Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem. Landesverwaltung. $8 30, 31. 1307

Neben diesem Vertretungsorgan wurde mit der Führung der
laufenden Geschäfte der Kreiskommunalverwaltung der schon erwähnte,
 gleichzeitig an der allgemeinen Landesverwaltung theilıehmende
 Kreisausschuss betraut. Endlich wurden die Grundsätze
des Kreissteuersystems in dem Gesetze normirt und so dem
dereits seit den 40er Jahren den Kreisständen gewährten Besteuerungs-"echt
 eine festere Grundlage und Entwickelungsfähigkeit gegeben.
Durch diese Neuorganisation wurden die wirklich leistungsfähigen
Kräfte des Kreises zu weit stärkerer materieller und intellektueller
Thätigkeit herangezogen und damit die Stellung des Landraths,
Welcher in beiden Organen den Vorsitz führt, auch nach der kommunalen
Seite zu einer weit einflussreicheren gemacht. Der Landrath hat allerdings
 zumeist nur eine leitende Stellung als Vorsitzender des Kreistages
 und des Kreisausschusses. Stimmrecht besitzt er nur im Kreis-Ausschuss,
 im Kreistag dagegen nur, wenn er zugleich als Kreistags-Abgeordneter
 gewählt ist.
Die Vorbereitung der Beschlüsse dieser Körperschaften und deren
Ausführung liegt dagegen dem Landrathe ob und schafft ihm
Qatürlich eine erhebliche Geschäftslast, aber auch Einfluss in diesen
Organen. Er bedient sich dazu des Kreisausschussbureaus, dessen
Kosten vom Kreise getragen werden, In der Regel besitzt der
Landrath einen besonderen vom Kreise zu besoldenden Kreisausschuss-Sekretär,
 in grösseren Kreisen steigert sich aber die Zahl auf 2, 3
und mehr.
Auch nach der kommunalen Seite hin haben sich die Aufgaben
und der Geschäftsumfang der landräthlichen Behörden von Jahr
Zu Jahr gesteigert. Auf diesem Gebiete wirkten vor Allem anregend
die Bestimmungen der sogen. lex Huene vom 14. Mai 1885, welche den
Kreisen erhebliche Mittel aus den landwirthschaftlichen Zöllen zur
Verfügung stellten (Näheres in Bd. I_ Buch X), sodann brachte aber
Ach die Ueberweisung des Chausseebauwesens in mehreren Provinzen
(Ost- und Westpreussen, Pommern, Schlesien) und überhaupt die von
Jahr zu Jahr sich steigernde Fürsorge für das Wegewesen, später die
Srweiterung der Armenlast, die Kleinbahngesetzgebung u. s. w. eine
Ortwährende Steigerung der kreiskommunalen 'Thätigkeit, deren
Abschluss noch. keineswegs erreicht sein dürfte,
Laufende Ausgaben. (Kap. 90 der Ausgabe.)

Allgemeines.
für $ 831. Nach Anl. LXXXI haben sich die Ausgaben des Staates
od die Landrathsämter hauptsächlich zu Anfang der 70er Jahre und
ann im Laufe der 90er Jahre gesteigert.
m 1850 betrugen die Ausgaben 2196714 M. Sie stiegen für die
©N Provinzen bis 1867 nur auf 2845 569 M. In diesem Jahre kamen
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. IL 25