Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $ 11. 1987

ministerium ressortirenden Hauptetats der Regierungshauptkassen verblieben
 und auch die Disziplinar- und Anstellungssachen der Rezierungsmitglieder
 nach wie vor gemeinschaftlich von den Ministern
des Innern und der Finanzen weiter bearbeitet wurden.
Dieser Zustand der Dinge ist bis zum Jahre 1882 im Wesentlichen
unverändert geblieben. Nur wurde dem Minister der geistlichen Angelegenheiten
 schon sehr frühzeitig - anscheinend in Folge mündlicher
 Uebereinkunft — eine Mitwirkung bei der Besetzung der
Dirigentenstellen der zweiten Abtheilung zugesichert. Auch erhielt
das in der Zeit von 1835—1848 vom Finanzministerium abgezweigte
und dem Hausministerium zugewiesene und erst nachdem wieder mit
ihm vereinigte Forst- und Domänendepartement durch die Allerh. O.
v. 21. Juni 1838 ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Dirigenten,
Domänendepartementsräthe und in eingeschränktem Maasse selbst der
Justitiarien der Finanzabtheilung.
Als dann später im Jahre 1879 die Domänen- und Forstverwaltung
zum zweiten Male vom Finanzministerium losgelöst und dem Landwirthschaftsminister
 übertragen wurde, erhielt nunmehr dieser durch
Allerh. O. v. 4. Jan. 1882 ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der
Dirigentenstellen der Finanzabtheilungen (nicht aber der in Domänensachen
 beschäftigten Räthe).
Durch die Allerh. O. v. 8. Sept. 1882 wurde sodann vor Allem
M Interesse einer beschleunigteren Geschäftserledigung in der
Bearbeitung der Personalangelegenheiten der höheren Regierungsbeamten
 in der Provinz — abgesehen von den Technikern') — eine
Aenderung dahin getroffen, dass diese Angelegenheiten, soweit sie
bisher gemeinschaftlich vom Finanzminister und Minister des Innern
bearbeitet worden waren, in Zukunft lediglich dem letzteren übertragen
 wurden. Nur hinsichtlich der Abtheilungsdirigenten der Finanzabtheilungen,
 der Steuerdepartements- und Kassenräthe verblieb dem
Finanzminister ein Mitwirkungsrecht in gleicher Weise wie dem Land-Wirthschaftsminister
 und dem Kultusminister bei der Besetzung der
Dirigentenstellen in der Finanz- und Schulabtheilung. Auch blieb die
Zuständigkeit des Finanzministers bei den in den $$ 8, 12, 183, 14
des Ges. v. 11. März 1879 (Assessoren, Justitiarien ete.) berührten An-Zelegenheiten
 unverändert.
In der Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen der Oberpräsidien und Regierungen
Wurde garnichts geändert. Sie verblieb nach wie vor den beiden
Disziplinarministern gemeinschaftlich.
Die Ziehung der Konsequenz einer Uebertragung der höheren
Regierungsstellen vom Etat des Finanzministeriums auf denjenigen des

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