1348 II, Hauptstück. Laufende Ausgaben.

beamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeindebehörde kann jedoch
 die Anstellung besonderer Standesbeamten beschliessen, in
welchem Falle die Ernennung derselben, beziehungsweise die Bestellung
 der Stellvertreter, durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung
 der höheren Verwaltungsbehörde erfolgt. Die durch den
Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren
Stellvertreter sind aber ebenfalls Gemeindebeamte. Die durch die
höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur
Bestellung ist jederzeit widerruflich. Ist ein Standesamtsbezirk aus
mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standesbeamte und
dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt,
 und es ist ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser
Gemeinden verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters
 zu übernehmen. Die etwa erforderliche Entschädigung der
von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur
Last. Bestellt aber die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen
zu Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu
gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. Die sächlichen
 Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; ')
dafür fliessen den Gemeinden auch die in Gemässheit des Gesetzes
zur Erhebung kommenden Gebühren und Strafen zu; auch werden die
Register und Formulare zu allen Registerauszügen den Gemeinden von
der Centralbehörde des Staates kostenfrei geliefert ($ 78 Ges. v. 6. Dezember
 1875).
Die Deckung der nach Vorstehendem dem Staate erwachsenden
Kosten erfolgt aus Kap. 87 Tit. 1 und 2 der Ausgabe des Etats. Tit. 1
enthält die Ausgaben für Remunerirung der Standesbeamten und
Stellvertreter, Tit. 2 diejenigen zur Beschaffung der Standesregister
und der Formulare zu den Registerauszügen, Aufgeboten und standesamtlichen
 Bescheinigungen, sowie zur Bestreitung der bei der Aufnahme
 von Civilstandsakten erwachsenden Dolmetschergebühren.
Einnahmen des Staates entstehen nicht (s. 0.).

$ 82. Zu Tit. 7: Die Feststellung der nach dem Gesetze aus der
Staatskasse zu gewährenden Entschädigungen ist 1874 den Oberpräsidenten
 übertragen worden, und zwar mit der Bestimmung, dass die Höhe
der Entschädigung in der Regel nach der durchschnittlich vorkommenden
Zahl der Standesakte (Eintragung von Geburten und Sterbefällen in
die Standesregister) derart zu bemessen sei, dass für jeden Standesakt
3ine Mark berechnet wird, woraus sich für je 1000 Seelen bei durchsehnittlich
 38 Geburts-, 28 Sterbefällen und 8 Heirathen ein Pausch-1)

 In den Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird
lie den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der
Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem MasS-;+oahe
 der Seelenzahl vertheilt.