etat der Bauverwaltung.
Zur Vereinfachung der Veranschlagung und Abrechnungen von
Bauarbeiten, mittelbar aber auch zur Herbeiführung gleichmässiger
Grundsätze hinsichlich der Annahme von Hülfskräften u. s. w. ist vom
Jahre 1898 ab in der Verrechnung der Bauleitungskosten eine
Aenderung dahin eingeführt, dass die Ausgaben für die Besoldung der
bei Vorarbeiten oder bei Bauausführungen beschäftigten
Regierungs-Baumeister, Regierungs-Bauführer und Techniker, sowie
die Ausgaben für die Unterhaltung der Baubureaus nicht mehr
den einzelnen Baufonds zur Last gelegt, sondern bei den allgemeinen
 Besoldungstitein oder den sächlichen Fonds des Etats der
allgemeinen Bauverwaltung verausgabt werden. Es findet somit in
den Anschlägen über Bauausführungen der allgemeinen Bauverwaltung
eine Berücksichtigung der vorgedachten Bauleitungskosten nicht mehr,
wie bisher statt.
1) Erheblicherer Art.
        <pb n="176" />
        158 Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung.

Es wurden vielmehr von 1898/99 an die Bezüge der etatsmässigen
 (sog. fliegenden) bei Bauausführungen beschäftigten Beamten
 bei den allgemeinen Besoldungstiteln (Kap. 65 Tit. 1, 2, 3 u. s. w.)
ausgebracht. Für die nur remuneratorisch Beschäftigten wurden neue
Fonds geschaffen (Kap. 65 Tit. 10a, 10b. s. bei diesen Titeln Näheres).
Diese etatsmässige Neuregelung der Bauleitungskosten hat gleichzeitig
 auch eine Veränderung der sächlichen Ausgabekosten (Kap. 65
Tit. 13a, 13b) zur Folge gehabt, worüber bei diesen Titeln das Nähere
zu finden ist.

Die gesammten in diesen Titeln enthaltenen Bauleitungskosten
— wobei die Ausgaben für etatsmässige bei Bauleitungen thätige
Beamte noch nicht einbegriffen sind — betrugen für 1902 etwa 3 Mill. M.
Demgegenüber erscheint die in Kap. 28 Tit. 9 der Einnahme eingestellte
 Summe an Beiträgen zur Deckung von Bauleitungskosten mit
300000 M. sehr gering. Im ersten Jahre der Neuregelung war hier ein
weitaus höherer Betrag (2600000 M.) ausgeworfen. Der Grund dieser
Differenz war folgender:
Diese Summe war in der Weise ermittelt worden, dass von allen
Baukostenausgaben für die schwebenden Bauten 6 Proz. als Bauleitungskosten
 in Ansatz gebracht wurden, welche von den Privatbetheiligten
 oder von den betheiligten Staatsressorts zum vorliegenden
Etatstitel der Bauverwaltung zur Deckung des erhöhten Ordinariums
(Kap. 65 Tit. 1ff.,, 10a, 10b, 18a, 13b) erstattet werden sollten.
Schon im Jahre 1899 wurde aber an Stelle jener 2 600000 M. nur
ain Betrag von 300 000 M. auf Grund einer zwischen der Oberrechnungskammer,
 der Finanzverwaltung und der allgemeinen Bauverwaltung
getroffenen, von*‘den übrigen Ressorts gebilligten Vereinbarung eingestellt.
 Diese 300000 M. enthalten danach nur die Beiträge aus
Anleihefonds und der Interessenten, während von den anderen
Ressorts eine Erstattung der Bauleitungskosten überhaupt nicht mehr
stattfindet, sondern von vornherein der Baukostenbetrag in dem
Extraordinarium der betreffenden Ressortetats um die Bauleitungskosten
 gekürzt aufgeführt wird. |
Die Vereinbarung hatte folgenden Inhalt:
1. Bei den Bauten aus dem Ordinarium der allgemeinen Bauverwaltung und dem
Extraordinarium aller Ressorts — mit Ausnahme der Berg-, Eisenbahn-, Meliorations- und
Militär-Bauverwaltung — sowie bei den ausschliesslich aus dem Patronatsbaufonds bestrittenen
 Bauten findet eine Veranschlagung der Bauleitungskosten und daher auch eine
Erstattung von Beiträgen aus Baufonds zu den Bauleitungskosten nicht mehr statt.
Die in das Extraordinarium des Etats neu einzustellenden Baufonds und Bauraten
enthalten demnach vom 1. April 1899 ab keine Bauleitungskosten mehr, sondern. sind. vielmehr
 entsprechend niedriger veranschlagt.
2. Bei den aus Anleihefonds bestrittenen Bauten wird, um die Herstellung des Gleichgewichts
 in dem mit den Kosten der Bauleitung belasteten Ordinarium nicht zu erschweren,
das Erstattungsverfahren beibehalten.
        <pb n="177" />
        Zweiter Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Bauverwaltung. $ 163. 1159

3 Interessenten, für deren alleinige Rechnung Bauten durch die staatliche Bauverwaltung
 ausgeführt werden, haben die Staatskasse durch Zahlung des prozentualen Beitrags
Schadlos zu halten. Dies trifft auch dann zu, wenn zu derartigen Bauten ein fester Zuschuss
aus der Staatskasse bewilligt worden ist.
4. Bei Bauten für gemeinschaftliche Rechnung des Staates und von Interessenten
trägt der Staat zunächst die gesammten Bauleitungskosten. Die Interessenten haben indessen
 den auf sie entfallenden Betrag derselben durch Zahlung des nach ihrem Baukostenantheil
 zu berechnenden prozentualen Beitrages zu erstatten.
5. Bei Bauten, deren Kosten nicht aus dem Ordinarium der Bauverwaltung, sondern
aus Fonds des Ordinariums der übrigen Ressorts — mit Ausnahme der Berg-, Eisenbahn-,
Meliorations- und. Militär-Bauverwaltung und des Patronatsbaufonds — entnommen werden,
verbleibt die Deckung der sächlichen Bauleitungskosten den Baufonds, während die persönlichen
 Kosten der Bauleitung das Ordinarium der allgemeinen Bauverwaltung trägt. Auch
hier ist von der Einführung des Erstattungsverfahrens, sowie wegen der Geringfügigkeit
der in Frage kommenden Beträge von der Kürzung dieser Baufonds abgesehen worden.
Bei Gelegenheit der Berathung des Komptabilitätsgesetzes vom
11. Mai 1898 (G.-S. 8. 77) lag ein Antrag vor, gesetzlich auszu-Sprechen,
 dass „Bewilligungen an Beamte aus den durch Spezialetats
öder durch besondere Gesetze bereitgestellten Baufonds unzulässig
seien“, doch wurde davon Abstand genommen, da die Staatsregierung
die Neuregelung hinsichtlich der Bauleitungskosten zunächst noch als
ainen Versuch hinstellt.
        <pb n="178" />
        Dritter Hauptabschnitt.

Laufende Ausgaben.

l. Abschnitt.

Allzemeines.

$ 164. Kin Vergleich der gegenwärtigen Zahlen des Etats der
Bauverwaltung mit der Zeit vor Ende der 70er Jahre hat nicht nur
aus dem Grunde, weil bis 1879/80 die Einnahmen und Ausgaben der
Bauverwaltung mit denjenigen der Handels- und Gewerbeverwaltung
vermischt waren, sondern auch wegen der schon in der Einleitung
($&amp;amp; 153) hervorgehobenen Thatsache, dass seit Mitte der 70er Jahre
der frühere Hauptposten der Ausgaben, die Kosten für das Chausseewesen,
 seit 1875. fortgefallen ist, nur geringen Werth.
Seit 1880/81’) bis 1902 sind die laufenden Ausgaben gestiegen von
16 658 605 M. auf 33 270379 M., also auf etwa das Doppelte.
Geht man auf die Hauptausgabegruppen ein, so bietet die Eintheilung
 des Bauetats selbst hierfür keinen geeigneten Vorgang. Der
Etat unterscheidet nur 3 Hauptgruppen: 1. Ministerium: 2. Bauverwaltung
 (se. in den Provinzen) und 3. Vermischte Ausgaben. Die beiden
erstgenannten Hauptgruppen werden wieder je in 4 Untergruppen
zerlegt: a) Besoldungen, b) Wohnungsgeldzuschüsse, ce) andere persönliche
 Ausgaben, d) sächliche Ausgaben.
Während aber unter den sächlichen Ausgaben zu 1. Ministerium
nur solche verstanden werden, die sich auf den eigentlichen sachlichen
Dienstbedarf für das Beamtenpersonal (Bureau-, Reisekosten, Kosten
für Unterhaltung der Dienstgebäude) beziehen. enthält die Rubrik
„Sächliche Kosten“ bei No. 2 (Bauverwaltung se. in den Provinzen)
auch alle diejenigen sächlichen Kosten, welche regierungsseitig zur
Ausführung der vom Staate oder von Dritten herzZustellenden
Hoch- und Wasserbauten, also auch für Baumaterialien, Arbeitslöhne,
 Grunderwerb u. s. W. bereit gestellt werden.

?) Die Zahlen des Etats für 1880/81 an Stelle derjenigen des Etats für 1879/80
wurden gewählt, weil damals für sehr wichtige Etatsposten eine anderweitige Kintheilung
bestand, als seit 1580/81, s. $ 220.
        <pb n="179" />
        I. Abschnitt. Allgemeines, $ 164. 1161

Für eine zweckmässige Vergleichung der gegenwärtigen Etatszahlen
 mit denjenigen von 1880/81 erscheint es aber richtig, gerade
die sächlichen Kosten in dem letzterwähnten Sinne besonders aus den
Gesammtausgaben herauszuheben. Die hier in Betracht kommenden
Tit. 14 bis 18a des Kap. 65 machten im Jahre 1880/81 zusammen
10 561068 M., 1902 aber 18 892 740 M. aus, also 55 Proz. des gesammten
Bauetats.
Unterscheidet man dabei wieder Hoch-, Wasser- und Wegebauten,
so ergeben sich folgende Ziffern (Mark):

1880/81 1902
Hochbauten (Tit. 14) .. .. .. 346066 398 845
Wasserbauten (Tit. 15—17) . . . . 9391574 18 143 895
Wegebauten (Tit. 18)!) 828 428 360 000 ?)

Bei weitem der Haupttheil des Mehrs an sächlichen Kosten fällt
hiernach denjenigen für Wasserbauten zu.
Aus dieser viel stärkeren Vermehrung der laufenden Kosten für
Wasserbauten gegenüber den Hochbauten darf indessen nicht
geschlossen werden, dass nicht auch auf hochbaulichem Gebiete im
Laufe der beiden letzten Dezennien eine sehr gesteigerte finanzielle
und bautechnische Mehrleistung von Seiten der Staatsverwaltung stattgefunden
 hat. Der allgemeine Bauetat giebt nur über diesen Punkt
eine weniger erschöpfende Auskunft, weil die sachlichen Kosten für
Staatshochbauten auf den Etats verschiedener Ressorts verstreut
sind und nur zum Theil durch den Bauetat laufen. Siehe das Nähere
hierüber in $ 210ff. Aus den dort angeführten Zahlen geht hervor,
dass von 1878 bis 1900 im Ganzen für Herstellung von Hochbauten
auf den Gebieten aller in Betracht kommenden Ressorts an sächlichen
Mitteln rund 348 Millionen Mark verausgabt sind.
Für Herstellung von Wasserbauten (abgesehen von kleineren, aus
den Ordinarienfonds zu deckenden Bauten) wurden nach $$ 234, 265,
967 extraordinär und ausseretatsmässig verausgabt in der Zeit von
1880 bis 1901 (Mark) für:
1880—89 1890—1901 zusammen
a) Seeschiffahrtsanlagen ....... 39 809 300 110534 5090 150343 800
b) Binnenschiffahrtsanlagen .... 108321000 198916 000 307 237 000
zusammen 148130300 309450500 457580 800

Der für Herstellung von Wasserbauten?) in den beiden letzten
Dezennien aufgewendete Betrag ist hiernach nur um rund 100 Mill. M.
oder um 80 Proz. höher, als derjenige für Hochbauten.

1) Tit. 18a bezieht sich auf alle 3 Arten von Bauten. Im Jahre 1880/81 existirte dieser
Titel noch nicht. Er konnte hier ohne wesentlichen Nachtheil für die Rechnung unbeücksichtigt
 bleiben.
2) s. Anm. 4 auf S. 1162.
3) Abgesehen natürlich von den auf dem Etat des Landwirthschaftsministeriums
        <pb n="180" />
        1162 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

$ 165, Entsprechend den in $ 164 hervorgehobenen Gesichtspunkten
 werden auch im folgenden die für das staatliche Baupersonal
 und die für sächliche Bauzwecke in dem Etat der
Bauverwaltung vorhandenen Ausgabeposten gesondert behandelt, im
Vebrigen aber die Reihenfolge und Eintheilung des Staatshaushaltsetats
 thunliehst beibehalten werden. Es folgen daher zunächst
Abschnitt II. (Centralverwaltung), III. (Provinzialverwaltungen),
IV. (Sächliche Fonds für Hochbau-, Wasser-, Wegewesen), V. (Vermischte
 Ausgaben), VI. (Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung).

IL. Abschnitt.
Centralverwaltung.
Entwickelung.
$165a,. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist als selbstständiges
 Ministerium dureh Allerh. Erl. v. 7. Aug. 1878 (G.-S. 1879
S. 25) eingerichtet worden.
Durch diesen Erlass wurde nämlich das bisherige Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in zwei getrennte Ministerien
in der Weise getheilt, dass für die Verwaltung der Angelegenheiten
von Handel und Gewerbe ein besonderes „Ministerium für Handel und
Gewerbe“ und für die Verwaltung der übrigen, bisher im Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereinigten Verwaltungszweige
 ein besonderes Ministerium mit der Bezeichnung „Ministerium
der öffentlichen Arbeiten“ errichtet worden ist. Das Gesetz v. 183. März
1879 (G.-S. S. 128) hat demnächst im Art. II vorgeschrieben, dass die
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dahin abgeändert werden,
dass in Beziehung auf die Handels- und Gewerbeangelegenheiten der
Minister für Handel und Gewerbe, im Uebrigen der Minister der
öffentlichen Arbeiten an die Stelle desselben tritt.
Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten bestand seitdem unter
der oberen Leitung seines verantwortlichen Chefs, aus vier Abtheilungen,
 nämlich a) der Abtheilung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen,
 b) der Abtheilung für Verwaltung der Staatseisenbahnen, c) der
Abtheilung für Verwaltung des Bauwesens, und d}) der Abtheilung für
die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen.
Die Abtheilung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen wurde späterhin
 durch Erl. v. 17. Febr. 1890 (G.-S. 8. 35) auf das Ministerium für

stehenden wasserwirthschaftlichen Bauanlagen, welche nach dem in Bd. II Buch II
SS 154—158a Gesagten für die letzten 2 Dezennien ebenfalls auf 80 bis 100 Mill. M. zu
schätzen sind.
*) Wegen des Rückganges der Ausgaben für Wegebauzwecke muss auf das in
$S$ 269 #, Gesapte verwiesen werden.
        <pb n="181" />
        IT. Abschnitt. Centralverwaltung, $$ 165 —167. 1163

Handel und Gewerbe zurück übertragen. Die beiden Eisenbahnabtheilungen
 wurden dagegen am 1. Juli 1889 in vier neue Abtheilungen
umgewandelt.
Die Aufgabe und Organisation und Zusammensetzung der Ministerialabtheilungen
 für das Eisenbahnwesen haben bereits in Bd, I Buch VII
$ 196 ihre Erörterung gefunden.
Im vorliegenden Buche ist daher nur die Abtheilung für Ver-Waltung
 des Bauwesens zu behandeln.

$ 166, Der älteste Vorläufer der heutigen Bauabtheilung war das
1770 eingerichtete „Oberbaudepartement des Generaldirektoriums“.
Durch Publikandum vom 16. Dez. 1808 wurde diese Behörde nebst dem
ihr zugetheilten „Hofbauamt“ dem Ministerium des Innern (Sektion
der Gewerbepolizei) untergeordnet. Eine „technische Baudeputation“
fungirte von da an nur als eine berathende Behörde, die allerdings
zugleich die Prüfungen für „Baukünstler und Feldmesser“ vorzunehmen
 hatte.
Als durch K.-O. v. 6. Juni u. 13. Dez. 1887 u. 11. Jan. 1838 G.-S. 10)
die Gewerbesektion des Ministeriums des Innern aufgelöst wurde, ging
die Leitung des gesammten, nicht von speziellen Ressorts abhängigen
Bauwesens, ausschliesslich der dem Minister des Innern verbleibenden
Baupolizei, an das Finanzministerium!) über, welehem dann auch die
Öberbaudeputation untergeordnet wurde.
Nachdem in Folge des Allerh. Erl. v. 17. April 1848 die Verwaltung
des öffentlichen. Bauwesens dem Minister des Innern wieder abgenommen
 und auf das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
 Arbeiten übergegangen war, wurde eine neue Organisation der
oberen Verwaltung des Bauwesens für erforderlich erachtet und durch
den Allerh. Erl. v. 14. Jan. 1850 nebst dadurch bestätigter Verordnung
des Staatsministeriums v. 22. Dez. 1849 (G.-S. 1850 8. 13 ff.) angeordnet.
Dadurch wurde die bisherige Oberbaudeputation aufgelöst, und die von
ihr wahrgenommenen Geschäfte wurden der Abtheilung für das Bauwesen
 im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
(jetzt Ministerium der öffentlichen Arbeiten) übertragen (Einrichtung
einer technischen Baudeputation s. &amp;amp; 167).
Der Geschäftskreis wurde späterhin mehrfach ergänzt und erweitert.

$ 167. Gegenwärtig gehören zum Geschäftskreise der Bau-Abtheilung
 — unbeschadet der Mitwirkung anderer Ministerien nach
Massgabe ihrer sachlichen Betheiligung — folgende Angelegenheiten:
1. die Aufstellung und Ausführung des Etats der allgemeinen
Bauverwaltung; 2. die Personalangelegenheiten und die Ueberwachung
der Geschäftsführung der Beamten der allgemeinen Bauverwaltung:

1) Welchem inzwischen bereits durch K.-O, v. 4. April 1837 G.-S. S. 40 die Verwaltung
des Handels-, Fabrik- und Bauwesens zugetheilt worden war.
        <pb n="182" />
        1164 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.
3. die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den höheren Staatsdienst
im Baufach in Gemeinschaft mit den HEisenbahnabtheilungen; 4. die
Förderung der Ausbildung und weiteren Entwickelung des Baufachs
in technischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Hinsicht; 5. die
Bearbeitung und Förderung der Herausgabe von statistischen und
kartographischen Werken in Bezug auf das der Bauverwaltung unterstehende
 Verkehrswesen; 6. die Feststellung der Entwürfe und Anschläge
 zu den staatlichen Hochbauten sämmtlicher Ressorts in dem
durch den Allerh. Erl. vom 31. Mai 1880 vorgeschriebenen Umfange,
 (s. unter $ 206), soweit nicht hinsichlich der Eisenbahnbauten,
der Bauten an Pfarreien, Küstereien, Volksschulen, der gewöhnlichen
Hochbausachen auf Domänen- und Forstgrundstücken, der fiskalischen
Bäder- und Gestütsverwaltung und der Bauten der Bergverwaltung
Ausnahmen mit den betreffenden Ressorts vereinbart sind; 7. die
obere Leitung und Ueberwachung der Ausführung aller staatlichen
Hochbauten, für welche die Baupläne von der Abtheilung festgestellt
sind; 8. die Fürsorge für die öffentlichen Flüsse, insbesondere die
bauliche Unterhaltung und Verbesserung der schiffbaren Flüsse und
sonstigen öffentlichen Gewässer; 9. die Anlage und Unterhaltung
staatlicher Schiffahrtskanäle; 10. die Herstellung und Unterhaltung
der Schutzhäfen und der staatlichen Verkehrshäfen an den Binnenwasserstrassen;
 11. die Unterhaltung und Verbesserung der Seeschiffahrtsverbindungen
 und Seehäfen, insbesondere das Seezeichenwesen;
 12. die Seeschutzbauten einschliesslich der Unterhaltung und
Ausbildung der Vordünen (zum Theil auch der Binnendünen); 13. die
Unterhaltung der wegefiskalischen Wege, Brücken und Fähren und
die staatliche OÖberaufsicht über das gesammte Wegewesen, einschliesslich
 der Wegepolizei; 14. die Baupolizei; 15. Enteignungssachen,
 soweit deren Bearbeitung nicht durch die Eisenbahnabtheilungen
oder in Gemeinschaft mit ihnen erfolgt; 16. die Fluchtlinienfestsetzung
in Berlin, Potsdam, Charlottenburg und deren nächster Umgebung;
17. die Verwaltung der Verkehrsabgaben; Allerh. Erl. v. 81. Dez. 1894;
18. die Kleinbahnangelegenheiten, soweit sie nicht in Gemeinschaft
mit den KEisenbahnabtheilungen bearbeitet werden‘!).
Eine Mitwirkung der allgemeinen Bauverwaltung in ihrer Eigenschaft
 als allgemeines Ressort für sämmtliche ihr nicht durch besondere
Bestimmung entzogene Hoch- und Ingenieurbausachen erfolgt:
19. in Schiffahrtsangelegenheiten und bei der Wahrnehmung der
Strom- und Schiffahrtspolizei; 20. bei der Abwendung und Bekämpfung
von Hochwasser- und KEisgefahren; 21. in Deichangelegenheiten für
den Bereich der schiffbaren Flüsse; 22. bei Meliorationen; 23. bei
allgemeinen Entwässerungsanlagen von Ortschaften (Erl. v. 1. Sept. 1877,
8, Sept. 1886 u. 30. März 1896); 24. bei der Anlage und Beaufsichtigung
von Thalsperren u. s. w.
1) d i. soweit die Bahnen ganz oder zum Theil mit Maschinenkraft betrieben werden.
        <pb n="183" />
        IL. Abschnitt. Centralverwaltung. $ 168, 1165
Ausserdem ist der Abtheilung die Mitwirkung bei der Prüfung
der Entwürfe und Kostenanschiäge zu den wichtigeren Reichsbauten —
sowohl auf dem Gebiete des Hochbau- wie des Ingenieurbaufaches — in
dem für die preussischen Staatsbauten vorgeschriebenen Umfange
übertragen. Hinsichtlich der Bauten der Reichspostverwaltung erstreckte
 sich die Mitwirkung jedoch nur bis zum Jahre 1891.

Zusammensetzung.
8 168, An der Spitze des seit 1879 selbstständigen Ministeriums
der öffentlichen Arbeiten und damit auch der Abtheilung für das
Bauwesen steht ein nach Art. 61 der Verf.-Urkunde vom 81. Jan. 1850
verantwortlicher Minister. Namen und Amtsdauer der bisherigen
Minister der öffentlichen Arbeiten sind folgende:
v. Maybach von der Einrichtung (1. April 1879) bis 20. Juni 1891,
v. Thielen vom 21. Juni 1891 bis 28. Juni 1902.
Budde seit 24. Juni 1902.
Dem Minister zur Seite steht zunächst ein Ministerialdirektor.
Unter den Räthen, deren Zahl gegenwärtig (1902) 26’) beträgt, nehmen
wiederum 2 eine bevorzugte Stellung ein, die beiden Oberbaudirektoren.
Seit 1882/83 sind nämlich 2 vortragenden Räthen mit dem
Charakter als Oberbaudirektoren und dem Rang von Räthen 1. Klasse
die Korrevisionen der bautechnischen Sachen in der Weise übertragen,
dass der eine als Korrevisor für die Angelegenheiten des Hoch baus, der
andere für diejenigen des Ingenieurwesens thäthig ist. Zugleich ist
denselben die Leitung der technischen Konferenzen übertragen, in denen
unter jedesmaliger Mitwirkung der bautechnischen Räthe der übrigen
Ministerien, deren Bauprojekte in der Bauabtheilung zur Feststellung
gelangen, die wichtigeren Baupläne und technischen Fragen anderer
Art zum Vortrage und zur gemeinsamen Erörterung gebracht werden.
Ausser den 26 vortragenden Räthen sind — abgesehen von den
in besonderen Centralinstituten beschäftigten Beamten s. 88 169 ff. — ein
ständiger maschinenbautechnischer Hülfsarbeiter, administrative sowie
11 nicht ständige technische Hülfsarbeiter im Ministerium thätig.?)
Die Scheidung der übrigen Beamten erfolgt, wie in allen Ministerien
in Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamte. An Bureaubeamten sind vorhanden
 — wieder abgesehen von den in 88 169 ff. erwähnten Instituten
1) Davon haben 8 eine Justiz- oder verwaltungsrechtliche und 18 eine technische
Vorbildung.
2) Der Etatsentwurf für 1903 sieht mehrfache Aenderungen vor. Die gegenwärtige
Bauabtheilung soll danach in eine Abtheilung für den Wasserbau und eine solche für den
Hochbau und die übrigen nicht zu den eigentlichen Wasserbausachen gehörigen Geschäftszweige
 der allgemeinen Bauverwaltung (Wegewesen, Baupolizei, Kleinbahn-Angelegenheiten
u. 8. w.) zerlegt, an die Spitze der gesammten Verwaltung und zugleich der Abtheilung für
den Wasserbau ein Unterstaatssekretär und an die Spitze der anderen Abtheilung ein
aus der Reihe der vortragenden Räthe zu entnehmender Ministerial-Direktor gestellt
werden. Die Zahl der vortragenden Räthe wird auf 28 vermehrt.
        <pb n="184" />
        L166 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

— 1 Vorsteher des Centralbureaus, 55 expedirende Sekretäre, Kalkulatoren,
 Revisoren, Registratoren, Beamten für die Kartensammlung
und 1 Kanzleidirektor,
Die Klasse der auf dem Bauetat stehenden Kanzleibeamten besteht
aus 18 Kanzleisekretären, der Unterbeamten aus 32 Personen.

Bautechnisches Bureau,
$ 169. Die im Laufe der Zeit dauernd gewachsene Ausdehnung
der bautechnischen Geschäfte hatte es nothwendig gemacht, dass,
während den technischen Räthen der Bauverwaltung früher 4 Bauinspektoren
 als ständige und ausserdem nach Erforderniss einige Baumeister
 und Bauführer als zeitweilige Hülfsarbeiter zugewiesen waren,
vom 1. April 18580 ab nach dem bewährten Vorgange der Eisenbahnverwaltung
 ein förmliches bautechnisches Bureau eingerichtet
und an dessen Spitze ein mit den Verwaltungsgrundsätzen vertrauter
Vorsteher aus der Reihe der Regierungs- und Bauräthe gestellt wurde.
Im Laufe der 90er Jahre fand eine Theilung dieses Bureaus in zwei
selbständige Abtheilungen für Hochbau und Wasserbau statt. Die
Zahl der Beamten beträgt gegenwärtig je 2 Regierungs- und Bauräthe
als Vorsteher, 4 Bauinspektoren, 2 Reg.-Bausekretäre, 1 Zeichner. Die
Besoldungen für diese Beamten nahmen 1902 36600 M. in Anspruch.

Akademie des Bauwesens.')
$ V70, Die auf Grund der unter dem 14. Jan. 1850 Allerh. genehmigten
 Verordnung des Staatsministeriums über die obere Verwaltung
 des Bauwesens vom 22, Dez. 1849 (G.-S. 1850 S. 13—16) errichtete
 technische Baudeputation, die dazu bestimmt sein sollte, das
gesammte Baufach in künstlerischer und wissenschaftlicher Hinsicht
würdig zu repräsentiren, grosse öffentliche Bauunternehmungen in
baulich technischer Beziehung zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner
 Grundsätze im öffentlichen Bauwesen zu berathen, neue Erfahrungen
 und Vorschläge in künstlerischer, wissenschaftlicher und
baulich - technischer Beziehung zu begutachten und für weitere Ausbildung
 des Baufachs Sorge zu tragen, hatte, wohl zum grössten Theile
in Folge ihrer Einrichtung und Zusammensetzung, nicht vermocht,
ihrem Wirken diejenigen Anerkennung und ihren technischen Gutachten
 diejenige Autorität zu erringen, welche für eine gedeihliche
Wirksamkeit nothwendig ist. Eine Umbildung dieser Behörde erschien
deshalb unvermeidlich. Es ist daher die technische Baudeputation
aufgelöst und eine neue Behörde durch den Allerh. Erl. v. 7. Mai 1880 als
Akademie des Bauwesens begründet worden, die mit dem 1. Okt.
1880 in Wirksamkeit getreten ist. Auf Grund des vorerwähnten Allerh.

') Nicht zu verwechseln mit der früheren Bauakademie, einer Unterrichtsanstalt und
Vorläuferin der Technischen Hochschule (Bd. II Buch I $8 176 ff).
        <pb n="185" />
        IT. Abschnitt, Centralverwaltung. $$ 169—172, 1167

Erlasses sind sodann die näheren Bestimmungen zu dessen Ausführung
durch eine unterm 27. Aug. 1880 erlassene Instruktion getroffen worden.
Jene Bestimmungen sind festgestellt worden, nachdem inzwischen
durch den Allerh. Erlass an den Reichskanzler vom 7. Juli 1880 genehmigt
 war, dass bei allen wichtigeren Bauunternehmungen des Reichs
eine Beurtheilung durch die Akademie des Bauwesens eintrete, im
Wege der Vereinbarung mit den Reichs- und preussischen Staatsverwaltungen
 diejenigen Bauunternehmungen, welche der Akademie des
Bauwesens theils unbedingt in jedem Falle, theils dann, wenn die
Kosten für die Hauptanlage mit Ausschluss der Grunderwerbskosten
über den Betrag von 750000 M. hinausgehen, zur Beurtheilung vorzulegen
 sind.
Die Akademie des Bauwesens ist so zusammengesetzt, dass sie
ausser den in jeder Abtheilung vorhandenen fünfzehn ordentlichen
Mitgliedern aus siebzehn ausserordentlichen, darunter fünf nichtpreussischen
 Mitgliedern der Abthelung für den Hochbau und aus
achtzehn ausserordentlichen, darunter dreizehn nichtpreussischen Mitgliedern
 der Abtheilung für das Ingenieur- und Maschinenwesen besteht.

Bautechnische Centralblätter.
$ 171. Zugleich ist man bestrebt gewesen, die seit dem Jahre
1851 von der Abtheilung für das Bauwesen herausgegebene und zu
einer würdigen Vertretung der wissenschaftlichen und künstlerischen
Interessen des Bauwesens bestimmte in vierteljährlichen Heften erscheinende
 Zeitschrift für Bauwesen in höherem Masse als bisher für
die Bauverwaltungen aller deutschen Staaten nutzbar zu machen und
für Veröffentlichungen besonders hervorragender und lehrreicher
Bauten aus denselben zur Verfügung zu stellen.
Sodann ist mit dem 1. April 1881 ein bautechnisches
Journal unter dem Titel „Centralblatt der Bauverwaltung‘ ins Leben
getreten, welches öfters und zwar wöchentlich in einer Nummer
erscheint, oder wenn, wie dies häufig der Fall ist, der Stoff besonders
reichhaltig vorhanden ist, in zwei Nummern mit dem regelmässig
jeden Mittwoch und Sonnabend erscheinenden Inseratenanzeiger.
Dieses Blatt geht ebenso wie die Zeitschrift für Bauwesen allen Staatsbaubeamten
 unentgeltlich zu.
Beide Zeitschriften, die seit dem 1. April 1885 derselben, aus einem
Bauingenieur und einem Architekten gebildeten Redaktion unterstehen,
argänzen und entlasten sich gegenseitig.

$ 172, Sodann sind in neuerer Zeit 2 zentrale Einrichtungen zum
Zwecke besserer Beobachtung der Wasser- und Hochwasserverhältnisse
geschaffen worden. Hier kommt erstens in Betracht das Bureau
für die Hauptnivellements, sodann die Landesanstalt
für Gewässerkunde.
        <pb n="186" />
        11588 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Bureau für die Hauptnivellements,
Bis zum Jahre 1891/92 erfolgte die Ausführung der grossen, einen
besonderen Grad von Zuverlässigkeit und Genauigkeit erfordernden
Nivellements, welche für die Regulirung der Ströme, für Kanalanlagen,
für die Beurtheilung der Hochwasserverhältnisse. der Ströme, für Deichanlagen
 u. s. w. unentbehrlich sind, auf Kosten der allgemeinen Bauverwaltung
 (aus Kap. 65 Tit. 16) durch die königliche Landesaufnahme
und durch Beamte des königlichen Geodätischen Instituts. Die sich
hieraus ergebenden Unzuträglichkeiten für beide Stellen führten 1891/92
zur Anstellung eines besonderen Beamten mit dem Range der Reg.-und
 Bauräthe in der Bauverwaltung, der der Centralstelle angegliedert
wurde. 1898/94 wurde ihm ‚ein besonderes Bureau, Assistenten u. s. w.
beigegeben und die entstehenden Ausgaben in Kap. 64 Tit. 6a
eingestellt.
Die an die Vorbildung zu stellenden Anforderungen haben sich
an diejenigen anschliessen müssen, welche an die Beamten des königlichen
 geodätischen Instituts gestellt werden; ebenso musste die äussere
Stellung der hier neu zu schaffenden Beamtenklasse thunlichst derjenigen
 der Assistenten des oben erwähnten Instituts angepasst werden.
Die Kosten betrugen einschliesslich der Messinstrumente, Reisekosten
 u. s. w. 23500 M., ein Betrag, um den Kap. 65 "it. 16 (siehe
oben) entsprechend gekürzt wurde.
Gegenwärtig sind in dem Bureau ausser dem Vorsteher thätig:
3 Assistenten (2400-—4200 M.) und 2 Reg.-Bausekretäre. Die Besoldungen
 für diese Beamten machten allein im Jahre 1902 20800 M.
erforderlich.
Landesanstalt für Gewässerkunde.
$ 173, Diese Einrichtung erscheint 1902 zum ersten Male im
Etat'). Ihre Aufgabe besteht in der Sammlung, einheitlichen Bearbeitung
 und Ergänzung der Beobachtungen über den Abflussvorgang
bei schiffbaren und nicht schiffbaren Gewässern, sowie Ermittelung
der dafür massgebenden Verhältnisse (Wasserstand, Abflussmengen,
Kis- und Hochwassererscheinungen, Zusammenhang von Niederschlag,
Verdunstung, Versickerung und offenem Abflusse, Grundwasserbewegung
 und Quellenbildung, Durchlässigkeitsverhältnisse, Einwirkung
der Bodenbedeckung, Geschiebe und Sinkstoffführung u. a. m.).
Von gleicher Bedeutung ist die zweite Aufgabe der Anstalt, nämlich
 die Verwerthung der Untersuchungsergebnisse durch Veröffentlichung
 und durch Mitwirkung bei der Lösung wasserwirthschaftlicher
Fragen aller Art. Die kritisch bearbeiteten Ergebnisse der Untersuchungen
 sollen in Jahrbüchern veröffentlicht werden, die ausser den
in Tabellen und bildlichen Darstellungen mitgetheilten, regelmässigen
Beobachtungsergebnisse zusammenfassende, von den Beamten der

2?) Siehe die besondere Denkschrift, Beil. B des Bauetats.
        <pb n="187" />
        II. Abschnitt. Laufende Ausgaben. $ 173. 1169
Landesanstalt bearbeitete Abhandlungen aus dem Bereiche der Gewässerkunde
 bringen. Es erstrecken sich diese Abhandlungen auf
alle Fragen, die in den bereits erschienenen hydrographisch-wasserwirthschaftlichen
 Darstellungen der preussischen Ströme berührt worden
sind, und bilden somit eine stetige Ergänzung dieser Werke. Im Zusammenhange
 mit ihnen sollen die Jahrbücher als zuverlässige, von
jedem Sachverständigen zu verwerthende Quelle für die Bearbeitung
wasserwirthschaftlicher Aufgaben aller Art dienen.
Die Landesanstalt soll den Ressorts der Minister der öffentlichen
Arbeiten und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Verfügung
 stehen, sodann aber auch bei wasserwirthschaftlichen Fragen
anderer Ressorts durch Abgabe von Gutachten mitwirken, besonders
bei den Fragen der Ausnutzung von Wasserkräften durch Thalsperren
und Sammelbecken, der Zulässigkeit des Kinlassens von Schmutzwasser
 in fliessende Wasserläufe u. s. w. Aufträge zur Erstattung von
Gutachten werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten gemeinsam ertheilt.
Die Landesanstalt ist keine besondere Behörde, sie bildet vielmehr
ein Bureau im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, in dessen Etat
die erforderlichen Mittel ausgebracht werden, und ist eine gemeinschaftliche
 Einrichtung dieses Ministeriums und des Ministeriums für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Von diesen beiden Ministerien
ressortirt ihre gesammte Verwaltung.
Die Leitung der Anstalt ist einem wasserbautechnischen vortragenden
 Rathe des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten übertragen,
dem als Abtheilungsvorsteher zwei Regierungs- und Bauräthe des
Wasserbaufaches und als weitere Mitarbeiter zwei — im Stellen- und
Besoldungsrange der Bauinspektoren stehende — wissenschaftliche
Hülfsarbeiter zugetheilt werden.
Ferner sind ein expedirender Sekretär und Kalkulator und für die
technischen Arbeiten mehrere besonders geschulte, mittlere technische
Beamte erforderlich. Zunächst sollen als ständige Beamte zwei technische
 Revisoren angestellt werden. Die übrigen technischen Hülfskräfte
 sind von den Provinzialbehörden der allgemeinen Bauverwaltung
und der Meliorations-Bauverwaltung heranzuziehen und kommissarisch
zu beschäftigen.
Die Berufung zur Leitung der Landesanstalt erfolgt gemeinschaftlich
 durch die Minister der öffentlichen Arbeiten und für Landwirthschaft,
 Domänen und Forsten. Ebenso wird von ihnen über die
Besetzung der sonstigen etatsmässigen Stellen und die Heranziehung
von Provinzialbeamten als Hülfsarbeitern gemeinschaftlich Verfügung
getroffen.
Die Kosten der Einrichtung der Landesanstalt mit Einschluss derjenigen
 für Bureaubedürfnisse, sowie für Reisekosten, Tagegelder und
Versetzungskosten betragen, wie aus den Erläuterungen zu Kap. 64
        <pb n="188" />
        1170 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.
Tit. 2, 3, 7, 8, 12 und 13 des Etats 1902 erhellt, insgesammt (23 100
+ 9000 + 7500 + 20 000 + 20 000 + 4000) = 83 600 M.

Bautechniker bei Gesandtschaften.
$ 174. Zur besseren Erreichung der Aufgaben der erwähnten
bautechnischen Blätter ist die Attachirung von Bautechnikern an
einzelne diplomatische Vertretungen im Auslande eingeführt. Hierdurch
 ist es ermöglicht worden, zuverlässigere und vollständigere
Nachrichten, wie bisher, über die in anderen Staaten ausgeführten
und geplanten besonders wichtigen Bauten und über die dort auf dem
Gebiete der Bautechnik gemachten Erfahrungen und Erfindungen zu
erhalten. Die Hoffnung, die im Jahre 1882 bei der erstmaligen
Forderung und Bewilligung der hierfür nöthigen Mittel gehegt wurde,
ist voll in Erfüllung gegangen, und es ist infolgedessen die KErweiterung
 dieser Einrichtung bei der Landesvertretung auf keinen
Widerspruch gestossen (vergl. Abg.-H. Sten. Ber. 1884 8. 652 ff u. 1885
S. 254 ff).
1582/83 wurden bei Kap 64 Tit, 8a 30000 M (je 15000 M, für eine Stelle in Paris
und Washington) eingestellt, 1884/85 weitere 15000 M. für eine in London, 1886/87 weitere
2 in Rom und St. Petersburg, sodass sich der Fonds auf 75 000 M. erhöhte, 1898/99 kamen
20 000 M. aus formellen Gründen — Uebertragung auf andere Fonds — in Abgang. 1902:
535 000 M.

Ausgaben.
$ 175, (Kap. 64 der Ausgabe.) Die gesammten Ausgaben für die
Bauabtheilung (einschl. des Gehalts für den Minister, sowie der schon
erwähnten Centralinstitute) machten imJahre1902 1271658 M. aus, wovon
auf Besoldungen 698 348 M., Wohnungsgeldzuschüsse 114 300 M., andere
persönliche Ausgaben 268 210 M., sächliche Kosten 190800 M. entfielen.
1880/81 betrugen die gleichen Ausgaben 669725 M. (400 500 + 68000 +
128 525 + 77 700 M.). Die Steigerung beträgt also fast das Doppelte,
was indess bei der starken Steigerung des Beamtenpersonals nicht
Wunder nehmen kann. Die Zahl der vortragenden Räthe war gestiegen
von 17 auf 26, der Bureaubeamten'!) von 81 auf 55 u. 8. w.
Ein näheres Eingehen auf die Gehälter der höheren und niederen
Ministerialbeamten erübrigt sich hier, da die allgemeinen schon bei
früher behandelten Ministerien (vergl. Bd. II Buch I 8 23, Buch 11 $ 30)
gegebenen Darstellungen auch für die Bauverwaltung zur Anwendung
gelangen.
Die von einzelnen höheren Beamten des Ministeriums bezogenen
zum Theil pensionsfähigen, zum Theil nicht pensionsfähigen Zulagen
sind in Kap. 64 Tit. 2 aufgeführt.
Ueber die besonderen Institute vergl. das bei diesen Gesagte.
Ueber die Gattung der bei diesen vorkommenden Bausekretäre
speziell s. $ 195a.
') Abgesehen von den besonderen Instituten.
        <pb n="189" />
        [IT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 174— 176.

1171

IM. Abschnitt.

Prorvinzialverwaltungen.

A. Höhere Baubeamten.

_ Vorbildung.
(Kap. 28 Tit. 2 der Einnahme und Kap. 64 Tit. 11 u. 66 Tit. 1 u. 2a der Ausgabe.)
$ 176, Noch die alte preussische Gewerbeordnung v. 17. Jan. 1845
stand auf dem Standpunkte, dass auch Privatbaumeister, welche
aus der Leitung von Bauunternehmungen ein Gewerbe machten, eines
staatlichen Prüfungszeugnisses bedurften. Nach Erlass der Reichsgewerbeordnung
 v. 21. Juni 1869 ist eine staatliche Prüfung nur noch
für staatliche Baubeamte vorgeschrieben. Allerdings sorgt der
Staat indirekt auch heute noch dafür, dass dem Privatpublikum
ein genügend geschultes Personal von Baumeistern zur Verfügung
steht, indem er die erforderliche Anzahl von Vorbildungsstätten
(technische Hochschulen) unterhält (s. Etat des Kultusministeriums
Bd. II Buch I $ 198). Für die nöthige Ausbildung mittlerer Techniker
(Poliere, Maschinenmeister u. s. w.) wird durch Errichtung von Baugewerk-,
 Maschinenschulen u. s. w. (s. Etat des Handelsministeriums
Bd. II Buch IV) Sorge getragen.

Staatliche höhere Baubeamte.
Die Vorschriften für die Vorbildung der staatlichen Baubeamten
 haben im Laufe der Zeit mehrfach gewechselt.
Die ältesten Vorschriften v. 1. Aug. 1849 und 18. März 1855 gingen
davon aus, dass ein jeder angehende Staatsbaubeamte thunlichst in
allen Richtungen des Baufaches ausgebildet sein müsse, und kannten
je nach dem Ausfalle der Baumeisterprüfung noch eine verschiedene
Befähigung für die Verwaltung einer jeden Staatsbau-Beamtenstellung,
für die Verwaltung einer Bauinspektorstelle oder nur für die Verwaltung
 einer Kreisbaumeisterstelle. Seit den späteren Bestimmungen
v. 3. Sept. 1868 kann die Prüfung überhaupt nur bestanden oder nicht
bestanden werden. AErsterenfalls hängt das Aufrücken in höhere
Dienststellen von der Bewährung in den unteren Stellen ab, letzterenfalls
 ist überhaupt eine jede Anstellung ausgeschlossen.
Durch die weiteren Vorschriften v. 27. Juni 1876 wurde sodann
die Trennung des Baufaches in die drei Hauptvorrichtungen des Hoch-,
des Ingenieur- und des Maschinenwesens durchgeführt. Zugleich wurde
ein 4jähriges akademisches Studium mit Abschlussprüfung und darnach
 eine 2jährige praktische Vorbereitungszeit mit nachfolgender
2. Prüfung vorgeschrieben. Durch die unterm 6. Juli 1886 erlassenen
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, I.
        <pb n="190" />
        1172 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

im Baufache trat eine Verlängerung der bisherigen zweijährigen praktischen
 Vorbereitung der Kandidaten des Baufachs um ein drittes Jahr
ein. Eine Verbesserung des Prüfungswesens fand auch insofern statt,
als eine Theilung der früheren (ersten) Bauführerprüfung in die inmitten
 des vierjährigen akademischen Studiums gelegte Vorprüfung
und in die nach abgeschlossenem Studium stattfindende (erste) Hauptprüfung
 erfolgte und als ferner auf eine noch strengere Durchführung
der drei Prüfungen nach den drei Fachrichtungen gehalten wurde.
Mit der Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung
wurden die am Sitze der drei technischen Hochschulen eingesetzten,
den bisherigen Prüfungskommissionen im Wesentlichen nachgebildeten
technischen Prüfungsämter betraut.
Jedes Prüfungsamt zerfällt in zwei Abtheilungen, nämlich:
Abtheilung I für die Vorprüfung, und Abtheilung II für die erste Hauptprüfung,
Es besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, die zugleich Vorsteher der
Abtheilungen sind, und den für die Abhaltung der Prüfungen erforderlichen Mitgliedern.
Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die Mitglieder werden vom Minister der
öffentlichen Arbeiten auf die Dauer von je drei Jahren ernannt. Die zweite Hauptprüfung
liegt in der Hand des technischen Oberprüfungsamts in Berlin. Beide erhielten Geschäftsordnungen
 unter dem 20. März bezw. 12. April 1887.
Das Oberprüfungsamt besteht aus einem vom Könige ernannten Präsidenten, seinem
ständigen Stellvertreter und der für die Prüfungen erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
Der ständige Stellvertreter und die Mitglieder werden durch den Minister der öffentlichen
 Arbeiten auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
Hatte die weitausgreifende Entwickelung der modernen Technik
schon im Jahre 1886 die Spaltung der Ausbildungsnormen für die
Staatstechnik des Hochbaufaches einerseits und des Ingenieur- und
Maschinenbaufaches andererseits nothwendig gemacht, so führten die
erhöhten Anforderungen, welche infolge der gewaltigen Fortschritte
der Ingenieurwissenschaften an die Beamten des Ingenieurbaufaches
in der Staatseisenbahn- und der allgemeinen Bauverwaltung gestellt
werden mussten, im Jahre 1895 zu einer abermaligen Abänderung der
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst
im Baufach, die in der Lostrennung des Eisenbahnbaufaches vom
sigentlichen Ingenieurbaufach gipfelte.
Aber auch die Prüfungsvorschriften von 1895 sind bereits wieder
durch neue ersetzt worden unter dem 1. Juli 1900,') denen unter dem
15. Febr. 1901 auch neue Geschäftsordnungen für die technischen
Prüfungsämter (zu Berlin, Hannover, Aachen), sowie für das technische
Oberprüfungsamt folgten, die aber die bisherige Organisation im
Wesentlichen beibehielten.

') Und gegenwärtig stehen schon wieder Aenderungen bevor. Zunächst soll das Bauführerexamen
 als solches ganz fortfallen; es bleibt lediglich das Diplomexamen und die
darauf folgende Doktorprüfung bestehen, Staatlich geprüfte Baumeister sind fortan ohne
Weiteres befugt, sich zur Doktor-Ingenieurprüfung zu melden. Doch sind für einige Jahre
Uebergangsbestimmungen getroffen. Vgl. Bekanntmachung v. 27. Nov. 1902.
        <pb n="191" />
        HIT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen $ 177. 1173

$ 177. Nach diesen neuesten Bestimmungen ist zur Anstellung als Baubeamter im
höheren Staatsdienst das Bestehen einer Vorprüfung (frühestens nach 4 Studiensemestern)
und zweier Hauptprüfungen erforderlich. (Erste spätestens 3 Jahre nach der Vorprüfung,
zweite nach 3 Jahren bei Maschinenbauern, 2 Jahren praktischer Thätigkeit.)
Es unterscheiden sich diese Prüfungen (schriftliche und mündliche) nach den Fachichtungen:

des Hochbaues, des Ingenieurbaues und des Maschinenbaues.
Die Bauingenieure haben die zweite Hauptprüfung entweder in der Fachrichtung des
Wasser- und Strassenbaues oder des Eisenbahnbaues abzulegen.
Für die Anstellung im höheren Staatseisenbahndienst ist von den Maschinenbau-Beflissenen
 ausser diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer abzulegen.
Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist:
ı. der Besitz eines vor Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem
Gymnasium oder Realgymnasium des Deutschen Reiches oder einer preussischen
Öberrealschule;
2. ein mehrjähriges Studium auf den technischen Hochschulen des Deutschen Reiches.
Ob ein Reifezeugniss ausserdeutscher oder ausserpreussischer Lehranstalten oder das
Studium auf technischen Hochschulen ausserhalb des Deutschen Reiches als gleichwerthig
zu erachten ist, wird von den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten entschieden !).
Ob und inwieweit ein Studium auf Universitäten anzurechnen ist, entscheidet nach
den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles der Minister der öffentlichen Arbeiten
Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist nachzuweisen;
l. Zur Vorprüfung ein zweijähriges Studium, bei den Maschinenbau- und Hochbaubeflissenen
 ausserdem eine praktische Thätigkeit;
zur ersten Hauptprüfung ein vierjähriges Studium, von dem mindestens drei Studienhalbjahre
 in die Zeit nach dem Bestehen der Vorprüfung fallen müssen;
3. zur zweiten Hauptprüfung eine praktische Ausbildung nach dem Bestehen der ersten
Hauptprüfung.
Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung sind bei einem der technischen Prüfungsämter
 in Preussen, die zweite Hauptprüfung ist bei dem technischen Oberprüfungsamte in
Berlin abzulegen. Die bei den technischen Prüfungsämtern in Braunschweig und Darmstadt
abgelegte Vorprüfung und erste Hauptprüfung berechtigen für die Zulassung zur zweiten
Hauptprüfung wie auch die bei den technischen Prüfungsämtern in Preussen abgelegte Vorprüfung
 und erste Hauptprüfung für die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung in Braunschweig
 und Darmstadt berechtigen.
Nach den Prüfungsvorschriften werden die Hochbaubeflissenen
von dem Präsidenten einer Regierung, die Wasserbaubeflissenen vom
Chef einer Strombau- (Kanal) Verwaltung oder dem Präsidenten einer
Regierung, die Eisenbahn- und Maschinenbaubeflissenen von dem
Präsidenten einer Kisenbahndirektion für den Vorbereitungsdienst angenommen,
 nach bestandener erster Hauptprüfung, nach der die Angehörigen
 des Ingenieurbaufaches ihre Wahl der Fachrichtung zu
treffen haben, zum Regierungs-Bauführer ernannt und in der
Ausbildung geleitet und überwacht. Nach beendeter Ausbildung ist
die zweite Hauptprüfung für eine der vorgeschriebenen Fachrichtungen
abzulegen. Nach bestandener Hauptprüfung wird der Regierungs-Bauführer,
 der im Staatsdienst beschäftigt zu werden wünscht, zum

2

') Den preussischen Oberrealschulen als gleichwerthig erachtet werden zur Zeit die
Oberrealschulen in Braunschweig, Oldenhurg und in den Reichslanden Elsass-Lothringen.
        <pb n="192" />
        1174 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Regierungs-Baumeister ernannt (vergl. auch Bd. II Buch I
$ 198).
Eine Besoldung der Bauführer kann nur während der Beschäftigung
 bei Ausführung von Bauten ($ 28 Absatz 5) oder bei dem Entwerfen
 und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen
($ 29 Absatz 2) nach Massgabe der vorhandenen Fonds und der hierüber
 ergangenen Bestimmungen erfolgen. Während der übrigen Zeit
der praktischen Ausbildung vor der 2. Hauptprüfung ist die Besoldung
ausgeschlossen.

Prüfungsgebühren und -Vergütungen.
$ 178, Die Neuregelung der Prüfungsvorschriften im Jahre 1900
hatte auch neue Bestimmungen für die Vergütungssätze zur Folge,
welche den Mitgliedern der Prüfungskommissionen für die Theilnahme
an den Prüfungen zuzuweisen sind. HErhebliche Aenderungen fanden
dabei aber gegen früher nicht statt. Im Allgemeinen werden in jedem
Prüfungsgegenstand für eine %, oder 1stündige Prüfung 9 M., eine
1'/, stündige 12 M., eine 2stündige 15 M. Vergütung gewährt.
Zur Zahlung der Vergütungen werden die eingehenden Prüfungsgebühren
 mitverwandt.
Dieselben betragen 30 M., bei der 2. Hauptprüfung 60 M. Sie
werden vereinahmt bei Kap. 28 Tit. 2.
Für 1902 sind sie mit 838000 M. veranschlagt (1880/81 13275 M.,
1890,91 20000 M., 1897/98 24000 M., 1899 30000 M.).
Die Remunerirung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt
 aus Kap. 64 Tit. 11, welcher 1902 47000 M. betrug und obige
38000 M. eigene Prüfungseinnahmen einschliesst.
Der Fonds vermindert oder erhöht sich gegebenenfalls um denjenigen
 Betrag, um welchen die Ist-Einnahme bei Kap. 28 Tit. 2 hinter
der vorstehend erwähnten Soll-Einnahme zurückbleibt oder dieselbe
übersteigt.

$ 179, Die Entwickelung der Zahl der Prüfungen seit 1890 ist
in Anl. LXXITI näher dargestellt.
Die Steigerung der Zahl der Prüfungen von 1890 bis 1901 ist
darnach eine ausserordentlich grosse. Sie betrug in den Jahren:
Vorprüfung 1. Hauptprüfung 2, Hauptprüfung
1890 1901 1890 21901 1882/83 1890 1901
Hochbaufach . . 48 181 21 128 69 38 78
Ingenieurbaufach. (1 219 48 124 119 31 129
Maschinenbaufach 55 244 42 118 34 25 77
Zusammen 169 644 111 365 222 89 284

Aus der in Anl. LXXII gegebenen Zahlenreihe ist zugleich zu ersehen,
 wie seit Mitte der S0er bis Mitte der 90er Jahre die Zahl der
        <pb n="193" />
        IIL. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 178—182, 1175
zur 2. Hauptprüfung zugelassenen Reg.-Baumeister herabgegangen, in
den letzten Jahren aber wieder rapid gestiegen ist.

Rang und Titel, Zahl der höheren Baubeamten.
8 180. Die Regierungsbauführer und -Baumeister erhielten durch
Allerh. Erl. v. 11. Okt. 1886 den Rang der Referendarien, bezw.
der 5. Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden beigelegt,
auch wurde ihnen mittels der Allerh. Erlasse vom 26. Januar und
20. Jul 1887 eine bestimmte Uniform verliehen.
Die Bauinspektoren wurden früher nach 16 bis 18 Jahren Dienstzeit
 „Bauräthe“ und rangirten nach den Reg.-Räthen und vor den
Assessoren. Durch Allerh. Erl. v. 27. Jan. 1898 (G.-S. 8.5) erhielten
sie den Rang der Reg.-Räthe (4. Klasse) und dürfen jetzt bis zur
Hälfte der Gesammtzahl schon nach 12jähriger Dienstzeit zu Bauräthen
ernannt werden.

‚$ 18L_ Die Entwickelung der Zahl der höheren Baubeamten
war seit 1890 in der Provinzial- und Lo! ‘"5&amp;lt;tanz folgende:
“Rö" 4800 1902
110
zo

Regierungs- und Bauräthe
Bauinspektoren . . .
Maschineninspektoren

543 629 695

Dazu treten die bei den Bauausführungen und zur Aushülfe bei
den Regierungen und Bauinspektionen verwendeten Regierungs-Baumeister,
 deren Zahl im Laufe der Berichtszeit je nach dem Umfang
der Bauthätigkeit geschwankt hat (1902: 219). In neuerer Zeit ist die
Zahl der im Bereich der allgemeinen Bauverwaltung beschäftigten
Regierungs-Baumeister auf 280 begrenzt worden.
Die Zahl der staatlich beschäftigten Regierungs-Bauführer ist
eine schwankende. 1902 wurden 80 beschäftigt.

$ 182, Während früher an den meisten Regierungen nur eine
Regierungs- und Baurathstelle bestand, die entweder mit einem Hochbauoder
 Wasserbautechniker besetzt war, sind neuerdings bei allen‘)
Regierungen besondere Stellen für das Hochbaufach und das Ingenieurbaufach
 eingerichtet worden.
Auch in den Kreisbauinspektionen muss häufig der hochbautechnisch.
 ausgebildete Beamte wasserbautechnische Funktionen wahrnehmen
 und umgekehrt. In einzelnen Regierungsbezirken hat auch
hier neuerdings eine andere Abgrenzung der Thätigkeit der Lokalbaubeamten
 stattgefunden, wobei die Kreibauinspectionen — bis auf einige
wenige — auf die Geschäfte der Hochbauverwaltung beschränkt wurden

ı) ausser Sigmaringen. In Osnabrück ist ein Wasserbauinspektor in fliegender Stelle,
        <pb n="194" />
        1176 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

und zur Wahrnehmung der wasserbautechnischen Geschäfte besondere
Wasserbauinspektionen eingerichtet wurden.
Von den höheren Baubeamten in der Provinzialverwaltung gehören
gegenwärtig (1902) an

ständige Regierungs- und Bauräthe .
„fliegende“ Regierungs- und Bauräthe .
ständige Bauinspektoren:
a) bei den Regierungen. ,
b) bei der Lokalinstanz, . .
„fliegende“ Bauinspektoren . ...
Regierungs-Baumeister. .

dem dem dem
Hochbaufach Tiefbaufach Maschinenbaufach zusammen
Si 7 99
12

öl
400
112
219

32
136

x
"x

$ 183. Zu dem Ausdruck „fliegende“ Stellen ist zu bemerken:
Wenn Regierungs-Baumeister, die mit der speziellen Leitung grösserer, eine Reihe
von Jahren in Anspruch nehmender Bauausführungen beauftragt sind, während dieser Beschäftigung
 zur festen Anstellung ihrer Anciennität nach heranreifen, so trat früher der
Uebelstand ein, dass entweder ein der Bauleitung nachtheiliger Wechsel in der Person des
leitenden Baubeamten vorgenommen werden musste oder der bewährte Baumeister, welcher
bis zur Beendigung des Baus bei demselben belassen wurde, dadurch genöthigt war,
dem dienstlichen Interesse oft für längere Zeit die Vortheile zu opfern, die mit dem Kinrücken
 in eine etatsmässige Stelle verbunden sind. Um diesem Uebelstande abzuhelfen,
war bereits im Jahre 1875 die Einrichtung von 11 Bauinspektor-Stellen veranlasst worden,
welche ohne Zuweisung einer etatsmässigen Stelle alle mit einer festen Anstellung verbundenen
 Rechte erhalten und deren Besoldung aus Baufonds bezw. Hülfsarbeiterfonds erfolgte.
 Mit Rücksicht auf die eingetretene wesentliche Vermehrung grösserer Bauausführungen
 sind jene Stellen, durch die späteren Etats festgesetzt, vermehrt worden.

Gehalt, Pension u. s. w.
$ 184, Bis zum Jahre 1886/87 wurden entspechend der im Jahre
1852 stattgehabten allgemeinen Neuorganisation der Bauverwaltung
2 Arten von Lokalbaubeamten, nämlich sog. Bauinspektor- und
Kreisbaumeisterstellen unterschieden, deren Inhaber zwar meist verschiedene
 Qualifikation, im Wesentlichen aber dieselben Amtsverrichtungen
 hatten und auch verschieden besoldet waren. 1886/87
wurden diese beiden Klassen aufgehoben. Zugleich wurde ‘bestimmt,
dass den sämmtlichen Lokalbaubeamten, sowie den bei den Provinzialbehörden
 angestellten technischen Hülfsarbeitern, unter Berücksichtigung
der bisherigen Besoldungssätze der Kreisbaumeister von 2400 bis
3000 M. und der Bauinspektoren von 3000 bis 3600 M. eine einheitliche
 Besoldung von 2400 bis 3600 M., im Durchschnitt 3000 M..
gewährt werden solle.
Später wurde auf eine Erhöhung der Besoldungen der Bauinspektoren
der allgemeinen Verwaltung hingewirkt und im Durchschnitt Zulagen
von 600 M. durch den Staatshaushaltsetat vom 1. April 1886/87 bewilligt.
 Das Gehalt der Bauinspektoren wurde damit auf 2400 bis
4800 M., im Durchschnitt 3600 M., festgesetzt.
in Pillau, Buchwalde, Gr.-Plehnendorf, Stettin, Breslau, Münster (Kanalver waltung)
und Koblenz.
        <pb n="195" />
        II. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 183—186. 1177
Von 1891 an wurde sodann das Gehalt auf 3 600 bis 4800 M. und
von 1597 ab auf 3600 bis 5700 M. erhöht.
Das Gehalt der Regierungs- und Bauräthe rangirt mit dem Gehalt
der Regierungsräthe der allgemeinen Verwaltung und beträgt gegenwärtig
 4200 bis 7200 M. Die 6 den Oberpräsidenten als Chefs der
Strombauverwaltungen bezw. der Kanalverwaltung in Münster zuvetheilten
 Regierungs- und Bauräthe erhalten je 900 M. Zulage.
Die Besoldungen der Regierungs- und Bauräthe werden aus Tit. 1,
die der Bauinspektoren aus Tit. 2 bezahlt.
Von den höheren Baubeamten befinden sich fortgesetzt einige in ausserordentlicher
Verwendung bei solchen der allgemeinen Bauverwaltung nicht unterstehenden Bauausührungen
 u. s. Ww., an denen der Staat ein erhebliches Interesse hat. Es erschien billig,
diesen Baubeamten für die Dauer einer derartigen Verwendung die Rechte der Staatsbeamten
 hinsichtlich der Wahrung des Dienstalters, der Pensionsberechtigung und der
Fürsorge für die Hinterbliebenen u, s. w. zu erhalten. Um einer solchen Regelung die
etatsrechtliche Grundlage zu geben, sind durch den Ktat 1902 12 sogenannte „fliegende“
Stellen vorgesehen, von denen 4 auf die Fachrichtung des Hochbaues und 8 auf diejenige
des Wasserbaues entfallen. Die Bezüge jener Beamten gelangen vor der Linie zur Absetzung,
 weil die Beamten von den Verbänden, Korporationen u, Ss. w., in deren Diensten
sale verwendet werden. zu entschädigen sind.

8 185, Die Bestimmungen über Pensionirung, Reliktenverhältnisse
 u. s. w. folgen den Grundsätzen über die unmittelbaren
Staatsbeamten. Pensionen werden aus Kap. 62 Tit. 3, Reliktengelder
aus Kap. 62 Tit. 5a des Etats des Finanzministeriums bestritten.
Auch für den Wohnungsgeldzuschuss sind die allgemeinen Bestimmungen
 massgebend. Von dem Fonds Kap. 65 Tit. 9 entfielen (1902)
auf höhere Baubeamte 8308 240 M.

Andere persönliche Bezüge von höheren Baubeamten.
(Kap. 65 Tit. 10, 10a, 1lb, 1lc, 12 der Ausgabe.)
8 186, Kap. 65 Tit, 10. Hierin gehören zunächst 30600 M. nicht
pensionsfähige Stellenzulagen für 51 bei Provinzialbehörden (Regierungen
 u. s. w.) dauernd beschäftigte Bauinspektoren von je
600 M., und 9000 M. für vorübergehend beschäftigte Bauinspektoren,
welche bei Kap. 65 Tit. 10 ausgeworfen sind. Diese Stellenzulagen
(früher Funktionszulagen benannt) sind durch den Etat 1885/86 eingeführt,
 weil die bei den Regierungen beschäftigten Bauinspektoren
„Gelegenheit für gewinnbringende Nebenbeschäftigung nicht haben
und in der Regel in theueren Orten zu wohnen genöthigt sind“.
Die in Tit. 10 ebenfalls ausgeworfenen je 450 M. Zulagen für
16 Bauinspektoren in Berlin haben den Charakter von Lokalzulagen
und sind schon älteren Datums. Da nach den neuen Besoldungsgrundsätzen
 Lokalzulagen in der Regel aufgehoben sind, werden auch diese
Zulagen nur noch den gegenwärtigen Stelleninhabern gewährt (daher:
„zukünftig wegfallend“).
        <pb n="196" />
        L178 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

$187, Kap. 65 Tit. 10a. Zur Remunerirung von Reg.-Baumeistern
und Reg.-Bauführern 1902: 996 200 M.
Dieser Fonds wurde aus Anlass der Neuregelung der Bauleitungskosten
 ($ 163) neu geschaffen für die bisher aus den Baufonds remunerirten
 bei Bauausführungen thätigen höheren Beamten.
Die Bezüge sind im Allgemeinen folgende: Die Reg.-Baumeister
erhalten während der ersten 3 Jahre ihrer Beschäftigung im Staatsdienste
 9 M. Tagegeld, später 300 M. monatlich und zwar anfänglich
post-, nach einigen Jahren pränumerando.
Die Bauführer beziehen 6 M. Tagegelder, soweit Mittel verfügbar
sind (erst im 2. Ausbildungs-Abschnitte).
Der Fonds wurde zunächst auf 1283 000 M. bemessen, wobei für 280 Regierungshaumeister
 je 3600 M Jahresremuneration, zur Gewährung von Tagegeldern an 70 Regierungsbaumeister
 je rund 3300 M. und zur Remunerirung von 20 Regierungsbauführern durchschnittlich
 je 2200 M. in Ansatz gebracht wurden.
In den folgenden Jahren mussten vorübergehend wegen des Mangels an Regierungsbaumeistern
 vielfach Techniker mit Baugewerkschulbildung den Provinzial- und Lokalbehörden
als Arbeitshülfe beigegeben, in einigen Fällen auch solchen Kräften die örtliche Leitung
von Bauausführungen übertragen werden, sodass der Rückgang der Zahl der Regierungsbaumeister
 eine Verminderung des Fonds herbeiführte (177 000 M.: 1899). Eino weitere Verminderung
 brachte die Vermehrung der etatsmässigen Stellen, 1902 betrug der Fonds nur
noch 996 200 M., woraus nur noch 232 Regierungsbaumeister und 80 Regierungsbauführer
remunerirt wurden.
Die Regierungsbauführer wurden, soweit sie — im zweiten Abschnitte des Ausbildungsganges
 — Tagegelder aus der Staatskasse erhalten haben, bis 1900 nur dann aus Tit. 102
remunerirt, wenn sie an Stelle eines Regierungsbaumeisters verwendet wurden; im Falle
ihrer Beschäftigung an Stelle eines sonst erforderlichen Technikers bezogen sie etwaige
Tagegelder aus dem Bauleitungskostenfonds 'Tit. 13a dieses Kapitels.
Etatsrechtliche Bedenken liessen eine Abweichung von dieser Uebung angebracht erscheinen,!)
 es sind deshalb für 1900 die Bezüge von 60 Regierungsbauführern mit durchschnittlich
 je 2200 M. jährlich, zusammen mit 132000 M. hier in Zugang und bei Kap. 65
Tit. 13a in Abgang gebracht worden.

$ 188, Kap. 65 Tit. 115, s. hierzu Bd. I Buch I 8. 97.
Kap. 65 Tit. 11c (28000 M.).
Der Fonds wurde zum ersten Male 1883/84 ausgebracht mit 20000 M.
und wie folgt motivirt:
Das bisherige Verfahren, nach welchem den etatsmässig angestellten Baubeamten der
allgemeinen Bauverwaltung für besonders verdienstliche Leistungen bei hervorragenden
 Bauausführungen Remunerationen theils aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds,
$heils aus Baufonds gewährt worden sind, hat zu vielfachen Unzuträglichkeiten geführt,
Um letztere für die Zukunft zu vermeiden, andererseits aber die Möglichkeit nicht zu verlieren,
 besonders hervorragende Leistungen auch ferner gebührend zn belohnen, ist auf
Grundlage genauer Ermittelungen ein Fonds von — ausgebracht, aus welchem künftig alle
Remunerationen für hervorragende Leistungen bei Bauten u. s. w. ohne Unterschied des
Ressorts, sofern deren Ausführung zu den Aufgaben der allgemeinen Bauverwaltung gehört,
ausschliesslich zu übernehmen sein werden.

1) Da nämlich Tit. 13a sächliche Kosten enthält, wozu nur die Remunerationen im
Vertrags verhältnisse stehender Hülfskräfte gerechnet werden.
        <pb n="197" />
        III. Abschnitt Provinzialverwaltungen. $$ 187—192, 1179
1898/99 fand eine Erhöhung um 8000 M. statt aus Anlass der
Neuregelung der Bauleitungskosten ($ 163), indem nunmehr auch die
in „fliegenden“ Stellen thätigen Bauinspektoren und Riegieruugsbaumeister
 an dem Fonds theilnehmen.
Kap. 65 Tit. 12, s. hierzu das Nähere in 8 194.

Sächliche Ausgaben für höhere Baubeamte.
(Kap. 65 Tit, 13, 13a, Kap. 66 Tit. 1, Kap. 65 Tit. 20.)
$ 189, Kap. 65 Tit. 13 (1902: 1488218 M.). Dieser Fonds, der
gleichzeitig höhere, mittlere und niedere Beamte betrifft, enthält
hinsichtlich der höheren Beamten:
a) die Dienstaufwandsentschädigungen. Derartige Entschädigungen
 erhalten von höheren Beamfen nur die lokalen Baubeamten.
 Sie schliessen zugleich KReisekostenentschädigungen für
Reisen innerhalb des Dienstbezirks in sich. Der Betrag für 1902
stellte sich insgesammt auf 911 785 M.
Bei jeder neuen Stelle wird ein Durchschnittssatz von 3120 M.
ausgebracht, die Vertheilung auf die einzelnen Stellen erfolgt aber
nach Massgabe des Bedürfnisses. Maximal- und Minimalsätze sind
nicht festgestellt

$ 190, b) Beschaffung von einigen Gegenständen des
Dienstinventars für Lokalbaubeamte (z. B. Aktenmappen, Vermessungsinstrumente,
 nicht aber Tische, Stühle u. s. w., die aus der Dienst
aufwandsentschädigung zu bestreiten sind, $ 38 No. 5 der Dienstanweisung
 v. 1. Dez. 1898, der auch für Wasserbaubeamte gilt). Ferner
bei besonders theuren Neuanschaffungen. Im Ganzen 1902: 4790 M.

$ 191. c) Reisekostenentschädigungen (1902: 158245 M.)
für die Regierungs- und Bauräthe an den Regierungen. Denselben wird
je nach Bedürfniss ein Betrag von 1500 M., 1800 M. u. s. w. jährlich
festgesetzt. Sie haben ihre Reisen zu liquidiren. Wenn sie den Betrag
 überschreiten, müssen sie für das Mehr Genehmigung nachsuchen.
(Die bei den Regierungen beschäftigten Bauinspektoren liquidiren
nach den allgemeinen Grundsätzen aus dem allgemeinen Tagegelderund
 Reisekostenfonds auf dem Etat des Finanzministeriums Kap. 58
Tit. 11.)
Der Titel betrug schon Anfang der S0er Jahre rund 1330 000 M., sank dann bis 1897/98
allmählich um 100000 M. und ist für 1898/99 auf rund 1440000 M. erhöht worden, was
hauptsächlich darin seinen Grund hatte, dass seitdem die Dienaufwandsentschädigungen für
die bei Bauleitungen thätigen Beamten nicht mehr aus den besonderen Baufonds, sondern aus
den allgemeinen Staatsfonds gedeckt werden (s. &amp;amp; 163)

$ 192. Kap. 65 Tit. I?a. Kosten von Vorarbeiten und Bauleitungen,
 einschliesslich der Vergütungen für die im Vertragsverhältnisse
 stehenden Hülfskräfte, 1902: 1527000 M., davon für Vorarbeiten:
 175000 M., für Bauleitungen: 1352000 M.
        <pb n="198" />
        1180 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

Der Fonds wurde eingestellt 1882/83 und lautete damals: zu den
Kosten für Arbeitshülfen und zu Vorarbeiten für grössere Bauausführungen.
 Er betrug anfänglich 200000 M. und stieg allmälig bis
auf 500000 M. (seit Mitte der 0er Jahre). Die Einstellung erfolgte,
weil eine feste Regel nicht möglich ist, in welchen Fällen die durch
Heranziehung von Hülfskräften entstehenden Kosten bei grösseren
Vorarbeiten auf Bau- oder auf Dispositionsfonds zu übernehmen sind,
für eine gleichmässige Behandlung der Angelegenheit mithin eine
ausreichende Garantie nicht gegeben ist. Die Kosten solcher Vorarbeiten,
 welche erst die Bereitstellung der Baumittel vorzubereiten
 bestimmt sind, konnten daher nicht auf Baufonds angewiesen
werden, weil es bei der Beschlussnahme über die Ausgabe an zur
Deckung bereiten Mitteln fehlen würde.
Daher sollten für alle Zweige der Staatsverwaltung die Kosten,
welche für die Vorbereitung grösserer Bauausführungen bis zur erfolgten
 Bewilligung der Geldmittel erwachsen, fernerhin ausschlieslich
bei der allgemeinen Bau-Verwaltung verrechnet werden, wozu der neue
Titel eingestellt wurde.
Im Jahre 1898/99 erhielt der Fonds in Folge der Neuregelung der
Bauleitungskosten (s. &amp;amp; 163) seine jetzige Titelbezeichnung und wurde
auf 1630000 M. erhöht, zugleich wurde Tit. 13 b abgezweigt ($ 202).
Aus diesem Fonds sollen nach den Erläuterungen zum Etat
1898/99 alle sächlichen Kosten von Vorarbeiten und der Leitung
von Bauausführungen, also auch Miethe, Heizung, Beleuchtung von
Bureauräumen, Schreib- und Zeichenmaterialien, soweit sie die betreffenden
 Beamten nicht aus ihrer Dienstaufwands-Entschädigung
vorzuhalten haben, sowie die Vergütungen für die dazu im Vertr agsverhältnisse
 angenommenen Hülfskräfte (Techniker, Zeichner und
Schreiber) verrechnet werden. 1899 trat eine Vermehrung durch die
Steigerung der Zahl der mit Bauleitungen betrauten Techniker (s. 8 187
29000 M.) ein. 1900 kamen 1832000 M. Bezüge für 60 Regierungsbauführer
 in Abgang (s. unten Anmerkung‘!), sodass der Fonds jetzt
1527000 M. beträgt.

$ 193, Kap. 66 Tit. 1. Zu Stellvertretungs-, Versetzungs- und
Umzugskosten 101000 M. ;
Dieser Fonds ist gemeinsam für höhere wie für mittlere und
Unterbeamte der Bauverwaltung bestimmt. Stellvertretungskosten
werden aus diesem Fonds gewährt, falls der mit der Stellvertretung
betraute Beamte seine Bezüge nicht bereits aus Tit. 1, 2, 13au ss W.
erhält. Wegen der Versetzungs- und Umzugskosten gelten die allgemeinen
 Grundsätze für Staatsbeamte.

') Diese 60 Bauführer werden seit 1899 aus Tit. 10a remunerirt (s. Erläuterungen des
Etats für 1900) s. &amp;amp; 187.
        <pb n="199" />
        IIT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 193, 194. 1181
Wieviel von dem Fonds für 1902 auf höhere und wie viel auf
mittlere und Unterbeamte entfallen, liess sich nicht feststellen. Da
Versetzungen bei höheren Beamten verhältnissmässig häufiger vorkommen,
 auch die Bezüge hier höher sind, wird man die grössere
Hälfte des Fonds für höhere Beamte rechnen können.
Der Fonds betrug 1880/81 60000 M. und stieg im Laufe der S0er Jahre auf 75000 M.,
die Erhöhung auf den jetzigen Betrag (101 000 M.) erfolgte 1898/99 als Folge der Etatisirung
der Bauleitungskosten (s $ 163).
Kap. 66 Tü. 2. Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte und
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und Waisen von Beamten,
einschliesslich des gesetzlichen Zuschusses für die Bau-Wittwenkasse
in Cassel — jetzt 4920 M. — künftig wegfallend 102420 M.
Der Fonds hat schon seit Ende der 70er Jahren die Höhe von
100920 M. Auf 102420 M. wurde er 1596/97 durch entsprechende
Kürzung des Tit. 3 erhöht (s. $ 281), weil damals auch Unterstützungen
 u. s. w. für die mit Beamteneigenschaft ausgestatteten
Hülfskräfte und für Hinterbliebene von solchen auf diesen Fonds
übernommen worden sind,
Es werden sowohl laufende (auf eine Reihe von Jahren — in der
Regel 3 bis 5) als auch einmalige Unterstützungen bewilligt. Die
ebenfalls aus diesem Fonds fliessenden Erziehungsbeihülfen für minderjährige
 Kinder werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt.
in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet,
Pensionen sollen aus diesem Fonds nach Ableben der jetzigen
Empfänger nicht mehr bewilligt werden. Ebenso kommt auch der
gesetzliche Zuschuss zur vormals hessischen Bauwittwenkasse in
Cassel, welcher nach Einverleibung Hessen-Cassels in Preussen auf
diesseitigen Staatsfonds übernommen werden musste, nach dem Aussterben
 der Mitglieder und der bezugsberechtigten Wittwen jener Kasse
in Weogfall.

Nebeneinnahmen.
$ 194, Mit der Verbesserung der Gehälter der Bauinspektoren
ist gleichzeitig durch die Erlasse vom 18. April und 381. August 1886
eine anderweite Regelung der Nebenbeschäftigungen derselben
eingetreten. Das dienstliche Interesse erforderte es, die Uebernahme
von entgeltlichen Nebenarbeiten aller Art an die Ertheilung der Genehmigung
 der unmittelbar vorgesetzten Behörde zu knüpfen und die
Genehmigung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die
dem Beamten obliegenden amtlichen Geschäfte Nebenarbeiten überhaupt
 zulassen und die Uebernahme der letzteren im öffentlichen
Interesse nothwendig und zweckmässig erscheine. Bei der Beurtheilung
dieser Frage soll nicht engherzig verfahren und ein Öffentliches
Interesse ohne Weiteres als vorhanden angenommen werden, wenn es
sich um die Aufstellung von Entwürfen, sowie um die Beaufsichtigung
der Ausführung von Bauten und sonstigen Anlagen für Kirchen- und
        <pb n="200" />
        1182 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Schulverbände, Deich-, Ent- und Bewässerungs-Genossenschaften und
für andere öffentliche Verbände, für Stiftungen u. s. w. handelt. Unter
besonderen Umständen soll auch die Erlaubniss zur Entwerfung,
Leitung und Ausführung von Privatbauten u. s. W., als im öffentlichen
 Interesse liegend, ertheilt werden, insbesondere dann, wenn
andere technische Kräfte nicht zur Verfügung stehen.
Im Interesse der Baubeamten selbst ist angeordnet worden, dass diese,
sofern es sich nicht um Gebühren für vor Gericht abgegebene
technische Gutachten oder für die Prüfung der Zeichnungen zu Baukonsensgesuchen
 handelt, mit der Einziehung der Vergütungen für die
Nebenarbeiten sich nicht mehr zu befassen haben, diese Vergütungen
vielmehr von der vorgesetzten Dienstbehörde festgesetzt, zur Staatskasse
 vereinnahmt und an die Baubeamten ausbezahlt werden.
Da hiernach die betreffenden Vergütungen durch die Staatskasse
einzuziehen und demnächst die den Bauinspektoren zugebilligten Beträge
 wieder zu verausgaben sind, sind sie seit 1887/88 in gleicher
Weise durch den Staatshaushalts-Etat in Einnahme und Ausgabe ausgebracht,
 wie solches bereits betreffs ähnlicher Bezüge in anderen
Ressorts geschehen war.
Zu diesem Zwecke wurden zunächst 330000 M. bei Kap. 28 Tit. 3
der Einnahme und bei Kap. 65 Tit. 12 der Ausgabe neu eingestellt,
an letzterer Stelle auch ein entsprechender Vermerk hinzugefügt.
Bis 1891/92 stieg der Posten auf 500000 M. In den Jahren 1892/98
und 1893/94 fanden aber Kürzungen um je 120000 M. statt, weil die
Gebühren für Dampfkesselrevisionsgeschäfte, welche bisher einen
grossen Theil der Nebeneinahmen der Bauinspektoren gebildet hatten,
auf die Gewerbeinspektoren übertragen wurden, s. Buch IV 857. Seit
Mitte der 90er Jahre stieg der Fonds dann allmählich wieder bis auf
335 500 M. in 1902. Diese Wandlungen machten natürlich in gleicher
Weise Kap. 28 Tit. 3 der Einnahme wie Kap. 65 Tit. 12 der Ausgabe durch.

$ 19%4a. Wesentlich für höhere Baubeamte kommt endlich in
Betracht:
Kap. 65 Tit. 20. Dispositionsfonds zu literarischen und anderen
gemeinnützigen Zwecken im Fache der Baukunst und Bauwissenschaft,
insbesondere für die Herausgabe von bautechnischen Zeitschriften, Beförderung
 der Herausgabe von Kartenwerken, zu wissenschaftlichen
Ermittelungen und praktischen Versuchen im Gebiet der Wasserbaukunst,
 zur Gewährung von Beihülfen zu Studienreisen von Bautechnikern,
insbesondere zu Reisebeihülfen für je 5 Regierungs-Bauführer und
Baumeister, welche die Prüfung am besten bestanden haben, und zu
Preisen für die Preisaufgaben des Architektenvereins zu Berlin 95400 M.
Dieser Dispositionsfonds, dessen Zweck sich aus der Spezialisirung
von selbst ergiebt, erscheint als besonderer Fonds zum ersten Mal im
Etat für 1873, während die Ausgaben für ähnliche Zwecke bis dahin
        <pb n="201" />
        IT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 194a, 195. 1183

aus verschiedenen anderen Fonds (General-Baufonds, Rückeinnahmefonds
 u. s. w.) geleistet wurden. 1873 wurden 42000 M. ausgesetzt,
allmählich hat sich eine Verstärkung bis über das Doppelte nothwendig
gemacht. Der Fonds ist zum grössten Theil ein Centralfonds und
wird nach Bedürfniss aufgebraucht. An feststehenden Leistungen
waren 1902 nur folgende Summen zu berücksichtigen:
a) 5 Reiseprämien für Regierungs-Bauführer ä 900 M.,
b) 5 Reiseprämien für Regierungs-Baumeister ä 1800 M.,
2) 3 (Schinkel-) Preise für Preisaufgaben des Architekten-Vereins
zu Berlin ä&amp;amp; 1700 M.,
d) 1 (Beuth-) Preis für Preisaufgaben des Vereins deutscher Maschinen-Ingenieure
 zu 1700 M., ;
Jahresaufwand für diese Zwecke mithin 20 300 M.

B. Mittlere und niedere Beamte der Bauverwaltung.
Allgemeines. Vorbildung.
8 195, Die Zahl dieser Beamten ist ebenso wie die Besoldung
derselben eine sehr bunte und mannigfaltige. In den Bureaus sind
Bausekretäre und Landmesser, auf den Schiffen, Baggern u. s. w. der
Bauverwaltung sind Schiffsführer, Maschinenmeister und -Gehülfen,
Baggermeister, Ober- und Steuermänner, Fährmeister u. s. w., an den
regulirten Strömen Strom-, Schleusen-, Wehr-, Brückenmeister und
-Aufseher, in Häfen und Dünen Hafen- und Dünenaufseher und
-Meister thätig, ohne dass hiermit die Zahl der Benennungen ganz
erschöpft wäre. In Hannover giebt es z. B. noch Stackmeister, im
Reg.-Bez. Danzig kommt ein Ballastmeister vor u. s. W.
Auch lässt sich aus der Art der Bezeichnung nicht ohne Weiteres
arsehen, ob es sich um eine mittlere oder niedere (Unter-) Beamtenstelle
 handelt. Schiffsführer- und Schleusenmeisterstellen z. B. können
zu der Gruppe der mittleren wie der Unterbeamten gehören. Die Einreihung
 in eine dieser Gruppen hängt von der Wichtigkeit, dem Umfang
 der Dienstthätigkeit, dem Werth und der Grösse der Dienstfahrzeuge
 und ähnlichen Voraussetzungen ab. Auch die Aufseher (Bau-,
Lagerhof-, Hafen-, Kanal-Oberaufseher und Aufseher) gehören zum
Theil der mittleren, zum Theil der niederen Beamtenklasse an.
Im Etat ist gegenwärtig die Gruppe der niederen Beamten in
einem besonderen Etatstitel (5) untergebracht, während die Bureauund
 mittleren Beamten in Tit. 3 bezw. Tit. 4 aufgeführt sind.
Vergleicht man die zur Zeit auf dem Etat stehenden Beamtengruppen
 der mittleren Klassen mit denen früherer Jahrzehnte, so
befinden sich zwei wichtige Beamtengattungen darunter, welche erst
im Laufe der 90er Jahre geschaffen sind, das sind einmal die Bau-(und
 einige Regierungs-Bau-) sekretäre und dann die Wasserbauwarte
 (nebst einigen Oberbauwarten).
        <pb n="202" />
        Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
1. Bau- (und Regierungs-Bau-) Sekretäre.
$195a. Die zunehmende Geschäftslast sowohl bei den Provinzial-Verwaltungen
 als auch bei den Bauinspektionen macht es nothwendig,
zur Entlastung der bautechnischen Mitglieder der Regierungen und
Strombauverwaltungen wie der Lokalbaubeamten von zahlreichen
minder wichtigen Obliegenheiten technisch vorgebildete Bureaubeamte
 einzustellen. In den Etat für 1892 wurden zunächst
20 Regierungs-Bausekretärstellen für die Regierungen und Strombauverwaltungen
 und 40 Bausekretärstellen für die Bauinspektionen ausgebracht,
 ausserdem auch noch %0 Stellen für technische Bureauhülfsarbeiter
 eingerichtet, um die als Anwärter angenommenen und
ausgebildeten Techniker zunächst diätarisch zu beschäftigen. Die Zahl
der neu eingestellten Beamten wurde dem Bedürfniss entsprechend
nach und nach erhöht, so dass für das Jahr 1902 bereits 80 Regierungs-Bausekretäre')
 und 186 Bausekretäre vorhanden waren.
Der Vorbereitungsdienst dieser technischen Bureaubeamten dauert
3 Jahre, worauf die Einstellung als Bureauhülfsarbeiter und demnächst
die Ernennung zum etatsmässigen Bausekretär erfolgt. Die Beförderung
zum Regierungs-Bausekretär ist bedingt durch die Ablegung einer
Prüfung für das Hochbaufach oder das Ingenieurbaufach vor einer für
jede Provinz am Sitze des Oberpräsidenten gebildeten Prüfungs-Kommission.
 ?)
Die näheren Bestimmungen über die Vorbildung sind enthalten in
der Cirk.-Verf, v. 26. Mai 1898 IIL 8245 I. Ang. und v. 26. Jan. 1894
IIL 26 580.
Die Regierungs-Bausekretäre beziehen seit 1897/98 ein Gehalt von
2100 bis 4200 M., die Bausekretäre ein solches von 1500 bis 3300 M.
(Bis dahin erhielten die sog. technischen Sekretäre 2100 bis 8600 M.,
die Bauschreiber 1500 bis 2700 M.).
2. Wasser- (und Ober-) Bauwarte.
$ 195%. Die Einrichtung dieser Beamtenklasse entspricht einem
ähnlichen Bedürfnisse, wie es in neuerer Zeit auch im Gebiete des

1184

') 4 im Ministerium beschäftigt,
?) Ueber die Verwendung ehem aliger Militärpersonen ist folgendes bestimmt:
Für die Besetzung der Stellen, soweit dabei ehemalige Militärpersonen in Betracht kommen,
sind nicht die für die Militäranwärter erlassenen allgemeinen Vorschriften zur Anwendung
zu bringen. Es ist vielmehr daran festzuhalten, dass die hier in Rede stehenden Stellen
nicht zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen gehören, auch nicht zu denjenigen, bei
welchen derartigen Bewerbern ein Anrecht auf vorzugsweise oder auch nur auf alternirende
Berücksichtigung zur Seite steht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob die als Bewerber auftretenden
 Militärpersonen den Civilversorgungsschein erworben haben oder nicht; der Besitz
des letzteren kann vielmehr nur unter Umständen, wenn zwei aus dem Militärstande hervorgegangene,
 im Uebrigen gleich beanlagte Bewerber hervortreten, zu Gunsten des einen
oder des andern den Ausschlag geben. Ebensowenig geniessen die ehemaligen Militärpersonen
hinsichtlich der Höhe der Remuneration u. s., w. irgendwelche Vorzüge gegenüber den Civilanwärtern.
        <pb n="203" />
        III. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$195a, 195 b. 1185

Meliorationswesens zur Schaffung von Meliorationsbauwartstellen geführt
 hat (vergl. hierzu Bd. II Buch II $ 168 u. $ 170).
Dies Bedürfniss nach Errichtung von Weasserbauwartstellen
wurde durch die gesteigerten Anforderungen bedingt, die an die Befähigung
 der Beamten des praktischen Aussendienstes an den
wichtigeren und in der baulichen Unterhaltung schwierigeren Wasser-Strassen
 in immer höherem Masse gestellt werden mussten.‘ Es sind
daher vom Jahre 1898 ab an Stelle von eingezogenen Unterbeamtenstellen
 126 Stellen 1ür Wasserbauwarte mit einem Gehaltssatze
von 1500 bis 2700 M. errichtet worden. Die Anwärter für die
Wasserbauwartstellen haben nach einem Vorbereitungsdienst von
3'/, Jahren eine technisch-praktische Prüfung vor einer Kommission
bei einer Strombauverwaltung oder Regierung, welche aus dem Strombaudirektor
 oder dienstältesten Regierungs- und Baurath (des Wasserbaufachs)
 als Vorsitzenden, einem Lokalbaubeamten und einem technischen
 Sekretär besteht, abzulegen.') Die Anforderungen an die Kenntnisse
 und Fähigkeiten des Wasserbauwarts gehen dahin, dass er im
Stande sein soll, die Thätigkeit von Landmessern und Regierungsbaumeistern,
 die bisher auch zu einfacheren technischen Geschäften
herangezogen werden mussten, im erforderlichen Umfange zu ersetzen,
Die näheren Vorschriften über Vorbildung, Prüfung und Besoldung
finden sich im Circ.-Erl. vom 6. Dez. 1897.
Die Zahl der Oberbauwarte betrug 1902 5, der Wasserbauwarte
bereits 139. ;
Auch abgesehen von der Neuschaffung dieser beiden Beamtengruppen
 haben sich in der Organisation des den Lokalbaubeamten der
Wasserbauverwaltung unterstellten, nicht akademisch gebildeten
Personals innerhalb des letzten Jahrzehnts mehrfache Veränderungen
vollzogen, die zu einer Vermehrung der mittleren und zu einer Verminderung
 der unteren Beamten führten.
Abgesehen von der im Jahre 1895 erfolgten Uebernahme von 87
mittleren Beamten der Verkehrsabgabenerhebung ist eine Vermehrung
der mittleren Stellen, z. B. auch durch den Hinzutritt von Betriebsbeamten
 für die neubeschafften Baggerapparate, herbeigeführt.
Ferner hat die Besserung und Erweiterung der Wasserstrassen
und die dadurch ermöglichte Steigerung des Schiffsverkehrs eine Vermehrung
 der Zahl der Aufsichtsbeamten nöthig gemacht, auch haben
durch die Einstellung neuer Bagger- und Schiffsfahrzeuge in die staatlichen
 Baubetriebe die Stellen der Betriebsbeamten vermehrt werden
müssen. Andererseits konnte infolge der Umwandlung von Stromaufseher-
 in Wasserbauwartstellen und durch Einziehung zahlreicher
Stellen, deren Inhaber gewöhnliche Arbeitsleistungen gegen geringe
Besoldung zu verrichten hatten oder nicht genügend beschäftigt waren,
1) Inhaber des Civilversorgungsscheines können noch bis zum vollendeten 38. Lebensjahre
zur Prüfung zugelassen werden.
        <pb n="204" />
        1186 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

die Zahl der Unterbeamtenstellen erheblich beschränkt werden. Eine
wesentliche Ersparniss an Personal ist ferner dadurch erzielt, dass bei
der Uebernahme der Verkehrsabgabenerhebung vielfach bisher getrennte
 Geschäfte des Erhebungs- und Betriebsdienstes in der Hand
eines früher nicht voll in Anspruch genommenen Beamten vereinigt
worden sind (s. $ 161).
Während im Jahre 1889 136 mittlere und 1007 Unterbeamte, zusammen
 1143 Beamte im Betriebs- und Aufsichtsdienste angestellt
waren, betrug die Zahl im Jahre 1899: 330 mittlere und 955 Unterbeamte,
 zusammen 1285 Beamte.

Besoldung.
$ 196, Ebenso mannigfaltig, wie die Bezeichnung der Beamtenstellen
 ist die Besoldung geregelt. Vor der allgemeinen Besoldungsverbesserung
 der mittleren und niederen Beamtengruppen im. Jahre
1890/91 war die Regelung eine noch viel buntscheckigere als seitdem.
In Anlı LXXI sind die Besoldungen nach den Etats von 1880/81,
1891/92 und 1902 einander gegenübergestellt. Bis zum Jahre 1890/91
wurden nicht Besoldungsgruppen unterschieden, sondern die Beamten
wurden nach ihrer Beschäftigungsart gruppirt, sodass ein Vergleich
mit der früheren Zeit auf grosse Schwierigkeiten stösst.
Von 1890/91 bis 1902 sind nicht nur zu den bisherigen Besoldungsgruppen
 einige neue (höher dotirte) hinzugekommen, sondern es sind
auch überhaupt in die höher besoldeten Gruppen verhältnissmässig
sehr viel mehr Stellen eingestellt als in die niedrigeren (den Grund
siehe in $ 195b). Es waren in den Hauptbesoldungsgruppen untergebracht:


Mittlere Beamte:
2100—4800 M. .......
2100—4200 % 2.0.0...
1500—3300 5 2.0.0.0...
1500 bezw. 1800 --2700 M. .
1500—2000 M. .......
1400—1800 000000
Unterbeamte:
1200—1800 M. ......
1200—1600 „2...
1100 bezw. 1000—1500 M.
900—1500 M.........
800 bezw. 900—1200 M. .
700—900 bezw. 1000 M. .
500—700 M.1!) ......
Die Gruppen 2100 bis 4800 M. bezw. bis 4200 M. beziehen sich auf
den Bureaudienst (Landmesser u. Bausekretäre), nur 4 Bauhofsvorsteher

1890/91
Beamte

1902
Beamte
3
90
186
204
118
HE

1) von den (künftig wegfallenden) 16 Stackmeistern in Hannover und einigen Brückenaufziehern
 wird hier abresehen.
        <pb n="205" />
        HIT. Abschnitt. Provinzialverwaltungen. $$ 196—199, 1187
und 5 Oberbaubeamte rangiren in der Gruppe 2100 bis 4200 M. Die
Wasserhauwarte rangiren in der Gruppe 1500 bis 2700 M.

$ 197. Hinsichtlich der Pensionirung, der Reliktenbezüge gilt für
Mittlere und Unterbeamte dasselbe wie bei den höheren Baubeamten,
ebenso hinsichtlich der Wohnungsgeldzuschüsse (s. $ 185 ff.). Allerdings
 haben eine grosse Anzahl der Beamten Dienstwohnungen; nach
dem Etat für 1902 im Ganzen 691, also etwa die Hälfte.
Andere persönliche Bezüge.
(Kap. 65 Tit. 10, 10b, 11, lla, 12a.)
$ 198, Kap. 65 Tit, 10. (1902: 98170 M. Siehe auch $ 186.) In
diesem Titel sind für 1902 nicht pensionsfähige Stelle nzulagen
für eine Anzahl mittlerer und vor Allem niederer Beamten ausgeworfen.
Für 1902: für Beamte unter Tit. 4 bis 7 im Ganzen 42 115 M., und zwar 7000 M. für
mittlere Beamte bis zum Höchstbetrage von 400 M. und 35 115 M. für Unterbeamte bis zum
Höchstbetrage von 200 M., ausserdem für 5 Unterbeamte je 300 M. == 1500 M. (darunter
500 M. künftig weglallend); Miethsentschädigungen für einige unter Tit. 5 aufgeführte
Unterbeamte 1080 M.; zur Remunerirung des Baubeamten in Swinemünde als Vorsteher des
fiskalischen Gutsbezirks Swinemünde-Hafengrund 450 M., für 2 Bauhofsvorsteher in Neufahrwasser
 und Swinemünde je 300 M.=- 600 M. (künftig wegfallend), Vergütung für die Besorgung
 der Ballast-Inspektorgeschäfte in Memel 500 M. (künftig wegfallend) und zur Gewährung
 einer Entschädigung zur Beschaffung von Feuerungsmaterial an zwei Dünenbeamte
75 M. und 50 M.

Diese Stellen-Zulagen sind bei Gelegenheit der allgemeinen Besoldungsverbesserung
 der mittleren und Unterbeamten im Jahre 1890/91
eingeführt (vgl. Etat 1891/92 Erläuterungen zu Tit. 10). Die Zulagen
werden gewährt:
1. wegen schwieriger wirthschaftlicher Verhältnisse in Folge der
Abgelegenheit ihres amtlichen Wohnsitzes, besonderer Theuerung,
Mangel geeigneter Wohnungen in demselben u. s. W., insbesondere:
Hafen-, Strom- und Schleusenmeister, Dünen- und Leuchtfeuerbeamte,
Buschwärter u. A.
2. wegen schwerer, gefährlicher und verantwortungsvollerer Dienstobliegenheiten,
 insbesondere: Maschinenbeamte, Schiffsführer, Baggermeister,
 Hafenbau- und Materialienschreiber und Aufseher. Lagerhofverwalter
 u. A.
3. für solche Beamte, an deren Leistungsfähigkeit und Thatkraft
in Folge eines ungewöhnlich umfangreichen Aufsichtsbezirks, besonders
zahlreicher Bauwerke, wegen starken Schiffsverkehrs u. dergl. höhere
Anforderungen gestellt werden müssen, insbesondere: Brücken-, Strom-,
Wehr- und Schleusenmeister und Aufseher, Leuchtfeuerbeamte, Steuerleute,
 Fähraufseher u. A.
$ 199, Kap. 65 Tit. 100. Zur Remunerirung von 46 Bureauhilfsarbeitern
 und von Bausupernumeraren 145700 M.

Schwarz u. Strutz, Staatashaushalt u. Finanzen Preussens. IT
        <pb n="206" />
        L188 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

Der Fonds wurde bis 1898/99 als Tit. 10a geführt und erhielt erst
bei Gelegenheit der Neuregelung der Bauleitungskosten die jetzige
Numerirung und Bezeichnung.
Aus dem Fonds wurden 1897/98 40 Bureauhilfsarbeiter bei den
Bauinspektoren in besonders umfangreichen Baukreisen mit 58000 M.
remunerirt. Dazu kamen 1898/99 70000 M. zur Remunerirung von
Bauschreiber-Anwärtern, deren Bezüge bisher je nach der Art ihrer
dienstlichen Verwendung theils bei Baufonds, theils bei dem Fonds zur
Remunerirung von Arbeitshilfen (Kap. 65 Tit. 13a) des Etats 1897/98
verrechnet, theils aus den gelegentlich ihrer Zutheilung an einzelne
Lokalbaubeamte an deren Dienstaufwands-Entschädigung gemachten
Abzügen (Tit. 13 dess. Kap.) bestritten wurden.
Der im Interesse der Ausbildung der Bauschreiberanwärter gebotene
 häufige Wechsel der Beschäftigung, welcher demnach Veränderungen
 in der Verrechnung ihrer Bezüge mit sich brachte, vermehrte
 das Schreibwerk in unerwünschter Weise. Es wurde daher
im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges auch hier vorgezogen,
 einen besonderen Fonds für die Verrechnung dieser Bezüge
— ohne Rücksicht auf die Art der Verwendung des einzelnen Anwärters
 — vorzusehen.
Die Remunerationen der 46 Bureauhülfsarbeiter betragen im Durchschnitt
 1450 M., im Höchstbetrage 1500 M. jährlich.
Die Zahl der Bausupernumerare beträgt gegenwärtig etwa 70. Sie
erhalten gegenwärtig im 1. Jahre 75 M., im 2. Jahre 90, im 3. Jahre
100 M. monatlicher Remuneration.
$ 200. Zu Kap. 65 Tit. 11 u. 11a vergl. das zu Band I Buch IS. 97
Gesagte, Tit. 12a ist bereits im $&amp;amp; 156 zur Krörterung gekommen.

Sächliche Bezüge.
(Kap. 65 Tit. 13, 13a und b, Kap. 66 Tit. 1 und Tit. 2.)
$ 201, Aus Kap. 65 Tit, 13 (s. auch $ 189) werden für mittlere und
Unterbeamte im Aussendienste folgende Bezüge gewährt:
a) Entschädigungen für Fortfall der Nachtschleusengelder (1902:
15150 M.). Diese Entschädigungen treten an Stelle der früher von
den Schiffern zu zahlenden Gebühren bei Nachtdienst an den Schleusen.
Die jetzigen Entschädigungen werden je nach der Inanspruchnahme
der betreffenden Beamten auf Grund der Berichte der Provinzialbehörden
 vom Minister bewilligt.
b) Tagegelder und Uebernachtungsgelder an mittlere und untere
Beamte bei auswärtigen Beschäftigungen. Die Bestimmungen über
deren Höhe sind im M.-Bl. f. d. i. V. 1900 S. 124 und 1902 8. 18 abgedruckt.

c) Entschädigungen für Taucherdienste der Beamten (vergl. Erläuterungen
 zum Etat 1902).
d) Pferdezulagen für 7 Dünenbeamte (A 360 M).
        <pb n="207" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Eonds. S$ 200-—204. ; 1189
$ 202, Kap. 65 Tit. 13a u. b. — (Wegen Tit. 18a vergl. $ 192.)
Tit. 13b. Zu Vergütungen für die bei den Provinzialbehörden und
den Lokalbaubeamten im Vertragsverhältnisse angenommenen bautechnischen
 Hülfskräfte 338 200 M.
Auch dieser Titel ist neueingerichtet worden in Folge der anderweitigen
 Vermehrung der Bauleitungskosten (vergl. $ 163).
In diesem Titel wurden im Jahre 1898/99 die bis dahin aus Tit. 13a
(s. $ 192) bestrittenen Bezüge der im Vertragsverhältniss angenommenen
Hülfskräfte zur Unterstützung der bautechnischen Dezernenten bei den
Provinzialbehörden und der Lokalbaubeamten, wie Techniker, Zeichner
und Schreiber — abgesehen von den bei Vorarbeiten und Neubauten
beschäftigten — ausgebracht (1898/99: 115000 M.).
Der Fonds war bisher Centralfonds, wird aber neuerdings versuchsweise
 auf die Provinzialetats vertheilt. Es handelt sich hier um im
Bureaudienst beschäftigte Techniker, während die auf der Baustelle
beschäftigten meist aus den Baufonds bezahlt werden.
Schon das Jahr 1899 brachte eine erhebliche Steigerung um 105 000 M. in Folge der vermehrten
 Anstellung von Privattechnikern (s. $ 187). 1900 kamen aus gleichem Grunde
50000 M., 1901: 16000 M. hinzu. Weitere 50000 M. bisher aus Stromunterhaltungsfonds
gezahlte Bezüge bei der Weichsel- und Oderstrombauverwaltung waren im Jahre 1900 eingestellt
 worden, sodass sich der Fonds (1902) bereits auf 338 200 M. stellte.
Wegen Kap. 66 Tit. 1 u. 2, die für höhere und niedere Beamte
gelten, vergl. das zu $8 193 Gesargte.

IV. Abschnitt.

Sächliche Fonds.
(Bauten und Bautenunterhaltung.)

Allgemeines.
$ 203. Die laufenden Ausgaben für sachliche, nicht auf das staatliche
 Baupersonal bezughabende Zwecke, sind im Ordinarium des
Bauetats mit den Ausgaben jener Art vermischt und unter der Rubrik
„sächliche Ausgaben‘ mit ausgebracht, nämlich in Kap. 65 und zwar
in den Tit. 14, 15, 16, 16a, 16b, 17, 18, 18a. Dagegen enthält das —
bei dem Bauetat besonders erhebliche — Extraordinarium in der
Hauptsache nur Ausgaben zu sachlichen Zwecken (Bauten und
Bautenunterhaltung). Im vorliegenden Werke schien es richtig, im
Ordinarium eine Trennung der Ausgaben für Baupersonal und für Bauten
vorzunehmen.
$ 204, Die meisten der im Ordinarium behandelten Fonds
(Tit. 14, 15, 16, 17, 18) bezeichnen sich nur als Unterhaltungs fonds,
wodurch sie als laufende Fonds charakterisirt werden sollen. Trotzdem
 finden aus ihnen auch kleinere Bauten, dagegen keine „grösseren
Neubauten und Hauptreparaturen“, wie das meist auch noch in
dem Wortlaut der einzelnen Titel zum Ausdruck gebracht wird,
Me
        <pb n="208" />
        L190 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Deckung. Nur für grössere Bauten tritt das Extraordinarium ein
(s. $ 220), falls nicht etwa Anleihen zur Deckung aufgenommen werden.
Eine feste Grenze dessen, was als grössere Neubauten und Hauptreparaturen
 anzusehen ist, giebt es nicht.
Nach neueren Vorschriften — vergl. Allg. Verf. Nr. 4 v. 9. April 1897 —, die allerdings
zunächst für die Wasserbau verwaltung gilt — werden im Allgemeinen die Kosten
der Neubauten und Hauptreparaturen von Dienstgebäuden bis zum Betrage von 15000 M.,
der sonstigen Neu- und AReparaturbauten bis zum Betrage von 20000 M. aus dem
Ordinarium bestritten, die Kosten aller übrigen, diese Grenzen überschreitenden Bauten
und Beschaffungen aber in das Extraordinarium des Staatshaushaltsetats eingestellt,
während die Bereitstellung von Geldmitteln durch besondere Gesetze (sogenannte
Anleihegesetze) nur für solche Bauten erfolgt, die in Folge ihrer besonderen Bedeutung
 und der Höhe des Kostenbedarfs nicht in den Rahmen des Staatshaushaltsetats
 passen,
Für die Einheitlichkeit der Darstellung empfiehlt es sich nicht, im
vorliegenden Falle, wie dies sonst meist geschieht, die ordinären und
extraordinären Fonds gesondert darzustellen. Beide werden vielmehr
im Zusammenhange erörtert werden.
Die Fonds für Bauten und Bautenunterhaltung (Tit. 14 bis 18a),
welche 1902 zusammen rund 19 Mill. M. ausmachten, umfassen 3 Hauptgebiete
 der staatlichen Bauthätigkeit:
1. Hochbauten (Tit. 14 u. 18a).
2. Wasserbauten (Tit. 15 bis 17 u. 18a) und zwar:
a) Seehäfen-, Ufer-, Dünen-Bauten u. s. w. (Tit. 15),
b) Binnenhäfen-, -wasser-, Brückenbauten u. s. w. (Tit. 16.
16a u. 16b),
c) Kanalbauten (Tit. 17).
3. Wegebauten (Tit. 18).
$ 205, Bevor auf die einzelnen Hauptgruppen eingegangen wird
ist vorab kurz zu erwähnen der gemeinschaftliche Fonds:
Kap. 65 Tit. 18a: Unvorhergesehene Bauten!) 95000 M.
Bis zum Jahre 1881/82 einschliesslich wurde für unvorhergesehene
Bauten von Brücken, Strassen, Gebäuden u. s. w. alljährlich im Extraordinarium
 eine Summe von 100000 M. ausgeworfen. Seit 1883/84
wurde dieser Dispositionsfonds, der gewissermassen zur Ergänzung
der Tit. 14f£. diente, da er Jahr für Jahr wiederkehrte, in das Ordinarium
übernommen. Er betrug bis 1897/98 100000 M. und ist seitdem -- in
Folge der anderweitigen Regelung der Bauleitungskosten (8 163) — auf
95 000 M. ermässigt.
A. Hochbauten.”)
Allgemeines.

$ 206, Nach der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817
mussten die Regierungen Ministerialgenehmigung einholen ($ 21 Ziff, 9
1) Von diesem Fonds wird alljährlich Nachweisung über die Verwendung in der Allgemeinen
Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben, welche dem Landtag vorgelegt wird, gegeben.
2?) Benutzt sind hierbei, wie auch bei den Ausführungen über Wasserbauverwaltung
        <pb n="209" />
        1191
ebenda) bei Neubauten, welche die Summe von 1500 M. und bei
Reparaturbauten, welche die von 3000 M. überstiegen.
Diese Bestimmungen des $ 21 Nr. 9 der Instruktion v. 23. Okt. 1817
(beziehungsweise der Kabinetsordre v. 28. Aug. 1836 und des Allerh.
Erl. v. 30. März 1868) waren indess durch den Allerh. Erl.
v. 20. April 1874 (M.-Bl. f. d. i. V. S. 119) dahin abgeändert
worden, dass bei fiskalischen Bauten die Einholung der ministeriellen
Genehmigung und die Einreichung der Anschläge zur Superrevision
nur stattzufinden hatte für Neubauten, welche die Summe von 3000 M.,
und für Reparaturbauten, welche die Summe von 9000 M. überstiegen,
und dass in denjenigen Fällen, in welchen Bauten nicht ausschliesslich
 auf fiskalische Kosten ausgeführt wurden, für welche vielmehr nur
ein Beitrag aus Staatsfonds, sei es als Gnadengeschenk, sei es als Freibauholz
 geleistet wurde, die Superrevision ‘der bezüglichen Anschläge
 und Bauentwürfe nur dann einzutreten hatte, wenn ein zu befürwortendes
 Gnadengeschenk oder der Werth des vom Fiskus zu gewährenden
 Bauholzes die Höhe von 3000 M. bei Neubauten und von
9000 M. bei Reparaturbauten überstieg.
Eine weitere Aenderung zur Entlastung der Centralinstanz und
der Hebung der Selbstständigkeit und Berufsfreudigkeit der Provinzialbaubeamten
 trat bereits 1880 ein.
Durch den Allerh. Erl. vom 31. Mai 1880 und die vom
Minister erlassene allgemeine Verfügung vom 20. Juni desselben Jahres
wurde nämlich bestimmt, dass die Superrevision der Projekte und
Kostenanschläge in der Centralinstanz in Zukunft erst einzutreten habe:
l. bei sämmtlichen staatlichen Neu- und Reparaturarbeiten, wenn
deren Kosten die Summe von 30000 M. übersteigen;
2, bei Bauten für Kirchen und Kunstdenkmäler hinsichtlich der
Entwürfe bei einem Kostenbetrage über 5000 M., hinsichtlich der Anschläge
 von über 10000 M.;
3. bei nicht ausschliesslich staatlichen Bauausführungen, für welche
nur ein Betrag aus Staatsfonds, sei es als Gnadengeschenk, sei es als
Freibauholz u. s. w., geleistet wird, wenn ein zu befürwortendes Gnadengeschenk
 oder der Werth des vom Fiskus zu gewährenden Bauholzes
 die Höhe von 30000 bezw. 5000 und 10000 M. übersteigt.
Weiter ist festgesetzt, dass es bei fiskalischen Bauten der Veranschlagung,
 Revision und Abnahme seitens der staatlichen
Baubeamten in der Regel überhaupt nur dann bedürfe, wenn die Kosten
der Bauausführung den Betrag von 50U M. übersteigen und nicht besondere,
 eine Abweichung hiervon bedingende, Verhältnisse vorliegen.
Endlich wurde den Baubeamten auch dadurch noch mehr Selbstständigkeit
 gewährt, dass ihnen überlassen bleibt, hinsichtlich der Art der
Vergebung nach eigenem pflichtmässigen Ermessen zu befinden,
ausser den Akten des Ministeriums u. A. die (theilweise im Druck erschienenen) Immediatberichte
 an den König.

IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 205, 206.
        <pb n="210" />
        1192 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
wenn der Werth der Lieferung oder der baulichen Ausführung innerhalb
 des Betrags von 1000 M. bleibt.

$ 207. In dem gedachten, durch den Allerh. Erl. v. 31. Mai 1880
vorgeschriebenen Umfange hat die Allgemeine Bauabteilung des Ministeriums
 der öffentlichen Arbeiten die Feststellung der Entwürfe und Anschläge
 zu den staatlichen Hochbauten sämmtlicher Ressorts vorzunehmen,
 soweit nicht hinsichtlich der Eisenbahnbauten, der Bauten
an Pfarreien, Küstereien, Volksschulen, der gewöhnlichen Hochbausachen
 auf Domänen- und Forstgrundstücken, der fiskalischen Bäderund
 Gestütsverwaltung und der Bauten der Bergverwaltung Ausnahmen
 mit den betreffenden Ressorts vereinbart sind.
Derartige Sonderbestimmungen bestehen z. B. dahin, dass bei den
Bauten im Bereiche der Staats-Eisenbahn-, Bergwerks- und
Militärbauverwaltung die Beamten der allgemeinen Bauverwaltung
überhaupt nicht mitwirken.
Bei den zum Ressort der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten und für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten gehörigen Bauten findet dagegen nur eine M itwirkung der in
diesen Ministerien angestellten besonderen hochbautechnischen vortragenden
 Räthe und eventuell auch von bedeutenden Privatarchitekten
 statt.
$ 208, Um eine möglichst vollkommene und zugleich sparsame
Projektirung und Ausführung der staatlichen Bauten zu
sichern, sind besonders in der Mitte der 80er Jahre eine grössere Anzahl
 von Ministerial- Verfügungen ergangen, welche ein sachgemässes
gemeinsames Vorgehen zwischen den Beamten des Bautenministeriums
und der betheiligten sonstigen Ressorts, der rechtzeitigen Berichterstattung
 über den Fortgang der Bauten, über nothwendige Abänderungen
 und Ergänzungen u. s. w. herbeiführen sollten (Erlasse
v. 22, Jan. 1884, v. 4. August 1885, 7. Juni 1882, 10. Febr. 1881, 16. Dezember
 1882 u. A. m.). Speziell behufs Vermeidung unwirthschaftlicher
 Verwendung von Staatsgeldern sind wieder ältere
Anweisungen durch den Erlass vom 25, November 1879 nachdrücklich
wiederholt und die Baubeamten persönlich für die Beobachtung der
auf Einhaltung der Kostenanschläge und ein durchaus wirthschaftliches
Verfahren bezüglichen Bestimmungen verantwortlich gemacht worden.
Ausserdem wurden, behufs Erreichung einer sachgemässen Kontrole
der in Ausführung begriffenen Staatsbauten durch den Erlass vom
30. März 1881 noch besondere Weisungen ertheilt.
Durch diesen wurde für vornehmlich alle den. Kostenbetrag von 50000 M. übersteigende
 Bauten eine weitere finanzielle Kontrole dahin eingeführt, dass die Baubeamten
angewiesen wurden, vierteljährlich spezielle Nachweisungen über die finanzielle Lage der in
der Ausführung begriffenen derartigen Bauten einzureichen, Ausserdem wurde auch durch
den bereits erwähnten Erlass vom 4. August 1885 für eine möglichst sparsame Verwendung
der bewilligten Baugelder Sorge getragen, indem darin für den F. all, dass sich Abänderungen
        <pb n="211" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 207—209. 1193

oder Ergänzungen des genehmigten Projekts und Kostenanschlags als nöthig bezw. wünschenswerth
 erweisen sollten, hierfür die Einholung des Ministers bezw. der etwa sonst betheiligten
Ressortschefs Genehmigung vorgeschrieben worden ist.
‚Sodann ist in dem Erl. v. 21. Juni 1882 für alle Hochbauten,
deren Kosten für das Hauptgebäude den Betrag von 30000 M. übersteigen,
 bestimmt, dass die auf die verschiedenen Bauarbeiten bezüglichen
 Abrechnungen schon während des Baus möglichst zu fördern
sind, die Schlussabrechnung aber einschliesslich der Aufstellung der
etwa erforderlichen Revisionsnachweisung im Allgemeinen längstens
6 Monate nach Fertigstellung des Baus bewirkt werden soll.
Endlich ist in allen Kostenanschlägen, deren Gesammtsumme den
Betrag von 100000 M. übersteigt, im Titel „Insgemein“ ein angemessener
Betrag für die Ausführung von Versuchen auf dem Gebiete des Bauwesens
 vorzusehen. (Erlass vom 24. Dezember 1896 — II. 16884.)
$ 208a. Ein grosser Theil dieser Vorschriften ist neuerdings in
die unterm 1. Dez. 1898 neu erlassene!) Dienstanweisung für die
Lokalbeamten der Staatshochbauverwaltung aufgenommen
worden, welche in 274 Paragraphen und einem Anhang mit ebenfalls
61 Paragraphen in eingehender Weise die Dienstpflichten dieser Beamten
 regelt.
In Abtheilung I ($8$ 1 bis 55) der Dienstordnung werden die amtliche Stellung und
die Personalangelegenheiten des Lokalbaubeamten behandelt. Abtheilung IL ($$ 56 bis 103)
behandelt die Art und den Umfang der den Lokalbaubeamten obliegenden Dienstgeschäfte, wobei
nicht nur die Thätigkeit der Lokalbeamten bei Bauten, welche auf Staatskosten ausgeführt
oder für Staatszwecke angemiethet werden ($8 56 bis 65), geregelt wird, sondern auch
spezielle Vorschriften über die Mitwirkung der staatlichen Baubeamten bei Universitätsbauten
 ($$ 66 bis 69), Kirchen-, Schul- und Pfarrbauten ($$ 70 bis 91), in polizeilichen Angelegenheiten
 ($$ 92 bis 95), bei Denkmälern ($$ 96 bis 98), Strassenverzeichnissen, eisernen
Brücken u. s w. ($$ 99 bis 103) gegeben sind Abtheilung I1I ($$ 104 bis 172) handelt sodann
von der eigentlichen Geschäftsführung (Bureaueinrichtung, Bauentwürfe, Kostenanschläge,
Bauausführungen, Bauabnahme, Abrechnungswesen, Gebäudeunterhaltung) statistische und
finanzielle Nachweisungen u. s. W.
Im Anhang kommen in Abschnitt I ($$ 1 bis 7) die Besoldungsverhältnisse, in Abschnitt II
($$ 1 bis 52) die besonderen Obliegenheiten der Lokalbaubeamten auf dem Gebiete der Kranken-,
Unfall-, sowie der Invaliditäts- und Altersversicherung zur Erörterung.

Etatsbehandlung.
8 209, Wenn auch die Staatsbauten sämmtlicher Ressorts —
abgesehen von Eisenbahn-, Bergwerks- und Militärbauten (s. $ 207) —
von den Beamten der allgemeinen Bauverwaltung ausgeführt und
hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit fortlaufend von diesen mit
kontrolirt werden, so werden doch weder die Baukosten, noch die
Unterhaltungskosten der Bauten der anderen Ressorts auf den Etat
der allgemeinen Bauverwaltung gebracht, sondern vielmehr auf dem
Etats dieser Ressorts selbst geführt (vergl. die Extraordinarien der
Spezialetats sowie die laufenden Bauunterhaltungsfonds, z. B. Kap. 81

ı) Sie ist an Stelle einer untern 1. Oktober 1888 ergangenen Dienstanweisung getreten.
        <pb n="212" />
        1194 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

des Justizetats, Kap. 9% Tit. 9 (Strafanstalten) auf dem Etat des
Ministeriums des Innern, Kap. 121 Tit. 6 und 13 (Seminare und Präparandenanstalten)
 auf dem des Kultusministeriums, Kap. 1 Tit. 18
(Domänen) und Kap. 2 Tit. 17 (Forstverwaltung) u. s, f.
$ 210. Ausser den genannten Hochbauten werden auf dem Bauetat
 auch, jedoch an anderer Stelle, diejenigen Hochbauten aufgeführt,
welche im Zusammenhange mit staatlichen Wasserbauanlagen errichtet
 werden.
Die Mittel zum Bau und zur Unterhaltung dieser Bauten stehen
im Ordinarium wie im Extraordinarium bei dem auf die Wasserbauten
 bezüglichen Titel, also bei Tit. 15—17 des Ordinariums.
$ 211. Nur wenige Kategorien von Hochbauten werden sowohl
im Extraordinarium wie im Ordinarium der allgemeinen Bauverwaltung
 geführt.
Dahin gehören — abgesehen von dem Dienstgebäude des Ministeriums
der öffentl. Arbeiten selbst — vor allem die sämmtlichen Regierungsund
 Oberpräsidialgebäude, deren Behörden ja thatsächlich die Interessen
 der verschiedensten Ressorts vertreten.
Für die Unterhaltung dieser Gebäude ist im Ordinarium bestimmt
für das Ministerialgebäude siehe Kap. 64 Tit. 14 — der Fonds:
Kap. 65 Tit. 14, Unterhaltung der Regierungs-Dienstgebäude und
sonstiger Staatsgebäude mit Ausschluss der grösseren Neubauten und
Hauptreparaturen, Unterhaltung der dazu gehörigen Gärten und Unterhaltung
 und Ergänzung der Inventarienstücke in den Gesellschaftsräumen
 und den Dienstwohnungen, soweit solche dem Staate obliegt
(1902: 393 845 M.).
Wenn hier von sonstigen Staatsgebäuden die Rede ist, so werden
darunter nur einzelne wenige Arten von Gebäuden begriffen, die entweder
 für gewisse höhere Sonder-Baubehörden (Strombauverwaltungen)
oder für einige solche Provinzialbehörden bestimmt sind, die bis in die
neueste Zeit vielfach mit den allgemeinen Verwaltungsbehörden in
gemeinsamen Gebäuden untergebracht waren und zum "Theil noch
sind. (Provinzial-Schulkollegien und Konsistorien. Vergl. aber hinsichtlich
 der extraordinären Kosten von Konsistorien auch Bad. II
Buch I 8 70 Anm. 1.) Auch die Gebäude der Militär-, Ministerial- und
Baukommission und neuerdings des statistischen Bureaus stehen auf
dem Fonds.
Es wird übrigens beabsichtigt, in Zukunft allgemein die Unterhaltung
 solcher Gebäude, welche von vers chiedenen ‚Staatsbehörden
 zugleich benutzt werden, im Interesse der Erleichterung
der Verrechnung aus diesem Fonds zu decken.

$ 212, Aus dem Fonds findet nach seinem Wortlaute auch die
Unterhaltung der dazu gehörigen Gärten und Unterhaltung und
Ergänzung der Inventarienstücke in den Gesellschaftsräumen
        <pb n="213" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 210-—218. 1195

und den Dienstwohnungen, soweit solche dem Staate obliegt, statt.
Die Ergänzung der Inventarienstücke in den eigentlichen Geschäftsräumen
 erfolgt dagegen aus Kap. 58 Tit. 10 des Finanzministeriums
(sogen. Geschäftsbedürfnissfonds für die Regierungen).
Der Fonds weist seit Beginn der 80er Jahre nicht entfernt so
erhebliche Steigerungen auf, wie die Fonds "it. 15, 16, 17. Er betrug
1890/91 346 066 M. und hat sich allmählich bis auf 393 845 M. (für 1902)
erhöht. Zum Theil beruht die Steigerung auf einer Vermehrung von
Staatsdienstgebäuden, zum Theil, besonders in den letzten Jahren, aber
auch auf Steigerung der Löhne und Materialienpreise (vergl. Etatserläuterungen
 für 1902).

$213. Um die gesammte Thätigkeit der allgemeinen Bauverwaltung
 auf dem Gebiete des Hochbaues richtig beurtheilen zu
können, genügt es nach dem in $207 und 209 Gesagten nicht,
lediglich die auf ihrem Etat stehenden Bauten zu erwähnen. Vielmehr
müssen auch die zu anderen Ressorts gehörigen Staatsbauten, und
sogar auch die von dritter Seite (Schul-, Kirchenbauten u. s. w.) mit
staatlicher Unterstützung aufgeführten Gebäude mitgezählt werden.
Nach der in Anlage LXXIIT gegebenen Zusammenstellung sind von
1878 bis 1888 Seitens der Hochbauverwaltung 2143 Gebäude aufgeführt,
welche 144 593 050 M. Ausführungskosten verursachten, im Durchschnitt
kamen also auf das Gebäude 67 472 M. Die grösste Zahl der Gebäude
entfiel in diesem Zeitraume auf landwirthschaftliche Gebäude (661),
forstwirthschaftliche (4083), Volksschulgebäude (230), dann kamen
141 Pfarr-, 117 Universitäts-, Kunst- ı. s. w. Gebäude, 113 Gefängnisse
und 108 Gerichtsgebäude.
Weit über dem Durchschnitt im Hinblick auf die Kosten standen
die Gebäude der Central- und Provinzial-Verwaltungsbehörden
(430700 M.), Seminare (250052 M.), höhere Schulen (241241 M.), Universitäts-
 u. s. w. Gebäude (241 006 M.). Gerichtsgebäude (233 867 M.),
Gefängnisse (149 783 M.).
In der Periode von 1889 bis 1899 wurden ausgeführt 4071 Hochbauten,
 also fast die doppelte Zahl gegen die Vorperiode. Die Kosten
stellten sich aber nur auf 174 356 504 M., indem die Durchschnittskosten
 für den Bau auf 42829 M. sanken. Das nimmt auf den ersten
Anblick Wunder, da doch Arbeitslöhne und Materialienpreise eher
gestiegen als gefallen sind. Der Grund liegt einmal in der verhältnissmässig
 starken Vermehrung gerade der billigeren Gebäude. So stieg
z. B. die Zahl der mit einem Durchschnittssatz von 15 bis 16000 M.
gebauten Volkschulhäuser von 2830 auf 1320 (+ 417) == 1787 M., also
auf fast das 8fache. An landwirthschaftlichen Gebäuden (je 21 bis
23000 M.) wurden statt 661 in der Vorperiode 908 gebaut, an Pfarrgebäuden
 (je 14 bis 23 000 M.) statt 141 jetzt 319, an Kirchen (je 58 bis
57000 M. durchschnittlich) statt 121 jetzt 244 u. 8. w.
        <pb n="214" />
        ‚196 Dritter Hauptabschnitt. Laufendo Ausgaben,

Zum Theil dürfte aber auch die sparsamere Ausführung der Bauten
eine Rolle spielen, wie dies vor Allem bei den Justizgebäuden der
Fall zu sein scheint, bei denen die Durchschnittskosten von 233 867
auf 172 780 bezw. 188538 M. herabgingen. Auch bei höheren Schulen
und Seminaren (zum Theil in Folge stärkerer Vermehrung der Externate
 statt Internate vgl. Bd. II Buch I 8 351) der Universitäts- u. 8. w.
Gebäude sind die Durchschnittskosten sehr zurückgegangen. Natürlich
können diese Durchschnittszahlen mehr den Anlass zu genaueren
Prüfungen geben, als selbst ein abschliessendes Bild liefern, da ja auch
die Grösse der Bauten, ihre Zweckbestimmung bei einer Vergleichung
mit in Rücksicht zu ziehen sind.
In dem ganzen Zeitraum von 1878 bis 1900 sind nach Anl. LXXIN
an Hochbauten hergestellt 7105 Gebäude für rund 348 Mill. Mark.
$ 214. Aus der Zeit von 1878 bis 1887 sind an erheblichen Gebäuden —
über 600000 M. Ausführungskosten — hervorzuheben: Neue Packhofsanlage in
Berlin (Moabit) einschl. des Provinzial-Steuer-Direktionsgebäudes 4318511, Dienstgebäude
der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin 669 953, Landgerichtsgebäude
 in Münster i. W. 697730, Land- und Amtsgerichtsgebäude in Cassel 1899141,
desgl. in Hannover ] 282823, desgl in Berlin II 819 186, desgl. in Cöln 2258927 (I, und
II. Bautheil.), desgl. in Aachen 72? 537, Amtsgericht in Frankfurt a. M. 1723 634, desgl.
in Breslau 811 262, Gerichtsgebäude mit Gefängniss in Osnabrück 814 839, Land- und Amtsgerichtsgebäude
 in Flensburg 862 987, desgl. in Erfurt 1022888, Kriminalgerichtsgebäude
in Berlin (Moabit) 6902 164, Gerichtsgefängniss in Glatz 658771, Strafgefängniss in
Preungesheim 1576 331, Strafanstalt in Herford 1627 289, desgl. in Wehlheiden 2 8372 241,
desgl. in Gross-Strelitz 1211842, Dienstgebäude des Kultusministeriums 1855326,
Joachimsthal’sches Gymnasium in Berlin (Charlottenburg) 2 696 186 (einschl. 99 213 für die
Turnhalle), Physiologisches und Physikalisches Universitätsinstitut in Berlin 3 149 883 (der
gemeinschaftlichen Bauleitung wegen lassen sich die Kosten nicht trennen), Erweiterungsbau
 der Universitätsbibliothek in Göttingen 649783, Seminar für Stadtschullehrer in Berlin
809 641, Medizinische Klinik in Bonn 605000, Technische Hochschule in Charlottenburg
8261578, Kunstakademie in Düsseldorf 1340137 (einschl. 55483 für Beleuchtungskörper,
Nebenanlagen u. s. w. und 25553 für innere Einrichtung), Naturhistorisches Museum in
Berlin (identisch mit dem Museum für Naturkunde), Etnologisches Museum in Berlin
(Museum für Völkerkunde) 2039924, Landwirthschaftliche Hochschule in Berlin 1938 395,
Regierungsgebäude in Schleswig 1817950, Regierungsgebäude in Königsberg 1890436,
Regierungsgebäude in Cassel 1 826 497, Regierungsgebäude in Danzig 1328 653, Regierungsgebäude
 in Breslau 1497911, Um- und Erweiterungsbau des Regierungsgebäudes in Hildesheim
 756 800.
Aus der Zeit von 1889 bis 1899 sind hervorzuheben: Landtagsgebäude 9 566 358
(verausgabt bis 30. 9. 1902), Dienstgebäude für das Staatsministerium und die General-Ördenskommission
 u. s. w. 497781 (bis 30. 3. 1902, aber ausschl, Grunderwerb), Erweiterungsbau
 des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten 1640000, Geheimes Civilkabinett 710 034,
Schauspielhaus Hannover 1013000 (einschl. 106 900 für im Jahre 1897 ausgeführte Umbauten),
 Gerichtsgebände in Cöln 1413 400, Gerichtsgebäude in Coblenz 887000, Gerichtsgebäude
 in Hamm 772000, Gerichtsgebäude in Wiesbaden 827900, Gerichtsgebäude in
Berlin (Land- und Amtsgericht I) 4039800 (bis 30. 9. 1902), Erweiterungsbau des Gerichtsgebäudes
 in Stettin 585000, Gerichtsgebäude in Beuthen 665700, Gerichtsgebäude in
Dortmund 1221 628 (bis 30. 9. 1902), Gerichtsgebäude in Magdeburg 1 157 575 (bis 30. 9. 1902),
Gerichtsgebäude in Rixdorf 800 000 (bis 31 3. 1902), Gerichtsgebäude in Inowrazlaw 585 479,
(bis 30. 9. 1902), Gerichtsgebäude in Myslowitz 534 281 (bis 30. 9. 1902), Gerichtsgebäude
in Kattowitz 7828300, Gerichtsgefängniss in Bochum 1228000, Gerichtsgefängniss in
        <pb n="215" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 214, 215. 1197

Preungesheim 1576300, Gerichtsgefängniss in Berlin (Alexanderstr.) ’1 065 980, Gerichtsgefängniss
 in Tegel 3113395, Gerichtsgefängniss in Wronke 2335 545, Strafanstalt im
Düsseldorf 1463 800, Strafanstalt in Siegburg 167300, Strafanstalt in Breslau 1746 500,
Strafanstalt in Wohlau 1290100, Strafanstalt in Anrath 609246 (bis 30. 9 1902 ausschl.
der Bauleitung), Strafanstalt in Wittlich 1286321 (bis 31. 3. 1902), Wiederherstellung der
Willibrodtkirche in Wesel 1 4C0 000, Schlosskirche in Wittenberg 900000, Dom in Berlin
9904 183 (bis 30. 9. 1902), Gnadenkirche in Berlin 825900, Psychiatrische und Nervenklinik
 in Halle 704200, Irrenklinik in Kiel 1140000 (bis 30, 9. 1902), Erweiterungsbau
der technischen Hochschule in Charlottenburg 1208800 (bis 30. 9. 1902), Institut für
Infektionskrankheiten in Berlin 743 700, Museum für Naturkunde 4 160000, I. Chemisches
Institut in Berlin 1468 600 (ausschl. der Kosten für Apparate, Instrumente u. s. w. 143 800),
Charite-Krankenhaus 3671000 (bis 30. 9. 1902), Botanischer Garten in Dahlem 13857224,
Chirurgische Klinik in Breslau 622400 (für letztere zwei bis 30. 9. 1902,.ausschl. des
Pharmaceutischen Instituts 525000), Technische Hochschule in Danzig 1593850 (bis
30. 9. 1902), Kaiser Friedrich-Museum in Berlin 3206074 (bis 30. 9. 1902), Akademische
Hochschule für die bildenden Künste und für Musik 5243 819 (bis 30. 9. 1901), Pergamonmuseum
 827135 (bis 30. 9. 1902), Marienburg (vergl. hierzu Bd. II Buch I $ 550), Thierärztliche
 Hochschule in Hannover 1951 368 M. (bis 24. 10. 1900).

B. Wasserbauten.

1. Allgemeines.
$ 215, Das Wasserbauwesen wird gegenwärtig von zwei verschiedenen
 Ressorts bearbeitet, dem Landwirthschaftsministerium und
dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Im ersteren Ressort werden hauptsächlich die mit der Wasserwirthschaft
 der nicht schiffbaren Flüsse verbundenen Bauarbeiten
 und zwar von den für dieses Gebiet besonders ausgebildeten
Meliorationsbaubeamten') bearbeitet,?) während für das Ministerium der
öffentlichen Arbeiten hauptsächlich die Wasserbauten an schiffbaren
 Strömen in Frage kommen, welche technisch von den Wasserbaubeamten
 bearbeitet werden (s. $ 176ff., 217), Das Landwirthschaftsministerium
 nimmt mehr die landwirthschaftlichen und Landeskultur-,
das Bautenministerium mehr die Handels- und Schifffahrtsinteressen
wahr.
Bei vielfachen Anlagen berühren sich indessen die verschiedenen
Zwecke und Interessen sehr nahe. Kanäle, die in erster Linie zu
Meliorationszwecken angelegt sind, kommen auch der Schiffahrt zu
Gute (Emsmoorkanäle), andererseits hat die Unterhaltung und Regulirung
 der Ströme oft den Schutz und die Verbesserung der an die
Uferanlagen angrenzenden Ländereien zur Folge. Massregeln gegen
Hochwasser- und HEisgefahren kommen den Schiffahrts- wie den
Landeskultur-Interessen vielfach in gleichem Masse zu Gute.

1) über deren Vorbildung s. Bd. 1I Buch II 8 165.
2?) Das Ministerium für Landwirthschaft entfaltet aber eine eigene Bauthätigkeit so
gut wie gar nicht, stellt vielmehr seine technischen Beamten nur den Genossenschaften etc.
zur Verfügung, während das Ministerium der öffentlichen Arbeiten durchweg selhst, unter
Aufwendung von Staatsmitteln baut.
        <pb n="216" />
        1198 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben,

Ob im Einzelfalle Anlagen von dem einen oder anderen Ressort
bearbeitet werden, hängt von dem Ueberwiegen des einen oder anderen
Interessenzweiges ab.
Bei der vielseitigen Berührung der verschiedenen Interessen ist neuerdings oft die
Frage angeregt und erörtert worden, ob nicht eine einheitliche Behandlung der Wasserbausachen
 in einer Instanz vor der gegenwärtigen Trennung den Vorzug verdiene.
Dabei kommt in Frage, ob die sämmtlichen Wassersachen auf das Tandwirthschaftliche
oder auf das Bautenministerium übertragen werden sollen, oder ob endlich ein neues
Ministerium für Wasserbauten zu schaffen ist.
Dass die einheitliche Verwaltung grosse Vortheile für die Sache haben würde, dürfte
auf der Hand liegen, Auch die seit vielen Jahren schwebende Frage der einheitlichen
Regelung des Wasserrechtes auf gesetzlichem Wege würde durch die Bearbeitung der
Wassersachen in einer Hand vermutlich eine bessere Förderung erhalten haben, als dies
bisher der Fall gewesen ist.
Andererseits würde sowohl die Zulegung der bisher im Bautenministerium bearbeiteten
Wasserbauangelegenheiten an das Landwirthschaftsministerium, wie die umgekehrte Regelung
die Besorgniss rechtfertigen, dass in einem Falle die landwirthschaftlichen, im anderen die
Schiffahrtsinteressen zu sehr in den Vordergrund gestellt werden möchten.
Uns würde die Bildung eines besonderen Wasserbauministeriums, dem in der Provinz
Strombau-, Kanalbauverwaltungen einerseits und aus Generalkommissions- und
Meliorationsbaubehörden kombinirte wasserwirthschaftliche Behörden andererseits
unterstellt würden, als das zweckmässigste erscheinen, wobei ein vielfach befürchtetes!) zu
starkes Ueberwuchern der technischen Faktoren durch Zuziehung von Laienelementen aus
landwirthschaftlichen-, Handels- und Industriekreisen paralysirt werden könnte.
Die mit der Wasserbauverwaltung betrauten
Beamten.
$ 216. Solange Hochbaufach und Wasserbaufach keine getrennten
Prüfungsgegenstände bildeten, lag es in der Natur der Sache, dass
die Hochbauer auch Wasserbausachen und umgekehrt mitbearbeiteten.
Aber auch nachdem die Trennung der Examina nach beiden Materien
durchgeführt war (s. 8 176) mussten in der Provinzial- und Lokalinstanz
noch in den meisten Fällen. die in dem einen Fache ausgebildeten
Beamten auch die dem anderen Fache zugehörenden Angelegenheiten
 mit erledigen, einmal, weil nicht überall für mehrere Beamten
ausreichende Beschäftigung vorgelegen hätte, vor allem aber auch aus
finanziellen Rücksichten. Insbesondere musste darauf verzichtet
werden, nach dem Vorgange anderer Staaten lokale Bauämter
zu begründen, bei denen für einen und denselben Bezirk Architekten
und Bauingenieure zusammenarbeiten. Dagegen wurde schon in den
0er und &amp;amp;0er Jahren darauf Bedacht genommen, solche Baukreise,
welche die Thätigkeit des Bauingenieurs hauptsächlich in Anspruch
nehmen, in grösserem Umfange zu besonderen Wasserbaukreisen zu
gestalten. (Von 1880 —1890 wurde die Zahl z. B. von 49 auf 73 erhöht.)
Im Laufe der 90er Jahre hat man dagegen allgemein die vorhandenen
 Kreisbauinspektionen auf die Geschäfte der Hochbauverwaltung
 beschränkt und zur Wahrnehmung der wasserbau-Mu


4

1) vgl. Kreuzzeitung v. Jahre 1898 Nr. 544.
        <pb n="217" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 216—218, 1199

technischen Geschäfte besondere Wasserbauinspektionen eingerichtet,
 die natürlich oft mehrere Kreise umfassen. Es giebt
gegenwärtig (1902) 375 Bauinspektionen des Hochbaufachs und 210
des Wasserbaufachs. Hinsichtlich der Regierungen vergl. das in $ 182
Gesagte. Ueber die besonderen Strombauverwaltungen siehe 8 234.

Allgemeine Dienstvorschriften für die Wasserbauverwaltung.

$ 217, Bei den sich andauernd steigernden und vielseitiger gestaltenden
 Aufgaben der Wasserbauverwaltung und den damit verbundenen
 Aenderungen in dem Geschäftsbetrieb dieses Verwaltungszweiges
 hat sich bisher der Erlass einer den gesammten Dienstbetrieb
der Wasserbaubeamten umfassenden Geschäftsanweisung als unthunlich
erwiesen. Es musste vielmehr in der Weise vorgegangen werden, dass
nach und nach die einzelnen Gebiete des Wasserbauwesens durch besondere
 allgemeine Verfügungen geregelt werden und deren Zusammenstellung
 zu einer Dienstanweisung weiteren Erfahrungen vorbehalten
 bleibt. KEine solche Regelung ist bereits bezüglich der
Wasserbaustatistik, des Verdingungswesens, der Bereitstellung der
Geldmittel, der Aufstellung und Prüfung der Entwürfe, der Krankenversicherung
 der Arbeiter, der Wohlfahrtseinrichtungen für die
Arbeiter, der Unfallverhütungsvorschriften, des Lohnzahlungswesens,
der finanziellen Kontrole bei Bauausführungen und Baubetrieben, des
Erwerbes, der Veräusserung und Nutzbarmachung von Grundstücken
und Wasserflächen und der Invalidenversicherung erfolgt. Sie bezweckt
 eine geordnete Dienstführung zu sichern, den Dienst der Wasserbauinspektoren
 von unnöthigem Beiwerk zu befreien und sie dadurch
zu befähigen, sich ihrer wichtigsten Aufgabe, der Erzielung möglichst
vollkommener, auf der Höhe der Zeit stehender technischer Leistungen,
ausgiebiger zu widmen.
Es kommen bisher in Betracht:
Einführungsverfügung v. 7. Nov. 1896, Verfügung betreffend die Wasserbaustatistik
v. 10. Nov. 1896, das Verdingungswesen v. 1. Febr. 1897, die Bereitstellung der Geldmittel
für Bauten und Beschaffungen v. 9. April 1897, die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen
v. 13. Juli 1897, die Krankenversicherung v. 26. März 1898, die Wohlfahrtseinrichtungen für
Arbeiter v. 31. Dez. 1898, die Unfallverhütungsvorschriften v. S. Mai 1899, das Lohnzahlungswesen
 v. 19. Februar 1900, die finanzielle Kontrole bei Bauausführungen und Baubetrieben
v. 5. März 1901, den Erwerb, die Veräusserung und Nutzbarmachung von Grundstücken und
Wasserflächen v. 15. März 1901, die Invalidenversicherung v. 11. Sept. 1902.

Eintheilung der Wasserbaufonds.
$ 218. Bei den im Bautenministerium verwalteten War
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angelegenheiten hat man zwei grosse Gruppen zu EN
auf die Seeschiffahrt und 2. die auf die Binnensch#dsährt K %\
züglichen Bauten. Bei beiden Gruppen lassen sich wie Ben, y
lichen und künstlichen Wasserstrassen unterscheiden, we kr ES F
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og ach
        <pb n="218" />
        1200 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

aber in Preussen bei der Binnenschiffahrt eine weit wichtigere Rolle
spielen, als bei der Seeschiffahrt. In Folge dessen werden denn auch
im Etat bei Kap. 65 Tit. 15 sowohl die künstlichen wie natürlichen
Seewasserstrassen gemeinsam behandelt, während beim Binnenschifffahrtswesen
 ein besonderer Titel für die natürlichen (Tit. 16) und für
die künstlichen Wasserstrassen (Kanäle Tit. 17) besteht.
Il. Die einzelnen Wasserbaufonds,
Allgemeine Entwickelung und Gemeinsames.
$ 2129, Die 3 nach Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrtsstrassen und
Kanälen getrennten Fonds bildeten bis zum Jahre 1874 einen einzigen
Fonds, lautend „die Kosten der zu unterhaltenden Wasserstrassen, der
darin befindlichen Schleusen, der darüber führenden Brücken, der
Dünen, Hafenwerke, Wethen, Seetonnen u. s. w.“ Die Höhe des Fonds
betrug rund 4 bis 5 Mill. M. im Jahre.
Ausserdem wurden Zuschüsse zu Neubauten aus dem sog, Generalbaufonds
 (jährlich in Höhe von 7 bis 800000 M.) gegeben.
Soweit dieser Fonds nicht reichte, wurden die zu Neubauten bestimmten
 Summen ihrem ganzen Betrage nach unter wechselnder Bemessung
 der Höhe (3 bis 4 Mill. M.), im Extraordinarium ausgebracht,
 während z. B. für die Verbesserung des Verkehrs auf dem
Lande schon lange vorher ein besonderer Neubaufonds für Chausseen
in Höhe von 3 Mill. M. auf dem Ordinarium stand.
Im Jahre 1868 wurden zum ersten Male im Ordinarium jährlich
1800 000 M. zu Stromregulirungen und Hafenbauten ausgeworfen, indem
 man davon ausging, dass die Fürsorge des Staates für die Erleichterung
 des Verkehrs auf den öffentlichen Wasserstrassen nicht minder
eine stetig fortwirkende sein müsse, wie bei den Chausseen, und
dass die Bauverwaltung, um mit Sicherheit und rechtzeitig Einleitungen
zu den regelmässig wiederkehrenden nothwendigsten Wasserbauten
treffen zu können, in ihrem Ordinarien-Etat die Mittel finden müsse,
welche für diese Zwecke über ein bestimmtes jährlich aufzuwendendes
Minimal-Quantum zu disponiren gestatten, während nur die Höhe
weiterer Aufwendungen dafür von der jedesmaligen Höhe der verfügbaren
 Finanzüberschüsse abhängig bleiben und daher im Extraordinarium
 ihre Stelle finden dürfe.
$ 220, Hiernach standen im Jahre 1879/80 auf dem Etat folgende
4 Unterhaltungsfonds für Wasserbauten
1. zur Unterhaltung der Seehäfen und Seeufer, Dünen, Wethen,
Baaken, Leuchtfeuer, Seetonnen u. s. w. 2 334 470 M.,
2. Zur Unterhaltung der Binnenhäfen und Gewässer, Leinpfade und
Wasserleitungen, sowie von Fähren und Brücken über schiffbare Gewässer
 3732907 M.,
83. Zur Unterhaltung der Kanäle und der dazu gehörigen baulichen
Anlagen 761214 M.,
        <pb n="219" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 219—221. 1201

4. Zu Stromregulirungen und Hafenbauten, einschliesslich der Entschädigungen
 für die Beseitigung von der Schiffahrt hinderlichen Anlagen,
 sowie zu Vorarbeiten für Wasserbau-Anlagen 2 481 922 M., zusammen
 9260518 M.
Nach dem Wortlaut dieser Titel fand sich eine Deckung für Neu-,
Um- und Ergänzungsbauten im Ordinarium nur insoweit, als dieselben
mit Stromregulirungen und Hafenbauten in unmittelbarem
Zusammenhange standen, während alle sonstigen auch noch so
unbedeutenden Bauten — da der sogenannte Generalbaufonds aufgehoben
 war — durch das Extraordinarium bereitgestellt werden
mussten.
Um nun in Zukunft erstlich die Fonds zu 1 bis 3 auch zur Bestreitung
 der Kosten für kleinere Neubauten u. s. W. verwenden zu
können, andererseits aber die Bestimmung der Ordinarienfonds auf die
Unterhaltung der vorhandenen Wasserbauanlagen und die Ausführung
der damit in Verbindung stehenden kleineren Neu-, Um- und Ergänzungsbauten
 zu beschränken und die Bereitstellung der Kosten für die
grösseren Bauten und Hauptreparaturen, insbesondere für die nach bestimmten,
 mit der Landesvertretung zu vereinbarenden Plänen auszuführenden
 Regulirungen von Strömen, sowie Bauten von Häfen und
Kanälen ausschliesslich durch das Extraordinarium eintreten
zu lassen, wurde im Jahre 1880/81 bei den Fonds zu 1-3 (jetzt Titel 15,
16 u. 17) der Zusatz gemacht, wie er bei Tit. 14 (Hochbauten) bereits
seit 1877/78 gemacht war: „mit Ausschluss der grösseren Neubauten
und Hauptreparaturen“. Zugleich wurde der Fonds zu Nr. 4 (Stromregulirungen
 u. s. w.) nach Massgabe der Verwendung, welche er in
letzter Zeit bezüglich der Anlagen für die See- und Binnenschiffahrt
gefunden hat, auf die Etatsfonds Kap. 65 Tit. 15 u. 16 vertheilt, indem
nach "Tit. 15 180 430 M. und nach Tit. 16 2251492 M. kamen.
Gleichzeitig ist. auch durch einen weiteren, den letzterwähnten
beiden Etatsfonds gegebenen Zusatz die Verwendbarkeit derselben zur
Förderung von der Schiffahrt nützlichen Anlagen ausser Zweifel
gestellt worden.
Im Jahre 1892/93 wurde zu allen 3 Titeln noch ein weiterer Zusatz
gemacht, um sicher zu stellen, dass die Beschaffung von Beamtenhäusern
 und Dienstländereien von nicht so erheblicher Bedeutung,
 dass die extraordinäre Bereitstellung der Kosten angezeigt
erscheint, aus den Mitteln der bezeichneten Unterhaltungsfonds bewirkt
werden könne.)

$ 221. Endlich ist als gemeinsam für alle 3 Fonds hier noch
hervorzuheben, dass die Kosten, welche für die bei Wasserbauten beschäftigten
 Beamten entstehen, insoweit nicht aus den vorstehenden

1) Insgesammt sind von 1890 bis 1899 extraordinär und ausseretatsmässig 1680 200 M.
einschliesslich der bei den Stromregulirungs- und Kanalbaufonds mit verrechneten Kosten
für Dienstgebäude der Wasserbauverwaltung verausgabt worden.
        <pb n="220" />
        1202 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
Fonds gedeckt werden, als es sich um etatsmässige Stellen handelt.
Diese Kosten werden vielmehr bei Kap. 65 Tit. 1ff. ausgeworfen !).

$ 222, Die Steigerung zweier Fonds ist bis 1902 eine. sehr
erhebliche gewesen, indem Tit. 15 von 2,3 Mill. M. in 1879/80 auf
47 Mill, Tit. 16 von 3,7 Mill. M. auf 12,6 Mill. M. stieg. Tit. 17 ist
von 761214M. auf 682225 M. zurückgegangen, über den Grund siehe $241a.
Alle 3 Fonds haben 1902 eine Steigerung um etwa 3'/ % ihrer
vorherigen Höhe mit Rücksicht auf die allgemeine Steigerung der
Materialienpreise, vor Allem aber der Arbeitslöhne erhalten.
1. Fonds für Seehäfen, Seeufer, Leuchtfeuer u. s. W,
&amp;amp;«) Ordinarium,
$ 223, Der Wortlaut des hier in Frage kommenden Fonds im
ÖOrdinarium ist:
Kap. 65 Tit, 15. Unterhaltung der Seehäfen, Seeufer und
Leuchtfeuer mit Ausschluss der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen,
 Unterhaltung und Vervollständigung der Dünen, Wethen,
Baaken, Seetonnen, Fähren und Brücken über Meeresarme u. s. w., auch
zur Gewährung von Beihülfen zur Förderung von der Seeschiffahrt
nützlichen, wie von Entschädigungen für die Beseitigung von der
Seeschiffahrt hinderlichen Anlagen, insbesondere zu einer Staatsbeihülfe
 an die Stadt Hadersleben zur Verzinsung ihrer Hafenschuld
und zur Unterhaltung und Verbesserung des Fahrwassers in der Föhrde
zum Betrage von 18675 M. (darunter 11400 M. künftig wegfallend),
sowie zur Beschaffung von Beamtenhäusern nebst Dienstländereien
1902: 4744383 M.

Zweck des Fonds.
Der Fonds bezieht sich nach seinem Wortlaut zunächst auf die
Unterhaltung der Seehäfen, zu denen sowohl die Seeschiffahrts-, wie
Fischereihäfen an der See zu rechnen sind. Aber auch die Unterhaltung
der Seekanäle (s. 8 228) und der Seeschiffahrtsverbindungen, wozu auch
die Vertiefungen der unteren Stromstrecken zur Erleichterung des Seeverkehrs
 gehören, die man öfters — unzutreffender Weise — den Seekanälen
 gleichstellt, wird aus "it. 15 bestritten. Ferner erfolgt die
Unterhaltung und Vervollständigung der Dünen, der Fähren und
Brücken über Meeresarme u. s. W., endlich auch der Seezeichen, Leuchtfeuer
 u. s. w. aus diesem Fonds. Ueber Seebagger, Bauhöfe u. s. w.
vergl. $ 266.
Auf dem Titel erscheinen ferner auch die Unterhaltungskosten der
für die Seeschiffahrtspolizei bestimmten, aus den extraordinären Fonds
der Handels- und Gewerbeverwaltung angeschafften Fahrzeuge (vergl.
Etat 1887/88 Erläuterungen zu Tit. 15 u. oben Buch IV $ 23a, 27a).
') vergl. z. B. Erläuterungen zu Tit. 15 im Etat für 1901 (Fahrwasser Stettin-Swinemünde).
        <pb n="221" />
        [V. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 224—226. 1208

Entwickelung des Fonds.
$ 224. Die Entwickelung des Fonds im Laufe der letzten
Jahrzehnte ist eine ziemlich gleichmässig ansteigende gewesen, und
hat mit derjenigen des Tit. 16 (natürliche Binnenschiffahrtsstrassen)
nicht entfernt gleichen Schritt halten können (vgl. auch $ 234 u. 267).
Der Fonds stieg von 1880/81 bis 1890/91 von 2525800 M. auf 3 2324925 M.,
d. h. jährlich um 44164 M. Von 1896/97 bis 1902 stieg er weiter bis
auf 4744383 M., d. i. jährlich um 251993 M. Die Steigung war in den
letzten Jahren eine weitaus bedeutendere als früher. Dabei kamen in
Frage 1902 allein 140000 M. Verstärkung aus allgemeinen Gründen
($-222), ferner die Mehrkosten für die Unterhaltung einiger grösserer
Neuanlagen, So wurden 1902 117 300 M. Unterhaltungskosten für den
Königsberger Seekanal eingestellt, für den Pillauer Hafen mehr 34150 M.
(1902), für das Elbinger Fahrwasser 41500 M. (1900), Swine 40600 M.
(1898/99), ferner für den Geestemünder Fischereihafen 153 000 M.
(1897/98) u. s. w.
Ein grosser Theil des Fonds wird übrigens für die Unterhaltung
der Fahrzeuge u. s. w., ferner der Betonnungs- und Leuchtfeueranlagen
(1895/96 + 46 700 M., 1889/90 + 41 880 M. für die Unterems), endlich der
Dünenbauten u. s. w. aufgewendet.
$ 224a,. Betheiligt sind an dem Fonds, wie das in der Natur der
Sache liegt, nur bestimmte Regierungen. Es entfielen (1902) von der
Gesammtsumme auf die Regierungen: Königsberg 811 200 M., Danzig
391 000 M., Stettin 754 000 M., Cöslin 211 400 M., Stralsund 305 800 M.,
Schleswig 649900 M., Lüneburg 65100 M., Stade 335200 M., Aurich
877 600 M., zusammen 4400700 M.; Centralreserve 343 683 M., Summe
Titel 15: 4744388 M.
In der Zeit von 1890 bis 1901 sind (nach Anl. LXXIV) im Ganzen
40174500 M. aus dem Fonds bereitgestellt worden. also jährlich etwa
3 348 120 M.

ß) Exztraordinarium,
$ 225, Im Extraordinarium entsprechen dem Tit. 15 diejenigen
Posten, welche dort unter der Rubrik „zu Seehäfen und Seeschiffahrtsverbindungen“
 alljährlich ausgeworfen werden und im Allgemeinen die
gleichen, wie die in Tit. 15 genannten Ausgabegruppen betreffen.

{) Ausgabeentwickelung bei Ordinarium und Extraordinarium nach den Hauptausgabegruppen.

$ 226. Im Folgenden werden ordinäre und extraordinäre Fonds
nach den einzelnen Ausgabegruppen des Titels, soweit möglich,
yesondert behandelt werden.

ox«) See- und Fischereihäfen,
Die Bauverwaltung erfolgt hier durch die allgemeinen Wasserbaubehörden.
 In den 6 grösseren Häfen Pillau, Memel, Neufahrwasser
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II
        <pb n="222" />
        1204 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben, ;
Swinemünde, Kolbergermünde, Harburg sind besondere Hafenbauinspektionen
 eingerichtet mit einem höheren Wasserbaubeamten an
der Spitze.
Wieviel von dem ordinären Fonds (Tit. 15) auf diesen Ausgabezweig
 entfallen ist, würde sich, da, wie schon in 8 224a erwähnt, deı
Fonds auf die einzelnen Regierungsetats verteilt ist, nur durch eingehende
 Berechnungen auf Grund der Einzeletats der Regierungen
feststellen lassen.
Dagegen liess sich ermitteln, welche Beträge extraordinär und
ausserotatsmässig in den letzten Jahren zu derartigen Zwecken
verwandt worden sind. Es sind ausgegeben von 1880 bis 1889 etwas
über 21 Mill. M.') — abgesehen von den auf Grund des Ges, v. 30. Juni
1886 (G.-8. S. 184) bewilligten 6,5 Mill. M. für den Altonaer Zollanschluss
an das Deutsche Zollgebiet. Betheiligt waren dabei vor Allem die
staatlichen Seehäfen zu Memel, zu Pillau?) und am Frischen Haff, zu
Neufahrwasser, Stolp-, Rügenwalder- und Kolbergermünde, Swinemünde,
die Schleswig-holsteinischen Häfen, der Hafen zu Harburg, Geestemünde,
 Emden und Leer, sowie einige kommunale, staatlicherseits
unterstützte Häfen, endlich die Fischereihäfen Norderney und Norddeich.
Von 1890 bis 1901 wurden (nach Anl. LXXV) für Seehäfen ausgegeben
im Extraordinarium zusammen 20767300 M. und ausseretatsmässig
2803 100 M., zusammen 23 570 400 M., also im Ganzen von 1880 bis
1901. (einschl. des Altonaer Hafens) rund 51 Mill. M., im Jahresdurchschnitt
 rund 2,3 Mill. Mark.

$ 227. Im einzelnen ist hervorzuheben:
In der Zeit von 1880/89 wurden ausgegeben für den Hafen zu Memel 2246 000 M.
(veranschlagt 2363 000 M.), für den Hafen zu Pillau 6976 000 M. (veranschlagt 8 146 000 M.),
für die Herstellung einer ursprünglich auf 5 m, später auf 6!/, m tiefen Fahrrinne durch
das Frische Haff von Königsberg bis Pillau (von 1889/1901) zusammen 12 300 000 M., für
den Hafen zu Neufahrwasser 2 693 000 M., für die hinterpommerschen Häfen zu Stolpmünde,
Rügenwalde und Colbergermünde 2 083 000 M., zu Swinemünde S48 000 M., in den schleswigholsteinischen
 Häfen 872000 M., für Harburg (1876—1881 2274000 M.), Geestemünde
rund 1 Mill. M.
Die Kosten der Emshäfen zu Emden und Leer, in Verbindung mit dem Ems-Jadekanal
and Dortmund-Emskanal gebaut, können hier nicht gesondert angegeben werden.
Von 1890—1899 wurden für die Fischereihäfen Norderney und Norddeich 1890 000 M.
aus dem Extraordinarium verausgabt, nachdem schon vorher 700000 M. für den ersteren
Hafen verwendet waren. Für Geestemünde von 1890—1900 8407000 M, für Harburg in
demselben Zeitraum 1504000 M. (für 1900 weitere 100000 M. eingestellt). Ferner sind
für den Hafen bei Schulau an der unteren Elbe 37700 M. (bereitgestellt 190 000 M.) verausgabt,
 für den Aussenhafen in Glückstadt 232 400 M. (bereitgestellt 239 500 M.), für den

') Bericht über die Thätigkeit der preussischen Wasserbauverwaltung. Berlin 1890.
Ernst Korn.
?) Die Königsberger und Pillauer Hafenanstalten wurden nach einem Abkommen von
1808 der Königsberger Kaufmannschaft zur Unterhaltung überwiesen, mussten aber 1864 vom
Staate wieder übernommen werden, an welchen damit auch die Schiffahrts-Abgaben und
Hafengelder wieder zurückfielen.
        <pb n="223" />
        IV. Abschnitt, Sächliche Fonds, 88 227, 298, 19205

Husumer Hafen 35100 M., den Dagebüller 18400 M. (Restbetrag), für Erweiterung
der Hafenanlagen bei Munkmarsch 39000 M., ferner für den Hafen in Rendsburg
307 100 M. (bereitgestellt 313400 M.), für den Ausbau des Sassnitzer Hafens
1478 900 M. verausgabt. Ferner kosteten die Hafenanlagen- Verbesserungen zu Swinemünde
{31.300 M.), Kolbergermünde (54 700 M.), Stolpmünde (210400 M.), Lebamündung (179000 M.),
Hela (180 000 M.), Neufahrwasser (859 800 M.), Pillau (330000 M.), Königsberg (57 800 M.),
Bommelsvitte (55 100 M.), Memel (35 700 M.).
Endlich sind für eine Reihe von kommunalen Hafenanlagen Beihülfen gewährt,
nämlich für Altona 6.—7 Mill. M. (Ges. v. 30. Juni 1886 G.-S, S. 184. 1300000 M. gab die
Stadt), für Lauterbach auf Rügen 50000 M (1900), Elbing von 1880—1890 603 000 M., von
1830—1899 325 700 M., Frauenburg (45 300 M.), Rosenberg am Frischen Haff (1880 — 1890
52.000 M., 1890—1899 36 000 M.), Schaaksvitte (58 000 M.).
3ß) Zur Ausführung und Verbesserung von Seeschiffahrtsverbindungen.
$ 228, Zu den Seeschiffahrtsverbindungen gehören vor Allem die
sogen. Seekanäle (s. 8 223).
An solchen kommen für Preussen in Betracht:
1. Der vom Reiche (in der Hauptsache für strategische Zwecke)
für rund 156 Mill. M. erbaute und von ihm zu unterhaltende
Kaiser Wilhelm-Kanal (eröffnet 1895) mit 98,7 km Länge, 67—87 m
Wasserspiegelbreite, 22 m Sohlbreite, 9 m Tiefe.
2. Die 1875--1880 erbaute Kaiserfahrt zwischen Stettiner Haff und
Swinemünder Fahrt von 5 km Länge, 75 m Sohlbreite, 7 m Tiefe,
3. Der von 1890—1901 gebaute Königsberger Seekanal von 42.5 km
Länge, 30 m Sohlbreite und 6,5 m Tiefe.
Die Unterhaltungskosten von 2 und 3 werden aus Tit, 15 bestritten,
finden ihre Deckung jedoch in den erhobenen Verkehrsabgaben,
bezw. durch die Stettiner und Königsberger Kaufmannschaft, welche
argänzungsweise einzutreten sich verpflichtet haben (s. S. 1147 8 155).
Zu 1. Auch hier lassen sich nur die extraordinären und ausseretatsmässigen
 Baukosten innerhalb der letzten 22 Jahre näher ermitteln.
Dieselben bestanden von 1880—1901 zunächst in der Bewilligung einer
Vorausleistung des preussischen Staates zu den Kosten des vom Reiche
ausgeführten Baues des Kaiser Wilhelm-Kanals, welche durch das
Gesetz vom 16. Juli 1886 (G.-S. 1886 S. 209) in Höhe von 50 Mill. M.
erfolgt und hauptsächlich dadurch begründet ist, dass durch den Bau
dieses Kanals, bei welchem von Wittenbergen über Rendsburg bis
Steinrade der Eiderstrom und von dort bis Holtenau an der Kieler
Bucht das Bett des jetzt bestehenden Eiderkanals benutzt werden,
Preussen der Aufgabe, die Eiderwasserstrasse in einen dem Schiffsverkehr
 einigermaassen entsprechenden Zustand zu versetzen, überhoben
 wird, der Kanalbau auch die Erreichung wichtiger Landesmeliorationen
 in der Provinz Schleswig-Holstein, namentlich in der
Richtung besserer Entwässerung grosser Niederungsgebiete in Aussicht
stellt. Von den 50 Mill. wurden 7 Mill. M. vor 1890, der Rest nach
jener Zeit gezahlt und ausseretatsmässig verrechnet.
Zu 2. Die Kosten des Baues der Kaiserfahrt von 1875—1880
betrugen rund 3190000 M.
        <pb n="224" />
        L206 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

Ferner sind für die Vertiefung der Wasserstrasse Stettin-Swinemünde
 auf 6 m, später 7 m in der Zeit vom 1. April 1890 ab annähernd
 11 Mill. M. aus dem Extraordinarium und ausseretatsmässig
verausgabt.
Zur Deckung der der Staatskasse erwachsenden Kosten ist die
Einführung einer Schiffahrtsabgabe vorgesehen. Die Stettiner Kaufmannschaft
 hat eine Jahreseinnahme von 235 000 M. aus der Abgabenerhebung
 gewährleistet und sich verpflichtet, bei Mindereinnahmen den
fehlenden Betrag aus eigenen Mitteln zu decken. Auch die Provinz
Pommern hat einen Beitrag von 400 000 M., die Stadt Stettin von
367 100 M. gewährt. Innerhalb des Stettiner Hafengebiets ist die Herstellung
 der planmässigen Tiefe Sache der Stadtgemeinde.
Zu 3. Für den Königsberger Seekanal, welcher eine bessere Schiffahrtsstrasse von
Königsberg durch das Frische Haff nach Pillau schuf (6,5 m Tiefe), wurden von 1889—1899
10300 000 M. bereitgestellt. Die Bauausführung ist inzwischen vollendet worden. Dabei
wurde in Aussicht genommen, einen Theil der Baukosten durch Erhebung einer Schiffahrtsabgabe
 wieder aufzubringen. Die Abgabe soll so bemessen werden, dass dadurch die Mehrkosten
 für die Unterhaltung der Fahrstrasse gedeckt und die Baukosten zu einem Viertel
verzinst und allmählich getilgt werden. Die Kaufmannschaft zu Königsberg hat die Gewähr
dafür übernommen, dass der Ertrag der Abgabe zur Deckung der vorgedachten Kosten
ausreicht.
Der Tarif ist erlassen am 10. Nov. 1900 (vergl. Amtsblatt der Reg. zu Königsberg
Stück 48).') Er wird erhoben nach Raumgehalt (1, 2, 3 Pf. u s. w. pro cbm je nach der
Grösse) und Schiffsladung, bei letzterer Abgabe mit Abstufung nach 3 Güterklassen — für
1 Tonne (1000 kg) 15, 7,5 und 5 Pf. — bei einzelnen weiteren Gütern noch weniger bis
herab zu 1 Pf, (Geflügel).

$ 229. Eine zweite Gruppe von Seeschiffahrtsverbindungen
bilden die unteren Theile der grossen Ströme, welche neuerdings vielfach
 durch Vertiefung der Fahrrinnen und entsprechende Anlagen zur
Befahrung mit Seeschiffen weit ins Land hinein fähig gemacht
worden sind. (Weser, Weichsel, Elbe, Ems.)
Als solche Seeschiffahrtsstrassen kamen in der Zeit von 1890 ab
in Betracht die Unterweser, die Unterems, die Unterelbe und die
Dievenow-Mündung. Für alle diese Arbeiten?) wurden nach Anl.LXXV
von 1890—1901 aufgewendet 33509400 M. aus dem Extraordinarium
und 43477500 M. ausseretatsmässig (Anleihen u. s. w.), zusammen
76 986 900 M.
Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:

Die Unterems.
Insgesammt sind für die Unterems von Emden abwärts und für Hafeneinrichtungen
im Emder Aussenfahrwasser in der Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. März 1900 2 598 100 M.
aus dem Extraordinarium aufgewendet worden.
Die weitere Ausbildung des Fahrwassers der Unterems und des Emder Aussenhafens
ist vom Jahre 1900 ab in Aussicht genommen, um den Emder Aussenhafen in jeder
Richtung zu einer leistungsfähigen und für einen regelrechten Schiffahrtsbetrieb mit See-1)

 Vergl. auch Amtsblatt 1901 Stück 44,
2) inkl. der in $ 228 gedachten.
        <pb n="225" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $ 229, 1207

lampfern grösster Art ausreichenden Verkehrsanlage zu gestalten. Die hierzu nöthigen
Baggerkosten betrugen 2500000 M. Die Kosten der Ausführungen im Aussenhafen sind
auf 5384000 M. veranschlagt, sodass die Gesammtkosten 7884000 M. betrugen, deren
Schlussrate 1901 bewilligt worden ist, wozu dann noch eine Ergänzungsrate von 163 000 M.
für die Abgrenzung eines im Emder Aussenhafen zu errichtenden Freibezirks trat.
Der Emder Binnenhafen, welcher Schiffe von reichlich 6 m Tiefgang aufnehmen!kann,
ist erheblich vergrössert und in allen seinen Einrichtungen vervollkommnet; der neue offene
Aussenhafen erhält durch die Ausführung des vorliegenden Projekts eine Tiefe von 111/, m
unter Mittel-Hochwasser, sodass dort auch bei Niedrigwasser, welches in der Regel um
2,7 m, höchstens aber 3,3 m unter Mittel-Hochwasser abfällt, die grossen Seeschiffe bis zu
8,2 m Tiefgang stets flott bleiben, wobei bemerkt werden mag, dass von dem gewaltigen
Schiffsverkehr des Hafens von Rotterdam, mit welchem Emden den Wettbewerb aufzunehmen
hat, von 6373 Schiffen im Jahre 1898 nur ein Schiff einen grösseren Tiefgang hatte, und
dass die neuesten Linienschiffe der kaiserlichen Marine 7,8 m tief gehen. Das Fahrwasser
der Unterems, ein schon von der Natur besonders begünstigtes Fahrwasser zur Nordsee,
da es das gewaltige Spülbecken des Dollarts besitzt, wird durch die im Gange befindlichen
Baggerungen von Emden abwärts auf 10 m unter Mittel-Hochwasser vertieft. Der Emder
Aussenhafen und die Unterems bleiben auch im Winter für die Schiffahrt offen. Der
Aussenhafen wird mit einem ausgedehnten Quai, grossen Seegüterschuppen, mit elektrischen
Krahnanlagen, Kohlenschüttkrahn, Hafenbahn und allen sonstigen Erfordernissen eines
grossen Seehafens ausgerüstet. Die Hamburg-Amerika-Linie, die grösste Seeschiffahrtsgesellschaft
 der Welt, von dem Staate eine erhebliche Strecke des Quais mit hinterliegendem
Seegüterschuppen u.s.w. zunächst auf 10 Jahre gemiethet hat und beabsichtigt, einen
Theil ihrer grossen Flotte regelmässig Emden anlaufen zu lassen.

Die Unterweser.
Zwischen den Staaten Preussen, Bremen und Oldenburg sind unterm 11. März 1891
und 25. Febr. 1896 und 189) Verträge behufs Verbesserung des Fahrwassers der Weser
von Geestemünde abwärts geschlossen worden, wozu insgesammt 13 Mill, M. zu diesem
Zwecke verwendet werden sollen. Die Bauausführung liegt Bremen ob, welcher Staat auch
die Kosten verauslagt. Die Deckung erfolgt durch die Schiffahrtsabgaben, die zufolge des
Staatsvertrages zwischen Preussen, Oldenburg und Bremen vom 6. März 1876, betreffend
die Unterhaltung der Schiffahrtszeichen auf der Unterweser von Vegesack abwärts, von dem
über 200 cebm hinausgehenden Raumgehalte jedes in die Weser einlaufenden Schiffes
erhoben werden,
Für den Fall, dass bis zum 1. Jan. 1945 die Kosten noch nicht gedeckt sind, steuert
Preussen ?2/, des Fehlbetrags bei, vorbehaltlich . der Rückerstattung aus den genannten
Abgaben,

Die Unterelbe.
Es wurden für Vertiefung u. s. w. des Reiherstieges zwischen Harburg und Hamburg
(auf 0,60 m Tiefe) ausgegeben 83 000 M. und 1150000 M. veranschlagt.
Ferner wurde auf Grund eines Staatsvertrages mit Hamburg vom 19. Dez. 1896 die
Regulirung der Süderelbe in Angriff genommen und hierzu 689 600 M, verausgabt.
Den Bestrebungen der Schiffahrtsinteressenten auf eine durchgreifende Verbesserung
der Strom- und Schiffahrtsverhältnisse auf der Unterelbe sind die beiden betheiligten Regierungen
 zunächst dahin näher getreten, dass in dem Staatsvertrag vom 19. Dez. 1896 die
Berufung eines aus Verwaltungsbeamten und Technikern beider Staaten zusammengesetzten
Ausschusses vereinbart worden ist, welcher die technischen, finanziellen und administrativen
Bedingungen einer durchgreifenden Korrektion der Unterelbe von Orthkaten abwärts festzustellen
 hat. Der Ausschuss hat seine Thätigkeit im Febr. 1898 begonnen. Inzwischen
sind die technischen Vorarbeiten kräftig gefördert, jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht
Die Wiederherstellung der alten Dievenowmündung Ende der 90er Jahre auf 3 m
Tiefe erforderte 394 900 M. Kosten, wovon Provinz und Interessenten 30500 M. beitrugen.
        <pb n="226" />
        1208 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

$ 280. Endlich wurde der Weichsel zur Verminderung der
Ueberschwemmungsgefahren auf Grund des Gesetzes vom 20. Juni
1888 eine neue Mündung gegeben. Für die Ausführung dieses
sehr bedeutenden Werkes, welches in der Herstellung eines 6 km
langen Durechstichs durch die Danziger Binnen-Nehrung und der dazu
gehörigen Durchdeichung einerseits der Danziger, anderseits der
Elbinger Weichsel, ferner in einer ausgedehnten Deichverlegung und
Regulirung des Hochwasserprofils besteht, auch zur Erhaltung der
Schiffahrtsstrasse nach Danzig die Anlage eines Hafens nebst Schleusen
für den Schiffs- und Flossverkehr bedingt, ist ein Kostenbetrag von
20000000 M. in Aussicht genommen, zu welchem die betheiligten
Niederungen einen Beitrag von 7230000 M. zu leisten hatten, welcher
von den Deichverbänden in jährlichen Zins- und Tilgungsraten entrichtet
 wird, deren letzte im Jahre 1940 fällig ist. Die Ausführung
des Durchstichs fällt in die 90er Jahre.
Neuerdings ist eine weitere Regulirung des Hochwasserprofils von Gomlitz bis Pieckel
aufwärts zur Ausführung genehmigt (G. v. 25. Juni 1900, G.-S. 8. 249), deren Kosten aber
m landwirthschaftlichen Etat ausgebracht sind, da diese Massnahmen hauptsächlich dem
Landeskulturinteresse dienen. Nach $ 3 dieses Gesetzes tragen übrigens die Interessenten
ain Drittel der Kosten.

77) Schiffahrtszeichen für die Seefahrwasser.
$ 231. Entsprechend dem Anwachsen des Schiffsverkehrs auf
den deutschen Seegewässern sind die Anforderungen an die Thätigkeit
der preussischen Staatsbauverwaltung auf dem Gebiete des Seezei chenwesens
 in den letzten Jahrzehnten in ausserordentlichem Masse gestiegen.
 Nachdem in den 80er Jahren neue Leuchtthürme auf Borkum,
Fehmarn und Hiddensee errichtet wurden, ist nunmehr die ganze
preussische Meeresküste mit Ausnahme eines etwa 30 km langen
Streifens der Frischen Nehrung vollständig beleuchtet.
Die Technik der optischen Apparate des Leuchtfeuerwesens wurde
hauptsächlich durch Einführung des französischen Systems der Schnellblink-
 (feu-6clair-) Apparate, die Technik der Lichtquellen durch die
Nutzbarmachung des elektrischen Lichts für die Feuer hervorragendster
Bedeutung, des Glühlichts und des Acetylens wesentlich bereichert.
Ungefähr von dem Beginn der 90er Jahre datirt auch die Entwickelung
 einer einheimischen Industrie für diese beiden wichtigsten
Zweige der Leuchtfeuertechnik.
Um eine möglichst gleichmässige, zweckentsprechende und wirthschaftliche
 Versorgung der Leuchtfeuerdienststellen mit Betriebsstoffen
zu sichern, ist die Beschaffung dieser Stoffe in die Hand der im Jahre
1887 eingerichteten Leuchtfeuer-Versuchsstation in Bredow
gelegt worden, die auch die laufenden Ergänzungsarbeiten ausführt.
Ausgaben. a) Ordinarium.
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten aus Tit. 15 für die Betonnung,
 Bebaakung und Befeuerung der Fahrwasser und Untiefen
        <pb n="227" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 231—233a, 1209
stellten sich im Jahresdurchschnitt für 1880/90 auf 880 000 M., 1890/91
auf 400000 M.
b) Extraordinarium.
Zur Durchführung der seit dem 1. April 1889 zur Anwendung gelangenden
 neuen, durch Bundesrathsbeschluss vom 31. Juli 1887 festgestellten
 Grundsätze für die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen
 in den deutschen Küstengewässern mit einheitlichen schwimmenden
Seezeichen wurden im Extraordinarium für 1888 500000 M. bereitgestellt.
Ferner wurden in der Zeit vom 1. April 1890 bis dahin 1901 an
ausserordentlichen Mitteln für die Befeuerung und Bezeichnung der
preussischen Küsten und Seefahrwasser 1088900 M. aus dem Extraordinarium
 und 4400 M. ausseretatsmässig der Bauverwaltung aufgewendet,
 welche Borkum und die Unterems, die Unterweser, Helgoland,
 Flensburger Föhrde, Fehmarn, Rügen, Greifswalder Oie, das Grosse
Haff, die pommersche Küste, Weichselmündung. die Frische Nehrung,
und das Frische Haff betrafen.
35) Uferschutz- und Dünenbauten, .
$ 232. Hinsichtlich der Meeresdünen ist bereits in Bd. IT Buch II
88 189 ff. bemerkt, dass eine einheitliche Organisation der staatlichen
Verwaltung dieses Gebietes fehle, und dass ausser der Bauverwaltung
auch die Domänen-, forst- und landwirthschaftliche Verwaltung hierbei
 betheiligt sind.
Grundsätzlich soll allerdings die Erhaltung der Vor- und Aussendünen,
 welche in erster Linie die im Schiffahrtsinteresse erforderliche
 Sicherung der Meeresufer bezwecken, Sache der Allgemeinen Bauverwaltung
 sein. Siehe aber Ausnahmen $ 189 u. 192 a. a. 0. (Dünen
auf der Halbinsel Hela).

Ausgaben.
$ 2383. Ausser den ordinären Summen, welche den Regierungen
überwiesen werden (einigen Hunderttausend Mark), wurden ihnen hierfür
 von 1880 bis 1889 extraordinär 3771000 M. zur Verfügung gestellt.
Den grössten Theil hiervon, und zwar die Summe von 2650000 M.,
nahmen die Uferschutzbauten auf den ostfriesischen Inseln (Borkum.
Juist, Norderney, Baltrum, Langeroog und Spickeroog) in Anspruch,
deren Erhaltung sowohl wegen der auf ihnen befindlichen Leuchtthürme
und Landmarken, wie auch wegen des Schutzes, den sie der festländischen
 Küste gegen die Angriffe der Meereswellen gewähren, von der
grössten Wichtigkeit ist. Von 1890 bis 1901 wurden für diese Inseln
weitere 2 Mill. M. ausseretatsmässig und extraordinär verausgabt. Im
Ganzen wurden 8315000 M. extraordinär und 623 900 M. ausseretatsmässig
 in diesem Zeitraum zu Meeresschutzbauten verwendet,
$ 283a. Im einzelnen wurden u. A, verwendet für die Helgoländer Düne 1023 500 M,
eaxtraordinär und 195 100 M. ordinär, für die nordfriesischen Inseln (Pellworm, Amrum, Föhre,
Sylt) 2561300 M. aus dem Extraordinarium und ausseretatsmässig, für die Halligen (Oland
Langemass und Appelland-Gröde) 1 009 100 M.
        <pb n="228" />
        1210 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.
Eine besondere Aufmerksamkeit ist der Befestigung der Dünen auf der Kurischen
Nehrung zugewandt worden.
Diese nahezu 100 km lange und durchschnittlich 2 km breite Nehrung besteht zum
grössten Theil aus Wanderdünen, die sich bis 50 m und mehr über den Wasserspiegel der
Ostsee erheben und Jährlich um etwa 2 bis 5 m vorschreiten. Wie umfangreiche Versuche
ergeben haben, lässt sich das Vordringen der Dünen nur durch Aufforstung verhindern, Es
ist daher im Jahre 1890 mit der Festlegung der Dünen in dem Theil der Nehrung von
Süderspitze bei Memel bis zu der bei Schwarzort belegenen Waldung begonnen und seitdem
für diese Arbeiten alljährlich ein Betrag von etwa 100000 M. im Extraordinarium der Bauverwaltung!
 bereit gestellt worden. Auf den vorgesehenen Gesammtaufwand von 1459 000 M.
sind von 1890 bis 1899 1014000 M. überwiesen und vollständig verausgabt. Zum Theil
sind auch die Arbeiten zur Kultur der Binnendünen und Aufforstung festgelegter Dünen auf
Kosten der land wirthschaftlichen Verwaltung durch die Organe der Allgemeinen
Bauverwaltung ausgeführt worden (s. Bd. II Buch II $8 189 #.). Die erzielten Erfolge lassen
nicht nur erwarten, dass die Festlegung und Bewaldung der Wanderdünen auf dem eingeschlagenen
 Weg erreicht werden wird, sondern sie stellen auch eine erhebliche Werthsteigerung
 der bisher öden Nehrungsflächen in Aussicht.
Um eine wirksame Bewachung der Dünen-Kulturen zu ermöglichen und die Aufsichtsbeamten
 den Bewohnern gegenüber unabhängiger zu stellen, sind seit dem Jahre 1878 fünf
Dünen wärtergehöfte erbaut, z. B. bei Preil und Rossitten auf der Kurischen Nehrung, zu
Strauchbucht auf der Frischen Nohrung, bei Ceynowa auf der Halbinsel Hela und bei Vitte
im Kösliner Regierungsbezirk u. s. Ww.

ze) Gesammtausgabe der zu « und £ genannten Fonds.
$ 234, Die Gesammtausgaben für die in $$ 223 u. ff. aufgeführten
Zwecke zur Beförderung der Seeschiffahrt betrugen nach dem Vorgesagten
 von 1880 bis 1889 im Ordinarium rund 25 000000 M., im
Extraordinarium und ausseretatsmässig 39809300 M. '), zusammen
64809 300 M., von 1890 bis 1901 im Ordinarium rund 40000000 M.,
im Extraordinarium 62625600 M. und ausseretatsmässig 39908 900 M.,
zusammen 142534500 M. und zusammen von 1880 bis 1901 im Ordinarium
 rund 65000000 M., im Extraordinarium und ausseretatsmässig
142 343 800 M.?), also im Ganzen 207 345 800 M. oder durchschnittlich
pro Jahr von 1880 bis 1889 64809380 M., von 1890 bis 1901 11877875 M.
und von 41880 bis 1901 9424718 M.
Die Jährliche Durchschnittsausgabe hat sich also in den 90er gegenüber
 den 80er Jahren um rund 83 Proz., diejenige des Ordinariums nur
ım rund 383 Proz. gesteigert.

2. Fonds für Binnenschiffahrt.
a) Binnenschiffahrt auf‘ natürlichen Wasserstrassen.
a) Geschichtliches und Allgemeines bis Ende der 70er Jahre.
$ 238, Der Verkehr auf schiffbaren Wasserstrassen war in
Preussen älter, als der Verkehr auf kunstmässig ausgebauten Landstrassen
 (Chausseen). Das lag ebensosehr in natürlichen Gründen, indem
 die Zusammenlage der Hauptflussläufe des damaligen Landesgebietes,
 der Elbe und Oder, das geringe Gefälle, der reiche, durch

') einschl. 6,5 Mill. M. für den Altonaer Zollanschluss.
?) darunter allein 43 000000 M. Beitrag zum Kaiser Wilhelm-Kanal.
        <pb n="229" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $&amp;amp; 235, 236. 121-grosse
 Seen ausgeglichene Wassergehalt deutlich auf eine Kanal-Ver*
bindung der verschiedenen Wasserstrassen, vor Allem in der Mark,
dann aber auch in der Provinz Preussen mit seinen beiden Haffs und
den dazwischen sich verzweigenden Mündungsarmen der Ströme hinwies,
 als an dem grossen Interesse, welches die Hohenzollernfürsten,
insbesondere Friedrich der Grosse, dem Wasserstrassenbau widmeten.'!)
Als Anfang des Jahrhunderts der Ausbau der Chausseen in den
Vordergrund trat, kam die Fürsorge für Binnenwasserstrassen etwas
ins Hintertreffen, Im Durchschnitt der Jahre 1843/47 betrugen die
Ausgaben für die Erhaltung der Schiffbarkeit der hauptsächlichsten
Wasserstrassen einschliesslich der Verwaltungskosten jährlich nur
4,6 Mill. M. und die Einnahmen aus Verkehrsabgaben 2,9 Mill. M.,
sodass der jährliche Zuschuss aus allgemeinen Staatsmitteln 1,7 Mill. M.
betrug, während damals für Chausseebau und Unterhaltung 8bis9 Mill. M.
im Ordinarium ausgebracht waren.
Seit Beginn der 40er Jahre nahm die Binnenschiffahrt zunächst
wieder einen grösseren Aufschwung durch die Einführung der Dampfschleppschiffahrt
 an Stelle der Fortbewegung durch Treideln und Segeln.
In Folge der grossen Ausdehnung des Kisenbahnnetzes in den 50er,
60er und 70er Jahren wurde die Schiffahrt bald wieder, besonders was
den Personenverkehr anbetraf, völlig überholt. Das allgemeine Interesse
 wandte sich mehr und mehr den Eisenbahnen zu.
Dem im Jahre 1869 gegründeten Centralverein für Hebung der
deutschen Fluss- und Kanalschiffahrt war es vor Allem zu danken,
wenn seit Ausgang der 70er Jahre der Binnenschiffahrt in Privatkreisen
wie von Staatswegen wieder grössere Bedeutung geschenkt wurde.

$ 236, Dass es in erster Linie Sache des Staates sei, für die
ordnungsmässige Instandhaltung und Herstellung schiffbarer Wasserstrassen.
 zu sorgen, ist in Preussen, wenn auch nicht gesetzlich ausgesprochen,
 so doch thatsächlich nie bestritten worden. Auch in den
meisten anderen Ländern ist die Frage, wer die schiffbaren Wasserstrassen
 bauen und verwalten soll, zu Gunsten der Staatsunternehmung
 entschieden worden. Von allen Staaten hat allein England
den Bau, die Verwaltung und den Betrieb der Schiffahrtsstraasen fast
ausschliesslich der Privatunternehmung überlassen.
Begrifflich nothwendig ist, wie das Beispiel Englands zeigt, die Fürsorge für die Schifffahrtsstrassen
 aus Staatsmitteln nicht. Da die Schiffahrt heute im Wesentlichen nur
Güter befördert, also gewissen Interessentengruppen dient, so wäre es nicht von vornherein
abzuweisen, dass diesen die Herstellung und Unterhaltung überlassen würde, wobei ihnen
natürlich die Deckung der Kosten und des Risikos durch Verkehrsabgaben freigegeben
werden müsste. Durch die Bestimmungen der Reichsverfassung Art. 54 ist allerdings die
Abgabenerhebung auf natürlichen schiffbaren Wasserstrassen in Deutschland derartig eingeschränkt,
 dass hier der Privatthätigkeit und Spekulation kein Raum gegeben ist. Dagegen

1) Ueber die ältere Binnenschiffahrt vergl. Schmoller, Studien über die wirthschaftliche
 Politik Friedrichs des Grossen u. s. w.. Schmollers Jahrbücher Bd. VUL X u. XL.
        <pb n="230" />
        1212 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben:

beziehen sich die dort hinsichtlich der künstlichen Schiffahrtsstrassen (Kanäle) gegebenen
Beschränkungen ausdrücklich nur auf die in Staats eigenthum stehenden Kanäle. (Die
preussische Regierung hat freilich das ihr zustehende Tarifhoheitsrecht auch bezüglich der
wenigen nicht fiskalischen Wasserstrassen ungefähr in demselben Sinne gehandhabt, wie es
nach reichsgesetzlicher Vorschrift für die fiskalischen gehandhabt werden muss, Dazu kommt,
dass in Preussen die Durchführung des Staatsbahnsystems die Abhängigkeit des Wasserstrassenverkehrs
 von den Eisenbahnen so gesteigert hat, dass kommunales und privates Kapital
 durch Kanalanlagen ein zu grosses Risiko übernehmen müsste.)
Die unter Abgabentarifen stehenden nicht fiskalischen Wasserstrassen spielen denn
auch in Preussen eine ganz unbedeutende Rolle. (In den Küstengebieten der Nordsee,
namentlich in den Moorgegenden zwischen der niederländischen Grenze, der Ems, Weser
und Elbe sind eine Anzahl solcher Wasserstrassen, welche von Genossenschaften verwaltet
werden, die aber nur für den örtlichen Verkehr der nächsten Umgebung, namentlich für die
Abfuhr von Torf und landwirthschaftlichen Erzeugnissen sowie für die Zufuhr von Dungstoffen
 in Betracht kommen.)
Ist hiernach der Staat meist Unternehmer geblieben, so hat doch die Bewerthung der
grossen Vortheile, welche bestimmte Interessentengruppen von Kanalanlagen und Stromregulirungen
 haben, neuerdings die Staatsregierung mit Recht veranlasst, bei der Ausführung
ihrer Projekte die betheiligten Interessentengruppen und Kommunalverbände (Provinzen) mit
Präzipualbeiträgen, Grunderwerbskosten u. s. w. heranzuziehen.

Entwickelung seit Ausgang der 70er Jahre.
$ 237. In der Zeit von 1879 bis 1882 trat die Regierung mit ausführlichen
 Denkschriften wegen der Regulirung nicht nur der grössten,
sondern auch der wesentlicheren kleineren Ströme an den Landtag
heran, die mit späteren Ergänzungen (vom Jahre 1894) zusammen rund
101 Mill. M. erforderten. Daneben fanden aber fortgesetzt auch ausserhalb
 des Rahmens dieser Hauptprojekte Jährlich sehr erhebliche
sonstige Regulirungsarbeiten statt (s. $ 244).
1886 wurde sodann auch das grossartige Projekt einer künstlichen
Wasserstrasse aus dem Ruhrkohlenrevier nach den Emshäfen (Dortmund
 - Emskanal) genehmigt, welches gvegen 100 Mill. M. Kosten
verursachte und 1899 dem Verkehr übergeben werden konnte, Schiffe
von 600 bis 800 To. und darüber trägt, 266 km lang und der leistungsfähigste
 Binnenkanal des Kontinents ist.
Zu Stande kamen ferner für 14 Mill. M. der Oder-Spreekanal
(1891), für 19 Mill. M. die Oderkanalisirung (1895) und der Elbe-Travekanal,
 wo Preussen 7 Mill. M. zuschoss.
Der Dortmund - Emskanal ist von vornherein als Theil eines
weiteren den Rhein mit der Elbe verbindenden Mittellandkanals
gedacht worden. Das erste Ergänzungsstück, der Dortmund-Rheinkanal
 wurde 1894 vom Abgeordnetenhaus abgelehnt. 1899 wurde die
Vorlage über den gesammten Mittellandkanal (vom Rhein zur Elbe)
ebenfalls abgelehnt. Das gleiche Schicksal hatte schliesslich die grosse
wasserwirthschaftliche Vorlage von 1901, welche Kompensationen
 für den an den Mittellandkanal nicht so direkt interessirten
Osten in sich schloss und sich aus folgenden Posten zusammensetzte:
        <pb n="231" />
        IV, Abschnitt, Sächliche Fonds. $$ 237, 238.

1218
260,7 Mill. M.
415 0»
26 .

Mittellandkanal . . . .
Grossschiffahrtsweg Berlin-Stettin . . .
Oder-Weichselstrasse und Warthe bis Posen. . .
Versuchsanlagen zu einer Verbesserung des Schiffahrtsweges
 zwischen Schlesien und Oder-Spreekanal .
Anlagen an Oder, Havel und Spree im Landeskulturinteresse
 . ..

4

. 60,0»
Summe 389 Mill. M.
Falls es der Reichsregierung gelingt, neue Handelsverträge mit
erhöhten Getreidezöllen abzuschliessen, dürfte einer der wichtigsten
von den agrarischen Gegnern des Kanals ins Feld geführten Gründe,
die Gefahr einer Ueberschwemmung des Landes mit ausländischem
Getreide hinfällig werden. Der weitere gegnerische, aus finanziellen
Erwägungen hergeleitete Hauptgrund wird sich bei näherer Erwägung
kaum aufrecht erhalten lassen, zumal nachdem ein so vorsichtiger
Finanzpolitiker, wie der verstorbene Finanzminister Dr. von Miquel
gerade finanzielle Bedenken gegen den Kanal auf das Nachdrücklichste
abgewiesen hat. Was will, ganz abgesehen von der Erwägung, dass
von unserer Staatsschuld kaum 16—17 Proz. auf unproduktive Anlagen
entfallen, selbst vollständige Unrentabilität des Mittellandkanals vorausyesetzt,
 bei einer Jahresgesammtausgabe von 2'/, Milliarde, eine 3!/,proz.
Verzinsung von 261 bis 389 Mill., also eine Jahresausgabe von 9,1 Mil. M.
bis 13,6 Mill. M. bedeuten, gegenüber dem allgemein wirthschaftlichen
Vortheil, der dem ganzen Lande daraus erwächst, dass es hinfort
möglich ist, auf dem Binnenwasserwege mit seinen billigen Frachtbedingungen
 von Breslau und Posen bis in den Rhein und von Cöln
bis zu den Häfen an Oder, Weichsel und Warthe zu gelangen.
Näheres über die Gesammtaufwendungen des Staates für Wasserbauzwecke
 siehe in $ 267.

Gegenwärtiger Bestand der schiffbaren Wasserstrassen
Preussens.
$ 238, Derselbe ergiebt sich aus folgender Tabelle für 1902:

a) b) c)
Bezeichnung der schiftbaren freier Kkanali- gegrabe- Summe
„  sirter
Wasserstrassen Flusslauf Flusslauf ner Kanal
Kilometer (rund)

L
2.
3.

Im Memelgebiet ......-.
Küstenflüsse des Kurischen Haffs .......
Verbindung zwischen Memel- und Pregelgebiet
(grosser Friedrichsgraben). .........
4. Masurische Wasserstrassen ...........
5. Im Pregelgebiet .......0.0.00.00040040L
6. Küstenflüsse des Frischen Haffs.. .....
7. Elbing-Oberländischer u. Drewenz-Schilling-Seekanal
 . ......-.

273
638

229
63

146
220
32

44)
is

19
164
280
29

L65

40

9215
        <pb n="232" />
        ‘“D4g

Dritter Hauptabschnitt; Laufende Ausgaben,

Bezeichnung der schiffbaren
Wasserstrassen

b) €)
. kanali- gegrabe-Areier
 sirter Her Summe
Flusslauf F]usslauf Kanal
Kilometer (rund)
18 539

8. Im Weichselgebiet , ............0..4
9. Verbindung zwischen Weichsel- und Odergebiet
 (Bromberger Kanal) .........
10. Küstengewässer der Ostsee westlich der Oder
1. Im Odergebiet. .......0..000.00000 04
12. Küstenflüsse nördlich der Elbe ...... ca.
13. Verbindung zwischen Oder- und Elbgebiet. .
14. Im Elbgebiet . ......0000000004 08
15. Verbindung zwischen Elbe- und Wesergebiet
16. Im Wesergebiet ............... 08
17. Küstengewässer zwischen Weser und Ems.
18. Im Emsgebiet (ausschliesslich Dortmund-Emskanal)
 0 00000000000.000404 08
19. Dortmund-Emskanal ‚.........0.0404
20. Im Rheingebiet. ............... 08
Zusammen . . ca.

a3

AAF

39
445
2190
168
1 151
27 2458
28 28
36 931
8

Ar)

.
165:

mc

110 719 1277
24 49 211 284
759 398 16 1178
7094 1839 1810 10743

Davon können durch Schiffe befahren werden
mit einem Tiefgang von:
175 rer CB
Lö0 x x au
1,00 »
0,75
unter 0,75 „,

1319 144 427 1890
2 144 251 227 2622
2.998 1307 987 5287
262 88 48 398
376 49 121 546

Verwaltungsbehörden.
$ 239. Die Bauverwaltung in Bezug auf die Binnenschiffahrt
wird in der Provinz im Allgemeinen von den Wasserbauinspektionen
in der Lokalinstanz und in der Mittelinstanz von den Regierungs-Präsidenten
 unter dem Beirathe der ihnen beigegebenen Bautechniker
geleitet.
Aus besonderen praktischen Gründen ist aber zuerst im Jahre 1851
für die Regulirung des Rheinstroms eine in der Hand des Oberpräsidenten
 und eines zum Strombaudirektor ernannten Bautechnikers
konzentrirte, über den Bezirk der verschiedenen Regierungen hinaus
zuständige besondere Strombauverwaltung, die zugleich Strompolizeibefugnisse
 hat, eingerichtet worden. Die Einrichtung bewährte
sich, sodass sie Mitte der 60er Jahre auch auf die Elbe, sodann auf die
Oder, 1883 auf die Weichsel, 1896 auf die Weser mit Einschluss der schiffbaren
 Fulda ausgedehnt wurde. Ferner wurde ebenfalls nach dem
Muster der Strombauverwaltungen mit dem 1. April 1899 eine selbstständige
 Kanalverwaltung beim Oberpräsidium zu Münster geschaffen,
welcher die durch den Dortmund-Ems-Kanal und die schiffbare Ems
bis zur Papenburger Schleuse abwärts gebildete Schiffahrtestrasse
unterstellt ist.
        <pb n="233" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 239, 240. 1215
Ausserdem ist insbesondere auf Grund der durch Erl. v. 13. Juni 1895
ertheilten Ermächtigung die bauliche Verwaltung einiger anderer
Wasserstrassen, die verschiedene Regierungsbezirke durchschneiden,
nebst sämmtlichen strombaupolizeilichen und sonst der Bauverwaltung
übertragenen obrigkeitlichen Befugnissen und Obliegenheiten je einem
der betheiligten Regierungs-Präsidenten auch für die ausserhalb seines
Bezirks belegene Strecke übertragen worden, So dem Regierungs-Präsidenten
 zu Münster für die schiffbare Lippe, dem Regierungs-Präsidenten
 zu Osnabrück für die schiffbare Ems bis Greven aufwärts,
dem Regierungs-Präsidenten zu Lüneburg für den Elbstrom bis Lühersand
 abwärts, auch ist der Regierungs-Präsident in Potsdam für gewisse
 Wasserstrassen im Regierungsbezirk Frankfurt a./0. zuständig,
der Regierungs-Präsident zu Magdeburg im Potsdamer Bezirk u. s. W.
Endlich wurden in den 80er und 90er Jahren zur einheitlichen
Regelung der Verwaltung der Strom- und Schiffahrtspolizei auf den
öffentlichen Wasserstrassen und zur Herbeiführung einer wirksameren
Ausübung dieses polizeilichen Dienstes, die Wasserbauinspektoren mit
der Wahrnehmung der einschlägigen polizeilichen Befugnisse betraut.
Demgemäss ist die Strom- und Schiffahrtspolizei nicht nur für die inzwischen
 neu angelegten Wasserstrassen, sondern auch für solche
Flussstrecken, in denen sie noch durch andere Beamte wahrgenommen
wurde, auf die örtlich zuständigen Wasserbauinspektoren übergegangen.
Ebenso ist die Handhabung der Hafenpolizei in den staatlichen
Binnenhäfen sowie in dem grössten Theile der kommunalen und
privaten Binnenhäfen auf die Wasserbauinspektoren übertragen worden.‘')
Zugleich ist den Baubeamten überall die Befugniss zu polizeilichen
Straffestsetzungen für ihren Geschäftsbereich beigelegt worden, nachdem
 die in dieser Beziehung für das Gebiet des Rheins und der Elbe
vorhandenen entgegenstehenden Bestimmungen durch das Gesetz vom
26. Juli 1897 (G.-S. S. 387) aufgehoben waren.

$&amp;amp; 240. Gesetz betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltungen
7.20. Aug. 1883. Durch das Gesetz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltungen gegenüber
 den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen v. 20. Aug. 1883, welches auf alle öffentlichen
 Flüsse Anwendung findet, soweit deren Schiffbarkeit reicht, sind diesen Verwaltungen
 über die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts hinausgehende
Vorrechte gegenüber den Adjazenten im Schiffahrts- und Strompolizeiinteresse eingeräumt
worden. Andererseits ist auch bestimmt worden, dass vor Feststellung der Regulirungspläne
 die Betheiligten gehört werden sollen.
Nach dem Gesetze dürfen u. A. Bauten oder Bauarbeiten unterhalb der Linie des
Uferrandes zur Deckung des Ufers oder zu anderen Zwecken ohne Genehmigung der Strombauverwaltung
 nicht ausgeführt werden,
Auf Anordnung der Strombauverwaltung haben die Uferbesitzer zu den im öffentlichen
Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen, Koupirungen oder anderen Stromregulirungswerken
 den erforderlichen Grund und Boden, sowie die nöthigen Arbeitsplätze abzutreten,

1) Die Handhabung der Hafenpolizei in den Seehäfen untersteht den Beamten der
Handels- und Gewerbeverwaltung (s. $ 19).
        <pb n="234" />
        1216 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Anfuhr der Baumaterialien, Zugang der Arbeiter und des Aufsichtspersonals, sowie das
Aufstellen von Vorrichtungen zum Räumen des Flussbettes u. s. w. gegen Entschädigung
zu gestatten.
Die Strombauverwaltung ist allein berechtigt, sie in Besitz zu nehmen und so lange
im Besitz ‘zu behalten, als erforderlich ist, um diese Anlandungen ausreichend auszubilden
und. soweit zu befestigen, dass sie ohne Nachtheil für den Strom von Jedermann in unbeschränkter
 Weise benutzt werden können.
5; Auch wenn der Besitz später den Adjazenten vom Staate überlassen wird — gegen
Erstattung der aufgewendeten Kosten — unterliegt die Bepflanzung, Beseitigung u. s. w.
der Genehmigung der Strombauverwaltung. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz sind
strafbar (150 M. Geldstrafe oder Haft).

Schiffahrtskommissionen.')
$ 241. Unter dem 17. Aug. 1880 ist auch die Bildung besonderer
Schiffahrtskommissionen für den Rhein, die Elbe, die Oder,
die Weichsel und die Weser angeordnet und denselben unter dem
5. Jan. 1881 ein besonderer Geschäftsplan gegeben worden. Diese
Kommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden, den Chefs der Rhein-,
Weser-, Elbe-, Oder- und Weichselstrom - Bauverwaltung und einer
Anzahl ständiger und nicht ständiger Mitglieder.
Sitzungen der Kommissionen finden alljährlich bezw. alle 2 Jahre
statt und schliessen sich in der Regel an die regelmässigen Strombefahrungen
 an. Gegenstände der Berathungen sind vornehmlich die
Besprechung der in Aussicht genommenen wichtigsten Unterhaltungs-,
und Korrektions-Arbeiten an den betreffenden Flüssen und Neben-Nüssen,
 sowie die Erörterung der gegen diese Arbeiten zu erhebenden
Bedenken, die Geltendmachung von Wünschen und Beschwerden bezüglich
 der Stromunterhaltung, sowie die Besprechung aller solcher
Umstände, die auf die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit
des Stroms und die Hebung des Schiffahrtsverkehrs auf demselben
von Einfluss sind.

B) Ausgaben.
$ 241a, Die persönlichen Kosten der Strombau-Direktionen erscheinen
 in den allgemeinen Titeln Kap. 65 Tit. 1£f.
Die sächlichen Kosten für die Regulirung der den besonderen
Strombauverwaltungen unterstellten Ströme, wie Rhein u. s. w. werden
im OÖOrdinarium ebenso wie für die übrigen schiffbaren Binnengewässer
bestritten aus Kap.65 Tit. 16: Unterhaltung der Binnenhäfen und Binnengewässer
 einschliesslich mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehender
 Strecken von Kanälen und kanalisirten Flüssen, der Leinpfade und
Wasserleitungen, von Fähren und Brücken über schiffbare Gewässer,
mit Ausschluss der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen, Regulirung
 von Strömen und Bezeichnung des Fahrwassers in denselben,
auch zur Gewährung von Beihülfen zur Förderung von der Binnenschiffahrt
 nützlichen. wie von Entschädigungen für die Beseitigung

') Zu unterscheiden von der in $ 20 genannten Schiffahrtskommission.
        <pb n="235" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 241a, 241b. 1217

von der Binnenschiffahrt hinderlichen Anlagen, sowie zur Beschaffung
von Beamtenhäusern nebst Dienstländereien 1902: 12 605287 M.
Der Fonds Tit. 16 hat von den Tit. 15 bis 17 bei Weitem die stärkste
Steigerung in den letzten Dezennien erfahren, wobei insbesondere die
in Folge der planmässigen Regulirung der grossen Wasserstrassen
Rhein, Weser, Elbe, Oder, Weichsel seit Ausgang der 70er Jahre hergestellten
 Strombauten (8 243) zur erheblichen Vermehrung der laufenden
Unterhaltungskosten beitrugen.
So wurden allein für die Weichsel mehr an Unterhaltungskosten erforderlich von 1898
bis 1902 rund 562 000 M., Oder-Spree seit Anfang der 90er Jahre 138 000 M., Elbe 56 600 M.,
Märkische Wasserstrassen 50 000 M., Oder 372 200 M. Für den Dortmund-Ems-Kanal wurden
erforderlich 1899 599430 M. u. s. w. Die gegenwärtigen Unterhaltungskosten dor Elbe
betragen nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre jährlich allein 1,3 Mill. M.
Der Fonds war bereits 1880/81 mit 6078560 M. ausgeworfen. Für
1882/83 wurden 150000 M. von Tit. 15 (Seeschiffahrt) übernommen,
weil der Fonds seinen Zwecken nicht gerecht werden konnte. In den
folgenden Jahren fanden weitere Steigungen statt, obgleich mehrfach
dadurch Entlastungen eintraten, dass vorübergehend die auf dem Ordinarium
 stehenden laufenden Kosten grösserer Flussläufe in Folge deren
durchgreifender Regulirung hier abgesetzt und auf das Extraordinarium
übernommen wurden (z. B. 1882/83 450000 M. für Ems-, Saale- und
Unstrutregulirung, 1886/87 350000 M. für Regulirung von Weichsel
und Nogat u. s. w.).

$241b. Eine weitere sehr erhebliche Steigerung fand im Jahre 1886/87
aus folgendem Grunde statt: Seitdem zwischen die Kanäle und die
regulirten Wasserstrassen die kanalisirten Flüsse als Mittelglied
eingeschoben waren, hatten die Unterscheidungsmerkmale zwischen
den auf den einen oder den anderen Fonds zu nehmenden Wasserstrassen
 an Bestimmtheit verloren und war die frühere feste Abgrenzung
 der Fonds Tit. 16 u. 17 minder sicher geworden. Wo Kanäle,
kanalisirte und regulirte Flussstrecken eine einheitlich verwaltete
Wasserstrasse bilden, so dass die getrennte Verrechnung der Unterhaltungskosten
 nicht nur mit Schwierigkeiten und Weitläuftigkeiten
verknüpft ist, sondern die zweckmässige Disposition über die Fonds
und die Sicherheit der Innehaltung der zur Verfügung gestellten Mittel
beeinträchtigt wird, diente es daher der Einfachheit der Verwaltung
und Verrechnung, wie der besseren Uebersicht über die Fonds, solche
Wasserstrassen, auch wenn deren Theile bisher aus verschiedenen
Fonds unterhalten wurden, ganz auf den Tit. 16 zu übernehmen. Durch
den Etat 1886/87 wurden daher
a) die bisher auf den Kanal-Unterhaltungsfonds verwiesenen Strecken der dem
Regierungspräsidenten in Potsdam unterstellten Wasserstrassen mit einer
Unterhaltungsquote Yon ....0..00000000000 0 HE En
b) die Theilstrecke der Eider von Hohen-Fähre bis Rendsburg, Bez. Schleswig, mit
:) die kanalisirte Netze von der 10. bis 12. Schleuse und die kanalisirte
Brahe im Regierungsbezirk Bromberg mit ..

36.000
        <pb n="236" />
        1218 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

800 M.
51750 ,,
20.1. 24810
zusammen .„.. 329360 M.
von Tit. 17 abgezweigt und nach Tit. 16 überwiesen.
Endlich war mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Mittel,
welche dieser Fonds neben der Erfüllung der weiteren Zweckbestimmung
desselben für die regelmässige Unterhaltung der Strombauwerke bot,
sowie mit Rücksicht darauf, dass die Unterhaltung dieser Werke ohne
Gefährdung ihrer Substanz in der bisherigen Weise nicht weiter beschränkt
 werden konnte, durch den Staatshaushalts-Etat von 1883/84
zu der Bemessung des Fonds für die regelmässige Stromunterhaltung
nach Massgabe des anschlagsmässig ermittelten wirklichen
Unterhaltungsbedürfnisses übergegangen, der Fonds fast um
600000 M. erhöht und dabei mit Rücksicht auf den Fortgang der
Stromregulirungen eine Revision der Anschläge von etwa drei zu drei
Jahren vorbehalten worden.
Nachdem hiernach eine erstmalige Revision der Anschläge für das
Etatsjahr 1886/87 und in Folge dessen eine Verstärkung des Fonds
um 894000 M. stattgefunden hatte, fand nach abermaligem Verlaufe
von drei Jahren (1889/90) eine Erhöhung um weitere 1000000 M. statt.
(892/93 kamen weiter hinzu 1065000 M., 1895/96 600000 M.

U) die kanalisirte Jeetze im Regierungsbezirk Magdeburg mit ........
3) die kanalisirte Saar im Regierungsbezirk Trier mit..............
0) der Seckenburger Kanal und die masurischen Dampfschifffahrtsstrassen im
Regierungsbezirk Gumbinnen mit...

$ 242. Wie sich die Summe des Tit. 16 auf die einzelnen Ausgabegruppen,
 Regulirungen, Kanalisirungen u. s. w. vertheilt, lässt
sich ebenso wie bei Tit. 15 ($$ 226, 229) nicht leicht feststellen. Von
den einzelnen Provinzialbehörden waren im Jahre 1902 betheiligt
an dem Fonds:
Königsberg mit 124 400, Gumbinnen 283 400, Weichselstrom-Bauverwaltung 1.975 500,
Danzig 238700, Marienwerder 300, Berlin, Ministerial-Baukommission 90 300, Potsdam
750 000, Frankfurt 183 600, Stettin 94 000, Köslin 700, Posen 183 200, Bromberg 221 600,
Oderstrom-Bauverwaltung 1 652 600, Breslau 4 100, Oppeln 18 200, Elbstrom-Bauverwaltung
1313 700, Magdeburg 800, Merseburg 125 100, Schleswig 76 000, Weserstrom-Bauverwaltung
471.000, Hannover 6000, Hildesheim 1200, Lüneburg 178 300, Stade 104 600, Osnabrück
3.000, Aurich 110000, Dortmund-Ems-Kanalverwaltung 682 500, Münster (Reg.) 72000,
Cassel 42300, Wiesbaden 357 200, Rheinstrom-Bauverwaltung 867 000, Koblenz 73 000,
Düsseldorf 5 100, Trier 156 300, zusammen 10465 700; Centralreserven 2139 587, Summe
Titel 16 12605287 M_

$ 243, In den extraordinären und ausseretatsmässigen Ausgaben
 ist dagegen eine Scheidung nach folgenden Ausgabegruppen
möglich.

ax) Stromregulirungen.
Um die preussischen Wasserstrassen in einen Zustand überzuführen,
 welcher einerseits die Sicherheit und Schnelligkeit des Schifffahrtsbetriebes
 gewährleistete, andererseits die Möglichkeit geben sollte,
aicht allein die vorhandenen Schiffsgefässe durch höhere Belastung
        <pb n="237" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 242, 248. 1219

mehr als bisher auszunutzen, sondern auch grössere und tiefer gehende,
also erheblich tragfähigere Fahrzeuge, als die bis dahin üblichen, in
Gebrauch zu nehmen, sind in den letzten Jahrzehnten sehr bedeutende
Mittel bewilligt worden.
Die Sorge für die Sicherheit und Schnelligkeit des Schiffahrtsbetriebes
 bedingte die Behebung natürlicher und künstlicher Schifffahrtshindernisse
 durch Beseitigung gefährlicher Untiefen, insbesondere
fester Bänke, Klippen und Steingerölle aus dem Fahrwasser, die Erweiterung
 von Stromengen, die Milderung oder Umgehung zu scharfer
Krümmungen, die Erweiterung zu enger und Erhöhung zu tief liegender
 Brücken und die Entfernung von Schiffsmühlen, Fischwehren und
ähnlichen Hindernissen, ferner den Ausbau der vorhandenen und die
Anlegung neuer Leinpfade und von Molen an Flussmündungen, endlich
die Vermehrung und Verbesserung der Sicherheits- und Winterhäfen.
Was die Erhöhung der Tragfähigkeit der Schiffsgefässe anbetrifft,
so ist die Grösse der Fahrzeuge nach der Länge und Breite begrenzt:
bei den freien Strömen und Flüssen durch die Breite des Fahrwassers
und den Krümmungshalbmesser der Biegungen, bei den kanalisirten
Flüssen und den Kanälen durch das Querprofil der letzteren und die
Grösse der Schleusenkammern, in Bezug auf den Tiefgang dagegen in
allen Fällen durch die Tiefe des Fahrwassers. Während diese bei
den kanalisirten Flüssen und den Kanälen im allgemeinen gleichbleibend
 ist und gleich den sonstigen Abmessungen dem Bedürfnisse
antsprechend festgestellt werden kann, wechselt bei den freien Strömen
und Flüssen die Fahrtiefe mit der jederzeitigen Höhe des Wasserstandes,
 welche vom Willen und der Kraft des Menschen unabhängig
ist. Auf denjenigen freien Gewässern aber wird sich der Schiffsverkehr
 am vortheilhaftesten entwickeln können, welche, abgesehen
von der sonstigen Gestaltung des Fahrwassers, bei den kleinsten
Wasserständen in ihrer gesammten Längenausdehnung die grösste
Fahrtiefe aufzuweisen haben.
Die zur Vergrösserung der Fahrtiefe anzuwendenden technischen
Mittel sind je nach der Natur des Stromes verschieden, da in den
seltensten Fällen ein unmittelbares Eingreifen, etwa durch Baggerungen,
 dauernd zum Ziele führt, der Strom vielmehr durch Regulirungswerke
 gezwungen werden muss, sein Bett durch die Kraft der
Strömung an der gegebenen Stelle selbst zu vertiefen und tief zu erhalten,
 wobei der Erfolg der Werke von der Wassermenge, welche
der Strom führt, von seinem Gefälle und der Beschuffenheit des Untergrundes
 abhängig bleibt.
Um nun übersehen zu können, welche Ziele der planmässigen
Regulirung der preussischen Ströme und bedeutenderen schiffbaren
Flüsse überhaupt gestellt sind, d. h. welche Fahrtiefen bei den
niedrigsten Wasserständen erreicht werden könnten, ferner, welche
Geldmittel zur Erfüllung jener Ziele erforderlich, endlich, welche Zeit-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II.

SE
        <pb n="238" />
        1220 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

räume hierfür zu beanspruchen sein würden, sind Anfangs der 80er Jahre
der Berichtsperiode über jedes jener Gewässer Denkschriften ausgearbeitet
 worden, welche zugleich die hydrotechnische Beschreibung
 der Gewässer und den Nachweis der bisher
ausgeführten Regulirungsarbeiten enthalten. Diese Denkschriften
 sind dem Landtage der Monarchie wie folgt vorgelegt worden:
a) am 3. Nov. 1879 über die Regulirung der Weichsel, Oder, Elbe,
Weser und des Rheins (Drucksache Nr. 24 des Hauses der Abgeordneten,
 Session 1879/80), wozu den Etats der Bauverwaltung für
1885 und 1886 Nachträge betreffs der Weser und Weichsel beigefügt
 sind;
b) am 27. Okt. 1880 über die Regulirung der Spree und Havel,
der Mosel, des Pregels nebst Deime und Alle und der Memel mit
ihren Mündungsarmen Russ, Atmath und Gilge (Drucksache Nr. 18
les Hauses der Abgeordneten, Session 1880/81) ;
c) am 21. Jan. 1882 über die Regulirung der Warthe, der Unstrut
and Saale, sowie der Ems von Greven bis Emden (Drucksache Nr. 29
jes Hauses der Abgeordneten, Session 1882).
Aus diesen Denkschriften sind in 8 243a, geordnet nach den Hauptströmen
 und ihren Nebenflüssen in der Reihenfolge von Westen nach
Osten, die für die Regulirung erforderlich erachteten Geldbeträge angegeben
 (Rheingebiet 23,2, Emsgebiet 2,4, Wesergebiet 3,2, Elbegebiet
12,6, Elbe-Odergebiet 18, Odergebiet 19,1, Weichselgebiet 15,4, Pegelgebiet
 1,8, Memelgebiet 3,2 Mill. M., in Summa 89,9 Mill. M).
Die vorstehend bezeichneten Regulirungsentwürfe waren seiner
Zeit unter Berücksichtigung der damals bekannten Niedrigwasserstände
den Bedürfnissen der Schiffahrt entsprechend aufgestellt worden.
Dabei war man davon ausgegangen, dass die Festlegung des Mittelwasserprofils
 der Flüsse genügen werde, um die Wassermengen
auch bei geringen Wasserführungen so zusammenzuhalten, dass sie in
ainer für die Schiffahrt ausreichend breiten und tiefen Rinne abfliessen.
Diese Annahme hat sich jedoch mehrfach als nicht ganz zutreffend
erwiesen. Insbesondere trat dies in den Jahren 1892 und 18938 hervor,
als infolge der geringen Niederschläge in einem grossen Theil der
preussischen Flüsse so tiefe Niedrigwasserstände eintraten, wie sie
früher nie beobachtet waren. Dazu kam, dass die Schiffahrt auf den
meisten regulirten Flüssen im Laufe der Jahre weit über Erwarten
zugenommen hatte. Nicht nur die Zahl, die Grösse und die Tragfähigkeit
 war gewachsen, sondern auch der Schiffahrtsbetrieb selbst
stellte durch häufigere und stärkere Verwendung der Dampfkraft
zum Bewegen der Schiffe erheblich grössere Anforderungen an die
Beschaffenheit des Fahrwassers. Unter diesen Umständen musste dazu
übergegangen werden, auch der Niedrigwasser-Regulirung eine
vermehrte Fürsorge zuzuwenden, Demgemäss wurde dem Landtag
am 929. Jan. 1894 eine Denkschrift vorgelegt. welche die auf Grund
        <pb n="239" />
        IV, Abschnitt. Sächliche Fonds. $ 248a. 1221
neuerer Erwägungen geplante weitere Regulirung der grösseren schiffbaren
 Flüsse näher entwickelte (Drucksache Nr. 34 des Hauses der
Abgeordneten, Session 1894).
Während für den Rhein und einzelne Nebenwasserstrassen darauf
gerechnet werden konnte, die in den früheren Denkschriften gesteckten
Ziele mit den veranschlagten Kostenbeträgen zu erreichen, ergab sich
für die übrigen Flüsse die Nothwendigkeit der Aufwendung weiterer
Geldmittel zur Fortsetzung der Regulirungsarbeiten. Im Einzelnen
sind nach den Angaben in $ 243 a an veranschlagten Kosten vorgesehen
für die Ems 8300000 M., Weser 667000 M., Elbe 4280000 M., Oder
1760000 M., Warthe 1150000 M., Pregel, Deime, Gr. Friedrichsgraben
 1180000 M., Weichsel 11960000 M., in Summa 21,2 Mill. M.

1. Das Rheingebiet,!)
$ 2438. a) Der Rhein von Bingen bis zur niederländischen Grenze (die obere Strecke
von Mainz bis Bingen ist besonders behandelt worden): Ziel laut Vereinbarung mit den Rhein-Uferstaaten
 bei einem Wasserstande von + 1,5 m am Kölner Pegel: von Bingen bis St. Goar
2 m Fahrtiefe, von St. Goar bis Köln 2,5 m Fahrtiefe, von Köln bis zur Grenze 3 m Fahr-‘iefe,
 die Breite des Fahrwassers von 90 m -nach unten hin allmählich auf 150 m zunehmend
Bauzeit 18 Jahre, veranschlagt auf 22000000 M., bis Ende 1901 verwendet 21 998 000 M.
b) Die Mosel: Ziel Höhenlage der Flusssohle 0,39 m bezw. 0,50 m unter Null der
Pegel zu Trier und Cochem. Bauzeit 6 Jahre, veranschlagt auf 1200000 M., bis Ende 1901
rzerwendet 1200 000 M.

2, Das Emsgebiet,
Die Ems von Greven bis Papenburg: Ziel 0,94 m Fahrtiefe bei kleinstem Wasserstande
 (1 100000 M.), von Papenburg bis Emden: Ziel allgemeine Aufbesserung des Fahrwassers
 für Seeschiffe (1 300 000 M.). Bauzeit 6 Jahre, veranschlagt auf 2 400 000 M., Nachregulirung
 300 000 M., bis Ende 1901 verwendet 2 694 000 M.
3, Das Wesergebiet,
Die Weser von Münden bis Minden: Ziel 1 m Fahrwasser bei Niedrigwasser, unterhalb
 Minden: Ziel 1,25 m Fahrwasser desgl. Bauzeit 5 Jahre (1.800 000 + 1 400 000 M.),
veranschlagt auf 3200000 M., Nachregulirung 667000 M., bis Ende 1901 verwendet
37992 000 M.

4. Das Elbegebiet,
a) Die Elbe von Melnick bis zur Fluthgrenze: Ziel 0,93 m Fahrtiefe bei jedem etwa
eintretenden niedrigsten Wasserstande. Bauzeit 12 Jahre, veranschlagt auf 8 600000 M..
Nachregulirung 4 230000 M., bis Ende 1901 verwendet 12418 000 M.
b) Die Unstrut und Saale von Artern bis zur Elbe: Ziel von Artern bis zur Elstermündung
 0,70 m Fahrtiefe bei kleinem Wasser, von da bis zur Elbe 0,93 m Fahrtiefe desgl.
Bauzeit 12 Jahre, veranschlagt auf 4 000 000 M., bis Ende 1901 verwendet 3999000 M.
5. Die Wasserstrassen zwischen Elbe und Oder,
Die Spree und Havel, einschliesslich des Landwehrkanals zu Berlin: Ziel 1,25 m
Fahrtiefe bei Niedrigwasser, Bauzeit 6 Jahr, veranschlagt auf 18 000 000 M., bis Ende 1901
verwendet 18 000 000 M.

1) Nach amtlichen Ermittelungen sind für Regulirung der preussischen Strecken des
Rheins aufgewendet von 1831—1866 25 Mill. M., 1867—1870 2,7 Mill. M., 1871-—1875
4,9 Mill. M., zus. bis 1875 32,6 Mill M., mit obigen 22 Mill. M. also bis 1900 zusammen
rund 53 Mill. M.
        <pb n="240" />
        1999 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

6. Das Odergebiet,')
a) Die Oder: Ziel oberhalb der Neissemündung unbestimmbar, unterhalb der Neissemündung
 1m MFahrtiefe bei kleinstem Wasser. Bauzeit 6 Jahre, veranschlagt auf
5.800 000 M., Nachregulirung 1760000 M., bis Ende 1901 verwendet 8 560 000 M.
b) Die Warthe: Ziel oberhalb Schrimm unbestimmbar, veranschlagt auf 850 000 M.,
anterhalb Schrimm wie zu a). Bauzeit 7—8 Jahre, veranschlagt auf 2 500000 M., Nachregulirung
 zus. 1115000 M, bis Ende 1901 verwendet 4 488 000 M.
7. Das Weichselgebiet, ;
Die Weichsel, und zwar: im Reg,-Bez. Marienwerder 8 500 000 M., im Reg.-Bez.
Danzig 5175 000 M., hierzu die Nogat 1717000 M.: Ziel 1m Fahrtiefe bei Niedrigwasser.
Bauzeit unbestimmt, veranschlagt auf 15 392 000 M., Nachregulirung 11 960 000 M., bis Ende
1901 verwendet 27 349 000 M.

8, Das Pregelgebiet,
a) Der Pregel und die Deime: Ziel Pregel oberhalb Tapiau 1,10 m Fahrtiefe, Pregel
anterhalb Tapiau 1,10 m Fahrtiefe, Deime unterhalb Tapiau 1,50 m Fahrtiefe beim durchzchnittlich
 niedrigsten Wasserstande, Bauzeit 4 Jahre, veranschlagt auf 590000 M.
b) Der grosse Friedrichsgraben und die Nemonien-Mündung: Ziel Verbreiterung
auf 40 m. Bauzeit 8 Jahre, veranschlagt auf 1210000 M., Nachregulirung für a) u. b) zus.
1180000 M., bis Ende. 1901 verwendet für a} u. b) zus. 2910000 M.
9. Das Memelgebiet,
a) Die Memel bis Kallwen: Ziel 1,40 m Fahrtiefe bei Niedrigwasser. Bauzeit 10 Jahre,
veranschlagt auf 2 176 000 M., bis Ende 1901 verwendet 2 176 000 M.
b) Der Russ- und Atmathstrom: Ziel beim Russstrom 1,40 m desgl., beim
Atmathstrom 1,70 m desgl. Bauzeit 6 Jahre. veranschlagt auf 860000 M., bis Ende 1901
rerwendet 860 000 M. .
c) Die Gilge: Ziel 1,25 m desgl. Bauzeit 3 Jahre, veranschlagt auf 200 000 M., bis Ende
1901 verwendet 200 000 M.
Im Ganzen sind veranschlagt 89978 000 M. und Nachregulirung 21 247 000 M., zus.
111225 000 M., bis Ende 1901 verwendet 110 644 000 M.
Die vorstehend angegebenen Bauzeiten beginnen in der Hauptsache mit dem Rechnungsjahr
 1881/82, obschon einzelne Theilbeträge, welche die obigen Summen mit enthalten,
auch schon früher bereit gestellt worden sind. Von 1882/83 ab erfolgte die Bewilligung
der Neubaugelder in der nach dem angemeldeten Gesammtbedarf und der zugehörigen
Bauzeit bemessenen Höhe nur noch unter den „einmaligen und ausserordentlichen‘ Auszaben
 und zwar in zwei, nach den grossen und kleinen Strömen getrennten Hauptsummen,
sonst ohne nähere Anweisung in betreff der Art und des Orts der Verwendung,
Letzteres geschah in der Erwägung, dass die Ausführung der Regulirungsbauten theils
von der Witterung und den Wasserständen, theils von der Möglichkeit der Materialbeschaffung,
 theils endlich von dem jeweiligen örtlichen Bedürfniss zu sehr abhängig sind,
als dass es zweckmässig erscheinen konnte, der Bauverwaltung Beschränkungen aufzuerlegen,
welche ihrer Thätigkeit nur hinderlich sein würden.

1) Im Ganzen sind an Geldmitteln seit Errichtung der Strombauverwaltung im Jahre
1874 für Regulirungs- und Verbesserungsarheiten der Oder von Oderberg bis Schwedt verausgabt
 worden:
1. An ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen für den Ausbau und die
Unterhaltung des Stromes 44251 364 M.
2. Auf Grund der Anleihegesetze vom 6. Juni 1888 und vom 14. April 1890 für
Schleusenbauten bei Brieg und Ohlau und den Grossschiffahrtsweg bei Breslau, für die
Kanalisirung der Oder von Kosel bis zur Neissemündung und für Bauten zur Verbesserung
der unteren Oder zusammen 22965077 M.. im Ganzen 67217 441 M.
        <pb n="241" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, 5$$ 244, 245. 12923

Nach diesen Gesichtspunkten sind im Rahmen der oben gegebenen Zusammenstellung
in den einzelnen Rechnungsjahren zur Regulirung der Wasserstrassen bewilligt worden
von Jahr zu Jahr:

Regulirung
Rechnungsjahr der grossen der kleineren Zusammen
Ströme Ströme
M. M. M.
1880/81 . 5 333 000 500 000 5 833 000
1881/82 . 5 408 000 982 000 6 390 000
1882/88 . 35037000 5882000 7919000
1883/84 . 3912 000 3.059 000 6 971 000
1884/85 . 1400000 3.068 000 7468 000
1885/86 . 4420000 3261 000 7 681 000
1886/87 . 3225000 1911000 5.136 000
1887/88 . 3700000 457000 5.157.000
1888/89 . 3467000 1327000 4.794 000
1889/90 . 2 633 000 | 170 000 3.303 000
1890. . . 3 501 800 ‚024 000 3.525 800
1891... 2 364 600 ‘324 100 3 688 700
1892. .. 2.002 300 L 931 400 3 933 700
1893. . 2319 400 2.367 600 1687 000
1894. . 2517100 1588 200 4.105 300
1895. . 3.008 900 600 200 4 609 100
1896. .. 2794800 789800 1534 600
1897. . . 2 665 500 2 204 700 4 370 200
1898... . 3477 700 ' 310 300 4 788 000
1899. ..... 2315 600 957 600 3.273 200
1900 u «8 x wi 3.566 000 344 900 3.910 900
1901... „0.00. 2356400 411 000_ 2.767 400
Insgesammt in den 22 Jahren ... ‘ 109 845 9001)
$ 244, Neben diesen grossen Regulirungsprojekten ist seit 1880
sowohl im Extraordinarium als auch durch besondere Gesetze noch
eine grosse Summe von Staatsmitteln verwendet worden, welche vorzugsweise
 zu grösseren, ausserhalb des Rahmens der Denkschriften
liegenden Fluss-Korrektionen, zu Fluss-Kanalisirungen, zu sonstigen
Schleusen- und Wehrbauten, ferner zum Bau neuer und zur Erweiterung
 vorhandener Kanäle bestimmt war, auch den Bedürfnissen der
Wasserbauverwaltung in Bezug auf die Beschaffung von Dampfschiffen,
Baggermaschinen, Transportgefässen, sowie auf die Errichtung von Bauund
 Schirrhöfen, Reparaturwerkstätten u. dergl. Rechnung trug. Endlich
 sind unter der Ueberschrift: „Zum Bau von Strassen, Brücken,
Dienstgebäuden‘‘ namhafte Beträge zum Bau neuer und zur Erneuerung
vorhandener Brücken in Ansatz gekommen.

8 245. An derartigen Flussregulirungen kamen vor Allem in
Betracht: die Stromkorrektion zwischen der Seevemündung und Neuhof
 im Fluthgebiet der Elbe in den Jahren 1883—1890 mit 775 000 M.,
Beseitigung von 11 Schiffsmühlen in der Elbe von 1880—1890 282000 M.,
Regulirung der Havelstrecke Zehdenik-Liebenwalde von 1880—1886:
1350000 M., ferner im Laufe der 90er Jahre die Regulirung der unteren
Netze von der Einmündung des Bromberver Kanals bis zu derjenigen
        <pb n="242" />
        1224 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
der Warthe (8 Mill. M.), Elbinger Weichsel (2 900 000 M.), Dahme
(458 151 M.), Ilmenau (1886—1901 rund 200000 M.), Rhyn (184170 M.),
Ucker (65000 M.), Minge (212000 M.), Wilhelmshaven (56 600 M.).
Rechnet man diese Kosten für Flussregulirungen mit denjenigen
in $ 248a zusammen, und zählt noch 5227000 M., welche durch
Ges, v. 12. März 1879 zur Verbesserung märkischer Wasserstrassen aus
Anleihen bewilligt wurden, hinzu, so ergiebt sich, dass von 1880 bis
1901 im Ganzen rund 180000000 M. zu grösseren und kleineren
Stromregulirungen aus extraordinären und ausseretats.-mässigen
 Mitteln verausgabt sind.
$ 245a. Die oben erwähnten ausserhalb der grossen Projekte hergestellten
 Flusskanalisirungen, Brückenbauten, Kanalbauten
u. Ss. w., werden nähere Darstellung in den folgenden Abschnitten
8$ 248 ff. Kanalisirungen, $ 252 Brückenbauten, $ 260 Kanäle, 8 266 Dampfschiffe,
 Bagger, Bauhöfe, $ 250 Binnenhäfen) finden.
$246, Hier seien abernoch die Gesammtbeträge für alle diese, ausserhalb
 der in $ 243a erwähnten grossen Projekte stehenden Schiffahrtsverbesserungen
 (einschl. der in $ 245 erwähnten Stromregulirungen) zusammengestellt.
 Es betrugen nämlich diese extraordinär oder ausserstatsmässig
 verwendeten Summen zusammen in den Rechnungsjahren
1880/81 3749000 M. 1891 14685 900 M.
1881/82 4748000 „ 1892 11517300 ,
1882/83 3502000 , 1893 19347700 ,
1883/84 3608000 „ 1894 17649800 ,
1884/85 3987000 „ 1895 19143700 ,
1885/86 1332000 1896 17124700 ‚
1886/87 1597000 1897 16258600 ,
1887/88 3234000 „ 1898 8727800 ,
1888/89 3893000 „ 1899 6966300 ,
1889/90 3292000 „ 1900 4111700 ,
1890 4981900 , 1901 2846600 .
Zur Verbesserung märkisch. Wasserstrassen
 (Ges, v. 12. März 1879) . . 5227000 ,
Summe ... 180581000 M.
Mit Einschluss der in $ 243a genannten Zahlen würden
hiernach zu Binnenschiffahrtszwecken auf Grund dieser Zahlen von
{880 bis 1901 zusammen 291 175000 M. extraordinär und ausseretatsmässig
 verausgabt worden sein. Rechnet man hinzu noch die Summe
der Bewilligungen aus Tit. 16 u. 17 im Ordinarium von 1880—1901
(s. $ 247), so ergiebt sich als Gesammtbetrag der für Binnenschifffahrtszwecke
 in diesem Zeitraum zur Verfügung gestellten ordinären,
extraordinären und ausseretatsmässigen Summen:
291 175 000 M.
+ 209582300 „
zus. 500 757 300 M.

7
        <pb n="243" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, 588 247, 248. 12925
$ 247. Die Höhe des ordinären Tit. 16 seit 1880/81 ist (zugleich mit der des Tit. 17
$ 260) in folgender Zusammenstellung nachgewiesen :
Kap. 65 Tit. 16
Binnenhäfen a ) nn
ınd Binnen- Kangle
gewässer
Mark, die Zahlen abgerundet
6079000 787 000 6 8366 000
6103000 788 000 6891 000
5778000 802 000 6 580 000
5371000 900 000 7271 000
3373000 921000 7294 000
3397 000 921 000 7318 000
7287000?) 592 000 7379 000
7 309 000 577 000 7 886 000
7314 000 607 000 7921 000
3299 000 607 000 3.906 000
3} 927 900 549 200 10 577 100
3 804 100 638 100 9 442 200
3 552 300 561 800 L0.114 100
3.109 200 352 700 9761 900
I 186 800 582 700 9 769 500
10302 200 597 500 10.899 700
‘0.006 100 554 400 10 560 500
10435200 572 200 11.007 400
10 568 400 608 600 11.177 000
12144800 648 700 12 793 500
12 548 800 686 000 13.234 800
12411500 649100 13 060 600
Zusammen in 22 Jahren 207210 300
Dazu aus Tit. 16a u. 16b von 1889—1901 2.372 000
Insgesammt im Ordinarium für Binnenschiffahrtszwecke
von 1880—1901. ......-BP)

 Flusskanalisirungen,
$ 248. Schon in $ 241a ist hervorgehoben, dass und aus welchen
Gründen die früher bei Tit. 17 ausgebrachten Unterhaltungskosten für
kanalisirte Flüsse seit 1886/87 zum grössten Theil nach Tit. 16 übertragen
 sind.
Die Gesammtsumme der für Flusskanalisirungen im Extraordinarium
 und ausseretatsmässig verausgabten Mittel, welche in den

1) Die Schlusssumme stimmt mit der oben (110644000 M) angegebenen nicht
ganz genau überein, entstammt aber ebenfalls wie jene aktenmässigen Zusammenstellungen des
Ministeriums. Hier handelt es sich indessen um Bewilligungen, dort um verwendete
Summen, auch sind bei den Zahlen vor 1889/90 die Summen auf Tausende abgerundet.
?) Die grösseren Erhöhungen der Etatssummen, welche in den Jahren 1883/84 und
1889/90 bemerkbar sind, beruhen auf eingehenden Veranschlagungen der regelmässigen
Unterhaltungskosten für die mit dem Fortgang der Stromregulirungen an Zahl allmählich
zunehmenden Strombauwerke, während im Jahre 1886/87 aus Zweckmässigkeitsgründen zugleich
 eine die Gesammtsumme nicht wesentlich verändernde Verschiebung der Fonds
innerhalb der Tit. 16 und 17 stattgefunden hat ($ 2418).
3) Von 1890 ab Rechnungszahlen, bis dahin Etatszahlen.
        <pb n="244" />
        1226 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
Zahlen auf S. 1224 mitenthalten ist, liess sich für die einzelnen Jahre
nur von 1890 bis 1901 feststellen. Sie sind aus Anl. LXXV Spalte 4 ersichtlich
 und betrugen in dieser Zeit insgesammt:
extraordinär ............. 8162700 M.
ausseretatsmässig . . . . . . . 22900900 „
Summe 31063 600 M.

Insgesammt giebt es gegenwärtig nach der Uebersicht auf S. 1214
1839 km kanalisirte Flussstrecken auf den preussischen Wasserstrassen.

$&amp;amp; 249, Im Einzelnen sind an bedeutenderen Kanalisirungen
von Flüssen seit Ausgang der 70er Jahre hervorzuheben:
Im Rheingebiet.
I. Das sehr bedeutende und erfolgreiche Unternehmen der Kanalisirung des Mains
von Frankfurt bis zur Einmündung in den Rhein, welches, nachdem die erste Rate dazu
bereits im Etat 1880/81 bewilligt worden war; auf Grund des mit den Regierungen der
Main-Uferstaaten unter dem 1. Febr. 1883 abgeschlossenen Staatsvertrages in den Jahren
1884/85 bis 1886/87 mit einem Kostenaufwande von 5500000 M. zur Ausführung gekommen
ist. Die Gesammtanlage ist durch die städtischen Lagerhaus- und Hafeneinrichtungen in
Frankfurt a. M. vervollständigt und zur vollen Entwickelung gebracht worden.
Infolge des stark gewachsenen Verkehrs wurde in den 90er Jahren ein weiterer
Ausbau erforderlich, Demgemäss sind in den Jahren 1891 bis 1894 zur Vertiefung der Fahreinne
 von Frankfurt bis zum Rhein für Schiffe bis zu 2,50 m Tiefgang und zur Verlängerung
der vorhandenen Schleusen für den Durchgang ungetheilter Schleppzüge 2985000 M. im
Extraordinarium des Etats der Bauverwaltung bereit gestellt worden.
2, Die Kanalisirung der Saar von Louisenthal bis Ensdorf ist in den Jahren 1878/79
and 1879/80 unter Aufwendung eines Restbetrages von zusammen 850000 M. zum Abschluss
zekommen. Eine Vertiefung der kanalisirten Strecke bis auf 2 m ist in der Ausführung
begriffen

Im Wesergebiet.
Die Fulda ist in den 90er Jahren auf der 28 km langen Strecke zwischen Cassel
und Münden kanalisirt worden, um für den gesteigerten Schiffsverkehr auf der oberen
Weser den Anschluss nach Cassel zu ermöglichen. Der Fluss ist dabei so regulirt und durch
Baggerungen vertieft worden, dass bei Wasserführungen der Fulda, die einer Fahrwassertiefe
 in der Weser von 1,5 m entsprechen, auch dort mindestens diese Tiefe vorhanden ist.
Es sind für die Kanalisirungsarbeiten in den Jahren 1890 bis 1894 3785250 M. im Extraordinarilum
 des Etats der Bauverwaltung bewilligt worden. Die Stadt Cassel leistete einen
Beitrag von 7230000 M.

Wasserstrassengebiet zwischen Elbe und Oder.
Der Gesammtentwurf zur Kanalisirung der Unterspree (nach der Denkschrift vom
27. Okt. 1880) umfasste ausser der Verbesserung des Wasserweges zwischen Berlin und der
Havel auch die Durchführung einer dritten Wasserstrasse durch die Stadt durch Einlegung
einer Schiffsschleuse in den Mühlendamm.
Nachdem die Stadt eine Betheiligung an den Kosten anfänglich abgelehnt hatte,
wurde der Entwurf auf das für die Schiffahrt zunächst Nothwendige, nämlich auf die Verbesserung
 des Spreelaufs von der Havel aufwärts bis zur Stadt beschränkt und hierfür der
Kostenbedarf von 2227000 M. veranschlagt und bewilligt. Der Bau ist in den Jahren 1883/84
bis 1887/88 unter Aufwendung von 2027000 M. einschliesslich der aus der Anleihe für
Verbesserung Märkischer Wasserstrassen entnommenen Ersnarnisse anschlaysmässie ausgeführt
 worden.
Endlich ist im Frühjahr des Jahres 1888 ein Uebereinkommen zwischen der königlichen
 Staatsregierung und der Stadtgemeinde Berlin, Ges. v. 6. Juni 1888 (64-8. 8. 238).
        <pb n="245" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $8$ 249, 250, 1297

dahin zu Stande gekommen, dass das Gesammtunternehmen der Kanalisirung der Unterspree,
 soweit dasselbe nach dem Vorstehenden nicht bereits fertig gestellt war, durch den
Staat und die Stadt gemeinschaftlich zur Ausführung gebracht, und der auf 6400000 M. veranschlagte
 Kostenbetrag von beiden Theilen zur Hälfte getragen werden sollte. Ausserdem
 hatte sich die Stadt verpflichtet, die in den Rahmen des Ganzen fallenden Neubauten
an Brücken u. s. w., welche ausserdem noch auf 4600000 M. veranschlagt sind. auf ihre
alleinigen Kosten zur Ausführung zu bringen.
Im Odergebiet.
]. Für die Kanalisirung der oberen Netze, welche durch den Allerh. Erlass vom
11. März 1878 in der Richtung Goplow-See, Pakosch, Labischin, Richtgraben, Speisekanal,
Bromberger Kanal genehmigt ist, sind die veranschlagten Kosten mit 4500000 M. in den
einmaligen und ausserordentlichen Etats der Jahre 1878/79 bis 1882/83, also in fünf Raten,
zur Verfügung gestellt worden. Der im Jahre 1883/84 erfolgte Abschluss des grossen und
wichtigen Werkes hat noch eine Nachtragsforderung von 36000 M. nöthig gemacht, deren
Bewilligung im Etat des genannten Jahres erfolgt ist. Weitere Nachtragsarbeiten von 1890
bis 1899 für 201300 M.
2. Die obere Oder ist auf der 85 km langen Strecke von Kosel bis zur Neissemündung
 auf Grund des Ges. v. 6. Juni 1888 kanalisirt worden. Der Entwurf verfolgte das
Ziel, auf der genannten Strecke eine geringste Wassertiefe von 1,5 m herzustellen und
dauernd den Verkehr der grossen Kähne mit 400 To. Ladung zu ermöglichen. Hierzu war
die Anlage von 12 Staustufen, ausserdem im Zusammenhang hiermit die Erbauung grösserer
Schleusen bei Brieg und Ohlau sowie die Herstellung eines Grossschiffahrtsweges durch
Breslau vorgesehen. Der Kanalisirungsplan berücksichtigte zugleich die Anlage eines
Sicherheits- und Umschlagshafens bei Kosel. Die ursprünglich auf 21500000 M. nach
Abzug der Beiträge der Interessenten berechneten Kosten wurden infolge des Ges. v.
14. April 1890 (Anleihe) anderweit auf 23117 100 M. festgestellt, wobei die Kosten des
Grunderwerbs von den Interessenten übernommen sind. Ausserdem wurden 1894 bis 1896
125 100 M. für den Neubau des Wehrs bei Brieg extraordinär verausgabt.
Im Weichselgebiet,
Die Kanalisirung der unteren Brahe von Bromberg bis zur Weichsel und im Zusammenhange
 damit die durch eine Aktiengesellschaft bewirkte Anlage eines Holzhafens an
der Brahemündung ist bereits im Jahre 1876/77 begonnen worden. Zur Vollendung sind erforderlich
 gewesen rund 1370000 M., einschliesslich der von Seiten des Staats zum Hafenbau
 gewährten Beihülfen, Von 1890 bis 1899 wurden 237 800 M. aus dem Extraordinarium
für Beseitigungen von Krümmungen und für Hafenerweiterungen und Brückenbauten bei
Bromberg verwendet.

71) Binnenhäfen (Schutzhäfen).
8 250. Von besonderem Vortheil für die Sicherstellung des Schifffahrtsbetriebes
 ist auch die grosse Zahl der an sämmtlichen Strömen angelegten
 Zufluchts- und Winterhäfen, durch welche nicht allein der
erforderliche Schutz von Menschenleben und schwimmendem Kigenthum
 geschaffen, sondern auch, da der Schiffahrtsverkehr jetzt vielfach
bis in den Winter hinein aufrecht erhalten werden kann, die jährliche
Betriebszeit im Vergleich gegen früher erheblich verlängert worden ist.
Bei der Anlage dieser Häfen ist im Allgemeinen an dem Grundsatz
 festgehalten, dass die Staatsverwaltung nur für die Beschaffung
sicherer Schiffsliegeplätze bei Hochwasser und Eisgang zu
sorgen hat, während die Herstellung von Umschlagsvorrichtungen für
das Ent- und Beladen der Schiffe sowie die Anlage von Zufahrtstrassen
und Anschlussgleisen Sache der betheiligten Gemeinden oder Schiff-
        <pb n="246" />
        1228 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
fahrtsinteressenten ist. Nur in einzelnen Fällen ist zum Zweck der
weiteren Förderung des Verkehrs von diesem Grundsatz abgewichen.
Ruhrort, Handelshafen, 2380000 M. aus den Einnahmen dieser Verwaltung
 bestritten (s. $ 284 ff.) ; Cassel, Handelshafen, 468000 M. (Beitrag
der Stadt 19,3 Proz.); Cosel, Handelshafen, 2410000 M. aus Fonds der
Oderkanalisirung; Glogau, Schutzhafen, 54500 M. Ufer- und Gleisanlagen;
 Schmelz, Holzhafen, 90000 M.
Ausserdem ist der sehr bedeutende Holzhafen zu Brahemünde, der
früher einer Aktiengesellschaft gehörte, vom 1. Januar 1899 ab in das
Eigenthum der Wasserbauverwaltung übergegangen. Endlich wird die
Einrichtung von Umladevorrichtungen an geeignet gelegenen Schutznäfen
 überall gestattet und unterstützt.
Dem durch die Verbesserung der Wasserstrassen ermöglichten
Aufschwung des Schiffahrtsverkehrs folgten die Gemeinden sowie verschiedene
 Erwerbsgesellschaften und Privatbesitzer vor Allem im Laufe
der 90er Jahre durch Anlage neuer Umschlagsplätze oder durch
den Ausbau vorhandener Anlagen, von denen manche mit allen
zum schnellen Beladen und Entladen von Schiffen sowie zum Aufspeichern
 und zum Versand von Gütern erforderlichen Einrichtungen
versehen sind. Unter diesen Anlagen sind folgende besonders hervorzuheben:
 der Verkehrshafen und Rheinauhafen bei Köln, für die
zusammen. 18000000 M. von 1890 bis 1899 aufgewendet wurden,
Düsseldorfer Verkehrshafen 9965000 M., Duisburger 8500000 M.,
Dortmunder 5500000 M. (staatliche Beihülfe 1325000 M.), Magdeburger
 6700000 M., Münster 1421400 M. (Staatsbeitrag 221 500 M.),
Aken 1906 000 M. (175000 M. Staats-Darlehn).
Von 1890 bis 1901 wurden extraordinär (Anl. LXXV Sp. 6) für Binnenhäfen
 verausgabt 4011 400 M., ausseretatsmässig 322600 M., zusammen
4334000 M. Kleinere Verbesserungen fanden aus dem Ordinarium
Tit 16 statt.

$ 281. Im Einzelnen sind folgende, zumeist aus dem Extraordinarium
gedeckte Binnenhafenanlagen seit 1876—1899 zu erwähnen:
Im Rheingebiet: Schiersteiner Hafen 1878—1883 240 000 M., 1892—1894 135 000 M.,
Rüdesheimer Hafen 1886/87 130000 M., Oberlahnstein 1882—1885 564000 M., 1889 —1895s
146 800 M., Wesel 1878—1880 60000 M. -(ebensoviel gab die Stadt), 1894—1896 170 000 M.
Emmerich 1884—1888 350000 M., Oberwinter 1888—1891 509200 M., St. Goarshausen
1889—1895 258 500 M., Brohl 1899—1901 52700 M., Mühlheim 1890—1897 19245400 M.,
Jberwesel 1895—1899 535 000 M., Ruhrort 1890 —1899 2 380 000 M.
Im Wesergebiet: Münden 1882-—1885 45000 M., Hameln 1882-—1885 59000 M.,
1896 —1897 55200 M. (der Ausbau zum Handelshafen ist durch die Stadt erfolgt), Höxter
1900 200 000 M. (1.R.), Minden 1893/94 34 600 M., Verden 1899 28 600 M. (1. R.), Kassel 1890
bis 1899 468 000 M. (Beitrag der Stadt 19,3 Proz.).
Im Elbegebiet: Mühlberg 1880—1883, Wittenberg 1876 —1880, Schönebeck 1884— 1886,
Magdeburg 1880-1884, Aaken, Tangermünde, Wittenberge 1880—1890 (zumeist aus ordihären
 Fonds bestritten), Torgau 1894—1898 347 200 M., Barby 1895/96 102600 M.. Dom.
Mühlenholz 1890/91 37 600 M.. Bleckede 1895/96 53 000 M.
        <pb n="247" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Eonds. $8 251—3253. 12929

Im Odergebiet: Winterhafen im Mühlengraben zu Oppeln 1884—1886 208 000 M.,
Tschichenzig 1896-1898 33200 M., Kosel 1890—1899 2410 000 M. (aus Fonds.der Oderkanalisirung,
 s. $ 249), Glogau 1894—1896 54 500 M., König Wilhelmkanal Schwetz 1892 bis
1895 90 000 M.
Im Warthegebiet: Landsberg 1896—1898 106 000 M.
Im Brahegebiet: Thorn 1883/84 145000 M., Dirschau 1888—1894 186 100 M.,
Brahemünde 1900 58 000 M.
Im Weichselgebiet: Ausbau der Weichselmündung bei Neufähr 720 000 M., Neue
Mündung an der unteren Weichsel (Ges. v. 20. Juni 1388) 20 Mill. M., wovon 7230000 M.
von den betheiligten Niederungen geleistet werden, Kulm 1898 27000 M., Kurzebrack
1894-—1897 80200 M,
Im Memelgebiet: Schmalleningken 1887 117000 M., Trappönen 1895—1899
149 500 M.. "Tilsit 1890/91 29 900 M.. seiß 1899 125 000 M.

38) Brücken und Fähren über öffentliche Flüsse,
$ 2592, Durch die Bestimmungen des A.L.R. in Tit. 15 Theil II 8$38,
50—53 ist dem Fiskus, abweichend von den bezüglich der Privatflüsse
bestehenden Grundsätzen und abweichend von den meisten ausserhalb
des Geltungsbereichs des A.L.-R. gültigen Provinzialrechten, die
Unterhaltung der Brücken über öffentliche Flüsse auferlegt
worden.
Diese Pflicht des Fiskus ist aber beschränkt auf die von dem Fiskus angelegten
Brücken. Daraus, dass der Fiskus den Bau einer Brücke über einen öffentlichen Fluss
durch Dritte, z. B. eine Gemeinde oder Eisenbahnverwaltung zugelassen hat, kann eine
Unterhaltungspflicht des Fiskus nicht abgeleitet werden. Ueber die Verpflichtung zum
Bau neuer Brücken über öffentliche Flüsse enthält das A.L.R. keine Bestimmungen.
Aus den 8$51 u. 52 a. a. O. ergiebt sich jedoch, dass sie zu den Regalien des Staates
gerechnet werden, Hieraus folgt, dass die Anlage nur mit staatlicher Genehmigung
erfolgen kann. Ferner sind im $ 12 des Ges. v. 16. Juni 1838 (G.-S. S. 353), grosse Strombrücken
 als für sich bestehende Kommunikationsanstalten bezeichnet. Sie sind daher nicht,
wie die Brücken über Privatflüsse Zubehör des Weges, in welchem sie liegen. Es hängt
hiernach von dem Ermessen des Fiskus ab, ob er den Bau einer Brücke über einen öffentlichen
 Fluss bewirken und damit die Unterhaltungspflicht übernehmen will. Die Wegepolizeibehörde
 oder Ortspolizeibehörde ist nicht zuständig, den Fiskus zum Bau einer
Brücke über einen öffentlichen Fluss anzuhalten. Die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde
ist vielmehr beschränkt auf die Erhaltung der Brücken im ordnungsmässigen Zustande; dagegen
 ist sie nicht zuständig, die Wiederherstellung einer Brücke zu fordern, wenn sie vom
Strome fortgerissen worden. oder wenn der Fiskus beschlossen hat. sie eingehen zu lassen.

$ 253. Was bezüglich der Bau- und Unterhaltungslast von Brücken
über öffentliche Flüsse Rechtens ist, gilt auch von Fähren.
Fähren sind selbstständige Beförderungsmittel, kein Zubehör des Weges, in dessen
Zuge sie liegen. Der Wegebaupflichtige ist nicht verbunden, Fähren zur Verbindung der
Wege anzulegen und zu unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung liegt dem Fiskus ob,
falls nicht der Inhaber einer Fährgerechtigkeit. diese Pflicht durch den Erwerb der
Gerechtigkeit übernommen hat. Der Fiskus ist in gleicher Weise wie bei Brücken über
öffentliche Flüsse befugt, den Betrieb einer Fähre einzustellen. In solchem Falle ist die
Wegepolizeibehörde nicht berechtigt, den Fiskus zur Wiederaufnahme des Betriebs der
Fähre zu nöthigen.
Während der Bau und Unterhaltung von Brücken und Fähren
über nicht schiffbare (Privat-) Flüsse, deren Unterhaltung dem Fiskus
        <pb n="248" />
        1230 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.
auf Grund rechtlicher Verpflichtung, d.h. eines speziellen Rechtstitels
oder Partikularrechts obliegt, aus Tit. 18 bestritten wird, werden die
Ausgaben für Bau und Unterhaltung von Brücken und Fähren über
schiff bare (öffentliche Flüsse) aus Tit 16 bereitgestellt.
$ 254. Grössere Brückenbauten über öffentliche Ströme werden
aus dem Extraordinarium oder ausseretatsmässig bestritten. Die hierzu
 bereitgestellten Summen betrugen:

[890 437 300 M.
1891 451100 ,
1892 857400 „
1893 596000
1894 (79600 ,
1895 690500 „
1896 304700 „
L897 596300
1898 (74000 ,,
1899 709700 „
1900 489300 „
1901 578 200
7259100 M.
+_7 460 000_
14719100 M.
Hinsichtlich der Art der Bauausführungen Seitens des Staates ist
hervorzuheben, dass bei der Ausführung der Bauwerke, insbesondere
der Schleusen, Wehre, Brücken u. s. w. von dem früher noch vielfach
 üblichen Holzbau grundsätzlich Abstand genommen und fast
überall dem Massivbau in Verbindung mit zweckentsprechender Verwendung
 des Eisens der Vorzug gegehen worden ist.

5 255. Die Vertheilung der Brückenbauten für staatliche
Rechnung auf die einzelnen Stromgebiete zeigen folgende Ziffern:
In den Jahren’)
1880—90 1890— 99
M.
232 500
193 700
734 100
885 200
249 800
55 300
35 000

Rheingebiet . ..............
Emsgebiet, ., ; EEE me
Wesergebiet .. kmiw «il
Elbegebiet ........0..0...4.
Spree- und Havelgebiet. ,.....,
Odergebiet ....... 2.
Weichselgebiet ......
Proegelgebiet .......
„ Memelgebiet ....-....
Landstrassanhrücken.

969 0007
1317090
2 000 009
2690 000
290.000
729.000
306 AAN

370 500
8301 000 3.756 100

') Darin sind auch einige 100000 M. für aus Tit. 18 geleistete Brückenbauten (s. $ 253)
mitenthalten. daraus erklärt sich zum Theil der Unterschied gegen die Zahlen in S$ 254.
        <pb n="249" />
        1V. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 254—257. 1231

$ 256, Von Gemeinden oder sonstigen Interessenten ausgeführte
Brüekenbauten sind, sofern der Staat ein Interesse daran hatte, verschiedentlich
 mit staatlichen Beihülfen unterstützt worden. Die Beihülfe
 erfolgte insbesondere in den Fällen, in denen die Brücken an
Stelle fiskalischer Fähranstalten errichtet wurden oder bei Erneuerung
alter Brücken Mehraufwendungen im Interesse der Vorfluth oder der
Schiffahrt nothwendig waren. So sind von 1890 bis 1899 beigetragen
2846 700 M.') (bei 5997 500 M. veranschlagten Gesammtkosten).

ee) Beseitigung von Hochwasser und Eisgefahr,
8 257. Im Anschluss an Tit. 16 zu behandeln sind die Ende der
80er Jahre eingestellten Tit. 16a u. 16b, da sie — wenigstens ganz
überwiegend — der Binnenschiffahrt auf den natürlichen Wasserstrassen
zu Gute kommen.

A. Ordinäre Fonds.
Kap. 65 Tit. 16a. Zu Massregeln, betreffend die Abwendung und
die Bekämpfung der Hochwasser- und Eisgefahr 144000 M.
Bis zum Jahre 1888/89 einschliesslich war die Zuständigkeit bei
dem Vorgehen gegen Hochwasser- und Eisgefahren zwischen den
Regierungs-Präsidenten und den besonderen Strombauverwaltungen
(Weichsel, Oder, Elbe, Rhein s. $ 239) getheilt. Auch die zur Verfügung
 stehenden Mittel waren verschieden ausgebracht. Den Strombauverwaltungen
 standen aus Kap. 65 Tit. 16 der Bauverwaltung etwa
15000 M. zur Verfügung, während die Regierungs-Präsidenten einen
im Etat des Land wirthschaftsministeriums ausgebrachten Fonds
(damals Kap. 106 Tit. 8b) „zu Eissprengungs- und Deichvertheidigungskosten‘
 mit 45000 M. zur Verfügung hatten.
Die grossen Hochwasser und Eisschäden aus dem Frühjahr 1889
zeigten die Unhaltbarkeitund Schädlichkeit dieses Zustandes und führten
zu einer Vereinheitlichung des Verfahrens auf folgender Grundlage:*)
Die verantwortliche Leitung der Massnahmen bei Hochwasser und
Eisgefahr wird den Strombauverwaltungen bezw. dem betr. Oberpräsidenten
 übertragen. Die eigentliche Deichvertheidigung verbleibt
den Regierungs-Präsidenten, doch wird den Strombauverwaltungen
eine erweiterte technische Mitwirkung bei der Deichbeaufsichtigung
eingeräumt. Die beiden bisherigen Kinzelfonds wurden in Tit. 16a
vereinigt und auf 85000 M. erhöht, ein Betrag, der 1896/97 auf 145 000 M.
(seit 1898/99 . 144 000 M.) gesteigert wurde, nachdem derselbe schon
mehrere Jahre erheblich hatte überschritten werden müssen. Der

2) 77000 M. Staatszuschüsse sind 1879/80 für die Moselbrücken bei Alf und Lenn
gewährt worden.
3) 229000 M, Staatsbeiträge für Brückenbauten.
;) Davon 1740000 M. für den Neubau der Langen Brücke bei Potsdam.
') Diese Summe ist in den Zahlen auf S, 1230 mitenthalten.
2) vergl. Denkschrift Beil. B des Etats der Bauverwaltung für 1889/90,
        <pb n="250" />
        28391 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
Fonds hat ebenso zu Repressiv- wie Präventivmassnahmen Verwendung
 zu finden.
Die gedachte anderweitige Regelung der Zuständigkeit der Strombauverwaltungen
 erfolgte auf Grund des Allerh. Erl. v. 12. Dez. 1888
durch die Allgem. Verfüg, v. 22. Jan. 1889 und die Geschäftsanweisung
v. 26. März desselb. Jahres, in welcher auch über die Durchführung
einer planmässigen Beobachtung und Untersuchung der Hochwasserverhältnisse,
 insbesondere zur Ermittelung der Hochwassermengen des
Stromes, nähere Bestimmung getroffen ist.
Trotz der erweiterten Zuständigkeit der Strombauverwaltungen
werden in der Centralinstanz die Hochwassersachen doch noch im Wesentlichen
 gemeinsam bearbeitet. So sind neuerdings von der Bauverwaltung
gemeinsam mit der landwirthschaftlichen Verwaltung Entwürfe zur
Verbesserung der Hochwasserabführung für verschiedene Stromstrecken
aufgestellt worden, die, soweit angängig, mit den betheiligten Provinzen,
 Deichämtern und den Uferbesitzern erörtert worden sind.
Die Ausgaben der Bauverwaltung für die Bekämpfung von Hochwasser-
 und Kisgefahren stellten sich — abgesehen von den Kosten
der für Zwecke des Schiffsverkehrs erfolgten Aufeisungen von Seeverbindungen,
 Häfen u. dergl., die hier nicht in Betracht kommen —
im Laufe der Zeit 1890/99 den Witterungsverhältnissen der einzelnen
Winter entsprechend sehr verschieden, im Durchschnitt jährlich auf
rund 160000 M.

$ 258, Tit. 76b. Zu Beobachtungen und Untersuchungen der
Hochwasserverhältnisse 18000 M. ist zugleich mit Tit. 16a in den Etat
neu eingestellt worden.
Zur Feststellung der gegenseitigen Abstände und sonstigen Lage
der Stromdeiche, ingleichen zur Bestimmung der erforderlichen Höhenlage
 der Deichkronen, nicht minder zur Beurtheilung der anderweitigen
Massnahmen für den Schutz gegen Hochwasserschäden war ausser der
genauen Kenntniss der Oertlichkeit die Bestimmung der Wassermengen,
welche der Strom namentlich bei Hochwasser führt, unbedingt erforderlich.
 Diese Bestimmung musste, durch örtliche Untersuchungen und
unmittelbare Messungen der Stromgeschwindigkeiten in den verschiedenen,
 durch die Nebenflüsse begrenzten Abtheilungen des Stromes
einheitlich vorgenommen werden, weil sie sonst der erforderlichen
Zuverlässigkeit entbehren würde. Es war daher nothwendig, sie für
jeden Strom in eine Hand zu legen, was an den besonderen Strombauverwaltungen
 unterstellten Strömen nur geschehen konnte, wenn
dieselbe diesen Behörden übertragen wurde, Zur Gewährung der erforderlichen
 technischen Hülfskräfte wurden da, wo diese nöthig waren
(Weichsel, Oder, Elbe), je 6000 M. (3600 M. persönliche und 2400 M.
sächliche Kosten) bereit gestellt.
Es bleibt daran zu erinnern, dass sich ein ähnlicher Fonds mit
50000 M. dotirt auch auf dem Etat des Landwirthschaftsministeriums
        <pb n="251" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 258—260. 1233

(Kap. 107 Tit. 7) vorfindet, der aber hauptsächlich die Messungen der
Hochwassermengen auf den nicht schiffbaren Flüssen zum Gegenstande
 hat (vgl. Bd. II Buch II $ 417).
B. Extraordinarium.
$ 259, Im Extraordinarium kamen vor Allem in Betracht
1. Flussbettverbesserungen, Aufhöhung niedriger Uferstrecken, Befestigung
 abbrüchiger Ufer, Durchstiche, Regulirungen u. s. w. von
Flüssen.
Im Ganzen sind von 1890 bis 1899 zur Verbesserung der Hochwasserabführung,
 wenn man den bereits in $ 280 behandelten Durchstich
 der Weichsel mitrechnet, rund 21 000000 M. aus dem Extraordinarium
 des Etats der Bauverwaltung und aus Anleihemitteln verausgyabt
 worden, wobei besonders Elbe, Oder, Weichsel, Spree und Havel
betheiligt waren.
9. Massnahmen zur rechtzeitigen Meldung von kommendem Hochwasser.

Für alle Ströme und ihre wichtigsten Nebenflüsse sind in den
90er Jahren Hochwasser-Meldeordnungen erlassen worden.
Ferner tritt, sobald sich in einem Flussgebiete durch die Hochwasserund
 Eisverhältnisse gefahrdrohende Zustände einstellen, für die in
Betracht kommende Flussstrecke ein besonderer Hochwasser- und Eiswachtdienst
 ein (Erl. v. 10. Dez, 1896).
Zur Vervollkommnung des Hochwasser-Nachrichtendienstes sind
längs der Elbe und Weichsel in den Jahren 1890 bis 1894 besondere
Telephon- und Telegraphenleitungen hergestellt, deren Kosten mit
97000 M. für die Elbe und 105 600 M. für die Weichsel im Extraordinarium
 der Bauverwaltung, zum Theil ausseretatsmässig, verrechnet sind.
8. Eisbrecharbeiten. Bei den im Laufe der Jahre nothwendig gewordenen
 Aufeisungen hat sich gezeigt, dass die Eisbrechdampfer bis
jetzt das geeignetste Mittel bieten, Eisversetzungen vorzubeugen oder,
soweit dies nicht gelingt, sie in kürzester Zeit zu beseitigen.
Die Mittel werden aus dem Extraordinarium der Bauverwaltung
bewilligt. Es stehen jetzt auf der Weichsel acht und auf der Elbe sieben
Eisbrechdampfer nebst den zugehörigen Beifahrzeugen zur Verfügung.
Von der Beschaffung von KEisbrechdampfern für die Oder und die
Weser konnte bisher abgesehen werden. Hinsichtlich des Rheins ist
mit der niederländischen Regierung unterm 24. August 1893 das zur
Ausführung gemeinsamer Massnahmen bei Hochwasser- und Eisgefahren
Erforderliche vereinbart worden.

b) Fonds für Schiffahrt auf künstlichen Binnenwasserstrassen.
8 260, Kap. 65 7it. 17. Unterhaltung der Kanäle und der dazu
gehörigen baulichen Anlagen mit Ausschluss der grösseren Neubauten
and Hauptreparaturen, auch von Fähren. und Brücken über Kanäle,
        <pb n="252" />
        (234 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Gewährung von Beihülfen zur Förderung von der Kanalschiffahrt
nützlichen, wie von Entschädigungen für die Beseitigung von der
Kanalschiffahrt hinderlichen Anlagen, sowie zur Beschaffung von
Beamtenhäusern nebst Dienstländereien 1902 632 295 M.
Unter den in Tit. 17 des Ordinariums erwähnten Kanälen sind
im Wesentlichen Schiffahrtskanäle zu verstehen, da die ganz oder
in erster Linie zu Ent-, Bewässerungs- überhaupt zu Landeskulturzwecken
 dienenden Kanäle auf dem Etat. des Landwirthschaftsministeriums
 stehen z. B. die Moorkanäle (vgl. Bd. II Buch II 8$ 180
u. 419).
Die Schiffahrtskanäle sind einzutheilen in Seekanäle (welche
einen Meerestheil mit einem anderen oder einem Binnenlandsgewässer
verbinden und so dimensionirt sind, dass grosse Seeschiffe in ihnen
verkehren) und in Binnenlandskanäle (welche Binnenlandsgewässer
untereinander verbinden und ihren Abmessungen nach nur für Binnenschiffe
 berechnet sind). Nach dem preussischen Etat werden in
Tit. 17 blos Binnenlandkanäle behandelt, während die Seekanäle in
Tit. 15 mit einbegriffen sind ($ 228).
Die Entwickelung des Fonds Tit, 17 zeigt gegen den Anfang der
80er Jahre einen Rückgang. Die Ausgaben aus demselben betrugen
1883/84 900284 M. (die Ziffern sind bereits in $ 247 des Näheren angegeben).
 Der Grund des Rückgangs ist mehr formeller N atur, indem
seit 1886/87 die kanalisirten Flussstrecken auf Tit. 16 übertragen sind
fs. 8 241a).
Diejenigen Kanäle, deren Unterhaltungskosten gegenwärtig noch
aus Tit. 17 bestritten werden, ergeben sich aus nachfolgender Zusammenstellung
 (für 1902):
Bezirk Betrag Bemerkungen
Königsberg. ...... 121000 M. Oberländischer, Drewenz-Schillingsee-, König-Wilhelm-Kanal.

Berlin M.B.C..... 95600 „ HLandwehr- und Tuisenstädtischer Kanal, Berlin-Spandauer-
 und Verbindungskanal.
Bromberg. ....... 139300 »„ Bromberger Kanal und kanalis. obere Netze.
Öppeln ......... 25000 „ KXlodnitzkanal.
Magdeburg. ...... 3830500 „ Plauer und Ihle-Kanal, Fiener Torfschiffahrtskanal und
Baggerelbe,
3rödel-Elsterwerda’er und Neisse-Elster-Flosskanal,
Teste des Schleswig-Holstein’schen Kanals nebst Zubehör.
Kanal und Schleuse auf Wilhelmsburg,
Schwinge- und Geestekanal.
Sms-Jade-Kanal.
5poykanal und Schiffsschleuse zu Brienen.
Mit Elsass - Lothringen gemeinschaftliche
strecke von Saargemünd bis Güdingen.

Merseburg .......
Schleswig. .. ....
Lüneburg. .......
Stade ..........
Aurich .........
Düsseldorf .......
Trier

Saar(kanal}-zusammen

 . . . 528750 M.
Centralreserve. .... 103475 ”
Summe Tit. 17 .... 63929925 M.
        <pb n="253" />
        IV, Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 261, 2619, 1235

Neubau von Binnenlandskanälen.
$ 261. Binnenlandskanäle stehen in anderen Ländern vielfach
zum grossen Theil im Eigenthum von Privaten und Kommunen. In
Preussen steht beim Kanalbau die staatliche Thätigkeit weit im
Vordergrund. Im Eigenthum von Privaten und Genossenschaften befinden
 sich kaum 180 km Kanäle, während im Ganzen etwa 1810 km
Kanäle und 1839 km kanalisirte Flussläufe vorhanden sind ($ 288).
Der Bau von Binnenlandskanälen im brandenburg - preussischen
Gebiete geht bis auf das 14. und 15. Jahrhundert zurück. Im 17. Jahrhundert
 fanden Kanalisirungen an der Gilge in Ostpreussen und an
dem in die Oder mündenden Flüsschen Finow zur Verbindung zwischen
Oder und Elbegebiet (Havel) statt,') sowie unter dem grossen Kurfürsten
 der Bau des Friedrich-Wilhelms- (Müllroser) Kanals zur Verbindung
 von Spree und Oder.?) Unter seinem Nachfolger folgte der
grosse Friedrichsgraben (1689—97) zwischen dem Nemonien und
der Deime, um den Schiffen, die nach Königsberg wollten, die gefährliche
 Hafffahrt zu ersparen, der Havelländische Hauptkanal,®) der
Bromberger Kanal,*) zur Verbindung von Weichsel- und Ödergebiet
(Brahe und untere Netze) und der alte Plauer Kanal?) (von der Havel
unweit Brandenburg zur Elbe bei Parey) in den Jahren 1773—82, sowie
 das neue ÖOderbett zwischen Güstebiese und Hohensaaten (1748).
Ende des 18, Jahrhunderts entstand ein weiterer wichtiger Kanalbau,
derjenige des Klodnitzkanals, der von den Gleiwitzer Hüttenwerken
und dem Öberschlesischen Kohlenrevier nach der Oder führte,®) ferner
der Eiderkanal (1777—84)') und die Rheinwasserstrasse (1787). endlich
der Ruppiner Kanal (1788).
Die bedeutenderen Kanalbauten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
 waren der Elbing-Oberländische Kanal (4,3 Mill. M.),*) Weichsel-Haffkanal
 (1845—50),*) Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal (1849— 59)!°)
und Landwehr- und Louisenstädtischer Kanal in Berlin 1845 — 50),
Erft- '"') und Spoykanal’”) bei Neuss und Cleve (1835—37), Oranienburger
 Kanal (1831—38). In den 50er und 60er Jahren folgten Nottekanal
 (1858),'*) Hadeler und Baderkesa-Geeste-Kanal(1860),'*) kanalisirte
Minge und König Wilhelmskanal (1863—65).'*) 8. auch Anl. LXXVI.
$ 261a. Die Zeit nach 1870 brachte zunächst eine grosse Menge
kleiner Kanalanlagen, an grösseren vor Allem den Oder-Spree-Kanal
‘) Der Kanal ist später mehrfach weiter ausgebaut (s. Anl. LXXVI). Erhat jetzt eine Länge
(bis Hohensaathen) von 69,5 km, Tiefe: 1,3:m, Tragfähigkeit: 110 To. ?) L.: 24 km, T.: 1,5 m,
Tr.: 120 To. 3) L.: 58 km (Schiffahrt nur noch unvollkommen). *%) L.: 26,5 km, T.: 1.2 m.
Tr.: 125 To. *) jetzt L.: 57,5 km, T.: 1,6 m, Tr.: 225 To.
5) L.: 45,5 km, T.: 1,3 m, Tr.: 60 To. 7) L.: 32 km, T.: 3,2 m, Tr.: 200 To. (jetzt
keine offizielle Schiffahrtsstrasse mehr). °) L.: 115 km, T.: 1,3 m, Tr.: 60 To. ®) L.: 19 km,
T.: 2m, Tr.; 155 To. %) L.: 9km, T.: 1,4 m, Tr.: 200 To. 1") L.: 4km, T.: 1,8 m, Tr.:
350 To. 2) L.: 9,4 km, T.: 2,3 m, Tr.: 200 To. %) L.: 22 km, T.: 0,9 m, Tr.: 75 To,
4) L.: 32 km, T.: 1,1 m, Tr.: 16 To. (hauptsächlich Entwässerungskanal). 2) L.: 23 km,
T.: 1,6 m, Tr.: 80 To.
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens.
        <pb n="254" />
        1936 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
(S. 1288) (1887—91), den Ems-Kanal,') den Ems-Vechte-Kanal,?) den
Trave-Elbe-Kanal, sowie den Dortmund-Ems-Kanal (8262). Besonders die
50er und 90er Jahre waren reich an grösseren Kanalbauten.?) Das
grosse Projekt des Mittellandkanals, welcher für Schiffe von 600—800 To.
passirbar sein, 466,7 km Länge haben und die hochentwickelten und
volkreichen Industriegebiete zwischen Rhein und Elbe mit dem mehr
auf Landwirthschaft angewiesenen Osten in Verbindung bringen soll,
ist, wie bekannt, bisher an dem Widerstand des Abgeordnetenhauses
gescheitert (s. 8 237).

$ 262. An künstlichen Binnen-Schiffahrtsstrassen,
welche seit Ausgang der 70er Jahre neu angelegt bezw. verbessert
ınd erweitert sind, sind im Einzelnen anzuführen:

Im Rhein- und Emsgebiet.
1. Die Kosten des Ems-Jade-Kanals‘) sind ursprünglich veranschlagt worden auf
10405 000 M., von welchen die Interessenten übernommen haben 1387000 M., und auf den
Staat entfielen 9018 000 M.
Die Summe ist in zwei Raten vor dem Jahre 1878/79 und in weiteren sechs Raten
innerhalb der Jahre 1880/81 bis 1886/87 bewilligt und verwendet worden. Es hat jedoch
die Fertigstellung des Bauwerks hiermit nicht erreicht werden können, vielmehr hat sich
lie Nothwendigkeit ergeben, noch eine weitere Million auf dasselbe zu verwenden.
Die Ausführung der auf preussischem Gebiete liegenden Strecke erfolgte auf Kosten
Preussens, während die auf oldenburgischem Gebiete uud innerhalb der Enklave Wilhelms-3aven
 gelegene, etwa 10km lange Strecke auf Kosten des Reichs hergestellt ist. Der
Kanal ist in der preussischen Strecke bei einer Sohlenbreite von 8,5 m und einer Wasserviefe
 von 2,1 m nur für Schiffe von 150 To. Tragfähigkeit befahrbar. Später wurden zur
Beseitigung einiger scharfer Krümmungen und zur Herstellung einer Verbindungsschleuse
zum Dortmund-Ems-Kanal 394000 M. im KExtraordinarium des Etats der Bauverwaltung
aereitgestellt. Die Bauten sind unter Verwenduug von 351 700 M, zur Ausführung gelangt.
2. Die Ausführung des Kanals von Dortmund nach der unteren Ems für die Verovindung
 des westfälischen Kohlengebiets mit der Nordsee wurde durch die Gesetze
v. 9. Juli 1886 (G.-S, S, 207) und v. 6. Juni 1888 (G.-S, 8. 238) genehmigt. Aus verschiedenen
 Ursachen konnte mit den Bauarbeiten erst im Jahre 1892 begonnen werden.
Am 11, Aug. 1899 wurde der Kanal dem Verkehr übergeben.
Die Schiffahrtsstrasse beginnt bei Dortmund und verläuft von dort nach dem 16 km
entfernten Schiffshebewerk bei Henrichenburg, welches das 14 m betragende Gefälle zwischen
ler Dortmunder und der folgenden Haltung überwindet. Diese Haltung setzt sich als
Stichkanal bis Herne fort, der Hauptarm des Kanals aber führt unter Veberschreitung der
Flussthäler der Lippe, der Stever und der Ems an Münster, Bevergern und Rheine vorbei
nach der Ems, die beim Dorfe Gleesen erreicht wird. Der Kanal verfolgt zunächst die
Ems auf eine kurze Strecke und alsdann den alten Haneken-Kanal, der entsprechend vertieft
 und verbreitert worden ist. Kurz oberhalb Meppen tritt er auf eine kurze Strecke in

1) L.: 26 km, T.: 1,4 m, Tr.: 80 To, 2?) L.: 21km, T.: 1,9 m, Tr.: 100 To.
3) Daneben fanden aber in den letzten Jahren auch vielfach Flusskanalisirungen
statt (obere Netze 1878—82, obere Havel 1866—83, Main unterhalb Frankfurt 1884—86,
Spree oberhalb des Oder-Spree-Kanals 1887/88, Elbe 1894, Oder, Fulda, Leine, Lahn, Brahe
u. s. w., deren Unterhaltung aber aus Tit. 16 bestritten wird und die daher dort nähere Erörterung
 gefunden haben.
4) Die Moorcanäle im unteren Emsgebiet kommen hier nicht in Betracht, weil sie dem
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten unterstellt sind (s. Bd. il Buch 11
S8 180, 419).
        <pb n="255" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 262, 263. 1237

den Lauf der Hase und erreicht bei deren Mündung wieder die Ems, die von Meppen abwärts
 bis Herbrum in einer 48km langen Strecke unter Beseitigung aller schärferen
Krümmungen durch 5 Stauanlagen kanalisirt ist. Unterhalb Herbrum waren nur Begradigungen
und Vertiefungen des Emsfahrwassers auszuführen. Von Oldersum nach Emden ist ein
9 km langer Seitenkanal geführt,
Die Sohlenbreite des Dortmund-Ems-Kanals beträgt 18 m, die Wassertiefe mindestens
2,5 m, so dass Schiffe von 600—800 To. Tragfähigkeit überall verkehren können.
. In Folge von baulichen Aenderungen, Steigerung der Arbeitslöhne und Materialienkosten
 entstanden erhebliche Ueberschreitungen der Baukosten, welche durch das Gesetz
v. 26. Juni 1897 in Höhe von 14 750 000 M. gedeckt wurden, sodass sich die ursprünglichen
Kosten von 64,6 Mill. M. auf 79 430 000 M. erhöhten.
Die Einnahmen sind im Verhältniss zu diesen Kosten verhältnissmässig gering, aber
in fortwährender Steigerung begriffen. Sie betrugen nach den neuesten Etats 1899 63 077 M.,
1900 120 340 M., 1901 155352 M., davon Verkehrsabgaben 1899 43 029 M., 1900 89265 M.,
1901 128955 M.!) Die jährlichen Unterhaltungskosten belaufen sich dagegen auf rund
710 000 M.
Aus Anlass des Kanalbaues haben mehrere am Kanalverkehr interessirte Städte mit
Staatsunterstützung neue Hafenanlagen geschaffen oder die vorhandenen den neuen Verhältnissen
 angepasst (Dortmund, Münster, Leer, Emden).
Zu seiner vollen Bedeutung wird der Dortmund-Ems-Kanal erst kommen, wenn einmal
durch den sog. Mittellandkanal die Verbindung mit dem Rhein und andererseits mit Weser
and Elbe hergestellt sein wird.
Im Elbegebiet.
Der Bau des Elbe-Trave-Kanals, welcher der Stadt Lübeck eine leistungsfähige Wasserstrasse
 nach der Elbe schafft und im Wesentlichen der Linie des alten Stecknitzkanals folgt,
ist für Rechnung des Lübeckschen Staats ausgeführt. Preussen hatte nur einen Beitrag zu
den auf 22 750 000 M, veranschlagten Baukosten zu leisten (bis 7,5 Mill. M., Ges. v. 20. Juni
1894, G.-8. 8. 125).
Die Länge des Kanals beträgt einschliesslich der Kanalhäfen 67 km, seine Sohlenbreite
 22 m, die Wassertiefe 2m und darüber. Es ist somit den grössten Elbfahrzeugen
der Verkehr auf dem Kanal ermöglicht.
Ausserdem fand die Herstellung und Verbesserung von einer grossen Anzahl kleiner
Kanäle statt. Es wurden in den 80er Jahren zur dauernden Verbesserung des Bromberger
 Kanals 1107000 M., des Oberländischen Kanals ebenfalls 1 Mill. M., für den
Plauer- und Ihle-Kanal 3250000 M., Landwehrkanal 331000 M.?) ausgegeben. In den
90er Jahren fanden weitere erhebliche Verbesserungen statt an dem Plauer- und Ihle-Kanal
 (1 433 400 M., die Interessenten trugen 227516 M. bei), an dem Berlin-Spandauer
Schiffahrtskanal (1021 600 M.), am Oranienburger Kanal (425000 M.), Templiner
Kanal?) (297 300 M.), Sacro-Paretzer Kanal (239 500 M.), Klodnitz-Kanal (1 018 200 M.),
Werbellin-Kanal (181 000 M.), Spoy-Kanal (31 600 M.), Bromberger Kanal (32700 M.).
$ 263, Insgesammt sind allein vom 1. April 1890 bis 31. März 1900
für die Anlage und Verbesserung von Schiffahrtskanälen 87 359 700 M.
aus Extraordinarienfonds der Bauverwaltung oder ausseretatsmässig
auf Grund besonderer Gesetze aufgewendet worden. Die daneben für
die Unterhaltung der Kanäle aufgewendeten Ausgaben stellten sich
im Jahresdurchschnitte auf 600 000 M.
Die kilometrische Verkehrsdichtigkeit beträgt für die hauptsächlichsten preussischen
Binnenlandskanäle und kanalisirte Flussstrecken (nach dem Handwörterbuch der Staatswissensch.
V. Bd. 8. 17 Art, Kanäle), Mill, To. (4 1000 kg) (1899 bezw. 1898):

1) Vergl. auch $ 159.
?) Ausser den in S 243a erwähnten Arbeiten.

3) L. 13.5 km. T. 0.7 m. Tr. 60 To.

7) oa
        <pb n="256" />
        1238 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben,

Kaiser Wilhelm -Kanal 5,176, kanalisirte Spree zwischen Köpenick und Berlin 3,120,
Finow-Kanal 2,218, Rathenower Schleuse (Unterhavel) 1,825, Öderspree-Kanal bei Fürstenberg
 1,468, Plauer Kanal 1,349, Main unterhalb Frankfurt 1,255, Weichseldurchstich oberhalb
 Danzig 0,920, kanalisirte Saar 0,844, Woltersdorfer Kanal 0,707, Liebenwalder Schleuse
(Oberhavel) 0,655, Bromberger Kanal 0,580, Ems-Jade-Kanal und Ems-Hunte-Kanal!) (Moor-&amp;lt;anäle,
 1897) 0,111 und 0,094.
Im Odergebiet.
Durch das Ges, v. 9. Juli 1886 (G.-S. S. 207) wurde zugleich mit dem Dortmund-Ems-Kanal
 zur Herstellung einer leistungsfähigen Wasserstrasse zwischen Oberschlesien und
Berlin auch die Verbesserung der Schiffahrtsverbindung von der mittleren Oder nach der
Jberspree bei Berlin genehmigt. Der diesem Zweck dienende Oder-Spree-Kanal wurde im
Tahre 1887 begonnen und im Jahre 1891 im Wesentlichen vollendet.
Der Kanal zweigt sich bei Fürstenberg von der Oder ab, steigt zu der 35 km langen
Scheitelstrecke hinauf, innerhalb welcher ein Theil des entsprechend erweiterten und vertieften
 Friedrich- Wilhelms-Kanals benutzt wurde, fällt bei Kersdorf zur Spree hinab, deren
Lauf auf 20km Länge durch Geradelegungen umgestaltet ist, setzt sich dann in einem
24 km langen Seitenkanal bis zum Seddin-See fort und mündet durch diesen in die Dahme
oberhalb Köpenick. Die Gesammtlänge des Kanals beträgt 88 km (Wassertiefe 2 m für
Fahrzeuge bis 400 To.). Seit 1895 fand eine Erweiterung für etwa 2 Mill. M. statt. Im
Ganzen waren 14—15 Mill M. erforderlich. wovon der grösste Theil aus Anleihemitteln
bestritten ist.

c) Schlussbemerkung zu Tit. 16 u. 17.
$ 264, Die staatlichen Ausgaben für Binnen schiffahrtsstrassen
(einschl. Kanäle) in der Zeit von 18%0—1901 sind bereits in S$ 246
angegeben.
Dieselben betrugen von 1880—89 an laufenden Unterhaltungskosten
 u. s. w. 74812 000 M., extraordinär und ausseretatsmässig zur
Regulirung der Ströme und Kanäle auf Grund der besonderen Denkschriften
 61152000 M., zu sonstigen Regulirungen, Förderung der
Binnenschiffahrt, Brückenbauten u. s. w. 47 169000 M.,, zus. 183133000 M.
oder jährlich durchschnittlich 18300000 M.
Von 1890—1901 wurden aus Staatsmitteln ausgegeben extraordinär
und ausseretatsmässig, an laufenden Unterhaltungs- u. s. w. Kosten
(Tit. 16, 17, 16a, 16b) 134770300 M., auf Grund der besonderen Denkschriften
 48693900 M., zu sonstigen Regulirungen u. s. w. 133362000 M.,
zus. 316 826 200 M.?) oder jährlich 26 402182 M.
Die jährliche Durchschnittsausgabe hat sich also in den 90er gegenüber
 den 80er Jahren um rund 44 Proz., die des Ordinariums (laufende
Unterhaltungskosten allein) um rund 50 Proz. gesteigert.

d) Erfolge der auf die Förderung der Binnenschiffahrt gerichteten Staatsthätigkeit.
S 265, Die Erfolge der vom Staate zur Verbesserung des Binnen-Schiffahrtsverkehrs
 in den letzten Dezennien verwendeten Summen
bewirken naturgemäss eine nur geringe unmittelbare Erhöhung der
Staatseinnahmen, wie dies bei den in die Eisenbahnen investirten

')ı L. 45km, T. 1,5 m, Tr. 50 To.
?) Diese Zahl kommt der in $ 267 gegebenen Zahl Summe 2—4: 3920790406 M. sehr
üahe, obgleich heide Berechnungen auf verschiedenartige Weise stattgefunden haben.
        <pb n="257" />
        IV, Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 264, 265. 1239

Kapitalien in hohem Masse der Fall ist; ihre Wirkung ist mehr allgemein
 und volkswirthschaftlicher Natur. Ist es schon aus diesem
Grunde nicht möglich, dieselben, wie die Erträge der Eisenbahnen, in
Geld auszudrücken, so ist es anderseits da, wo die statistischen Zahlen
erhöhte Verkehrsziffern nachweisen, nicht nur die Vermehrung der
beförderten Massen, welche ins Gewicht fällt. Auch die in Zahlen
nicht zur Erscheinung gelangende erhöhte Sicherheit und Schnelligkeit
der Beförderung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Wasserstrassen
 befinden sich zumeist schon jetzt in einem Zustande, welcher
den Verfrachtern und Empfängern von Gütern die früher nicht vorhanden
 gewesene Möglichkeit gewährt, bestimmte Lieferungsfristen zu
vereinbaren und in Folge dessen auch werthvollere Waaren als bisher
 dem Wasserwege anzuvertrauen. Nicht minder fällt, bei sonst
gleichen Massen, die Verminderung der Beförderungskosten für die
Massen-KEinheit, welche sich als eine Folge des planmässigen Ausbaues
 der Wasserstrassen unzweifelhaft ergiebt, ins Gewicht, obwohl
sie aus den statistischen Nachweisungen in der Regel nicht ersehen
werden kann.
Endlich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Zunahme des Eisenbahnverkehrs
 durchaus nicht in gleichem Verhältnisse zu der Betriebslänge
 stattgefunden hat, wie bei den Wasserstrassen.
Nach den Sympherschen Berechnungen über den Verkehr auf den
deutschen Wasserstrassen zeigt sich, dass in der Zeit von 1875—1900
der Gesammtverkehr Deutschlands von 13800 Mill. Tokm auf 48 400
Mill. Tokm. gewachsen ist, dass die Leistung der Wasserstrassen in
dieser Zeit von 2900 auf 11500 Mill. Tokm zugenommen hat, während
ihre gesammte Betriebslänge von 10000 km nur unerheblich, die der
Eisenbahnen aber von 26 500 km auf 49600 km bei einer Verkehrszunahme
 von 10900 auf 36 900 Mill. Tokm vermehrt worden ist. Sonach
 ist der kilometrische Verkehr auf den Wasserstrassen von 290000
auf 1150000 To. = 296 Proz., auf den Eisenbahnen von 410000 auf
740 000 To. =56 Proz. gestiegen. Von dem Gesammtverkehr entfielen
1875 bezw. 1900 auf Eisenbahnen 79 bezw. 76 Proz., auf Wasserstrassen
21 bezw. 24 Proz.
Ueber die Vergrösserung und Erhöhung der Tragfähigkeit der
Fahrzeuge auf den einzelnen Binnenwasserstrassen in Preussen (a)
und über die gesteigerte Verkehrsentwickelung (b) in den zwei letzten
Jahrzehnten mögen folgende Zahlen Aufschluss geben.')
a) Grösse und Tragfähigkeit der Fahrzeuge.
Die Anzahl der auf dem Rhein verkehrenden Schiffe ist erheblich gestiegen; es betrug
mit Ablauf des Jahres 1901: Die Gesammtzahl der Dampfschiffe 1123, mit insgesammt

1) Siehe zu nachstehenden Angaben:
1. Theil IL des Kongressführers für den IX, Internationalen Schiffahrtskongross, betr.
die Entwickelung der preussischen Wasserstrassen.
2. Beyerhaus, der Rhein von Strassburg bis zur holländischen Grenze;
        <pb n="258" />
        1240 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

220617 indizirten Pferdekräften, der Segelschiffe und Schleppkähne 8379, zusammen 9 502
Rheinschiffe, Anfang der 80er Jahre betrug die Zahl der den Rhein befahrenden Schiffe
aur 5000. Die Gesammtbemannung betrug 1901 28477 Personen.
Der grösste eiserne Schleppkahn auf dem Rheine (Leopold-Marianne Ill) hat bei
3241 To, Tragfähigkeit eine Länge von 100 m, eine Breite von 12m und einen Tiefgang
von 2,75 m. 1880 war die höchste Tragfähigkeit 18000 Ctr.
Als Schleppdampfer dienen Seitenrad- und hauptsächlich Schraubendampfer, von
denen die leistungsfähigsten mit 1400 Pferdekräften ausgerüstet sind.
56 Rhein-Seedampfer vermitteln den Verkehr von Cöln nach den Nord- und Ostseenäfen.
 Diese Seedampfer haben eine Ladefähigkeit bis zu 1080 To. und einen Tiefgang
ron 2,75 m.
Die Tauerei hat nur auf die Strecke von Bonn bis Bingen noch einige Bedeutung.
Der Betrieb aut 4em Dortmund-Ems-Kanal findet fast ausschliesslich mit Dampfschleppern
 und den grossen Kanalschiffen von 67 m Länge, 8,20 m Breite statt, die bei
1,60 m Tiefgang 600 To. laden. Bei dem äussersten Falls erlaubten Tiefgang von 2 m und
entsprechend verminderter Geschwindigkeit erhöht sich die Tragfähigkeit der bezeichneten
Schiffe auf 900 To Als vortheilhaft hat sich auch der Verkehr mit Seeleichtern aus der
Nord- und Ostsee erwiesen,
Weser. Im Jahre 1880 hatten die grössten Schiffe eine Ladefähigkeit von 2800
bis 3000 Ctr., 1887 von 350 bis 400 To. bei einem Tiefgange bis zu 1,5 m,!) während die
neueren Schiffe bei einer Länge von 55 m, einer Breite von 8,20 m und einem Tiefgang
bis zu 1,50 m?) 450 To. laden.
Elbe. Während noch in den 80er Jahren Fahrzeuge von 10000 bis 12000 Ctr. Tragfähigkeit
 für sehr gross galten, sind jetzt die Abmessungen der auf der Elbe vorzugsweise
 gebräuchlichen, sowie der grössten Lastfahrzeuge folgende: Die häufigsten Schiffe
haben eine Länge von 66,0 m, eine Breite von 8,5 m, einen Tiefgang von 1,60 m, eine
Tragfähigkeit von 550 To., die grössten Schiffe eine Länge von 79,0 m, eine Breite von
12.3 m, einen Tiefgang von 1,85 m und eine Tragfähigkeit von 1000 To.
Die grössten Schleppdampfer haben jetzt folgende Abmessungen: eine Länge von 60,0
bis 67,0 m, eine Breite ohne Radkasten von 7,0 bis 8,5 m, mit Radkasten von 13,5 bis
16,0 m, einen Tiefgang von 0,90 bis 1,20 m, indizirte Pferdekräfte von 650 bis 900 und
schleppen im Anhang 2250 bis 3500 To. Die neueren Eilgutdampfer, welche etwa 200 bis
300 To. Güter aufnehmen können und zugleich noch etwa 600 To. im Anhang zu schleppen
im Stande sind, besitzen eine Länge von 60 bis 66 m, eine Breite von 6 bis 7 m ohne
und von 11 bis 13 m mit Radkasten und haben bei voller Ladung einen Tiefgang von
1,40 bis 1,50 m. Sie arbeiten mit 200 bis 350 indizirten Pferdekräften. Die Kettenlampfer
 sind 45 bis 55 m lang, 6,8 bis 8,2 m breit und besitzen 120 bis 280 indizirte
Pferdekräfte.
Die Segelschiffahrt nimmt von Jahr zu Jahr ab und wird eigentlich nur noch auf der
Jnterelbe von Magdeburg ab thalwärts ausgeübt,
Märkische Wasserstrassen. Die grössten Fahrzeuge, deren Verkehr bisher auf
den Wasserstrassen zwischen der Elbe und Oder zugelassen wurden, hatten nur 40,2 m
Länge und 4,6 m Breite, weil die Schleusen auf dem Finow- und Friedrich-Wilhelm-Kanal

3. Jahresberichte der Centralkommission für die Rheinschiffahrt;
4. Statistik des Deutschen Reiches, Verkehr auf deutschen Wasserstrassen.
5. Sympher, Erläuterung zu den Wasserstrassenkarten.
6. Sympher, Bestand der deutschen Fluss-, Kanal-, Haff- und Küstenschiffe 1877 und
1897 (Centralblatt der Bauverwaltung 1900, No. 44).
7. Jahresberichte auf den dem Regierungspräsidenten in Potsdam unterstellten märkischen
 Wasserstrassen.
', Die auf der unteren Weser beheimatheten Schiffe hatten einen Tiefgang bis zu 2,65 m.
?) Nach der Reichsstatistik 1897 S, 24 hatten 34 Schiffe einen Tiefgang von 1,50 m
is 1.70 m.
        <pb n="259" />
        IV. Abschnitt, Sächliche Fonds. $ 265, 1241

keine grössere Abmessungen gestatten. Der zulässige Tiefgang von 1,25 m konnte nur
selten ausgenutzt werden, weshalb die bei diesem Tiefgange sich ergebenden Ladungen bis
zu 2000 Ctr. nicht häufig vorkamen.
Der Plauer Kanal und die untere Havelstrasse bis Berlin gestatten dagegen infolge
der neuen Regulirungen den Verkehr mit Elbschiffen von 65 m Länge und 8 m Breite.
Die Spree-Oder-Wasserstrasse kann im, Allgemeinen von 55 m langen, 8,0 m breiten Oderschiffen
 befahren werden. Die Havel-Oder-Wasserstrasse gestattet nur den sog. Finowkähnen
 den Durchgang, die 40,2 m lang und 4,6 m breit sind. Ueber die Tragfähigkeit der
aufgeführten Schiffsarten nach der Aichung giebt nachstehende Tabelle Aufschluss:
. Elbschiff Oderschiff Finowkahn
Tauchtiefe 65 0,8,0m 55,0:8,0m 40,2: 4,6 m
To. To. To,
rag
‚69 80)
‚20 390
„40 480
160 570
80 660
Die geringsten Fahrwassertiefen betragen in der unteren Havel unterhalb Rathenow
bei N.W. 1,25 m, in der übrigen Strecke 1,50 m, in der Havel-Oder-Wasserstrasse 1,50 m
ınd in der Spree-Oder-Strasse 1,70 m.
Oder. Auf der Oder hat der Schiffahrtsbetrieb eine völlige Umwälzung erfahren,
nachdem durch die Verbesserung des Fahrwassers die Benutzung von Dampfschiffen (überwiegend
 Seiten- und Hinterraddampfer) auf der ganzen Schiffahrtsstrasse ermöglicht war.
Das Segeln, Treideln und Schieben der Fahrzeuge hat fast ganz aufgehört Zu Berg werden
gegenwärtig die Schiffe fast ohne Ausnahme zu Schleppzügen vereinigt, von Dampfern
geschleppt; zu Thal treiben die beladenen Fahrzeuge in der Regel frei mit der Strömung.
Dabei hat die Grösse der Schiffe bedeutend zugenommen. Die gegenwärtig auf der oberen
Oder am zahlreichsten vorhandenen Kähne sind 47,0 m lang, 6,40 m breit und haben bei
einem Tiefgang von 1,60 m eine Tragfähigkeit bis 350 To. Die grössten Kähne, denen
man auch schon vielfach begegnet, haben 55,0 m Länge, 8,0 m Breite. Auf der unteren
Oder überwiegen noch die sog. Finowkähne, die den Verkehr Stettins mit Berlin vermitteln.
Die Abmessungen der grössten auf der Weichsel im Betriebe befindlichen Schiffe
betragen bei:
Segel- und Schleppschiften 50,0 m Länge 7,55 m Breite 1,83 m Tiefgang 400 To. Tragfähigkeit
Dampfschiffen ....... 47,0, „ 1235 » 1,57 300 %
Anfang der 80 er Jahre betrug die Tragfähigkeit der Schiffe nur 2000 Ctr.

b) Die Entwickelung des Verkehrs,
Die Gesammtverladung in den hauptsächlichsten Rheinhäfen zwischen Biebrich und
Wesel betrug:

&amp;amp;) b) a) b)
Im Jahre ausser Flossholz einschl. Flossholz Im Jahre ausser Flossholz einschl. Flossholz
To. To. 7a To.
5 &amp;gt;, 000 . 13 000 000
An Mr) 3 100 000
9000
800 000
17 400 000

1882 ..
1888 ...
1892 ..
1894 .....
1895 ...

Y
770067
. 9100
400.900 10.700
9 600.000 9 900.00

}

1899 .
1900 .-1}



Ueber die preussisch-niederländische Grenze wurden auf dem Rheine befördert
 (To.): Im Jahre 1885: 4500000, 1888: 5 500 000, 1892: 6 400 000, 1894: 7 900 000,
1895: 8000000, 1896: 9600000, 1897: 10400000, 1898: 12 000 000, 1899: 12 100 000,
1900: 13 200 000.
        <pb n="260" />
        1242 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben, ;

Auf dem kanalisirten Main!) hat sich der Verkehr an der Mündung (Schleuse
Kostheim), einschliesssich des Flossverkehrs, wie folgt entwickelt (To.): 1886 etwa 204 000,
1888 etwa 864000, 1892 etwa 1205000, 1894 etwa 13899 000, 1895 etwa 1251000, 1896
etwa 1754 000, 1897 etwa 1591 000, 1898 etwa 1904 000, 1899 etwa 1937000. 1900 etwa
2.327 000.
Die gesammte Verkehrsleistung auf dem kanalisirten Main ist von rund 312 000
Tonnenkilometer im Jahre 1880/82 auf 34 800 000 Tokm im Jahre 1890 und 67 700.000 Tokm
im Jahre 1900 gestiegen. ;
Auf der oberen Ems (Koppelschleuse Meppen) betrug der Verkehr (To): 1881:
11.200, 1888: 14 700, 1890: 17000, 1891: 14900, 1892: 15 600, 1898: 13 700. 1894: 27 500,
‚895: 16900, 1896: 12 900, 1897: 19 600.
Nach der Eröffnung des Dortmund-Ems-Kanals betrug der Durchgangsverkehr
bei Meppen (To.): 1899: 125 600, 1900: 278 700.
Auf der Weser sind bei Minden ausserdem Flossholz:
angekommen abgegangen
To. Do
16%)
RO
)

durchgegangen
To.
20 800
‚06 000
‚21.000
L66 000
166 000
204 000
218 000
190 000
305 000
316 000

1882
1888
1892 .
1894 .
1895 ..
1896 ..
1897 .
1898 .!
1899 ...
1900...
Elbe sind a) über die Zollgrenze bei Schandau:
eingeführt ausgeführt
im Jahre Schiffsgüter "lossholz Schiffsgüter Flossholz
To. To To. To.
1 504 000 186 000
2176090 L99 000
230477 220 000
2683007 352.000
22080 323 000
2606 334 000
2 692 000) 490 004
2519 009 490 000
2.898 009 431 000
3304 000 4392 000

Auf der

1883 ....
888 ..
892 ...
1894 ..
1895...
1896 ....
1897 .....
1898 .....
1899 .....
ı900

b) bei Hamburg-Entenwerder:
eingeführt
im ‚Jahre Schiffsgüter Flossholz
YA LAN
999 an

ausgeführt
Schiffsgüter Mossholz
na Po
159
it 0)
8a0 Mn)

‚883
888
892
894
895
896
‚897
898
899
900

2.000
= 90
wW0
VW)
Y)
12 000
17 000
24 000
35 000)

RO

arm

359
3 875 000

454
2 458 0)
2 491 000

) Die in dem Jahresberichte der Handelskammer zu Frankfurt a. M. für 1900, S. 362
        <pb n="261" />
        IV. Abschnitt, Sächliche Fonds, $ 265, 124
Die Verkehrsentwickelung auf den Wasserstrassen zwischen der Elbe und Oder
zeigen folgende Zahlen:

Finow-Kanal
Eberswalde

Jahr

Schiffsgüter
 |Flossholz
To. "To.

1888 ..
1892 . .
1894 ..
1895 . .
1896 . .
1897 .. 2168‘
1898 .. | 2156
1899 . . ] 2064
1900 . . ! 923187000

, 610.000/ 69000
1209 000| 251 000
3920001 324009
i 419 000- A)
07a

2
48 000

Havel
Brandenburg

Schiffs- |
güter !Flossholz
Ta Ta

045 900
«387 J00
3 534 000
3 5920 000

Friedrich -Wilhelm- lo der-Spree-Kanal
Brieskow | Fürstenberg a. 0,
Schiffs- Schiffsgüter
 | Flossholz | güter | Flossholz
To. To. To... To.

‘51 000
69 000
93.000 .
68000 |
56 000
69 000
65 000
| 76 000
69 000

15 000
48 00
2P ©
3

71856 000
124. 000
11 000
n4 70)
369 000
468 00
679 06
ı 610.06.

20.

4e
48
34 ıı

Auf der Oder gingen durch Küstrin:
im Jahre 1880:
stromauf Dampfer 126 Stück mit 890 To. Ladung
stromab 125 „ 2 725 ”
stromauf Segelschiffe 48 „ 72121 -
stromab ” 848 3 59371 23
zusammen 251 Dampfer, 1796 Segelschiffe mit 138 107 To. Ladung.
im Jahre 1890:
stromauf Dampfer 561 Stück mit 4190 To. Ladung
stromab » 628 „= 4920 ,, -
stromauf Segelschiffe ?760 „ „ 312700 ,, „
stromab » 5678 „5 799730 „ %
zusammen 1189 Dampfer, 8438 Segelschiffe mit 1121 540 To. Ladung
und im Jahre 1900:
stromauf Dampfer 541 Stück mit 7520 To, Ladung
stromab ” 540 ” » 5 200 ” »
stromauf Segelschiffe 1790 ,, »„ 814060 x
stromab » 3499 „514770 „ -
zusammen 1081 Dampfer, 5289 Segelschiffe mit 641 550 To. Ladung,
Im Unterwasser von Breslau verkehrten im Jahre 1880 stromauf und -ab zusammen
2335 Fahrzeuge mit bezw. 51468 To. und 73 886 To., zusammen 125 354 To. Ladung; dagegen
 im Jahre 1889 10741 Fahrzeuge mit bezw. 231850 To. und 560596 To. Ladung,
zusammen 792 446 "To. Ladung. Hiernach hat sich in dem Zeitraum von 1880 bis 1889 der
Schiffahrtsverkehr auf der Oder in Bezug auf die Zahl der Fahrzeuge und den Umfang der
Ladungen etwa verfünffacht, während die "Tragfähigkeit der grösseren Schiffe etwa um das
Dreifache gewachsen ist,
Seit 1889 hat sich der Gesammtverkehr Breslaus (Ankunft, Abfahrt und Durchgang)
wie folgt entwickelt (To.): 1889: 904 200, 1892: 1331 900, 1894: 1612000, 1895: 1409 700,
1896: 1766 600, 1897: 1917 600, 1898: 2019900, 1899: 2287000, 1900: 2 028 200.
Personenverkehr in Breslau: Oberwasser: 1890 169000. 1900 815263 Personen, Unterwasser
 1890 84 800, 1900 357 068 Personen.
angegebenen Zahlen sind theilweise unrichtig. Bei der Berechnung der Tonnenkilometer ist
das Flossholz zum Theil mitgerechnet, zum 'Cheil aber nicht. Ebenso sind bei der Zusammenstellung
 des höchsten kilometrischen Verkehrs Irrthümer unterlaufen.
ı) ausser dem '"Thalverkehr. 2?) Angaben fehlen. 2) geschätzt.
        <pb n="262" />
        24

Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Verkehr auf der Warthe.
Durchgang bei Pogorzelice:
1890: 155 Schiffe mit 6395 To, Ladung, ausserdem 95816 To. Flossholz
1900: 7 „276 » 12624
5) Durchgang Schwerin: ;
1890: 844 Schiffe mit 91859 To. Ladung, ausserdem 67803 To. Flossholz
1900: 1682 » 126580 „ » ” 28950 „4 ”
2) Durch die Brücke bei Küstrin gingen: .
im Jahre Dampfschiffe Segelschiffe Schi admg Figgsholı
?
nz

878 ..
1882
1888
892
84 .
895
896 .
897 .
898 ..
899 ...
1900

357 000
263 000
176 000
149 000
204 000
177 009
200 000
225 000
212 000
Der Gesammtverkehr auf den deutschen Binnenwasserstrassen, abgesehen von
den Flussmündungen, betrug (Güter-Tokm): im Jahre 1875: 2900000000, 1880: 3600000000,
4885: 4 800 000 000, 1890: 6 600.000 000, 1895: 7500 000 000, 1900: 11500 000 000.
Im Jahre 1877 waren in Deutschland an Segel-, Schlepp- und Dampfschiffen 17 653
mit einer Tragfähigkeit von rund 1400000 To. vorhanden, während bei der Zählung im
Jahre 1897 22 564 Schiffe mit einer Tragfähigkeit von rund 3 400 000 To. ermittelt wurden.
Steigerung gegen 1877 mithin 28 bezw. 143 Proz. Vergleichsweise sei bemerkt, dass die
3693 am 1, Januar 1898 vorhanden gewesenen deutschen Seeschiffe einen Raumgehalt von
rund 1600000 Netto-Reg.-To. hatten. Rechnet man, dass auf 1 Reg.-To. an mittelschwerem
Gut etwa 1,5 Gew.-To. zu 1000 kg geladen werden können, so betrug das Ladevermögen
ler deutschen Seeschiffe am 1. Januar 1898 rund 92 400.000 Ta.

3. Schlussbemerkung zu dem Abschnitt „Wasserbauten‘“(Tit. 15-—17).
$ 266, Zum Schlusse sind hier noch gewisse Ausgaben kurz zu
erwähnen, welche eine Scheidung nach den Gruppen See-, Binnenschiffahrts-Kanäle
 nicht immer zulassen, da sie oft gleichzeitig verschiedenen
 Zwecken dienen, es sind:
i. Fahrzeuge, Bagger und sonstige Baugeräthe.
Die steigenden Anforderungen des Verkehrs auf den Wasserstrassen
 haben vielfach eine Vermehrung des schwimmenden Inventars
der Bauverwaltung sowie die Beschaffung umfangreicher Arbeitsgeräthe
nothwendig gemacht. Die Beschaffung ist theils aus ordentlichen
Ftatsmitteln erfolgt, theils sind die erforderlichen Geldbeträge im
Extraordinarium bewilligt, theils sind sie für grössere Bauausführungen
im Extraordinarium des Staatshaushalts oder durch besondere Gesetze
zur Verfügung gestellten Mitteln entnommen worden.
Insgesammt sind von 1890—1901 für die Ergänzung der Fahrzeuge
 und Baugeräthe 99683700 M. aus den im Extraordinarium des
Etats dafür besonders bereitgestellten Beträgen, 40000 M. an ausser-
        <pb n="263" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, 5$ 266, 267. 19245

etatsmässigen Ausgaben, 51608300 M. aus den für grössere Bauausführungen
 bewilligten Mitteln, zusammen rund 15,1 Mill. M. aufgewendet
 worden.
Ausserdem wurden für die Beschaffung von Arbeitsprähmen, Booten,
Peil- und Taucherapparaten u. s. w., sowie für die Unterhaltung der
Fahrzeuge und Geräthe aus dem Ordinarium des Etats (Kap. 65 Tit. 15
bis 17) entsprechende Mittel bewilligt.
2, Bauhöfe.
Mit der Vergrösserung des Schiffs- und Gerätheparks ist zugleich
eine wesentliche Vermehrung der Ausgaben für die Instandhaltung
des Bestandes eingetreten. Damit die Bauhöfe den erhöhten Ansprüchen
 Genüge leisten, mussten sie erweitert und reichlicher ausgestattet
 werden. Die kleineren Vervollständigungen sind mit ordentlichen
 Etatsmitteln durchgeführt; für grössere Neuanlagen u. s. w. sind
extraordinäre Mittel bewilligt.
Die im Extraordinarium und ausseretatsmässig verrechneten Ausgaben
 betrugen von 1890—1901 — abgesehen von den aus allgemeinen
Regulirungsfonds gedeckten Beträgen — insgesammt 777 500 M.
(Anl. LXXV). Daneben wurden für kleinere Verbesserungen der Bauhöfe
 aus dem Ordinarium Mittel bewilligt.
$ 267. Mit Einrechnung aller dieser Ausgabegruppen ($$ 2283 —266)
ergeben sich für die Zeit von 1890—1901 folgende sachliche Ausgaben
des Staates für Wasserbauzwecke (vgl. Anl. LXXV u. Anl. LXXIV):
A. B. 6.
Ordinarium gi eat Air O
33.509400 143477 500
{ 1 033 900 4 400
40174500 20767 300 2 803 100
8315 000 623 900
40174500 63625600 46908 900

ı, Seegewässer (Kap. 65 Tit. 15):
a) Seeschiffahrtsverbindungen. . \
b) Schiffahrtszeichen . ......
c) Seehäfen ..........00.04
ä) Meeresschutzbauten . . ....
Summe1..,,
2, Binnengewässer (Kap. 65 Tit. 16):
a) Regulirung der gross. Ströme
b) desgl. der kleinen Ströme, .
c) Flusskanalisirungen . .....
d) Binnenhäfen ..........
e) Brückenbauten. ........
Summe 2...
3, Hochwasser (Kap. 65 Tit. 16a u, b};
a) Verhütung der Hochwassergefahr
 . ......0.0000004
b) Untersuchung d. Hochwasserverhältnisse
 ‚........ +
Summe3 ...
it. Kanalbauten (Kap. 65 Tit. 17). ...
Summe 2—4 ...

M

32 330 900
| 16 363 900
124997300 8162 700
4011 400
7207 600
58 076 500

22831 700
319 500
22 900 900
322 600
51 500
25 826 200

218 900 000

| 957 500

415 300
2.372 800
7 401 000 7689200 84 427 400
134 771 100 75765 700 110253 600
290 790 400

2372 800
99:517 600
        <pb n="264" />
        iA 16

Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

B. C.
Andi at Extra- Ausseretats-Ordinarium
 ginarium mässig
V. M. MM

21,

5. Baugeräthe und Gehöfte (Kap. 65
Tit, 15—17):
A) Baugeräthe (Baggeru.s. w.).
b) Bauhöfe, ............
c) Dienstgehöfte ‚........
Summe 5...
6. Unvorhergesehene Wasserbauten ..
7. Ruhrschiffahrtsverwaltung !) .....
Zusammen ...

Summe
A bis €
MM

9.963 700 40 000
734 300 43 200
701 000 7 600
11399 000 90800 11489800
1 251 400 1251 400
10.964 700 . 10.964 700
87.161 709 150790 300 157253300 495205 300

Ausserdem :
im Jahre 1898 für die Verwaltung und
Unterhaltg, d. Dortmund-Ems-Kanals
zur Beseitigung%.von Hochwasserverheerungen
 auf Grund gesetzl. Bestimmungen
 (1890 495000, 1891 164900,
1892 37900 M) 200
Im Ganzen für 12 Jahre . ..
Folglich durchschnittlich jährlich .

709 100

L 406 900

; 697 800
(87161700 151499400 157951100 496612 200
15596808 12624950 13162592 41384 350

C. Ausgaben des Staats für Wegezwecke.
(Kap. 65 Tit. 18 des Ausgabeetats).
Einleitendes,
$ 268, Die Wegebaulast ist in Preussen in den bei Weitem
meisten Fällen eine kommunale Last der Gemeinden (Städte, Landzemeinden
 und Gutsbezirke), in deren Grenzen die Wege liegen.
Massgebend für die Vertheilung der Wegebaulast sind wesentlich
provinzialrechtliche Vorschriften und Observanzen. Das ANgemeinen
 Landrecht bereits hat die Regelung der Materie in der
Hauptsache dem Partikularrechte überlassen. Nur die Unterhaltung
der Land- und Heerstrassen ($$ 1—24, 138 ff. Tit. 15 und 88 21, 24
Tit. 14 Theil II des Allg. Landrechts) wird durch das Gesetzbuch dem
Staate gegen den Genuss der davon ihm zukommenden Nutzungen
zugewiesen ($ 11 a. a. O.), soweit nicht Hand- und Spanndienste in
Frage kommen, welche die Gemeinden zu leisten haben, und soweit
nicht durch Provinzialgesetze und anderes Partikularrecht Anderes
bestimmt ist. Da, wo Privaten oder Gemeinden das Recht eingeräumt
ist, Wege-, Brücken- oder Fährgeld zu erheben, geht die Unterhaltungspflicht
 auch auf Land- und Heerstrassen nach dem Landrecht anf den
Hebungsberechtigten über.
Die partikuläre und provinzialrechtliche Regelung ist ntın, wenn
auch im Grossen und Ganzen, wie gesagt, die Verpflichtung der Gemeinden
 zum Wegebau vorherrscht, im Einzelnen doch eine ausserordentlich
 buntscheckige.
‘') Siehe hierzu weiter unten S$&amp;amp; 283 ft.
        <pb n="265" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, 8$ 268—270, 19247

&amp;amp; 269. Der erste Versuch des Erlasses eines allgemeinen
Wegegesetzes datirt bereits aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts.
Das Gesetz ist indessen bis heutigen Tages wegen der grossen Verschiedenheiten
 der Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen noch
nicht zu Stande gekommen.
Neuerdings ist für den Umfang einer Provinz (Sachsen), in welche
die verschiedenartigsten Rechtsverhältnisse eine einheitliche Ordnung
besonders nothwendig machten, eine einheitliche Wegeordnung (Ges.
v. 11. Juli 1891, G.-S. 8. 316) erfolgt.
Sie soll das Muster zum Erlasse ähnlicher Wegeordnungen auch
für die übrigen Landestheile bilden.

Staatsleistungen für Wegezwecke.
8 270. Die Ausgaben, welche der Staat zu Wegezwecken früher
geleistet hat und zum Theil noch leistet, zerfallen in solche, welche
auf Grund gesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtung und solche,
welche ohne solehe Verpflichtungen geleistet werden.

1.Ausgabenkraftgesetzlicher oder rechtlicher Verpflichtung.
Die dem Fiskus auf Grund des 8 11 Allgem. Landrechts a. a. 0. obliegende
 Unterhaltungspflicht der Land- und Heerstrassen war thatsächlich
 eine verhältnissmässig wenig umfangreiche, indem die landrechtlichen
 Bestimmungen im Wesentlichen nur in den Provinzen
Ostpreussen, Posen und Sachsen mangels anderweitiger provinzialrechtlicher
 Bestimmungen Geltung hatten.
In diesem Umfange hatte sich aber die Unterhaltungspflicht bis
in die neueste Zeit hinein erhalten.
Die Ausgaben, welche dem Staate aus dieser Grundlage erwachsen,
befinden sich seit 1875 auf einem besonderen "Titel des Kap. 65 Tit. 18.')
Während der 80er Jahre musste Tit. 18 noch mit etwas über einer
Million jährlich ausgestattet werden. Seitdem ist er aber in fortwährendem
 Sinken begriffen.
Anfang der 90er Jahre wurde zunächst in der Provinz Sachsen
bei Gelegenheit des HErlasses der erwähnten Wegeordnung vom
11. Juli 1891 (G.-S. 8. 316) die dort noch bestehende fiskalische Landstrassenbaupflicht
 gegen eine vom Staate zu gewährende Jahresrente
» Die Titelbezeichnung hat sich gegen früher allerdings etwas verändert, Sie lautete
ursprünglich „zur Unterhaltung der Wege und Brücken in den Landstrassen auf Grund rechtlicher
 Verpflichtung des Staates‘. Seit 1897/99 lautet die Bezeichnung „Unterhaltung der
Wege und Brücken und Fähren über nicht schiffbare Gewässer auf Grund rechtlicher
 Verpflichtungen des Staates“. Diese Einschränkung erfolgte, weil bei der Uebernahme
 des Fährwesens von der Verwaltung der indirekten Steuern auf die Bauverwaltung
im Jahre 1895 auch Fähren übernommen wurden, welche über Meeresarme, nicht
schiffbare Gewässer und über Kanäle gehen, Während man nun die Fähren über schiffbare
 Flüsse und Kanäle wie bisher aus Tit. 16 auch fernerhin bestreiten wollte, schien es
wichtig, jenen Titel mit den Ausgaben für Brücken und Fähren über nicht schiffbare
Gewässer nicht auch noch zu belasten, sondern diese Kosten in Tit. 18 mit zu verrechnen,
        <pb n="266" />
        [248 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

von 519863 M. auf die Provinz übertragen. In Folge dessen wurde
Tit. 18 für 1892/93 allein um „475 486 M. jährlich entlastet. ;
Seitdem besteht die fiskalische Landstrassenbaupflicht in nennenswerthem
 Umfange nur noch in Ostpreussen, Posen und einem
kleinen Theile Westpreussens. Man ist aber nunmehr auch hier dazu
übergegangen, diese Unterhaltungspflicht den in Betracht kommenden
Kommunalverbänden, vor Allem den Kreisen, auf Grund freier Vereinbarung
 und gegen Entschädigung zu übertragen, da diese den örtlichen
Verhältnissen näher stehen und die Wegebaulast wirthschaftlicher erfüllen
 können, als der Staat. Bis zum Erlass des Gesetzes v. 2. Juni
1902, betr. weitere Ueberweisung von Dotationen an die Provinzen
(G.-S. 8. 167) waren zu diesen Ablösungszwecken insgesammt 27724560 M.
im Extraordinarium zur Verfügung gestellt worden, und der Fonds ist
allmählich wesentlich!) in Folge der dadurch entstehenden Entlastungen
bereits bis auf 360000 M. für 1902 herabgeschmolzen, sodass heut zu
Tage die Staatsausgaben für Wegezwecke verhältnissmässig nur
noch minimale sind.

Auf Grund der genannten Ablösungsfonds zur Uebertragung staatsseitig zu unterhaltender
Wege, Brücken und Fähren auf kommunale Verbände, B Kap. 5 Tit. 43, 48, 51, 45 u. 56 des
Etats der Bauverwaltung für die Etatsjahre 1897/98, 1898/99, 1899, 1900 und 1901 (im
Gesammtbetrage von 27724 560 M. am 25. Jan. 1902) sind im den einzelnen Provinzen
staatliche Abfindungskapitalien:

A,
yezahlt oder zu-‘olge
 rechtsverbindlicher

7areinbarungen
zu zahlen
M.
11016 827
419 722
105 536
1148 110
3281 936
75 096
129 896
86 603
992 581

angeboten, aber mithin zusammen
noch nicht Spalten 1 u. 2
angenommen

Ostpreussen . ...
Westpreussen , .
Brandenburg ....
Pommern .......
Posen .......,..
Schleswig-Holstein. ..
Schlesien .......
Sachsen ........
Hannover ‚......... 599297
Hessen-Nassau ..... © 25 000
Westfalen .......... 10 742 18 500
zusammen ... 21 366 549 4621 258

M.
| 065 299
334 985
571 878
87
85° 159
34 099
73 A454

M.
12 081 626
754.707
617414
A 153.697
10.135 095
109 195
303 350
86 608
591 878
25 000
29 242
95 987 807

Der Regierungsvertreter gab 1902 in der Budgetkommission die Erklärung ab,.dass
der Gesammtbetrag der aus diesen Fonds nach Ostpreussen und Posen für wegebaufiskalische
Verpflichtungen gelangenden Kapitalien auf 13 bezw. 17,5, zusammen 30,5 Mill, M. zu
schätzen sei. Die jährlichen Zinsen dieser Kapitalien zu 4 Proz. beliefen sich auf 12920000 M..

') Auch andere kleinere Posten wurden im Laufe der Zeit abgesetzt. Zu erwähnen ist,
dass 1893/94 die staatlichen Denkmäler in Berlin, nämlich das Nationaldenkmal auf dem
Kreuzberge und 32 verschiedene Denkmäler auf den Strassen und Plätzen auf das Ressort
der Unterrichtsverwaltung übernommen und die Unterhaltungskosten (2550 M.) dorthin
(Kap. 122 Tit. 36) übertragen wurden (vgl. Bd. II Buch I &amp;amp; 546b a. EJ.
        <pb n="267" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 271—278. 1249

während in den 5 Ktatsjahren 1892/93 bis einschliesslich 1896/97 vor Ausbringung dieser
Fonds für die Unterhaltung der in Ostpreussen und Posen vorhandenen wegebaufiskalischen
Wege und Brücken zusammen durchschnittlich jährlich nur 443 235,32 M. vom Staate verausgabt
 seien. Hieraus ergebe sich, dass die königliche Staatsregierung sich die Förderung
Jer Verhandlungen mit den Kommunalverbänden habe angelegen sein lassen und bei Bemessung
 der Abfindungskapitalien durchaus nicht nach engherzig fiskalischen Gesichtspunkten
 verfahren habe.

9. Ausgaben, welche der Staat ohne landrechtlich dazu
verpflichtet gewesen zu sein, übernommen, seit 1875 aber
auf die Provinzen übertragen hat.
8 271. Unter diesem Gesichtspunkt kommen in Betracht die
Leistungen des Staates für Chausseebau- und Unterhaltungszwecke.
Was zunächst den Begriff der Chausee anbelangt, so wird eine
Strasse zur Chaussee nicht durch die Art ihres Ausbaues, sondern
dadurch, dass sie den für die Chausseen erlassenen gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen unterstellt ist.
Dies hat schon das Kammergericht vor Erlass des Ges. v. 20. Juni 1887 ausgesprochen.
Dieselbe Ansicht fand sodann gesetzliche Anerkennung im $ 12 des Chausseepolizeigesetzes
7. 20. Juni 1887, G.-S. S. 301, welcher vorschreibt:
Als Kunststrassen (Chausseen) im gesetzlichen Sinne gelten in dem Geltungsbereiche
dieses Gesetzes:
1. alle Kunststrassen, auf welche die Verordnung v. 17. März 1839, betr. den Verkehr
auf den Kunststrassen (G.-S. 1839 S. 90) Anwendung findet,
2, alle Kunststrassen, für welche das Recht zur Erhebung von Chausseegeld verliehen
ist, oder die zusätzlichen Bestimmungen zu dem Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1840 (G.-8.
S, 97) für anwendbar erklärt sind,
3. diejenigen Kunststrassen, welche auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen als solche
staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt werden.
In der Praxis der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte
und der Civilgerichte ist nun stets anerkannt worden, dass nach dem
geltenden Recht die Uebernahme der Chausseebau- und Unterhaltungspflicht
 auf Freiwilligkeit beruht.
Obgleich dem Staate hiernach eine gesetzliche Verpflichtung nicht
obliegt, ist doch bis zum Jahre 1875 der grösste Theil der Chausseen
im Lande vom Staate gebaut und unterhalten worden, bezw. sind
Kreise, Gemeinden u. s. w. beim Bau und der Unterhaltung wesentlich
vom Staate unterstützt worden.

8 272. Der ordentliche Fonds zur Unterhaltung der Staatschausseen
 betrug im Jahre 1852: 6402600 M. und erhöhte sich von
Jahr zu Jahr in der Weise, dass für jede neue Meile ausgebauter
Chausseen 3750 M. — die Baukosten für 1 Meile wurden durchschnittlich
 auf 75000 M. veranschlagt — hinzugesetzt wurden, aus welchem
Betrage nicht nur die materielle Unterhaltung der Strassen, sondern
auch die Besoldung, Bekleidung und Miethsentschädigung für die
Chausseeaufseher und Chausseewärter sowie deren Pensionen zu bestreiten
 waren. Diese Summen reichten indessen oft nicht aus und es
        <pb n="268" />
        1350 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

mussten andere Baufonds zu ihrer Verstärkung herangezogen werden
(Tit, 16 u. s. w.).
Neben diesem Chaussee-Unterhaltungsfonds stand aber im Ordinarium
 des Etats auch noch ein Chaussee-N eubaufonds, welcher
1852 3 Mill. M. betrug und noch 120000 M. enthielt, welche aus dem
Gewinn von Güterverkäufen in der Provinz Posen zu Chausseebauten
in dieser Provinz bestimmt waren. 1852 betrug die Gesammtlänge der
Staatschausseen 1698 Meilen, wovon entfielen auf die Provinzen
Preussen 216,4, Posen 81,6, Pommern 147,1, Schlesien 258,4, Brandenburg
 187,6, Sachsen 235,3, Westfalen 270,5, Rheinprovinz 301,1 Meilen.
Daneben liess sich der Staat sehon damals angelegen sein, durch
Neubauprämien Kreiskorporationen und Gemeinden!) zu Chaüsseebauten
 anzuregen, wobei auch die Provinzialverbände, welche zum
Theil über besondere Wegebaufonds verfügten, mitbeistanden. (So
wurde damals bereits z. B. in Pommern zum Bau von jeder Meile
Chaussee ein Zuschuss von 15000 M. gewährt. Preussen hatte einen
Chausseebaufonds. zu ähnlichen Zwecken mit einer Jahreseinnahme
von 300000 M., Bezirksstrassenfonds des Herzogthums Westfalen
600000 M., für die linke Rheinseite mit 480000 M. u. s. w.)
Es betrug der Bestand der Provinzial- und Bezirksstrassen in Meilen
Anfang
1855
Pommern 48
Posen. . . 22,4 45,4
Westfalen . . 21.8 25,6
Rheinprovinz . 166.8 195,6
Kreis-, Kommunal-, Aktien- und Privatehausseen
Provinz Preussen 35.8 37,7
Posen. . 29,3
Pommern . 36,6
Schlesien . 190,4
Brandenburg . 120,9
Sachsen. . . 62,5
Westfalen . . 107,4
Rheinprovinz . 1472

303,2
57,6
142,8
302,5
957,1
299,1
262,3
1116

Bergwerksstrassen
Provinz

Sachsen. . .
Schlesien . .
Rheinprovinz .
Westfalen . . 3,0 4,8 Ian
zusammen . . 684,8 1017,1 23824

sr

An Staatsprämien zu Chausseebauten wurden gewährt 1852 423561 M.,
[853 734625 M., 1854 996 429 M.
?) Aktiengesellschaften fanden sich bei meist mangelnder Rentabilität selten dazu bereit.
        <pb n="269" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds, $$ 278a, 274. 1251
Der Chaussee-Unterhaltungsfonds stieg bis 1866 auf 7613736 M.,
das Aversum wurde auf 4050 M. für jede Meile erhöht.
Der Chaussee-Neubaufonds (3 Mill. M.) wurde jährlich mit 600000 M.
extraordinär verstärkt. Die Länge der Staatschausseen betrug Ende
1866 1871 Meilen.
Stärker vermehrte sich bereits in jener Zeit die Zahl der Provinzialund
 Kreischausseen (was darin seinen Grund hatte, dass der Staat den
grössten Theil des Chaussee-Neubaufonds zu Bauprämien verwandte).
Es wurden daraus verwendet von 1864—66 zu Staatschaussee-Neubauten
 3285 087 M., zu Bauprämien 7728111 M.

$ 273a. Die dem Staate neu einverleibten Gebiete brachten
folgenden Zuwachs an Staatschausseen: Schleswig-Holstein 179 Meilen
(davon 60 Meilen Chausseen 3. Klasse), Hannover 897 Meilen, Kurhessen
 157 Meilen, Nassau 100 Meilen, zus. 833 Meilen, also etwa */
im Verhältniss zu den in den alten Provinzen vorhandenen 1871 Meilen,
während der Flächeninhalt nur etwa !/4, die Einwohnerzahl ’'/, — !/s ausmachte.
 Daneben erfreuten sich aber die neuen Landestheile auch
mehreren Besitzes gut ausgebauter und versteinter Land- und Kommunalstrassen.


$ 274. Ein völliger Umschwung in der Regelung des Chausseebau-
 und Unterhaltungswesens trat nun durch die Dotationsgesetzgebung
 von 1875 ein. Die Staatsregierung ging davon aus, dass in
Folge des Eisenbahnverkehrs die Chausseen ihren Charakter als durchgehende
 Verkehrsstrassen im Wesentlichen verloren hätten und mehr
als Zufuhrwege zu den Bahnstationen von Bedeutung seien. Ausserdem
 wurde in Rücksicht gezogen, dass die Verwaltung und Unterhaltung
 sich in sachgemässerer und den lokalen Verhältnissen angemessenerer
 Weise durch engere Kommunalverbände, als durch den
Staat, vollziehen werden,
Aus diesem Grunde wurde durch die Dotationsgesetze von 1878
und 1875 den Provinzen nicht nur allgemein ($ 4 Ziff. 1 Ges. v. 8 Juli
1875) die „Fürsorge für den Neubau von chaussirten Wegen und der
Unterstützung des Gemeinde- und Kreis-Wegebaues“, sondern ihnen
auch nach 8 18 ff. a. a. O. die „Verwaltung einschliesslich der technischen
Bauleitung, sowie die Unterhaltung der bereits ausgebauten Staatschausseen
 u. s. w.“ übertragen.
Zugleich wurde ihnen das Eigenthum der letzteren nebst sämmtlichen
 Nutzungen und Pertinenzien zugesprochen.
Damit die Massregel nicht zu einer Bereicherung des Staates führe,
andererseits die Leistungsfähigkeit der Provinzen gestärkt werde,
wurde neben den allgemeinen, diesen überwiesenen Dotationssummen
auch die bisher alljährlich vom Staate gezahlten Chaussee-Unterhaltungskosten
 als jährliche Rente auf die einzelnen Verbände vertheilt.

Schwarz uw Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. 1.
        <pb n="270" />
        1252 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,

Entsprechend den 1875 auf dem Staatshaushaltsetat stehenden
Chausseebau - Unterhaltungskosten von 19000000 bis 20000000 M.
gelangten auf die Provinzen durch Ges. v. 8. Juli 1875 15 Mill. M.
und später durch Verord. v. 12. Sept. 1877 noch einmal 4 Mill. M.,
zusammen 19 Mill. M. als dauernde Renten an die Provinzialverbände
zur Vertheilung. Für den bei weitem grössten Betrag dieser Summe
erfolgte die Ermittelung der auf die einzelne Provinz entfallenden
Summe durch eine Multiplizirung der Zahl der vorhandenen Chausseemeilen
 mit den durchschnittlich für eine Chausseemeile in der Provinz
bisher aufgewendeten Kosten, die etwa zwischen 2000 bis 4000 M.
schwankten.
Es erhielten:

M.

Zuschuss!) Summe
M. M.
113 481 1408 152
206 690 793 859
394 647 1 335 047
294 331 950 871
290 409 691 929
5329 408 2051 573
312 700 1 862 210
177 856 1 179 546

1. der Provinzialverband von
2.
2.
”
ni. »
3.
6. ”
7. »”
3. »
GL

Östpreussen . .
Westpreussen ., ;
3randenburg‘, . .
/ommern., .......
7080N , 200000004
Schlesien .......
Sachsen ........
Schleswig-Holstein . ,
Hannover (einschl. des
Jadegebiets). .....
” „ Westfalen .......
Kommunalverband d. Regierungsbezirks Cassel
% ® - Wiesbaden
Stadtkreis Frankfurt a, M............ «4
Provinzialverband der Rheinprovinz. ...-..
Stadtkreis Berlin ....).0..0.00000000 4
Landeskommunalverband d. Hohenzollernschen
Lande  ...

394 671
587 169
340 400
556 540
401 520
\ 522 170
L 549 510
1 001 690

10.
UL.
(2.
(3.
14.
15.
6

L 896 890 375 400
{746 340 264 290
LO71 110 119 120
6839 598 74 549
114072 10.195
1 605 850 450 383
160 500 74.815

2.272.290
2 010 630
L 190 280
714 147
124 267
2 056 233
235 315

Sn 111 970 11 731 123 701
15000000 4000000 . 19000 000

8 275, Ausgeschlossen von der Ueberweisung blieben nur
einmal diejenigen Staatschausseen, deren Kosten bisher aus bergoder
 forstfiskalischen Fonds bestritten waren. Deren Verwaltung
und Unterhaltung verblieb dem Staate (vergl. Bd. I Buch I $ $ff., Bd. I
Buch III 88 71f£., 90£f., 111££.).
Ferner blieben auch die besonderen fiskalischen, auf rechtlicher
Verpflichtung beruhenden Wegebaulasten von der Ueberweisung
ınberührt (Kap. 65 Tit. 18, s. $ 270).
$ 276. Da nach dem Vertheilungsmodus der auf die Provinzen
überwiesenen 15 Mill. M. Rente ($ 20 d. Ges. v. 8. Juli 1875) diejenigen
Provinzen, welche zur Zeit der Uebertragung der Staatsstrassen in der
Ausstattung mit solchen hinter den anderen Provinzen zurückgeblieben
waren, Bauverpflichtungen überkamen, die theilweise erheblich drückender
 waren als die in den begünstigteren Verbänden, ist diesen eine
2 anf Grund des 820 a. a. 0. und einer Verord. v. 12. Sept. 1877 $ 1 sub II.
        <pb n="271" />
        IV. Abschnitt. Sächliche Fonds. $$ 275; 276, 19258
weit schwerere Aufgabe während der verflossenen 25 Jahre’ auferlegt
gewesen.
Das Gesetz wegen Erhöhung der Provinzialdotationen vom
9, Juni 1902 benutzte die Gelegenheit, hier einen gewissen Ausgleich
zu Gunsten der in dieser Weise benachtheiligten Provinzen besonders
des Ostens eintreten zu lassen. Es waren nach dem Gesetz von 1875
auf die Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg, Pommern,
Posen und Schlesien im Jahre 1876 nur 0,40, 0,35, 0,835, 0,45, 0,25,
0,53 m Staatschausseen pro Hektar entfallen, während auf die Provinzen
Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen, die Rheinprovinz, Hannover,
die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden
und den Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande 0,79,
0,84, 1,10, 0,86, 0,86, 1,52, 1,81 und 1,90 m Staatschausseen pro Hektar
entfielen. Das neue Gesetz suchte nun den erforderlichen Ausgleich
darin, dass von der für den Bau und die Unterhaltung von
Kunststrassen im Gesetz gewährten Rentensumme von jährlich
3 Mill. M. zwei Drittel oder 2 Mill. M. vorweg auf die erstgenannten
sechs Provinzen und die übrigbleibende Million Mark auf alle betheiligten
 Verbände — zu denen in Ansehung der Zweckbestimmung
hier der Stadtkreis in Berlin nicht zählt — vertheilt wurden.
Die Untervertheilung erfolgte aber weder nach dem im Gesetz
von 1875 für den Chaussee-Neubau und die Unterstützung
des Kreis- und Gemeindewegebaues bestimmten Massstabe
(d. h. nach „Land und Leuten“ $ 4 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit
$8 1 u. 2 a. a. O.), noch nach dem in $ 20 a. a. O0. gewählten Massstabe
 für die Vertheilung der Unterhaltungsrente, sondern ‚nach
einem neuen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Provinzialverbände
 in erster Linie berücksichtigenden Massstabe. *
Die definitive Untervertheilung nach diesem Massstabe erfolgte
durch 8 2 der Allerh. V. v. 22. Juni 1902 (G.-5. S. 258) wie folgt auf die
einzelnen Provinzialverbände. Es erhielten:
der Provinzialverband von ÖOstpreussen ...
Westpreussen .
Brandenburg
L Pommern ....-.
3, 70501. ı 47 a nr
3 Schlesien. ......,..
to Sachsen .....0.000000440 4
3. Schleswig-Holstein .......
da. Hannover .........
LO. „ Westfalen .........
il. u der Rheinprovinz. .........-. 4
12. „Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassel......-.
13. »” ” ”„ 5 Wiesbaden &amp;gt; 5 4
14. Lauenburgische Landeskommunalverband . VRR
15... Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande ,

479 746 M.
470010
345 798
332835
137119
470071
68752 „
67000
72801
79171
93.713
45828
32.098
2448
2615
3.000000 M.

7.
        <pb n="272" />
        1254 . Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

$ 277, Den Provinzialverbänden ist es nach 8 18 Ges, v. 8. Juli 1875
(G.-S. S. 497) überlassen, die Verwaltungjund Unterhaltung der ihnen
überwiesenen Staatschausseen auf engere Kommunalverbände nach
Massgabe besonderer Vereinbarungen zu übertragen.
Hiervon haben in grösserem Umfange nur wenige Provinzen
Gebrauch gemacht (Ost- und Westpreussen, Pommern, Schlesien).
Dagegen verwenden die Provinzen einen grossen Theil der zu
Chausseezwecken vorhandenen Mittel zur Unterstützung von Kreisund
 Gemeinde-Chausseeanlagen auf Grund ministeriell genehmigter
Regulative ($ 277a). Der Bau von Chausseen durch Private, Aktienvereine
 kommt heute nur noch in geringem Umfange vor. Vergl. die
Anlage LXXVLI.
Seit 1876 hat sich besonders die Zahl der Kreischausseen stark
vermehrt. Die prozentuale Steigerung ist freilich bei Gemeindechausseen
 noch grösser.
Es bestanden nach der gedachten Anlage
an Chausseen
im Jahre ey (Kreis-) (Gemeinde-) (Privat-) Insgesammt
‚km km km km km
1876 ..... 29096 27 749 5 653 2480 64 978
1900 ..... 32781 46 198 14721 29295 95 945

$ 277a. Eine nähere Uebersicht über die Höhe der gegenwärtigen
(Rechnungsjahr 1901) Ausgaben der verschiedenen Provinzial- und
Landeskommunalverbände zu Chaussee- und Wegezwecken ist in
Anlage LXXIX gegeben. Danach betrugen die laufenden Ausgaben
dieser Verbände für Chaussee- und Wegezwecke — abgesehen von
Kleinbahnen — in jenem Jahre nicht weniger als rund 33 Mill. M.
einschl. letzterer 35 Mill. M.

$ 277b. Eine recht mannigfaltige Entwickelung hat das Verfahren
 bei der Bewilligung von Chausseeneubau-Prämien und der
Unterstützung des Kreis- und Gemeindewegebaus genommen. Sowohl
hinsichtlich der Voraussetzungen der Prämiirung als der Höhe der
Prämien weichen die provinziellen Festsetzungen völlig von einander
 ab.
In der Provinz Ostpreussen erfolgt die Prämiirung in 4 nach der Breite der Steinbahn,
 der Höhe der Decklage u.s.w.sich abstufenden Klassen. Die Prämien betragen 50, 45 und
40 Proz. der Baukosten (exkl Grunderwerb). Westpreussen prämlirt den Neubau von Vollchausseen
 mit mindestens 6 und höchstens 12 M., von Nebenchausseen mit höchstens 6 M.
auf das Meter Länge. In Brandenburg richtet sich der Höchstbetrag der Prämien für
Neubauten nach dem Umfange der in dem Kreise vorhandenen Provinzialchausseen. Derselbe
 steigt von dem regelmässigen Satz von 4 M. auf das Meter und !/, der Gesammtkosten
auf 5 M. und 5/,, der letzteren, wenn nicht der Durchschnitt, aber mehr als die Hälfte des
letzteren an Provinzialchausseen vorhanden ist, auf 6 M. und !/, der Gesammtbaukosten,
wenn nicht die Hälfte des Durchschnitts erreicht wird. Zur Uebernahme von Aktienchausseen
 wird allen Kreisen !/, der zur normalmässigen Instandsetzung der betreffenden
Aktienchausseen aufzuwendenden Kosten bewilligt. Auch in Pommern wird die Höhe der
        <pb n="273" />
        IV. Abschnitt, Sächliche Fonds. 88 277—277b. 1955

zu gewährenden Unterstützungen für Neubauten ausser nach dem Grade der Leistungsfähigkeit
 der bauenden kommunalen Verbände nach der Ausdehnung der im Kreise bereits
vorhandenen Chausseen, namentlich der Provinzialchausseen, bemessen. Die Prämien
erreichen 1/, bis !/, der Anschlagssumme. In Schlesien, welches in seinem Regulativ
drei Arten von Wegen aufstellt, sind bestimmte Festsetzungen für die Höhe der Prämien
nicht gegeben, bei der Ausführung werden in der Regel für Wege 1. Ordnung (Vollchausseen)
 4 M., für Wege 2. Ordnung (Nebenchausseen) 2,50 M., für Wege 3. Ordnung (befestigte
 Kommunalwege) 1,50 M. auf das Meter Länge und !/, der Baukostensummen für
grössere Bauwerke (Brücken u s w.) und für die zu pflasternden Wegestrecken Zusatzprämien
 von 0,50 bezw. 1,00 M. gewührt. Posen giebt Neubauprämien in der Regel in
Höhe von 4 M. für das laufende Meter und bemisst im Uebrigen die Höhe nach Lage des
einzelnen Falls.) Ebenso Sachsen, doch wird über einen Höchstbetrag von‘ 4,80 M. auf das
Meter Länge (36000 M. auf die Meile) nicht hinausgegangen, Rheinland und Westfalen
 verfahren in Bezug auf die Prämiirung sowohl hinsichtlich der Normalien für den
Chausseebau als der Höhe der Prämien nach den von der Staatsverwaltung seiner Zeit
beobachteten Grundsätzen und halten gleichfalls den von letzterer der Regel nach angenommenen
 Höchstbetrag von 4 M. auf das Meter (30 000 M. auf die Meile) fest.
Von den neuen Provinzen zahlt Schleswig-Holstein, woselbst die kunstmässig
ausgebauten Nebenlandstrassen auf Antrag des Kreises in die Unterhaltung der Provinz
übergehen müssen, auf den Neu- und Ausbau solcher Strassen, für welche von dieser Befugniss
 nicht Gebrauch gemacht worden, einen 20--40 Proz. der Baukosten betragenden
Beitrag, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sobald die Uebernahme der
Unterhaltung auf die Provinz beantragt wird. Wo diese von vornherein beabsichtigt ist,
werden Beihülfen nur für massive Brücken in Höhe des %. 'Theils der Baukosten und für
Klinkerstrassen mit 5000 M. auf das Kilometer gegeben. Die Provinz Hannover, welche
behufs schnelleren Ausbaus des Landstrassennetzes Anleihen im Gesammtbetrage von
15.000 000 M. aufgenommen hat, bemisst ihre Beihülfen nach der Jahresleistung des verpflichteten
 Wegeverbandes einschliesslich der Verzinsung und Tilgung etwaiger Wegebauanleihen,
 und zwar steigt die Beihülfe im Verhältniss, je mehr die eigene Leistung des
Wegeverbandes das Mindestmass von 4 Umlagen übersteigt. Sie betrug bis zum
1. April 1883 30—90 Proz. der Leistung des Wegeverbandes, ist von diesem Zeitpunkt ab,
nachdem inzwischen die Anleihebeträge erschöpft sind, auf 10, 15, 25 und 35 Proz. bei 6,
8, 10 und 12 Umlagen herabgesetzt.
Im Regierungsbezirk Cassel hat die grosse Mehrzahl der Kreise die gesetzlich den
Gemeinden obliegende Wegeunterhaltung übernommen. Im Regierungsbezirk Wiesbaden
ist dagegen, abgesehen von den Bezirksstrassen und einigen Vizinalwegen, welche in die
Unterhastung des Bezirksverbandes übergegangen sind, die Wegeunterhaltung den Gemeinden
verblieben, jedoch ist hier die technische Leitung und Beaufsichtigung vom Bezirksverband
sbernommen (vgl. auch Extrabeilage zum Amtsblatt No. 28 der Regierung zu Wiesbaden
vom 20. Juli 1892).
Die gleiche Mannigfaltigkeit der Entwickelung weist sowohl nach Umfang als nach
der Art und dem Verfahren die Fürsorge für den Kreis- und Gem eindewegebau auf.
Westpreussen stellt neben den für diesen Zweck dauernd in den Etat eingestellten
Mittel von 140000 M. jährlich 50000 M. zur Unterstützung des Gemeindebaus bereit.
Ostpreussen vertheilt jährlich einige 100000 M. an die Kreise mit der Verpflichtung, eine
gleiche Summe aufzubringen. In Sachsen ist der den Kreisen früher überwiesene Betrag
von 120000 M. zurückgezogen, sodass die gesammten zur Unterstützung des Gemeindewegebaus
 etatisirte Summe von jährlich 150000 M. zur Verfügung des Provinzialausschusses
 steht. In Pommern, Brandenburg und Posen verfügen die Behörden der
Provinz über die gesammten für die Unterstützung des Kreis- und Gemeindewegebaus ausgeworfenen
 Mittel von 300000, bezw. 170000 und 250000 M. im Jahre. Pommern

ıy Auch werden seit 1897 nur Chausseen prämürt, die von den Kreisen übernommen
werden.
        <pb n="274" />
        1956 Pritter. Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben:

unterstützt nur solche Kreis- und Gemeindewege, bei denen die Bauart der Fahrbahn
dauernden Erfolg verspricht, und knüpft die Gewährung der Unterstützung für Wege, deren
Konstruktion die Aufsicht technisch gebildeter Kräfte erheischt, an die Bedingung der
Uebernahme der Unterhaltung durch den Kreis. In der Provinz Schlesien erfolgt die
Förderung des Kreis- und Gemeindewegebaus in der Form der Gewährung von Beihülfen
‚ür die oben erwähnten Wege III. Klasse. In Schleswig-Holstein werden nach den
Normativbestimmungen vom 22. Mai 1891 den Gemeinden und Wegeverbänden Beihülfen
on 30 Proz. der Baukosten bewilligt, wenn der Kreis ebenso viel beiträgt. Hannover
verwendet durchschnittlich im Jahre etwa 220000 M. für diese Zwecke und zwar für Wege,
zu deren Neubau die verpflichtete Gemeinde mehr als 10 kleine Landstrassen-Umlagen und
zugleich mindestens 500 M. aufwendet, deren Bau ausserdem mit technischer Leitung erfolgt
und deren Unterhaltung gesichert ist. InHessen-Nassau werden von beiden Kommunalverbänden
 sowohl Unterstützungen zum Neubau als zur Unterhaltung von Gemeindewegen
Jewilligt. Die Neubaubeihülfen richten sich nach der Bedeutung der Wege, der Leistungsähigkeit
 und der eigenen Leistung der Wegebaupflichtigen.
Westfalen und Rheinland knüpfen die Bewilligung von Unterstützungen in der
Regel an die Bedingung doppelter Leistung seitens der Gemeinde. Im Uebrigen ist zu
bemerken für Westfalen: Die Förderung des kommunalen Wegebaues ist durch die
Bestimmungen vom 13. März und 13. April 1889 neu geregelt worden. Hierbei ist alles das
materiell unberührt geblieben, was durch das Gesetz, betreffend die Ausführung der $$ 5
ınd 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Kreis- und Provinzial-Verbände,
 vom 8. Juli 1875 endgültig vorgeschrieben ist.
Neu vorgeschrieben ist, dass der Wegebau von Genossenschaften und Aktiengesellschaften
ınterstützt werden kann. Der Bau bezw. die Ausbesserung solcher Strassen, für welche
Unterstützungen, Beihilfen oder Prämien gewährt sind, erfolgt unter Oberaufsicht bezw.
Mitaufsicht des betreffenden Landesbauinspektors,
Der Kreis- bezw. Gemeinde- und Genossenschafts- Wegebau kann nach den neuen
Bestimmungen gefördert werden:
a) Durch Gewährung von Unterstützungen zur Unterhaltung,
b) durch Gewährung von Beihilfen zum Neu- bezw. Umbau von Wegen und Brücken,
©) durch Gewährung von Prämien für den Neubau solcher Strassen, welche den für
lie sogenannten Prämienstrassen gegebenen technischen Anforderungen entsprechen.
Ueber die Höhe der Unterstützungen und Beihilfen ist eine allgemeine Bestimmung
aicht getroffen, In der Regel wird dieselbe auf , bis 1/3 der wirklichen Kosten bemessen.
Die Höhe der Prämien wird in der Regel ebenfalls nicht über 1/, der Gesammtkosten der
Strasse bemessen,
Rheinprovinz. Der Fonds zur Unterstützung des Gemeinde- und Kreiswegebaues
ist vom Etatsjahre 1891/92 ab auf 350000 M, jährlich erhöht worden. Ferner hat das Ver-{ahren
 bei Gewährung von Unterstützungen für den Gemeinde- und Kreiswegebau durch
Erlass neuer, am 1, April 1895 in Kraft getretener Bestimmungen eine durchgreifende
Aenderung erfahren. Nach diesen Bestimmungen zerfällt der Wegebaufonds in zwei
besondere Fonds A und B. KErsterem sind 100000 M., letzterem 250000 M. zugewiesen,
Der Fonds A dient zur Unterstützung solcher Gemeinden, welche die ihnen obliegende
Wegebaulast ohne Beihilfe nicht zu tragen vermögen, Der Fonds B dient zur Förderung
des Neubaues wichtigerer Gemeinde- und Kreiswege, vorzugzweise solcher Wege, welche
eine über den Bann der betreffenden Gemeinde hinausgehende Bedeutung haben; ausnahmsweise
 können auch zur Instandsetzung oder zur laufenden Unterhaltung derartiger Wege
Beihilfen aus diesem Fonds bewilligt werden, Während die Verwendung der Beihilfen aus
Fonds A den Gemeinden überlassen ist und die fälligen Beihilfen der Provinz auf Grund
einer Bescheinigung des Bürgermeisters zur Auszahlung gelangen, werden bei den Anträgen
für den Fonds B zunächst sachgemäss aufgestellte Projekte und Kostenanschläge verlangt.
Diese werden seitens der Provinz einer eingehenden Vorprüfung unterzogen und sodann insofern
 unter durchgreifender Mitwirkung der Provinzialverwaltung und ihrer Organe ans-
        <pb n="275" />
        V. Abschnitt. Vermischte Ausgaben, $ 278, 1257

geführt, als die Ausführung jedes Mal unter der technischen Oheraufsicht des zuständigen
Tandesbauamts erfolgt und auch die Beihilfen nur auf Grund eines Ausführungsattestes des
zuständigen Bauamts ausgezahlt werden. In geeigneten Fällen kann die Bauausfährung
seitens der Provinz für Rechnung der Gemeinden übernommen werden,

D. Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen. ;

8 278, In der Bauabtheilung, unter Mitwirkung der Eisenbahnabtheilungen,
 werden im Wesentlichen auch. die Angelegenheiten der
Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen bearbeitet.
Die Wahrnehmung, dass die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
nicht mehr allein von den die Glieder des allgemeinen Eisenbahnnetzes
bildenden Haupt- und Nebeneisenbahnen befriedigt werden können,
dass es dazu vielmehr noch einer Vervollkommnung des öffentlichen
Wegenetzes durch andere Bahnen örtlicher Bedeutung bedürfe, die
bestimmt sind. benachbarte, von jenen Verkehrswegen nicht berührte
Ortschaften unter einander und mit dem Eisenbahnnetz zu verbinden,
hatte im Zusammenhange mit der anderen Wahrnehmung, dass Preussen
mit der Entwickelung dieser wichtigen Verkehrsmittel hinter den
Nachbarländern zurückgeblieben sei, zur Folge, dass die Rechtsverhältnisse
 dieser Bahnen durch ein Gesetz (vom 98. Juli 1892) geregelt
 wurden, da man dadurch eine stärkere Betheiligung des Privatkapitals
 bei diesen Unternehmungen zu erreichen hoffte (Ausf.-Anw.
v. 13. Aug. 1898, welche u. A, die Unterscheidung zwischen Strassenbahnen
 und nebenbahnähnlichen Kleinbahnen macht). Siehe auch das
Gesetz betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen
 und die Zwangsvollstreckung in dieselben v. 19. Aug. 1895
(G.-S. 8. 499).
Schon bei den Landtagsverhandlungen war anerkannt worden, dass
in den verkehrsärmeren Landestheilen die namentlich im Interesse
der Landwirthschaft erforderliche kräftige Entwickelung der Kleinbahnen
 nicht ohne Beihilfe aus öffentlichen Mitteln zu erwarten
 sei, und es war mit Rücksicht darauf, dass bei der örtlichen
Bedeutung dieser Unternehmungen die Provinzen an erster Stelle zur
Lösung der Aufgabe berufen seien, in dem Gesetz selbst die Zweckbestimmung
 der Provinzialdotationen erweitert worden. Die Erfahrung
der beiden ersten Jahre lehrte aber, dass für die der Kleinbahnen am
meisten bedürftigen, vornehmlich Landwirthschaft treibenden Landestheile
 das finanzielle Eintreten der Provinzen allein nicht ausreiche,
um die Entwickelung des Verkehrszweiges so kräftig zu fördern, wie
dies zur Hebung der Rentabilität des Landwirthschaft betreibenden
Grundbesitzes erforderlich ist, dass es vielmehr dazu eines finanziellen
Zusammenwirkens des Staates mit den höheren Kommunalverbänden
bedürfe. Demzufolge ist zuerst durch Gesetz vom 8. April 1895 (G.-8.
S, 91), betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staats-
        <pb n="276" />
        1258 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben,
bahnnetzes, die Summe von 5000000 M. zur Förderung des Baues von
Kleinbahnen bereitgestellt worden.

Die günstige Wirkung dieses Fonds hat dazu geführt, in den folgenden
 Jahren weitere Mittel bereit zu stellen und zwar:
durch Gesetz v. 3. Juni 1896 (G.-S. S. 100) 8000000 M.
» „ 8. Juni 1897 (G.-S. S. 171) 8000000 ,
n » 20. Mai 1898 (G.-S. S. 91) 8000000
„ 25. Mai 1900 (G.-S. S. 129) 20 000 000

Insgesammt haben bis zum 1. April 1902 hiernach zur Verfügung
gestanden 49 000 000 M.
Ausserdem ist durch Gesetz v. 20. Mai 1902 (G.-S. 8. 175) ein
weiterer Betrag von 20000000 M. bereit gestellt.
Verausgabt sind an staatlichen Beihilfen im Jahre 1895 77 000 M.,
1896 1188400 M., 1897 4742500 M., 1898 5242000 M., 1899 6 250100 M.,
1900 11195200 M., 1901 8908 400 M., zusammen 37 603 600 M.
Ueber die Jahresleistungen der Provinzialverbände im Jahre 1901
siehe die Zahlenangaben in Anlage LXXIX.
Die besonderen Bestimmungen und Grundsätze über die Bewilligung
 von Zuschüssen in den einzelnen Provinzen siehe bei Wächter,
die Kleinbahnen in Preussen (1902, Julius Springer) S. 30 ff.
Die in den einzelnen Provinzen bis zum Schlusse des Rechnungsjahres
 1900 ausgeführten oder zur Ausführung genehmigten Kleinbahnen
 gehen aus der nachfolgenden Zusammenstellung hervor.

Provinz
(Bezirk)

ÖOstpreussen ,.. x
Westpreussen .......
Pommern ..........
Posen 0.07.0000
Schlesien .........
Berlin. .......0.0..
Brandenburg (ohne Berlin)
Sachsen ...........
Schleswig-Holstein ....
Hannover. ..,.....
Westfalen. .........
Hessen-Nassau .......
Rheinprovinz ........
Hohenzollern. .......
zusammen ...

Bei dem Inkraft-;reten
 des Gesetzes
vom 28. Juli 1892
vorhandene Kleinbahnen

Gesammtlänge

m
9 700
24. 500
79 800
22.300
62 300
90 000
69 400
00 100
80 300
76 000
6 000
93 000
2921 900

Am 31. März 1901 vorhandene oder genehmigte
 Kleinbahnen

Zahl

mt Baukosten
m M.
685 900 . 32 661 439
353700 20552716
1252900 142910599
500400 15750 445
585000 58461 314
437900 ‘28 660 759
796 700 140726 688
594900 48448 924
476800 34013 527
600700 368326 631
485800 144 403 546
396200 147661 714
248 100 129499 734
38 900 3.699 400
8453900 715777 436

Staatsbeihilfe

M.
7497 513
2819 500
5351 350
„909 600
156 778

U
12
26
12
24

8
40
87
9

4040 132
1 602 000
3362 606
3.093 920
2511 000
[910.000

£ 1
26
28
76
— 1
1035300 2340

12
22
90

1 620.000
37 474 399
        <pb n="277" />
        YV. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $ 279: “1259

Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Ober-Präsidenten nach
einer ministeriellen Anleitung v. 25. April 1895 nebst Nachtrag .v.
19. April 1902. Die Beschlussfassung der Minister (der öffentlichen
Arbeiten, der Finanzen und für Landwirthschaft) wird durch eine aus
Ministerialkommissaren zusammengesetzte ständige Kommission unter
dem Vorsitz des Mitgliedes der Bauabtheilung vorbereitet.
Berücksichtigt werden sollen nur solche Bahnen, welche dem
öffentlichen allgemeinen Interesse dienen, und für welche das Bedürfniss
 nachgewiesen ist.

V. Abschnitt.

Vermischte Ausgaben.
(Kavp. 66 Tit. 1—4.)

8 279. Die in diesem Kapitel ausgebrachten Tit, 1 und 2 haben,
zoweit sie sich auf Beamte und deren Hinterbliebene beziehen, bereits
an früherer Stelle (8 193) Erörterung gefunden.

Hier bleiben daher nur noch zu erwähnen folgende zwei auf
Arbeiterfürsorge Bezug habende (Kap. 66) Tit. 1a u. 3 des Etats,
sowie Tit. 4 ebenda.

Arbeiterfürsorge im Allgemeinen.

Sowohl bei Ausführung von Hochbauten wie von Wasserbauten
kommt die Bauverwaltung in hervorragendem Maasse als Arbeitgeber
 in Betracht.

Die Ausführung von Bauarbeiten kann erfolgen: a) im KEigenbetriebe
 der Bauverwaltung (in Regie) oder b) durch Vergebung an
Unternehmer (in Entreprise).

Welche von diesen beiden Arten zu wählen ist, hängt in jedem
einzelnen Falle von der Natur der auszuführenden Arbeiten und den
örtlichen Verhältnissen ab. Im Allgemeinen ist dahin zu streben, dass
für Arbeiten, die einfacher Natur sind und sich alljährlich oder eine
längere Zeit hindurch wiederholen, ein Stamm geübter Arbeiter durch
die Bauverwaltung selbst herangebildet wird, während solche Arbeiten,
welche auf kurze Zeit die Heranziehung grosser Arbeitermassen und
        <pb n="278" />
        1260 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben,
die Verwendung kostspieliger Geräthschaften erfordern, der Ausführung
durch Unternehmer vorbehalten bleiben können.!)
Beim Eigenbetriebe durch die Bauverwaltung können die Arbeiter entweder a) gegen
Tagelohn oder b) gegen Stücklohn (in Akkord) beschäftigt werden,
Als besondere Form des Tagelohnes kommt das sogenannte Prämiensystem in Bebracht,
 bei dem neben dem Tagelohn für die Ueberschreitung einer auf Grund früherer
Erfahrungen festgesetzten Normalleistung Zuschläge zu dem Tagelohn gewährt werden,
welche für die überschiessende Leistungseinheit vorher vereinbart werden.
Ein Akkord kann sowohl a) mit Einzelpersonen, welche jede für sich eine bestimmte
Arbeit oder den abgegrenzten Theil einer solchen übernehmen, oder b) mit Arbeitsgyesellschaften
 eingegangen werden.
Was nun die Fürsorge des Staates für die von ihm beschäftigten
Arbeiter anbelangt, so steht die Staatsregierung auf dem Standpunkte,
dass die Bauverwaltung rücksichtlich der Arbeiterfürsorge insbesondere
auch rücksichtlich der Wohlfahrtseinrichtungen für ihre Arbeiter gut
geleiteten Privatbetrieben nicht nachstehen soll. Die Betriebsleiter
sollen nach Möglichkeit bestrebt sein, Einrichtungen zu schaffen,
welche geeignet sind, das sittliche, geistige, wirthschaftliche und leibliche
 Wohl der Arbeiter zu fördern.
Dementsprechend sind denn auch in den bisher ergangenen Dienstanweisungen
 und Verfügungen sehr eingehende Vorschriften, besonders
im Gebiete der Wasserbauverwaltung, hinsichtlich der Arbeiterfürsorge
argangen (vergl. Abschnitt II des Anhangs zur Dienstanweisung für
Hochbaulokalbeamte v. 1. Dez. 1898, welcher die Obliegenheiten der
Lokalbaubeamten auf dem Gebiete der Kranken- und Unfall- sowie
der Invaliditäts- und Altersversicherung regelt).
Für die Lokalbeamten der Wasserbauverwaltung kommen in
dieser Beziehung in Betracht in erster Linie die Allg. Verf. No. 6,
betreffend. die Krankenversicherung, No. 7, betreffend Wohlfahrtseinrichtungen
 für Arbeiter v. 81. Dez. 1898, worüber die Dienstanweisung
 Yv. 1. Dez. 1898 keine Bestimmungen enthält, No. 8, Unfallverhütungsvorschriften
 und No. 12, betreffend die Invalidenversicherung,
ferner aber auch die Allg. Verf. No. 9, betreffend das Lohnzahlungswesen.
Bemerkenswerth ist die Bestimmung in Ziff, XI der Verf. v., 31. Dez, 1898:
|. Arbeiter, welche in Betrieben der Wasserbauverwaltung verletzt werden, müssen
nach beendetem Heilverfahren wieder beschäftigt werden, soweit sich eine für ihre
Kräfte und Fähigkeiten irgend geeignete Beschäftigung bietet. Eine solche zu ermitteln,
muss die Verwaltung bemüht sein. Der neue Lohn ist so festzusetzen, wie er für die
Arbeitsleistung des Verletzten unter Mitberücksichtigung der Dauer seiner bisherigen Beschäftigung
 bei der Staatsbauverwaltung angemessen ist, sei es, dass der Arbeiter in der
früheren Thätigkeit weiter beschäftigt, sei es, dass er nur noch zu einer geringer gelohnten
Arbeit verwendet werden kann. Der Bruchtheil der Erwerbsfähigkeit, welcher der Rentenfestsetzung
 zu Grunde gelegt ist, darf nicht ohne Weiteres als massgebend angesehen
werden. Bei der Bemessung des neuen Lohnsatzes ist davon auszugehen, dass der neue

7) Die näheren Bedingungen und Vorschriften über das Vergebungs- und Verdingungswesen
 sind geregelt für die Hochbauverwaltung durch Kap. 34 der Dienstanweisung
7. 1. Dez, 1898, für die Wasserbauverwaltung durch Allgem. Verf. Nr. 3 v. 1. Febr. 1897.
        <pb n="279" />
        V. Abschnitt. Vermischte Ausgaben. $ 280, 1261

Arbeitsverdienst zuzüglich der Unfallrente den früheren Arbeitsverdienst nicht übersteigt.
Eine Ueberschreitung dieser Grenze kann indessen in denjenigen Fällen zugelassen werden,
in denen der Arbeiter auch sonst in die Lage gekommen wäre, einen höheren Lohn zu erlangen.
 Dies würde insbesondere der Fall sein, wenn ihm eine besser gelohnte Beschäftigung
zugewiesen wird oder wenn eine allgemeine Aufbesserung der Arbeitslöhne erfolgt.
9. Vorstehendes findet entsprechende Anwendung, wenn Arbeiter, nachdem sie längere
Zeit hindurch im Betriebe beschäftigt waren, durch Krankheit oder durch vorgeschrittenes
Alter in ihrer Leistungsfähigkeit zurückgehen.
3. Unlauteren Bestrebungen auf Erlangung unberechtigter Vortheile ist mit Nachdruck
entgegenzutreten.

8280, Kap. 66 Tit. 1a. Kosten der gesetzlichen. Unfallversicherung
sowie Asecendentenrenten, Heilungskosten und Sterbegelder auf Grund
des Unfallfürsorgegesetzes 126 000 M. (1902).
Von der Gesetzgebung über die Unfallversicherung der Arbeiter
wurde die Staatsbauverwaltung (unmittelbar und wesentlich erst im
fortschreitenden Gange) zuerst durch das Gesetz über die Ausdehnung
der Unfall- und Krankenversicherung v. 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885
S. 159ff.) rücksichtlich der Baggerei und Binnenschiffahrt berührt.
Das Verhältniss, welches demgemäss begründet wurde, bestand so
lange, bis die Gesetze v. 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung
der bei Bauten beschäftigten Personen und v. 13. Juli 1887, betreffend
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt
betheiligten Personen — R.-G.-Bl. 1887 8. 987 ff. und 8329ff. — mit vorläufigem
 Abschluss der Reichsgesetzgebung über die Unfallversicherung
sämmtliche zur allgemeinen Bauverwaltung vereinigten Arbeitsbetriebe
 umfassten.
Statistische Erhebungen, die Unfälle aufzusuchen, welche in längeren
Zeitabschnitten voraufgegangen waren — nach Zahl und Ursachen
und nach Art und Mass der Fürsorge, welche etwa gewährt worden
war — eröffneten Einblicke, welche in weitem Umfange die Gelegenheit
 darboten, Anforderungen der Billigkeit nachträglich gerecht zu
werden, wo Erwerbslosigkeit und Nahrungslosigkeit vorgefunden wurde.
Von der schon durch die Allerh. Kabinets-Ordre v; 16. Nov. 1850
ertheilten Ermächtigung, verunglückte fiskalische Arbeiter und Hinterbliebene
 solcher Arbeiter aus Baufonds zu unterstützen, wurde in zahlreichen
 zeitlich zurückliegenden Fällen Gebrauch gemacht (&amp;amp; 281). Für
eine Reihe anderer Fälle wurde die Gewährung fortlaufender Renten
aus dem Gnadenpensionsfonds von der Allerhöchsten Gnade erbeten
und bewilligt. Unverschuldetes Elend ist mannigfach dadurch gemildert,
 und die Segenswirkung der neuen Gesetzgebung ist hinter
ihre unmittelbare Geltung zurückgetragen worden. Auch die Erhöhung
der Fonds, welehe zur Unterstützung gewerbsloser Arbeiter oder der
Hinterbliebenen ehemaliger Arbeiter der Bauverwaltung bestimmt
sind, ist eine Folge der Erhebungen, welche angestellt wurden, um
der Unfallversicherung den Boden zu bereiten.
        <pb n="280" />
        1262 ; Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben.

Was die Krankenversicherung anbelangt, so hat im Laufe
der Zeit die Bauverwaltung für die in ihren Wasserbaubetrieben beschäftigten
 Arbeiter soweit angängig Betriebs-Krankenkassen eingerichtet
 und ihre Beamten an deren Verwaltung betheiligt. Während
zu Beginn der 90er Jahre 40 Betriebs-Krankenkassen und 8 Bau-Krankenkassen
 bestanden, sind die Betriebs-Krankenkassen inzwischen
auf 55 vermehrt, dagegen konnten 2 Bau-Krankenkassen nach Fertigstellung
 der betreffenden Bauten eingezogen werden.
Die gesetzliche Unfallfürsorge für die in den Betrieben der Staatsbauverwaltung
 beschäftigten Personen ist von der berufsgenossenschaftlichen
 Versicherung losgelöst und an deren Stelle die staatliche
Unfallversicherung eingeführt. Die Grundlage der letzteren
bildeten beim Abschlusse dieses Werkes die Ausführungsvorschriften
v. 20. Dez. 1900. Danach werden die Befugnisse und Obliegenheiten
der Ausführungsbehörde a) durch die Oberpräsidenten, soweit sie
Chefs von Strombau- bezw. Kanalverwaltungen sind, b) durch die
Regierungs-Präsidenten, c) durch die Ministerial-Baukommission je
für den Umfang ihres Geschäftsbereiches wahrgenommen.
Nachstehend sind die wichtigeren Zahlen aus dem Gebiete der
staatlichen Unfallversicherung zusammengestellt.
. / Ausgaben
Durchschnitts- Zahl der zur Zahl der für Zwecke der
Kalender zahl der Anzeige rntschädigungs- Unfall
jahr versicherten gebrachten fälle versicherung
Personen Unfälle M.
22 000 33 200
23 400 45 600
39 300 61 600
44 900 74 100
37 500 92 700
45 70 101 900
22 000 L16 900
23 100 123 300
25 200 126 600
283 300 135 000
924 900 152 900.

Die Angaben in den Spalten 2 bis 4 gründen sich auf die vom
Reichsversicherungsamt geführten statistischen Nachweise, die von
1896 ab nach neuen Grundsätzen aufgestellt sind.
Zur Verminderung der Betriebsunfälle sind für den Bereich der
Bauverwaltung Grundzüge für die von den Provinzialbehörden zu
arlassenden Unfallverhütungsvorschriften aufgestellt und die mit der
Aufsicht der Betriebe betrauten Beamten dafür verantwortlich gemacht,
dass sie sowohl wie die Arbeiter sich streng an die Vorschriften halten.
Die Invalidenversicherung der im Bereich der allgemeinen
Bauverwaltung beschäftigten versicherungspflichtigen Personen erfolgt
        <pb n="281" />
        Y. Abschnitt. Vermischte Ausgaben, $$ 280, “19263

nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Von besonderen
Kasseneinrichtungen nach $ 8 des Invalidenversicherungsgesetzes ist
abgesehen worden.

Fürsorge für Arbeiterwohnungen u.8. W. Für die Betriebe der
Bauverwaltung ist der Grundsatz massgebeud, dass ihre Wohlfahrtseinrichtungen
 gut geleiteten Privatbetrieben nicht nachstehen sollen.
Die Betriebsleiter sind angewiesen, in den Betriebsstätten alle Einrichtungen
 zu schaffen, die geeignet sind, sowohl das sittliche und
geistige, als auch das wirthschaftliche und leibliche Wohl der Arbeiter
zu fördern. Die den betheiligten Verwaltungen zugegang0nch Anweisungen
 enthalten eingehende Vorschriften über die Beschaffenheit
der Arbeitsstätten und die Sicherung des Betriebes im Allgemeinen,
über Vorkehrungen gegen Feuersgefahr, über Hilfeleistung in Krankheits-
 und Unglücksfällen, über Gesundheitspflege und Vorkehrungen
gegen Seuchengefahr, Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume,
Bereitstellung von Trinkwasser, Beschaffung von Lebensmitteln und
Feuerung, Förderung von Spareinrichtungen und: Fürsorge für nicht
mehr voll leistungsfähige Arbeiter.
I. Aus dem für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von
Arbeitern und gering besoldeten Staatsbeamten durch das Gesetz
v. 13. Aug, 1895 (G.-8. 8. 521) aus Anleihemitteln bereit gestellten
Betrage sind 150000 M. für die allgemeine Bauverwaltung abgezweigt
worden. Es sind hiervon verwendet 1. im Jahre 1897 für den Ankauf
und Ausbau eines Wohnhauses in Fordon für Unterbedienstete der
Weichselstrombauverwaltung 12365 M. Es enthält 7 theils drei-,
theils zweiräumige Wohnungen, deren Mietherträgniss auf 580 M.
— 469 v. H. des bezeichneten Anlagekapitals sich beziffert, 3, für die
Erbauung von 2 dreigeschossigen Wohnhäusern mit je 6 Wohnungen
am Ruhrorter Hafen 43 904 M. Hierzu tritt der Werth des Geländes,
das bereits im Staatsbesitze war, mit 3570 M., so dass das gesammte
Anlagekapital sich auf 47474 M. beläuft. Die Wohnungen, die seit
dem 1. Nov. 1898 in Benutzung stehen, enthalten 40 qm Nutzfläche in
drei Räumen, nebst Kellerraum, Abort (im Hause) und Dachkammer.
Das Mietherträgniss, je. 162 M. für die Wohnung, — insgesammt
1944 M. — ergiebt 4,10 v. H. des gesammten Anlagekapitals. Der
Betrag von 150000 M. — (12 865 + 43 904 M.) = 93 731 M. ist der Eisenbahnverwaltung
 behufs Verwendung für ihren Bereich zur Verfügung
gestellt worden.
Il. Gesetz v. 2. Juli 1898, Es ist beabsichtigt, aus den
Mitteln dieses Gesetzes für den Bau von Miethwohnhäusern im Bereiche
 der Weichselstrombauverwaltung bis zu 60000 M. und im Bereiche
 der Wasserbauverwaltung in Königsberg i. Pr. bis zu 50 000 M.,
zusammen bis zu 110000 M. zu verwenden. Man rechnet auf eine
Verzinsung des Anlagekapitals von 4 Proz.
        <pb n="282" />
        1264 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben,

IL Gesetz v. 23. Aug. 1899. Aus den Mitteln dieses Gesetzes ist
ein Betrag von 450000 M. zur Errichtung von Miethwohnhäusern in
Pillau, Küstrin, Emden und Norderney, sowie für etwa sonst noch
hervortretende Bedürfnisse vorbehalten worden. In Küstrin und
Norderney muss von solchen Bauten abgesehen werden, weil sich
ergeben hat, dass ein hinlängliches Mietherträgniss nicht zu erwarten
steht. In Pillau werden 12 und im Bereiche der Wasserbauinspektion
Emden 10 Wohnungen hergestellt. Auch hier wird auf eine 4 proz.
Verzinsung gerechnet.
Für die weiteren Bedürfnisse der Bauverwaltung genügen einstweilen
 156 790 M. Der von obigen 450 000 M. verfügbar bleibende Be-‘rag
 von 206 300 M. ist der Eisenbahnverwaltung überwiesen worden.!)

$ 281 Kap. 66 Tit.3. Zur Unterstützung von erwerbsunfähig
gewordenen Arbeitern und von Hinterbliebenen verstorbener Arbeiter
3500 M.
Der Fonds beruhte auf Allerh. Kabinets-Ordre v. 16. Nov. 1850,
war ursprünglich nur sehr gering (1880/81 2700 M.) und wurde bis
Anfang der 90er Jahre auf 4500 M. erhöht. 1892/93 trat eine Steigerung
auf 10000 M. ein. Sie war die Folge einer Vereinbarung mit der
Oberrechnungskammer, nach welcher künftig Unterstützungen aus
Baufonds, wie sie bis dahin auf Grund der Allerh. Kabinets-Ordre
v. 16. Nov. 1850 gewährt wurden, nicht mehr stattfinden sollen. 1897/98
wurde der Posten wieder auf 8500 M. ermässigt, während dafür der
Fonds Tit, 2 entsprechend um 1500 M. erhöht wurde, was seinen
Grund wesentlich darin hatte, dass zahlreiche Personen, welche früher
nur im Lohnverhältniss auf Grund von Arbeitsverträgen beschäftigt
wurden, also unter den Begriff der Arbeiter fielen, in die Klasse der
ausseretatsmässigen Beamten übergetreten sind. Diese anderweite
Abgrenzung war durch dienstliche Interessen sowie durch die Ausführung
 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung,
 v. 22, Juni 1889 vehoten.

Kap. 66 Tit. 4.
5 282. Zu Rückerstattungen und sonstigen Ausgaben 63 100 M.
Der Fonds wurde erst 1885/86 mit 2000 M. „für Rückerstattungen“
eingestellt. 1890/91 trat eine Erhöhung um 14100 M. ein aus folgender
 Erwägung: Bis dahin pflegte man von Erlösen und Nutzungen

!) Die Bauverwaltung hatte den Wunsch, dem Bedürfnisse entsprechend, Wohnungen
in grösserer Anzahl als geschehen aus Mitteln des Ges, v. 13. 8. 95 u. s. w. aufführen zu
lassen, musste aber hierron absehen, weil das Bedürfniss nach der Errichtung von Wohnhäusern
 für die Arbeiter und gering besoldete Beamte der Wasserbauverwaltung häufig
gerade an solchen Orten besteht, die sehr abgelegen sind, schlechten Baugrund und
schlechte Trinkwasserverhältnisse haben. Die Anfuhr der Materialien auf weite Entfernungen,
 die Schwierigkeit der Fundamentirung u. s, w. steigern die Baukosten so, dass
eine Iproz. Verzinsung durch die Miethe nicht zu erreichen ist
        <pb n="283" />
        71. Abschnitt., Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung. $$ 281—283. 1965
und aus dem Verkaufe alter Baumaterialien die Bekanntmachungs-,
Erhebungs- und Werbekosten vorw6g abzuziehen und nur den Reinertrag
 bei Kap. 28 in Einnahme zu stellen. Dies Verfahren entsprach
nicht dem Art. 99 der Verf.-Urk. Es wurde daher von da ab der volle
(Brutto) Ertrag eingestellt und die entstehenden Werbungs- etc. Kosten
bei Kap. 66 Tit. 4 in Ausgabe ausgeworfen. Eine weitere namhafte
Erhöhung des Fonds auf 41100 M. trat 1897/98 mit Rücksicht auf die
nach dem Komm.-Abg.-Ges. v. 14. Juli 1893 zu leistenden Abgaben
für Gebäude und Grundstücke der Wasserbauverwaltung, deren Unterhaltung
 aus den Fonds Kap. 65 Tit. 15—17 zu erfolgen hat, ein. Die
neueste Steigerung auf 63 100 M. brachte der Etat 1902. Der Grund lag
in der Einstellung der Gebühren, welche an die Raths- und Amts-Maurer-
 und Zimmermeister, sowie an die Schornsteinfegermeister,
welche in Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf zur Mitwirkung
 bei Ausübung der Bau- und Feuerpolizei von den kgl. Polizeiverwaltungen
 mit herangezogen werden, hier eingestellt wurden. Entsprechend
 sind im Etat des Ministeriums des Innern, auf welchen
früher die Bezüge der genannten Personen übernommen wurden, unter
Kap. 91 Tit. 15 v. 1. April 1900 ab 22511 M. in Abgang gestellt worden
(vergl. Anlagen zum Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1900,
Ba. II No. 18, Beil. AS. 53).

VI. Abschnitt.

Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung,
(Kap. 28 Tit. 4 der Einnahme und Kap. 66a der Ausgabe.)

Allgemeines und Geschichtliches.
$ 283. Der Ruhrorter Hafen nimmt sowohl nach Grösse und
Bedeutung, wie nach etatsrechtlicher und finanzieller Seite unter allen
staatlichen!) Hafenanlagen eine Sonderstellung ein.?)
Die Vorgeschichte des Hafens umfasst einen Zeitraum von beinahe
900 Jahren und hängt mit der Entwickelung der Ruhrschiffahrt nahe
zusammen, welche bis Mitte des 19. J ahrhunderts in Folge der Schiffbarmachung
 der Ruhr (unter Friedrich dem Grossen) von grösster
Bedeutung war. Der Wettbewerb ‚der Eisenbahnen seit jener Zeit,
denen die geringen Abmessungen der Ruhrschiffahrtsstrasse nicht
gewachsen waren, machte die Ruhrschiffahrt immer bedeutungsloser.
Dagegen steigerte sich seitdem umsomehr die Bedeutung des Ruhrorter

1) vergl. $ 250.
2) vergl. Begründung zu dem
Hafens A.-H. 1902. Drucks, No. 146,

Gesetzentwurf betr. die Erweiterung des Ruhrorter
        <pb n="284" />
        1266 Dritter Hauptabschnitt. . Laufende Ausgaben,
Hafens als Umschlagsplatz zwischen Eisenbahn und Rheinschiff,
zumal nunmehr nicht nur das Ruhrkohlengebiet, sondern auch zahlreiche
 andere Zechengebiete ihre Kohlen nach diesem Hafen auf dem
Schienenwege zuführten. Allerdings entstanden mit der Zeit z. B. in
Duisburg Konkurrenzhäfen. Gleichwohl hat der Ruhrorter Hafen seine
Bedeutung als verkehrsreichster Binnenhafen bis heute behalten.
Der Hafen, welcher schon 1825 eine Wasserfläche von 6,8 ha hatte und 1837—. 1842
auf 11,7 ha vergrössert worden war, wurde durch Ausbau des Nord- und Südhafens 1860
bis 1868 auf 17 ha und durch Herstellung des Kaiserhafens in den Jahren 1872—1890 auf
51,3 ha erweitert; ausserdem hat er Magazin- und Lagerplätze von 71 ha sowie Wege- und
Gleisanlagen von 41,7 ha Fläche aufzuweisen. Die neuerdings geplante Erweiterung soll in
der Weise erfolgen, dass vom Rhein her längs des Kaiserhafens ein neuer Hafenkanal mit
wei Becken (später ein drittes) erbaut wird. (Sohlenbreite im Kanal 70, im den Becken
je 100 m. Für den Umschlagsverkehr verfügbare Uferlängen 6,40 km.) Ausserdem wurde ein
neuer Hafenbahnhof von der Kisenbahnverwaltung hergestellt (s. auch $ 289).
Die Mittel zu diesen Bauten — abgesehen von den neuesten
KErweiterungsbauten ($&amp;amp; 289) — sind ebenso wie die Aufwendungen für
die Wasserstrasse der Ruhr nicht aus den allgemeinen Finanzquellen
des Staates entnommen, sondern aus den besonderen Einkünften der
sogenannten Ruhrschiffahrtsverwaltung bestritten worden.
Es besteht nämlich seit Alters her eine besondere Ruhrschiffahrtsund
 Schleusengelderkasse, deren Ertrag nach ihrer Bestimmung für
den Staat keine Finanzquelle bilden soll, sondern zur Verbesserung
der Ruhrschiffahrt und des Ruhrorter Hafens zu verwenden ist (Allerh.
Kabinets-Ordre v. 23. März 1839, G.-S. 8. 95).') Die Verwaltung dieses
Fonds wurde 1814 dem Oberpräsidenten von Westfalen, 1845 dem
Regierungs-Präsidenten in Düsseldorf übertragen.
Die rechtliche Natur des Fonds wurde zum ersten Male gründlich
erörtert bei den Etatsberathungen 1850 (Sten. Ber. der II. Kammer
1849/50 8. 2714 und 1850 S. 1868 u. 2730). Auf Grund dieser Erörterungen
 fand eine Einstellung der Revenuen in den Etat statt,
ihne dass die Verwendung der Gelder zu den speziellen Ruhrschiffahrtszwecken
 damit aufgehoben werden sollte. Ausdrücklich
wurde diese Spezial-Verwendung festgelegt durch Allerh. Erl. vom
28, Okt. 1850. Auch in späteren Jahren fanden mehrfache parlamentarische
 Erörterungen über die Sonderstellung des Ruhrschiffahrtsfonds
 statt. Dabei wurde der Landtag niemals im Zweifel darüber
gelassen, dass die Staatsregierung sich für ermächtigt hielt, die
Bestände des Ruhrschiffahrtsvermögens zu den sächlichen Ausgaben
der Ruhrschiffahrtsverwaltung zu verwenden, ohne im einzelnen
Falle durch den Etat hierzu besonders ermächtigt zu sein.
Dieser Standpunkt wurde späterhin auch der Oberrechnungs-')

 1902 war aus den nicht verwendeten Beständen ein Kapitalvermögen von 3,8 Mill. M.
angesammelt Der Werth des — ohne jeden Staatszuschuss — im Laufe der Zeit aus den
eigenen Einnahmen weiter ausgebauten Hafens konnte 1900 auf rund 12 Mill. M. geschätzt
warden
        <pb n="285" />
        VL Abschnitt. Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung, $S 284, 285. 19267

kammer gegenüber mit Erfolg”geltend gemacht (vergl. die Rechnungskommissionsverhandlungen.
 des A.-H. aus dem Jahre 1876).
Die Regierung betonte, (dass nicht allein Zweckmässigkeitsgründe für den bisherigen
Zustand sprächen, sondern dass auch die Verf.-Urk. Art. 99 nicht entgegenstehe. Diese
Verfassungsvorschrift schliesse nicht aus, dass der Staatsregierung durch den Etat selbst
die Ermächtigung ertheilt werde, über die darin bezeichneten Ausgabebeträge innerhalb
bestimmter Grenzen hinauszugehen. Es erscheine mit jener Bestimmung wohl vereinbar,
wenn durch die dem Ausgabefonds „zu materiellen Kosten der Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung“
 Kap. 66 Tit. 16 beigefügte Bemerkung, dass die Ausgaben nach den Einnahmen
 der Verwaltung (Kap. 12 Tit. 6 des Staatshaushalts-Etats) sich richten, jener Fonds
der Staatsregierung im Rahmen eines Spezialetats zu freierer Verfügung überlassen werde,
Es liegt hierFeiner der im $ 16 Abs, 1 des Komntabilitätsgesetzes v. 11. Mai 1898 gedachten
FäHe vor.

Etatsmässige Behandlung.
8 284, Im Etat ist diese Sonderstellung der Ruhrorter Schiffahrtsınd
 Hafenverwaltung erst seit dem Jahre 1899 völlig klar zum Ausdruck
 gekommen. Die Einnahmen aus der Verwaltung bilden allerdings
 schon seit Anfang der 70er Jahre einen besonderen Einnahmetitel
(Kap. 28 Tit. 4). Die persönlichen Ausgaben wurden aber bei den
verschiedenen allgemeinen Besoldungstiteln der Provinzialbehörden der
Bauverwaltung mit nachgewiesen und nur unter dem (früheren) Tit. 19
des Kap. 65 fand eine Ausgleichung der Gesammtausgabe mit der
Einnahme statt, in dem hier der zum persönlichen Bedarf nicht
verwendete Einnahmetheil als „materielle Kosten der Ruhrschiffahrtsund
 Hafenverwaltung“ erschien, der frei zur Disposition der Regierung
stand und thatsächlich (wie schon gesagt) zum Theil zur Kapitalansammlung
 verwendet wurde. Zur Vermeidung der mit dieser Einrichtung
 und der daraus folgenden Verrechnungsweise verbundenen
Weitläufigkeiten ist seit 1899 die Einrichtung getroffen, dass in einem
neuen Kap. 66a die sämmtlichen Ausgaben der Ruhrschiffahrts- und
Ruhrhafenverwaltung besonders ersichtlich gemacht werden, welchen
die Einnahmen in gleicher Höhe unter Kap. 28 Tit. 4 gegenüberstehen.

Einnahmen und Ausgaben der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung.
8285, I. Einnahmen. Kap. 28 Tit, 4 1902 1025 000 M.
Es handelt sich hier hauptsächlich um Abgaben, Miethen u.s.w.,
welche bis Mitte der 60er Jahre hauptsächlich aus Ruhrschiffahrtsabyaben
 bestanden, die seitdem aber wegen des Wettbewerbes der
Eisenbahnen ermässigt und 1868 ganz beseitigt wurden. Gegenwärtig
werden nur noch Hafenabgaben und Vergütungen für die Verwerthung
äer ausgedehnten Lagerplätze und Hafengeleise (Miethen und
Pächte) erhoben.
Der Etat für 1901/03 weist insgesammt 1025000 M. Einnahmen
nach. Davon entfallen auf
i. Miethen und Pächte von Hafengrundstücken
und Gebäuden . .

312901 M.
WW

Schwarz u Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II.
        <pb n="286" />
        19268

Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben.

2

Hafengeld. nach dem durch Erl. v. 8./23. März
1869 genehmigten Tarife. .... +...
ürlös für alte Baumaterialien ete. . . . .
Hafenbahngelder!) . . 0. 0.0.0.000000.
Transportgebühren der Rheinischen |Stahlwerke
 zu Ruhrort . .0.0.0.000.00004
Einnahmen aus dem Betriebe der fiskalischen
Regiekipper im Kaiserhafen
Zinsen ete.. . .
QAonstiges .

3
4
x

L71 800 „
89400
318000

22500

45900
1426
Lu 21078
Summa . . 1025000 M.
Wie sehr sich einzelne dieser Posten im Laufe der Zeit gesteigert
haben, mögen folgende Zahlen bekunden. Es betrugen die Einnahmen
1873 1886/87
E54 121 757
80 000
120°
3900

BR

1901
312 901
171 800
89 400
318 000
22 500
— 45 900
1 350 43 426
_ 24913 21078
Summa .. 166990 560 000 1 025 000.
8286, II. Ausgaben. Kap. 66a Tit. 1—9 1902 1025000 M.
Entsprechend. der oben ($ 273) hervorgehobenen rechtlichen Natur
der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung ist dem Etatskap. 66a als
Vermerk zugefügt: Die Ausgabe richtet sich nach der Einnahme dieser
Verwaltung (Kap. 28 Tit. 4). Zu den Ausgaben darf auch das als ein
besonderer Staatsfonds verwaltete, aus den Ueberschüssen herrührende
Vermögen verwendet werden. Ausserdem sind Kap. 66a Tit. 4 und 6
in die folgenden Jahre übertragbar.
Auch in dem neuen Kap. 66a findet sich ein dem alten Tit. 19
des Kap. 65 entsprechender gleichlautender Titel (s. $ 284) von derselben
 Bedeutung vor (Tit. 8 des Kap. 66a). Die Beträge desselben
sind bis in die neueste Zeit in stetiger Steigerung begriffen. Sie betrugen
 1873: 147 191, 1886/87: 520 8838, 1901: 955790 (1902: 937 590) M.
Im einzelnen enthielt dieser Titel folgende Ausgaben:
1873 1886/87 1901
zu Unterhaltungs-, Betriebs- und Wiederherstellungskosten
a) bei der Hafen--und Schiffahrtsverwaltung . . . 26600 156 000 170 000
b) bei der Hafeneisenbahn?) . . . . 67 195 134883 209515
zu Neubauten und -Anlagen , . 2. + 0000 L 53 396 230 000 576 275
Summa . . 147191 520 883 955 790.
1) Nach dem Min.-Erl, v. 17. Dez. 1892 werden von den für den Güterverkehr auf den
Hafeneisenbahnen erhobenen Gebühren 75 Pf. für jeden kommenden und gehenden Wagen
ron der Eisenbahnverwaltung (s. $ 276) an die Hafenverwaltung abgeführt.
2) Der Betrieb der Bahn wird von der Eisenbahndirektion Essen geführt. Die Ausnn
        <pb n="287" />
        VI Abschnitt. Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung. $$ 287, 288. 19269

8 287, Auch die übrigen Ausgaben — meist persönlicher Natur —
welche gegenwärtig in Kap. 66a Tit. 1—8 spezialisirt sind, haben eine
verhältnissmässig nicht unerhebliche Steigerung aufzuweisen, wenn sie
auch, absolut genommen, den materiellen Kosten gegenüber weniger
ins Gewicht fallen. Es steigerten sich:

Besoldungen etc. . . .
Remunerationen u. Unter.
stützungen. . .
Dienstaufwand etc. . .
Sonstiges . . -

157°

1886/87
99 337

“ aM

750
66837

1901
45910 (1902: 46 110)

3500 (1902: 18 500)
4800 (1902: 7800)
15000 (1902: 15 000).

Beamte und Beamtenbesoldung.

8 288. Die Zahl der in der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung
(hätigen Beamten hat sich gegen früher wenig geändert, wohl aber
die Besoldungshöhe.
An höheren Beamten ist im Etat nur die Stelle des Wasserbauinspektors
 vorgesehen, welche jetzt in Folge der allgemeinen Besoldungsauf
 besserung mit 3600—5700 M. dotirt ist.
Doch werden höhere Baubeamte vorübergehend als sog. „fliegende“
Beamte bei der Verwaltung beschäftigt, wofür int Tit. 3 15000 M. und
in Tit. 7 3000 M. ausgeworfen sind (seit 1902, früher erfolgte die
Remunerirung aus Tit. 9, was von der Oberrechnungskammer monirt
worden war).
_ Ein Hafenkassenrendant und ein Assistent desselben waren bereits
1873 angestellt. Sie bezogen damals 3600 M. bezw. 1800 M., heute
3000—4500 bezw. 1500—2700 M. Die Stelle des Hafenmeisters (1878:
1650 M.) ist im Jahre 1901 in die eines der Klasse der mittleren
Beamten zugehörigen Hafeninspektors') (2700— 4200 M.) umgewandelt
worden. 2 Hafenaufseher bezogen 1873 1275 M. bezw. 1125 M., jetzt
gleichmässig 1200—1800 M. 2 Kippmeister (je 1200 M.) und 2 W asserbauaufseher
 (je 1050 M.) erhalten jetzt als Wasserbauwarte?) je 1500
bis 2700 M. bezw. als Strommeister je 1200 -—1600 M., Früher gab es
9 Hafenpolizeibeamte mit je 1050 M., jetzt 4 mit je 1200—1600 M.,
früher 3 Brückenwärter mit je 8—900 M., jetzt. sind 6 Brückenaufseher
mit je 900—1200 M. thätig. Die Zahl der Hafenwächter stieg von 3
mit je 800—900 M. auf 4 mit je 900—1200 M.
Neu hinzugetreten sind im Laufe der Zeit 1 Landmesser (2100 bis
4200 M.) und 2 Bausekretäre”) (1500—3300 M.). Dagegen sind eine
grössere Zahl von Schleusenwärterstellen (1873: 9) wegen Rückganges
der Ruhrschiffahrt allmälig eingezogen worden.

gaben werden vorschussweise von ihrer Eisenbahnhauptkasse geleistet und von der Ruhrhafenkasse
 zurückerstattet.
1 8. 8283. 2) S, 8195b. 3) 8. $ 195a,
        <pb n="288" />
        „270 Dritter Hauptabschnitt; Laufende Ausgaben.

Tit. 2 (Wohnungsgeldzuschuss) ist gering, da fast alle Beamte
Dienstwohnungen haben.
Hinsichtlich der in Tit. 3 erwähnten Stellenzulagen ist auf die
Ausführungen unter Ziff, IV der dem Etat des Finanzministeriums für
1899 beigegebenen Denkschrift (Anl. d. Etats Bd. II No. 14, Beil. C 8. 36),
hinsichtlich der Tit. 4—6 auf Bd. I dieses Werkes, Buch I S. 97. zu
verweisen.
Die in Tit. 7 erwähnten Beköstigungs-Entschädigungen,
Tage- und Uebernachtungsgelder werden für Wasserbauwarte und
Strommeister bei dienstlicher Beschäftigung ausserhalb des Wohnortes
nach Massgabe des Runderl. v. 31. März 1900 (M.-Bl. £f. d. i. V. No. 4)
gewährt.
Wie aus dem Wortlaute des Tit. 9 hervorgeht, werden auch die
Pensionen und Reliktengelder der Beamten aus den eigenen Einaahmen
 der Ruhrschiffahrts- und Hafenverwaltung bestritten.

Hafenerweiterung.
$ 289, Während bisher alle Hafenreparaturen und -Neuanlagen
lediglich aus den Spezialfonds bestritten wurden, sind zu der auf
Grund des Ges. v. 2. Juni 1902 (G.-S. S. 202) angeordneten Hafenerweiterung
 wenigstens nominell allgemeine Staatsmittel in Form
einer Anleihe in Anspruch genommen worden, die aber aus dem
Ruhrfonds verzinst und getilgt wird.
Die Hafenerweiterung war in dem geplanten Umfange (s. $ 283)
unumgänglich nothwendig, wenn die Konkurrenz, vor Allem des Duisourger
 Hafens, nicht gefährlich werden sollte.
Die Baukosten für die Hafenerweiterung sind auf 13296800 M.
veranschlagt, wovon 2343 000 M. auf Grunderwerb, 1705600 M. auf
Hafengleise und 784000 M. auf die Ausrüstung des Hafens mit Kippern
und Ladebühnen entfallen. Diese Kosten werden zunächst aus dem
Kapitalvermögen des Ruhrschiffahrtsfonds mit 3800000 M. und aus
den Einnahmeüberschüssen der 4- bis 5jährigen Bauzeit, welche für
die ersten Baujahre mit 550000 M. und dann mit 600000 M. jährlich
berechnet sind, gedeckt, während der Restbetrag von rund 7 000.000 M.
durch eine Anleihe zu beschaffen ist.
Da der Ruhrschiffahrtsfonds keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt, sondern lediglich die Eigenschaft eines besonderen Staatsfonds
hat, so konnte eine solche Anleihe nur als Staatsanleihe auf Grund
eines Gesetzes — nach Massgabe des Art. 103 der Verf.-Urk. vom
31. Jan. 1850 — aufgenommen werden.
Diese Anleihe wird demnächst einen ununterschiedenen Theil der
allgemeinen Staatskapitalschuld bilden und mit ihr nach Massgabe
des Ges. v. 8. März 1897 (G.-S. S. 43) getilgt werden; die Ruhrschiffahrtsverwaltung
 soll jedoch den allgemeinen Staatsfonds gegen-
        <pb n="289" />
        FI. Abschnitt. Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung, $ 289. 1271

über die 3'/ proz. Verzinsung und 1 proz, Tilgung — letztere unter
Hinzurechnung. der ersparten Zinsen getilgter Kapitaltheile — übernehmen.
 Zu diesem Zwecke sollen aus den Einnahmen der genannten
Verwaltung (Kap. 28 Tit. 4 der Einnahmen des Etats der Bauverwaltung)
die Zins- und Tilgungsbeiträge bei Kap. 66a Tit. 8 des Etats der Bauverwaltung
 unter den sächlichen Ausgaben der Ruhrschiffahrts- und
Ruhrhafenverwaltung in Ausgabe gestellt, beim Etat der Allgemeinen
Finanzverwaltung vereinnahmt und beim Etat der Staatsschuldenverwaltung
 (Kap. 36) wieder verausgabt werden.
Die Anleiheschuld würde demnach für den Ruhrschiffahrtsfonds
in 43 Jahren von der letzten Zahlung ab getilgt sein.
        <pb n="290" />
        Vierter Hauptabschnitt.

Extraordinarium.
(Kap. 5 der Ausgabe.}

$ 290. Das Extraordinarium des Bauetats ist in drei Theile
getheilt: 1. zur Regulirung der Wasserstrassen und Förderung der
Binnenschiffahrt,') 2. zu Seehäfen und Seeschiffahrtsverbindungen,
3. zum Bau von Strassen, Brücken und Dienstgebäuden.
Auf diese Ausgaben und Ausgabegruppen des Extraordinariums
im Einzelnen hier einzugehen, erübrigt sich, da sie bereits in den
früheren Abschnitten mit berücksichtigt worden sind (vergl. das in
$$8 203 u. 204 Gesagte).
Insbesondere braucht die Thatsache, dass das Extraordinarium im
Laufe der letzten Jahrzehnte hauptsächlich zu Wasserbauten in
Anspruch genommen ist, nach den bereits in $&amp;amp; 164 und an anderen
Stellen gemachten Bemerkungen hier nicht noch besonders erörtert
zu werden.
In Anlage LXXX mögen nur die Gesammtsummen des Extraordinarlums
 der Bauverwaltung seit 1879/80 dem Ordinarium gegenübergestellt
 werden.
Aus dieser Tabelle ergiebt sich, dass der Betrag des Extraordinariums
 im Bauetat schon seit langer Zeit eine verhältnissmässig
so bedeutende Höhe einnimmt, wie wir sie bei*keinem anderen Zweige
der Staatsverwaltung wiederfinden.
Allgemeinen etatswissenschaftlichen Grundsätzen dürfte das nicht
entsprechen. Wenn alljährlich so hohe Beträge für Bauten auszuwerfen
 sind, so kann man die Ausgaben kaum noch alle als einmalige
und ausserordentliche hinstellen. Vielmehr würde es von diesem
Gesichtspunkte aus richtiger sein, alljährlich einen bestimmten Betrag
für Neubauten in das Ordinarium des Etats aufzunehmen. In
früheren Jahren hat die Staatsregierung dieses Prinzip auch befolgt,
wie die Ausführungen in $ 219 des Näheren ergeben. Man hat aber
aus praktischen Gründen, vor Allem zur Verstärkung des Kontrole-1)

 In früheren Jahren waren auch diese beiden Ausgabegruppen noch getrennt.
        <pb n="291" />
        Extraordinarium,

1273

rechtes durch den Landtag, — da die Einstellung im Extraordinarium
für jedes einzelne Bauunternehmen einen besonderen, näher zu erläuternden
 Ausgabetitel zur Folge hat. — diesen Standpunkt schon
seit 1880/81 wieder verlassen.
Der Nachtheil des gegenwärtigen Verfahrens liegt, abgesehen von
der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bauverwaltung, auch
darin, dass die Anwendung der allgemeinen, für die extraordinären
Ausgaben massgebenden Grundsätze, nach welchen u. A. der Staat zu
stärkerer Kürzung in finanziell ungünstigen Zeiten für berechtigt zu
erachten ist, gegebenenfalls die Bauverwaltung zu Ungunsten anderer
Verwaltungsszweige erheblich benachtheiligen könnte.

$ 291. Das Verfahren, welches bei Bauten, deren Kosten durch. das Extraordinarium
des Staatshaushalts bereitgestellt werden, zu beobachten ist, ist vorgeschrieben in der
Allgem. Verfügung Nr. 4 vom 9. April 1897 unter Ziff, IIL.
Darnach wird, wenn ein Bedürfniss zur Ausführung grösserer Neubauten oder umfangreicher
 Stromregulirungen eintritt, "deren Kosten voraussichtlich aus dem Ordinarium
nicht bestritten werden können, in der Regel zunächst die Aufstellung eines allgemeinen
Entwurfs (Vorentwurfs) nebst Uebersichts- und Lageplan, kurzem Erläuterungsbericht
und Kostenüberschlag angeordnet.
Die für die Beurtheilung der Nothwendigkeit oder der Vortheile des Baues in Betracht
 kommenden wirthschaftlichen Fragen sind unter der Bezeichnung „Begründung des
Baubedürfnisses‘“ in einer besonderen Ausarbeitung klarzustellen, welche mit dem Vorentwurfe
 oder, wenn ein solcher nicht aufgestellt wird, mit dem Entwurfe einzureichen ist.
Ist von der Prüfungs- bezw. Nachprüfungsinstanz der in Vorschlag gebrachte Bau für
zweckmässig erachtet worden und über die Art und den Umfang der Anlage entschieden,
so wird der Auftrag zur Ausarbeitung des Entwurfes nebst Kosten an schlag ertheilt, worüber
die näheren Bestimmungen in der Allgem. Verfügung Nr. 5 getroffen werden.
Für umfassendere Stromregulirungen wird auf Grund der Kostenüberschläge in der
Regel eine Denkschrift ausgearbeitet, welche dem Landtage vorgelegt wird und die Grundlage
 für die Einstellung der erforderlichen Bauraten in den Staatshaushaltsetat bildet. Die
ainzelnen Jahresraten sind von den Provinzialbehörden zu ermitteln und in die im Absatz 5
näher bezeichnete Nachweisung der Mehrbedürfnisse aufzunehmen.
Die Provinzialbehörden haben bis zum 1. April jeden Jahres in einer Nachweisung
nach besonderem Muster die aus dem Extraordinarium zu bestreitenden einmaligen und
ausserordentlichen Bedürfnisse für das folgende Rechnungsjahr anzumelden und hierbei die
Entwürfe und Kostenanschläge, soweit sie nicht bereits vorher eingereicht sind, vorzulegen.
Behufs Vorbereitung der Bauausführungen erhalten die Provinzialbehörden zu gegebener
 Zeit Nachricht, welche Summen in das Extraordinarium des nächstjährigen Etats
eingestellt worden sind, Für die Stromregulirungsbauten wird hei der gleichen Gelegenheit
die Einreichung von Verwendungsplänen angeordnet, welche nach besonderem Muster aufzustellen
 und denen geeigneten Falls Kostenanschläge beizugeben sind. Nach der zweiten
Lesung des Staatshaushaltsetats erhalten die Provinzialbehörden die eingereichten Entwürfe,
Kostenanschläge u. s. w. zum Zwecke der Einleitung der Bauausführung zurück; es dürfen
jedoch, sofern nicht im Einzelfalle etwas Anderes angeordnet wird, vor dem Zustandekommen
 des Etats Zahlungen für dessen Rechnung nicht geleistet und Verbindlichkeiten
zu seinen Lasten nur unter der Bedingung eingegangen werden, dass die Bewilligung der
Mittel durch den Etat eintritt.
        <pb n="292" />
        319

a

Anlage LIL
Etat der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen
in den Jahren 1878/79, 1867 und 1852.

&amp;amp;
a

Tit.

Bezeichnung |] 1878/79
der
Einnahme bezw. Ausyrabe

AM

2. 1—16

Einnahme ..........l 1575131
Ausgabe,
A. Dauernde Ausgaben,
Ministerium.

35.

1—8
8%
9—11
12—1&amp;lt;

Besoldungen .. 000000000
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .
Andere persönliche Ausgaben ........
| Sächliche Ausgaben ........0.0.0.0.0+-Summe
 Kap. 65...

576 900
88 500
165 840
111200
942 440

6, |

Baurerwaltung.

[—4f
4g
57
8—19

Besoldungen ....0.000000010 000
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .
Andere persönliche Ausgaben .......-.
Sächliche Ausgaben ............04.
Summe Kap, 66...

2 801 979
300 940
61 230
12 724.165
15.888 314

9. |

Handels- und Gewerbe-Verwaltung.
1—4 Besoldungen .. 00.0.0000 000004044
42 . Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .
5—10 Andere persönliche Ausgaben ........
11—131] Sächliche Ausgaben .........0.0.00.
Summe Kap. 69...

386 258
42 516
196 547 |
234 576 |
259 897

Technische Lehr- Anstalten der
‚Handels- und Gewerbe-Verwaltung
‚und sonstige wissen schaftliche und
gemeinnützige Zwecke.
Besoldungen ‚0.00.0000 000000000
Wohnungsgeldzuschüsse für die Lehrer und
Beamten 20 wa
Andere persönlichen Ausgaben .......
Sächliche und vermischte Ausgaben ....
Sonstige Ausgaben. .....0..0.0.0000404
Summe Kap. 70...

i—5
5a

625 760

6u.7
8—10
11—15

89 400
279 532
294 519
690 704
1979 915

Bau-Verwaltung für Handel und
Gewerbe gemeinsam ......
Summe der dauernden Ausgaben ...

240 150
19 010 716

B. Einmalige und ausserordentliche
Ausgaben,
1—44 ‘ Allgemeine Bauverwaltung .........:
45—55| Verwaltung für Handel und Gewerbe ,..
Summe der einmaligen und ausserordentlichen
 Ausgaben ...

9 195 980
1 544 020

10 740 000

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens.

I}

}

alte Prov. |neue Prorv.

1867

MM

M

621714) 165429

474 750
55 500
54 600
584 850

31 350

10671 y
15 585 |
57 606

1.392 795 |
700787
17.255 580
19 349 112

690 318

447 105
5 254.002
6 391 425

170138 |

82 914

10889 /
180 972

36 788
119697 |

434 580°
434. 580

238 230 |
9238 930

25 200 | 58 836
20574 714 | 6 865 794
27 440 508

5 400 000 ] 764 727
3090001 501386

5709000 | 814863
65238623

-

1852

M
131667

| 3839120
91210
430.330

1531:882
12 745 454
14.277 336

88 003

4252
92.255

532 380
529 380

15 332 301

3.000 000

3 000 000
        <pb n="293" />
        — 990 —

inlage LIIL
Zinnahmen und Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung
Gewerbe für die Etatsjahre 1902 bis 1897/98, 1895/96,

ı | 2
Statsstelle |
+909
Zar. | Titel

3

Etatsvositionen.

W902 | 1901 | 1900

PA

391

anschl. der Centralverwaltung des Ministeriums für Handel und
1893/94, 1890/91, 1888/89, 1883/84 und 1879/80.
130° 4 1935

5 1 &amp;amp;

A Al

:c°* | 1898/99 ] 1897/08 | 1895/96 | 1893/04 ] 1890/91 | 1888/89 | 1883/84 | 1879/80
4 AM. M M M M A M

Tr

Einnahme.

Miethen und Pächte von fiskalischen Grundstücken
HE TI .. 4% @
Fällt 808 2.404 00 EEE KM}
Für Nebenbeschäftigung der Gewerbe-Inspektionsbeamten.
 ....000000 000000000 HK |
‚c. | Lootsengebühren .....0..0.00.0000 0 10000 H A
4. Gebühren für die an Vereine übertragenen DampfkesseluntersuchungeNn
 +. ...0.0000000000 000404]
Navigations-Haupt- und Vorschulen. .........«.,
Baugewerkschulen ......00000000 000001 6 as!
Maschinenbauschulen einschliesslich der höheren,
Schiff- und Maschinenbauschule in Kiel, Fachschulen
 für Metallindustrie, Fachschulen für See-Dampfschiffsmaschinisten
 . .. _...+..0- 2-7.
Jeichenakademie (Fachschule für Edelmetall-Industrie)
in Hanau, Provinzial-Kunst- und Gewerkschule in |
Königsberg i. Pr. und keramische Fachschulen. . .
{andels- und Gewerbeschule für Mädchen .... |
\ichungsämter .......0000000040000040404 4]
Zeschussanstalt in Suhl. ......000.000 00004
3Zernsteinwerk®, .......0.0.10000 0000000
Austerungsbehörden ... 0.0.0000 000 HN
Zückzahlungen auf die für aufgehobene gewerbliche
Berechtigungen vorschussweise gewährten Entschädigungskapitalien
 . .......0.00010 0004
&amp;gt;orzellan-Manufaktur .....00000000000 400
nstitut für Glasmalerei. .....0.0.0..000000 44
[Technische Centralstelle für Textil-Industrie .....
Musterbleiche in Sochlingen und aus dem Fonds zur |
Unterstützung von Lehrlingen ...........+ 4
\onstige Einnahmen und aus besonderen Fonds ...

A
2.
&amp;gt;»b

jd
3.
3a.
;b.
4.
x

Ja.
;b.
IC,
3.
7.

Summe der Einnahme ...

336 |

1125|

1125)

27 230 |
18 030

24.790 23 415 |
19495] 18695
550.000 550000
29850 30 392
745.760 695 710

550 000
31 560
310 990

381 930 |

!
2399609 | 2992 444

19 220
100 900
377 607
38 300
? 540 000
10.115

19 220
39 800
369 721
31 500
2447132
40 665 ;

14150
345 091
31 500
2.255 000
10 865

42138| 42828
078 420 | 1.045 060
60700 44300 |
31200| 18100
53695 | 53695 | 48 095 |
65 689 51 269 52 104 |
6318560 | 5903919 | 5439 914 |

922 825
277620 | 290000
26070| 24050|
175211 17966
00000| 100000
29925 29041
392 905! 510760

825
290 000
20 589
18 326

576 | 29 576 18 207
150.000 | 38800018) -
6000| 4000|
19997! 19618

18464 ]

18.179 |

27476
450 865

27918] 27996 ]
983575! 71958

98 084 |
14.995

30.596 |
13.190

33901 |

945 683 |

210 520 | 141 443 | 63 615 | 20435 | 12 400 |

283 886
31 500
. 710.000 |
40 745
+
40488 | 40958| 39874| 39574| 39124!
910882 892860! 866966 | 882700 | 984850 ]
54400 | 63700| 62050| 57400| 56200

274972/ 249112 184231 160062' 42984|
31500) 31500| 35000| 50000, —
— 00 Titel 3b: 5000 | —
41135| 39669] 426771 399161 359291

136079

123 166 |

37080 |

42 770

35.184 |
662 920
56 200

29090 26930
98520) —
54200) —

48000] 48000| 48000 48 000 | 39.000| 38200 | 33 000 9 38 200
35 834 | 36514| 38764| 26286! 21427) 21355] 23798 17167
1446381 | 2612076 | 2320459 | 2167544 | 1057162 | 1067408 | L004012| 321900

16 246

29 747

124 610
97 486

22.132

49 400
12 804
282 425

A. Dauernde Ausgaben.
Ministerium.

7,3
8.
)-10.
1-14.

3Zesoldungen ...00.0000 040100 KERNE
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .....-\ndere
 persönliche Ausgaben ..... ..
Sächliche Ausgaben ... ,

369.900 | 356440 |
53040| 51240
11950| 41950 |
35790 | 88590
550680 533220|

60 580
50 340
41 950
33 590
536 460

Summe Kap. 67...

ı} Einschl. 1000 A aus Titel 7a.

2) Einschl. 21578 AM gesetzl. Wittwen- und Waisen-344

 140 | 385 560 ı
47700 | 45900
41950 | 41950
78 590 78 590 |
512 380 | 502 000 |

311 780
44 100
41 950
76.090
473 990 |

205060 97360
12900 42120
33025, 3302|
"4.090 63850
455075 | 436355

zeldbeiträge. — 3) vgl. unter „Gewerbeaufsicht‘“ im Text

239 250
32 040
34.075 |
65 750
37] 115

187800 | 29500! 124700
30060| 20760 20.100
34075 28700 29300
51400 40250 27700
303535) 219210 |] 201 800
        <pb n="294" />
        226)

292 —

Noch: Anlage LI.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung einschl. Central-1897/98,
 1895/96, 1893/94, 1890/91,

' 2
Etatsstelle |
1902
Kap. | ziter |

f

Etatspositionen.

1902 | 1901 1900
*“ AM «*%

Handels- und Gewerbererwaltung,
Besoldungen.
i Schiffahrtsdirektor; Hafenpolizei-, Strom-, Schifffahrtspolizeibeamte
 ........00.0.000000 04H
‚ootsenkommandeure, ()berlootsen, Lootsen......
Regierungs- u. Gewerberäthe, Gewerbe-Inspektoren
und Assistenten ......0..0.0.0000 04 ErreG
Aichungsbeamte ...0.00.000000000 HH
3eamte der Beschussanstalt in Suhl .........«.
Staatskommissar, 1 Büreaubeamter und 1 Unter--beamter
 bei der Berliner Börse. .........«.|
lernsteinwerksbeamte . .........000000 000
. Legge-Inspektor, 3 Leggemeister ..........
Regierungs- und Gewerbeschulräthe .........
Summe Tit. 1 bis 4a...
Nohnungsgeldzuschüsse für die Beamten ...... „I
Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung der nicht fest angestellten Be- ı
amten der Gewerbe-Inspektion u. 8. W. ......-Zur
 Remunerirung des nicht fest angestellten Personals
bei den Aichungsämtern u. 8. W. .......0+000 4
Zur Remunerirung der Beamten der Beschussanstalt
in Suhl 20.0 000000000 0000 KHK HK
7ergütungen für Nebenbeschäftigung der Gewerbe-Inspektionsbeamten
 ........000400000044
jebühren für die an Vereine übertragenen Dampfkesseluntersuchungen
 ......0.000000404004407 44]
Jur Remunerirung des nicht fest angestellten Personals
bei den Leggen u. 8. W. . 2.000004 00 HH
ur Remunerirung der Schiffahrts- und Hafenpolizeivorstände,
 Lootsen u. 8. W.....+0.0.0.0040++ 001
Zur Remunerirung der Vorsitzenden der nicht am;
Sitze der Regierungen befindlichen Schiedsgerichte |
für Arbeiterversicherung ........0..000400 4
Zur Remunerirung der nicht fest angestellten Staats- '
kommissare bei den Börsen u.8. W. ........-Tür
 drei kommissarisch mit der Bearbeitung der gewerblichen
 Schulangelegenheiten zu betrauende Be.
ımte bei den Regierungen in Oppeln, Kassel und:
Arnsberg u. 8. W. + 000000000 ee
‚usserordentliche Remunerationen u, Unterstützungen
für die in diesem, dem Kap. 69 und dem Kap. 690
aufgeführten Unterbeamten .........0.0000 +
1sserordentliche Remunerationen für die in diesem,
lem Kap. 69 und dem Kap. 690 aufgeführten |
mittleren Beamten und Lehrer ............1
uterstützungen für die in diesem, dem Kap. 69 und
lem Kap. 69c aufgeführten höheren und mittleren
3eamten und Lehrer ...+....000000 000 17000! 1700 17.000
Summe Tit. 6 bis 10b ...| 1106097| 1215012| 1206721
\ vergl. Etatserläuterungen 1893/94 Kap. 68 Tit. 9.

20000 | 181000 | 130 000
235100] 25100| 25100
900001 200001

‚erwaltung des Ministeriums für Handel und Gewerbe für die Etatsjahre 1902 bis
‚888/89, 1883/84 und 1879/80.
RT "a
ahr
1899 | 1898/09 ' 1897/9@ | 1895/96 | 1893/94 | 1890/91 | 1888/89 ' 1882/84 | 1879/80
a M M M MA A 4 M

116 000| 108 260| 99.160)
2642001 259600! 256 800
575100 | 462600| 411500
106290 90290| 81050
5.800 5700| 5000
12800! 12700] 9900| — _ -
12 600 — tm — | —_ | -_
12900 | 12800) 11850] 18150! 19250 28 620 |
1180450 | 1092890| 942720 | 871660| 799130| 482805| 481555| 416 000|
139884 | 128436! 116556] 99264| 86412] 58320| 57864 | 48204:

95 980 | 85 050 | 89 400 |
260000 | 245625| 2453875
344 100
74 800
5.000

88 355
236 025 |

80813
235 825
“61.200
34 220
412 058
50364

241 800 |
38755
6700 |
26070 |
100.000
15942 '
109 374

2052001 228450| 242050|
41460| 38933| 34833
67001 6400| 8100 |
94025) 20589] 6000
100000! — —
15642] 15642 20299 | 20749 |
102939| 104764| 1016231 100404 |

199 150 |

25000
33297|1 515121

81195 1

77 958

19052
86 186 |

18615 |

18040) 16585
67047| 70592

67514 |

3000 000 200000 | 160 000
25100 | 25100| 25100|

38000] 38000
298 000 |

33 000 |

20.000 |
12000 | 4000 h

3961|

32611

3961|

3261

an |

ll - 9.600 |

!
9.600 | —-_ 96001

8500 |

8 500

17.000 | 4800 /
943541 760666| 649 478| 582 zn 635780 | 209396 | &amp;gt; 178 - 176 841
        <pb n="295" />
        Noch: Anlage LIIL
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung einschl. Central-1897/98,
 1895/96, 1893/94, 1890/91;

| 2
Etatsstelle
1902
bh
Kap. ls
t68.) |

Etatspositionen

1902 | 1901 ! 1900
M 4 A

1.

Sächliche Ausgaben.
3Zureau- und sonstige Verwaltungskosten, Tagegelder
ınd Reisekosten, Kosten der Leggen, der Seeämter,
des Strandungswesens und der Rheinschiffahrts- |
Centralkommission ‚ ... 000100000
Für die Musterbleiche in Sohlingen ......... FP
Dienstaufwandszuschuss für die unteren Schiffahrtsund
 Hafenpolizeibeamten und das Lootsenpersonal
Für das Musterungswesen ......0.0.0.00000400)
Für die Aichungsämter . ......0.0.0.0.0.00.0001 4
Für die Beschussanstalt in Suhl .....,......
Zur Unterhaltung der Gebäude der Musterbleiche
Sohlingen, der Aichungsämter und der Beschuss- |
anstalt Suhl . ee
Summe Tit. 11 bis 16...
Summe Kap. 68 ..

2,
13.
4.
5.
5a
6.

18 653 |
39 650

687 973) _ 657 648
39650 33 450

25 845
L1 357
57 231
1.200 |

24.555 99 775
41 907 42 107
56 304 52 648
12 000 12 000
— 1215 250

7 940 7625 7625
1001376| 970014| 2 120 503
3611797 | 3636108 4718274

ir

Bernsteinwerke,
Besoldungen ‚0.
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .......
Andere persönliche Ausgaben ‚......0.0.00.0.0404
Sächliche und vermischte Ausgaben ..........
Summe Kap. 68a...

2
„4.
19

51300| 49800
4356| 349
57420 | 59990
808 500 | 1416 500 |
421576 | 1529 782

Gewerbliches Unterrichtswesen, wissenschaftliche
und gemeinnützige Zwecke.
Besoldungen.
dei den Navigationsschulen ..........,....
3ei den Baugewerkschulen. ...............
Zei den Metallindustrie-Maschinenbauschulen u. s. w.
Bei der Zeichenakademie in Hanau, der Provinzial-Kunst-
 und Gewerkschule in Königsberg i, Pr. und
den keramischen Fachschulen in Bunzlau und Höhr
Bei der Handels- und Gewerbeschule für Mädchen mit
Seminar für Industrielehrerinnen in Posen.....
Summe Tit. 1 bis 1d....|
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für Lehrer und Beamte! 317 827 |
Andere persönliche Ausgaben ...,.......... 92791831
Sächliche und vermischte Ausgaben.
Amtsbedürfnisse, Lehrmittel u.s. w. ..........'!
Zur Unterhaltung der Gebäude ............ +}
Vergütungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen |
und sonstige Ausgaben ..........0.00000441
Summe Tit, 4 bis 6...)

a
‚b.
6

185675 | 183 100
1377925 | 1.266 725
733525! 629 900

Ad,

7260|

41.700

20 —
1389125 | 2192 175

286 370 |
9392 578

249 840
206 7038

kr
).

589362 574914 | 450 828
25.389 21 596 18 866
16 150 15 37 15.298
730881 | 611867 | 484987

129

‚erwaltung des Ministeriums für Handel und Gewerbe für die Etatsjahre 1902 bis
‚888/89, 1883/84 und 1879/80.
. N Tu | 3 u |
fsejahr
1890 | 1808/99 | 1897/98 | 1805/96 | 1803/94 | Jg00/01 | 1888/89 | 1883/84 | 1879/80
M M 4% M M M M M

547 248 | 596 183 | 580 662 |
33400| 33400! 33400
{00347 | 101607!
428377| 40911
52093| 49781
15000| 15000

5926 393 |
33 400

429 423 | 155 438 |
29800 27100
93506| 98376
41158| 37171
46450| 48600
19 000 1 =

147 089 |
25 350

119 685 | 102 602
31700! 41480
34.9927
23.160
51242

39315
41.987,
52 958
12 000 |
ı 020 000

93 866
43 919
46 096
12 000

85 476
36 862
15 640°

7425| 7425 15 67001 6700 5500| 5500
1914328\ 846825) 828786) 762374 652037 | 367185| 345917 321 031)
4.078.203 | 2828817 | 2537540 | 2315803 | 2173350 1117706! 1068838! 063278 ]

253411
892 674

183 100
082 768
310 100

179 550 ] 152 050
9299181 729418
429068 | 262 934

155 500 |
513 850
114 150 |

150150 | 149770
132400| 46 950
359501 25800

149 770 | 149 970
40325

138 460

— | —
147 970\ 138 460
108312 10644
15242) 13502

1775 968 | 1538 536 1144402 | 788 500 | 317 800 |
208 448 ] 176 334 | 138 448 | 87791 | 40 163 | 22672
1959151 100987 93 457 71142 33 982 25812

222 520°

490 095 |

14572
59 352 |

2354924! 307187) 256433 | 174286 | 635835] 38730| 29658| 16909 | 15598
16316 15746! 15746) 16546! 16546| 16721 16500. 10157| 7608
14713| 14508| 14371| 16535 | 16178| 15308 | 14 000 | 13044| 13144
295953| 337441| 286550| 207315| 96259| 65789 60158! 40110| 36275

4) Bernsteinwerke.
        <pb n="296" />
        Noch: Anlage LIII.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung einschl. Central-1897/98,
 1895/96, 1893/94, 1890/91,

296

4 | 2
Etatsstelle
1902

Etatspositionen |

Zap. | Titel

1902

1901 | 1900
M M

de

69). | 7.
7a
’h

Sonstige Ausgaben,
Zuschüsse zur Einrichtung und Unterhaltung von
Fortbildungsschulen u, Kosten ihrer Beaufsichtigung '
Zur Errichtung und Unterhaltung der Fortbildungsschulen
 in den Provinzen Westpreussen und Posen
"ur Aus- u. Fortbildung der Lehrkräfte für die Fortbildungsschulen
 durch Kurse, Studienreisen und
Fachkonferenzen .............. ....
Pällt aus ..0.00.00000010. Kon
I EEE
Zuschüsse zur Unterhaltung gewerblicher Zeichen-,
Baugewerk-, Textil- und anderer Fachschulen:
A. vom Staate und von Anderen gemeinschaftlich
zu unterhaltende Anstalten; B. von Gemeinden oder
/ereinen zu unterhaltende Anstalten, zu deren
Kosten der Staat einen Zuschuss gewährt .....!
Zur Ertheilung von Wanderunterricht an Weber,
Webereilehrwerkstätten u. 8. W............ |
ur Leistung von Zuschüssen zur Gewährung von
Ruhegehältern und Reliktengeldern von Lehrern,
Beamten u. s. w. der unter Kap. 69 Tit. 10 fallenden
Anstalten...
‚nterstützungen für höhere Lehrer u. Unterstützungen
ınd Remunerationen für mittlere Lehrer u. Beamte
zowie für Unterbeamte an den vom Staate mitanterhaltenen
 oder unterstützten gewerblichen
Fachschulen...
Zur antheiligen Deckung von unvorhergesehenen Ausgaben,
 von Mehrausgaben u. von Einnahmeausfällen
bei den i. Tit. 10 Abschn. A bezeichneten Anstalten
Zur Ausbildung von Personen, die sich einem gewerblichen
 oder kaufmännischen Berufe widmen wollen |
Dispositionsfonds zu Aufwendungen behufs Förderung
des gewerblichen Unterrichts, für gemeinnützige
gewerbliche Unternehmungen u. 8. W.........
"ur Gewährung von Beihülfen für wasserwirthschaftliche
 Anlagen und zu Vorarbeiten ..........
Summe Tit. 7 bis 14...
Summe Kap. 69 .,.!
Porzellan-Manufaktur,
Besoldungen EEE EEE EN HE]
Wohnungsgeldzuschüsse . ......0.0..00000000
Andere persönliche Ausgaben .,..,,....... ‘|
Summe Tit. 1 bis 3...
Sächliche Ausgaben.
Kosten des Betriebes ............0..0.0....1
Für Um- und Erweiterungsbauten, zur Neuherstellung i
und Erweiterung von Betriebsanlagen sowie zur
Beschaffung von Maschinen ..,........... 54 000 20 000 20 000
Summe Tit. 4 und 5, , 1 2012350| 897600| 858 110
Summe Kap. 69a .,.| 1166270] 1050160] 998 730
‚ besonderer Titel für 1901 (10d).

700 000 700 000
245 000

4925 000

‚2541191 1154006 | 989095 |
564801 380001 38000|

‚0 10000! 10000

15.000
67.300

us

101020| 1003860| 98500|
10800 | 10800 9720
421001 41400| 37400|

2Al

verwaltung des Ministeriums für Handel und Gewerbe für die Betriebsjahre 1902 bis
1888/89, 1883/84 und 1879/80.
Ar 7 ee 7 5 m

1899 | 1898/08
M. M

ygamı- | 4805/96 | 1893/94 | 1800/91 | 1888/89 | 1883/84 | 1879/80
“ M. M M 4 M

h-*

700.000 | 700 000 |
125.000 | 3750001

580 000 | 550 000 440000 | 440.000 237 000 |
300000 3000001 23500001 3500001 350000

74 330 4300| 69 140] 67 502|
24 960 24 320 21 970 20 770

67632 | 57 820 |
27991] 92269

50 390 |
18 081

773.161 |
43.000 |

767 788 687600 | 618308| 760286 | 600200 | 310209
150001 150001

‚0.000

15.000 |
80.000 |

100 10.000 |
60 000 5000|

10.0001 10.0001
35000 35.000 |

10 000
35 000

10.000 —
20 000 _

360.000 |

340 000 | 264 500 | 264 500 | 264 500 264 500 214 500 | 125 400

{25 400

10 000
2.495 451
4 991 735

10.000 10.000 10.000 — — —
2381438 | 2003210) 1876080 | 19355 409 | 1779789 | 1210 180 |
4534 736 | 3666062! 3025828 | 2443 613 | 2116 552 | 1497 357

125 400°
329 034

125 400
324 281

89 450
9180
239 050

87 690 74.130 70 480 65 950 66 230 | 64 700
9180 7560 7020 5040 5 400 4 680
39 050 41 700 50 100 20 300 22430] 20361

802 890 |

792 870 | 798 060 | 871 485 | 938 600 | 617 860 | 589 480 |

20 000 20.000 20.000 20 000 30 000 22 000
822 890 812870 | 818060 891485| 3968600| 639860
360570 | 948790] 941450! 1019085 | 1059890 | 733920’

22.000
611480
702 221
        <pb n="297" />
        Noch: Anlage LIII.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung einschl, Central-1897/98,
 1895/96, 1893/94, 1890/91,

— 298

‚| 2
Statastelle |
1902
Zap. | Titel |

Ä

Etatspositionen

1902 | 101

1900
MA

M

u

Oh.

Institut für Glasmalerei,
Persönliche Ausgaben.
Aonorare des Vorstandes, der bei dem Institute beschäftigten
 Maler und Zeichner, des Glasermeisters,
des Brennmeisters und des Rechnungsführers, Tantieme
 des Vorstandes und Unterstützungen. ....
Für Büreaubedürfnisse und Kosten des Betriebs...
Für Materialien und Utensilien u, 8. W. ........'
Zur Unterhaltung des Gebäudes und der Werkstätten
Abgaben und Lasten ....0.0000000 000.000
Arbeiter-Krankenversicherungsbeiträge und Ausgaben
auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes ,..,
Summe Kap. 69h... ‚|

38 930
16 220
„1400
700
20|
450 450 |
67720) 63190

37 400
15.120
11400
700
920

}-&amp;gt;

5
).

400 |
65 040

JR,

Technische Centralstelle für Textil-Industrie,
3Zesoldungen. . 2.0000 RK
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .......
\ndere persönliche Ausgaben .......0.0...04. „|
Sächliche Ausgaben,
7ür Büreaubedürfnisse u. 8, W..........0.0..1 1)
"*ür Material u. Apparate zur Herstellung von Lehrmitteln
 u. 8. Wr RR Ra
"agegelder und Reisekosten .............4.
Summe Kap. 69e.,.

13 800
3 240
29.9220

$

SS

11 180 |

70 500
4 000
124 940

Vermischte Ausgaben.
Kosten für technische Arbeitshülfe, Stellvertretungskosten
 und Versetzungs- und Umzugskosten ....
Unterstützungen f. ausgeschiedene Beamte u. Lehrer
dinmalige Unterstützungen. ...............
Zeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der
Arbeiter u. 8. W... BELA RRWEMER
Summe Kap. 70... |

2,
&amp;gt;

35 000
25 000
1.000
1800 | 1.300 |
52 800 52 300

25 000
19.000
300

1300 |
15 600

Wiederholung.
Ministerium . .....1000400 0000000000044] 5550680] 533220
Handels- und Gewerbeverwaltung ...........1 3611797] 3636 108 |
3Zernsteinwerke ... .0000000000000000..] 1421576] 1529 782
Gewerbliches Unterrichtswesen, wissenschaftliche und
gemeinnützige Zwecke .................]|7345398| 6480281 | 56923 430
&amp;gt;orzellan-Manufaktur .....0..0.0.0.00000000..| 1166270| 1050160| 998 730
\nstitut für Glasmalerei. ....00.00000000.04040L 67 720 63 190 65 040
Technische Centralstelle für Textil-Industrie .....| 124 940 39 500 —
Vermischte Ausgaben ......... .. 62 800 52 300 45 600
Summe der dauernden Ausgaben. .. 351 181 [13 334 541 |11 987 0
L Einmalige und ausserordentliche Ausgaben. ..| 835800| 740550! 1224 900
-) excel. 16000 A Titel 1a. — 2% Gesetzliche Wittwen- und Waisengelder.

67.
68.
588.
69

398,
39b.
396. |
30.

229

verwaltung des Ministeriums für Handel und Gewerbe für die Betriebsjahre‘ 1902 bis
‚888/89, 1883/84 und 1879/80.
| 871

}

1899 | 1898/09 | 1897/08 ' 180*““ ' 1803/04 | 1890/97
AM M M M M

INKKR

"883/84 | 1879/80
« M

37.910 |
16 570
"2200
700
N

37190
19320
15.000
700 ]
20
400 | 400 |
»2 030] 78120!

36.810
07C
0
9

31 700
5900
En
“0|
MN
980 |
5RREN! 5806

31 700
2.00
14700
9
.

27 600
10300
18 300
300
100

400
57 800 |

400
"7090 |

100
56 700

35.000| 25000| 5000| 5000 5000| 5000| 5000
13000) 19000| 19000] 19000| 19000 19000|1) 19000|
300 300 300 300 300 | 300 300
1.300 1.300 1300 1.300 500 8 500) — ) 1800
45600 45600! 25600| 25600| 24800! 24800| 140300 | 20650

1550
17 000
300

18850

312380 | 502000 | 473.920 | 455075 | 436355 | 371.115 | 308 335 |
„078.203 2828817| 2537540 2315803 | 2173359 1117706 1068 838
4991735 | 4534736! 3.666 062 | 3025828 | 2443613| 116552 1497357 339084 | 324 981
960570 | 948790 | 941450] 1019085 | 1059890 | 738920, 701221 — _
67800] 726830| 78120| 77000| 58850| 58700 56 700 _
45.600| 45600! 25600 25600| 24800 24800| 40300| 20650 18 850
10.656 288 | 8.032573 7722602 | 6918391 | 6 196 867 / 4422793 3667751] 1542172. 1437605
516200 717000. 269500! 248550| 286600| 2399940 175680! 104450
        <pb n="298" />
        Anlage LIVY.,

Sitz der Anstalt

Nienburg. .. 0.0.0040
Höxter 0.0 00.0.0000004
Eckernförde ,‚.........
[ÜSbei: ı uw ı EWR EM
Deutsch Krone ........
Breslau ...0.0.0.0.000404.
3Zuxtehude . ..........
SOSE v4 44H HM RR al
Königsberg 1. Pr........
Görlitz 000
Kassel ...0...0..0.00.0.0 4
3armen-KElberfeld, ......
v'rankfurt a./0..,......
Münster i, W........0.
Stettin. .....0.000044
Kattowitz ..........0.
:. Hildesheim ‚.,....,....
8. Aachen. ,..0.0..0.0.0.04004
19, Befürb u. 2 ek ER M
Zusammen ...

Die Frequenz der Baugewerkschulen.
LS 127. T 8 179 | 10 T It | 12 | 18 * 14 1] 15°
Schülerzahl im Wintersemester

1887/88) 1888/80| 1889/90! 1800/91 1891/92] 1892/93] 1893/94| 1894/95 yens06l yemGIOG ——— 1899 1900 ] 1901

L. St--©

 An

+anm

263
308
234
302
201
155
49
47
245
‘91
13
286
269
271
204
160
177
135
; ; ; . «18
987 | 1136 | 1332 | 1480 | 1700 | 1805 | 1978 | 2124| 2301| 2418 | 3012 | 2405 | 3809 | 4248

{71
217
165
130
160
144

194
231
209
140
198
164

228
281
218
171
220
214

223
296
191
222
228
208
196

235
304
197
222
223
218
210
100

N
©
©

NM, Vom Staate mit unterh: 'tene Gemeinde-An 1lten

20. Cöl 20 ee
21. Berlin 0000000000004
22. Magdeburg ........004
Zusammen. ..
Insaesammt ...

[98 200 208 218 256 0
. . , 118 200, 01
198 | 200 | 208 336 | 456 471
1185 | 1336! 1540 ' 1825| 2165 22%6

. - 221
265 269 266
216 225 221
481 494 487
2459 | 28618 | 23008

212 242
266 270
233 220
| zu 732
32920 | 3744

264 276 271
267 263 252
208 257 215
739 796 738
4234 ‘ A695 ' 4088
        <pb n="299" />
        Anlage LY. Die Einnahmen und Ausgaben der Baugewerkschulen für 1902,

&amp;gt;

Einnahmer
Für Schreibund
 Zeichen- | we
materialien, für | Aus Prüfungs-Lesehefte,
 sowie| gebühren
reie Verpflegung
i Krankheitsf. '

zn

Qitz der Anstalt

Zuschuss
der Stadtsemeinden


Aus dem Schulgelde,
 einschl.
der Vorklassen

Insgemein

Summe
der Spalten
BT

Summe
der
Ausgaben

+; #

“ta.

1. Nienburg ....0000= 974
* Höxter ..0.0.0000 00004
Eckernförde .......0.. u
‚Idstein 0. ...0...00.0004 4
+ Deutsch Krone ......-.«
* Breslau ....0.00.0.000 04
Buxtehude , ....+.0..004
Posen. .....0.0.0000000 4
Königsberg i. Pr... .....
Görlitz 2. 0.0.0.00000000 04
Kassel .......0..0.0.00«
Barmen-Elberfeld. . ....-Frankfurt
 a./0. .... +04.
Münster 1. W.......0.7-Stettin.
 ............
Kattowitz .....0..0.0000
Hildesheim .....0...00 0
Aachen. .....0........
Zusammen ...

35.372
40 026
29 990
39 710
29 710
36 312
29 750
33 930
30 185
29 740
29 740
30 175
35810
34.700
32 575
30.175
29 760
28 165
29.765
65 500

108 216
106 905
[04 834
107 944
105 634
108 161
108 518
112441
108 763
108 512
105 152
110 978
118 554
115238
113 136
106 575
109 754
105 918
86 270
046 493

5 000
7 500
5 000
6 400
24. 000
000

27 520
30 880
23 200
30 840
23 200
28 680
23 200
26 480
23 600
23 200
23 200
23 600
28 880
27 280
26 000
23 600
23 200
21 600
23 200
481 360

MV)
718%)
3.000
7 900
6 000
3392
3.000
6 680
6 000
5 000
5 000
6 000
6340
3680
3C00
5 000
6 000
6 000
6 000
120 992

52
546
500 290
730 240
4150) 60
an) U0
%) 50
650 120
i6Q 135
40) 90
KV) *)
0 75
0 2)
650 90
500 75
E90 75
500 69
500 65
500 65
10580 | 2458

/ 500
12.000
L4 000
24.000
12.000
12.000
2.000
1 °% 000
19.20)
12.00
12.000
195 400 |

|

Vom Staate mit unterh&amp;gt;»ltene Gem:
32814 &amp;gt; 020) 1 041
29029 00
49 468 % 40 um |
1192 311 92 870 2191

-

20. Cöln ...00.0000 4
21. Berlin ....0.0+.
29. Magdeburg. ...-Zusammen


35 614 101 242
34 962 95 020
26 605 97 807
97181 [5 294 069

A
150

DZ
SU
Pk

ı) Zuschüsse aus allgemeinen Staats- und anderen nicht städtischen Fonds. — 2) Die Differenz von Spalte 8 und 7 wird aus allgemeinen
Staatsmitteln gedeckt, — 3) wie vor: Nur „AUS Gemeindemitteln““.
        <pb n="300" />
        Anlage LYI.

Sitz der Anstalt

Nienburg .........
Höxter. ..........
Eckernförde ........
fdstein . 2.0.0.0...
Deutsch Krone ......
Breslau. ..........
3uxtehude .........
Posen. 2000000000
Königsberg i. Pr... ....
Görlitz ...........
Kassel ...........
Barmen-Elberfeld, ....
Frankfurt a./0.......
Münster i. W........
Stettin. ..........
Kattowitz .........
‚ Hildesheim ........
Aachen. ..........
ı9. Erfürß .0.00.00.0.0. 4
Zusammen ...

20. CöÖln 200er
21. Berlin (gegr. 1879 vom
Handwerker-Verein) . .
22. Magdeburg ..... 1...
Zusammen ...

Die Anstalt
wurde
+ vera]
 staat-!
 licht
im Jahre

1853
1864 1895
1868 1895
863 1895
1877 1895
1878 1897
1890 1895
1
393
8394
‚896
1897
1898
1898
1899
1899
1900
1900
1901]

I. Vom
1878

1879
1890

Staatszuschüsse zu den Baugewerkschulen.
LA DD ETLAETLET 97 OL TB
Zuschuß des Staates nach Abzug der Einnahmen, nach den Voranschlägen für

1879/80 1885/86 | 1890/91 | 3891/92 1893/94 ] 1896/97

1899 ! 1900 | 1001 | 1902

[.

Ste
OO #
nr *

+ an

24 815
7186
7090
4 400
4 900
4 955

41 070
6741
7605
7815
5717,50
6 450

48 475
23 400
33 500
23 400
32 300
11 795
36 000

46 495
30 977
41 290
30 977
40 060
17 509
42 069
15 044

45 280
42 170
40 240
36 844
39 480
17 150
40 995
49 280
30 998

54 515
50 960
17 070
50 730
416 680
21 300
48 829
57 143
51 578
47 702
10.926

71 680
683 565
67 020
62 604
68 355
37 768
67 124
78 177
70573
66 518
61 568
53 333
49 361
50 695
18470

72 560
63 332
67 080
63 158
69 690
47 665
68 284
79 706
72183
66 778
62.028
J4 493
69157
70 386
66 893
65 295
57715
48 296
; 19.057
1053184 ı 1 183 756

71 680
63 565
67 020
61 569
69 255
39 928
67124
79 528
72.1583
66 668
61 868
53 333
66 618
69 708
48 026
46 550
30 060
18536

72 844
61 879
67 344
63 234
69 524
47 849
67 768
78511
71.078
66 772
61412
56 798
70 744
68 533
68 561
64 400
67 994
65 753
44 505
1 245502

53346 |75 398,50 | 209870

9264491 |

242 437

487433 | 886811

Siaate mit

:tene Gemeinde-Ans%alten.
26 300 308395
30 489 29 879 29 879
| 46 568 | 48 492 48 492
107452 ' 107999 | 109 643

10880 15350 20400 28744 30 489
12800 | 35827 35 827 39 509
3 000 | 10 880| 28 150 | 56227 | 64 571 | 96 298

31 972

32 814
30.029
49 468
112311

©
Gy
        <pb n="301" />
        städtische Zuschüsse und Gesammt-Ausgaben der Baugewerkschulen. Anlage LYIL
AO
Summe der Ausgaben nach den
a Voranschlägen für .
' 1899 | 1900 ! 1901 | 1902 | 1899 | 1900 | 1001 | 1902

Sitz der Anstalt

1891/92 | 1896/97

a

&amp;amp;

Arstalten.

|. Nienburg ...0.00.000000000 40H
+ Höxter!) 2. .0.000000000 0 00a
Eckernförde ?). ....0.0.0.0004000 4
[dstein?) . 0.0000 000 00H
Deutsch Krone). .....0.0.000000 4
Breslau5) ... 0.000007 00000 H HH
Buxtehude®) .....0.0+0 004004
Posen?) ..* ...0.000 00000 H Ha s
Königsberg 1. Pr.®) .......0000-4 4 7 500
Görlitz®) 0.0.0000 00000 R HH 12 000
Cassel!®) . 0.000000 0000 HH 14 000
Barmen-Elberfeld 1!). ......0.00- 0 24. 000
N 12 000
Münster i. W.2)... SEHE 2.000
x, Stettin!) . .....00. 0000 RK 2.000
* Kattowitz ??) ....005 000004 2000
Hildesheim 2), ‚...00000400007 4 Dit
Aachen!) . ... 4 20
Erfurt ?). .. = . 6 0UJ
Zusammen . . ‚| 48409 | 77700 | 145400 | 177400 | 189 400
u. Vom

5 000
7 500
5.000
6 400
24. 000
6.000

104. 530
04 320
L02 910
101 904
101 965
101 568
LOL 274
„08 177
105 358
06 658
L02 808
104 608
88 651
91 765
35 845
35.278

104 530
104 320
102 910
103 879
L02 865
105 728
01 274
11 458
107 838
‚06 808
103 108
'04 608
‘06 808
‘13 608
37 301
85 825
69 890
55 011

106 332
05 558
102 970
L05 468
„04 200
106 877
102 4834
„11 636
07 868
06 918
04 168
06 668
11.127
„14.286
107 068
105 470
96 975
87 561
36 432
9029516!

108 216
LOG 905
104 834
107 944
105 634
108 161
105 518
112 441
108 768
108 512
105 152
110 978
118 554
115 238
113.186
106 575
L09 754
105 918
86 270
2 046 493

7500
:2.000
14.000
34.000
19.000
2.000
2.000
2.000
‚2.000
12.000
[2.000 .
195 400 | 1497614’

x
'Q

1 758 664

a.Anstalten.

20. Cöln 18) ‚0.000000 00004 .
21. Berlin!) ...0.00000000 0004 .
22. Magdeburg 1). ......000- 44 ;
Zusammen ...

In

ce

MM

26 200

0 628
4 276

32. 814 87 681
a6 ng 95 820
„1 734 90 477
Q4 577 | 973 9078|

88 176 95 358
709 94 720
34 745 94 743
277639! 284821

101 242
95 020
97 807
904.069

25 213

MO B493 |

© MA An
QI 168 | 0758 |

al 5
R2 307

N
©
(SN

1) Ausserdem giebt die Stadt das Schulgebäude nebst der zur Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Ausstattung und unterhält ersteres. — ?%) desgl. —
3) desgl. — %) desgl. — 5 desgl.; der Zuschuss der Stadt ist von 1900 ab erhöht worden, weil die Schule einen eigenen Direktor bekommen hat, — °%) vergl. Anm. 1. —
7) vergl. Anm, 1; ausserdem trägt die Stadt die Kosten des Heizungs- und Beleuchtungsmateriales. — % vergl. Anm. 1. — 3) vergl. Anm. 1. — ©) vergl. Anm, 1; ausserdem
 trägt die Stadt die Kosten des Heizungs- und Beleuchtungsmateriales und des Wasserverbrauches. — 1) vergl. Anm, 1; von den 24000 M. zahlen Elberfeld
und Barmen je die Hälfte. — 2) vergl. Anm, 1. — %®) der Staat giebt die Hälfte der durch die eigenen Einnahmen der Schule nicht gedeckten Kosten; die Stadt
giebt die andere Hälfte, — %) vergl. Anm. 13, — %\ der Staat giebt vorweg AN M.: zur Deckung der Restkosten giebt der Staat zwei Drittel. die Stadt ein Drittel.
welche auch das Gehäude unterhält.
        <pb n="302" />
        Anlage LYIII,

Einnahmen und Ausgaben der Fachschulen für Metallindustrie im Jahre 1902,

Sitz der Anstalt

I. Iserlohn. .... .
”, Remscheid ., 2
Dortmund. . RW
Duisburg ‚.........
Hagen 1, W.........
Gleiwitz. ..........
Breslau ...........
Barmen-Elberfeld ..,..
Altona. ...0.0.0.0.0.0.0..
Görlitz. 000.000...
Stettin, ,..........
Posen 0000000001.
Einbeck ...,.......
Siegen. ...0...0.....
. Schmalkalden .......
j. Aachen ...........
m PA
Zusammen ...|

»

3

A
Eigene Einnchm
Verkauf
von
Lehrmittaln


Zuschuss
der |
Stadt

Schulgeld

| Summe
IInsgemein Spalten
5 m

. Staatfta- Anate

1l+en

18 500 4.080 260 4340
13.500 4780 122 5.022
12500 295832 148 31 900
15000 13176 64 13 740
8330 29400 230 ) 30580
L0 000 5589 110 5.999
7800 21875 55 21 830
24000 18770 100 19720
12.000 1740 30 12010
12 000 7.020 80 7500
12.000 5870 +0 16 380
2700 9.266,5 33,75 9320
10.090 0120 6) | 10780
12.000 2 995 80 !* 4075
5.000 $ 180 70 | 2250
6.000 A97E 25 4 300
176330 | 19116825 | 3330 1675 | 1522,75 | 199696

2

3
Der Etat
balancirt mit
einer
Ausgabe unä
Einnahme
von

Zuschuss
des
Staates

52 180
51215
179 215
133 470
109 91°
78089
79 560
113 091
64 985
62 034
70.702
36.730
53 206
35 895
23 950
91610
789818 | 1165844

34 340
32 698
134 815
104 730
71 052
62 090
19 930
693871
40975
42 534
12.322
24 710
32 426
19 820
16 700
[1310

|

a

Persönliche
Ausgaben

41 360
87175
139 906
116 49C
96 482
67 769
70 240
90 5831
56 595
5283324
54 682
29 690
43 670
24 495
16 150
17 660
955 219

|

Sächliche
Ausgaben

10820
14 040
39 309
16 980
13 430
10320
9320
22 560
8390
9710
16 020
7040
9536
11 400
7 800
3.950
210 6925

N
©
N

T. Vom Staate mit unterhaltene Gemr’n7AanAnrı“ "ten

1]. Magdeburg ‚........}
2. Cöl eek
Zusammen ,..
Insgesammt ...ı

13 980
83.077
£* 7
2929 680

4320 260 _— 10 4590 1 29560
28 432 750 330 28 29540 33077
32 752 1010 330 38 34 130 | 62 637
223 920,25 6 340 2005 | 1560,75 | 233826 | 852455

i

47 430
95 694
143 124
1 308 968

39 064
85 894
| 124 958
1080 177

8 366
9.800
18 166
9298 701

\) Darin enthalten 186 .4 aus einem Stipendienfands.
        <pb n="303" />
        }
_

=
-

Sitz der Anstalt

1. Iserlohn. ...*
2. Remscheid ...

3. Dortmund!) . ..
4. Duisburg (früher
in Bochum) ...
5. Hagen i. W. ..
6. Gleiwitz3 . ..,
7. Breslau .....
8. Elberf.-Barmen
9. Altona. .....
19. Görlitz. .....
11. Stettin. .....
ı Posen ......
12. Einbeck3) ....
14. Siegen... ...

15. Schmalkalden. .

16. Aachen .....
17. Kiel .......

1.- Magdeburg ...
2.Cöln ......

Der Zuschuss des Staates für Fachschulen der Metallindustrie. (Mark.) Anlage LIXi5
 617 18 19 kon I | a8
Zuschuss des Staates nach Abzug der Einnahmen,
nach den Voranschlägen für

2
Die
Anstalt
_ wurde
er- | verrich-
 staattet
 licht
im Jahra

Nähere Bezeichnung der Anstalt

1879/80! 1885/86! 1891/92] 1804/95! 1897/98 1808/99! 1899 | 1900 | 1901 | 1902

[. Sta: --Anstalten
Kgl. Fachschule für Metall-Industrie 1879/1898] 4415! 10190| 17952 17952| 13464! 25 600i 25 600I 31 650! 31 5901 34 340
Kgl. Fachschule f. die Bergische Klein- | |
eisen- und Stahlwaaren-Industrie 1880/1895]
Kgl. Vereinigte Maschinenbauschulen | 1890 |
Tgl. Maschinen und Hüttenschule . .|1892,1894
‚heinisch- Westf Eisenhüttenschule) ‘1882| \
xl. höhere Maschinenbauschule .. 1896 33 102' 63 802| 71 052
-]. Maschinen- und Hüttenschule ;] 1896 1427 55 149 62 090
l. höhere Machinenbauschule ... 1897 32 628 45 320 49 930
i. Vereinigte Maschinenbauschulen 1898 29.290 52 854| 69 371
l. höhere Maschinenbauschule. . . 1898 41 05 43 670! 40975
gl. Maschinenbauschule ....... ‚898 39 269| 41834 42 534
xl. höhere Maschinenbauschule .. 900 6975| 17835/ 42 322
desgl, 1900 10388) 20 858| 24 710
desgl. 1900 37476* 37476! 32 426
Kgl. Fachschule für die Eiseu- u. Stahl-Andustrie
 des Siegener Landes .. 19820
Xgl Fachschule für die Kleineisen- und
Stahlwaaren-Industrie. . ...... 16 700
Kgl. höhere Maschinenbauschule .. 11310
{gl.höhereSchiff-u. Maschinenbausch.
. . SA en . 2710
Zusammen . .; 4 415 33 190) 85 145. 129 166. 236 072) 372 104 455 374.578 341682 3611702 953
II. Vom Staate mit nnt -haltene Gemeinde-Anstalten.
Maschinenbauschule (früh. Maschinenbauschule
 für Werkmeister) ...
Vereinigte Maschinenbausch. (Abthei
der städt. gewerbl. Fachschule)
Zusammen
Insaesammt

N
5
Dt

1) Die Schule in Dortmund bestand zunächst als Werkmeisterschule für Maschinenbauer, Schlosser und Schmiede. — ?) Früher Oberschlesische Maschinen”
bau- und Hüttenschule. — % In Einbeck bestand seit 1871 eine sogenannte höhere Fachschule für Maschinenbautechniker. — %) Bestand als rein städtische Anstalt
harajtea sait 1881.
        <pb n="304" />
        Anlage LX. Städtische Zuschüsse und Gesammtausgaben für Fachschulen der Metallindustrie. (Mark,)
un | 8 | 8 |
Summe der Ausgaben nach den Voranschlägen für

Sitz der Anstalt

1891/92 ' 1897/98 | 1898/99 | 1899 | 1900 ] 1901 | 1902

| 1897/08 | 1898/99 | 1899 | 1900 | 1901 | 1902

1. Iserlohn)... ...
7” Remscheid?) .,..
Dortmund. .....
Duisburg ......
“früher Bochum) . .
Hagen 1/W. ....
Heiwitz. ......
Breslau .......
Elberfeld-Barmen ?)
Altona, .......
Görlitz). ......
. Stettin. .......
1. Posen) .......
18. Einbeck .......
14. Siegen). ......
15. Schmalkalden (Juli
1902 Eröffnung). ..
16. Aachen (l. Oktober
1902 Eröffnung). ..
17. Kiel) 0.0...
Zusammen ..

13 464
11700
6.000
12.900

iu. Staats-Anz:
10000! 12500 12500
14000 14000 13500
12500 12500 123500
15 000 15000 15000

ta.

13 464
13 500
11 700
15 000

LO 000
14 000
12 500
15.000

en.
13 500 |
13 500
12 500
15.000

30 180
49 160
88 945
65116

39 900
52012
96 020
75 9276

39 900
52012
(15 815
95 438

47 950
52012
118161
102 045

48 430
50 990
172 985
113 990

52 180
51 215
179 215
1332 470

8330
10.000
= 800

8330 8330
10000 10000
7800: 7800
24.000 | 24000
6000| 12000
6.000* 192000

8 330
10.000
7800
24.000
12 000
12 000
6 000
2.7060
LOG
A

8 330
10 000
7800
24. 000
12 000
12 000
12 000
2 700
10.000
192 00

8 330
10.000
7800
24.000
12 000
12 000
12 000
2 700
10 000
12 000

65 330
59 120
49.270

78 445
62152
45 270
50 640
17200
16730

93 048
64 402
52 048
59 640
42 190°
40.950

LO1 062
66 772
55 188
62 890
38 490
59 174
15.935
14 121
53 176
13 080

01 062
71 064
74 950
91 744
60 80C
61 334
39 975
26 328
ö83 176
am Qar

109 912
78 089
79 560
113.091
64 985
62 034
70 702
36 730
53 206
35 895
23 950
21 610
2.730
1.166 999

5 00C

44 064

A . „
79794 | 113630 125 630 | 152830 | 164 330

6 006
176 330! 3or121 | 542 645 | 055443 | 830059 1004 658 |

II. Vom Staate mit
1. Magdeburg®) .... 8750: 10599| 11360] 12134
2. Cölm® 21.11, 7. 28900/ 317001 30668
Zusammen . . | 8750 39490! 43060 42802
Insaesammt ...' 52814! 119284] 156690 168422.

nntarhaltına Gemeinde-Anstalten.
17980" 38060| 41660| 43992 42.993 47 430
&amp;lt;&amp;lt;. 052 35777 36320 92120 9274 © yd 644 95 694
44686 46557 124480 133.780 136734 138137 138637 143 124
196 971: 209016! 222 687] 515 601 ' 676 425 | 792177) 968 196 | 1143 295 | 1310123

N
5
cn

*) Ausserdem geben die Städte das Schulgebäude nebst der zur Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Ausstattung und unterhalten ersteres,
1) Der städtische Zuschuss ist steigend und beträgt bei einem erforderlichen Gesammtzuschusse von mehr als 44500 X 18500 A.—?) Der städtische Zuschuss
beträgt bei einem erforderlichen Gesammtzuschuss von 45500 — 46999 4 13500 A. — 3% Die Städte Elberfeld und Barmen geben je 12000 &amp;amp; Zuschuss nnd tragen die
Leistungen zu *) (Schullokal u. s. w.) gleichen Theilen, — 4) und 5) Der jährliche Zuschuss beträgt 12000 4 bezw. 2700 A.— 6) Der jährliche Zuschuss der Stadt beträgt
12000 ‚4. —") Die Ausgaben sind nur zur Vorbereitung der am 1. April 1908 beabsichtigten Unterrichtseröffnung eingestellt. Nach dessen Eröffnung wird die Stadt Kie
ainen Zuschuss von je 20000 A bis höchstens 35 000 #7 zahlen. — 8%) Von den durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Anstalt übernimmt de:
Staat vorweg 8000 X und zwei Drittel des Restes, Die Stadt zahlt das übrige Drittel. — 9) Als Staatszuschussanstalt errichtet 1895; bestand als rein städtienhe Sahn
aayaite anit IRRI Tier Stant ciaht die Halfte Aer Aurch Alla aiganan Winnahmean nicht eadaritan Ansgahen Aor Anetolt Gar Stadt Are Ba Sa
        <pb n="305" />
        287 —
Frequenz der Fachschulen der Textil-Industrie.

Anlage LXI.

ALS ALL
Schül“‘ \L7” 7m Wintersemester

Sitz der Anstalt
a. = Tagesschule
5. == Abendschule

A.

1. Mühlheim a. Rh. ...
2, Krefeld!) .......
83, Aachen) .. *...
4. Berlin ........-6
 Kottbus!) .......
7. Soraü. ... 0.0...
8 Barmen .......-.
9. München-Gladbach . .

Zusammen .

1890/91 | 1892/93 | 1804/95

Talbjahr Sommer‘ Winter Bammer
ir 1900 | 1900/1 1901

Höhere Fachschulen für Textil-Industrie.

%
\

66

57

62

27

157
182
48
71
36
295

159
130
84
98
39
262
%
68
28
8’

41
171
170 |
91

10

1901 eingegangen

170
: 125
67
4°
RB
U

137
152
87
87

175
148
95
BR
£

168
125
LÖ1
ö1
7a

3Q

Ef

1“
39
42
459
565

en

N.

E68

300
373

565

518

B. Fachschulen für Textil-Industrie.

1. Rummelsburg .....
2. Finsterwalde .....
3. Nowawes, .......
4. Einbeck ........
5. Spremberg. ......
6, Falkenburg 1.P. ...
7. Forst LL........
8. Sommerfeld ......
9. Mühlhausen i.Th. ..
10, Ronsdorf. ,......,
11. Langenbielau ..... x
Zusammen *
Insgesammt . . 5 5

Aa..
Do.

29

22
5

)

40
135
419
733

19

57
16
i1

‘
11
A

4
32
3
16

Pe

40€
247

70
7

46
4
17

35
95
380
743

6
62

A:
39
Fr

4
al

438
527

E
©

%
5

547
713

; 9 _—
39 35
7 8
1 In
15
46

12
27

28
34

‘4
166
183
625
748

-.

556
717 |

1) Einschliesslich Stopfschülerinnen.
2) 1902 in eine Webereilehrwerkstätte umgewandelt.
        <pb n="306" />
        Anlage LXII,
Einnahmen und Ausgaben der Fachschulen für "-xtil-Industrie. (Mark.)

238

SA

3

2

9

Schulgeld


Erlös
aus dem
Anstaltshetriehe


Ins- | Staats- | Städtegemein
 Izuschuse! zuschus:

S in =  Persön-Me
 4:
und | liche
Aus- Ausgabe
 '" gaben

Sächliche

Ausgaben


Sitz der Anstalt

1. Crefeld ........
2, Aachen ........
3. Berlin. .......
4, Kottbus. .......
) Sorat ......0..0
;„„ Barmen. .......
‚ München-Gladbach .
Zusammen ..

Höhere sch len Tür Texti.
59906 | 8 000 367 67295 3364€E 169 216, 101 616
25 850 | 48 000 150 36800 1840C 129200° 58312
8648| 1880 52 32300 32300 2751801 56460
8520 1 400 180 23517 6719 40436| 25936
1nA2] 12 Ola 61,75 43800 8000 74310| 50210
17 “50 ] 900 106 39500 39500 94256° 63 656
12 950 950 100 24826 24836 636721 88072
140 545 | 73.157,25 | 1016,75 | 268 048 ‚ 163 403 ı 646 270 | 394 262
B. Fachschulen für Textil-Industrie.
500 30
950 41
700 32
450 1297
612,50 31,50
430 145
200 | 50
1580 500 40
9011; 4342,50 489,50
149556 77499.75 | 1505.25

67 600
70 888
18 720
14 500
24 100
30 600
25 600
959 008

n

Einbeck... ......
Spremberg ......
Falkenburg i. P. ...,
Forst 1/L. ......
Sommerfeld .....
Mühlhausen i. Th...
Ronsdorf . ......
Langenbielau, ....
Zusammen ..
Insgesammt ..

3 NIC
4470
4 00C
8 000
2877
5 240
4380
6 80C
39.737
203 140 ı

13270 9946 3324
17550 14626 2924
19254 14180 5074
26900 15878 11022
11032 6968 4064
17570 1383448 4122
14340 10088 4252
22200 15988 6212
142116 101 | 40 994
788 386] 495384 | 293 002

&amp;amp;

Anlage LXIIL. Zyerhuss der Fachschulen für Textil-Industrie.
Zuschuss des Staates nach den Voranschlägen, nach Abzug
der Einnahmen für
1879/80 | 1885/86 |1891/92|1896/97/ 1899 | 1900 | 1901 | 1902
"Iöhere Fachschulen für Textil-Industrie.
2299,50: ? 083,50 5020 4080 5400! 59501 — , —
8 000 1925 44100| 44 6205| 44. 625° 57333 67295
- \ 200 24. 600| 29909 32600, 34435 36 800
X) 212101 ©60 32 589| 30414 32300
| 10 145’ 19 480 22333 23517
+267| 11 7671 33428 41088 43 80C
36 250 34168 39500
— Od lan — | = 24636 24836
10 209,50 35 233,50 89512 115 9021136 537204 92° "44 407 268 048
B. Fachschulen für Textil-Industrie.
3 200| 2714!
37005 — -
n 500; “ 700,
90 47!

‘4880 184808) — be
€ Zn 6653| 7280| 7940
5.2001 5200| 10 630| 11 569
5952 1452 11572| 12 432
A87 14 120 15352| 17 000
43 5343 6602| 6755
6600! 6600| 10032! 10 480
R 400° 6533 8725| 8760
5 — en — 12800‘ 13 192/ 18 600
47100 | 5225 | 48770 43 26 61 515 87 181, 83.385 88 536
14 399.50! 40 458.50 138 282] 159 818/198 0521292 Wi 7921356 584
am 1. April 1901 eingegangen. — %) erster Zuschuss 188990. — 3) desgl. 1890/91. — %) desgl. 1890/91. —
”) Eingegangen. — 5) 1. Juli 1901 in eine Lehrwerkstatt umgewandelt.

Rummelsburg, .
Finsterwalde . .
Nowawes .....
Einbeck .......
Spremberg .....
Falkenburg i. P. . .
Forst 1./L.. .....
, Sommerfeld. ....
9. Mühlhausen i. Th. .
10. Ronsdorf .....
11. Langenbielau. . .,
Zusammen . .
Insqesammt . .
        <pb n="307" />
        Anlage LXIV,
Zuschuss der Fachschulen der Textil-Industrie. (Mark.)
a1 10 1

239

21 61 7
Zuschuss der Stadtgemeinden (des Vereins)
nach den Voranschlägen für

4 | 5

Summe der Ausgaben nach den
Voranschlägen für

Sitz der Anstalt

= 3 11809 | 1900! 1901 ' 1902 1 1899 | 1900 | 1901 ! 1902
® | ©

A.

Höhere Fachschulen für Textil-Industrie.
5020; 4080! 5400| 59500 — | — 1] 23 800° 24 900 am 1. April 1901
| ; | eingegangen
{3.975' 14 700° 14 875 14875 28 667! 33 6481132 100 132 100 164 000/169 216
12500 12300 14950 16300 17217, 18 4001108 550 120 000 122 7521129 200
17 500, 21 210 24 710, 28089 30 414. 32 300] 66040 70510 70 660| 75 180
— |] 2572. 2946 470% 6127 6719 29 000 34180. 38 460 40 436
2133 3.088| 2 916 8m, 9200 8300 22 525! 65 4511 73 110| 74310
— _ | 36 25C 74168 39500 — 86 107 81 9836| 94 256
&amp;gt; — ] | 24 636 24 so | 62472 63 672
; ı
51 198 57 945 65 797.114 164149 229 163 403[382 015 533 241 613 390.646 270

|. Mühlheim a./R. ..

2. Crefeld!) .......
3, Aachen?) ......]
‚Berlin. ....
Kottbus Y .... 0!
Soraut) 1....0..)
Barmen®) ......
Münch.-Gladbach ®)

Zusammen . .

B. Fachschulen für Textil-Industrie.
10 16001 — ]
1 500| Eingegangen

i. Rummelsburg. ...
2. Finsterwalde ...,
3. Nowawes 1...

{16 650| 20 250|1.7.1901 in eine
T,ehrwerkstätte
ımgewandelt
11150 11150 12420 18270
8765 8740 16900, 17550
14.400| 18274 18394 19254
13 7001 23.000 24848 26 900
8114 8915! 10803 11082
&amp;amp; 11400 11400 16548, 17 570
258 10.500 10 700| 13988) 14340
= 64 - | 20700| 21 288, 22200
15 320' 13.060 20 026 3031: 94 679 133 128.135 189 142 116
|
66 a8 71 905 85 823/144 arslıe6 8211203 1401476 694/666 370/748 579 788 386

4. Einbeck?) ......
5. Spremberg?) ....
ß. Falkenburg i. P. °)
7. Forst 1/L.19) ....
3, Sommerfeld 1!) ...
1. Mühlhausen i. Th. 22)
10. Ronsdorf®) .....
il. Langenbielau®). . .
Zusammen . .
Insgesammt .

1) Der Staat zahlt 2/3, die Stadt U, aller durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Anstalt
 (bis 1901 1/4: % 4). — 3) Der Staat übernimmt 2%, der Webeschulverein !/ der durch die eigenen Einnahmen
nicht gedeckten Unterhaltungskosten, Der Verein trägt ausserdem die Ausgaben für die Unterhaltung des
Gebäudes und dessen Versicherung gegen Feuersgefahr, — 3) Der Staat zahlt als Vorausleistung 10080 #7 bis
zur Amortisation des Baukapitales und %/ des ausserdem erforderlichen Zuschusses, die Stadt zahlt 4, des Zuschusses,
 giebt das Lokal und die Utensilien, und unterhält das Erstere. — * Die Stadt giebt das Unterrichtslokal
 mit den zur Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Utensilien her und unterhält das Erstero. Ausserdem
 trägt sie '’/4 der laufenden Unterhaltungskosten bis zur Gesammthöhe von jährlich 8000 , die übrigen
Kosten fallen dem Staate zur Last, — 5) Der Staat und die Stadt tragen jo zur Halfte der Unterhaltungskosten,
Ausserdem giebt die Stadt das Schullokal mit den zur Unterrichtsertheilung erforderlichen Utensilien erstmalig
her und unterhält das Erstere. — °) Die Städte M.-Gladbach, Rheydt, Odenkirchen und die Gemeinden M.-Gladbach-Land,
 Hochneukirch und Wickrath tragen von den durch die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht gedeckten
 Unterhaltungskosten die Hälfte und geben ferner das Schullokal mit den zur Unterrichtsertheilung
arforderlichen Utensilien her und unterhalten das Erstere. Der Staat trägt die andere Hälfte der Kosten, —
7) Die Stadt giebt und unterhält das Schulgebäude und trägt !/3 des erforderlichen Zuschusses. Der Staat %, —
#) Der Staat zahlt als Vorleistung 2630 4 und % des erforderlichen Zuschusses. Die Stadt trägt '/, der Kosten,
giebt das Schullokal mit den erforderlichen Utensilien her und unterhält das Erstere. — 3) Ausser dem festen
Zuschuss von 4000 4% giebt und unterhält die Stadt das Schullokal, Der Staat trägt die übrigen durch die eigenen
Einnahmen nicht gedeckten Unterhaltungskosten. — !0) Staat zahlt als Vorleistung 1000 .# und % des mehr
arforderlichen Zuschusses, Die Stadt giebt und unterhält das Schullokal und stellt die erforderlichen Utensilien
und trägt !/, der Ausgaben. — '!) Der Staat zahlt als Vorleistung 1000 # und */3 des mehr erforderlichen Zuschusses,
 Die Stadt trägt !4 der Kosten, giebt das Schullokal mit den erforderlichen Utensilien und unterhält
das Erstere. — 2) Staat 2%, Stadt 4 der Kosten, letztere giebt ausserdem das Schullokal mit den erforderlichen
Jtensilien und unterhält das Erstere
        <pb n="308" />
        Anlage LXV,.
Einnahmen und Ausgaben der Handwerker-, Kunstgewerbe- und Keramischen Fachschulen für 1902,

Sitz | Schulgeld


Einnahmen
Staats- Ge- Sonstige
N | meinde- Einzuschüsse!
 zuschüsse| nahmen

Bezeichnung der Schule

Zusammen !

Gesammt-Ausgaben


de

M

MM

M

x

1. Staats-ı
Königsberg .....

Y

ten.
1730
10949 | 78470
721 22976
672 | 21 530
1M072' 152706

1. Provinzial- Kunst- und Gewerkschule ...
2, Zeichenakademie (Fachschule für KEdelmetallindustrie)
 . VRR
3. Keramische Fachschule, ...........
£. desgl.

10

392 170%

32170

Hanau (Kassel). ..........
Bunzlau (Liegnitz). ........
Höhr (Wiesbaden) .........
Zusammen ....-—

 1461
3.000 | 59
500 118
3500 1648 |

90880 90880
26056 26056
22820, 22820
171926| 171926

N. Compatronats-.
Zarmen .....0...04. KM 37766
überfeld. .....0...0.0.0 004 36 133
AA TE 22 963
)üsseldorf ........00.0.004 30 000
Jörn 19 265
Aachen ,..0...0.0.00.00004004 23 635
desgl, 27416
Kassel .. 440. 0 40H HWWE 34 595
Frankfurt a. M...........00 24.000
dagdeburg. .....0.0000000 4 59 146
Talle a Se u 4 u HR RE ME 29 978
Tfürf 2.00.0000 000 000 3856
Jannover ‚ .. 00000040004 59 40r
Sharlottenburg ...........ı 37 98%
Altona ....0..0.0000- #4 Zr
Berlin 20000 DE ' 14
Zusammen ..... 2 7 88 830.
Insgesammt ....., 678 410 2385'94 90 478
Prozent, ‚..., 43,9 37,9 | 5,9 Il .
1) Davon entfallen aber 44 960. M, auf die zur Schule gehörige Bibliothek und Gipssammlung und nur 79 740 M, auf die Schule selbst. S. auch
Anm. 16 auf S. 242 der Anlagen.

77 552
74512
51 000
76 000
47 200
59 170
65 662
75 550
124 700
125 350
68 325
47370
148 002
77 446
66 080
189 321
1373 240
1 545 166

S
        <pb n="309" />
        Zuschuss zu den Handwerker-, Kunstgewerhe-, Zeichen- und Keramischen Fachschulen.

a 308

© | Be |_ Zuschuss des Staates nach den Vorans‘hläger
&amp;amp; a . . ‚ richtet |___———————— 7— MM —
Sitz der Anstalt | Nähere Bezeichnung der Anstalt ' di |) 1879/80 L88R/SH 165 ES age! 00m

PA

c91 | 1902

x '

j. Vom Staate all-in zu ur*e-haltende Arstalten,
Kgl. Zeichenakadem. (Fachsch. f. Edelmetallind.) | 1772 | 17020i 39782) 62920j 69140! 74330| 74 330) 74 440 77 640} 78 470
Kgl. Provinzial- Kunst- und Gewerbeschule, .'c.1800€ 7 197 8327| 18 490 21970 24320, 24 960) 29 364| 29 364 30 430
Xeramische Fachschule .,............ 1879 4190| 4870 7950 16 038 16 138/ 161838, 17 900, 20830 21 580
desgl. 1897 v— — | m ] 9390 17 570 20460 21.170 22 276: 26 266
Zusammen ....! — | 283067 52929. 89360 116538 132 3581135 888.142 8747150 110 156 696
II. Vom Staate und von Anderen zemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten.
Gewerbliche Zeichenschule ,.......0..« (vereinigt mit der dortigen Kunstschule}
desgl. 360 327 eingegangen
Provinzial- Kunst- und Handwerkschule .... 6945 7951 7951 eingegangen
Kunstgewerbemuseum . 5 @ | 113170 ist am 1. April 1885 auf den Staat übergegangen und der auf
385 066 4 erhöhte Zuschuss auf dem Etat des Min. f. geist. eto. Ang. verblieben,

i. Hanau ..... «4
2, Königsberg i. Pr.
3. Höhr.......
4. Bunzlau .....

Breslau. .......
Sottbus. ......
Danzig ....+0+.« 4
Berlin ..0..0.0.00 4

Waldenburg .....

Arbeitsschule des Vereins zur Förderung des
Wohles der arbeitenden Klassen. ......
Gewerbliche Zeichen- und Kunstgewerbeschule
Handwerkerschule (früher Gew. Zeichenschule)
Xunstgew.- u. Handwerker.- (b. 1895 Zeichensch.)
Jewerbe-, Zeichen- und Kunstgewerbeschule .
Gewerbe-Tagesschule ......0..0-00000t
Kunstgewerbe- und Handwerkerschule ....
(früher als Gewerbliche Zeichenschule) und
&amp;gt;rov. Kunst- und Handwerkerschule ......
Tandwerker- und Kunstgewerbeschule . ....
Xunstgewerbe- und Handwerkerschule .....
Aandwerker- und Kunstgewerbeschule . ....
Handwerker- und Kunstgewerbeschule (bis
1896/97 Gewerbliche Zeichenschule). ...-.
Handwerker- u. Kunstgewerbesch. (früher Prov, , \ ;
Kunst- und Handwerkerschule eingeg. 1882) | 1898 |! 3988 — | — ul nenn 24600 24 600] 24 600! 21 710) 23 565
Zusammen .... 15 998' 17304 130 085 226 820 269 927 278 772/278 772 338 120.394 787
%emeinden oder Vereinen zu unterhaltende Anstalten, zu deren Kosten der Staat einen Zuschuss gewährt hat.
Kunstgewerbeschule des mitteldeutschen Kunst- -
gewerbevereinsS .......0.00.011000 1 tt
Handwerkerschule .......04+0000000 0070
Xunstgewerbeschule . .......5+1000 14
jewerbeschule ........0.000.0 #100
Yandwerker- und Kunstgewerbeschule . ....
Zusammen ...-.
Insgesammt ....

ji. Kassel, .....
2. Halle a.S, ...
83. Cöln.......4
4. Aachen .,..-.
5. Aachen. .....
3 Magdeburg ...

7. Hannover ....
8. Charlottenburg .
9. Barmen .....
10. Elberfeld ....
11. Erfurß 2.2...

IL Von
i. Frankfurt a. M. .

34.0001 24.009 24 000
26 ) 260 ) 26000
30 )| 30.0] 30.000
28, ) 28.000! 23.000
— ep 1 un. ,28.000, 28000 28000
5.000 42830 62930 63.040 63 940! 63940 131 000.131 000 131 000
19 365 113 063 291 375 407 298) 466 225 478 600.552 646.619 230 682 483

2. Berlin .....-.
3. Düsseldorf ...
4. Essen ....-..
5. AbBbona. 0... ..

N
&amp;gt;
nk,
        <pb n="310" />
        Anlage LXYII,

242 —
Ausgaben für Handwerker-, Zeichen:
„EEE EEE
"3 | 4 | 5 | 8
Zuschuss der Stadtgemeinden nach den Vor

VL

Sitz der Anstalt

1891/92 | 1897/98 | 1898/99 | 1899 | 1900

SAT
2. Königsberg i Pr.2). .........,
3. Höhr3). .... PET
4. Bunzlau%) . Se
Zusammen...

I. Vom Staate allein zu
189 148 53 58 148
400 500 500 500 500
= 1.500 | 3.000 8.000 8.000
589 2 148 3553 2553 3648 |

Breslau .....
Cottbus ........
Danzig ........
Berlin ,.....
Waldenburg .....
1. Kassel) ,.....
2. Halle a. 8.5), .
3. Cöln7) ......
4. Aachen®) ....
7”, Aachen®) ....
Magdeburg 10), .
Hannover !!), ...
Charlottenburg 1
9. Barmen) ...
[0. Elberfeld?) . ..
1. Erfurt 15) _

MH. Vom Staate und von Anderen
7ereinigt mit der dortigen Kunstschule.
singegangen 1890,
seit 1895/96 eingegangen.
vacat: Etat des Kultusministeriums
20.040 |! 20 040
3190 11845
‚8.005 15 700
„7970 7720
/“ 180 L3 450
?7 145 38 235
7227 19 477
90 10 280
„440 25 130
%1 150 JOC 21 590
Zu 600 ı u 600 20 600
201120 | 240227 249067 | 240067 |

Zusammen.

{IL Von Gemeinden oder Vereine“ - rnterhaltend“
2.000 3000 ı SO 5000 | 9.000
76 316 101 357 103820 | 108 742 109 687
22 670 26 566 32 523 42205 ° 835599
— 22 550
- 28 150
100 986 | 132923 ! 141343 | 145047 204 986
223 159 |») 336191 | 385122 | 408567 | a57701
1) Die Stadt Hanau giebt keinen Zuschuss, auch nicht zur Unterhaltun der Gebäude. Die
licher Lehrmittel für die Gold- und Silberarbeiter. — 2?) Die Stadt giebt das Schullokal und unterzahlt
 einen festen Zuschuss von jährlich 500 A; alle übrigen Ausgaben, auch die für die Unterrichtsräume
 nebst dem zu ihrer ersten Ausstattung nöthigen Schulinventar, das Laboratorium, sowie
3000 X. — 5) Der Staat bezahlt die Lehrmittel und die Hälfte der übrigen durch die eigenen
der Heizung, Beleuchtung und Keimigung des Schullokales. — %) Der Staat bezahlt die Hälfte der
anheim fallen, Ausserdem erstattet er der Gemeinde die Hälfte‘ der von ihr mit Genehmigung des
bliebenenbezüge. Die Gemeinde trägt die vom Staate nicht zu deckenden Ausgaben, sie giebt die
dieselben. Der Staat bezahlt überdies die Lehrmittel. — ?) Vergl. Anmerkung 2, doch bezahlt der
10) Der Staat giebt vorweg 220 A. Im Übrigen vergl. Anmerkung 2. — 11) vergl. Anmerkung 2
Anmerkung 2. — 1) Der Verein giebt und unterhält das Gebäude und trägt alle Kosten, soweit
durch die polytechnische Gesellschaft und durch Stiftungsverwaltungen in den Stand gesetzt. Der
Bibliothek, die permanente Ausstellung, die Vereins-Zeitschrift gehören, erforderlich, während
hält das Gebäude und trägt alle Kosten, soweit sie nicht durch den Staatszuschuss edeckt werden. —
Staatszuschuss gedeckt werden. — ») Wenn auf S. 1095 des Textes gesagt worden ist, dass von
diese Zahl eine irrthümliche, da hier noch 70 880 4, welche der Verein zu Frankfurt (s. Anm. 16)
336191 MM = 385,2 Proz. der Gesammtkosten auf, Das Antheilsverhältniss hat sich also bis 1902

J48

und keramische Fachschulen.
ae NT oo I m | 123 | 38 | 4
anschlägen (in A) für l Summe der Ausgaben nach den Voranschlägen (in A) für
1901 | 1902 | 1897/98 | 1898/99 | 1806

anterhaltende Anstalten.
148 148 || 81 590 | 87 750 87 750 86 850 90 050 90 880
— — ) 283180 25 770 26 500 31 104 81 104 32.170
500 500 | 17470 | 17 570 17 570 19 290 22 120 22820
3.000 3.000 | 11.197 21 420 24 038 24. 900 26 056 26 056
3 648 3 648 | 133 437 | 152510 | 155 858 | 162 144 | 169 330 171 926

yzemeinschaftlich zu unterhaltende Anstalten.

25140 ' 50 890 50 890
19 010 21.500 21.500
17 642 45 230 12.810
50 338 44 850 4 390
18915 72 060 48 970
49 045 “098 36 029
54 330 924 1‘ 184
22 743 410 ©4410
30.050 „1 54.940
26 497 50 495 50 495
17 710 a 50 100
|
301420 | 2358587 | 506598 | 600018 '

50 890
28 300
39 220
50 090
48 810
92 660
22 784
96 410
61 400
7695
50 100
623359 |

50 890
28 300
39 220
50.090
z8 810
92 660
122.784
26 410
61 400
52 695
50 100
623 359

62 950 |
16 510
13 690
56 498
49 728
„18510
35 840
54 236
69 400
22 850
43 120
42 939

75 550
68 325
47 200
65 662
59 170
125 350
148 002
77 446
77 552
74 512
47 370
KAG 120

Anstalten, zu denen der Staat einen Zuschuss gewährt.
9.000 | 9000! 106730 * 7 680 112 550 119 420 122 310 124 700
127575 | 182 212 149 751 | 244 155 266 165 626 183514 189 321
34 700 36 000 56 300 SC 71 550 75 000 4 400 76 000
20 735 | 20917 “ 50 000 51790 51 000
31 420 26 338 69410 2680 ' 66 089
223 430 | 224467 312781 | 325 024 Cr 479 456 50406094 507101
528.408 | 586702 | 952216 | 1078452 | 1122583 | 1264950 | 1417356 | 1545166
Zuschüsse in Spalte 3 stammen aus der Weishaupt’schen Stiftung zur Anschaffung aussergewöhnhält
 es. Die Schule ist im Gebäude der Kgl. Baugewerkschule untergebracht. — 3% Die Gemeinde
haltung des Gebäudes und der Öfen zahlt der Staat, — *) Die Stadt giebt die erforderlichen Unterden
 Versuchsofen und unterhält sie. Ausserdem zahlt die Stadt einen fosten Jahreszuschuss von
Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben. Die Gemeinde giebt die andere Hälfte und trägt die Kosten
durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben, soweit letztere nicht der Gemeinde allein
Ministers für Handel und Gewerbe für Lehrer und Beamte gewährten Ruhegehälter und Hinter“
Unterrichtsräume mit der zur Ertheilung des Unterrichtes erforderlichen Einrichtung und unterhält
Staat nicht die Lehrmittel besonders. — ®%) vergl. Anmerkung 2. — °) vergl. Anmerkung 3. —
— 2) En Anmerkung 2. — 1) vergl. Anmerkung 2. — *) vergl. Anmerkung 2. — %®) vergl.
sie nicht durch den Staatszuschuss und den Zuschuss der Stadt gedeckt werden. Er wird dazu
Gesammtzuschuss ist für die gesammten Einrichtungen des Vereins, zu denen z. B. das Museum, die
der Staatszuschuss nur für die Kunstgewerbeschule gewährt wird — *) Die Stadt giebt und unter-1)
 Die Stadt giebt und unterhält das Gebäude und trägt alle Kosten, soweit sie nicht durch den
den Gemeinden im Jahre 1897/98 42,7 Proz, der Gesammtkosten aufgebracht worden seien, so ist
aufbrachte, eingerechnet worden sind. Thatsächlich hrachten die Gemeinden 1897/98 nur
nicht zu Ungunsten des Staates verschoben
        <pb n="311" />
        44 —
Anlage LXYIIL
Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Königlichen Porzellan-;
 Hauptkassenj

 "04 |)
Einnahmen

X

Aus der Verwaltung

‘ Mieth
Aus dem Sonstige Ne a
u:
Verkaufe ı Ver-: Pächte Summe
der waltungs- aus Spalten
Erzeug- Ein- * Grund- | "94
nisse nahmen .
hasıt7

Persönliche
gesoldung .
der etats- | Andere
mäßigen (außeror-Beamten
 j
Gehalt, seit Seniliche
1878 auch | Unter- |
Vohnungs- stützungen,
geldzu- |Remunera- | löhne
zchuß, seit ı
1876 Tan- | ‚Yonom, |
tieme, seit| Prämien
1890/91 u. 8. w.
Stellen- “
zulage

Betriebs] ahres

Arbeits-863

 ..
1864 ..
1865...
6...

411 788 :
134 069 |
165671
123 247
530 295
505 056
150 340
398 379
181 867
584 805
538 855
42 210
196 311
160 956
.60 267
392 860 |
386 907
106 519 |
496 117
126 874
154 345
526 354
559 765
570 666
323 881
799437
77 908,
125
90“ 789
2 149
351 618
316 566
9.091

7891
7329
1018
‚7431
7862
957
816
ı 48€
107

921

420 600
441 398
476 689
140 767
538 158 /
315 478 |
61 991
413 492
146 486
597 163
48 24€
ER O8E
161
. 676
CL 718

38811
37 206
39 300
12 600
43 200
13.170
‘2570.
10 770
39 445 |
10 920
45 805
IP 9N0
5
4
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472
043
853
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"0002
557°
17 34!
7 60£
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2 400
2 400
2400
&amp;gt; 400
As)

193 361
70 179
‚79 029
181 928
212258
222 663
216417
94 055
94318
278 637
305 011
293 164
287 461
268 632
64 092
234 374
234 891
250 208
271 570
276 071
312 102
339 870
360 204
373 471
or 839
415 120
161 961
539 360
598 091
664 854
523 864
584 695
5° 635
348 097
540 302
542 746
594 194
642 892
683 088
653 821

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LE 1...
1872 20.00
A
1874 0.0.
1875 2.000000
1876 2.0...
|, Quartal 1877 .
877/78
1878/79 +...
879/80 0...
1880/81 .....
1881/82 ....
1882/83 ...
‚883/84 ...
1884/85 .
‚885/86
‚886/87
‚887/88
1888/89
1889/90 ..
{890/91 .
1891/92 .
1892/98 .
1893/94 ,.
1894/95 ..
1895/96 .
1896/97
1897/98 .
1898/99 .
1899 ...
1900 ...
1901 ...

po
2465
7835
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519
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1673
9816
‚2918
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_ 867

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1
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3.080
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"054
ı 552
2.299
2798
3617
3 490
5016
7 048
4 534
” 626
Cr
21
5 510
3 763
1921

Ai
IC 78
0089
13340
15 846
15 970
14.553
17 243
15412
20.15)
15.377
15.089
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4 902
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47
45 15.
377 957
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441
114 231 |
120 097

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2 O0

„37 742
30. 280
302 894
52 E14
i 162 844
1 054 255
] 117285

‚0

3C
31C
SE

2820
270
E”

m

AM,

„. OIV
1924 952

9
400°

. 7) davon an die General-Staatskasse abgeführt 914 M. — ?) desgl. 61285 A. — 3) desgl
faktur verbliebene Minderausgabe der Bautitels (Sp. 14) 5493 A. — 5) desgl. 75187 und 7 144 A
— %) desgl. 38 874 und 12575 M

245 -
Manufaktur in den Jahren 1863 bis 1901, aufgestellt näch den
Rechnungen. —
10 | u | 2 |
a ber

Sächliche
Materialien

Untersaltung
 der
Gebäude,
Werkstätten,
 Beschaffung

neuer Maschinen,
 Erweiterung

der
Betriebsanlagen

"VL. 0 WR

c) Summe
a) | b) | Klein- a), b)
Brenn- Roh- | und , und
| Betriebs- ‘ c)

Sonstige
Verwaltungs-



Summe | ‚mehr | mehr
Spalten ,
6—8 und | Einnahme! Ausgabe
1214

M

M

u

dt

At

M

U

M

07147
33 429
71 799
54 102
69 225
80 951
38 071
53.056
57742 |
70 401
59 180 |
64 957 |
76 759
71.1361
14 550
52934 |
39449
44 971
48 430
43.769
50 172
50 376
59 685
35388
58 059
56 754
72376
30442 ı
94 680
98 394
78 587
78 496
75 210
37811
74 051
76 278
“577
u. 345
88 865 )
88 973

28 397
31 948
30 244
11 442
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14 100
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35 140 ı
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19317
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28 092 ©
859 122
20 630 189
14 26% "305
13 622 889
15478 22 627
15.294 375
17 406 741
15 1381 918
21 048 „7110
20 517 31.955
22358 22.676
29 780 42 239
24 69€ 43 92°
18 78% 29 265
40 870 10 452
26 782 76837
28 332 "987
27 564 14.985
273837 30 248
22.059 38 526
23475 38 923
29 787 3&amp;amp; 909
20878 45 629
32.767 59.715
21 555 55010
20119 30397)

126 587
113 468
127 734
113 485
133 050
43 992
120 421
L05 007
„10445
105.943
107.171
10731
16 761
11.756
19581
89 753 |
69016
78 482
86535
83 438 |
86319
96 425
‚00 843
07 860
© * 098
"9778
4013
08 489
76 008
72.759
458931
‚51 045
132 795
127 896
° 449
Dr

29 606
44 174
49 300
32 560
52 268
38 261
40 126
28 502
26 786
53 148
61 061 ;
10 039 |
38 897
58 780
12 961
62517
63 511
57 628
46 207
60 652
70.559
74 901
87 009
85 705
81 900
126 91€
128 187
136 842
184 727
159 321
98 127
93 930
185 488
[37411
153.068
“#4 042
690
7 396
164230 | 3844|
168 719 191 901

30.576
12 686
12 264
„4.307
12 656
15141
L0 695
14.167
21.963
19 389
zD 411
20 41€
21 559
16 671
3.902
V 161
16042
26 276
20366
38 124
24 161
25819
23.088
1: 8548|
26 980
29.0839
31442
‚05 320
57 208
9.758
338515
35 447
?P 440
0 OS4
28 247
16.769
19
46
14. 992
9 388

419686 914
380113 2?) 61285
410027 3) 66 662
3872801 5) 58487
4558271 °) 82331
465 657] °) 49821
432 6591 7) 29 332
384 706 ' 8) 28 786
395037 9% 51 44°
500 462 "701
547 159 587
513 546 Ba
313 892 960
499 997
111 658
457 742
438 911
470918,
483 975
521.527
558 230
607 198
542262 |
656 319
665 572
778 69C
842 590
975 73?
100 072
149 360
989 714
944 879
746 525
307 350
953 975
970 075
ı 040 265
1123 965
1 219 485 |
1163521

24321
1.940
50 355
38617
51 688
45.765
79761
85 740
62 071
64 327
64 920
21 263
22.017
64.786

71 887
275 088
118 488
112 246
38 775
46 830
453 661
| 8 260
— 37 368
46 499 —
= 157 610
38 568

12 098

56 662 M. — %) davon an die General-Staatskasse abgeführt 47994 M und bei der Porzellan-Manu-8)
 desel. 45162 und 4659 M.— 7) desgl. 20227 und 9105 ‚4. — 8) desgl. 14 048 und 14 738 M
        <pb n="312" />
        Anlage LXIX.

Ordinarium und Extraordinarium des Etats des Handelsministeinms.

Jahre

902...
1901...
1900 20000
899...
998/99
897/98 .
896/97 ..
1895/96 ..
‚394/95 .. |
1893/94

&amp;amp;umme I

Irdinarium

4351 181
„3384 541 |
11.987 534
10656 288 1
3982573 |
7722692
7219299 |
5918391 |
8618077 |
6 196 867

03 937 443

Äxtraördinarium



885 800 |
740550 |!
924 900 }
516 200 |
717.000 |
269500 |
173.300 |
248 550
102.000 ı
286 600

j 114400

”rozent

des
Irdinariums



5,8 l
5,6 |
10,2

4,8

8,3 |
3,5 |
2,4 |
3,6

1,5
1,6

SA

Jahre

1892/93 ..
1891/92 ..
1890/91 ..
1889/90 |
1888/89 .. |
1887/88 . |
1886/87 .. |
1885/86 ..
1884/85 .. /
1888/84 ..
Summe II

Irdinarium

5731 280
5.279 567
4422 793
4016 225
3.667 751
3529328
3.225.388 ı
2.927 841
2804 451 |
1542172

37 146 741

?rozent:

Extrades


Ordinaordinarium



ums

215 700 8,8
223600 | 4,2
399940! 9
419570 | 10,4
153 980 4,2
167 800 4,8
189 510 4,3
70 850 2,4
74200! 2,6
175 660 na

2.040 320

55

Jahre

1882/83 ..
1881/82 ..
1880/81 ..
1879/80 ..
1878/79 ..
Summe II

Summe 1
29 II
„III
Insges,
1879— 1902

Ordinarium

Extraordinarium


| 515.075
1 503 227
| 480 191
1487 605
1.410 248
7346 346 |

98 910
43 420 |
38 488
104 450
218020 ı
503 288 ı

Wiederholung,
5 114 400
2.040320
503 288

93.037443!
37 146 741
7346 346

138 430 530

7 658 008 |

Prozent
des
Ordinariums


N
6,5 ©
2,9 |
2,6
7,8
15,5

6.9

5,4
d,5
6.9

5.5
        <pb n="313" />
        u

x

Anlage LXX.

Einnahmen und Ausgaben

der

Bauverwaltung einschliesslich der Centralverwaltung des
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten für die Etatsjahre
1902 bis 1897/98, 1895/96, 1893/94, 1890/91, 1887/88,
1883/84 und 1880/81.
        <pb n="314" />
        Anlage LXX, ;
Einnahmen und Ausgaben der Bauverwaltung einschl. der Centraljahre
 1902 bis 1897/98, 1895/96, 1893/94,

— 248

ı |2
Statsstelle
1902

5

Etatspositionen.

Kap. | Titel

1902 ! 1901 | 1900 |
# M

M

RR

ul.

Einnahmen.
Miethen und Pächte von fiskalischen Grundstücken, ,
Nutzungen u. 8. W. 1.0... EI
Gebühren für die Staatsprüfungen im Baufache
Tür Nebenbeschäftigung der Bauinspektoren ....|
Sinnahmen aus der Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafen-Verwaltung.
 nn # wi
Beiträge zur Unterhaltung der Land- und Wasser.
strassen, Kanäle, Brücken und Wasserleitungen, zur
Besoldung der Baubeamten, für Benutzung von
Schleppdampfschiffen, von Lösch- und Lootsen-Zeräthschaften
 in den Seehäfen, Erlös für alte Baumaterialien
 und Geräthe und sonstige Einnahmen
3erge- und Hülfslöhne der Regierungsschiffe für Beistand
 in Seenoth 6000 M., sowie Eintrittsgelder
bei den staatlichen Leuchtthürmen 5000 M.....
Verkehrsabgaben (Brücken-, Fähr- und Hafengelder,
Strom- und Kanalgefälle) .............?| 150000 5.850000 | 5 250.000 |
Baupolizeigebühren . 111000111 372300 | 400000| 400000
Beiträge zur Deckung von Bauleitungskosten .... ‘| 300.000 300000! 300000
Summe der Einnahmen ...! 9659000 | 9120 000! 8 120 000

2.
3.
4.
3.

582000 | 540000| 580800
38 000 34 500 32 400°
335 500 | 309500| 288 800
L 025000 | 1025000| 852000'

345 200 | 650000] 460 000|

3.
}.

A. Dauernde Ausgaben.
Ministerium,
Besoldungen.
Jer Minister (ausserdem freie Dienstwohnung). . ..'
Jöhere Beamte, .....000000000.0001 11
3ureaubeamte . .........0011011111I1ENN
&amp;lt;anzleisekretäre ,,. ERROR RK ER
Jnterbeamte RN
/echnische Bureaus .. HR RER an
Bureau für die Hauptnivellements . KR
Summe Tit. 1 bis 6a...
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .......
Andere persönliche Ausgaben.
3. | Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern ... en
3a, FZur Ueberweisung von Bautechnikern an einzelne
diplomatische Vertretungen im Auslande .. KR,
Entschädigungen für besondere Aufträge und Geschäfte |
Ausserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen
für Zeichner, Kanzlei- und Unterbeamte . 44 4B :
\Ausserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen |
für mittlere Beamte. . A
Zur Remunerirung der Mitglieder und Beamten des
technischen Oberprüfungsamtes und der technischen !
Orüfungsämter .. 0000000000000
Summe Tit. 8 bis 11. . |

36000, 236000! 36000
258000 | 2837500| 234000
8700| 233200 223 700
50760| 48036| 47400
17488 47181 46971,
36600 | 38100| 36000
20800 19300 18700
98 348 | 654267| 642 171
14300 1056001 1029240!

50.000 |

132 000 |
55.000 | 55.000 |
8960| 9460|
4100 | 4100
31501 3150 /

32 400 |
55 000
7.000
4.100
3150|

9.
LO.
10a. |

A

47 000 43 500
268210 | 247 210

41 400 |
143 050

) Gebühren für Feldmesserprüfungen.

&amp;gt;40

rzerwaltung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten für die Etats-L890/91,
 1887/88, 1883/84 und 1880/81,
12 AT

Et a,
1899 | 1898/99 | 1897/98
M M M

3

ihr
1895/96 | 1803/94 | 1890/01 | 1887/88 | 1883/84 | 1880/81
M AM M 4 M u

500000] 489000| 493000| 440000| 380000; 320000 292000 | 2830000|. 248 766
30 000 27 900 24.000 18 000 15 960 20 C00 12 600 15 420 13.275
280000 | 264000| 264006] 240000| 260000| 500000 330000 | 2) 2865|) 2735
352000| 852000! 695874 697000 | 7308832] 598000! 560000| 512000| 772 000

Gesetzliche Witwen- und Waisenbeiträge: 119000 | 104000 |
490 100 | 410926 | 554000 | 525000 | 375500 | 240 000 | 200 000
6.000. 6.000 6000 6000| 6000|
5.100.000 | 4600000 | 4 000 000 | 3 800 000 |=— ' —
300000 | 300000| 300000 —_— }
300.000 | 2 600 000 — — )5— - +
8 038.000 | 9629000 | 6193800 | 5255 000 | 1917 792 | 1796 500 | 1550600 | 1 064 285 1 300 597

263 821.

36000| 36000! 36000| 36 000|
30.700 | 235900| 214700| 190700
220.700! 208700 81100! 177700,
44467, 41486 40586 | 40886
47536| 45970 15472 43961
40300 | 38100. 30800] 17100
16200 | 15600. 16000 18600
535.903 | 621756 564658 | 519947
99780 963001 904201 79620!

36000; 36600' 36 000|
„78 700 | 78700 164 900
"66200. 56600, 44000.
42.000| 38150 30600’
38462. 383000| 276001
16200! 18200 18300!
111001 — N
188 662| 450 650 421 400 |
77040| 70440! 65040|
31200] 46 - 125.200] 189600| 124800] 82400| 90 950|
55000| 55000 75.000 75000 | 75000 75.000| 75000
7.000 7000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000
4100 4100 | | | |
7250 7250 7250 7250
3150 3150

86'000
164 900
"35.600
30 600
24.600 |
15.000
400 500 |
63 000

36 000
‚62 900
‚91 400
30 600
25 950
14 100
407 150
63 000

99 000 |

90 200
30 000
7000

7250| 7250|

7250

39 000 36 900 33 000 27 000
[39450 | 152350| 247450| 305 850

24. 960 | 29 000 | 21 600 24420 22.275
239010| 200650‘ 201800| 158870| 128325
        <pb n="315" />
        — 250
Noch: Anlage LXX.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Bauverwaltung einschl, der Centralverwaltung des
1893/94, 1890/91, 1887/88,

ı|2
ötatsstelle |
1902

6

Etatspositionen | 1902 | 1901
M. K

Zap. | mitel

1900
M

64.) |
12.
13.
14.

Sächliche Ausgaben,
Bureaubedürfnisse, sowie sächliche Ausgaben bei Ausführung
 der Hauptnivellements ....... .... 118000| 98000 98 000
Tagegelder, Reise- und Versetzungskosten. ...,...' 47400 43 400 43 400
Jnterhaltung der Dienstgebäude u. des Wintergartens | 25 400 283 200 23 200
Summe Tit. 12 bis 14 ...} 190800| 164600| 164600
Summe Kap. 64. . | 1271658 | 1171677 1052661

Bauverwaltung.,
Besoldungen.
Zegierungs- und Bauräthe ...........0.4
3au- und Maschineninspektoren .............
tegierungs-Bausekretäre, Landmesser u. Bausekretäre
Littlere Beamte . .....0.0.0.00000000000044
Interbeamte ....0.000000000000 0040044
„ällt aus,
Weitere mittlere und Unterbeamte .......... |
Summe Tit, 1 bis 7...
7ällt aus.
Nohnungsgeldzuschüsse für die Beamten
Andere persönliche Ausgaben.
Vicht pensionsfähige Stellenzulagen, Miethsentschädigungen
 u. 8. Wo... .0000000000000044
Zur Remunerirung von Regierungs-Baumeistern und
Regierungs-Bauführern .. ....0.0.0.00.000044
7ur Remunerirung von 46 Bureauhülfsarbeitern und
von Bausupernumeraren .......00.000000 4 .|
ıusserordentliche Remunerationen u. Unterstützungen
für Unterbeamte . , .....00.00000010000 4
‚usserordentliche Remunerationen für mittlere Beamte
\usserordentliche Unterstützungen für höhere und
mittlere Beamte. .......00000000000
Zur Remunerirung aussergewöhnlich verdienstlicher
Leistungen von Baubeamten ............. 4]
Vergütungen für MNebenbeschäftigung der Bauinspektoren
 . .. 0.0000
jur Bestreitung der der Staatskasse durch die Bergung
ron in Seenoth befindlichen Schiffen entstehenden
Sosten, sowie zu Belohnungen für die dabei be-‚heiligten
 Mannschaften der Regierungsschiffe
5000 M., ferner zur Bestreitung der aus dem Besuche
ler staatlichen Leuchtthürme entstehenden Kosten
und zu Vergütungen für die dabei betheiligten
EA
Summe Tit, 10 bis 12a...
Sächliche Ausgaben,
Jienstaufwands-Entschädigungen, Bureau- und Reisekosten-Entschädigungen,
 Entschädigungen für den
Tortfall der achtschl mus len, zur Gewährung von
Tagegeldern und Übernachtungsgeldern an mittlere
nd untere Beamte bei auswärtigen Beschäftigungen
a. 8. w. N

1.

725400 | 700 200
‚708 700 | 2 607 100
596 300 | 555 800
600 150| 593 850
162 861 | 1147071
20 100 21.275
813511 | 5625 296
651862 | 632 182

n33 600
464 700
511 200
573 880
1492 9218 |

3.
7.

22 495 |
; 348 018
800 250 |

3.
}.

LO.

‚0a.
‚Ob
"1.

93170| 94220 98/020 |
196 200 | 1061000 | I 167 200
145700 | 133800! 180900‘
16800 168001 16800!
5400 5 400 5 400 |
34000! 34000 / 34 000 |
28.000 | 28000 | 28 000 |
335.500] 309500! 288 800 |

‚1a.
1b.
116.

2.
2a

E00 Ad E00
'665 770 | 1693720 | 1770 120

3.

188 218 | 1477558 | ı 439 068

251

Ministeriums der öffentlichen Arbeiten für die Etatsjahre 1902 bis 1897/98, 1895/96,
883/84 und 1880/81.

9 | 10
Etats jahr
Se _ a
1899 | 1898/99 | 1897/98 | 1895/96 ; 1893/94 | 1890/91 1887/88 ' 1883/84 | 1880/81
M M M AM M M A # M

A

98 000 98 000 98 000 80 000 44 700
43 400 43 400 38 000 38 000 28 000
23 200 23 200 23 200 23 200 20 000
164600 | 164600 1859200 | 141 200 92 700
039733 1035006| 1061 728 1046617 ] 897412 ı

41 700 41 700
16.000 16000:
20000| 20000)
77 700 77 700
799 440 | 765 940

41 700
16 000
30 000
77 700
706 720

41 700
16 000
20 000
77 700
669 725

512600| 610200| 486200
435 700 | 2472 800 | 1 870 200
474200 | 416500| 270 600
526450! 413 900| 260950
„115874 | 1130365! 1220 750
— 36 600 34 660
24 525 61 465 29.985
5189349 | 5141830 | 4123345
585.382 | 5615054| 442374‘

394.000| 38372300 | 367200| 367200| 375 624 | 380 424
833 900 | 1787400 | 1575 300 | 1516800 | 1250284 1251 004
186000 | 127950
246 040 | 236188 | 41 211 064 | 1144418 | 1.120992 | 1094 304
194 530 | 1164 0839 |
36 210 32 890 = ; 28065 26 445 26 445
72370 — + — -
3963050 | 3720 767 | 3153564 | 3.056 sr 2773 345 2752117
405638 | 3883548 | 359076) 345292| 2340072| ‚341 500

73.770 76.090 | 70 240 |
i 106 000 100 _
128000 128000) 58000]
168001 21500 \
R
540 500011 89 650] 39650] 377001 37700
34000! 32100 |
28.000 / 28 000
280.000 | 264 000

47505! 21045

22 215

377001 37700|

37 700

20000] 20000
264 000 | 240 000 |

20.000 | 20000
360.000 | 300.000 |

20.000 / 20.000
380000| 2865

2 735

6 000 | 6000 |
677970 | 1843690

6.000 | 6000 |
157 890 428 680

6 000 |
447 680

6.000 | 6 000 |
612980 | 441205

m

62 650

!
440208 | 1443 161 | 1231136] 1232 591 | 1254 145 ı 1362210 | 1309550 | 13088901 ı 330 520
3chwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. II. 7
        <pb n="316" />
        252

Noch: Anlage LXX.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Bauverwaltung einschl. der Centralverwaltung des
1893/94, 1890/91, 1887/88,

A| 2
Ztatsstelle
1902
Kap. |eitel 1
65.
) | 13a

6

Etatspositionen

1902 | 1001 | 1900 |
# M M

Tosten von Vorarbeiten und Bauleitungen einschliesslich
 der Vergütungen für die im Vertragsverhältnisse
stehenden Hülfskräfte .......0.00.0-0 4444
x Vergütungen für die bei den Provinzialbehörden
and den Lokalbaubeamten im Vertragsverhältnisse
angenommenen bautechnischen Hülfskräfte .....
’nterhaltung der Regierungs- Dienstgebäude und
sonstiger Staatsgebäude mit Ausschluss der grösseren
Veubauten und Hauptreparaturen, Unterhaltung der
lazu gehörigen Gärten und Unterhaltung und Er-‚änzung
 der Inventarienstücke in den Gesellschaftsäumen
 und den Dienstwohnungen, soweit solche
lem Staate obliegt ....... .
'nterhaltung der Seehäfen, Seeufer und Leuchtfener
nit Ausschluss der grösseren Neubauten und Haupteparaturen,
 Unterhaltung und Vervollständigung
ler Dünen, Wethen, Baaken, Seetonnen, Fähren und
Irücken über Meeresarme etc., auch zur Gewährung
ron Beihülfen zur Förderung von der Seeschifffahrt
ıützlichen, wie von Eutschädigungen für die Be-'‚eitigung
 von der Seeschiffahrt hinderlichen Anlagen,
nsbesondere zu einer Staatsbeihülfe an die Stadt
Hadersleben zur Verzinsung ihrer Hafenschuld
‚1400 M. (künftig wegfallend), sowie zur Beschaffung
ron Beamtenhäusern nebst Dienstländereien ...,
nterhaltung der Binnenhäfen und Binnengewässer
ainschliesslich mit ihnen in unmittelbarer Verbindung
stehender Strecken von Kanälen und kanalisirten
7lüssen, der Leinpfade und Wasserleitungen, von
7ähren und Brücken über schiffbare Gewässer, mit
Ausschluss der grösseren Neubauten und Hauptreparaturen,
 Regulirung von Strömen u. Bezeichnung
les Fahrwassers in denselben, auch zur Gewährung
ron Beihülfen zur Förderung von d. Binnenschiffahrt
jützlichen, wie von Entschädigungen für die Bejeitigung
 von der Binnenschiffahrt hinderlichen An-‚agen,
 sowie zur Beschaffung von Beamtenhäusern ;
nebst Dienstländereien ........ We 412 605 287 111 975 137 [11 786 425 |
‚6a. [Zu Massregeln, betreffend die Abwendung und die Be- ' |
kämpfung der Hochwasser- und Eisgefahr . .. “| 144000 | 144000| 144000
6b. [Zu Beobachtungen und Untersuchungen der Hoch- |
wasserverhältnisse . ... 0.0.0 0000000000000 18 000 18 000 18 000
„7. ‘Unterhaltung der Kanäle und der dazu gehörigen baulichen
 Anlagen mit Ausschluss der grösseren Neu-»auten
 und Hauptreparaturen, auch von Fähren und
3rücken über Kanäle, Gewährung von Beihülfen zur
?örderung von der Kanalschiffahrt nützlichen, wie
'on Entschädigungen für die Beseitigung von der
Canalschiffahrt hinderlichen Anlagen, sowie zur Beıchaffung
 v. Beamtenhäusern nebst Dienstländereien
ıterhaltung der Wege und der Brücken und Fähren
iber nicht schiff bare Gewässer auf Grund rechtlicher .
/erpflichtungen des Staates. .

253

Ministeriums der öffentlichen Arbeiten für die Etatsjahre 1902 bis 1897/98, 1895/96,
1883/84 und 1880/81.

oo | u | 2 |
Etats]zur
1899 | 1898/09 | 1897/98 | 1895/96 | 1893/94 | 1800/91 | 1887/83 | 1883/84 | 1880/81
4 % “ M #

135 -

Andere
Titelvezeich-

 | |
500.000} 500 000 / 300000 | 275 000

M

1 659.000 | 1.680.000 |

250000: 250000

220000 | 115000 |

389 495 |

380500] 381 499 |

380 249 |

377149} 369358

365798 | 375 034

346 066

3.764 628 '

3471 525° 3465325

3.138000

3011080 | 2862 000

2603 976 | 2473 751

) 525 800

1.747 505 |10 694 875 '10 314 895 |10 206 835
44.000 144 000| 145 000| 85 000 |
18.000 —_— 42000] 42000

9432125 8345 300
85 000 85 000
42 000 42 000

7309380 : 6 370 700

6 078 560

584145 | 578145] 3581075 |

587 950

605650 | 607054

576 694 | 900 284

{87214

580530 | 631580] 689050|

700 000

647 106 1126042.

1125792 | 1087478
73

323 428
        <pb n="317" />
        — 254

Noch: Anlage LXX.
Noch: Einnahmen und Ausgaben der Bauverwaltung einschl. der Centralverwaltung des
1893/94, 1890/91, 1887/88,

| 2
«tatsstelle
1902

6

Etatspositionen.

Fr

1902 | 1901 | 1900 |
AM 4 A

Zap. | Titel

65) | 182.
19.
20.

Jnvorhergesehene Bauten ....00-00000000 04
7ällt aus (s. Kap. 66a unten).
Jispositionsfonds zu literarischen und anderen gemeinnützigen
 Zwecken im Fache der Baukunst und Bauwissenschaft
 u. 8, W. ...00000004 000
Summe Tit, 13 bis 20...
Summe Kap. 65...

95.000] 95.0001 95 000|

95 400 93 700 93 700
22 441 5508| 21 326 063| 20 676 416
30 572 7011 29 277 261| 28 394 504

a.
2.

Stellvertretungs-, Versetzungs- und Umzugskosten . .
Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
Aszendentenrenten, Heilungskosten u. Sterbegelder
auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes ........
Interstützungen f. ausgeschiedene Beamte u. Pensionen
u. Unterstützungen f. Wittwen u. Waisen v. Beamten |
jur Unterstützung von erwerbsunfähig gewordenen
Arbeitern u. von Hinterbliebenen verstorb. Arbeiter
u Rückerstattungen und zu sonstigen Ausgaben... ,
Summe Kap. 66...

Vermischte Ausgaben.

101.000]  101000| 101000!

126 000 126 Ü 1:26 000]
(02420) 102420 102420

8 500 8 500 8 500
63 100 41 100 41 100
101020 379020 2379020

Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung,
3esoldungen . 1.000000 0010 HR
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .......
andere persönliche Ausgaben ........0.0.004
Sächliche Ausgaben.
Jienstaufwands-, Bureau- und Reisekostenentschädigungen,
 einschl. der Beköstigungsentschädigungen,
Tage- und Uebernachtungsgelder ...........
Aaterielle Kosten der Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung
 ..... 2 NM MS
Summe Tit. 7 und 8...

I
45 7501 45550 44170
360 360 1 944
18 500 3500 3 500

4.
=

'

7 800°

4 800

4 800|

387 500
245 2390

955 2 782 586
960.590 787 386

Sonstige Ausgaben.
’ermischte Ausgaben, einschliesslich der Pensionen für
Beamte u. d. gesetzlichen Wittwen- u. Waisengelder
Summe Kap. 66a...
Summe der dauernden Ausgaben ...

15 000 15 000 15 000
1025000 1025000| 852000
13 270 3791 31 852 958! 30 678 485

B. Einmalige und ausserordentliche Ausgaben.
Zur Regulirung der Wasserstrassen und Förderung der
Binnenschiffahrt ........00.20.00000 4410.+ 3655 400| 11 625 880] 57835 814
Zu Seehäfen und Seeschiffahrtsverbindungen ... . 895 500| 9180 700| 10 399 400
Zum Bau von Strassen, Brücken und Dienstgebäuden ‚699 150| 12 109 600/9 11259300
Einmalige und ausserordentliche Ausgaben ,.. 3250050 32916 180| 27 406 514
| Hauptsumme der Ausgaben .. .|46 520 429| 64 769 138! 58 084 999
) Dazu noch 12000 4 zur Entsendung von Kommissaren zur Pariser Weltausstellung.

255
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten für die Etatsjahre 1902 bis 1897/98, 1895/96,
1883/84 und 1880/81.

,*

‘5

1899

189° 00

1877/08

18770

18°3/94

18

QOTE”

1823/84 | 1880/81
M

M

95 .000| 25.000] 100 000) U 100 000) Sk A 100.000 —
80: °6l 655468! 655468| 6935501 560837| 5275131 475319| 734803

81 700 81 700 80 000 80 000 80 000 80 000 47 000 42 000 42 000
20 717 206| 20 092 332 18 185 448| 17 708 0983| 16 627 755| 15 814 801| 14 215 7035| 13 378 4356| 12 668 391
38 169 907! 27 639 406| 23 209 057! 22 505 461 21 179750 19 940 421} 18 058 683 16 573 403 15 825 258

‚O1 000) 101 000 75 650| 75 650) 75 000) 75 000|
; Gesetzliche Wittwen- und Waisenbeiträge:
26 “ 126 m 125000 150000 75 000 18 000)
102420| 102420 102420 1009201 100920) 100 920
8 500 8 500 8 500 10 000 10 000 4.500
41 100 41 100 41 100 16 100 16 100 16 100
270 020 379020) 352670 352670| 277020| 214520

75 000
42 800

60 000| 60.000
93.000

100 990)

100 920]

100 920
2.700
163 620

2.700 2.700
2000| —
3923420 172620

:1 330
: 944|
3800

. 800|

86 126]
190 926

15 000|
852 000
30.440 660 29 053 432! 24 023 455| 23 904 748| 22 354 182| 20 054 381| 19 048 043| 17 452 823| 16 658 603

1670300] 6334 600| 6473000] 6029300] 6635 560| 4 690 500 — - ı -
5543 110) 6332385| 5623 050| 5397 700! 5058 309| 3925 300) - — —
‚0075673 7730852 5812110| 2568 870/ 2125 750| 13462001 — — —
20 289 083| 20 397 837| 17 908 160/ 14 995 870| 13 746 6109| 9 962 000 ‚9 048 043! 17 452 823) 16 658 603
50 729 743) 49 451 269! 42 531 615| 38 900 618! 36 100 801| 30 916 381
        <pb n="318" />
        256

Anlage LXXI,
Mittlere und niedere Beamte der allgemeinen Bauverwaltung.
1880/81.
Kap. 65 Tit. 3. 4 Schlossaufsichtsbeamte, und zwar: 1 Schlosskastellan und 1 Schlossbaumaterialienyerwalter
 mit je 1500 M. und 2 Schlossaufseher mit 990 und 825 M.,
zusammen 4815 M. (3 dieser Beamten haben Dienstwohnung.)
Tit, 4, 22 Hafenbau-, Aufsichts-, Ballast- u, s. w. Beamte in den Seehäfen, als: 9 Magazinverwalter,
 Hafenbau- und Materialienschreiber und Aufseher u. s w. mit 1350—1650 M., im
Durchschnitt 1500 M.; ausserdem künftig fortfallend 75 M., welcher Betrag jetzt über das
Normalgehalt hinaus bezogen wird; 6 Hafonbauaufseher mit 1050—1350 M., im Durchschnitt
1200 M.; 3 Ballast- u.s. w. Beamte mit 825, 900 und 1155 M., im Ganzen 2880 M.; 1 Hafenplantagenaufseher,
 1 Hafenablagewärter, 1 Amtsdiener und 1 Bauhofs- und Materialienwächter
 mit 900-1080 M., im Ganzen 3780 M.; 20 Dünenbeamte, und zwar: 1 Dünenplantageninspektor
 mit 1950 M., 2 Dünenplanteure mit je 1650 M.; 3 Dünenbauaufseher mit
1400, 1350 und 900 M. und 14 Dünenaufseher und Wärter mit 750— 900 M., iD. 825 M.
78 Leuchtfeuer-Aufsichtsbeamte, und zwar: 7 Aufseher u.s. w. auf den Leuchtfeuerschiffen
in Schleswig und am Borkumer Riff mit 1200—1800 M., im Ganzen 10 350 M., und 71 Leuchtfeueraufseher
 und Wärter mit 810-—1050 M., i.D. 930 M.; ausserdem künftig wegfallend
2121 M. persönliche Zulagen zum Ersatz früherer Dienstbezüge. 148 Baggerbeamte, und
zwar: 3 Öbermaschinenmeister und Baggerungsinspektoren mit je 3000 M.; 19 Maschinenund
 Baggermeister mit 1800—2160 M., i.D. 1980 M.; 56 Maschinenmeister und Schiffsführer
 u. s, w. mit 1350—1650 M., iD. 1500 M., ausserdem künftig wegfallend 888 M. perzönliche
 Zulagen zum Ersatz früherer Dienstbezüge; 13 Maschinisten und Baggermeister
mit 1J40—1350 M., i. D, 1245 M., incl. 1245 M, künftig fortfallend, welcher Betrag bei Erledigung
 einer Stelle auf den betreffenden Unterhaltungsfonds übertragen wird; 37 Steuermänner
 mit 810—1050 M., i. D. 930 M ; 17 Feuerwärter mit 780—900 M., im Ganzen
14 700 M. und 3 Baggeraufseher mit 450—510 M., i D. 480 M.; ausserdem ein über das
Normalgehalt hinaus jetzt noch zu zahlender Betrag von 30 M. (künftig wegfallend). 15 Beamte
 auf den Dampflootsen-Schonern u. s. w., und zwar: 5 Maschinenmeister mit je 1650 M.;
5 Führer mit je 1500 M. und 5 Maschinenmeistergehülfen mit je 1005 M., ‘zusammen
345 434 M. (16 Hafenbauaufsichts-, 12 Dünen-, 65 Leuchtfeuer- und 6 Baggerbeamte haben
Dienstwohnungen, und die Dünenbeamten auf der frischen und kurischen Nehrung erhalten
aus dem Holzeinschlage der Dünenverwaltung Feuerungsmaterial gegen Erstattung der
Werbungskosten.)
Tit. 5. 81 Baggerbeamte für Strombaggerfahrzeuge, und zwar: 9 Maschinenmeister
und Führer mit 1350-—1650 M., iD. 1500 M, und ausserdem 780 M. künftig wefallend,
welcher Betrag jetzt noch über das Normalgehalt hinaus zu gewähren ist; 52 Maschinisten
und Baggermeister mit 1140—1850 M., i. D. 1245 M.; 13 Baggermeister mit 900—1200 M.,
iD. 1050 M.; 6 Steuermänner mit 810--1050 M., iD. 980 M., und 1 Feuerwärter mit
900 M. 202 Strom-, Kribb- und Buhnenmeister, Strom- und Wasserbauaufseher mit 900 bis
1200 M., 1. D. 1050 M., ausserdem künftig wegfallend 171 M. persönliche Zulagen zum Ersatz
früherer Diensthezüge. 1 Strombauwächter an der Elbe mit 720 M. 8 Krahnmeister mit
810—1050 M., i.D. 930 M., ausserdem künftig wegfallend 120 M. persönliche Zulagen zum
Ersatz früherer Dienstbezüge. 41 Buschwärter, Waarden- und Pflanzungsaufseher, als:
1 Waardenaufseher mit 1000 M.; 10 Buhnen- und Pflanzungsaufseher mit 750 — 900 M,, i. D.
825 M., und 30 Buschwärter, Krahn- und Pflanzungsaufseher mit 375—525 M., i. D. 450 M.
30 Stackmeister in der Provinz Hannover mit 144—216 M., i.D. 180 M. 3 Brunnen- und
Wasserleitungsbeamte, als: ] Brunnenmeister und Kanal- u. s. w. Aufseher mit 1200 M., und
2 Brunnenwärter mit durchschnittlich 750 M. 68 Beamte der Dampffähren, Trajektanstalten
und Schiffbrücken u. s. w. und zwar: 4 Maschinisten, Führer und Steuermänner der Dampffähren
 zu Harburg mit 1140—1350 M., iD, 1245 M,; 1 Brückenmeister mit 1886 M.,
darunter künftig wegfallend 186 M. persönliche Zulage zum Ersatz früherer Dienstbezüge;
2 Brückenmeister mit je 1650 M.; 1 Brückenmeister und 4 Fähraufseher mit je 1320 M.;
1 Obersteuermann mit 990 M.; 4 Fähraufseher mit je 990 M.; 5 Brückenmatrosen u. 1 Steuermann
 mit 675—825 M., i. D. 750 M., ausserdem ein über das Normalgehalt jetzt noch zu
gewährender Betrag von 30 M. (künftig wegfallend); 45 Aufseher und Wärter mit 900 bis
1140 M., i. D. 1020 M. 38 Brückenaufseher, Wärter und Aufzieher, davon 2 mit je 840 M.,
3 mit 750—900 M., i. D. 825 M., 1I mit 675—825 M., i. D. 750 M., ausserdem künftig wegfallend
 258 M. persönliche Zulage zum Ersatz früherer Dienstbezüge; 22 in den Regierungsbezirken
 Potsdam und Frankfurt, welche ausserdem Brückenaufzugsgelder beziehen und deren
Diensteinkommen, soweit sie nach dem 1. April 1878 angestellt sind, an festem Gehalt und
Brückenaufzugsgeldern nur bis auf Höhe des Normalgehaltes der Beamten ihrer Kategorie
von 900 M, bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringen ist, im Ganzen 12353 M.,
zusammen 447 663 M. (1 Maschinenmeister, 65 Strom- und Buhnenmeister, 5 Krahnmeister,
17 Buschwärter, 12 Fähr- und Schiffbrückenbeamte und 22 Brückenaufseher und Wiärter
haben Dienstwohnungen.}
        <pb n="319" />
        257 —

Noch: Anlage LXXI.
Tit. 6. 12 Beamte bei stehenden Dampfmaschinen, und zwar: 1 Maschinenmeister am
Oberländischen Kanal mit 2325 M.; 5 Maschinenführer daselbst mit 960-1200 M., iD.
1080 M.; 5 Maschinenwärter daselbst mit 810—1050 M., i.D. 930 M., und 1 Maschinenmeister
 bei der Dampfmaschine im Lustgarten zu Berlin mit 1650 M.; 9 Materialienaufseher
und Depotverwalter, und zwar: 1 Materialienschreiber mit 1500 M.; 1 Materialienaufseher
und Bauschreiber mit 1200 M.; 5 Bauaufseher und Depotverwalter mit 1275—1425 M, 1. D.
1350 M., und 2 Bauaufseher mit 1050 und 1200 M. 208 Wehr- und Schleusenmeister,
Schleussenaufseher und -Wärter, als: 6 Wehr- und Schleusenmeister mit 1050—1260 M.,
i. D. 1155 M.; 198 Schleusenmeister u, S. W. mit 900—1050 M., i. D. 975 M.; ausserdem
künftig wegfallend 2137 M. persönliche Zulagen zum Ersatz früherer Dienstbezüge;
1 Schleusenmeister mit 900 M. und 2 Schleusenmeister mit je 825 M.; 1 Schleusenwärter
mit 390 M. 19 Schleusenwärter-Gehülfen mit 675 — 825 M., 1, D. 750 M. 40 Kanal-Aufsichtsbeamte,
 und zwar: 1 Kanalinspektor mit 1950 M.; 1 Kanal-Oberaufseher und Flössereikontroleur
 mit 1350 M.; 18 Kanalaufseher u. s. w. I. Klasse mit 1050 —1350 M., i. D. 1200 M.;
20 Kanalaufseher u. s. w. 11. Klasse mit 900—1050 M., i.D, 975 M., zusammen 289482 M.
(12 Dampfmaschinenbeamte, 6 Materialien- u. 8. W. Aufseher, 193 Schleusen- und 23 Kanal-Aufsichtsbeamte
 haben Dienstwohnung.)
Tit 7. 9 Strassenaufseher, davon 1 mit 900 M. und 8 mit 750—900 M., i. D. 825 M..
zusammen 7500 M.

1891/92,
Kap. 65 (aus Tit 2). 5 Landmesser und 4 technische Sekretäre mit 2100—3600 M.,
i. D. 2850 M., 1 überzähliger Beamter und 2 Baueleven im Regierungsbezirk Cassel mit
3600 M. bezw. je 1500 M. (diese 3 künftig wegfallend).
Tit. 3. 3 Ober-Maschinenmeister u. Baggerungsinspektoren mit je 3000M., 1 Maschinenmeister
 am Oberländischen Kanal mit 3000 M., 1 Hafenaufseher und Schleusenmeister mit
2000 M., 19 Maschinen- und Baggermeister I. Kl. mit 1800—2160 M., i. D. 1980 M., 1 Düneninspektor
 mit 1950 M., 1 Kanalinspektor mit 1950 M., 2 Leuchtfeuerschiffsführer I. Kl. mit 1800
und 1710 M., 6 Maschinenmeister II, Kl. (auf Schiffen) mit je 1650 M., 1 Maschinenmeister
bei der Dampfmaschine im Lustgarten zu Berlin mit 1650 M.. 3 Brückenmeister I. Kl. mit
mit je 1650 M., 2 Dünenmeister mit je 1650 M.
100 Beamte mit 1400—1800 Mi, i. D. 1600 M., nämlich: 79 Maschinisten I, Kl. und
Schiffsführer (auf Baggerfahrzeugen), 2 Leuchtfeuerschiffsführer II, K1l., 4 Schiffsführer Gi
Lootsenschiffen), 11 Magazinverwalter, Hafenbau- u. 8. W. Schreiber und -Aufseher I. Kl,
1 Schlossbaumaterialienverwalter, 1 Kanaloberaufscher und Flössereikontroleur, 2 Schleusenmeister
 I. Kl. Ausserdem beziehen 4 Beamte 758 M. über das Durchschnittsgehalt hinaus,
welche künftig wegfallen.
96 Beamte mit 1200—1800 M., i. D. 1500 M. nämlich: 9 Leuchtfeueroberwärter, 8 Bauaufscher
 und Lagerhofverwalter I. Kl., 1 Brückenmeister IL. Kl, 5 Fähraufseher I. Kl.
2 Dünenbauaufseher I. Kl., 1 Steuermann I. Kl.
84 Beamte mit 1200 —1600 M., i. D. 1400 M., nämlich: 15 Maschinisten und Baggermeister
 II. Kl. (in den Seehäfen), 65 Maschinisten und Baggermeister II. Kl. (für Strombaggerfahrzeuge),
 4 Maschinisten, Führer und Steuermänner der Harburger Dampffähre,
976 Beamte mit 1100—1500 M., i. D. 1300 M., nämlich: 253 Strommeister, 11 Hafenbauaufseher
 Il. KL, 12 Wehr- und Schleusenmeister.
93 Beamte mit 1000—1500 M., i. D. 1250 M., nämlich: 2 Steuerleute IL. Kl. (auf Leuchtfeuerschiffen),
 1 Materialienaufseher und Bauschreiber, 1 Bauaufseher II Kl, 1 Brunnenmeister
 u. s. Ww., 12 Baggermeister III, Kl, 1 Ballastmeister, 5 Maschinenführer am ÖOberländischen
 Kanal,
9287 Beamte mit 900—1500 M., iD. 1200 M,, nämlich: 211 Schleusenmeister und
.Wärter II. Kl., 17 Kanalaufseher u. s. W., 5 Maschinenmeistergehülfen, 45 Schiffsbrückenzaufseher
 und Wärter (am Rhein), 1 Bauaufseher HI. Kl., 1 Waardenaufseher, 2 Schlossaufseher,
 1 Obersteuermann, 3 Fähraufseher II. Kl, 1 Amtsdiener
176 Beamte mit 800—1200 M., i.D. 1000 M., nämlich: 4 Nehrungsaufseher, Hafenpflanzungsaufseher,
 Hafenablagewärter und Bauhofs- und Materialienwächter, 1 Dünenbanaufseher
 II, Kl, 14 Dünenaufseher, 65 Leuchtfeuerwärter, 37 Steuermänner 1IL Kl. auf
Baggern (Seefahrzeuge), 6 Steuermänner ILL. Kl. auf Baggern (Stromfahrzeuge), 9 Feuerwärter
 auf Baggern, 12 Krahnmeister, 10 Buhnen- und Pflanzungsaufseher, 3 Brückenaufseher
 I. Kl, 5 Maschinenwärter am Oberländischen Kanal, 3 Schleusenmeister 11, Kl.
3 Strassenaufseher, Ausserdem bezieht 1 Beamter 50 M, über das Durchschnittsgehalt hinaus,
welcher Betrag künftig wegfällt.
33 Beamte mit 700—900 M., iD. 800 M., nämlich: 1 Brunnenwärter, 5 Brückenmatrosen,
 1 Steuermann IV. Kl, 7 Brückenaufseher ll. KL, 19 Schleussenwärtergehülfen,
31 Buschwärter, Krahn- und Pflanzungsaufseher mit 500—700 M., i. D. 600 M.
99 Stackmeister in der Provinz Hannover mit 144—216 M.,, i. D. 180 M.
14 Brückenaufzieher in den Regierungsbezirken Potsdam und Frankfurt, welche ausser-Brückenaufzugsgelder
 beziehen und deren Diensteinkommen, soweit sie nach dem
        <pb n="320" />
        58 —

Noch: Anlage LXXI.,
1. April 1878 angestellt sind, an festem Gehalt und Brückenaufzugsgeldern nur bis auf Höhe
von 900 M. bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringen ist. ım Ganzen 7805 M.

1902,
Kap. 65 Tit. 3. 3 Regierungsbausekretäre (in Berlin), davon 2 bei Bauausführungen
0.8. W. Beschäftigt, mit (2100—4800 M.) 10400 M. (Nach dem Ausscheiden der gegenwärtigen
 Inhaber der Stellen werden letztere in solche mit 2100—4200 M. umgewandelt.)
8 Landmesser und 73 Regierungsbausekretäre, davon 10 bei Bauausführungen u. s. w.
beschäftigt, mit (2100—4200 M.) 228 900 M.
186 Bausekretäre, davon 20 bei Bauausführungen u. s. w. beschäftigt, mit (1500 bis
3300 M.) 357 000 M., insgesammt 596 300 M. (1 Bausekretär hat Dienstwohnung.)
Tit 4 9 Beamte mit 2100—4200 M., nämlich 4 Bauhofsvorsteher, 5 Oberbauwarte.
31 Beamte mit 1800—2700 M., nämlich 22 Maschinen- und Baggermeister, 1 Hafenaufseher
 und Schleusenmeister, 5 Dünenmeister, 3 Leuchtfeuerschiffsführer.
173 Beamte mit 1500—2700 M., nämlich: 6 Bauhofsvorsteher, 139 Wasserbauwarte.
23 Schifisführer, 2 Brückenmeister, 3 Werkmeister.,
118 Beamte mit 1500—2000 M., nämlich: 27 Schleusenmeister, 2 Fährmeister, 1 Kanalaufseher,
 87 Schiffsführer, Maschinenmeister und Baggermeister, 1 Kanaloberaufseher und
Flössereikontroleur.
7 Beamte mit 1400—1800 M., nämlich: 5 Magazinverwalter, 2 Materialienschreiber,
insgesammt 600 150 M. (145 Beamte haben Dienstwohnung, 2 Dünenmeister erhalten aus
dem Holzeinschlage der Dünenverwaltung Feuerungsmaterial gegen Erstattung der Werbungs-Kosten,
 dem einen ist für seine Person auch die unentgeltliche Benutzung ehemaliger
Domänenrentamtsländereien eingeräumt. Ein dritter Dünenmeister erhält zur Beschaffung
von Feuerungsmaterial eine Entschädigung von 75 M. jährlich aus Tit. 10 dieses Kapitels,
Ein Leuchtfeuerschiffsführer bezieht eine nicht pensionsfähige Beköstigungsentschädigung
von 187 M. jährlich, die beim Aufrücken des Beamten im Gehalte sich entsprechend vermindert
 und schliesslich, wie auch bei Neubesetzung der Stelle ganz wegfällt.)
Tit. 5. 198 Beamte mit 1200—1800 M., nämlich: 11 Leuchtfeueroberwärter, 5 Bauaufseher
 und Lagerhofverwalter, 2 Brückenmeister, 4 Fährmeister, 1 Steuermann, 20 Schleusenmeister,
 155 Schiffsführer, Maschinisten, Baggermeister.
. 265 Beamte mit 1200—1600 M., nämlich: 209 Strommeister (darunter 3 Strommeister
mit 3600 M. künftig wegfallend), 9 Hafenbauaufseher, 39 Wehr- und Schleusenmeister,
7 Baggermeister, 1 Polizeisergeant,
20 Beamte mit 1000—1500M., nämlich: 2 Steuermänner, 2 Materialienaufseher, 1 Brunnenmeister
 u. s. W., 1 Ballastmeister, 5 Maschinenführer, 9 Brückengeldeinnehmer,
245 Beamte mit 900—1500M., nämlich: 179 Schleusenmeister, Wehrmeister, 5 Maschinenmeistergehülfen,
 57 Schiffbrückenaufseher und Wärter (darunter 6 mit 5400 M. künftig
wegfallend), 2 Schlossaufseher u. s. w., 1 Obersteuermann, 1 Brückenaufseher.
139 Beamte mit 900-1200 M., nämlich: 1 Hafenpflanzungsaufseher, 1 Bauhofs- und
Materialienwächter, I Dünenbauaufseher, 21 Dünenaufseher, 71 Leuchtfeuerwärter u. s. w.,
92 Steuermänner, 2 Feuerwärter u. s. w., 3 Krahnmeister, 2 Buhnen- und Pflanzungsaufseher
(mit 1800 M. künftig wegfallend), 2 Brückenaufseher (darunter 1 mit 900 M. künftig wegkallend),
 3 Maschinenwärter,
17 Beamte mit 700-1000 M., nämlich: 1 Brunnenwärter, 4 Brückenmatrosen,
4 Brückenaufseher, 8 Schleusenmeistergehülfen.
20 Buschwärter und Pflanzungsaufseher mit 500 —700 M.; 16 Stackmeister mit 180 bis
300 M. (darunter 6 mit 1080 M. künftig wegfallend); 7 Brückenaufzieher, die feste Gehälter
und Brückenaufzugsgelder oder nur letztere beziehen (mit einem pensionsberechtigten Gehalte
von 900—1200 M.), im Ganzen an festen Gehältern 3441 M., insgesammt 1162861 M. (542
Beamte haben Dienstwohnung. Die’ Leuchtfeuerbeamten, 8 Wehr- und Schleusenmeister
and 2 Materialienaufseher sind berechtigt, gegen Entrichtung der bestimmungsmässigen
Entschädigung ihren eigenen Bedarf an Feuerungs- und Beleuchtungsmaterial aus den Vorräthen
 der Behörde zu entnehmen. 6 Wehr- und Schleusenmeister haben die gleiche Berechtigung
 in Bezug auf das Belenchtme srl ahetlnl allein; 7 Dünenaufseher erhalten aus dem
Holzeinschlage der Dünenverwaltung Feuerungsmaterial gegen Erstattung der Werbungskosten;
 einem gleichen Beamten wird zur Beschaffung von Feuerungsmaterial eine Entschädigung
 von 50 M. jährlich aus Tit. 10 dieses Kapitels gewährt. 2 Steuermänner erhalten
nicht pensionsfähige Beköstigungsentschädigungen, der eine im festen Betrage von 337 M.,
der andere im durchschnittlichen Betrage von 327 M. jährlich. 1 Buschwärter bezieht von
den Pächtern des gewonnenen Rohres ein Zähleeld von 10 Pf, für das Schock.)
Tit. 6. Fällt aus.
Tit. 7. 1 Düneninspektor mit 3000 M., 1 Brückenmeister mit 1800—3000 M.,
| Schleusenmeister mit 15300—2100 M. (darunter 300 M. künftig wegfallend), 1 Steuermann
(künftig wegfallend) mit 1200—1800 M., 10 Brückenwärter mit 900— 1200 M. (darunter 3
mit 2700 M. künftig wegfallend), insgesammt 20100 M. (3 Beamte haben Dienstwohnung.)
        <pb n="321" />
        259

Anlage LXXIL
Prüfungen für das Bauwesen.

Es haben die Prüfung abgelegt für das Hochbau-,
Ingenieurbau- und Maschinenbaufach

Für das Schiffsbau-
 und
Maschinenbaufach
 der Marine

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1893 ..-1894
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1895 ..
1896 ...
1897 ..
1898 ...
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1900 200000000000
901 20000000004
Zusammen ,.

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153 58
219 82
361 109
383 148
262 195
390 17 222
348 104 171)
353 328 216°
360| 165 % 267
400 187, 38 812] 261
430 177° 37 1\ 219 244
&amp;gt;%38! 1208| 256| 1324! 1850! 2028

169 119
189 135
286 211
354 248
406 259)
474 309
595 348!
181 | 320
5300| 357
549 393: 45
625: 445 40 385
644 416 “ 16
5900 3555| 334! 246

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1892 2.000.000.
893 20000000044
1895 ....
1896 200000 44
1897 2000000004
1898 ...00000 4
1899 0.0.0400
1900 2.000040
1901 2.2.0000

37
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48
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252
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91
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281
250
286 5
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9383| 16
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er
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Die zweite Hauptprüfung haben seit dem Jahre 1882/83
abzrelert Regierungs-Bauführer:

2
‘25
92791

16
23
145

MW, ©.
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des | des | qaes Zu
Hoch- Inge- Maschi‘ samhi.
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davon
haben
nicht
bestan-



Jahre

Jahre

Baufachs

1882/83
1883/84
1884/85
1885/86
1886/87
1887/88
1888/89
1889/90
1890/91
1891/92
1892/93
1893/94

69
88
1

119
115
124
zo

34
DM
4°
a5

222
227
207
298
272
282
265
187
89
32
83
B6

50
43
38
43
3R
fo

1894/95
1895/96
1896/97
1897/98
1898/99
1899
1900
1901
Zus, . .
Durchschnitt

im Jahre

27
95
ae
vo
59

46
RE

4

92
90
LOE
Qf-10


1°
1

58
70°
97
187
‚ 58%

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199
284
8794

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25
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LET

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        — 260 —
Anlage LXXII.
Zusammenstellung der in den Jahren

1878— 1888

Verwaltungsbereich


Art der Gebäude

An- | Ausführungskosten
zahl. dureh
z sSchnmittlich
im Ganzen ' für einen
Fall

Ministerium der Ööffentlichen
 Arbeiten (ANgemeine
 Bauverwalt.) .

Ministerialgebäude ‚.......... |
Jienstgebäude der Provinzialbehörden +
enstgebäude der Wasserbauverwalt (

22

9475397 | 480700 |

Staatsministerium ....

\rchive ...

inanzministerium ....

l

Cönigliche Theater ....,......
’rovinzial-Steuerdirektionsgebäude . .
Steueramtsgebäude. .....,.....
Jewerbliche Anlagen der Seehandlung

48

+42 869 | 136310 |

Ministerium für Handel
und Gewerbe. ...

Ministerialgebäude. ...........
jebäude für Fachunterricht . .....
xebäude für technische und gewerb- |
liche Zwecke. ...

1

99.300 | 99300

fustizministerium ..

Tinisterialgebäude. ....... ;
jerichtsgebäude . .......... | 103
jerichtsgebäude nebst Gefängnissen |
tefängnisse und Strafanstalten ‘113

24.088 280 | 233 867
69925470 | 149 788

Ministerium des Innern

colizei-Dienstgebäude . .........| —
Strafanstalten .... Se 4

00 1! un

{irchen .......0.0..00.0. 0... MU
EEE ec N 141
Virhschaftsgehäude auf Pfarrgehöften (
Jementarschulhäuser . Wr 980 |
‚ehrer- und Küsterwohnhäuser . . "
Töhere Schulen ‚........00.. 47
jeminare und Alumnate .,...... 38
Furnhallen ‚nee 41
zebäude für akademischen u. s. w. |
Unterricht ....0.0.0..0.0.0.0
zjebäude für Kunst und Wissenschaft |
jebäude für die geistliche Verwaltung

7023 208 |
) 756 452 |

58 043
19 549

Ministerium der geistlichen,
 Unterrichts- und
Medizinal - Angelegen-1eiten
 . ..

3747 542
11 338 311
9501 971
1023 404
117 ! 28197785

15859
41 241
0.052
24 961

241 006

Ministerium für Landwirthschaft,
 Domänen
ınd Forsten ..,...

zebäude für Fachunterricht ,..... .
jebäudein Kurorten, Aussichtspunkten 1
jebäude für Generalkommissionen ». —
"orstwirthschaftliche Gebäude. .... 1408
‚and wirthschaftliche Gebäude. .... , 661
vll 52
Zusammen .... 2143

60800 | 60 800

6411 195
15 263 167
2139 254
144593 050 -

15 909
23 091
41 140
67472

7A |

IS78 bis 1900 vollendeten Hochbauten (Mark).

1889 —1899

1900

Ausserdem
im Jahr 1900
vollendete
Bauten, über
welche nur
Anschlagskosten

vorliegen

Ausfüh: kost |
An- | HS ES 808 MB N | An- | Ausführungs- |
zahl ET, hl kost
im Ganzen | Yan 8 Wa
all

Bemerkungen,

Z
21
145

633 100
4 234 600
4 471 300

316 550
201 648
30.8837

1
2
7

136 700
2 143 900
159 100

4

f +5 80

745800 | 149160 | 1

9266100

3079400 415 880
394 700 | 394 700
8340 100 | 25.917
284.000 | 128 000

46

)41 700 |
2G 200

Über Theaterbauten
jegen weitere Abrechıiunesergebnisse
 nicht vor.

569 8300
154 200

569 300
113 550

619 700

BR QR8E

284 000
6 241 300
9.049 800
9 9262 104

384 000
„72780 . 18
188538 , 14
168 402 7

45
55

1707 300
) 346 100
| 520 400

Ausserdem sind in den
Jahren 1897-1900 417 Elementarschulbauten
 zur
Ausführung gelangt, über
welche auf Grund des
Erlasses vom 30. März 1897
Minist, d. g. Arb.-U. IIL E.
No, 1400 und Minist. d.
öffentl. Arb.-III 4410,
Abrechnungsergebnisse
296 200 | nicht zur  orlasre gelangt
873001 sind.
DieAnschlagskosten
dieser in Frage kommenden
 Schulhausbauten betragen:

Jahre Schulen M
897 11 295 800
1898 61 1098200
1899 156 2820 100
1900 189 3676 900
Zus. 417 7891 000
In den letztenDezennien
3zind bei der Ausführung
durchschnittlich 6-61/, 9%,
der Anschlagskosten erspart
 werden, demnach
würden die Ausführungskosten
 etwa
7401 800 4 betraven.

"

b
17

771 700
RR 891 500

128617 | 38
189181 | 38

83 000
0 000

2441 16482 300
f 240 5 623 400
ı 79 1.128 900
1307| 22172 700
© 183 178 700
38 7 446 800
20 3 449 300
7 406 N00

37550 |
23 431
14 290
16.965
13 746
225 661
172 465
8 GQY

33
22

050 600
509 700
53 000
515 800

A
5

364 700
140 200
29 800

1

{ 115| 20565500 | 178 880
A 16| 29253100 ‚ 140819
6 641 900 | 106983

4607200;
249 900)

561 400
157 500
663 500
6. 8.058 600
308 19142100
63 3498 200
1071| 174356 504

52 378 281 200
15 750 _
65875 0 — nn
71883 4 752.600
21 082 16 2 405 700
35527 19 707 600
42829 | 392 | 21391500

37.300
46 700 |
30.400
746 900
_ 27.600
79 | 1740900
        <pb n="323" />
        Anlage LXX1V. Die Ausgaben des Ordinariums des Etats für Wasserbauten.
At LA
Kap. 65 Tit. 16a/Kap. 65 Tit. 16 b! Kap. 65 Tit. 17

Kap. 65 Tit. 19
u.s.w

Seehäfen,

Binnenhäfen

Verhütung

Seeufer

Untersuchung

Kanäle
nebst
Zubehör |

Unvorher-Jahr.



und

der

Binnengewässer


Hochwasser-Hochwasser-





gesehene
Wasser-Ruhr-





schiffahrts-Leuchtfeuer



gefahr

verhältnisse

bauten

verwaltung

M

AM

1890...
15891...
1892 ...
1893 ...
1894...
1895...
1896 ...
1897...
1898 ...
1899 ...
1900...
1901... |
Summa . |

2.833 400
2.915 600
2 940 700
3.000 100
3.043 200
3.367 400
8 177.000
3 388 700
83472 700
3.774 000
3 949 900
4316 800
40 174 500

9927 900
8 804 100
9.552 300
9 109 200
9.186 800
10 302 200
10 006 100
10 435 200
10 568 400
12 144 800
12 548 800
12 411 500
124997300 |!

341 100
183 900
163 200
90 300
180 400
139 000
175 000
95 300
56 100
145 000
182 500
205 700
| 957 500

53 900
55 500
36 400
35 200
35 800
39.000
39 100
40 100
12 400
18 800
26 800
22 300
415 300

649 200
638 100
561 800
652 700
582 700
597 500
554 400
572 200
608 600
648 700
686 000
649 100
| 7401000
Aus dem Extraordinarium bis Ende 1901....
Außeretatsmässige Ausgaben ..
Gesammt-Ausgabe. ..

34 700 521 300
197 700 541 800
62400 1.324.000
49 500 1.060 600
42 600 692 800
36800 | 748 900
132 500 651.300
349 900 674 100
52 800 1 554 200
97.000 993 400
96200 | 1183500
99 300 / 1.024 300
u 1251400 10.964 700

Gesammt-Ausgabe


AA

14.361 500
13 336 200
14 640 800
13.997 600
13 764 300
15 225 800
14 735 400
15 550 500
16 325 200
17 821 700
18 673 700
18 729 000
187 161 700
151 499 400
157 951 100
196 612 200

S
N
        <pb n="324" />
        Zusammenstellung der für Wasserbauten extraordinär und ausseretatsmässig verausgabten Anlage LXXY.
Kosten in den Jahren 1890 bis 1901.

N

zeguli- eguli- |
ung rung
der 4.8, W, der
yrossen kleineren
Ströme | Flüsse
Mu u

Flusszanalisi-



3rück Te
bauten | Seeschtff”
nicht ans Tahrisver”
Tit. 16 u. |bind
Rd. Or ES
u u

Jahr

Kanalbauten
 |

B3innenhäfen


MM

Sf

dr

,

3

2 501 800 1.024 000| 1216 400| 220800) 422500] 613 100|
2364 600 ‘ 324 100 1004400, 82200. 434000; ı 332 800,
2.002 300° 931 400. 684 2001 279800; 355400 549 300
2319400! 367 600| 156 500; 668 400 592 400| L 348 000
2517100) ' 588 200 252600 418 400, 778 700 2411 3800|
3.008 9001 600 200) 469400, 816700‘ 390 100 3461 900
2794800; 789 800 080 700; 525100 298 300 2.633 900
2.665 500° 7904707 659 900 288 500' 396300 2417 100
34777001 21067 714 700| 114100 772 700] 3 146 000
2315 609 ART 439 0001 ‚93.706 709 700| 8 180 200
371680) 4. M 455.300 1592001 489300 6 752 800|
2.646 400 121 100 . ‚606100 144500] 578 200! 4 662 500
32.330 900/16 363 900) 8162700, 7689 200 4011400 7207 600,33 509 400|
Ausserdem sind im Jahre 1898 für die Verwaltung und Unterhaltung
ausgabt; es erhöht sich mithin die Gesammtausgabe auf 151 499 400 AM.

A

N

9

1

4577

Seeschifffahrts-



Seehäfen

Meeresschutz-



Baugeräthe


Bauhöfe


Dienstgehöfte


Gesammtausgaben


dr

dt

MM

id

n a

69 5001 1600200. 578600 335 500| 93 200| 49300‘ 9576 500
31 900, 1641100, 551800 158 400.119 700' 39 200 10 853 200
30 5008 2164700 468500, 332 500.133 300 157300 12174 800
54 0 1853 800, 259600) 382 300! 73700) 25100 12458 100
95 900| 2210400) 245 900| 279 400: 8400 42300 !2615 200
135 100, 2279300, 323400| 333600| 5800| 36600 14201 800
87 400 2272 700 749 400. 384800; 6000| 52800 13 438 900
5300| 1 267 800 980000 ı 025 500.102 600] 50300 12496 200
70 200| 1028000° . 696 900| | 204 200: 66 300i 50100 13671 300
142 600) 772 200: 1120300} 1139300 105 600) 58 200! 11268 800
56 3300| 1453700; 668300; 529200 159001 19100 14 552 100
204 900) 2223400] 672 300. 1559000: 3 800 60 700 || 13 477 900
| 033 900.20 767 300 8315 000. 0963 700,734 300; 701 000 1150 790 300
les Dortmund-Ems-Kanals 709 100 M aus dem Extraordinarium ver-1u

 m.

&amp;amp;d
DD
(ad)

MT. Aus----hatem#resig (insbesondere aus Anleihemitfeln auf Grund hesonderıt G- »tzel
046 100: 1817600 13300; 14 800' PO 8 954 000
366 100; 960 600° 2 100 17 100 11451 900
2107300 5292 400‘ 2.007 16 827 100
5 694 200:10 061 400| 360} 24 984 700
* 491 400:10 156 700 } 22 435 200
&amp;gt; 498 600.14 673 600 21 485 800
347 200:13 190 000 16 675 700
»8 200.13 121 100 5.769 000
76009) 6338 900 i 401 600
Y 5124 600 5.985 000
353 20 7613300 — . 507° 3.608 700
372 80U| 4 = ‚082200! 67 800| ‚478500 = | 78% - ) ; ‚1679 600
223] 7001 31950022 900 900.84 427400 322600) 1 500,43 477 500 4400| 2803 100| 623 900 40000! 43200 7600 1157 253 300
Ausserdem sind zur Beseitigung von Hochwasser-Verheerungen auf Grund gesetzlicher Bewilligungen verausgabt im Jahre 1890 495 000 M,
1801 164900 A. 1892 37900 A. Im Ganzen sind verausgabt 157951 100 MM
        <pb n="325" />
        Anlage LXXVI. Zusammenstellung von künstlichen Wasserstrassen,
für deren Benutzung Abgaben für Rechnung des preussischen Staates erhoben werden.

Anlagekapital

soweit es mit‘ Jahreshin-
 insen
reichender A186
Sicherheit d
ermittelt 68
werden Anlagekonnte,
 im .
ganzen kapitals
ınd durch- zu
schnittlich
für ein km | 3,5 9%
' 4. 19007)
HM

Betriebsund

Unterhaltungs-


für das
Rechnungsjahr
 1900 2)

Einnahmen
im Rechnungsjahre 1900
33

Durch Vergleich
der Einnahmen
mit den laufenden
Ausgaben
(Spalte d) ergeber
sich

Bezeichnung

Es fehlen Kapitalsur
 vollen ver-Deckung
 zinsung
ler Selbstkosten,
 AS
inschl. der | Botriebs-Kapital-
 | ‘berverzinsung
 | schüssen

1er

Nasserstrassen
nd deren Länge in km

| an
.Verkehrs- ı
abgaben

an Bei- ZUträgen,

Miethen, sammen
Pachten
und aus Spalte
sonstigen, a1 und
Nutzun- | 97 0
gen e2
M

f1 | f2
Ueber- | Fehlschüsse
 | beträge

Erbauungszeit)

MM.

A

M

M

M

M '

1. Kanasilirte Saar ....... 7050000 ı 74 659 | 26 3891 1052| 27441
31 km (1862—66) 227 419
2. Kanalisirter Main. ...... 3487 200 125154 112750! 3317| 116067
38 km (1883—86) 223.347
3. Spoykanal. ......... 778 696 10492 5571 5571
10 km (1690 u. 1846) 77 869
t. Dortmund-Ems-Kanal |... 8 628 659 „011 689 105202 | 38174! 138 376
250 km (1892 — 99) 274 515
5. Kanalisirte Fulda, ...... 2.964 099 71 390 13101 | 154| 183255
28 km (1892—95) 105 860
5, Kanalisirte Unstrut. ..... 2112000 46 440 2255| 340 | 2595
65,5 km (1790—97) 32 244
Kanalisirte Saale. ,..... 7 549 458 158956 | 21718! 7988 29 701
144 km (seit dem 14. Jahrh.) 52.427
3. Märkische Wasserstrassen,. 9894 732 © 704 491 | 1159414: 174923 23343887
1.154 km?) “7898 ı
3. Ueckerkanal ,......... 63 900 2287 4322 6 730 — | 6780!
0,35 km (1800—083) 182 570
0. Kanalisirte obere Oder nebst ‚ 22135 346 774.737 | 577 481 264 016 5389| 259 405 |
GrossschiffahrtswegumBreslau 148 559
149 km (1892—97\

7218
9.087
4921
873 313
581851
43845
129 255 |

293 968

306 139
32.175
3275316
161 878
117765
393 504 ı
2516 469 |
1082813 |

629 846
2408

I
—_—_—
308 076 |

0,70
3,77

il. Klodnitzkanal®) ........
46 km (1790—1801 und
1888 — 92)
„2, Regulirte untere Netze ...
196 km (1892—98)
‚3. Bromberger Kanal u. kanalisirte
 untere Netze ...... 6093000! 92183255
41 km (1772—74 u. später) 1468 610
‚4. Kanalisirte Brahe ......; 23811000 98 385
13 km (1877 —80) 216 231
15. Kanalisirte obere Netze, .. 3956329 | 138471
105 km (1879—82) 37679
16. Weichsel-Haff-Kanal ..... ı 118 200 39.187
20 km (1845 — 59) 935.910
17. Elbinger Weichsel ...... |] 2764 560 | 96 760
21 km (1895—1900) 131646 |
18. Oberländischer Kanal.... 5019858 | 210695
134 km (1844-— 60) 44924
19. Pregel-Memel Wasserstrasse | 2577 008 90 195
39 km) u. 7) 26080
Wasserstrassen insgesammt | 243 328 059 | 8516499 |
2 485 km 97979

39 166

65 845 | 11588:
181045 | 170970
208422 ' 149648 |
47761 137875
32010 3380
17644 12986
36 945
126 232
48 144 |
4 639 122

5544| 171382]
1460| 1724301

48 713

87 879

260 790
155 414 266 268
139 770 “ 6376
11518 304921 218963
14.922 327221 71859
23.235 13 mol 110470
24.1681 102 069 312 764
544883) 63391 — 83 856
3556 ze} _— 1082577| 9599076 |

77
805
+9R

3,27

Pan

54143| 340]

(0

ı) Die &amp;amp; fonds perdu von anderer Seite gegebenen Beiträge zu den Baukosten einer fiskalischen Wasserstrasse sind bei dieser nicht in
Ansatz gebracht. Derartige Beiträge sind beispielsweise von der Stadt Berlin für die Spreeregulirung, von der Stadt Cassel für die Kanalisirung
Jer Fulda, von Provinzen, Kreisen, Gemeinden und sonstigen Betheiligten für den Bau des Dortmund-Emskanals, für die Kanalisirung. der oberen
Oder und der oberen Netze in Gestalt von Grunderwerbungen, Bauleistungen und Geldzuschüssen übernommen worden; das für die Staatskasse zu
Buch stehende Anlagekapital vermindert sich hierdurch um theilweise recht erhebliche Beträge. — ?) Die Betriebs- und Unterhaltungskosten sind
bei kanalisirten Flüssen nicht mit der vollen, wirklich verausgabten Summe, sondern nur mit denjenigen Beträgen eingestellt, um welche sie die
vor der Kanalisirung aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten übersteigen. Die Unterhaltungskosten für Brücken über von Natur schiffbare
 Gewässer sind nicht berechnet. Im übrigen sind unter den laufenden Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung die sächlichen Kosten und die
persönlichen, abgesehen von den etatsmässigen Gehältern, mit den thatsächlich gezahlten Beträgen eingestellt, die etafsmässigen Gehälter dagegen nach
Durchschnittssätzen und mit einem Zuschlage von !/, für die Pensionslast, die der Staat zu Gunsten der Beamten selbst und ihrer Hinterbliebenen
übernimmt. — 3) Erbauungszeiten: Finowkanal 1603 und 1744—1746. Erbauung der zweiten Schleusen 1846—1878, Friedrich-Wilhelmskanal 1662
bis 1668. Templiner und Storkower Kanäle 1745—1746. Plauer Kanal 1743—1745. Werbellinkanal 1765. Ruppiner Kanal mit Rhinwasserstrassen
ınd Fehrbelliner Kanal 1787—1788. Vosskanal 1820-1825. _Malzer Kanal 1827—1828. Oranienburger Kanal 1831—1838. Landwehr- und
Luisenstädtischer Kanal in Berlin 1845—1850. Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 1849—1859, Ihlekanal 1868 —1872. Verbindungskanal Plötzenssee-Charlottenburg
 1875. Rheinsberger Kanal 1877—1879, Ausbau der Dahme 1869—1880. Ausbau der Rüdersdorfer Gewässer 1881. Lychener
Kanal 1379-—1882. Ausbau der oberen Havel 1866—1883. Ausbau des Sacrow-Paretzer Kanals 1888—1889. Oder-Spreekanal 1837—1891. Verbesserung
 der Spree in und unterhalb Berlin 1883 - 1897. — %) Im Anlagekapital sind nicht berücksichtigt: a) 338988 M für den Nottekanal,
b) 51000 4 für die Schiffahrtsstrasse nach Wriezen, c) 15000 4 für den Emsterkanal und d) alle vor 1842 gemachten Aufwendungen für den
Spreekanal in Berlin und die darin liegende Stadtschleuse. — ®) Das ursprüngliche Anlagekapital von 2392134 4 ist nicht berücksichtigt, da 68
Jurch Einnahmeüberschüsse wieder eingebracht ist. — %) Deime (zur Zeit des Deutschordens). — Friedrichsgraben 1689—1697. — Seckenburger Kanal
1833—1838. — 7) Die vor dem Jahre 1840 aufgewendeten Anlagekosten sind nicht berücksichtigt, weil sie nicht bekannt sind.

x
&amp;gt;”
        <pb n="326" />
        Anlage LXXVII
Uebersicht über die finanzielle Lage von Hafenanlagen im Rechnungsjahr 1900.

Hafenanlage

zu N

' Wesel .........
Ruhrort.., ......
Duisburg. .......
Düsseldorf. ......
eerdt. ........
Mühlheim a. Rhein...
öl ee
Bonn 2.0.0.0...
Koblenz ........
Münster i, W......
Dortmund .......
Magdeburg. ......
‚Schwedt a.0......
. Frankfurt a, 0.....
15. Neusalz ........
16. Broslan 00-044.
Zusammen...

Anlagezapital



nn

292 182
12.000 000
12 000 000
0131 891
345 000
839 585
183 500 000
358 319
642273
L 665 946
5705 150
3489 157
66 000
270800
442 55
1099 3C
67 843 153

Jahreszinsen

n

Prozenten

des
Anlagekapitals


) 6515
4120 000
324 000
332 672
13315
29 441
172 500
12 250
25.271
58 308
339 566

4 u. 2,5
3
5
3,3
2,5
3,6

9167
15231 |
38475

4
3, 1

N

Jährliche Tilgung

Verzinsung


einschliess-


Tilgung
Spalte
44

Prozenten

des
Anlage- ]
kapitals

LIE

Un

\ 1908

‚u. 1,25 |! 5u.4,75

L09 000
115 600
3321
13.867
139 000
11829
9127
"BR 660

L
1,2

4
45

5

202)
5 040
10 992

Laufende
Betriebsund

Unterhaltungs-



26 728
379 000
555 800
314 943
15161
58311
106 590
10 586
9694
693
"638
201

9 509 495

Einnahmen

37 200
795 500
242 000
613 328
17 768
76 590
601 532
19 505
23.527
99 079
163 985
550 624
e 0r

4 350 765

1)
Durch Vergleich
 der
Einnahme
mit der
laufenden
Ausgabe
(Spalte 8) |
ergeben sich
Ueberschüsse‘
von

10472
416 500
586 200
298 385
2 607
18 279
194 942
8919
13.833
57 386
60 347
157 733
890
‚E

“.
_ 841 270

u
Kapitals-Verzinsung

einschliesslich
 Tilgung
aus
Betriebsüberschüssen

(Spalte 10)

(AM

3,58
3,47
4,9
2,9
0,75
218
"44
‚52
15
„45
‚05
‚62
7}
s
"51
4
D

SS
5

‘) Der Hafen zu Frankfurt a. M. ist trotz seiner grossen Bedeutung in obiger Nachweisung deshalb nicht berücksichtigt worden, weil in
hm eigentliche Schiffahrtsabgaben nicht erhoben werden. — 2) Zur Verzinsung und Tilgung der Staatsbeihülfe von 120000 4 sind Beträge nicht
aäingesetzt
        <pb n="327" />
        Anlage LXXVIIL
Die Chausseen, Anfang 1876, 1891 und 1°0@0
(Akten des Königl. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

— 267 —

)

5

Staat.

Provinz- und | Kreis- |Gemeind "erg
v W ;
. Bexirks- reis- |Gemeinde Borgworksn
11LLaDıh--=
 -‚aan:ı Länge in km

Insgesammt


Provinzen,

Staat. .......
f. Ostpreussen ........
[I. Westpreussen........
III. Brandenbg. einschl, Berlin
IV, Pommern .....0.0.00.04
Posen ...0.0000.00404 4
Schlesien ........-.«
Sachsen .........0.-.
Schleswig -Holstein ...-"Jannover
 .....0400++ +
Westfalen .........-Hessen-Nassau
 ..-....«
Rheinland. ......4.-4.
ı. Hohenzollern ...... «+ |
Staat. .....-.|
I. Ostpreussen . ........'
JI. Westpreussen , ......-.
{II. Brandenbg. einschl. Berlin
IV. Pommern ........- 4
7 Posen ......0.000 04
Schlesien ......0.0.. 4
Sachsen .. ........
Schleswig -Holstein ....
Hannover ........00..
Westfalen. .........
Hessen-Nassau . ......
Rheinland. .........
Hohenzollern . ........ 1
Staat. ....... | 95 945
£. Ostpreussen ........ 6291
JI. Westpreussen ....... 4.980
111. Brandenbg. einschl. Berlin 7581
V. /ommerB......0004 5221
7 Posch ...0.0.00000 0004 4189
Schlesien. ......- ++ 12 008
Sachsen. .......0..0« 8585
Schleswig-Holstein .... 4223
Hannover ......00.00 4 15.924
Westfalen .......0.. 8468
Hessen-Nassau. .... 8.033
Rheinland ...... +... 10.117
{I Hohenzollern... ..... 325
1) Von den in Spalte 2 aufgeführten Provinzialchausseen liegen in Schlesien 6 km
and in Westpreussen 13 km. — ?) desgl. in Schlesien 6 km und in Westpreussen 13 km. —
3) Für die Ausfüllung der Spalten 3—5 fehlt es an zuverlässigen Angaben. — *) Die in
Spalte 3 aufgeführten Chausseen sind sog Landwege, die von den Kreisen und Gemeinden
unterhalten werden. — ®) Unter den in Spalte 4 aufgeführten Gemeindechausseen befinden
sich 15,84 km forstfiskalische Chausseen. — %) Die Provinz Sachsen verwaltet und unterhält
ausser den nachgewiesenen Chausseen noch zahlreiche Landstrassen und Wege, die im
Jahre 1892 vom Wegefiskus auf den Provinzialverband übergegangen sind. Von den zum
Beginn der Berichtszeit vorhandenen 1095 km Landstrassen sind in den letzten 5 Jahren
197 km an engere Verbände abgetreten worden, sodass am 1. April 1900 noch 898 km derartige
 Provinzialstrassen vorhanden waren,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IT

29 096,5
1 573,4
961,9
1 397,4
1 605,7
3 004,0
2124,9
L 993,1
1 429,0
3 269,4
2455,0
2 648,6
6416,9
217,2
18

27 748,5
2 190,2
i 755,2
1 803,6
' 468,6
603,0
8031,6
12262

5 652,8
14,4
41,9
190,2
13,0
19,0
83,2
' 193.6

2 480,2
36,9

64 978,0
3 814,9
2.759,0
3 884,1
3.089,5
3. 656,0
1 533,1
4 766,8
1429,0
9 044,3
5297,4
7222,9
7 664,1
816.9

79 906,5
5 264,2
4033,11
6 166,2
4194,5
3 934,0
9 745,9
6 367,2
3 554,3
12 697,8
6 844,4
7837, 1
8 385,6
882.2

JO
        <pb n="328" />
        Anlage LXXIX.

Einnahmen und Ausgaben der Provinzialverbände für Chaussee- u. Wegezwecke 1901,

Einnahmen (MX)
Staatsrente Pächte,
| nach Deiträge
nach $ 20 182 der Abgaben
Gesetz | VS” usw. aus
TOM | nung be-3.
 Juli | vom ‘ sonderen
1875 22, Juni‘ Fonds

erfende Ausraben /«)

Extraordinarium
 (M)

Provinz.

=
ä%
RD

a SE u
Chaussee- 5 Sen 12
„0 3°5 S' Da
unter- Sl 35832583
a5 255 8 7
haltung ı 35 8° Er
O8 SE an
HE 88,5
X DS ©

Sonstiges

Zu

Klein-Yammen



Insgesammt
 |

hahnen

S ä®
32 SE
Es 3 ©
SE | E86
£ Aa Ss
&amp;gt; 38

Jstpreußen ... 1408 152479 746:
Westpreußen .. 793 859.470 010
Brandenburg .. 335047345 798
Berlin ...... 2835047 —
CDommern . ..
Posen ......
Schlesien. ....
Sachsen .....
Schlesw.-Holst.
Jannover ....

11000 93 1041 1 166 000 400 000206 000 108 057
24 1911125 820. 547 8312 s.Sp.14276 670 388 373
(2 6731223 966: 1.153 365779 205200 235.183 616

10839:2.069200 130000; 2 199 20€
. 1338175 76 176! 1 414 3531
3125:2493512 149060 2 642 572

— 1 444 100
‘) 600000. —
180 345. 2 556 891

2508711332 88351 143007, — !2) 1080218 2938375 , 21150 2218.1397456° 330000; 1 727 456
691 929487 119° 133 130[487 623 1525 589.130 000 200 000 — : 95345 2436 507 30 684 2467 188
&amp;gt; 026 998470 071 56 2251295 .286 1769 546.824 297 195 410. 15041 64528 3.164 108 25.949 3.190057
| 862 210 68 732°) 614 104 1 876 370 | 740.000 , 35000 — 12651870 680002714 370
| 113.246, 67 000 376031213 914 1271474 63463 195 206) . ) 180578 19246883 11924 635
2272 390 72801 % 723 4001800 464 2572 180/171 603 208 882.712 882 3966011 7) 569 179 4 535 190

— » 185.000
421878! © 235 358
Ank, v. Akt.: 341 250
84.258! 536 473
1344 400
14 4071| 287 750
S44407{| 9.576 000
*) 50000
12) 400 000
a 180 AR 198158 400
82.159 6 082 118)1 087 379% 630.000
25.006! 201 610
a9 315]

Westfalen ....'
Jassel ... ..
Wiesbaden einschl,
Frankfurt a. M,'
Xheinprovinz . „|
Hohenzollern . ,,
Lauenburg (Landesk.-Verhand)t


2010630! 79 171
{|
1.190 280. 45 828
10)838414' 82.098

49 270427 485’
38 800'439 450
34 99819929 I58:

‘811 685'
G4LES
ONE 6

500.000

2.739 170
1479010
' 467 345

‘00

°OC 5

2.056 238 93.718,
102540: 2615
! &amp;gt; 448

561 548803 227! . *78 (9:
44.470] 30 24. 141 077
8390.14) 77701!

5 999 959
176 604

DA

1 RA

15\

| 424

89 315

N
€$®?
OD

”) Die Provinz hat ausserdem erhalten nach $ 46 der neuen W. egeordnung 18 154 614 4 Entschädigungskapital für Uebernahme früher
üskalischer Strassen und Brücken. Diese Strassen heissen „Provinzialstrassen“ und werden von den Chausseen gesondert verwaltet,
') zu Prämien für Kreischausseen, — ?) Jahresrente an die Kreise und eigene Unterhaltung von Brücken, -- 3) die Gesammtsumme der
»ewilligten Darlehne beträgt 2007 600 4. Hiervon sind gezahlt 1898 220 000 AM, 1899 781 000 4, 1900 80000 ‚#4, 1901 1835000 AM, zusammen
1216000 4 Am 1. April 1902 blieben noch zu zahlen 791600 4. — %) eine Trennung der Anleihen für Wegebauzwecke von denen für andere
/wecke hat nicht stattgefunden, —- °) Übereignungen von der Provinz au Städte. - 5) darunter 490222 „% Zinsen und Tilgung von Kleinbahnlarlehen.
 — 7) darunter 550 000. für Verzinsung und Tilgung von Anleihen. — ©) Betheiligung an den Kisenhahnunternehmungen der Westfälischen
Landeseisenbahngesellschaft (kis 1901 im Ganzen 8,3 Mill A) — ®) Eisenbahnen (Sekundärbahnen), — 10) ausserdem werden aus der nach dem
&amp;amp;esetze vom 11. März 1872 (G.-8S. S. 257) überwiesenen Jahresrente von 142 (100 Thalern jährlich 319 500 „% für den Gemeindewegebau verwendet,
— !') aus Anleihe, — 2) wofür der Provinz keine weiteren Jahres-Ausgaben erwachsen. — 1) wovon die Provinz '/, % Zinsen zahlt. — 1) der
Betrag ist ausnahmsweise niedrige. Im Durchschnitt der letzten 10 ‚Jahre ie 100.000, zukünftig 116000 4 15) nicht chanssirte Hanntwecea
        <pb n="329" />
        Anlage LXXX,

Ordinarium und Extraordinarium des Etats der Bauverwaltung.

Fahre

1902...
1901...
1900...
1899...
1998/99 ..
1897/98 ..
1896/97 ..
1895/96 ..
1894/95 ..
1898/94

zsumme I

Ordinarium

93 270 379
31 852 958
30 678 485
30 440 660
29 053 482
24. 623 455
24 048 433
23 904 748
22 376 640
272 354 182

279 603 372

KExtraardinarium



13 250 050
32916 180
27 406 514
20 289 0853
20397 837
17 908 160
15 520 328
14 995 870
16 235 490
13.673 419
192 592 931

Prozent

des
Ordinaums



39,8
103,4
89.3

66.7

70,2

72,7
64,5
62,7
72,6
Al o

10.6

lahre

Ordinarium

Extraardinariıum



1892/93 ..
1891/92
1890/91...
1889/90 ..
1888/89
1887/88 .
1886/87 ..
1885/86 ..
1884/85 ..
1888/84 ..

22372490 13107 604
21.609892 13840017
20954381 9962000
20.614 226 | 11491 900
19304 972 ' 11.762 900
19048043 10875 900
18654612 12882711
17736 661 13859750
17626665 15974 827
174528231 12 828.000

Summe II 195 374 765

126 535 109

?rozent
des

Ordina-UMS



58,6
64,0

42,8
55.7

60.9

57.1

68,8
78,1
90,6
73.5

64,3

Ordinarium

Extra-Tahre



ardinarlum

1882/88 ..
1881/82
1880/81 .
1879/80 .

16569 612
16 699 258
16 658 608
16 294 072

13 384 245
14 246 665
14.880 235
14 082 598

 SummelT 66991] 545

| 56 593 738

Wiederholung,

Summe

272603372 ' 192 592 931
195374765 126535 109
66221545 56593 738

9
a III

Insges,
1879 — 1902

534 199 682

375 721 778

Prozent
des
Ordinarnums


S
80,7 SO
85,3 |
89,3
S6.4

85.5

70,6
64,8
85.5

73.3
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        uU
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</TEI>
