Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. 88 18, 19. 1293

°eduzirt sind, es sich auch einfach ergeben hat, die Disziplin und
Anstellungsbefugniss zwischen diesen beiden Ressorts zu theilen und
demnächst, da der Herr Finanzminister bei der Beaufsichtigung und
Anstellung der Landdrosten gar nicht mehr betheiligt ist, die betreffende
Position, ebenso wie bei der Kreis- und Provinzialbehörde. auf den
Etat des Ministeriums des Inneren zu bringen.“
Die Frage, ob die Landdrosteien (und damit im Zusammenhang
lie Finanzdirektion zu Hannover) unter preussischer Herrschaft beidehalten
 werden sollten oder nicht, hat das Abgeordnetenhaus mehrlach
 beschäftigt. Schon im Jahre 1867 wurde von mehreren Seiten
lie Aufhebung verlangt, weil die Organisation dieser Behörden
(Näheres bei Lehzen, Hannovers Staatshaushalt Bd. II und bei v. Rönne
Bd. II) zu sehr von derjenigen der alten Provinzen abweiche, sich
licht bewährt habe und die Hannöversche Verwaltungsorganisation
auch für den Staat eine zu kostspielige sei. Letztere beiden Punkte
Wurden vom Regierungstische aus indessen bestritten, und man kam
überein, die Landdrosteien fortbestehen zu lassen, bis die damals
96vorstehende allgemeine Neuorganisation der Verwaltung in den
älteren Provinzen selbst durchgeführt sei (Abg.-H. 1867 Sten. Ber.
3. 420ff.). Die im Jahre 1869 von der Regierung beabsichtigte Ver-Minderung
 der Zahl der Landdrosteien auf 3 fand bei dem Abgerdnetenhaus
 keinen Anklang (1868er Denkschrift der Regierung.
Nr. 69 der Drucksachen des Abg.-H. in der Session 1868 und Kammer-Verhandlungen).
 Bei Gelegenheit des Erlasses des Organisationsges.
7. 26. Juli 1880 wurde die Ersetzung der 6 Landdrosteien durch
3 Regierungen (unter Aufhebung der Finanzdirektion in Hannover
ünd Ueberweisung der Schulsachen von den Konsistorialbehörden an
die Regierungen) von Neuem von der Regierung angestrebt (88 19
ind 20 des Gesetzentwurfs Nr. 62 der Drucks. d. Abg.-H. 1879/80),
loch wurde zugleich vorgeschlagen, dass die Aufhebung erst mit Ein-Ührung
 der Kreisordnungsgesetzgehung in Hannover stattfinden solle
(879 a. a. 0).
_ Das Abgeordnetenhaus trat dem Plane der Regierung im Uebrigen
Dei, beschloss aber, die sämmtlichen 6 Landdrosteien als Regierungen
Yeiterbestehen zu lassen. Die dementsprechenden Bestimmungen des
Örganisationsges, von 1880 gingen sodann in das Landesverwaltungs-508.
 v, 30. Juli 1883 (G.-S. 8. 195ff.) $8&amp; 2, 25, 26, 27 und 155 über.
. Da die Kreisordnung in Hannover v. 6. Mai 1884 (G.-S. 8. 181)
nit dem 1. Juli 1885 in Kraft trat, so wurden von diesem Zeitpunkte
ab ‚die 6 hannoverschen Regierungen auf den Etat des Winanz-Alnisteriums
 übertragen.
Le Jahre 1867 betrugen die Ausgaben 344 310 M. und waren bis
a /85 auf 563594 M. gestiegen. Für 1885/86 kamen auf den Etat
68 Innern nur die Ausgaben für ein Vierteljahr in Ansatz (140779 M.).
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