302 N. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

polizei, des Armenwesens, endlich hinsichtlich des allgemeinen polizeilichen
 Verfügungs- und Verordnungsrechtes u. A. m.
Allerdings fand die Uebertragung dieser Geschäfte zur selbstständigen
 Entscheidung an die Kreisinstanz (Dezentralisation) nur
theilweise an den Landrath persönlich statt, zum Theil dagegen an
den vom Kreistag aus der Zahl angesehener und gebildeter kreiseingesessener
 Laien gewählten, aus sechs Mitgliedern bestehenden
Kreisausschuss, in welchem der Landrath Stimmrecht und Vorsitz hat.
Gleichzeitig wurden dem letzteren Organ auch die Funktionen der
untersten Instanz der in dieser Zeit in Preussen eingeführten Verwaltungsrechtsnpflere
 überwiesen.

Weitere Ausdehnung der kreisinstanzlichen Befugnisse seit Erlass der Kreisordnung
auf dem Gebiete der Staatsverwaltung.
$ 27, Schon der Kreisordnungsgesetzgebung von 1872 lag der
allgemeine Gesichtspunkt zu Grunde, den Schwerpunkt der allzemeinen
 Landesverwaltung in den Kreis zu verlegen.
Die der Kreisinstanz übertragenen Befugnisse sind indessen, so
weitgehend sie damals schienen, doch nur als die Anfangsstadien
ainer Dezentralisation anzusehen, deren Weiterführung von Jahr zu
Jahr nothwendiger und dringlicher werden wird.
Verschiedene Momente sind es, welche noch eine weit grössere
Verlegung des selbständigen Entscheidungsrechtes in der allgemeinen
Verwaltung nach der Kreisinstanz fordern und rechtfertigen.
Einmal kommt in Betracht, dass das privatwirthschaftliche Verkehrsleben
 heutzutage bereits so fein geästelt, so subtil und empfindlich
ist, dass es für den Einzelnen die grösste Aufmerksamkeit, schnelle
Entschlüsse, promptes und zuverlässiges Handeln erfordert, wenn er
seine Stelle im wirthschaftlichen Leben voll und mit Erfolg aus-‚üllen
 will.
Das macht aber auch für die Verwaltungsbehörden mehr wie
[rüher eine schleunige Erledigung der aus den Kreisen des Publikums
an sie herantretenden Gesuche und Wünsche und der zu erledigenden
Amtsgeschäfte zur unabweisbaren Nothwendigkeit.
Kommt z. B. ein neuer Schul-, Wege-, Kleinbahnbau u. s. w. in
Frage, so kann eine sachlich nicht unbedingt gebotene Verzögerung
um einige Monate bereits zu einer erheblichen und unnöthigen Vertheuerung
 der Anlagen führen. Verzögerte Entscheidung auf Gesuche
und Anträge können aus den verschiedensten Gesichtspunkten wirthschaftliche
 Nachtheile für die Betheiligten hervorrufen u. s, w.
Daher sind denn auch die Ansprüche des Publikums an einen
beschleunigteren Geschäftsgang bei den Verwaltungsbehörden dauernd
im Wachsen begriffen und die Beschwerden über zu langsamen Geschäftsgang
 treten aus immer weiteren Kreisen hervor.