Dritter Hauptahbschnitt. Verwaltungsrechtspflege. $$ 46—50. 1319

Extraordinarium.
$ 49. Extraordinäre Mittel für landräthliche Behörden sind
im Laufe der Zeit nur in geringem Masse entstanden, da die Kreishäuser
 meist aus kreiskommunalen Mitteln errichtet worden sind
($ 35). Nur in den Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, wo
die Kreisgebäude vielfach Staatseigenthum sind, sind ab und zu
Staatsausgaben für Umbauten etc. entstanden. (Vgl. die Etats 1900
Kap. 9 Tit. 2 22790 M., 1887/88 Kap. 9 Tit. 2, 1876 Kap. 12 Tit. 3, 1878
Kap. 13 Tit. 3 61500 M.) 1898/99 wurden 35000 M. für ein Polizeizefängniss
 in Geestemünde eingestellt (s. auch &amp; 34). 1894/95 wurden
75 650 M. gewährt für ein Landrathsamt in Posen (Wittkowo). Sonst
wurden extraordinäre Kosten für landräthliche Gebäude seit den
(0er Jahren nicht erforderlich.
Dagegen wurden von 1886/87 bis 1895/96 zusammen ca, 50000 M.
verausgabt zu Unterstützungen für die früheren kommissarischen Amtsmänner,
 Hardesvögte und Kirchspielvögte, welche bei der Einführung
der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885,
bezw. der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom
26. Mai 1838 disponibel geworden waren und inzwischen nicht anderweit
 dienstliche Verwendung gefunden haben.

Dritter Hauptabschnitt.

Ausgaben für Verwaltungsrechtspflege.
(Kap. 85 der Ausgabe.)
&amp; 50. Während bei den Behörden der allgemeinen Landes-Verwaltung
 nur die untersten instanzlichen Behörden, die landräthichen
 Verwaltungen, auf dem Etat des Ministeriums des Innern zu
inden sind, steht von den verwaltungsgerichtlichen Behörden nur die
Yberste Spitze, das Oberverwaltungsgericht, auf diesem Etat.
‚Daraus ist übrigens nicht etwa zu folgern, dass diese Behörde der besonderen Aufcht
 des Ministers des Innern unterstellt ist. Sie untersteht vielmehr dem Staatsder
 Ferlum, während der Minister des Innern allerdings die Feder führt, ähnlich wie bei
Kch. elangekamum asien der Landwirthschaftsminister, Letztere Behörde wird zwar
für - auf Som Etat des Staatsministeriums geführt, hat aber einen besonderen Etat
, Steht also nicht etwa auf dem landwirthschaftlichen Etat.
Die mittleren Instanzen, die Bezirksausschüsse, sowie für Steuer-Sachen
 die Berufungskommissionen und Regierungen (Gewerbesteuer)
Stehen auf dem Etat des Finanzministeriums, da diese Behörden nicht
lediglich Streit- (Gerichts-), sondern auch Beschluss- und Verwaltungsbehörden
 sind. Genau genommen müsste wenigstens ein gewisser An-