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IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung zu überweisen, die
bisher lediglich wegen Mangels solcher technischen Unterstützung den
Regierungen verbleiben musste.
Endlich muss für die Zulässigkeit des Vorschlags, den landräthlichen
 Behörden weitergehende Befugnisse zu übertragen, nicht ausser
Acht gelassen werden, dass auf vielen Gebieten die früher dem Verwaltungsermessen
 anheimgegebenen Verhältnisse eine gesetzliche
Regelung (es sei nur an die Lehrerbesoldungsgesetze, Arbeiterschutzgesetze,
 Fürsorgeerziehungsgesetzgebung, an die Seuchenpolizeigesetze,
Fleischbeschaugesetz u. s. w. erinnert) oder eine Regelung im Polizeiverordnungswege
 erfahren haben, auf anderen Gebieten von den
Centralstellen so feste allgemeine Grundsätze aufgestellt worden sind,
dass gegenwärtig auf vielen Verwaltungsgebieten der Spielraum zu
einem willkürlichen und zweckwidrigen Vorgehen der landräthlichen
Behörde ein viel geringerer und beschränkterer ist, als es in früherer
Zeit bei Uebertragung selbständiger Entscheidungsbefugnisse der Fall
gewesen sein würde.
$ 28. Die Staatsregierung hat dem Gesichtspunkt weiterer
Stärkung der Kreisinstanz in den letzten Dezennien auch bereits auf
mehrfachem Gebiete Rechnung getragen.
Hier ist vor Allem zu erwähnen die hauptsächlich in ihre Hand
gelegite Durchführung der land- und forstwirthschaftlichen Unfall-, der
Kranken-, der Invaliditätsversicherung, wie der Arbeiterschutzgesetzgebung,
 des Innungswesens, ferner auch der Miquelschen Steuerreformgesetzgebung,
 endlich neuerdings die den Landräthen übertragene
Durchführung des Fürsorgeerziehungsgesetzes. des Fleischbeschauyesetzes
 u. Ss. W.
Aber noch giebt es weite Gebiete, wo eine Dezentralisation zu
Gunsten der Kreisinstanz unbedingt erforderlich ist. Das gilt vor
Allem auf dem Schulgebiet; hier würde der Zedlitzsche Schulgesetzentwurf,
 wenn er zum Gesetz geworden wäre, bereits einen erheblichen
Fortschritt bedeutet haben. durch die Einrichtung einer Kreisschulbehörde
 u. s. w.
Auf dem Gebiete des Medizinalwesens ist eine Stärkung der landräthlichen
 Instanz und die Bildung einer Kreismedizinalbehörde gewiss
ebenfalls am Platze (Bd. II Buch I $8 608, 616).
Aber auch auf dem Gebiete der sonstigen allgemeinen inneren
Verwaltung kann eine Ausdehnung und Erweiterung des Zuständigkeitsgesetzes
 zu Gunsten der Kreisinstanz nur {förderlich für die
Thätigkeit der Staatsmaschine sein,') z. B. Ausdehnung der Kommunalaufsicht
 auf die kleineren Städte im Kreise, Vermehrung der Befugnisse
 auf dem Gebiete des Deich-, Meliorationswesens, der Forst-.
Markt-, Bau-, Enteignungs-, Schlachthauspolizei u. s. w.
1) Vgl. auch 0. Frhr. v. Zedlitz-Neukirch in den Preuss. Jahrbüchern über die Neneinrichtung
 der Preussischen Verwaltung, 107. BA. S. 24.