19296 NH. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Verordn, v. 30. April 1815 wegen „verbesserter Einrichtung der Polizeibehörden“
 wies jedoch den „Landräthen“, welche für jeden Kreis ernannt
 werden sollten, ebenfalls einen rein staatlichen Charakter zu.
Am 11. Juni 1816 erging eine ausführende Kabinetsordre, nach welcher
der ursprünglich ständische Charakter des Landrathsamtes nur noch
darin hervortrat, dass die Kreisstände den Landrath aus den
Gutsbesitzern des Kreises in der bis dahin üblich gewesenen Weise
wählen sollten, indem drei qualifizirte Kandidaten vorgeschlagen
verden, von denen der König einen ernennt.)
Der überwiegend staatliche Charakter des Landrathsamtes
kam aber auch diesem Wahlrechte der Kreisstände gegenüber einmal
darin zum Ausdruck, dass bei nicht genügender Qualifikation des
Präsentirten eine Ernennung ohne Mitwirkung der Stände erfolgen
konnte, sodann vor Allem darin, dass das Gehalt nunmehr auf die
Staatskasse übernommen wurde. Als später in den Jahren 1825
bis 1828 neue Kreisordnungen erlassen wurden, in welchen Kreisstände
 aus allen Besitzklassen des Volkes (Gutsbesitzer, Städte,
Bauern) geschaffen wurden, trat noch deutlicher in die Erscheinung,
dass der Landrath nicht mehr Vertreter der ständischen Rechte und
Verwaltung im Kreise war, sondern dass er nur die ständischen Berathungen
 zu leiten und die in ständischen Angelegenheiten gefassten
Beschlüsse der Kreiskorporation auszuführen hatte, indem er in
seiner Eigenschaft als Landrath kein Stimmrecht auf dem Kreistage
 hatte, sondern ein solches nur besass, wenn er zugleich Kreisstand
 war.

5 22, Hinsichtlich des Wahlmodus (Präsentation von drei
Kandidaten) blieb es zunächst bei den Bestimmungen der Kab.-O. v.
1816, nur in Posen wurde 1853 das Wahlrecht der Kreisstände
suspendirt. Die Theilnahme der Stände an den Wahlen wurde aber
im Anschluss an den Neuerlass der Kreisordnungen von 1825—98 neuyeregelt
 durch besondere Wahlreglements vom 22. Aug., 10. Nov. und
30. Nov. 1826 für Brandenburg, Pommern und Niederlausitz u. Ss, W.
Endlich wurde durch das Regulativ v. 13. Mai 1838 (G.-8. 8. 423) die
Ablegung einer Landrathsprüfung vorgeschrieben, von der aber
Befreiungen vor Allem der Regierungsassessoren und Gerichtsassessoren
stattfanden, Bestimmungen, welche demnächst auch durch den $ 19
les durch die Kab.-O. v. 27, Febr. 1846 genehmigten Regulativs des
Staatsministeriums v. 14, Febr. 1846 über die Befähigung zu den höheren

xesetz, welches nicht nur die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse von Stadt und
Land verkannte und insbesondere dem Grossgrundbesitze nicht die seiner politischen und
wirthschaftlichen Bedeutung entsprechende Vertretung zuwies, wurde jedoch noch vor seiner
Ausführung wieder aufgehoben (Ges, v. 24, Mai 1853). .
') Eingehendere Bestimmungen über Qualifikation und Dienststellung wurden sodann
n dem Vorläutigen Entwurf einer Instruktion für die Landräthe Y, 31. Dez, 1816 gegeben,
lem nie ein Definitivum vefolet ist.