Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 20, 21. 1995

Bei der Tendenz der kurfürstlichen Politik, durch die Ausdehnung
and Festigung des Kommissariats ihr Regiment in der Provinz zu
stärken, lag es im Interesse der Regierung, das sachliche Amtsgebiet
der Kommissare immer mehr zu erweitern, so dass die Kriegskommissare
 allmählich sich zu Beamten ausbildeten, welche nicht nur
die Heeresverpflegung, sondern auch die Steuerverwaltung und später
die allgemeine Polizeiverwaltung im Kreise zu handhaben hatten. Am
meisten griff natürlich die Uebertragung der Polizeiverwaltung an die
staatlichen Kommissare in die Machtsphäre der Stände ein. Um hier
den letzteren entgegenzukommen, wurde daher den Ständen ein Vor-Schlagsrecht
 für die Besetzung der Kreiskommissarstellen einyeräumt,
 damit sie dauernd auf die Anstellung der polizeilichen
Organe Einfluss behielten.')
Damit war die Voraussetzung für eine Verschmelzung der
Aemter der rein ständischen Kreisdirektorstellen mit den landesherrlichen
 Kreiskommissarstellen gegeben. Der Zeitpunkt, in welchem
diese Vereinigung stattgefunden, lässt sich zwar nicht genau feststellen,
 ist aber etwa in den Anfang des 18. Jahrhunderts zu legen,”)
wo auch der Titel „Landrath“ für diese ständische und landesherrliche
Funktionen vereinigenden Kreiskommissare üblich wurde.
Die sich immer mehr ausdehnende staatliche Bevormundungslhätigkeit
 des Polizeistaats im 18. Jahrhundert vermehrte naturgemäss
auch die Funktionen des landräthlichen Amtes ausserordentlich. Es
wurde den Landräthen ausser den schon hervorgehobenen Funktionen
das Armenwesen, das Gesundheits-, Veterinärwesen, die gewerbliche
und landwirthschaftliche Polizei übertragen, sodass sie schliesslich am
Ende des 18. Jahrhunderts als Träger der gesammten lokalen Ver-Waltung
 und als universale Vertreter der Regierung im Kreise er-Scheinen,*)
 wobei aber ihr theilweise ständischer Charakter nicht nur
in dem fortbestehenden Vorschlagsrecht der Kreisstände, sondern auch
darin zum Ausdruck gelangte, dass ihre Besoldung nach wie vor nicht
Aus Staats-, sondern aus Kreismitteln aufgebracht wurde.
$ 21. Fast gänzlich seines ständischen Charakters entkleidet
Wurde das Landrathsamt erst seit der Verwaltungsorganisation aus
dem Anfange des 19. Jahrhunderts.
. Das Gensdarmerieedikt von 1812, welches keinerlei ständische
Mitwirkung bei Besetzung der Kreisdirektorstellen mehr zulassen
wollte, wurde allerdings wegen seiner auf die Kreisverfassung bezüglichen
 radikalen Bestimmungen schon 1814 wieder suspendirt,*) die
') Gelpke 8. 42. 2) aa 0.8.52.
3 % Vgl. Allgemeine Instruktion für die Landräthe der Kurmark v. 1. Aug, 1766. Wöhner,
Steuerverfassung des platten Landes der Kurmark Brandenburg. Berlin 1804/05. Bd3 8. 179.
En *) Auch nach Erlass der Verfassung wurde noch. einmal ‚der Versuch gemacht, die
“Mennung des Landraths einseitig dem König ohne jede Mitwirkung der Stände
ZU Übertragen Anreh gie Kreis-. Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März 1850. Dieses