Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 11. 1985

ministeriums stehen; die Kreisärzte, Kreisthierärzte und Kreisbauinspektoren
 werden auf dem Kultus-, landwirthschaftlichen und Bauotat
 geführt, obwohl allgemein die kreislandräthlichen Behörden auf
lem Etat des Ministeriums des Innern stehen.
Bei dieser Geschäftspraxis kann es auffallend erscheinen, dass,
obgleich gegenwärtig die Bearbeitung der Personalien und Anstellung
von Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, sowie aller ihnen
beigegebenen nicht technischen Regierungsbeamten und der nicht
technischen Mitglieder der zweiten und dritten Abtheilung der
Regierungen — in einigen Fällen allerdings im Einverständnisse mit
den betreffenden Ressortministern, z. B. bei den Abtheilungsdirigenten
der Finanzabtheilungen des Finanzministers und Landwirthschafts-Ministers,
 bei den Steuerdepartements- und Kassenräthen, Regierungsassessoren,
 Justitiarien ete. des ersteren, bei Abtheilungsdirigenten der
Schulabtheilung des Kultusministers — dem Minister des Innern obliegt,
 die Besoldungen dieser Beamten sämmtlich auf dem Etat des
Finanzministeriums stehen, während andererseits die gleichfalls zum
Ressort des Ministers des Innern gehörenden landräthlichen Behörden
ıuf dem Etat des letzteren ausgeworfen sind.
Diese Thatsache ist wesentlich historisch zu erklären.
Die Besoldungsetats der Oberpräsidenten und Regierungen haben
von jeher auf dem Etat des Finanzministeriums gestanden: dies hatte
(olgenden Grund:
Bei der Errichtung der Regierungen an Stelle der Kriegs- und
Domänenkammern durch die Verordn. v. 26. Dez. 1808 wurden die ersteren
nach &amp; 49 a. a. O. „in Absicht der einzelnen Zweige ihres Ressorts
denjenigen Staatsbehörden untergeordnet, denen die höhere Leitung
lieser Zweige nach dem Publikandum vom 16. Dez. 1808 anvertraut
war“, Da nach diesem Publikandum ausser den sonstigen nicht in
Betracht kommenden Ministerien der Auswärtigen, Kriegs- und Justizangelegenheiten
 nur die Minister des Innern und der Finanzen in
Frage kamen, so war es natürlich, dass die Regierungen auf den
Ctat eines dieser beiden Ministerien übernommen wurden, Dass hierbei
die Wahl auf das Finanzministerium fiel, erscheint bei dem engen
Zusammenhang, in dem damals noch die Besoldungsauszahlung mit
lem Stande der Staatsfinanzen stand!) und bei der grossen Bedeutung,
Welche das Finanzressort gerade damals hatte, um so weniger auf-‘allend,
 als der Etat des Ministeriums des Innern durch die Ausgaben
ür Bau-, kirchliche, Schul-, Medizinal- ete. Zwecke, welche Ver-Waltungen
 damals noch sämmtlich zu diesem Ressort gehörten, ohnelies
 genügend belastet war. Der Umstand, dass die ebenfalls zur
ileemeinen Verwaltung gehörigen Landräthe von jeher auf dem Etat

— = 9) In finanziellen Nöthen wurden stellenweise die Besoldungen zum Theil einbehalten
\S. Bd, JI Buch X, Einleitung zur Staatsschuldenverwaltung, $. 1).