‘27

II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

876

Proz,

Ministerium. . .
Statistisches Bureau. . .
Überverwaltungsgericht etc. .
Landrathsämter . . .
Dolizeiverwaltung Berlin . . . .
» in den Provinzen |
Distriktskommissare . . . .
Landgensdarmerie . . . . .
Allgemeine Ausgaben für Polizei .
Strafanstaltsverwaltung. . . . .
Wohlthätigkeitszwecke . . . .
Sonstiges. . . .

MV.
567 150
263 020
136 138
7072076

A.
768 984
177 552
102 150
7216536
“044 3926

‚903

Proz,
1,4
0,8
1,8
15,6
35,8

6859 974

472 548 355 804 1,7
7472725 "940 532 21,6
866 663 2556 918 6,8
5 564 806 7 067 214 12,5
1.769 450 877 067 1,5
1056012 __588 510 En
32100562 100 56595588 100
Für Zwecke der allgemeinen Polizei standen hiernach 1876 im
Ganzen 48,9 Proz., im Jahre 1908 65 Proz. aller Ausgaben zur Verfügung.
 Auf die Polizeiverwaltungen in Berlin und den Städten der
Provinzen entfielen 1876 etwa ein Fünftel, 19083 über ein Drittel aller
Ausgaben. Die Höhe der Kosten der Landgendarmerie, so gross sie
der absoluten Ziffer nach ist, bleibt demgegenüber erheblich zurück
und weist, relativ betrachtet, sogar ein Sinken der prozentualen
Antheilsziffer nach. Da nach den späteren Ausführungen in $ 95
und 96 die Ausgaben für königliche Polizeiverwaltungen in den Städten
an und für sich eine stark steigende Tendenz zu Ungunsten der Staatskasse
 in sich tragen, so dürfte diese Bevorzugung der Städte gegenüber
 dem platten Lande über kurz oder lang zu einer Aenderung des
sog. Polizeikostengesetzes führen müssen.
$ 5, Bei der nun folgenden Behandlung der einzelnen Ausgabegruppen
 erschien es aus Gründen der systematischen Darstellung nicht
möglich, überall der Eintheilung des Staatshaushaltsetats zu folgen.
Es sind vielmehr zunächst im Anschluss an das Ministerium
(Hauptabschnitt I Kap. 83 des Etats) die Provinzialbehörden der
allgemeinen Verwaltung behandelt (Hauptabschnitt II Kap. 88, 89
und 90 des Etats), sodann die Verwaltungsgerichtsbehörden, soweit
sie auf dem Etat des Ministeriums des Innern stehen (Hauptabschnitt II
Kap. 85 des Etats). Daran schliessen sich dann in Hauptabschnitt IV
die Ausgaben für einzelne Zweige der inneren Verwaltung und
zwar — nach der Reihenfolge im Etat — für statistische Zwecke
(Kap. 84), für Beaufsichtigung von Privatversicherungsanstalten
(Kap. 86), Standesämter (Kap. 87), polizeiliche Zwecke (Kap. 91
bis 95), Strafanstaltsverwaltung (Kap. 96), Zwangserziehung
Jugendlicher (Kap. 95 Tit. 7 und Kap. 98)'), Wohlthätigkeitszwecke
 (Kap. 97) und allgemeine Ausgaben (Kap. 98).

1) Auch hierbei musste aus systematischen Gründen von der Eintheilung des Etats
ot was abgewichen werden.