Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 12,13. 1289

Doch. wird die Amtsblattsverwaltung nicht, wie die Verwaltung der
für die Publikation der Gesetze und Allerhöchsten Verordnungen
bestimmten Gesetzsammlung auf besonderem Etat nachgewiesen
(s. Bd. II Buch VII), vielmehr werden die Ausgaben für die Amtsblätter
 von jeher auf dem Etat des Ministeriums des Innern geführt.
lie Einnahmen dort verrechnet.
Die Amtsblätter wurden gegründet durch den $ 2 der Verordn.
v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 1811 8. 1), dureh die Verordn. v. 28. März 1811
über die Einrichtung der Amtsblätter in den Regierungsdepartements etc.
(G.-8. 1811 8. 165), sowie durch die Verordn. v. 8. Juni 1819 (1819 8. 142)
and die Kab.-O. v. 24. Juli 1826 (1826 S. 78), nach welchen Bestimnungen
 sie Publikationsanzeigen der in der Gesetzsammlung erschienenen
 Stücke, ferner Gesetze, welche nur einzelne Regierungsbezirke
betreffen, Verordnungen und Reskripte der Centralbehörden und der
Regierungen enthalten sollen.
Mit ;dem Anfange des 8, Tages, nachdem ein in der allgemeinen Gesetzsammlung
erschienenes Gesetz in dem Amtsblatt der einzelnen Regierungen als vorhanden angezeigt ist,
st das Gesetz als gehörig bekannt gemacht anzunehmen und werden hierbei die Tage auf
zleiche Weise gezählt. Nur dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn in den
Gesetzen oder Verordnungen ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt ausgedrückt ist, von welchem
ab sie als gehörig bekannt gemacht, angenommen werden sollen.
Durch das Ges. v. 10. April 1872 (G.-S. 8. 357) ist eine Entlastung
der Gesetzsammlung insofern eingetreten, als gewisse Arten von
landesherrlichen Erlassen (Ertheilung von Expropriationsrechten ete.)
in ihrem Wortlaut nur noch in den Amtsblättern veröffentlicht werden.
(Näheres s. beim Etat des Gesetzsammlungsamts Bd. II Buch VII.)
Den Amtsblättern sind sog. öffentliche Anzeiger als Beilagen
beigegeben, welche nach materiellen Gesichtspunkten eingetheilt sind.
(Der sog. Steckbriefanzeiger wird allen Gtensdarmen unentgeltlich zu-Yefertigt.)
 ;

Ausdehnung der Institution auf die neuen Provinzen,
$ 13. Für den Bezirk der Regierung zu Sigmaringen ist durch
Jen Allerh. Erl. v. 19. Sept. 1852 (G.-S. S. 588) die Errichtung eines
Amtsblattes angeordnet worden,
Was die durch die beiden Gesetze v. 20. Sept. und v. 24. Dez. 1866
der Preussischen Monarchie einverleibten Landestheile betrifft,
50 hatte auf Grund der beiden Verordnungen v. 1. Dez. 1866 (G.-8.
5. 748) und v. 29. Jan. 1867 (G.-S. S. 139) (8 5) der Minister des Innern
angeordnet, dass für die Provinz (vormaliges Königreich) Hannover
Sin besonderes „Amtsblatt für Hannover“, und ebenfalls ein solches
Inter der Bezeichnung „Amtsblatt für Hessen“ für den RegierungSbezirk
 Cassel erscheinen soll; ferner, dass für die Provinz Schleswig-Holstein
 bis auf Weiteres das „Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein“
 als Organ für Veröffentlichung der im $ 5 der Verordn.