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MH. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

2116826 M. für die neuen Provinzen hinzu, sodass der Gesammtbetrag
 4962395 M. ausmachte. Dieser Betrag stieg bis 1876 auf
7072076 M., also in 10 Jahren um über 2 Mill. M. Der Grund hiervon
 lag im Wesentlichen einmal in der allgemeinen Besoldungsaufbesserung
 des Jahres 1872, sodann aber in der Erhöhung der
Dienstaufwandsentschädigungen ete., die in Folge der Vermehrung der
Geschäfte durch die Kreisordnungsgesetzgebung nothwendig geworden
war ($ 41). In der Mitte der 80er Jahre trat ein kleiner Rückgang der
Ausgaben ein, den die Organisationsveränderungen in Hannover und
Schleswig aus Anlass der Einführung der Kreisordnung mit sich
brachten. 1890/91 standen auf dem Etat 7083651 M., also ungefähr
ler gleiche Betrag wie 1876.
Die Steigerung von da bis 1898/99: 8729710 M. war wieder eine
ausserordentlich grosse und hatte ebenfalls wieder die allgemeinen
Besoldungsverbesserungen der Unterbeamten im Jahre 1890/91 und
der höheren und mittleren Beamten im Jahre 1897/98, sowie eine
starke Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigungen — vor Allem
aus Rücksicht der Invaliditätsversicherungs- sowie der Steuerreformvesetzgebung
 — zur Ursache.

8 31a. Entsprechend der Doppelstellung der Landräthe als
Organe der allgemeinen Landesverwaltung einerseits und als Spitze
der kommunalen Kreisverwaltung andererseits stehen auch nur die
für diejenigen persönlichen und sachlichen Bedürfnisse der Landrathsämter
 erforderlichen Kosten, welche zur Erledigung der dem Landrathe
allein obliegenden Aufgaben erforderlich sind, auf dem Staatshaushaltsetat,
 während die Kosten der kommunalen Kreisverwaltung, des
Kreistages, Kreisausschusses und Kreisausschussbureaus aus kreiskommunalen
 Mitteln gedeckt werden und auf den einzelnen Kreiskommunaletats
 erscheinen.)
Die letzteren festzustellen, würde ohne umfangreiche Ermittelungen
um so weniger möglich sein, als die Zuschüsse aus Kreismitteln zu
den Bureaukosten fast in jedem Kreise nach verschiedenen Gesichtspunkten
 gewährt werden. Es konnten daher im Folgenden nur die
staatlichen Ausgaben in Betracht gezogen werden.
Die Eintheilung des in Frage kommenden Kap. 90 des Staatshaushaltsetats
 ist die übliche: in Besoldungen (Tit. 1—3), Wohnungsgeldzuschüsse
 (Tit. 4), Andere persönliche Ausgaben (Tit. 5—7 b),
Sonstige — in anderen Etats meist „sächliche“ genannte — Ausgaben
{Tit. 8-11).

1) Allerdings sind den Kreisen zur Durchführung der Kreisordnung auf Grund der
Dotationsgesetze vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875 aus Staatsmitteln feste Renten und
Zuschüsse gewährt worden. ($$ 1, 3, 4, 5 Ges. v. 30, April 1873, $ 3 Ges, v. 8. Juni 1875,
Näheres in Bd. II Buch X $ 141 ff.)