Zweiter Hauptabschnitt, Behörden der Allgem. Landesverwaltung, $$ 22, 23. 1297

Aemtern der Verwaltung (G.-S. S. 199 ff.) ausdrücklich aufrecht erhalten
yurden.
Zu neuem Leben und Bedeutung wurde das preussische Land-‚athsamt
 gleichzeitig mit dem kreiskommunalen Leben überhaupt erst
wieder gebracht durch den Erlass der Kreisordnung für die östlichen
Provinzen vom 18. Dez. 1872 — abgeändert 1881 —, die sodann später
vorbildlich für die gesammte Monarchie wurde. Sie hob die Kkreisständischen
 Befugnisse der Rittergüter, die gutsherrliche Polizeigewalt,
das Aufsichtsrecht der (jutsherren über die Landgemeinden, das
Schulzenerbrecht auf, setzte in den Kreistagen an Stelle der ständischen
Vertretung eine Vertretung durch Abgeordnete, die von gewissen gesellschaftlichen
 Gruppen (Grossgrundbesitz, Städten, Landgemeinden etc.)
gewählt wurden und den gesammten Kreis, nicht nur ihr ständisches
Interesse vertraten, und führte die aus Wahlen hervorgehenden Kreisausschüsse
 ein, welche gleichzeitig die laufende kommunale Geschäftsverwaltung
 im Kreise und die Unterstützung des Landraths in einer
Anzahl von im Gesetz besonders namhaft gemachten Funktionen bei
der allvemeinen Landesverwaltung zur Aufgabe hatten.

Vorbildung. Gegenwärtige Organisation und Geschäftskreis.
8 23, Was zunächst die Vorbildung der Landräthe anbelangt,
50 war das Regulativ von 1846 durch den $&amp; 17 des Ges, v. 11. März 1879
betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (G.-S.
S. 160) aufgehoben worden, und der $ 16 dieses Gesetzes hat im Abs. 1
und 2 bestimmt, dass über die Besetzung der Stellen der Landräthe,
Kreis- und Amtshauptmänner und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen
 Landen, und über die für diese Stellen erforderliche Befähigung
ein besonderes Gesetz ergehen soll. Da indes das nach $ 37 a. E. in
Aussicht genommene besondere Gesetz bis jetzt nicht ergangen ist, so
Zilt heute noch der 8 74 der Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 für die
Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Schlesien
und Sachsen, in der Fassung des Ges, v. 19. März 1881, welcher be-Stimmt,
 dass zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes diejenigen
Personen befähigt sind, welche 1. die Befähigung zum höheren Ver-Waltungs-
 oder Justizdienste erlangt haben, oder 2. dem Kreise seit
Mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oler Wohnsitz angehören,
ünd zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraums, ent-Weder
 a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten
und Verwaltungsbehörden, oder b) in Selbstverwaltungsämtern des
betreffenden Kreises, des Bezirkes oder der Provinz — jedoch nicht
lediglich als Stellvertreter oder als Mitglieder von Kreiskommissionen —
thätig gewesen sind, auf welchen Zeitraum von vier Jahren den ZU
2b bezeichneten Personen eine Beschäftigung bei höheren Ver-Waltungsbehörden
 bis zur Dauer von zwei Jahren in Anrechnung
Zebracht werden kann.