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II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

sinnahmen für Unterbeamtendienste bei den Kreiskommunalverwaltungen, 44 als Vollziehungsheamte
 und Kassenboten 1—230 M. u. s. w.
Die Steigerung des Fonds Tit. 3 ist eine stärkere als bei Tit. 1
und 2, wobei hauptsächlich das in $43 Gesagte in Betracht kommt
(1876: 493 256 M., 1902: 702740 M.).

Beamte der örtlichen Polizeiverwaltung, welche bei den
landräthlichen Behörden mitaufgeführt werden.
$ 34, Derartige Polizeibeamte kommen nur in den Regierungsbezirken
 Aurich und Stade vor. Es handelt sich dabei um 4 Polizeikommissarien
 (zu Wilhelmshaven (1890/91), Geestemünde (1893/94),
Norderney (1895/96) und Lehe (seit 1896/97), deren Besoldungen bei
Kap. 90 Tit. 2, und 1 Polizeigefängnissaufseher zu Geestemünde, sowie
3 Schutzmannswachtmeister in Wilhelmshaven, Geestemünde und Lehe,
endlich 54 Schutzmänner in Clausthal, Zellerfeld, Wilhelmshaven,
Geestemünde und Lehe, welche letztere sämmftlich in Tit.3 a. a. O.
aufgeführt sind.
Die ersten 6 Polizeiunterbeamten, welche bei dem Abschnitt
„‚Landräthliche Behörden“ im Etat erschienen, waren 6 Polizei- und
Amtsdiener im Jadegebiet (Wilhelmshaven), welche in Folge der definitiven
 Vereinigung dieses Gebietes mit der Preussischen Monarchie
im Jahre 1878') hier eingestellt wurden (vgl. Erläuter. zu Kap. 95
Tit. 4 jenes Etats). 1876 kamen mit der Vereinigung Lauenburgs mit
Preussen?) hinzu 4 Landvögte und 4 Polizeidiener, die in diesem
Herzogthum angestellt waren. Später wurden dann auch für Geestemünde*)
 und Lehe Polizeibeamte (Schutzmänner) angestellt, und durch
den Etat 1895/96 kamen auch noch 2 Schutzmänner für die Verwaltung
der Polizei in den Städten Clausthal und Zellerfeld hinzu. (Dort
waren vorher schon seit längerer Zeit 2 Hülfsschutzmänner verwendet
und aus Kap. 95 Tit. 3 remunerirt worden.) 1899 kam endlieh ein

1) Durch den Staatsvertrag v. 20. Juli 1853 nebst Nachtrag v. 1. Dez..1853 (G.-S, 1854
S. 65.) hat Oldenburg an Preussen zwei Gebietstheile am Jadebusen (s. Art. 4 des Vertrages)
 zur Anlegung eines Kriegshafens mit voller Staatshoheit abgetreten. Das Besitzargreifungs-Pat.,
 v. 5. Nov, 1854 (G.-S, 1854 S. 593) beurkundet die Genehmigung dieses
Staatsvertrages durch die beiderseitigen Landesvertretungen, und erklärt die gedachten
Lande dem Preussischen Staate mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit
für einverleibt, auch die preussische Staatsverfassung in denselben für eingeführt Durch
len Staatsvertrag v. 16. Febr. 1864 (G.-S. 1865 S. 301) wurde eine anderweite Abgrenzung
les an Preussen ahgetretenen Gehietes vereinbart; durch den Vertrag v. 20. Jan. 1873 aber
ist. abermals eine veränderte Abgrenzung des abgetretenen Gjebietes festgestellt worden,
ınd es hat hierauf das Ges, v. 23. März 1873 (G.-S. 1873 8. 119) bestimmt, dass der durch
3ine neue Grenze umschriebene Gebietstheil mit der Preussischen Monarchie für immer
vereinigt werde und in allen Beziehungen an die Stelle des durch den Art. 1 des Vertrages
7. 16. Febr. 1864 an Preussen abgetretenen Gebietstheiles trete.
?) Ges. v. 23. Juni 1876 (G.-S. S. 169).
3) vgl. Etat 1882/83 Erläuterungen zu Kap. 90 'Tit. 4.