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IT. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

4, Abschnitt.

Landräthliche Behörden.')

Geschichtliches bis zum Erlass der Kreisordnungsgesetzgebung
 (1872).
$ 20, Die Erstarkung der landesherrlichen Gewalt im 17. Jahrhundert,
 die Ausbildung des staatlichen Einheitsgedankens seit dem
18. Jahrhundert, die Einführung des Konstitutionellen Systems seit
Mitte des 19. Jahrhunderts in Preussen, machte sich wie in den
obersten Staatsverwaltungsbehörden, so auch in der Entwickelung und
Fortbildung der untersten Verwaltungsspitze. des Landrathsamtes
geltend.?)
Die Kreisdirektoren oder Kreisältesten im 16. und 17. Jahrhundert
waren von den Kreisständen (und zwar dem Ritterstande) aus ihrer
Mitte gewählte Vertreter, welche die Kreistage zu berufen und zu
leiten, die Vertheilung und Erhebung der Steuern zu überwachen, auch
lie ständische Kreiskasse zu verwalten hatten.
Die Kreisdirektoren waren hiernach damals noch eine rein
ständische Einrichtung. Die lokalen landeshoheitlichen Funktionen
lagen grösstentheils in den Händen der Patrimonialhermn oder der die
staatlichen Domänen verwaltenden Beamten (Amtsmänner. Amtshauptleute).

Hierin wurde mit der Erstarkung der landesherrlichen Machtbefugnisse
 und des Staatsgedankens erst Wandel geschaffen durch die
Einrichtung sogenannter Königlicher Land- oder Kreiskommissare.
Anfänglich handelte es sich dabei nur um die Erfüllung einzelner
amtlicher Spezialaufträge, welche durch einen vom Kurfürsten zu
Jiesem Zwecke einmalig übersandten Kommissar zu erledigen waren.
Als sich aber seit Mitte des 17. Jahrhunderts in den Wirren des
30jährigen Krieges die Nothwendigkeit geltend machte, eine grössere
Truppenmacht dauernd im Lande zu halten, wurden ständige
Kreiskriegskommissare eingeführt, welche für die Leitung des
Musterungs- und Aushebungsgeschäfts und ebenso auch für die Verpflegung
 und Verproviantirung der Truppen Sorge zu tragen hatten.
Da die jeweiligen Kreisstände den Truppenunterhalt zu liefern hatten,
wurden auch die Kommissare für den Umfang der einzelnen Kreise
bestellt. Wenn dabei die Ernennung vom Kurfürsten erfolgte, fand
loch die Auswahl der Kommissare aus den Landständen der Kreise
statt, ein Hauptgrund, welcher den Ständen die allmähliche Aufgabe
ihres ursprünglichen Widerstandes gegen die neue Kinrichtung erleiehterte.


) Dr. Gelpke, Geschichtliche Entwickelung d i
g des Landrathsamts d 8
Monarchie. Berlin 1902. 5 der gross
2) Diese Entwickelung fand nur in den älteren Provinzen der Monarchie statt, von
jenen das landräthliche Institut später nach den nenen Provinzen übertragen wurde )