Dritter Hauptabschnitt. Verwaltungsrechtspflege. $$ 53, 54. 1393

Ergänzungssteuergesetz v. 14. Juli 1893 (G.-S. S. 134) wurde dem Oberverwaltungsgerichte
 auch die oberste Entscheidung in den diese
Steuern betreffenden Steuersachen übertragen, wodurch es höhere
[nstanz gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen für
Einkommen- und Ergänzungssteuer und der Regierungen für Gewerbea
 wurde’) (s. auch Waarenhaussteuergesetz v. 18. 7. 1900, G.-S.
3. 294).
Doch wurde durch das Gesetz v. 26. März 1893 (G.-S. 8. 60) das
Staatsministerium ermächtigt, den bestehenden Steuersenat und die
°twa noch weiter zu errichtenden Steuersenate in kleinere Abtheilungen,
 in Kammern einzutheilen, bei denen zur Fassung gültiger
Beschlüsse die Theilnahme von 3 Mitgliedern genügte. Von dieser
Ermächtigung wurde zunächst beim 5., sodann auch beim 6. Senat
Gebrauch gemacht; jeder derselben wurde in 3 Kammern getheilt.

Entwickelung der Zahl der Mitglieder und Senate.
$ 54. Nach 888 des Ges. v. 3. Juli 1875 konnte bis zum Schlusse
des Jahres 1880 die Stelle eines Mitgliedes — mit Ausnahme derjenigen
 des Präsidenten und eines zweiten Mitgliedes — als Nebenamt
 auf die Dauer des Hauptamtes verliehen werden.
‚ Hiervon wurde in der Annahme, dass der Umfang der Geschäfte
1m Anfange ein sehr mässiger sein werde, in der Weise Gebrauch
Semacht, dass von vornherein 1 Präsident, 5 nebenamtlich fungirende
Mitglieder, meist Ministerialräthe und nur 1 Rath im Vollamt angestellt
 wurden.
_ Schon das Zuständigkeitsgesetz von 1876 liess aber ein Funktioülren
 von Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts im Nebenamte
lUcht mehr in dem Umfange zu, wie es das Verwaltungsgerichtsgesetz
"on. 1875 gethan hatte; jede fernere derartige Verleihung von Stellen
Vürde ausgeschlossen, daneben aber auch die Theilnahme von
Venigstens fünf auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern zur Fassung
Sültiger Beschlüsse für erforderlich erklärt.
Durch das Ges. v. 27. Juli 1876 (G.-S. 8. 346) wurden 4 neue Raths-Stellen
 im Vollamt bewilligt. Aber auch diese Zahl erwies sich bald
als UnZureichend. 1877/78 wurde die Zahl der Räthe im Vollamte
auf 7, 1878/79 auf 10 erhöht und der erste weitere (zweite) Senat
“richtet,
Das Einführungsgesetz v. 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl. S. 77) zum
Vetichtsverfassungsgesetze, das Gesetz, betreffend die Bildung der
st. Sergenossenschaften, v. 1. April 1879 (G.-8. 8. 297) und das Zuden
 digkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 (G.-S. 8. 237), sowie die Einführung
ST neuen Verwaltungsgesetzgebung in den Provinzen Hannover und
stenen für Hohenzollern vgl. $ 53 d. Ges. betr. die Umgestaltung der direkten Staatsu
 in diesen Landen v. 2. 7. 1900 (G.-S. 8. 252).
Schwarz w Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II,