Zweiter Hauptabschnitt. Behörden der Allgem, Landesverwaltung. $$ 36—41, 1315

Sie erhalten, ebenso wie die Steuersupernumerare bei den Landrathsämtern und wie
lie Hülfsarbeiter in den Regierungsbureaus, wenn sie Civilsupernumerare sind nach
3 Jahren (seit Eintritt bei der Regierung) 1100 M., nach 4 Jahren 1300 M., nach 5 Jahren
1500 M., nach 6 Jahren 1650 M., nach 7 Jahren 1800 M., wenn sie Militäranwärter
sind bis 1 Jahr 1350 M., nach 1 Jahr einschl. Probedienstzeit 1500 M., nach 2 Jahren
1600 M.. nach 3 Jahren 1700 M.. nach 4 Jahren 1800 M.

$ 38. Die weiteren in Tit. 6 enthaltenen Ausgabebeträge sind
von geringer Bedeutung. Die beiden Kreistranslateurstellen in Posen,
sowie die 4 Amtsarztstellen in Hannover sind Ueberreste alter Ver-Waltungsorganisationen
 und fallen künftig fort ($ 39). Die 4 Inselvögte
 im Regierungsbezirk Aurich beziehen zusammen nur 1380 M.')
[{n der Enklave Axberg im Regierungsbezirk Sigmaringen werden die
Dolizeilichen Geschäfte remuneratorisch von städtischen Beamten zu
Isigatweiler verwaltet (Etatserläuterungen 1890,91 zu Tit. 5).
8 39. Die Höhe des Fonds betrug 1876 234442 M., sank aber bis 1890/91 auf 143 945 M.,
zunächst durch Wegfall der meisten Kreistranslateurstellen in den Provinzen Posen und
Schleswig-Holstein in Folge des Gesetzes, betreffend die Geschäftssprache der Behörden,
Beamten und politischen Körperschaften des Staates v, 28. Aug. 1876 (vgl. Näheres in den
Erläuterungen zum Etat 1877/78 S. 55/56 der Anlagen zu jenem Etat?), sodann auch durch
die mit Einführung der Kreisordnung in den neuen Provinzen stattfindenden Verwaltungs-)rganisationen.
 Die starken Stellenvermehrungen seit 1891/92 (s. $ 36) machten eine
Prhebliche Steigerung des Fonds erforderlich. Er stieg allein in der Zeit von 1890/91 bis
1893/94 von 143 945 M. auf 304595 M. Seitdem hielt er sich bis 1901 (297255 M.) un-Zefähr
 auf dieser Höhe. Insbesondere machte die Einführung des Dienstalterssystems (1899)
eine Steigerung nöthig. Für 1902/03 musste wieder eine erhebliche Erhöhung (auf 356 705
Zw. 377705 M.) stattfinden.

S 40. Zu Tit. 7—7b vgl. Bd. I Buch I 8. 97.
Die Entwiekelung der Höhe des Fonds s. in Anl. LXXXI.

Sonstige Ausgaben (Kap. 90 Tit. 8—11).
$ 41. In erster Linie kommt hier Tit. 8, betreffend die Dienstufwandsentschädigungen
 der Landräthe®), in Betracht.
Im Jahre 1873 bestanden die Dienstaufwandsentschädigungen der
Landräthe in einer sämmtlicehe Dienstunkosten umfassenden festni

 ?) Es handelt sich um die 4 Inselvögte auf den Nordseeinseln Juist, Langeroog,
Er mn und Baltrum. Die Aemter sind Nebenämter und werden durch auf den Inseln
Allonirte Beamte anderer Verwaltungen wahrgenommen, Vgl. Etatserläuterungen 1884/85.
schein Nach diesen Erläuterungen sollen die Kreistranslateurstellen nur allmälig bei Aus-Cäthe
 en der gegenwärtigen Inhaber aufgehoben werden, wogegen es den betreffenden Landfan
 überlassen wird, unter Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu ihrer Dienstrorkan
 Asentschädigung bei 'Tit. 8 für die fernere Wahrnehmung der in ihrem Amtsbereiche
auf don Translaturgeschäfte selbst Sorge zu tragen. Der vorgedachte Zuschuss soll
zessi 00—1200 M., im Durchschnitt 1050 M., normirt werden, mit dem Vorbehalte der Suczo
 ‘von Ermässigung des Betrages, wenn im Laufe der Zeit eine Abnahme der Translatur-5°SChäfte
 eintreten wird.
de ° „Dienstaufwandsentschädigungen, z. B. zur Wahrnehmung besonderer kreiskommunaler
Schäfte, dürfen von den Kreisen den Landräthen nicht gewährt werden.