Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 80, 81. 1347

Die Einrichtung des Instituts der Versicherungsrevisoren ist erfolgt
durch eine Allerh. Ordre v. 28. Sept. 1897.
_ Darin ist bestimmt, dass die Revisoren den Rang der Räthe
YV. Klasse haben und angestellt werden von dem Minister des Innern
Im KEinverständniss mit dem Minister für Handel und Gewerbe. sowie
Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
In erster Linie wird fachmännische Vorbildung, besonders Ver-Sicherungstechnik
 verlangt, im Uebrigen sind besondere Bestimmungen
über Vorbildung bisher nicht erlassen worden.
_ Die Revisoren haben sämmtlich ihren Sitz beim Polizeipräsidium
In Berlin und es sind ihnen bestimmte Provinzen zugewiesen.
_ Die Gehälter der Revisoren sind auf 3600—5700 M. und je 900 M.
Wohnungsgeldzuschuss festgesetzt worden.
. Im Jahre 1899 wurde noch ein fünfter Revisor, ebenfalls mit dem
Sitz in Berlin, angestellt, dagegen ist die mit 6600 M. dotirt gewesene
Stelle des versicherungstechnischen Hülfsarbeiters im Ministerium in
Folge Einführung des Reichsgesetzes v. 12. Mai 1901 über die privaten
Versicherungsunternehmungen (R.-G.-Bl. S. 139) wieder fortgefallen,
da durch dieses Reichsgesetz die '"Thätigkeit der Landesbehörden
Wesentlich eingeschränkt wurde, indem die Aufsicht der über den
Umfang der Bundesstaaten hinaus ihre Geschäfte treibenden Gesell-Schaften
 auf das Reich übergegangen ist und hiernach für die Einzel-Staaten
 im Wesentliehen nur noch lokale Feuerversicherungsvereine,
Sterbe-. Pensions- und Wittwenkassen in Betracht kommen.

3. Abschnitt.

Standesämter.
‘Kap. 87 der Ausgabe.)

$ 81. Die obligatorische Civilehe, in Verbindung mit der Fest-Stellung
 des Personenstandes durch vom Staate bestellte Beamte,
Wurde in Preussen durch Ges. v. 9. März 1874 (G.-S. 8. 95ff.) ein-Seführt.
 An Stelle dieses Gesetzes trat schon unterm 6. Febr. 1875
(R.-G.-Bl. S. 23) ein Reichsgesetz, welches die preussischen Bestim-Müngen
 im Wesentlichen auf das ganze Reichsgebiet ausdehnte.
Nach beiden Gesetzen erfolgt die Bildung der Standesamtsbezirke,
"Owie die Bestellung der Standesbeamten, sofern nicht in letzterer
Hinsicht ein Anderes gesetzlich bestimmt ist, durch die höhere Ver-Wäaltungsbehörde.
 In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk
er Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde
I Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die
KA dere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben
$Stellt ist; der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Ge-Mehmigung
 der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeinde-