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IT, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Bestimmungen der alten Reglements über Landrathswahlen
sind, wenn auch nicht direkt aufgehoben, doch thatsächlich ausser
Uebung gekommen.
In der Regel wird der von dem Regierungspräsidenten ernannte
kommissarische Verwalter des Landrathsamts von ersterem nach
Ablauf einiger Monate mit der Anberaumung eines Kreistages betraut,
 auf welchem letzterer darüber beschliesst, ob er von seinem
Vorschlagsrecht Gebrauch machen will und in diesem Falle unter der
allgemein für Wahlen auf den Kreistag üblichen Modalitäten sich über
einen zu präsentirenden Kandidaten schlüssig macht.
Ist der Landrathsverwalter an der Wahl selbst interessirt, so
übernimmt den Vorsitz der anwesende erste bezw. zweite Kreis-Jeputirte.

Die Ernennung erfolgt durch den König.

Rangverhältnisse.

Die Landräthe als solche haben den Rang der Regierungsräthe
(Räthe IV. Klasse). Aeltere Landräthe erhalten den Titel „Geheimer
Regierungsrath“. ohne dadurch im Rang zu steigen.

Vertretung des Landraths.
$ 24. Als Vertreter des Landraths fungiren ein erster und zweiter
Kreisdeputirter, welche vom Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen
 auf 6 Jahre gewählt werden. Für kürzere Verhinderungsfälle
kann der Kreissekretär als Stellvertreter eintreten, welcher aber den
Vorsitz weder im Kreistag noch im Kreisausschuss führen darf.
Wenn auch diesen gesetzlichen Vertretern des Landraths in Behinderungsfällen
 das Vorrecht der Vertretung im Allgemeinen zusteht,
so ist die Regierung (Regierungspräsident) doch befugt, in geeigneten
Fällen auch Regierungsassessoren oder geübtere Referendarien mit
der Stellvertretung zu betrauen, was besonders bei Abwesenheit in
Folge von Parlamentsmandaten zu geschehen pflegt.
In neuerer Zeit hat die Geschäftsüberlastung vieler Landräthe, vor
Allem in Folge der neuen direkten Steuergesetzgebung, dahin geführt,
dass vielen Landräthen ein Regierungsassessor — stellenweise sogar
zwei -- als Gehülfen beigereben worden sind.

Zahl der Landräthe. Beamtenpersonal.
Die Zahl der Landrathsämter betrug im Jahre 1902: 484. Dieselben
 vertheilen sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Provinz Östpreussen, Regierungsbezirk Königsberg (19): Alenstein, Braunsberg
‚Ostpr.), Fischhausen, Friedland (Domnau), Gerdauen, Heiligenheil, Heilsberg, Königsberg
‘Preuss.) Landkr., Labiau, Memel, Mohrungen, Neidenburg, Ortelsburg, Osterode i. Ostpr.,