Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtepflege. $$ 51, 52. 1321

Einrichtung von Kreis- und Bezirksverwaltungsgerichten geführt, die,
in unabhängiger Stellung, über eine Reihe wichtiger, dem öffentlichen
Rechte angehöriger Fragen nach Anhörung der Parteien im mündlichen
 und öffentlichen Verfahren zu entscheiden hatten.
Um eine die Verschiedenheiten in der Rechtsauffassung auszleichende
 Centralinstanz zu schaffen, die um so nothwendiger
erschien, als gerade das öffentliche Recht der Gefahr einer, je nach
den einzelnen Regierungsbezirken sich verschiedenartig gestaltenden
judikatmässigen Handhabung nicht ausgesetzt bleiben darf, wurde
durch Gesetz v. 3. Juli 1875 (G.-S. S. 375), betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsstreitverfahrens, das
königliche Oberverwaltungsgericht geschaffen.
Das gedachte Gesetz trat nach seinem $80 am 1. Okt. 1875 in
Kraft; zunächst jedoch nur in den Provinzen Preussen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Sachsen, sowie in den Hohenzollernschen Landen,
weil einstweilen nur in diesen Landestheilen die neue Verwaltungs-Zesetzgebung
 mit ihrem Verfahren in streitigen Verwaltungssachen in
Kraft getieten war. Die Ausdehnung des Gesetzes auf die übrigen
Landestheile der Monarchie blieb der Einführung der neuen Verwaltungs-Sesetzgebung
 in diesen Landestheilen vorbehalten. Indessen wurde die
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts schon vor dieser Einführung
für einzelne Angelegenheiten, z.B. durch das Gesetz, betreffend die
Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den
katholischen Diöcesen, v. 7. Juni 1876 (G.-S. 8. 149) auf den ganzen
Umfang der Monarchie erstreckt.
_ Durch die Novelle vom 2. Aug. 1880 (G.-5S. 5. 315) fanden später
Mnige Abänderungen und Ergänzungen der Bestimmungen des Ges,
von 1875 statt.

Organisation.
$ 82, Das Oberverwaltungsgericht besteht nach dem Gesetz von
1875 bezw. der Novelle von 1880 aus 1 Präsidenten, den Senats-Präsidenten
 und der erforderlichen Zahl von Räthen.
_ Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluss des Staats-Ministeriums
 in Senate eingetheilt, werden. was mehrfach geschehen
st. (8 54 ff).
Durch die Novelle von 1880 wurde ein Präsidium eingerichtet,
das Sich kollegialisch zusammensetzt aus dem Präsidenten, den Senats-Präsidenten
 und dem ältesten Mitgliede, und berufen ist, in gewissen
Intervallen für jeden Senat die ständigen Mitglieder und die
STforderlichen Vertreter zu bestimmen, auch die Geschäfte unter
lie Senate zu vertheilen. Ein Geschäftsregulativ erging 1875, wurde
aber 1892 durch ein anderes ersetzt, zu dem 1893 noch: ein Nachtrag
Srfolgte (M.-Bl. f. d. i. V. 1892 S. 133, 1893 8. 123).