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I. Hauptstück, Einnahmen,

des Innern gegen früher nicht entfernt so sehr verändert, als es auf
den ersten Bliek den Anschein gewinnt.

Im Einzelnen,
$ 2%. Die Mehrzahl der in Kap. 31 'Tit. 1—9 aufgeführten Einnahmeposten
 wird zweckmässiger Weise bei der Darstellung der entsprechenden
 Ausgabezweige (Polizeiverwaltung, Strafanstaltsverwaltung, Landgendarmerie,
 Amtsblattverwaltung, für Wohlthätigkeitszwecke u. s. w.)
mit zu behandeln sein.
$3. Nur ein Titel ist hier vorweg zu erwähnen, weil er einen
allgemeineren Charakter trägt und schwer einem einzelnen Verwaltungszweige
 zugetheilt werden kann, der Tit. 1 des Kap. 31’). Derselbe
 lautet:
‚An Miethen und Pächten für Dienstwohnungen ete,,
Entschädigung für Feuerungsmaterialien, Wasserlieferung
 und an sonstigen Einnahmen“. . . . . 44406 M.
Hierunter sind vor Allem enthalten und besonders zu erwähnen:
rund 18400 M. an Miethen und Pächten für die in Folge veränderter
Organisation der Verwaltungsbehörden in den Provinzen Hannover;
Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein entbehrlich gewordenen, durch
Vermiethung nutzbar gemachten Dienstwohngebäude und Grundstücke,
sowie Miethen für die einer grossen Zahl von Landräthen in diesen
Provinzen in staatlichen Gebäuden zur Verfügung gestellten Geschäftsräume
 ($ 85).
Die früheren Kreis- und Amtshauptmänner in der Provinz Hannover hatten für die
von ihnen benutzten fiskalischen Geschäftsräume eine Miethe nicht zu zahlen. Nachdem
bei der neuen Behördenorganisation den Landräthen in jener Provinz eine Dienstaufwands-Entschädigung
 zu dem den Landräthen in den übrigen Provinzen gewährten Durchschnittsbetrage
 zugebilligt worden ist, aus welchem letztere Beamte auch die Miethen für ihre
Geschäftslokale bestreiten müssen, musste aber von den Landräthen in der Provinz Hannover,
 welche fiskalische Geschäftsräume benutzen, für diese Benutzung eine angemessene
Miethsvergütung eingezogen werden. (Etatserläuterungen 1886/87.)
Ferner 10000 M. Gewinn aus der Herausgabe des -— seit 1840 erscheinenden
 — Ministerialblattes für die innere Verwaltung, welcher
gemäss $2 Nr.4 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom
11. Mai 1898 (G.-8. 8. 77) in den Etat eingestellt ist.
Die Einnahmen aus diesem Ministerialblatt werden in Höhe von
2500 M. zu Vergütungen für die bei der Herstellung thätigen Beamten
(Kap. 83 Tit. 8) und mit 7500 M. zu allgemeinen Almosen und Unterstützungen
 (Kap. 97 Tit. 2) verwendet, welche beiden Fonds sich gegenseitig
 übertragen.

1) Bis zum Jahre 1890/91 trug dieser Titel die Bezeichnung als: 'Tit. 2, weil in Tit. 1
die Kosteneinnahmen der früheren Deputationen für das Heimathwesen (s. $ 50) enthalten
 waren. "