Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $$ 25, 26. 1301

Den Landräthen waren als Hülfsassessoren beigegeben im Ganzen
L45. 2 Landräthe hatten 2 bezw. 3 Assessoren. Die Zahl der Kreissekretäre
 betrug 1902 518 (s. auch 88 48 u. 29).
In Hohenzollern giebt es keine Landräthe und Kreisbezirke,
sondern (4) Oberamtmänner und Oberamtsbezirke, in Gammertingen,
Haigerloch, Hechingen und Sigmaringen. An Stelle von Kreis-Sekretären
 fungiren Oberamtssekretäre (4).
Die Unterbeamtenstellen werden von Kreisboten (487) und Oberamtsdienern
 (4) versehen.

Geschäftskreis.
$ 25, Der Landrath hat gegenwärtig für den Umfang seines
Kreises eine Doppelstellung; einmal ist er Organ der Staatsregierung
[ür die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und sodann
leitet er „als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses
lie Kommunalverwaltung des Kreises“ ($ 76 der Kreisordnung).
N In dieser glücklichen Vereinigung staatlicher und kommunaler
Funktionen einerseits und in der räumlichen Begrenzung des Kreisbezirks
 andererseits liegt der Grund der grossen Machtfülle, des weitteichenden
 persönlichen Einflusses und der Vertrauensstellung, welche
der Landrath in dem ihm unterstellten Kreise einnimmt.
Zum Theil trägt dazu in vielen Kreisen der Umstand bei, dass das Landrathsamt mit
Persönlichkeiten besetzt ist, die im Kreise angesessen sind; indessen stellt die fortwährend
;teigende Geschäftslast und die Schwierigkeit der Aufgaben gegenwärtig so grosse An-:Orderungen
 an den Landrath, dass die Zahl der Grundbesitzer, soweit sie nicht das höhere
Juristische oder Verwaltungsexamen absolvirt haben, als Landrathsamtskandidaten eine immer
ltenere werden wird, ganz abgesehen davon, dass auch die Bewirthschaftung eines grösseren
Autos heutzutage die Arbeitskraft des Besitzers in weit stärkerem Masse in Anspruch nimmt
Mle früher.

a) Staatlicher Wirkungskreis.
 $26, Was zunächst die Geschäfte der allgemeinen Landes-Verwaltung
 anbetrifft, so deckten sie sich schon nach der Verordn,
7. 80. April 1815 (G.-S. S. 85) qualitativ mit derjenigen der Abtheilung
des Innern (833 a. a. 0).
Indessen sollten die Landräthe nach jener Gesetzesvorschrift nur
Organe der Regierung sein, „deren sie sich zur Vollziehung ihrer
Verfügung bedient“.
Hier brachte die Kreisordnungsgesetzgebung von 1872 und die
daran anschliessende Organisation und Zuständigkeitsgesetzgebung
“nen wesentlichen Fortschritt in Bezug auf die Stärkung der» land-‘äthlichen
 Stellung, indem sie eine grosse Anzahl wichtiger, bisher
Zum Geschäftskreise der Bezirksregierungen gehöriger Funktionen der
Allgemeinen Landesverwaltung an die Kreisinstanz übertrug. Es sei
Mr erinnert an die Geschäfte auf dem Gebiete der Kommunalaufsicht
des Wege- und Wasserwesens, der Gewerbe-, Bau-, Ansiedelungs-