1988 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Innern unterblieb indessen. Im Gegentheil verfügte die gedachte
Allerh. Verordn. von 1882 ausdrücklich, dass es bei allen auf die Etatsund
 Besoldungsverhältnisse der höheren Regierungsbeamten bezüglichen
 Angelegenheiten beim Alten bleiben solle, anscheinend nur
deshalb, weil hinsichtlich der mittleren und Unterbeamten die Zuständigkeit
 der beiden Minister die bisherige blieb, diese Beamtenkategorie
 daher auf dem Etat des Finanzministeriums geblieben wäre
und eine Trennung beider Beamtengruppen für unerwünscht ceehalten
wurde,
So finden wir denn gegenwärtig, nachdem die früher auf dem Etat
des Ministeriums des Innern geführten Hannoverschen Landdrosteien
inzwischen fortgefallen sind ($ 19), von den Behörden der allgemeinen
Landesverwaltung nur noch die landräthlichen Behörden auf diesem
Ktat (8$ 920 ff.).

Der Grundsatz, dass die Besetzung der Regierungsrathsstellen — soweit nicht Techniker
in Frage kommen — lediglich den beiden Disziplinarministern zustehen solle, hatte s. Z.
äne indirekte Bestätigung durch die Vorschrift der Allerh. Kab.-O. v. 31. Dez. 1825
arhalten, nach welcher die Vertheilung der Geschäftssachen unter die Mitglieder der Regierungen
 dem Abtheilungsdirigenten unter Zustimmung des Präsidenten zusteht, der Präsident
 auch befugt ist, die Referenten für das Plenum besonders zu ernennen und die Mitglieder
 vorübergehend aus einer Abtheilung in die andere zu deputiren. Durch diese
Bestimmung hätte die Bedeutung der Mitwirkung der Ressortminister bei Stellenbesetzungen
;1e facto stets illusorisch gemacht werden können.
Die in dieser Befugniss liegende Macht des Regierungspräsidenten, der zweiten und
Iritten Abtheilung tüchtigere Kräfte zu entziehen, verbunden mit dem Rechte der Disziplinarminister
 (beziehungsweise des Ministers des Innern) Beamtenversetzungen vorzunehmen,
sind von den betheiligten Ressortministern stellenweise unangenehm empfunden worden
and haben s. Zt. die hetheiligten Minister (Falk und Friedenthal) zu dem Streben gedrängt,
vesondere Schul- und Domänenbehörden geschaffen zu sehen. Die darauf gerichteten
Absichten der Staatsregierung sind später bekanntlich wieder fallen gelassen worden (s. auch
S 29). Indessen giebt os auch heute noch viele Vertheidiger einer Lostrennung der zweiten
and dritten Abtheilung von den Regierungen. Sollte sich eine entsprechende Neuoryanisation
einmal verwirklichen, so dürfte damit allerdings der letzte Grund, die Besoldungsfonds der
Öberpräsidien und Regierungen weiter auf dem Etat des Finanzministeriums zn belassen. in
Fortfall kommen.

). Abschnitt.

Verwaltung der Regierungsamtsblätter und der damit
verbundenen öffentlichen Anzeiger.
(Kap. 31 Tit. 7 der Einnahme, Kap. 88 der Ausgabe. }

512, Während auf dem Etat des Finanzministeriums im Vebrigen
die gesammten persönlichen und sächlichen Ausgaben für die Regierungsbehörden
 stehen (s. $ 11), sind die Regierungsamtsblätter
merkwürdiger Weise stets hiervon ausgenommen gewesen, obgleich
die darin erfolgenden Publikationen nicht blos dieses Ressort, sondern
alle übrigen Ressorts mit betreffen, auch die Verwaltung und Redaktion
ron den Regierungsbeamten besoret wird.