Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung, $$ 14—17, 1991

Der Abonnementsbetrag stellt sich für die ganze Monarchie
auf 1,50 M. pro Jahr.
Die Einrückungsgebühren betragen bei den Amtsblättern der
Regierungen Stralsund, Aurich, Münster, Cöln, Trier, Aachen, Sigmaringen
 15 Pf. für die Zeile, bei den Amtsblättern der übrigen Regierungen
 20 Pf. für die Zeile. Die Grundsätze über die Erhebung sind
Zusammengestellt im Erl. v. 14. Juni 1902 (M. d.I. Ia 2271/F.-M.
[ 9431).
Sie lauten wie folgt:
$ 16. 1. Bekanntmachungen der Staatsbehörden, welche im ausschliesslichen
Interesse der Staatsverwaltung erlassen werden, oder für welche die Kosten von
der Staatsverwaltung zu tragen sein würden, sind unentgeltlich zu veröffentlichen. (Staats-Ministerialbeschluss
 v. 6. März 1832 und Runderl. v. 25. April 1832.)
Ebenso sind die Bekanntmachungen der Staatsbehörden, welche im dienstlichen
Interesse zur Ersparung der sonst nothwendigen schriftlichen Mittheilungen an die nach-Seordneten
 Behörden erfolgen, kostenfrei in das Amtsblatt aufzunehmen. Für alle übrigen
Bekanntmachungen der Staatsbehörden sind Einrückungsgebühren zu erheben.
2. Wegen der Verrechnung der Einrückungsgebühren für Bekanntmachungen der Ge-"ichte
 und Staatsanwaltschaften als Gerichtskosten verbleibt es bei dem bisherigen
Verfahren. (Erlasse des Justizministers v. 11. Okt. 1859 (J.-M.-Bl. S. 3301 wund
«7. Juni 1869 (a. a. 0. 8. 127.)
3. Die Einrückungsgebühren für Bekanntmachungen der Auseinandersetzungsbehörden
 werden nach den Vorschriften des Runderl, v. 10. Okt. 1877 (M.-Bl. £ d. i Y.
S. 277) verrechnet.
. 4. Die Bekanntmachungen der Reichsbehörden sind kostenfrei aufzunehmen, falls
die Kosten der Veröffentlichung ausschliesslich der Reichskasse zur Last fallen würden.
Die Veröffentlichungen der Oberpostdirektionen hinsichtlich der als herrenlos
"örgefundenen Reisegepäckstücke u. s. w sind indessen gehührenpflichtig (Runderl. v. 1. März
(871, M.-BL. 8. 58).
Die Aufnahme der Bekanntmachungen der Militärbehörden in die Amtsblätter hat
Kostenfrei zu erfolgen. (Erl. v. 15. Juli 1896, M.-Bl. S, 138.)
5. Die Bekanntmachungen der Provinzial-, ständischen und Gemeinde-9ehörden
 sowie von Korporationen und Privaten sind gebührenpflichtig, soweit
“6 nicht durch Allerhöchste Erlasse als gebührenfrei zugelassen sind.
Diejenigen ständischen, zu einer gemeinnützigen Wirksamkeit berufenen Institute,
"amentlich die Provinzial- und städtischen Feuer-Sozietäten, sowie die Land-Armen-
 und Korrektions-Anstalten, welchen die Stempelfreiheit bewilligt ist,
haben für die Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen durch die Amtsblätter keine Ge-9ühren
 zu entrichten. (Allerh, O0, v. 23. April 1839. Verf. v. 11. Mai 1839 und 4. Juni 1884.)
6. Wegen unentgeltlicher Veröffentlichung von Steckbriefen us. w. s. Allerh. O0.
. 3 Febr, 1843 und Verf. v. 25. Febr. 1843.
7. Alle diesen Grundsätzen zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Erlasse treten
aUsser Kraft

$ 17, Die im Staatshaushaltsetat für 1903 auf 179523 M. ver-96
 lagten Einnahmen setzen sich zusammen aus Verkaufsgeldern
6735,75 M., Einrückungsgebühren 77 945 M.,') sonstigen Einnahmen
für ka Aus Zweckmässigkeitsgründen sollen aber die Kinrückungsgebühren und die Einnahmen
b) der Aeblüther zu den Bekanntmachungen: a) der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften,
sondern. nn Andersetzungsbehörden nicht auf dem Etat des Ministeriums des Innern erscheinen,
behörde Werden bei den Gerichtskassen bezw. bei den Kassen der Auseinandersetzungs
N verrechnet,
Schwarz u. Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens. (I.