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IL. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

1816 1900
Merseburg 491 117 1189 825
Schleswig ? 1 387 968
Arnsberg 376 736 1851 319
Wiesbaden Y ı 007 839
Düsseldorf 591 098 2.599 806
Cöln . 327812 1021 878.
Bei dieser Sachlage wird gegenwärtig vielfach eine Theilung der Regierungsbezirke
 in grösserem Umfange vom Publikum und Parlament gewünscht. Die Frage ist
such in Regierungskreisen bereits mehrfach erwogen worden. Der Grund der Hinausschiebung
 aller darauf abzielender Pläne ist indessen wohl in erster Linie in einem ähnlichen
 Grunde zu suchen, wie er auch der Ausführung von organisatorischen Ve:änderungen
im Bereiche einzelner anderer Behörden, der Medizinal-, Auseinandersetzungs-, wasserwirthschaftlichen
 Behörden u. s. w. entgegensteht.
Die Wahrnehmung nämlich, dass an dem gesammten Verwaltungsgebäude besonders
seit den 70er Jahren bereits soviel herumgeflickt worden ist, dass schon jetzt die Einheitlichkeit
 und Uebersichtlichkeit durchaus fehlt, hat offenbar bei den massgebenden Faktoren
die Ueberzeugung bewirkt, dass cin weiteres Herausgreifen und Restauriren einzelner Theile
des Gebäudes und ein Ausbessern derselben nur diesen Zustand noch verschlimmern würde
and daher besser bis zu einem planmässigen Umbau des Ganzen unterbleibt.
Auch würde wahrscheinlich eine Reformirung einzelner Behörden, wie der Generalkommissionen,
 der Medizinalbehörden, der Schulbehörden u. s. w., ja vermuthlich auch schon
eine Theilung der Regierungsbezirke in grösserem Umfange, die Aufrollung der Frage einer
ımfassenden Neuorganisation der Provinzialverwaltungsbehörden zur Folge haben, wobei
ı0ch hinzukommt, dass all diese Neubildungen eben auch für die Frage einer weiteren
Ausbildung der Kreisinstanz bedeutungsvoll sind.
Eine Verkleinerung der Regierungsbezirke und eine Stärkung der Kreisinstanz sind zwei
Massnahmen, die sich gegenseitig immer mehr oder weniger hinderlich sein werden. Mit
Recht scheut man sich daher in den massgebenden Kreisen, den Stein an irgend einer
Stelle ins Rollen zu bringen, bevor man nicht über die für eine Reform in Aussicht zu
nehmenden Ziele wenigstens im Allgemeinen zu einer gewissen Klarheit gekommen ist,
Uebrigens ist die Nothwendigkeit von Reformen mehrerer Verwaltungsbehörden bereits
mehrfach in diesem Werke bei der Erörterung ihres Geschäftsbereichs gestreift worden;
7gl. z. B. Bd, 11 Buch I $$ 615, 608, $ 288 u. A., Buch II $ 66, Buch V $ 215. S. auch
unter $ 209a, Kin näheres Eingehen auf die Verwaltungsorganisationsfrage in ihrer
Gesammtheit würde indessen die Aufgabe dieses Werkes übersteigen. Doch behält sich
der Verfasser vor, demnächst in einer besonderen Abhandlung auf diesen Gegenstand
ausführlicher zurückzukommen.

6) Kommunaler Wirkungskreis.
$ 30. Fand in der vorgedachten Weise eine Erhöhung und Erweiterung
 der landräthlichen Stellung auf dem Gebiete der allgemeinen
Staatsverwaltung statt, so wurde andererseits auch die kommunale
Seite der Kreisbehörde durch die Kreisordnungsgesetzgebung von 1872
neu geregelt und lebensfähiger gestaltet.
Die Kreistage wurden unter Aufhebung der ständischen, den
Rittergutsbesitzern einen weit überwiegenden Einfluss einräumenden
Einrichtungen, in der Weise umgebildet, dass die drei hauptsächlichsten
gesellschaftlichen Gruppen im Kreise, der grosse Grundbesitz, die
Landgemeinden und die Städte in einer ihrer wirthschaftlichen und
intellektuellen Bedeutung entsprechenden Weise auf dem Kreistage
Vertretung fanden.