286 IE Hauptstück, Laufende Ausgaben,

des Ministers des Innern stehen, konnte — ganz abgesehen davon.
dass diese Behörden wesentlich Regiminal- und weniger Finanzfunktionen
 zu erfüllen hatten — damals schon deshalb nicht in Betracht
 kommen, weil diese Behörden überhaupt erst 1816 auf den
Staatshaushalt übernommen worden sind ($ 21).
Die gemeinsame Unterordnung der Regierungen unter die beiden
Ministerien des Innern und der Finanzen als Disziplinarminister kam
späterhin noch präziser zur Anerkennung in der Verordn. v. 27. Okt. 1810
(G.-S, 8. 3), wo ausdrücklich den beiden Ministerien bezw. dem sie
damals gleichzeitig verwaltenden Staatskanzler die Aufsicht über die
Regierungen und die Besetzung der Stellen, soweit nicht Allerhöchste
Genehmigung vorbehalten war, übertragen wurde.
Die demnächst erlassene Verordn. v. 30, April 1815 (G.-S. 8. 85)
ging insofern einen Schritt weiter, als sie in ihren $$ 12 u. 25 die
Befugnisse der genannten beiden Ministerien in Bezug auf Disziplin
und Stellenbesetzung ausdrücklich trennte und die Abtheilungen I der
Regierungen lediglich dem Minister des Innern, die Abtheilungen II
dem Finanzminister zuwies. Die Reg.-Instr. v. 30. Okt. 1817 hielt an
dieser Bestimmung fest ($ 6 a. a. O.). In Konsequenz dessen beabsichtigte
 nun die Staatsregierung, auch die Besoldungsetats beider
Abtheilungen zu trennen, und man einigte sich an den massgebenden
Stellen ernstlich dahin, dass diese Trennung der Etats und die separate
Stellenbesetzung vom Jahre 1818 ab einzutreten habe.
Bevor dies geschah, waren indessen durch Verordn. v. 3. Nov. und
2. Dez. 1817 (G.-S. 8. 289 u. 804) von dem Ministerium des Innern dasjenige
 der geistlichen Angelegenheiten und von dem Finanzministerium
das für Handel und Gewerbe abgezweigt worden und nunmehr ver-2inigten
 sich alle vier Ministerien in weiterer Ausbildung jenes
Trennungsprinzips in einer Cirkularverfügung v. 12. Juli 1818 dahin,
dass die Anstellungsangelegenheiten in Zukunft nicht mehr von den
Ressortministerien gemeinschaftlich, sondern rücksichtlich derjenigen
Bestellungen von Offizianten, welche den Regierungen nicht selbst
überlassen sind, die Initiative jedem der vier Ministerien für sein
Ressort überlassen werden und nur die Besetzung der Abtheilungslirektoren
 dem Minister des Innern für Abtheilung 1 und der Finanzen
für Abtheilung II verbleiben sollte. Auch Assessoren und höhere
Subalterne sollten vom Minister des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich
 ressortiren.
Als man aber an die Ausführung dieses Erlasses gehen wollte,
traten insbesondere hinsichtlich der Trennung der Besoldungsetats
solche Schwierigkeiten hervor, dass man es thatsächlich dabei
beliess, nur die rein technischen Räthe der Regierungen den betreffenden
 Ressortministern zu unterstellen und ihre Besoldungen auf
deren Etats zu bringen, während die Besoldungen aller nicht
technischen Räthe nach wie vor ungetrennt auf den vom Finanz-