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IL, Hauptstück, Laufende Ausgaben.

theil an den auf dem Etat des Finanzministeriums stehenden Kosten
dieser Behörden den staatlichen Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht
 zugerechnet werden, wenn man die Gesammtkosten, welche
der Staat für die Verwaltungsrechtspflege ausgiebt, feststellen wollte.)
Solange als es noch reine Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinzialinstanz
 gab, die sog. Bezirksverwaltungsgerichte, wurden deren Kosten auch konsequentö@rweise
 auf dem Etat des Ministeriums des Innern geführt.
Erst in Folge der Neuorganisation auf diesem Gebiete durch das Landesverwaltungszesetz
 v. 30. Juli 1883, welches die neuen Bezirksausschüsse schuf, trat die Ueberweisang
 der Kosten dieser Behörden auf das Finanzministerium ein (vgl. Etatserläuterungen
zum Etat für 1884/85 zu Kap. 31 Tit. 1 der Einnahmen, wo bis dahin die Einnahmen an
Prozessgebühren etc. dieser Behörden mit rund 60000 M. aufgeführt waren und zu Kap. S6
ler Ausgabe).
Neben den Bezirksverwaltungsgerichten standen damals auch noch — wenigstens in
len westlichen Provinzen — die sog. Deputationen für das Heimathswesen in den
zleichen Einnahme- und Ausgabetiteln auf dem Etat des Ministeriums des Innern.
Diese Behörden, welche auf Grund des $ 40 des Ges, v. 8, März 1871 zur Entscheidung
von Armenstreitigkeiten errichtet waren, sind, soweit die östlichen Provinzen in
Betracht kamen, bereits in Folge des $ 187 der östlichen Kreisordnung v. 13, Dez. 1872
fortgefallen, durch welchen ihre Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsgerichte (heute
Bezirksausschüsse) übergingen. In den übrigen Provinzen fielen diese Behörden erst mit
Einführung der Kreisordnung in diesen Provinzen fort, zuletzt diejenigen zu Schleswig,
sowie die zu Bromberg und Posen, (Für die Authebung der letzteren beiden war nicht die
Kinführung einer Kreisordnung, sondern das Ges, v, 19. Mai 1889 (G.-S, S, 108, Art. I) massgebend.)
Seit 1890/91 giebt es keine Deputation für das Heimathwesen mehr. Das für sie
bestimmte Kap. 36 wurde im Etat als vacat geführt, bis die Versicherungsrevisoren hier
anvestellt wurden (s. $ 79 ff).

Oberverwaltungsgericht.?)
(Kap. 85 Tit. 1—7 dor Ausgabe.)

Allgemeines.
$ 51. Die Erkenntniss, dass Streitsachen über die aus den Verwaltungsgesetzen
 entspringenden Rechte und Pflichten der Privatpersonen
 und Korporationen einer anderen Behandlung bedürfen, als
solche Angelegenheiten, in denen lediglich administrative Zweckmässigkeitsfragen
 zur Erörterung stehen, dass verschiedene Behörden
über Angelegenheiten der einen oder anderen Art entscheiden müssen,
und dass der Entscheidung über öffentliche Rechte und Pflichten ein
Verfahren vorauszugehen habe, das in vorgeschriebenen festen Formen
sich bewegt, und mittelst dieser Formen der Partei die Möglichkeit
selbständiger und wirksamer Vertheidigung ihrer Rechte gewährleistet,
hatte bereits in der Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 (G.-S. S. 661) zur

1) Die unteren Instanzen, Kreisausschüsse und Stadtausschüsse, stehen auf den kommunalen
 Etats. Die Kommunen und Kreisverbände erhalten dafür gewisse Dotationen.
2) Vgl. die Festnummer des Preussischen Verwaltungsblatts, Jahrgang XXII Nr. 7,
insbesondere die Skizze „Zur Geschichte des Öberverwaltungsgerichts‘“ vom Wirkl. Geh,
Dberregierungsrath Nöll.